Beschluss
6 L 556/25.TR
VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2025:0226.6L556.25.TR.00
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Leitsätze
1. Der Offensichtlichkeitstatbestand nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfordert lediglich eine abstrakte Eignung des vernichteten oder beseitigten Identitäts- oder Reisedokuments hier: Reisepass zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit. Ob die Identität und/oder die Staatsangehörigkeit des betreffenden Asylantragstellers anderweitig festgestellt werden können oder feststehen, ist unerheblich.(Rn.8)
2. Die legale Ausreise über den Flughafen Teheran mit dem eigenen Reisepass mehrere Monate nach einer angeblichen Hausdurchsuchung indiziert regelmäßig ein im Zeitpunkt der Ausreise fehlendes staatliches Verfolgungsinteresse des iranischen Staates an der Person des legal Ausreisenden.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Offensichtlichkeitstatbestand nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfordert lediglich eine abstrakte Eignung des vernichteten oder beseitigten Identitäts- oder Reisedokuments hier: Reisepass zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit. Ob die Identität und/oder die Staatsangehörigkeit des betreffenden Asylantragstellers anderweitig festgestellt werden können oder feststehen, ist unerheblich.(Rn.8) 2. Die legale Ausreise über den Flughafen Teheran mit dem eigenen Reisepass mehrere Monate nach einer angeblichen Hausdurchsuchung indiziert regelmäßig ein im Zeitpunkt der Ausreise fehlendes staatliches Verfolgungsinteresse des iranischen Staates an der Person des legal Ausreisenden.(Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4. A. Der Antrag der Antragsteller, mit dem diese erkennbar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 29. Januar 2025 gegen die in Ziffer 5. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2025 enthaltene Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und die für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohte Abschiebung in den Iran begehren, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –). Gemäß § 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG darf eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen, also erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166-240, juris, Rn. 99). § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG beschränkt dabei die Amtsermittlungspflicht des Gerichts dahingehend, dass das Gericht seiner Entscheidung ausschließlich das Beteiligtenvorbringen und gerichtsbekannte sowie offenkundige Tatsachen zu Grunde legen darf. Hieraus folgt eine erhöhte Mitwirkungspflicht des jeweiligen Antragstellers (vgl. Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition 1. April 2024, § 36 AsylG Rn. 30 ff.). Im Falle einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG beziehen sich die ernstlichen Zweifel einerseits auf das Vorliegen des Offensichtlichkeitstatbestands und andererseits auf die Ablehnung des Asylantrages als (einfach) unbegründet. Einer (eindeutigen) Aussichtslosigkeit des Asylbegehrens in der Sache bedarf es als Rechtfertigung nicht, da der Offensichtlichkeitsausspruch nach Nr. 4 nicht an den Fluchtvortrag anknüpft und die Möglichkeit der entsprechenden Ablehnung als offensichtlich unbegründet bereits in der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehen bzw. eröffnet ist (vgl. Art. 31 Abs. 8 sowie Art. 32 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie). Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen nicht. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller mit zutreffender Begründung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vorliegen und die Abschiebung in den Iran angedroht (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Pietzsch, a.a.O., § 36 AsylG Rn. 36 ff.). Das Gericht macht sich insoweit nach eingehender Prüfung die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zu Eigen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und sieht – vorbehaltlich nachstehender Ergänzungen – von einer erneuten Darstellung ab. Diesen Ausführungen sind die Antragsteller im hiesigen Eilverfahren nicht in einer ernstliche Zweifel begründenden Weise entgegengetreten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der antragsgegnerischen Wertung des vorgetragenen Vorfluchtgeschehens und der Feststellung, dieses sei unglaubhaft. Die Antragsteller haben keine Umstände vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigen, der streitgegenständliche Bescheid werde einer Überprüfung in der Hauptsache hinreichend wahrscheinlich nicht standhalten. I. Das Bundesamt hat zunächst zutreffend festgestellt, dass ein Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegt, da die Antragsteller zu 1) und 2) übereinstimmend angaben, alle Reisepässe der Antragsteller nach Ankunft in Deutschland vernichtet zu haben, um nicht in den Iran zurückgeschickt zu werden. Sie haben damit Identitäts- oder Reisedokumente, welche die Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätten, mutwillig vernichtet oder beseitigt. Entgegen der antragstellerischen Auffassung ist hierbei unerheblich, ob die Identität des jeweiligen Antragstellers anderweitig geklärt werden könnte bzw. feststeht. Denn § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG dient der Sanktionierung der Vernichtung bzw. Beseitigung eines der dort genannten Dokumente. Der Wortlaut der Norm beinhaltet lediglich die Erforderlichkeit der abstrakten Eignung des beseitigten Identitäts- oder Reisedokuments zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des betreffenden Ausländers. Die Norm bestimmt also eine abstrakte Eigenschaft des Dokuments und enthält keine Forderung nach einer konkreten Kausalität im Sinne einer Verhinderung der Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsfeststellung im Einzelfall (vgl. hierzu ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 22 L 1091/24.A –, juris Rn. 20 ff. m.w.N.; so auch: VG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2024 – 9 L 3680/24.F.A., juris; VG Ansbach, Beschluss vom 19. September 2024 – AN 1 S 24.31781 –, juris, Rn. 58 ff.; zur a.A. m.w.N.: VG Regensburg, Beschluss vom 21. November 2024 – RO 4 S 24.32845 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 10 L 44/25.A –, n.v.). Darüber hinaus sichert der Reisepass – neben einer etwaigen Identifizierung des Betroffenen – auch die Möglichkeit der Abschiebung im Falle der Ablehnung des Asylantrages (vgl. VG Trier, Beschluss vom 15. Juli 2024 – 6 L 2421/24.TR –, juris, Rn. 9). Die Vernichtung bzw. Beseitigung der Reisepässe durch die Antragsteller erfolgte hier auch mutwillig. Mutwilligkeit setzt keine konkrete Täuschungsabsicht voraus, also die Absicht, mit der Beseitigung eine Identitätsfeststellung zu verhindern. Es reicht gleichwohl nicht jede bewusste Vernichtung oder Beseitigung von Passpapieren aus, um eine offensichtliche Unbegründetheit zu begründen. Der Begriff "mutwillig" beinhaltet vielmehr ein Absichtselement, die Durchführung des Asylverfahrens und/oder einer etwaigen Rückführung zu erschweren oder zu verzögern (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2024 – 26 L 912/24.A –, juris, Rn. 14, 17). Nach diesen Maßgaben erfolgte die Vernichtung hier mutwillig. Die Antragsteller zu 1) und 2) gaben ausdrücklich an, die amtlichen Reisepässe der Antragsteller vernichtet zu haben, um nicht in den Iran zurückgeschickt zu werden. Es liegt damit auf der Hand, dass die Vernichtung der Reisepässe nach der antragstellerischen Intention eine etwaige Abschiebung in den Iran erschweren oder gar verhindern sollte. II. Hinsichtlich der Wertung des vorgetragenen Vorfluchtvortrages wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, denen die Antragsteller nicht entgegengetreten sind. Insbesondere hat das Bundesamt zutreffend darauf abgestellt, dass die legale Ausreise über den Flughafen Teheran mit den eigenen Reisepässen mehrere Monate nach den angeblichen Vorfällen im Café bereits ein fehlendes staatliches Verfolgungsinteresse an den Antragstellern indiziert. Der Antrag war daher abzulehnen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.