Beschluss
6 L 3163/21.TR
VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2021:1126.6L3163.21.TR.00
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Leitsätze
1. Streitigkeiten, welche die Zulassung eines Soldaten zu einer höherwertigeren Laufbahn betreffen, sind den Wehrdienstgerichten zugeordnet.
2. Das Begehr eines Soldaten, seinen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Zulassung zu einer höherwertigeren Laufbahn zu sichern, ist daher ebenfalls den Wehrdienstgerichten zugeordnet, ungeachtet dessen, welche konkreten Mittel zur Sicherung dieses Anspruchs er mit seinem gerichtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wörtlich begehrt (hier: Freihaltung einer Planstelle im Haushalt zur Bekleidung eines anvisierten Dienstpostens der höherwertigeren Laufbahn).
3. Dem Gericht steht hinsichtlich des "Wie" einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, also dem Mittel zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs, Ermessen zu.
4. Ersucht ein Soldat daher vor dem zuständigen Wehrdienstgericht parallel zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO um die Sicherung seines Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung über den beantragten Laufbahnwechsel, kommt eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vom Verwaltungsgericht an das Wehrdienstgericht wegen ansonsten doppelter Rechtshängigkeit nicht in Betracht, ungeachtet dessen, ob der Soldat im Rahmen der jeweils beantragten einstweiligen Anordnung in den beiden Verfahren wörtlich um die selben Mittel zur Sicherung seines geltend gemachten Anspruchs ersucht oder nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Streitigkeiten, welche die Zulassung eines Soldaten zu einer höherwertigeren Laufbahn betreffen, sind den Wehrdienstgerichten zugeordnet. 2. Das Begehr eines Soldaten, seinen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Zulassung zu einer höherwertigeren Laufbahn zu sichern, ist daher ebenfalls den Wehrdienstgerichten zugeordnet, ungeachtet dessen, welche konkreten Mittel zur Sicherung dieses Anspruchs er mit seinem gerichtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wörtlich begehrt (hier: Freihaltung einer Planstelle im Haushalt zur Bekleidung eines anvisierten Dienstpostens der höherwertigeren Laufbahn). 3. Dem Gericht steht hinsichtlich des "Wie" einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, also dem Mittel zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs, Ermessen zu. 4. Ersucht ein Soldat daher vor dem zuständigen Wehrdienstgericht parallel zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO um die Sicherung seines Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung über den beantragten Laufbahnwechsel, kommt eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vom Verwaltungsgericht an das Wehrdienstgericht wegen ansonsten doppelter Rechtshängigkeit nicht in Betracht, ungeachtet dessen, ob der Soldat im Rahmen der jeweils beantragten einstweiligen Anordnung in den beiden Verfahren wörtlich um die selben Mittel zur Sicherung seines geltend gemachten Anspruchs ersucht oder nicht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller, ein Oberstabsgefreiter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften (vgl. Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a), ff) der Soldatenlaufbahnverordnung – SLV –), begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, für ihn „die Haushaltsstelle eines Feldwebels, die er benötigt, um den Dienstposten mit der Objekt-ID ... als ‚KfzMectrFw RadFz‘ bei **/LogBtl ... in ...... besetzen zu können,“ bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes freizuhalten und nicht mit einem Dritten zu besetzen. Dieser Antrag ist bereits unzulässig, denn der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet (I.). Die Sache ist auch nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen (II.). I. Gemäß § 82 Abs. 1 des Soldatengesetzes – SG – ist der Verwaltungsrechtsweg für Klagen (insb.) der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis eröffnet, soweit kein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist hinsichtlich des vorliegenden Antrags jedoch der Fall. Nach § 17 Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung – WBO – tritt nämlich das Verfahren vor dem Truppendienstgericht in den Fällen des Absatzes 1 – „insoweit“ – an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 SG, also dann, wenn es um die Verletzung von Rechten eines Beschwerdeführers – hier des Antragstellers – oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber geht, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes (§§ 6 bis 36) mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Zu den danach den Wehrdienstgerichten zugewiesenen Beschwerdegegenständen zählen insbesondere Streitigkeiten, die die Zulassung zu einer höherwertigeren Laufbahn betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2018 – 1 WB 15/18 –, juris, Rn. 15). Hierum geht es auch im vorliegenden Fall. Dem Antragsteller geht es in dem vorliegenden Verfahren nämlich nur um die Sicherung seines Anspruchs auf eine fehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel. Dies hat er insbesondere in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Ferner wird dies daran deutlich, dass er gemäß dem Antrag die Freihaltung der Planstelle eines Feldwebels nur bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens über seinen Laufbahnwechsel begehrt. Ob seine Annahme, der angestrebte Laufbahnwechsel sei nur dann möglich, wenn für den ins Auge gefassten Dienstposten eine freie Planstelle für Feldwebel vorhanden sei, zutrifft, spielt für die Frage des zulässigen Rechtsweges keine Rolle. II. Der Rechtsstreit ist auch nicht entsprechend § 17a Abs. 2 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – an das zuständige Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2020 – 1 WDS-VR 10/20 –, juris, Rn. 24) zu verweisen. Hiervon ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abzusehen und der Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Anh. § 41 Rn. 15 m.w.N.), da der Antragsteller einen entsprechenden Antrag auf Sicherung seines Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Laufbahnwechsel – gem. § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO – ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht (Az.: 1 W-VR 18.21) gestellt hat. Ob er dabei – wie mit dem vorliegenden Antrag – auch die Freihaltung einer Planstelle beantragt hat, ist nicht von Belang. Dem Gericht steht nämlich hinsichtlich des „Wie“ einer einstweiligen Anordnung, also hinsichtlich ihres Inhalts, ein Ermessensspielraum zu. Es kann nicht nur hinter einem Antrag zurückbleiben, sondern auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 28 m.w.N.). Wie die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, wurde der Antrag beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Oktober 2021 gestellt, also am selben Tag wie der vorliegende Antrag. In dieser Konstellation wäre es bloße Förmelei, die Ablehnung des hier gestellten Antrags davon abhängig zu machen, ob der Antrag beim Bundesverwaltungsgericht zu einer früheren oder späteren Uhrzeit eingegangen ist. Denn auch wenn man von der Ablehnung des Antrags absehen und das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verweisen würde, bliebe es dabei, dass einer der beiden Anträge wegen doppelter Rechtshängigkeit abzulehnen ist. Daher wird davon abgesehen, die genaue Uhrzeit des Eingangs beim Bundesverwaltungsgericht zu ermitteln. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Ziff. 1.5 S. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014,169). § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG ist nicht einschlägig, da der begehrte Laufbahnwechsel zunächst nur den Zugang zum Qualifikationserwerb hinsichtlich einer Feldwebel-Planstelle eröffnet (vgl. § 18 Abs. 2 S. 2 SLV). Bei der Laufbahnzulassung handelt es sich somit um eine Entscheidung, die einer (möglichen) zukünftigen Beförderung zum Feldwebel vorgelagert ist und damit nicht das Statusamt selbst betrifft.