Urteil
6 K 1117/19.TR
VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2019:1118.6K1117.19.00
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Leitsätze
1. Anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf, wie dem erwerbsfähigem, jungen Kläger, droht in Griechenland grundsätzlich keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (juris: MRK).(Rn.23)
2. Die Verhältnisse in Griechenland erreichen in Bezug auf rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ohne besondere Schutzbedürftigkeit nicht die in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17 u. a.) präzisierte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit. Es kann erwartet werden, dass diese eigene, wenn auch hohe, Anstrengungen unternehmen, um eine Unterkunft zu finden und sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Somit droht ihnen nicht „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen“ eine Situation extremer materieller Not droht. (Rn.24)
3. Einer konkret-individuellen Zusicherung Griechenlands bedarf es in einer derartigen Konstellation nicht.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf, wie dem erwerbsfähigem, jungen Kläger, droht in Griechenland grundsätzlich keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (juris: MRK).(Rn.23) 2. Die Verhältnisse in Griechenland erreichen in Bezug auf rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ohne besondere Schutzbedürftigkeit nicht die in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17 u. a.) präzisierte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit. Es kann erwartet werden, dass diese eigene, wenn auch hohe, Anstrengungen unternehmen, um eine Unterkunft zu finden und sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Somit droht ihnen nicht „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen“ eine Situation extremer materieller Not droht. (Rn.24) 3. Einer konkret-individuellen Zusicherung Griechenlands bedarf es in einer derartigen Konstellation nicht.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über welche im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen ergibt sich, dass der Bescheid dem Kläger am 27. Februar 2019 zugestellt wurde, sodass die Klage vom 11. März 2019 innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung gesetzten Frist erhoben worden ist. Insoweit kann offenbleiben, ob vorliegend die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG zu bemessen ist (zwei Wochen) oder in Anknüpfung an die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides wegen § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Sonderregelung in § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG einschlägig ist (eine Woche), wonach grundsätzlich – sofern die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nicht ausgesetzt ist – Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen sind. Sollte eine Klagefrist von zwei Wochen gelten, so endete diese mit Ablauf des 13. März 2019 und damit nach Eingang der Klage am 11. März 2019. Sollte § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG einschlägig sein, so ist die dort vorgesehene Klagefrist von einer Woche gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt worden, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Klagefrist von zwei Wochen hinweist und damit in diesem Fall unrichtig wäre. Da der Kläger jedenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist Klage erhoben hat, kann letztlich offenbleiben, welche Frist Anwendung findet. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat aufgrund der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Griechenland gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK –. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierbei gilt es in Fällen der vorliegenden Art zu prüfen, ob dem anerkannt Schutzberechtigten in dem Staat, der ihm internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Danach darf niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Griechenland ist Mitgliedstaat der europäischen Union und Signatarstaat der europäischen Menschenrechtskonvention und damit Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welches sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Grundrechtecharta der Europäischen Union – GrCh – sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 GrCh und Art. 78 AEUV) stützt. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 80 m.w.N.). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Jawo, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.). Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C 297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Ibrahim u.a. – juris, Rn. 85 m.w.N.). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (EuGH, Jawo, a.a.O., Rn. 83). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Ibrahim, a.a.O. Rn. 88 m.w.N.). Solche Schwachstellen führen jedoch nur dann zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 der EMRK entspricht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Ibrahim, a.a.O., Rn. 89-93 m.w.N.). Unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage liegen nach diesen Vorgaben derzeit solche Schwachstellen in Bezug auf rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ohne besondere Schutzbedürftigkeit – wie dem Kläger – nicht vor, sodass ihm bei einer Abschiebung nach Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die in Griechenland auftretenden Unzulänglichkeiten in den Bereichen Unterbringung und Versorgung erreichen nicht die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf die Befriedigung elementarster Grundbedürfnisse, wie sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, nicht möglich sein wird. 1. Anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf sind – nach einer kürzeren Übergangszeit unter Aufwendung zumutbarer Anstrengungen – in der Lage ihre Grundbedürfnisse im oben beschriebenen Sinne selbst zu befriedigen. Kraft Gesetzes haben Schutzberechtigte einen Anspruch auf unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Vergangenheit haben Migranten vor allem in den Bereichen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen eine Beschäftigung finden können. Aufgrund der wirtschaftlich kritischen Lage in Griechenland besteht allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit – im dritten Quartal 2018 lag die Arbeitslosenquote bei 18,7 %, bei Personen mit ausländischer Staatangehörigkeit bei 27,1 % (vgl. Europäische Kommission, EURES, Arbeitsmarktinformationen – Griechenland, Nationale Ebene, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand: Juli 2019). Auch wenn die Chancen, Zugang zu qualifizierter Arbeit zu erhalten, derzeit als gering eingestuft werden, ist dennoch davon auszugehen, dass es anerkannten Schutzberechtigten generell nach einer gewissen Übergangszeit und bei Aufbringen zumutbarer Anstrengungen gelingen wird, eine Beschäftigung – wenn auch vornehmlich im Niedriglohnsektor – zu finden. Insoweit sind anerkannte Schutzberechtigte erforderlichenfalls auch auf Arbeitsplätze in den ländlicheren Regionen Griechenlands zu verwiesen. In Einzelfällen bestehen auch Beschäftigungsmöglichkeiten bei den Nichtregierungsorganisationen selbst, etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 26. September 2018, S. 2, abrufbar unter: https://milo.bamf.de). Anerkannte Schutzberechtigte haben mittlerweile auch faktisch die Möglichkeit, sich bei der staatlichen Arbeitsagentur OAED zu registrieren, nachdem die Voraussetzung eines Wohnungsnachweises entfallen ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schwerin vom 26. September 2018, S. 3, abrufbar unter: https://milo.bamf.de). Derzeit sind etwa 33 % der anerkannten Flüchtlinge im ESTIA-Programm bei der OAED registriert (vgl. Amtshilfeersuchen des AA an VG Potsdam vom 23. August 2019, S. 4, abrufbar unter: https://milo.bamf.de). Die infolge der Registrierung ausgestellte Arbeitslosenkarte berechtigt unter anderem zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, zu Ermäßigungen für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, zu Besuchen von Schnellrestaurants sowie zur Teilnahme an einigen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stade vom 6. Dezember 2018, S. 5 f., abrufbar unter: https://milo.bamf.de). So fand etwa von Juni bis Oktober 2019 ein von der OAED veranstaltetes Modellprojekt für 2.700 Leistungsberechtigte in 32 Gemeinden statt (vgl. Amtshilfeersuchen des AA an VG Potsdam vom 23.08.2019, a. a. O., S. 4). Daneben bieten auch einige Nichtregierungsorganisationen, wie etwa der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie, der Greek Refugee Council und Caritas Hellas, ebenfalls punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie Sprachkurse an (vgl. AA an VG Stade vom 6.12.2018 a. a. O., S. 11; AA an VG Schwerin vom 26.09.2018, a. a. O., S. 2 ff.). Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, ohne nennenswerte gesundheitliche Beeinträchtigungen, dem es zumutbar ist auf dem griechischen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden. Hierbei ist er auf die Unterstützungsangebote der OAED und Nichtregierungsorganisationen zu verweisen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies nicht gelingen sollte oder seine Erwerbsfähigkeit in relevantem Umfang eingeschränkt wäre, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Auch wenn der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt – ohne Vorlage eines entsprechenden medizinischen Nachweises – geltend gemacht hat, an einer Schwellung am Handgelenk zu leiden, ergibt sich daraus keine dauerhafte Einschränkung seiner Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. 2. Selbst im Falle einer Erwerbslosigkeit ist davon auszugehen, dass anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland ihre Grundversorgung sicherstellen können. Seit Februar 2017 haben anerkannte Schutzberechtigte, die nicht staatlich untergebracht sind, unter denselben Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe. Dieses umfasst drei Säulen – Geldleistungen (erste Säule), Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule). Die erste Säule umfasst Sozialgeldzahlungen von monatlich 200 Euro für einen Erwachsenen, 100 Euro für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied und 50 Euro pro Kind im Haushalt, maximal jedoch 900 Euro pro Haushalt und ist bereits umgesetzt (vgl. AA an Stade vom 6.12.2018, a. a. O., S. 4 f.). Mittlerweile ist es auch in der Praxis möglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Sozialgeldes zu erfüllen, da einige Zugangshürden entfallen sind (vgl. AA an VG Stade vom 6.12.2018, a. a. O., S. 5). Zuletzt wurde mit Ministerialbeschluss vom 10. Juni 2019 der Zugang zum System der staatlichen Grundsicherung auch für anerkannte Schutzberechtigte mit einer Anerkennung vor dem 1. Januar 2018, die somit nicht vom Helios-II-Programm profitieren, erleichtert. So sind anerkannte Schutzberechtigte nunmehr von dem Erfordernis des Nachweises einer Wohnadresse – angemietet oder im Eigentum – in eigenem Namen befreit. Dies hatte in der Vergangenheit oftmals zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Auch wenn die Beantragung noch vereinzelt Probleme bereitet, so sind dem UNHCR dennoch zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Aufnahme in das System der sozialen Grundsicherung erfolgreich gelungen ist (vgl. Amtshilfeersuchen des AA an VG Potsdam vom 23. August 2019, S. 3 f.). Nichtregierungsorganisationen, wie etwa Caritas Hellas, bieten zudem weiterhin Unterstützung bei der Beantragung und Beschaffung der erforderlichen Unterlagen (vgl. AA an VG Stade vom 6.12.2018, a. a. O., S. 6 f., 11; Caritas International, „Griechenland: Not auf der Flucht lindern“, Stand: Oktober 2019). Dass die Formen familiärer Solidarität, die Angehörige des normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, bei den Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen fehlen, ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich diese Personen im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH, Jawo a.a.O., Rn. 94). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen und kirchlichen Gemeinden, wie etwa der orthodoxen Kirchengemeinde, aber auch die von der Zivilgesellschaft angebotenen Hilfeleistungen ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung bilden, indem sie Asylbegehrende und Schutzberechtigte mit Nahrungsmitteln oder Sachleistungen unterstützen (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.09.2018, a. a. O., S. 4; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen, „Hilfsorganisationen – Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland“, August 2018). Zudem gibt es in Athen und Piräus fünf Örtlichkeiten sowie Solidaritätsküchen, an denen täglich kostenfrei Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden (vgl. Pro Asyl vom 4.1.2019, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, S. 9). 3. Ferner droht anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf – insbesondere auch in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit. Gemäß Artikel 33 des Präsidialdekrets PD 141/2013 haben anerkannte Schutzberechtigte Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige haben, die sich legal in Griechenland aufhalten. Sozialwohnungen stellt der griechische Staat generell nicht zur Verfügung. Dies ist rechtlich allerdings nicht zu beanstanden, da Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren (s. EGMR, Slg. 2001-I Nr. 99 – Chapman/Vereinigtes Königreich). Zum 1. Januar 2019 wurde erstmalig – auch für griechische Staatsbürger – eine wohnungsbezogene Sozialleistung i. H. v. 70 € bis maximal 210 € pro Haushalt eingeführt, deren Voraussetzung allerdings ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Voraufenthalt in Griechenland ist, den anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig nicht erfüllen (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.09.2018, a. a. O., S. 5; Amtshilfeersuchen des AA an VG Potsdam vom 23.08.2019, a. a. O., S. 1 f.). Auch wenn die private Wohnungssuche durch das traditionell bevorzugte Vermieten innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises sowie gelegentliche Vorurteile erschwert wird (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.09.2018, a. a. O., S. 5), ist nicht ausgeschlossen, dass sie auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft finden. Zahlreiche Vereine und Nichtregierungsorganisationen bieten ihre Mithilfe bei der Wohnungsfindung, der Überwindung von Sprachbarrieren sowie der Orientierung im griechischen System an (vgl. AA an VG Stade vom 6.12.2018, a. a. O., S. 10). Anerkannte Schutzberechtigte können jedenfalls in den kommunalen Obdachlosenunterkünften sowie in Unterkünften, die von Nichtregierungsorganisationen, etwa der Caritas Hellas, Orange House, PRAKSIS und Ärzte ohne Grenzen oder kirchlichen Organisationen, etwa der armenischen Kirchengemeinde, bereitgestellt werden, Obdach finden (vgl. AA an VG Stade vom 6.12.2018, a. a. O., S. 2 f. 12). Daneben gibt es weitere informelle Wohnprojekte in Athen und Thessaloniki (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.09.2018, a. a. O., S. 5). Auch wenn die Unterkunftskapazitäten in Athen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes derzeit als nicht ausreichend angesehen werden, ist Obdachlosigkeit nach dessen Feststellungen dennoch kein augenscheinliches Massenphänomen. Insbesondere haben anerkannte Schutzberechtigte landsmannschaftliche Verbindungen entwickelt und eigene Strukturen gebildet (vgl. AA an VG Stade vom 6.12.2018, a.a.O., S. 2 f.). Im Übrigen sind anerkannte Schutzberechtigte zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auch auf ländlichere Regionen, fernab der Ballungsräume, zu verweisen. So hat etwa die kirchliche Organisation Perichoresis in Katerini zahlreiche Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und des UNHCR angemietet, die sie Flüchtlingen zur Verfügung stellt (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen, „Hilfsorganisationen – Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland“, August 2018, S. 3). Auch wenn anerkannte Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr keine (staatliche) Unterstützung bei der Unterkunftssuche erhalten, können sie sich selbstständig etwa über den frei zugänglichen, in griechischer, englischer und französischer Sprache abgefassten Leitfaden für Asylbegehrende und Schutzberechtigte („Survival guide for asylum seekers & refugees“, Athen, Juni 2018, abrufbar unter: https://data2.unhcr.org/en/documents/download/64729) u. a. über vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten in Athen informieren. Anerkannte Schutzberechtigte halten sich zudem auch weiterhin in den staatlichen Aufnahmezentren für Asylbegehrende auf. Es ist vorgesehen, dass Asylbegehrende innerhalb von 6 bzw. 12 Monaten nach Erhalt ihres Schutzstatus diese verlassen. Zwangsevakuierungen von Schutzberechtigten aus den staatlichen Unterkünften wurden bisher lediglich angekündigt (vgl. ProAsyl, „Anerkannte raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsräumen“, 18.04.2019; AA an VG Schwerin vom 26.09.2018, a. a. O., S. 4; AA an VG Greifswald vom 26.09.2018, a. a. O., S. 2). Derzeit leben ca. 7.000 der rund 21.000 anerkannten Schutzberechtigten in den Unterkünften des von der Europäischen Union finanzierten und vom UNHCR koordinierten Unterkunftsprogramm ESTIA („Emergency Support to Integration and Accommodation“) mit einer Gesamtkapazität von 25.460 Plätzen und einer derzeitigen Auslastungsrate von ca. 98 % (Stand: September 2019, vgl. UNHCR Greece, Accomodation update); rund 4.000 international Schutzberechtigte leben in Aufnahmelagern (vgl. Amtshilfeersuchen des AA an VG Potsdam vom 23.08.2019, S. 2). Nach Angaben des UNHCR bleiben nach derzeitiger Praxis knapp 50 % der Schutzberechtigten auch nach ihrer Anerkennung aufgrund einer bestehenden Vulnerabilität dauerhaft in den Wohnungen des ESTIA-Programms (vgl. Amtshilfeersuchen des AA an VG Potsdam vom 23. August 2019, S. 6). Griechenland arbeitet derzeit an der Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte bzw. an einer (finanziellen) Unterstützung zur eigenständigen Anmietung einer Wohnung. So sieht die Finanzplanung künftig die Bereitstellung von weiteren 5.000 Wohnungsplätzen auch für anerkannte Schutzberechtigte vor. Darüber hinaus arbeitet der griechische Staat gemeinsam mit dem UNHCR und Nichtregierungsorganisationen derzeit daran, weitere urbane Unterkünfte sowie finanzielle Unterstützung für Schutzberechtigte und Asylbegehrende durch das ESTIA-Programm zu ermöglichen (vgl. AA an VG Stade vom 6.12.2018 a. a. O., S. 3 f.). Zum 1. Juni 2019 ist ein von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickeltes und von der EU finanziertes Integrationsprogramm „Helios II“ eingeführt worden. Es ist auf eine Dauer von Juni 2019 bis November 2020 ausgelegt und richtet sich ausschließlich an international Schutzberechtigte. Voraussetzung ist eine Anerkennung nach dem 1. Januar 2018 sowie eine offizielle Registrierung oder Unterbringung in einem offenen Unterbringungszentrum, Aufnahme- und Identifikationszentrum (RIC), ESTIA-Programm oder in einem Hotel des IOM FILOXENIA Projekts. Neben einem umfassenden Unterstützungsprogramm, welches u.a. Integrationskurse, Sprachkurse und Maßnahmen zum Berufseinstieg umfasst, bietet das Programm finanzielle Hilfen zur Anmietung eigenen Wohnraums, wobei die Wohnungsbeihilfe pro Halbjahr auf max. 5.000 Personen gedeckelt sein soll (vgl. IOM, Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS), Project Regulations Handbook, S. 2 f.; vgl. Amtshilfeersuchen des AA an VG Potsdam vom 23.08.2019, a. a. O., S. 2 f.). Ob rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in das Integrationsprogramm aufgenommen werden können, ist bislang nicht bekannt. 4. Anerkannte Schutzberechtigte haben auch in Griechenland einen effektiven Zugang zu einer den Anforderungen der Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh genügenden medizinischen Versorgung. Seit Februar 2016 haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 7. Februar 2018, S. 2 f., abrufbar unter: https://milo.bamf.de). Demnach haben Nicht-Krankenversicherte im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen (vgl. Ärzteblatt vom 21. Juli 2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung – abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de, nachfolgend: Ärzteblatt vom 21.7.2016; Griechenland Zeitung vom 12.4.2016, Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger – abrufbar unter https://www.griechenland.net, nachfolgend: Griechenland Zeitung vom 12.4.2016). Faktisch wird dieser Anspruch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung, gewährleistet. Fälle von Behandlungsverweigerung bilden seltene Ausnahmen. Kosten fallen einzig beim Kauf von Medikamenten im ambulanten Bereich in Höhe des Differenzbetrags zwischen Verkaufspreis und dem staatlich festgesetzten erstatteten Preis an (vgl. AA an VG Stade vom 6.12.2018, a.a.O., S. 5). Im Übrigen bietet auch ein Teil der Nichtregierungsorganisationen eine ärztliche Grundversorgung, wie etwa die Organisation „Ärzte der Welt“ in Form einer mobilen Zahnarztpraxis, an (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen, „Hilfsorganisationen – Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland“, August 2018, S. 4). Demnach haben international Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz dieselben Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Flüchtlingen finanzielle Unterstützungen zu gewähren, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 Az. 39350/13, A.S./Schweiz – juris; U.v. 21.1.2011 Az.:30696, M.S.S./Belgien u. Griechenland – juris). Schließlich ist angesichts der im europäischen Vergleich hohen Anzahl an Hilfsangeboten von nichtstaatlicher Seite nicht davon auszugehen, dass anerkannte Schutzberechtigte im Allgemeinen in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft völlig auf sich allein gestellt wären und über einen langen Zeitraum gezwungen sein werden, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln zu haben (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., Rn. 263 f. und 365 ff.). Gemessen an den aufzeigten Maßstäben lässt sich nach einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Erkenntnisse derzeit nicht feststellen, dass anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Zwar sind die Verhältnisse in Griechenland weiterhin schwierig und erfordern insbesondere von Rückkehrern ein hohes Maß an Eigeninitiative, dennoch ist bei prognostischer Betrachtung nicht davon auszugehen, dass die Betreffenden bei einer Rückkehr behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen und sie in eine den hohen Anforderungen von Art. 3 EMRK genügende Situation extremer materieller Not geraten würden. Eine Gleichgültigkeit der griechischen Behörden gegenüber Personen, denen internationaler Schutz zukommt, lässt sich bei Auswertung der aktuellen Erkenntnislage nicht erkennen. Vielmehr hat die griechische Regierung, wie sich aus den vorstehenden Darstellungen ergibt, in den vergangenen Jahren – unter Mithilfe des UNHCR, der Europäischen Union sowie Nichtregierungsorganisationen – zahlreiche Anstrengungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Schutzberechtigten unternommen bzw. ergriffen und ist sichtlich darum bemüht, bürokratische Hürden sowie erkannte Defizite zu reduzieren. Dies zeigt sich etwa an der Erleichterung beim Zugang zum System der sozialen Grundsicherung oder aber dem in diesem Jahr eingeführten Programm „Helios II“, wodurch die Integration anerkannter Schutzberechtigter gefördert und vorangetrieben werden soll. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. März 2019 – C-163/47 – a.a.O., Rn. 95) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur vor, wenn dem Schutzberechtigten „unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen“ eine Situation extremer materieller Not droht. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, wenn Asylbegehrende es durch eigene Entscheidungen und Handlungen selbst in der Hand haben, eine Lage extremer materieller Not abzuwenden. Hiervon ausgehend kann von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf, wie dem gesunden, arbeitsfähigen 24-jährigen Kläger, der gerade nicht „vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig ist“, erwartet werden, dass sie eigene, wenn auch hohe, Anstrengungen unternehmen, um eine Unterkunft zu finden, sich eigenständig eine Existenzgrundlage aufbauen und die ihnen formal zustehenden Rechte, erforderlichenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, faktisch bei den örtlichen Behörden durchsetzen. Auch wenn sich insbesondere die Suche nach einer Unterkunft bei prognostischer Betrachtung zweifelsohne als schwierig darstellt und seinerseits ein hohes Maß eigenverantwortlichen Handelns voraussetzt, so droht dem Kläger dennoch in der Anfangszeit nicht die Obdachlosigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, da er insoweit auf Obdachlosenunterkünfte sowie von karitativen Organisationen und kirchlichen Trägern betriebene Unterbringungsmöglichkeiten zu verweisen ist. Selbiges gilt im Hinblick auf die Befriedigung elementarster Grundbedürfnisse, wie etwa die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Hiervon hat der Kläger eigenen Angaben zufolge auch bereits in der Vergangenheit erfolgreich Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner konkret-individuellen Zusicherung der griechischen Behörden. Eine derartige Garantieerklärung ist – wenn überhaupt – nur dann einzuholen, wenn es sich um besonders schutzbedürftige Personen handelt – denen der Kläger als junger gesunder Mann ersichtlich nicht zuzurechnen ist – und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Drittstaat, den besonderen Bedürfnissen dieser Personen nicht in ausreichendem Umfang Rechnung trägt, oder aber generell eine Situation vorliegt, in welcher der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ernsthaft erschüttert worden ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2019 – 13 A 10993/19.OVG –, nicht veröffentlicht). Letzteres ist wie eingangs dargestellt indes nicht der Fall. Soweit der Kläger zur Begründung einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK die mangelnde Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – anführt, geht dies fehl. Ob der Betroffene eine Situation vorfindet, die auch den sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts entspricht, ist rechtlich irrelevant. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsrichtlinie, wie etwa gegen Art. 26 (Zugang zu Beschäftigung), Art. 27 (Zugang zu Bildung) oder Art. 34 (Zugang zu Integrationsmaßnahmen), die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Ibrahim, a.a.O., juris Rn. 92). Dementsprechend können sie auch nicht zu der Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen. Angesichts der aufgezeigten Erkenntnislage, der eine Vielzahl aktueller Erkenntnismittel zugrunde liegt, hat die Kammer – entgegen dem klägerischen Vorbringen – keine Veranlassung gesehen, weitere Auskünfte bzw. Stellungnahmen im Hinblick auf die Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland einzuholen. Die Beklagte hat nach alledem zutreffend festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger, somalischer Staatsangehöriger mit muslimischer Religionszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2018 u.a. über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 26. Juni 2018 einen Asylantrag stellte. Ausweislich einer Mitteilung der griechischen Behörden vom 16. Juli 2018 wurde dem Kläger mit Entscheidung vom 24. November 2017 in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt (vgl. Bl. 78 f. der Bundesamtsakte). Am 3. Juli 2018 erfolgte seine persönliche Anhörung. Zur Zulässigkeit seines Asylantrags trug er im Wesentlichen vor, er habe acht Monate lang in Griechenland gelebt und sei während dieser Zeit obdachlos gewesen. Teilweise habe er in einer Kirche schlafen können, im Winter habe ein Verein Schlafplätze organisiert. Er habe weder die Möglichkeit gehabt, einen Arzt aufzusuchen noch die Schule oder einen Sprachkurs zu besuchen. Lebensmittel habe er sich nicht kaufen können, da er kein Geld gehabt habe. Er sei allerdings von einem gemeinnützigen Verein mit Nahrung versorgt worden. Seit er während seiner Obdachlosigkeit seine Hand als Kopfstütze verwendet habe, leide er an einer Schwellung seines Handgelenks. Ärztlicherseits hätten insoweit keine Ergebnisse festgestellt werden können. Mit Bescheid vom 17. Juli 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – den Asylantrag des Klägers erstmalig als unzulässig ab und stellte u.a. fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Der Kläger erhob hiergegen Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom 30. August 2018 – 7 L 4163/18.TR – die aufschiebende Wirkung der Klage an, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache – 7 K 4162/18.TR – übereinstimmend für erledigt erklärten. Mit dem streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Februar 2019, zugestellt am 27. Februar 2019, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers erneut als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 2.), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland an und stellte gleichzeitig fest, dass eine Abschiebung nach Somalia nicht erfolgen dürfe (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Schließlich wurde die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5.). Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf eine zweiwöchige Klagefrist beigefügt. Der Kläger hat am 11. März 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm drohe im Falle seiner Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK, sodass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sei. Insoweit verweist er auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts. Griechenland komme derzeit seinen Verpflichtungen aus Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie nicht nach. Insbesondere in der ersten Zeit nach der Ankunft sei für anerkannte Schutzberechtigte wie ihn, der Zugang zu Obdach, Nahrung und sanitären Einrichtungen nicht sichergestellt. Insoweit bedürfe es einer konkret-individuellen Zusicherung, an der es fehle. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziff. 2. bis 4. des Bescheides vom 13. Februar 2019 – mit Ausnahme des festgestellten Abschiebungsverbots bezüglich Somalia – zu verpflichten, festzustellen, dass bezüglich Griechenland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, der beigezogene Gerichtsakte 7 K 4162/18.TR und 7 L 4163/18.TR, den Unterlagen zu den abschiebungsrelevanten Verhältnissen in Griechenland – Stand: 12. November 2019 – und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.