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Urteil

6 K 1903/23.TR

VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2023:1114.6K1903.23.TR.00
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Leitsätze
1. Kann die Sendung dem Ausländer, der ein Asylverfahren betreibt, nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, wenn er seine Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn Mitteilungen stets erreichen können, nicht erfüllt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Ausländer zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs nicht mehr unter der zuletzt bekannten Anschrift aufhält.(Rn.17) 2. Falls der Ausländer nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, aber noch innerhalb von zwei Wochen nach seinem Umzug und damit unverzüglich den Wechsel seiner Anschrift anzeigt, entfällt mit dem Eingang der Mitteilung der Adressänderung bei der die Zustellung veranlassenden Stelle rückwirkend die nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) fingierte Zustellung. (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann die Sendung dem Ausländer, der ein Asylverfahren betreibt, nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, wenn er seine Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn Mitteilungen stets erreichen können, nicht erfüllt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Ausländer zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs nicht mehr unter der zuletzt bekannten Anschrift aufhält.(Rn.17) 2. Falls der Ausländer nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, aber noch innerhalb von zwei Wochen nach seinem Umzug und damit unverzüglich den Wechsel seiner Anschrift anzeigt, entfällt mit dem Eingang der Mitteilung der Adressänderung bei der die Zustellung veranlassenden Stelle rückwirkend die nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) fingierte Zustellung. (Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über welche der Einzelrichter trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, da die Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – ⁠–). Die Ladung gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 des Asylgesetzes – AsylG – als dem Kläger zugestellt. Sie konnte ihm infolge der Verletzung seiner Obliegenheit aus § ⁠10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG, dem Gericht den Wechsel seiner Anschrift unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei Wochen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 1 C 40.20 –, juris) – anzuzeigen, nicht zugestellt werden, obwohl die Zustellung an die letzte dem Gericht bekannte Anschrift erfolgte, die der Kläger bei Klageerhebung mitgeteilt hatte, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Dass bis zu der Zustellung der Ladung seit dem Umzug keine zwei Wochen vergangen waren, steht dem nicht entgegen. Vielmehr führt eine nachträgliche, aber noch unverzügliche Mitteilung der aktuellen Anschrift zur Erfüllung der Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG und damit zum nachträglich Wegfall der auf die Aufgabe zur Post zurückwirkenden Fiktionswirkung aus § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG. Der Kläger hat jedoch nicht innerhalb von zwei Wochen, d.h. nicht bis zum 7. November 2023, seine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt, sodass die Mitwirkungsobliegenheit nicht mehr erfüllt werden und die Fiktionswirkung nicht mehr entfallen kann. Der Kläger ist gemäß § 10 Abs. 7 AsylG am 24. Januar 2023 schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften aus § 10 AsylG hingewiesen worden. Die Klage ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. ⁠1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) unzulässig, weil der Kläger entgegen seiner Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG seine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat und diese dem Gericht nicht bekannt ist. Damit erfüllt die Klage nicht mehr die Voraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Außer dem Namen des Klägers ist mit der Klage nach ständiger Rechtsprechung auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. Ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist, in der Regel die Wohnungsanschrift. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (vgl.: Peters, in: BeckOK VwGO, 67. Edition, Stand: 1.10.2023, VwGO § 82 Rn. 3 und OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001 – 22 A 3200/97 –, juris Rn. 23). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger zu entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann, wenn auch im Asylverfahren nach § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Erfordernis die ladungsfähige Anschrift anzugeben, ergibt sich ebenso aus § 173 VwGO i.V.m. §⁠253 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Nr. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Vorschrift des § 82 VwGO gilt schließlich während des gesamten Verfahrens und ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen, sodass ein Rechtsbehelf dann unzulässig wird, wenn die Adresse erst im Lauf des Verfahrens unbekannt wird (vgl. etwa: Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 82 Rn. 4 m.w.N.). Seiner Verpflichtung zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist der Kläger hier nicht nachgekommen, sodass der Kläger derzeit unbekannten Aufenthaltes ist. Gründe, weshalb die Verpflichtung zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise entfallen wäre, wie z.B. wegen Obdachlosigkeit oder wegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Da die Beklagte insolvenzunfähig und mithin die Einbringlichkeit gegen sie gerichteter Kostenforderungen gesichert ist, begründet die Vollstreckung durch sie kein tatsächliches Sicherungsinteresse. Daher wird von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis i.S.d. § 711 ZPO abgesehen. Der am *** geborene Kläger, ägyptischer Staatsangehöriger muslimischer Glaubenszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am *** 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am *** 2023 einen Asylantrag. Am *** 2023 wurde er persönlich angehört. Im Rahmen der persönlichen Anhörung gab er im Wesentlichen an, er habe mit seinen Eltern, Geschwistern, seiner Frau und seinen drei Kindern in *** in Al *** gelebt. Er habe noch eine Schwester und drei Brüder. Eine Schwester sei bereits verstorben. Seine Großfamilie lebe noch in Ägypten. Am *** 2022 habe er Ägypten verlassen. Seine Ausreise habe ihn etwa 5.000 ⁠$ gekostet. Er habe die Schule bis einschließlich der fünften Klasse besucht und 20 Jahre als angestellter Metallbauer gearbeitet. Von 2005 bis 2008 habe er Wehrdienst geleistet. Es habe eine Erbschaftsstreitigkeit von Cousinen und Onkeln gegeben. Sein Großvater sei verstorben und die Familie streite um das Erbe. Es habe Versuche gegeben, den Streit friedlich zu lösen. Im Januar 2022 habe es eine Familienversammlung gegeben, an der der Kläger teilgenommen habe. Danach sei die Lage eskaliert. Seine Cousine und er hätten sich zerstritten. Einen Monat später hätten sie sich erneut getroffen. Die Älteren hätten bestimmt, wie es weitergehen sollte. Seinen Cousins habe das nicht gefallen. Sie hätten die Leute beleidigt und seinen Vater geschubst. Dieser habe Diabetes und den Stoß nicht gut verkraftet. Seine Brüder und er seien dazwischengegangen und hätten zurückgeschubst. Ein Cousin sei dabei gefallen, ins Krankenhaus gebracht worden und dort zwei Tage später gestorben. Sein Onkel und seine Tante hätten ihn beschuldigt. Sein Vater habe gesagt, er solle mit seiner Familie weggehen. Er habe in der Stadt leben wollen, sei aber auch dort bedroht worden. Dann sei er nach Port Said gezogen, wo sehr nette Menschen gewesen seien. Sein Vater habe ihm gesagt, ihm sei gesagt worden, „die“ wüssten, wo der Kläger sei. Das Unternehmen, für das der Kläger gearbeitet habe, habe ihm dann geholfen, auszureisen. Eine Anzeige habe sein Onkel nicht erstattet, da er sich selbst rächen wolle. Mit Bescheid vom *** 2023, dem Kläger am *** 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylzuerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt. Das Bundesamt ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen hat der Kläger am 19. Mai 2023 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei bei einer Rückkehr in seine Heimat in Gefahr, weil sein Onkel drohe, ihn umzubringen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom *** 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 20. Oktober 2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende *** teilte mit Schreiben mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 mit, dass der Kläger am 24. Oktober 2023 der Stadtverwaltung *** zugewiesen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.