Urteil
6 K 2102/20.TR
VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2021:0621.6K2102.20.TR.00
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Leitsätze
1. Eine Gemeinde ist auch dann transparenzpflichtige Stelle im Sinne des Landestransparenzgesetzes, wenn sie beim Verkauf eines Grundstücks als Teil des Gemeindevermögens fiskalisch tätig wird.(Rn.29)
2. Der Urheber eines vom Informationsbegehren unmittelbar betroffenen Werkes ist insbesondere dann als Dritter im Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 1 des Landestransparenzgesetzes (juris: TranspG RP) zu beteiligen, wenn die transparenzpflichtige Stelle das Informationsbegehren wegen der Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 des Landestransparenzgesetzes (juris: TranspG RP)) ablehnen will.(Rn.33)
3. Von der Drittbeteiligung des Urhebers kann nicht deshalb abgesehen werden, weil ein anderer Dritter die Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechts an dem vom Informationsbegehren erfassten Werk behauptet. Vielmehr ist zur Überprüfung solcher Angaben die Beteiligung des Urhebers erforderlich. Die Drittbeteiligung im Landestransparenzgesetz dient nämlich in erster Linie dem Rechtsschutz des Dritten und unterliegt grundsätzlich nicht der Disposition durch die transparenzpflichtige Stelle. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Informationsbegehren entsprochen werden soll oder nicht.(Rn.36)
4. Die entgegen dem Landestransparenzgesetz unterlassene Beteiligung eines Dritten, dessen Belange aufgrund bestehender Anhaltspunkte eventuell durch das Informationsbegehren berührt sind, steht einem uneingeschränkten Verpflichtungsanspruch auf Informationszugang entgegen.(Rn.40)
5. Die Spruchreife kann bei unterlassener Drittbeteiligung nicht im Wege der Beiladung des Dritten herbeigeführt werden, da dies möglicherweise zur Offenlegung von schutzwürdigen Informationen führt, deren Vertraulichkeit durch das behördliche Drittbeteiligungsverfahren und eine im gerichtlichen Verfahren eventuell abzugebende Sperrerklärung gewährleistet werden soll.(Rn.41)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 5. April 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde ist auch dann transparenzpflichtige Stelle im Sinne des Landestransparenzgesetzes, wenn sie beim Verkauf eines Grundstücks als Teil des Gemeindevermögens fiskalisch tätig wird.(Rn.29) 2. Der Urheber eines vom Informationsbegehren unmittelbar betroffenen Werkes ist insbesondere dann als Dritter im Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 1 des Landestransparenzgesetzes (juris: TranspG RP) zu beteiligen, wenn die transparenzpflichtige Stelle das Informationsbegehren wegen der Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 des Landestransparenzgesetzes (juris: TranspG RP)) ablehnen will.(Rn.33) 3. Von der Drittbeteiligung des Urhebers kann nicht deshalb abgesehen werden, weil ein anderer Dritter die Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechts an dem vom Informationsbegehren erfassten Werk behauptet. Vielmehr ist zur Überprüfung solcher Angaben die Beteiligung des Urhebers erforderlich. Die Drittbeteiligung im Landestransparenzgesetz dient nämlich in erster Linie dem Rechtsschutz des Dritten und unterliegt grundsätzlich nicht der Disposition durch die transparenzpflichtige Stelle. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Informationsbegehren entsprochen werden soll oder nicht.(Rn.36) 4. Die entgegen dem Landestransparenzgesetz unterlassene Beteiligung eines Dritten, dessen Belange aufgrund bestehender Anhaltspunkte eventuell durch das Informationsbegehren berührt sind, steht einem uneingeschränkten Verpflichtungsanspruch auf Informationszugang entgegen.(Rn.40) 5. Die Spruchreife kann bei unterlassener Drittbeteiligung nicht im Wege der Beiladung des Dritten herbeigeführt werden, da dies möglicherweise zur Offenlegung von schutzwürdigen Informationen führt, deren Vertraulichkeit durch das behördliche Drittbeteiligungsverfahren und eine im gerichtlichen Verfahren eventuell abzugebende Sperrerklärung gewährleistet werden soll.(Rn.41) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 5. April 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten durch die Kammer ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig (I.) und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (II.). I. Die Klage ist statthaft (1.) und wurde von der Klägerin nicht erweitert (2.). Sie konnte bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben werden (3.). Die Erhebung des Widerspruchs erfolgte auch innerhalb der Widerspruchsfrist (4.). Gegen sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken. 1. Die Klage, mit der die Klägerin nach § 2 Abs. 2 S. 1 des Landestransparenzgesetzes – LTranspG – die Erteilung von Informationen verfolgt, ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), da die Klägerin den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt. Nach § 22 S. 2 LTranspG ist gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang Widerspruch und Klage zulässig. Bei der Entscheidung über die Informationserteilung handelt es sich danach um einen Verwaltungsakt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 30. März 2017 – 1 K 1480/15.MZ –, juris, Rn. 47; zum Informationsfreiheitsgesetz – IFG – vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 7 C 7.15 –, juris, Rn. 4). 2. Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Klage nicht nach §§ 91, 173 S. 1 VwGO, 264 der Zivilprozessordnung – ZPO – erweitert. Ihr Klagebegehren ist weiterhin ersichtlich auf die mit Schreiben vom 5. April 2019 eingeforderten Informationen – d.h. die Konzeptunterlagen der obsiegenden Bieterin der 1. Stufe des Konzeptvergabeverfahrens – beschränkt. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 erklärt hat, auch Einsicht in die Bewertungsmatrix der Beklagten zur 1. Stufe des Konzeptvergabeverfahrens zu begehren, ist darin schon nach ihrem weiteren Vorbringen unter Berücksichtigung der objektiven Umstände keine prozessuale Erweiterung ihrer Klage zu sehen (vgl. § 88 VwGO). Das erweiterte Informationsbegehren ist bisher nämlich nicht Gegenstand des der Klage zugrundeliegenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gewesen. Dementsprechend hat auch die Klägerin nach einem diesbezüglichen gerichtlichen Hinweis in ihrem nachfolgenden Schriftsatz wieder ausschließlich auf die mit Schreiben vom 5. April 2019 begehrten Informationen abgestellt und damit ihr Klagebegehren klarstellend konkretisiert. Zumindest wäre in diesem Verhalten eine nach §§ 173 S. 1 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO zulässige prozessuale Beschränkung auf ihr ursprüngliches Klagebegehren zu sehen. 3. Die Klägerin musste gemäß § 75 S. 1 VwGO in Abweichung von § 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO vor Klageerhebung nicht die Bescheidung ihres Widerspruches abwarten, da der Stadtrechtsausschuss der Beklagten über diesen ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist förmlich entschieden hat. Die Klageerhebung erfolgte zudem erst nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist aus § 75 S. 2 VwGO. Es ist auch kein zureichender Grund dafür ersichtlich, dass die Beklagte eine Entscheidung über den Widerspruch unterlassen hat. 4. Der Widerspruch der Klägerin war im Zeitpunkt seiner Erhebung nicht bereits wegen des Ablaufs der Widerspruchsfrist unzulässig, sondern wurde binnen der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Da der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin am 12. April 2019 bekannt gegeben wurde und deshalb das Fristende auf Sonntag, den 12. Mai 2019 fiel, endete die Widerspruchsfrist erst mit Ablauf des darauffolgenden Montags, also am 13. März 2019 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO bzw. §§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG –, 79, 31 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – jeweils in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –). An diesem Tag wurde der Widerspruch per Telefax erhoben. II. Die Klage ist in der Sache teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Auskunftsbegehrens, da die Sache nicht spruchreif ist. Nur insoweit ist die Ablehnung ihres Informationsbegehrens rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). Der Ablehnungsbescheid vom 12. April 2019 wird aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 179 m.w.N.). Den grundsätzlich nach dem Landestransparenzgesetz bestehenden Informationsanspruch der Klägerin (1.) hat die Beklagte wegen einer fehlerhaften Drittbeteiligung zu Unrecht abgelehnt (2.). Mangels Spruchreife kann die Klägerin derzeit jedoch keinen Zugang zu den begehrten Informationen, sondern lediglich die erneute Entscheidung über ihren Antrag beanspruchen (3.). 1. Der Klägerin steht in Bezug auf die Informationen, die das Konzeptvergabeverfahren betreffen, dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes zu. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 LTranspG haben die in § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 LTranspG genannten Personen – natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie bei Grundrechtsfähigkeit auch des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern – einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht geltend gemacht werden (§ 2 Abs. 2 S. 2 LTranspG). a) Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit als juristische Person des Privatrechts (vgl. § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG – nach § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 LTranspG anspruchsberechtigt. b) Bei der Beklagten handelt es sich zudem um eine transparenzpflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Halbs. 1 LTranspG, da sie beim Verkauf des Gemeindegrundstücks Verwaltungstätigkeit ausgeübt hat. Nach der Zielsetzung des Landestransparenzgesetzes, die Transparenz und Offenheit der Verwaltung auch zur Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie zur Kontrolle staatlichen Handelns zu vergrößern (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 LTranspG), ist für den transparenzrechtlichen Begriff der Verwaltungstätigkeit allein ausschlaggebend, dass die Behörde eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungstätigkeit ausübt, die nicht Rechtsprechung oder Rechtsetzung ist. Weil nach dieser Maßgabe grundsätzlich die gesamte Tätigkeit der Exekutive erfasst wird, ist es für die Transparenzpflicht der Beklagten unbeachtlich, dass sie in Ausübung ihrer in der gemeindlichen Selbstverwaltung wurzelnden Aufgaben (vgl. §§ 2 Abs. 1, 79 der Gemeindeordnung – GemO –) beim Verkauf des Grundstücks als Gemeindevermögen letztlich fiskalisch tätig wurde (zum Ganzen vgl. OVG RP, Urteil vom 28. September 2016 – 8 A 10342/16.OVG –, juris, Rn. 38; Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15.OVG –, juris, Rn. 31 ff.). Auf das Bestehen von Rücksichtnahmepflichten aufgrund eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten, wie es die Klägerin zur hilfsweisen Begründung der Transparenzpflicht der Beklagten geltend macht, kommt es danach nicht an. c) Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht die Subsidiarität des Landestransparenzgesetzes nicht entgegen, da für das Vorliegen speziellerer Auskunftsansprüche im Sinne des § 2 Abs. 3 LTranspG nichts ersichtlich ist. Insbesondere kommen wettbewerbsrechtliche Informationsansprüche nicht in Betracht, da das in Form der Konzeptvergabe durchgeführte Verfahren nicht dem wettbewerbsrechtlichen Regelungsregime unterfällt (zum Bieterverfahren vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 – V ZR 56/07 –, juris, Rn. 9 f.) und zudem die Anwendung der Subsidiaritätsregel im Falle abgeschlossener Vergabeverfahren regelmäßig ausscheidet (zum IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 –, juris, Rn. 22). 2. Die Ablehnung des Auskunftsbegehrens der Klägerin war bereits deshalb fehlerhaft, weil sie auf einem unzureichenden Drittbeteiligungsverfahren beruht. Infolgedessen gründet auch die Abwägungsentscheidung der Beklagten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. a) Die Beklagte hat verfahrensfehlerhaft von einer Beteiligung des Architektenbüros ... abgesehen. aa) Gemäß § 13 Abs. 1 LTranspG gibt die transparenzpflichtige Stelle Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 LTranspG, d.h. insbesondere wenn die transparenzpflichtige Stelle durch Unkenntlichmachung oder auf andere Weise den Schutz personenbezogener Informationen wahrt. bb) Die ... hatte gemeinsam mit dem Architektenbüro ... die vom Informationsbegehren der Klägerin erfassten Konzeptunterlagen im Vergabeverfahren eingereicht. Nach den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid sowie der von ihr vorgelegten E-Mail des Herrn ... vom 14. April 2021, der die ... GmbH vertritt und auch für die ... zeichnungsbefugt sein soll, wurden unter anderem die Konzeptunterlagen der 1. Stufe des Konzeptvergabeverfahrens von den jeweiligen Architekten – hier des Architektenbüros ... – angefertigt. Als Schöpfer dieser Unterlangen sind die jeweiligen Architekten als natürliche Personen deren Urheber bzw. Miturheber (§§ 7 f. des Urheberrechts – UrhG –), was von den Beteiligten genauso wenig in Zweifel gezogenen wird wie der grundsätzliche urheberrechtliche Schutz der streitgegenständlichen Konzeptunterlagen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Dass der Urheber eines vom Informationsbegehren unmittelbar betroffenen Werkes nach § 13 Abs. 1 LTranspG im Verwaltungsverfahren zu beteiligen ist, liegt auf der Hand und entspricht auch ersichtlich dem gesetzlichen Regelungsanliegen (s. nur § 16 Abs. 2 S. 2 LTranspG; vgl. auch LT-Drucks. 16/5173, S. 42 f.). Denn gerade seine Belange können durch Auskünfte, die sein Werk betreffen, berührt sein, und der Informationszugang im Widerspruch zu seinen Interessen als Träger des Urheberpersönlichkeitsrechts (§§ 12 ff. UrhG) und Inhaber sonstiger Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) stehen. Da die Konzeptunterlagen selbst und nicht nur die – bereits bekannte – Identität des Architektenbüros den Gegenstand des Informationsbegehrens bilden, konnte von der Drittbeteiligung auch nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 S. 2 LTranspG abgesehen werden. cc) Das Erfordernis der Beteiligung des Architektenbüros entfällt auch nicht dadurch, dass der ... GmbH nach eigenen Angaben ein umfassendes Nutzungsrecht an den betroffenen Planunterlagen zukommen soll. Da diese das Bestehen eines solchen Nutzungsrechts bisher nur behauptet hat, wäre die Beklagte schon zur Überprüfung dieser Angabe und zur Ermittlung schutzwürdiger Interessen zur Beteiligung des Architektenbüros ... gehalten gewesen. Denn die Drittbeteiligung dient im Wege des „Grundrechtsschutzes durch Verfahren“ in erster Linie dem Rechtsschutz des Dritten und unterliegt grundsätzlich nicht der Disposition der transparenzpflichtigen Stelle oder sonstiger Dritter. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Informationsbegehren entsprochen werden soll oder nicht (vgl. Konrad/Stumm, in: PdK RhPf A-16a, Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz in der Verwaltungspraxis, Ziff. 3.1.3.1 Rn. 52 f.; zu § 8 IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, BVerwGE 154, 231 Rn. 22). Selbst wenn der ... GmbH ein Nutzungsrecht eingeräumt worden wäre, ist derzeit völlig unklar, ob das behauptete Recht, „die Planunterlagen für jedwede Zwecke zu verwenden“, lediglich die positive Benutzung derselben gestattet oder auch ein Verbotsrecht hinsichtlich der Nutzung durch Dritte beinhaltet und die Ausübung dieses Rechts zudem ausschließlich dem Inhaber des Nutzungsrechts und nicht auch weiterhin dem Urheber zusteht (vgl. § 31 UrhG). Jedenfalls Letzteres erscheint zweifelhaft, da auch nach den Angaben des Herrn ... der „Urheberschutz“ beim Architekten verblieben sein soll. dd) Da bereits die Nichtbeteiligung des Architektenbüros ... die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids zur Folge hat, kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch eine hinreichende Drittbeteiligung der ... GmbH und der ... gewährleistet hat. b) Indem die Beklagte von der Beteiligung des Architektenbüros absah, hat sie ihre nach §§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, 17 LTranspG vorgenommene Abwägungsentscheidung zugleich auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen, da sie den Informationszugang zwar wegen einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum abgelehnt, aber dabei nicht die Interessenslage des Urhebers, der in den Informationszugang auch einwilligen kann (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 LTranspG), in ihre Entscheidung einbezogen hat. 3. Die Sache ist derzeit nicht dergestalt spruchreif, dass die Klägerin einen Anspruch auf Einsicht in die begehrten Unterlagen aus dem Konzeptvergabeverfahren hätte, da bereits das fehlerbehaftete Drittbeteiligungsverfahrens einem uneingeschränkten Verpflichtungsausspruch entgegensteht (zum IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 a.a.O., Rn. 39). Die Spruchreife konnte auch nicht durch die Kammer im Wege der Beiladung des Dritten hergestellt werden, da dies die Vertraulichkeit, die gerade durch das von der Beklagten durchzuführende Anhörungsverfahren und gegebenenfalls eine nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO abzugebende Sperrerklärung gewährleistet werden soll, konterkariert hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 –, BVerwGE 150, 383 Rn. 47; Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 –, juris, Rn. 13). Denn mit der Beiladung wäre es im gerichtlichen Verfahren möglicherweise zur Offenlegung weiterer personenbezogener Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse – wie insbesondere der Inhalt des Vertrags über die Übertragung von Nutzungsrechten – gekommen. Auch eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens, um der Beklagten die Nachholung der Drittbeteiligung zu ermöglichen, war schon deshalb nicht sachdienlich, da die Beklagte nach erfolgter Anhörung zuvörderst selbst eine neue Abwägungsentscheidung zu treffen hat, mit der den (Dritt-)Beteiligten nach §§ 22 S. 2, 13 Abs. 3 LTranspG neue Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. September 2016 – 8 A 10342/16.OVG –, juris, Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 12 B 5.08 –, juris, Rn. 40). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 4 VwGO, da die Beklagte die fehlende Spruchreife des Verfahrens verschuldet hat (vgl. Hug, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 155 Rn. 2, 21). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –) festgesetzt. Die Klägerin begehrt weitergehende Informationen aus einem abgeschlossenen Konzeptvergabeverfahren für ein Grundstück. Mit einem am 21. September 2010 veröffentlichten Exposé schrieb die Beklagte den Verkauf der Grundstücksfläche „Bebauungsplan BU 11 ...“ in ... aus. Die Grundstücksvergabe machte sie bei einem nach dem Verkehrswert bestimmten Kaufpreis von der Qualität einzureichender Konzepte abhängig (sog. Konzeptvergabe). Zur Bestimmung geeigneter Konzepte und Bieter führte sie ein zweistufiges Vergabeverfahren durch. Auf der 1. Stufe hatten die Bieter unter anderem ein grundsätzliches Bebauungskonzept und ein grundsätzliches Nutzungskonzept vorzulegen. Auf der 2. Stufe sollten die Konzepte durch die Bieter konkretisiert werden. Die Entscheidung über die Grundstücksvergabe sollte anhand der konkretisierten Konzepte sowie weiterer Kriterien getroffen werden. Die Beklagte entschied sich im Mai 2011 für das vom Architektenbüro ... erstellte und von der ... als Mitbieterin (im Folgenden: obsiegende Bieterin) eingebrachte Konzept und verkaufte das Grundstück anschließend an die ... GmbH, die von der ... in Absprache mit der Beklagten eigens zum Grundstückskauf gegründet worden war. Die obsiegende Bieterin errichtete nachfolgend auf dem Grundstück ein Bauwerk. Auf einen im Jahr 2017 gestellten Antrag der Klägerin, ihr Einsicht in verschiedene Unterlagen des Konzeptvergabeverfahrens zu gewähren, übermittelte ihr die Beklagte teilweise geschwärzte Unterlagen. Nachdem die ... GmbH im Januar 2018 mitgeteilt hatte, sie sei mit einer Akteneinsicht nicht einverstanden und sehe darin eine nicht unerhebliche Gefährdung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten und Rechte am geistigen Eigentum sowie eine Schutzverletzung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verweigerte das Amt für Bodenmanagement und Geoinformation der Beklagten (im Folgenden: Fachamt) der Klägerin den Zugang zu bestimmten ungeschwärzten Unterlagen des Vergabeverfahrens. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Vorsitzende des Stadtrechtsausschusses der Beklagten das Fachamt zur Abhilfe an und stellte das Widerspruchsverfahren ein. Das Fachamt teilte der Klägerin daraufhin den Namen der obsiegenden Bieterin nebst dem beteiligten Architektenbüro mit und übermittelte ihr ungeschwärzt deren Planungskonzept aus der 2. Stufe sowie die Bewertungsmatrix der 2. Stufe des Vergabeverfahrens. Mit Schreiben vom 5. April 2019 erklärten die Klägerbevollmächtigen, die Konzeptunterlagen der obsiegenden Bieterin zur 1. Stufe des Konzeptvergabeverfahrens fehlten weiterhin. Mit Bescheid vom 12. April 2019 lehnte das Fachamt diesen – von ihm als neues Informationsbegehren verstandenen – Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die obsiegende Bieterin sei bereits im vorausgegangenem Verwaltungsverfahren beteiligt worden und habe eine Einsichtnahme in die Unterlagen abgelehnt. Das Informationsbegehren sei nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 des Landestransparenzgesetzes abzulehnen, da ansonsten Rechte am geistigen Eigentum verletzt würden und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe nicht ersichtlich sei. Der Bescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am 12. April 2019 per Fax übermittelt. Gegen den Bescheid vom 12. April 2019 legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten am 13. Mai 2019, einem Montag, Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, die Konzepte beider Stufen beträfen dasselbe errichtete Bauwerk, so dass die Vervielfältigung der von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einsehbaren Außenansichten des Bauwerks nach § 59 des Urhebergesetzes zulässig sei. Am 6. Juli 2020 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 12. April 2019 Untätigkeitsklage erhoben, nachdem die Beklagte wiederholt keinen Zeitpunkt für eine Widerspruchsentscheidung benannt und den Widerspruch auch nicht binnen der von der Klägerin gesetzten Frist beschieden hatte. Zur Begründung trägt sie unter Ergänzung ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen vor: Nach dem Landestransparenzgesetz habe sie auch hinsichtlich der Konzeptunterlagen der obsiegenden Bieterin zur 1. Stufe des Konzeptvergabeverfahrens einen Anspruch auf Informationserteilung. Eines besonderen Informationsinteresses bedürfe es dazu zwar nicht. Die Unklarheit darüber, ob die obsiegende Bieterin ein konkretisiertes oder anderes Konzept auf der 2. Stufe eingereicht hat, begründe jedoch ein besonderes Interesse an der Informationserteilung. Sie beantragt schriftsätzlich ersichtlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2019 zu verpflichten, ihr die im Schreiben vom 5. April 2019 bezeichneten Informationen zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt in Ergänzung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, die ... GmbH und die ... hätten erklärt, sie lehnten eine Akteneinsicht durch die Klägerin weiterhin ab. Eine gesonderte Drittbeteiligung der ... sei deshalb nicht notwendig gewesen. Dies gelte auch für das Architektenbüro ..., da ausweislich der Mitteilung des Herrn ... als Vertreter ... GmbH vom 14. April 2021 die Urheberrechte zwar beim Architekten verblieben seien, aber der ... GmbH die Nutzung der Planungsunterlagen zu jedwedem Zweck gestattet worden sei. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.