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Urteil

5 K 3194/24.TR

VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2025:0122.5K3194.24.TR.00
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Leitsätze
1. Ob denkmalschutzrechtliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, hängt davon ab, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren. (Rn.32) 2. Denkmalschutzrechtliche Belange stehen einem Fassadenanstrich eines in einer Denkmalzone liegenden Hauses in blauer Farbe grundsätzlich nicht entgegen, wenn und soweit bei einer Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung dieselbe keine Vorgaben für die Gestaltung von Fassaden enthält. (Rn.35)
Tenor
Der Bescheid vom 28. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2024 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der vorläufigen Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob denkmalschutzrechtliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, hängt davon ab, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren. (Rn.32) 2. Denkmalschutzrechtliche Belange stehen einem Fassadenanstrich eines in einer Denkmalzone liegenden Hauses in blauer Farbe grundsätzlich nicht entgegen, wenn und soweit bei einer Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung dieselbe keine Vorgaben für die Gestaltung von Fassaden enthält. (Rn.35) Der Bescheid vom 28. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2024 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der vorläufigen Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die denkmalrechtliche Verfügung des Beklagten vom 28. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Ermächtigungsgrundlage für die Wiederherstellungsverfügung – nicht wie im Bescheid bezeichnet: Beseitigungsverfügung – ist § 14 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes – DSchG –. Danach hat, wer ein geschütztes Kulturdenkmal beschädigt, nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Entsprechendes gilt, wenn eine Maßnahme nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 DSchG ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige oder unter Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist. Die formell rechtmäßige Wiederherstellungsverfügung ist materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Wiederherstellungsanordnung sind zwar erfüllt. Sie erweist sich jedoch als unverhältnismäßig und daher als rechtswidrig. Die Klägerin hat ein geschütztes Kulturdenkmal ohne die erforderliche Genehmigung umgestaltet. Der Fassadenanstrich des klägerischen Hauses in blauer Farbe stellt eine genehmigungsfähige Bestandsveränderung eines geschützten Kulturdenkmals dar. Das Gebäude „***“ in *** liegt in der Denkmalzone „***“ und ist daher als Teil des Kulturdenkmals „Denkmalzone“ für das Erscheinungsbild der Gesamtheit der Denkmalzone bedeutend im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG. Der Fassadenanstrich in blauer Farbe stellt eine Umgestaltung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG dar, die der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Obgleich der Wortlaut der Vorschrift für eine Wiederherstellungsanordnung keine weiteren als die dargestellten – und zwischen den Beteiligten unstreitig vorliegenden – Voraussetzungen benennt, erweist sich eine solche nur dann als verhältnis- und rechtmäßig, wenn sich die formell illegal durchgeführte Maßnahme auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen als denkmalrechtlich genehmigungsfähig erweist (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2021 – 8 A 10328/21 –, juris Rn. 44 mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 23. September 2013 – 10 A 971/12 –, juris Rn. 42). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Umgestaltung liegen vor. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird erteilt, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann, § 13 Abs. 2 DSchG. Der Umgestaltung des geschützten Kulturdenkmals stehen Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird dabei maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich – im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – geschützten Eigentümerbefugnisse – an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (OVG RP, Beschluss vom 16. 2011 – 8 A 10590/11 –, juris Rn. ⁠m.w.N.). Die für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien ergeben sich aus der Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der Denkmalzone „***“ vom 18. Juli 1996 – im Folgenden: Rechtsverordnung –, gegen deren Wirksamkeit Einwendungen weder vorgebracht wurden noch aus anderen Gründen bestehen. Danach erfolgte die Unterschutzstellung der Denkmalzone zum Zweck der Erhaltung des charakteristischen Ortsgrundrisses, des überlieferten Ortsbildes und der eine bauliche Gesamtanlage ausbildenden Burg. Die Erhaltung erfolge aus wissenschaftlichen und städtebaulichen und zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins. Die Rechtsverordnung stellt eingehend dar, dass die Burganlage, die katholische Pfarrkirche, die evangelische Kirche, die Quartierbildung von der Burgruine und der Oberstadt zu dem sich am ***-Ufer hinziehenden ehemaligen Schiffer- und Fischerquartier, das Gassen- und Platzsystem, Handwerks- und Hauszeichen und die stilistische Bandbreite von Bürgerhäusern vom frühen 17. ⁠Jahrhundert bis zum 19. Jahrhundert erhaltenswert seien. Das signifikante Ortsbild der Stadt *** als *** Burg- und Amtsstadt sei mit der über mittelalterlichem Grundriss und Parzellenstruktur bestehenden Bebauung ein Zeugnis der Stadtbaukunst und der Sozialgeschichte, § 3 Abs. 2 Satz 1 der Rechtsverordnung. Vorgaben für die Gestaltung der für das Vorhaben maßgeblichen am Rand der Denkmalzone belegenen Fassade lassen sich dem nicht entnehmen. Insbesondere ist der in der Rechtsverordnung verwendete Begriff „überliefertes Ortsbild“, wie aus dem Zusammenhang der Verordnung folgt, nicht gestalterisch, sondern siedlungsstrukturell zu verstehen. Der Denkmalwert der Denkmalzone folgt nicht maßgeblich aus ihrer (farblichen) Erscheinung, sondern aus ihrer historisch-bauzeitlichen Zusammensetzung, ihrem Aufbau und der Bauweise der in ihr befindlichen Anlagen, die den in der Rechtsverordnung dargestellten erhaltenswerten historischen Aussagewert in sich tragen. Die vom Beklagten angeführten Gründe für die Wiederherstellungsverfügung, das Vorhaben sei in einer nicht regionaltypischen Farbe – blau – gestrichen und dieses sei „grell“, finden in der die Unterschutzstellung der Denkmalzone begründenden Verordnung keine Grundlage. Soweit der Beklagte sich auf einen „Leitfaden Farbkultur“ beruft, der Empfehlungen zur farblichen Gestaltung von Gebäuden im Welterbe Oberes Mittelrheintal enthält, trägt dies nicht die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Der Leitfaden ist weder eine die Klägerin bindende und ihre Baufreiheit einschränkende Rechtsnorm noch enthält sie eine denkmalschutzrechtliche Bewertung der Denkmalzone. Die Denkmalzone „***“ liegt auch – deutlich – nicht im Oberen Mittelrheintal. Die in der mündlichen Verhandlung gleichwohl auf eine Zugehörigkeit zur „gleichen Kulturregion“ gestützten Schlussfolgerungen des Beklagten sind nicht mehr nachzuvollziehen. Eine für die denkmalschutzrechtliche Prüfung allein maßgebliche Beeinträchtigung des vor allem in der Siedlungsstruktur der historischen Altstadt begründeten Denkmalwerts ergibt sich aus dem blauen Fassadenanstrich nicht. Dieser lässt – ⁠selbst wenn er sich nicht als „homogener“ Bestandteil der Umgebung in der Denkmalzone darstellte, weil der blaue Farbton von den Fassadenfarben der anderen Gebäuden abweicht und sich als auffälliger gestaltet, was für die Kammer in Ansehung des vorgelegten Bildmaterials kaum nachzuvollziehen ist – auch nichts dafür erkennen, dass er die erhaltenswerte Denkmalzone gleichsam erdrückte, verdrängte oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen ließe (vgl. Kallweit, in: Martin/Krautzberger Denkmalschutz-HdB, 5. Auflage 2022, Teil D. Eigentumsgrundrecht und Denkmalschutz, beck-online Rn. ⁠41). Dies hat der Beklagte im Übrigen auch nicht zur Begründung seiner Entscheidung substantiiert geltend gemacht. Er führt zwar an, dass die Farbgestaltung auffälliger sei als bei Fassaden in der Umgebung, wobei es sich aber um eine im Kern denkmalfremde, ästhetische Beurteilung des Vorhabens handelt, die in der maßgeblichen Unterschutzstellung keine Grundlage findet und im Übrigen als städtebaulich-gestalterischer Belang grundsätzlich in die Planungshoheit der Gemeinde fällt. Eine Gestaltung des Gebäudes, die die Achtung gegenüber den in der Denkmalzone – oder den darin belegenen Einzeldenkmälern ⁠– verkörperten Werten vermissen ließe, ist weder substantiiert vorgetragen noch ist eine solche sonst erkennbar, zumal das Vorhaben am Rand der Denkmalzone und aufgrund der topographischen Situation ganz erheblich niedriger liegt als die St. ***-Kirche. Der dargestellte Fehler führt zur Rechtswidrigkeit der Wiederherstellungsverfügung. Die rechtswidrige Wiederherstellungsverfügung erlegt der Klägerin ohne hinreichende Grundlage eine Handlungsverpflichtung auf und verletzt sie daher auch in ihren Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen eine denkmalschutzrechtliche Anordnung mit dem Inhalt, ein Haus in einer mit dem Beklagten abzustimmenden Farbe zu streichen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks in der Gemeinde und Gemarkung ***, Flur ***, Flurstücknummer ***, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Bereich der Denkmalzone „***“, die durch Rechtsverordnung vom 18. Juli 1996 unter Schutz gestellt wurde. *** Abbildung Flurkarte *** Der Beklagte stellte beim Ortstermin in *** fest, dass das Wohnhaus der Klägerin ohne denkmalschutzrechtliche Genehmigung einen Fassadenanstrich in Blau mit weiß abgesetzten Gewänden erhalten habe. Es handele sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Der Fassadenanstrich sei ordnungswidrig erfolgt. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung könne hierfür nicht in Aussicht gestellt werden. Da das Gerüst noch stehe, werde zur Abhilfe ein Anstreichen nach vorheriger Detailabstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde und die Beantragung einer denkmalrechtlichen Genehmigung vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 hörte der Beklagte die Klägerin an. Ihr Anwesen befinde sich innerhalb der mit Rechtsverordnung vom 18. Juli 1996 ausgewiesenen Denkmalzone „***“, sodass grundsätzlich alle Maßnahmen bzw. äußeren Veränderungen genehmigungspflichtig und vor Ausführung mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen seien. Anlässlich des Ortstermins sei ein Anstrich der Fassade festgestellt worden. Ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung sei für diese Maßnahme nicht gestellt worden. Für einen etwaigen nachträglichen Antrag könne eine denkmalrechtliche Genehmigung für den Fassadenanstrich aufgrund der Farbgebung nicht in Aussicht gestellt werden. Am 7. Juni 2021 rief die Klägerin bei dem Beklagten an und teilte mit, dass sie nicht beabsichtige, den Fassadenanstrich ihres Hauses zu ändern. Die Farbe gefalle ihr und sie sei froh, dass der alte, hässliche Anstrich, der vor etwa 20 Jahren nach Maßgabe des Denkmalschutzes angebracht worden sei – man habe aus vorgelegten Farbmustern der Denkmalschutzbehörde auswählen müssen –, nun endlich durch den jetzigen, schöneren, farbenfrohen Anstrich ersetzt worden sei. Sie erhalte viel Zuspruch von Passanten und Touristen, die den farbenfrohen Anstrich begrüßten. Die gewählte Farbgebung stelle nach ihrem Dafürhalten eine Bereicherung für *** dar. Sie sehe nicht ein, ihn zu ändern. Etwa ein Jahr zuvor habe sie bei der Stadt *** angerufen, um sich zu erkundigen, ob sie bei einem Neuanstrich ihres Hauses etwas zu beachten habe. Dort habe man nach ihrer Aussage keine Auskunft erteilen können. Das Haus sei zwischenzeitlich auch nicht mehr eingerüstet. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 hörte der Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Bußgeldbescheides über eine Geldbuße i.H.v. 1.500 € wegen eines ungenehmigten Fassadenanstrichs an, der eine Ordnungswidrigkeit nach dem Denkmalschutzgesetz darstelle. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die nachträgliche Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für einen blauen Fassadenanstrich ihres Wohnhauses nicht in Aussicht gestellt werden könne, weil blau nicht zu den regionaltypischen Farbgebungen zähle und auf keinen Fall in einer Denkmalzone der Region anzuwenden sei. Die Fassadenfarben der Region seien hell, etwa gebrochenes weiß, grau-weißlich oder gelblich. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 erklärte die Klägerin, dass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage die Farbe Blau auf keinen Fall einer Denkmalzone anzuwenden sei, selbst wenn man unterstellte, die Fassadenfarben „der Region“ seien tatsächlich ausnahmslos hell. Am 13. Dezember 2021 erließ der Beklagte einen Bußgeldbescheid, mit dem eine Geldbuße von 1.500 € zuzüglich einer Gebühr von 75 € und Verwaltungsauslagen i.H.v. 3,50 € festgesetzt wurde, weil die Klägerin die Fassade ihres Hauses ohne denkmalrechtliche Genehmigung habe streichen lassen. Hiergegen legte die Klägerin am 27. Dezember 2021 Einspruch ein. Durch Beschluss des Amtsgerichts *** vom 27. September 2022 – *** – wurde die Klägerin wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach dem Denkmalschutzgesetz, nämlich der nicht genehmigten Umgestaltung eines geschützten Kulturdenkmals, zu einer Geldbuße von 1.000 € verurteilt. Die Generaldirektion Kulturelles Erbe erklärte in einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2022, dass sie eine beabsichtigte Beseitigungsanordnung gegen die ungenehmigte Fassadengestaltung unterstütze. Das Gebäude sei Teil des eindrucksvollen Stadtpanoramas längs der *** und liege in prominenter Lage unterhalb der Kirche ***. Jeder Eigentümer, der mit seiner Immobilie Teil dieses Ensembles sei, habe daher die Verpflichtung, durch sein Tun dieses Gesamtbild nicht zu beeinträchtigen. Farbigkeit sei in diesem Ensemble kein Tabu, doch mit Pastell- oder erdigen Farben hätten die anderen Anwohner eine harmonische Einpassung des Gebäudes in den Gesamtzusammenhang erreicht. Durch seine Lage unterhalb der ***-Kirche habe das Gebäude der Klägerin in dem Ensemble eine herausgehobene Position. Hinzu komme, dass es auf der Nordseite weitgehend freistehe und damit mehr einsehbare Fassadenfläche habe. Seine Wirkung im Ensemble sei daher stärker als bei Gebäuden, die sich nur mit einer Seite der *** zuwendeten. All dies erfordere eine besonders behutsame Farbauswahl. Diese könnten sie bei dem gewählten intensiven Blauton nicht erkennen. Daher sei die Fassade neu zu streichen und farblich besser in den Gesamtzusammenhang einzubetten. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2022, der Klägerin am 2. Januar 2023 zugestellt, erließ der Beklagte eine „Beseitigungsverfügung“ mit dem Inhalt, dass von der Klägerin gefordert wird, ihr näher bezeichnetes Haus bis zum 31. März 2023 in einer mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmenden Farbgebung umzustreichen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 1. Februar 2023 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie ihr Anwesen im Jahr 2021 mit einem neuen Fassadenanstrich versehen habe. Dies habe sie getan, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen. Bis kurz vor seinem Tode sei ihr Ehemann Alleineigentümer der Immobilie gewesen und habe sich um diese gekümmert. Ihr sei nichts davon bekannt gewesen, dass zuvor eine Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde stattgefunden hätte. Der erfolgte Farbanstrich sei der erste, seitdem sie Eigentümerin der Immobilie sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts *** im Ordnungswidrigkeitenverfahren stelle keine Entscheidung in der Sache dar. Es sei nicht festgestellt worden, dass der erfolgte Farbanstrich nicht genehmigungsfähig sei, sondern es sei lediglich der Verstoß geahndet worden, dass zuvor keine Genehmigung eingeholt worden sei. Die nachträgliche Genehmigung werde mit der Begründung versagt, dass der gewählte Farbton nicht genehmigungsfähig sei. Welche Farben – nach Ansicht des Beklagten – genehmigungsfähig seien, woraus sich dies möglicherweise ergebe und vor allem, wo dies verbindlich und für jedermann nachvollziehbar geregelt sei, bleibe offen. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, welche konkreten Belange des Denkmalschutzes hier dem gewählten Farbanstrich entgegenstehen sollten. Es gebe in der streitgegenständlichen Denkmalzone keine einheitliche Farbgebung, was beim Ortstermin vom 24. Oktober 2022 zu erkennen gewesen sei. Unmittelbar neben ihrem Anwesen befinde sich ein Anwesen, welches auffallend orange gestrichen sei. Ferner fänden sich in unmittelbarer Nähe zwei Häuser mit einem dunkleren Gelbanstrich; lediglich sechs Häuser neben ihrem befinde sich ebenfalls ein in blauer Farbe gestrichenes Hausanwesen. Ein paar Häuser weiter stehe ein weiteres ebenfalls in blauer Farbe angestrichenes Haus. Der Einwand anlässlich des Ortstermins, die Farbe Blau zähle nicht zur regionaltypischen Farbgebung, verfange daher auch nicht. Sie habe der Form halber Anfang des Jahres 2023 einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung gestellt, über den der Beklagte bislang nicht entschieden habe. Der Beklagte erklärte hierzu, dass die Klägerin bislang keinen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung gestellt habe. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung bereits Anfang des Jahres gestellt worden sei. Der Sohn der Klägerin habe diesen persönlich abgeschickt. Da dieser offensichtlich nicht eingegangen sei, sei er erneut versandt worden. Der Rechtsausschuss beim Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2024, der Klägerin am 26. Juni 2024 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe durch den blauen Hausanstrich das Erscheinungsbild eines Vorhabens in der Denkmalzone unstreitig umgestaltet. Hierfür sei ihr keine Genehmigung erteilt worden. Der durchgeführte Anstrich sei auch materiell rechtswidrig, da er nicht genehmigungsfähig sei. Der vorgenommene Anstrich führe zu einer nicht vertretbaren Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmalzone. Das Anwesen der Klägerin stelle sich als Beeinträchtigung des im Übrigen homogenen Gesamtbildes der Denkmalzone dar. Die Homogenität erwachse zwar nicht aus einer einheitlichen Farbgebung im Bereich der Denkmalzone; vielmehr seien unterschiedliche Farben, auch Blautöne vorzufinden. Indessen steche das Anwesen der Klägerin durch einen besonders grellen Blauton und auch durch die Lage unmittelbar vor der Kirche *** hervor. Weitere, auch blaue, Häuser in der Umgebung seien weniger grell angestrichen und oder innerhalb der Denkmalzone zurückgesetzt gelegen. Das Anwesen der Klägerin sei hinsichtlich Farbe und Lage besonders exponiert und beeinträchtige daher das homogene Gesamtbild der Denkmalzone in besonderem Maße. Nicht zuletzt würde eine Genehmigung eines solchen Anstrichs Nachahmer befürchten lassen, die das Gesamtbild weiter beeinträchtigten. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung am 26. Juli 2024 die streitgegenständliche Klage erhoben. Zur Begründung der Klage verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und ergänzt, dass die Begründung im Widerspruchsbescheid, wonach sich das Anwesen als Beeinträchtigung des „im Übrigen homogenen Gesamtbildes“ darstelle, nicht verfange. Zwar mag die Farbe greller sein als die übrigen Blautöne in der Umgebung. Gleichwohl gebe es in unmittelbarer Nähe weitere ebenfalls auffällig gestrichene Fassaden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 28. Dezember 2022, 11/113 OWiG Reinert in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2024, KRA-Nr. *** aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.