Urteil
7 K 203/20.TR
VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2020:0824.7K203.20.00
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Leitsätze
1. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung einer Dublin-Überstellung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) aufgrund der sog. Corona-Pandemie ist zulässig und unterbricht die Überstellungsfrist.(Rn.45)
2. Die Überstellungsfrist beginnt (hier: in Bezug auf Polen) mit der Aufhebung der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sowie der gegenseitigen Einreisebeschränkungen vom 15. Juni 2020 ab diesem Zeitpunkt von Neuem zu laufen.(Rn.61)
3. Auch in Zeiten der sog. Corona-Pandemie weisen das polnische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen keine systemischen Mängel auf.(Rn.36)
4. Homo-, bi- und transsexuellen Personen sowie Transgender-Personen (sog. LGBT-Personen) droht in Polen keine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.65)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung einer Dublin-Überstellung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) aufgrund der sog. Corona-Pandemie ist zulässig und unterbricht die Überstellungsfrist.(Rn.45) 2. Die Überstellungsfrist beginnt (hier: in Bezug auf Polen) mit der Aufhebung der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sowie der gegenseitigen Einreisebeschränkungen vom 15. Juni 2020 ab diesem Zeitpunkt von Neuem zu laufen.(Rn.61) 3. Auch in Zeiten der sog. Corona-Pandemie weisen das polnische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen keine systemischen Mängel auf.(Rn.36) 4. Homo-, bi- und transsexuellen Personen sowie Transgender-Personen (sog. LGBT-Personen) droht in Polen keine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.65) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) über die Klage trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. A. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die Einwilligung der Beklagten war insoweit nicht erforderlich, da die teilweise Klagerücknahme vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, § 92 Abs. 1 S. 2 VwGO. B. Soweit die Klage noch rechtshängig ist, hat sie keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich ihres Hauptantrags als Anfechtungsklage (zuletzt: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – 1 C 37.19 –, Rn. 12, juris) und hinsichtlich ihres Hilfsantrags als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2020 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Außerdem hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. I. Die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1. des Bescheids) findet ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Mitgliedstaat Polen der Fall. 1. Die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des klägerischen Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz eines Antragstellers, der im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem Mitgliedstaat (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. So liegt der Fall hier. Ausweislich der vom Bundesamt eingeholten Auskunft des Bundesverwaltungsamts hat das polnische Konsulat in Abuja (Nigeria) dem Kläger mit Entscheidung vom 5. November 2019 ein Schengen-Visum für einen Aufenthalt von sechs Tagen mit Gültigkeit vom 25. November 2019 bis zum 30. November 2019 erteilt (Bl. 16 ff. der Asylakte). Der erstmalige Antrag auf internationalen Schutz des Klägers gilt gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung am 8. Dezember 2019, d.h. weniger als sechs Monate nach Ablauf des Visums, als gestellt, da das Bundesamt an diesem Tag durch behördliche Mitteilung vom Asylgesuch des Klägers schriftlich Kenntnis erlangte (vgl. erster Absatz des streitgegenständlichen Bescheids). Außerdem hat der Kläger weiter vorgetragen, dass er mithilfe des Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und dass er dieses seitdem nicht verlassen habe (vgl. Bl. 27 f. der Asylakte). Es bestehen keine Gründe, an den diesbezüglichen Angaben des Klägers zu zweifeln. Auch hat das Bundesamt mit seinem Aufnahmegesuch vom 16. Dezember 2019 die Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung eingehalten. Die Stattgabe auf dieses Gesuch am 8. Januar 2020 hat sodann zu der sich aus Art. 18 Abs. 1 a), Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung ergebenden Pflicht Polens geführt, den Kläger aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen. 2. Gründe i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung, die der Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrags des Klägers entgegenstehen, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann es sich als unmöglich erweisen, einen Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC – mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat die Prüfung fort, ob ein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann, der zuständig ist. Kann demnach keine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat erfolgen, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst, hier die Bundesrepublik Deutschland, der zuständige Mitgliedstaat. Derartige systemische Schwachstellen in Polen liegen derzeit nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen im Fall des Klägers nicht vor. Ihm droht weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes in Polen eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC. Polen ist Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – und damit Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welches sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GRC sowie der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – (vgl. Art. 18 GRC und Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) stützt. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union – EUV – heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der GRC anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, „Jawo“, Rn. 80, juris m.w.N.). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, der GFK und der EMRK steht (EuGH „Jawo“ a.a.O., Rn. 81 f. m.w.N.). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in einem bestimmten Mitgliedstaat zu Funktionsstörungen kommt, die das ernsthafte Risiko begründen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH „Jawo“ a.a.O., Rn. 83, 90 m.w.N.). Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GRC, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, M.S.S./Belgien und Griechenland, ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., §§ 252 bis 263). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH „Jawo“ a.a.O., Rn. 91 und Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, „Ibrahim“, Rn. 87 ff., juris). Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtskonformen Verhaltens Polens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel weder während des Asylverfahrens (a.) noch nach dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes (b.) festzustellen. a. Mit Blick auf die Situation von Dublin-Rückkehrern weisen das polnische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen keine systemischen Mängel auf (so auch VG Regensburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 – RO 12 S 20.50020 –; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Januar 2020 – W 8 S 19.50825 –; VG Augsburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – Au 6 S 19.50444 –; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – 11 B 15.50130 –; umfassend VG Cottbus, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 5 L 197/17.A –: „systemische Schwachstellen nicht ansatzweise erkennbar“; VG Aachen, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 6 L 1206/18.A –; VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 33 L 1020.17 A –; VG München, Beschluss vom 4. Mai 2017 – M 8 S 17.50953 –; zuletzt: VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –; alle zitiert nach juris). Insoweit wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Übereinstimmend hiermit ergibt sich aus aktuellen Erkenntnismitteln, dass weder im polnischen Asylverfahren noch in den dortigen Aufnahmebedingungen strukturelle Mängel bestehen, die landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten lassen. So gibt es keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer (vgl. AIDA, Country Report Poland, Update 2019, abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/reports/country/poland, S. 29). Diese ergeben sich auch nicht mit Blick auf die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der sog. Corona-Pandemie. Das polnische Asylamt hat mit dem 25. Mai 2020 den Parteienverkehr zumindest in Warschau wiederaufgenommen. Ab dem 23. Mai 2020 haben auch die Fristen in Verfahren wieder zu laufen begonnen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Ausgewählte Dublin-Länder, Balkan und Ukraine – Aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona-Pandemie) vom 17. Juli 2020, S. 4, MILo). Asylanträge können zudem nach wie vor schriftlich eingegeben werden. In den Unterbringungseinrichtungen können außerdem Folgeanträge gestellt werden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Ausgewählte Dublin-Länder, Balkan und Ukraine – Aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona-Pandemie) vom 18. Mai 2020, S. 4, MILo). Derzeit werden auch keine negativen Asylentscheidungen gefällt, da das polnische Sondergesetz über COVID-19 vorsieht, dass keine Entscheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden dürfen (vgl. Republik Österreich, Bericht vom 17. Juli 2020 a.a.O.). Zudem sind Dublin-Rückkehrer während des gesamten Asylverfahrens zu denselben Bedingungen in Polen versorgungsberechtigt wie andere Schutzsuchende auch (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Polen, Gesamtaktualisierung vom 27. Juni 2019, – Länderinformationsblatt –, S. 6 f., MILo; AIDA a.a.O.). Die Versorgung umfasst Unterkunft, medizinische Versorgung, Mahlzeiten, Unterstützung zum Erwerb von Kleidung und Hygieneartikeln, einen Geldbetrag zur persönlichen Verfügung, Sprachkurse und notwendigen Schulbedarf. Bezüglich der medizinischen Versorgung haben Asylbewerber ab Antragstellung, mit Ausnahme von Kurbehandlungen, dieselben Rechte wie versicherte polnische Staatsbürger. Sie umfasst die medizinische Basisversorgung, Spezialbehandlung, Zahnbehandlung, Versorgung mit Medikamenten und psychologische Betreuung. Die psychologische Betreuung steht sowohl in den Asylzentren als auch in den Beratungsstellen der Asylbehörde in Warschau zur Verfügung und umfasst psychologische Unterstützung, Bildungsaktivitäten, Psychotherapie in Form einer kognitiven Verhaltenstherapie und Krisenintervention. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung ist für Asylbewerber kostenlos und wird öffentlich finanziert (vgl. Länderinformationsblatt a.a.O., S. 11 ff.; AIDA a.a.O.). Asylbewerber dürfen zudem sechs Monate nach Antragstellung arbeiten, auch wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt insbesondere wegen mangelnder Sprachkenntnisse in der Praxis schwierig ist (vgl. Länderinformationsblatt a.a.O., S. 10 m.w.N.; AIDA, a.a.O.). Bei vulnerablen Personengruppen sind die polnischen Behörden verpflichtet, unmittelbar nach Antragstellung zu prüfen, ob diese spezielle Bedürfnisse haben. Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Bedürfnisse bestehen, wenn ein Antragsteller behindertengerecht, in einer medizinischen Einrichtung, in einer auf psychosoziale Betreuung spezialisierten Einrichtung, oder in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern untergebracht werden muss bzw. angepasster Ernährung bedarf. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Vier Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. Länderinformationsblatt a.a.O., S. 8; AIDA a.a.O., S. 63 f.). Dass sich an der oben genannten Versorgungslage für Dublin-Rückkehrer im laufenden Asylverfahren aufgrund der Corona-Pandemie etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. So erlauben die polnischen Behörden Asylbewerbern mittlerweile etwa die Arbeitsaufnahme ohne Verlängerung von entsprechenden Genehmigungen und haben den Zugang von Asylbewerbern zu kostenfreier sozialer und medizinischer Hilfe erweitert (vgl. Republik Österreich, Bericht vom 17. Juli 2020 a.a.O.). b. Auch im Fall einer zu unterstellenden Zuerkennung internationalen Schutzes in Polen nach Durchführung des Asylverfahrens droht dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin III-Verordnung seinem Wortlaut nach nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannt Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GRC zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist es in Anbetracht ihres allgemeinen und absoluten Charakters, ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu verbieten, gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen auf der Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRC führt. In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH „Jawo“ a.a.O., Rn. 87 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, Rn. 37, juris; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris). Ausgehend hiervon droht dem Kläger auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes in Polen nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden und aktuellen Erkenntnismitteln keine Situation extremer materieller Not i.S.v. Art. 4 GRC. Nach dem Erhalt der Entscheidung dürfen anerkannte Schutzberechtigte noch für maximal zwei Monate in der Asylbewerberunterkunft verbleiben. Danach genießen sie volle Niederlassungsfreiheit in ganz Polen. Einige Gemeinden bieten spezielle Wohnungen an, die sowohl für polnische Staatsbürger als auch für anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen (AIDA a.a.O., S. 93 f.). Schutzberechtigte haben in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, auch wenn in der Praxis mangelnde Sprachkompetenz und Qualifikation Probleme bereiten. Auch haben Schutzberechtigte Zugang zum allgemeinen polnischen Sozialsystem wie polnische Bürger. Sie können innerhalb von 60 Tagen ab Statuszuerkennung einen Antrag auf Integrationshilfe stellen. Von den Poviat Family Support Centres wird ein spezielles Individual Integration Program (IPI) abgewickelt. Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe abhängig von der Haushaltsgröße, Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung, Sozialberatung, Hilfe bei der Suche nach Wohnraum und eine Zulage für das Anmieten einer Wohnung. Im Jahr 2017 wurden 96 asylberechtigte Familien (227 Personen) und 139 subsidiär schutzberechtigte Familien (422 Personen) im Rahmen der IPI unterstützt. Während sie IPI beziehen, müssen sich anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte arbeitslos melden und werden von der öffentlichen Hand krankenversichert. Nach Ende der IPI muss die Krankenversicherung entweder von einem etwaigen Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsamt (wenn der Betreffende arbeitslos gemeldet ist) oder vom Schutzberechtigten selbst übernommen werden. Kinder unter 18 Jahren haben immer Zugang zu medizinischer Versorgung, die in ihrem Fall voll vom Staat übernommen wird. Die Krankenversicherung in Polen deckt die meisten medizinischen Behandlungen ab, lediglich einige Zahnbehandlungen und Medikamentenkosten sind nicht umfasst. Das Polish Centre for Rehabilitation of Torture Victims der Foundation International Humanitarian Initiative bietet Folteropfern und Traumatisierten im Rahmen von Projekten Hilfe. Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete haben Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen (vgl. zu alledem: Länderinformationsblatt a.a.O., S. 14 f. m.w.N.; AIDA, a.a.O.). Angesichts der zur Verfügung gestellten Integrationshilfen ist auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, denen polnische Staatsbürger gleichermaßen ausgesetzt sind, für das Gericht auch bezüglich der Situation international Schutzberechtigter nicht ersichtlich, dass der Kläger zu dem vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Personenkreis gehört und sich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und die polnischen Behörden dem gleichgültig gegenüberstehen würden. Dass sich an den vorstehenden Ausführungen etwas aufgrund der Corona-Pandemie in einer nicht mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu vereinbarenden Weise geändert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, auch wenn viele Schutzberechtigte infolge der Pandemie ihre Jobs verloren haben. Die Gültigkeit von Dokumenten wird nunmehr um bis zu 30 Tage nach Ende der COVID-19-Situation verlängert. Zudem wurden Online-Anträge auf Integrations- und Sozialhilfe für Schutzberechtigte eingeführt (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Kurzinformation der Staatendokumentation: Ausgewählte Dublin-Länder, Balkan und Ukraine – Aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona-Pandemie) vom 17. Juli 2020, a.a.O.). 3. Schließlich ist die Beklagte nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Klägers zuständig geworden. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beträgt die Überstellungsfrist grundsätzlich sechs Monate, gerechnet ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den Zielstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung entfaltet. Mangels Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde die ursprüngliche Überstellungsfrist mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die polnischen Behörden am 8. Januar 2020 in Gang gesetzt, sodass sie grundsätzlich bis zum 8. Juli 2020 lief. Die Überstellungsfrist wurde jedoch vor ihrem Ablauf wirksam durch die vom Bundesamt am 15. April 2020 ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung unterbrochen. a. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt ist generell geeignet, die Überstellungsfrist zu unterbrechen. Unerheblich hierfür ist, dass Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung nicht auch auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung Bezug nimmt. Denn die in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden die Durchführung der Überstellungsentscheidung aussetzen können, erweitert die Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung zukommt. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung verlöre im Übrigen in weitem Maße seine praktische Wirksamkeit, wenn die Regelung nicht angewendet werden könnte, ohne dass die Gefahr bestünde, dass die Überstellungsfrist abläuft und ein Zuständigkeitsübergang die Folge wäre (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 19 f. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16 –, „Khir Amayry“, Rn. 71, juris). b. Die Aussetzungserklärung des Bundesamts vom 15. April 2020 ist rechtmäßig und hat damit zur Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist geführt. § 80 Abs. 4 VwGO selbst sieht für die behördliche Aussetzung der Vollziehung bei anderen Verwaltungsakten als Abgaben- und Kostenbescheiden keinen Maßstab vor (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 302). Der insoweit bestehende Handlungsspielraum des Bundesamts unterliegt jedoch den Grenzen des anwendbaren Unionsrechts. Diese Beschränkungen ergeben sich daraus, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung den Asylantragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil sie die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass ein möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt. Außerdem hat das Bundesamt die Belange des zuständigen Mitgliedstaats angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 a.a.O., Rn. 25). Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist zunächst, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung). Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 UAbs.1 Dublin III-Verordnung angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-Verordnung) und andererseits dem Ziel, zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6.16 –, BVerwGE 156, 9, Rn. 18). Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind. Diese Schwelle ist jedenfalls dann überschritten, wenn bei klarer Rechtslage und offenkundig eröffneter Überstellungsmöglichkeit die behördliche Aussetzungsentscheidung allein dazu dient, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 a.a.O., Rn. 26, juris). Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang (ebenso: VG Cottbus, Beschluss vom 4. August 2020 – 5 L 327/20.A –; VG Düsseldorf, Urteile vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A – und – 22 K 8762/18.A –; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 28 L 203/20 A –; VG Minden, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 12 L 485/20.A –; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 B 95/20 –; a.A.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –; VG Würzburg, Urteil vom 11. August 2020 – W 8 K 19.50795 –; VG Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 1 L 3056/18.KS.A –; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Juli 2020 – AN 17 E 20.50215 –; VG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 19 L 244/20 A –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juli 2020 – 2a K 5573/19.A –; VG Aachen, Urteil vom 8. Juli 2020 – 7 K 436/19.A –; VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 – M 2 K 19.51274 –; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2020 – 15 K 8085/19.A –; VG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 8 L 367/20.A –; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2020 – 5 A 255/19 –; alle zitiert nach juris). Zunächst hat der Kläger in Gestalt der streitgegenständlichen Klage einen Rechtsbehelf gegen die im Bescheid vom 9. Januar 2020 enthaltene Abschiebungsanordnung erhoben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –, a.a.O., Rn. 112). Des Weiteren war die getroffene Aussetzungsentscheidung aufgrund der vom Bundesamt zur Begründung angeführten, seinerzeitigen Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 sachlich gerechtfertigt und stellte sich nicht als willkürlich oder sonst missbräuchlich dar. Das Gericht schließt sich der (wenn auch sehr kurzen) Begründung des Bundesamts an, dass Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung vor diesem Hintergrund nicht zu vertreten waren. Maßgeblich hierfür ist, dass die Verbreitung des Virus’ SARS-CoV-2 ab März 2020 allgemeinkundig in allen Mitgliedstaaten des sog. Dublin-Raumes zu einschneidenden Maßnahmen geführt hat, um weitere Ansteckungen mit dem Virus so weit wie möglich zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen zählten in vielen Mitgliedstaaten die vorläufige Schließung von Behörden und der Erlass von Ausgangssperren. In dieser europaweiten Ausnahmesituation wäre es Schutzsuchenden nach einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht möglich gewesen, die örtlichen Behörden aufzusuchen, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Damit wäre ihnen in einer Vielzahl von Fällen der Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschließlich der staatlichen Unterbringung, auf die Schutzsuchende unmittelbar nach ihrer Ankunft zumeist angewiesen sind, verwehrt gewesen. Auch viele Nichtregierungsorganisationen sahen sich gezwungen, ihre Unterstützungsleistungen vorübergehend einzustellen. Ferner war die weitere Entwicklung und Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 in den Anfangsmonaten der Pandemie völlig unabsehbar, sodass über die Sicherheit einer Überstellung und des anschließenden Aufenthalts im zuständigen Mitgliedstaat keine verlässliche Aussage gemacht werden konnte. Schließlich befanden sich die Gesundheitssysteme vieler Mitgliedstaaten (insbesondere Italien, Frankreich und Spanien) an der Kapazitätsgrenze, sodass im Fall einer Erkrankung ein ausreichender Zugang zu medizinischer Versorgung nicht sichergestellt gewesen wäre. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung allein oder weit überwiegend mit dem Ziel der Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist erklärt hat (ebenso: VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 a.a.O., Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A – a.a.O., Rn. 120; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 a.a.O., Rn. 20). Außerdem bestanden aufgrund der sog. Corona-Pandemie die für eine wirksame Aussetzungserklärung erforderlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Maßgeblich hierfür ist die Vorschrift des § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Abschiebung in nächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich möglich ist (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 13. Auflage 2020, AsylG § 34a Rn. 3; Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 25. Ed. 1. März 2020, AsylG § 34a Rn. 9; Kerstin Müller, in: NK-AuslR, 2. Auflage 2016, AsylVfG § 34a Rn. 11). Nachdem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wegen der seinerzeitigen Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 alle Überstellungen in andere EU-Mitgliedstaaten auf Grundlage der Dublin III- Verordnung ausgesetzt hat und viele Länder – so auch Polen – ein Einreiseverbot für Ausländer verhängt haben, stand nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Polen in absehbarer Zeit durchgeführt werden konnte (ebenso: VG Aachen, Urteil vom 6. März 2020 – 9 K 3086/18.A –, Rn. 91, juris; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 28 L 203/20 A –, Rn. 14, juris; a.A.: VG Ansbach, Beschluss vom 18. März 2020 – AN 17 S 20.50116 –, Rn. 23, juris). Das Gericht schließt sich dabei nicht der vom OVG Schleswig-Holstein a.a.O. vertretenen Auffassung an, wonach eine solche Aussetzungsentscheidung nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes erfolgen könne, zumal die Beklagte mit der behördlichen Aussetzungsentscheidung vorläufig zumindest auch dem hier verfolgten Rechtsschutzbegehren des Klägers, vor der endgültigen Klärung der Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden, entsprochen hat und insofern die Aussetzungsentscheidung (vorläufig) auch seinem Interesse diente. Auch in der vorliegenden Fallkonstellation fällt die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse an einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und andererseits an der Verhinderung von Sekundärmigration zugunsten des Interesses an einer Verhinderung von Sekundärmigration aus. Anderenfalls hinge es mit Blick auf die seinerzeit nicht absehbare Entwicklung der gesundheitspolitischen Lage und der deswegen von den Mitgliedstaaten ergriffenen Einreisebeschränkungen vom Zufall ab, ob die Überstellung eines Antragstellers noch innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist vorgenommen werden kann. Die Dublin III-Verordnung enthält jedoch ein objektives System (vgl. VG Trier, Urteil vom 26. Februar 2020 – 7 K 2325/19.TR –, Rn. 28, juris), das mit einer zufälligen Formel zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unvereinbar ist. Demgegenüber muss das individuelle Interesse eines Asylantragstellers zurücktreten, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zügig und gerade in dem Mitgliedstaat bearbeitet wird, in den er sich kurze Zeit vor Beginn der sog. Corona-Krise begeben und den er sich damit selbst ausgesucht hat. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Asylantragstellers an dem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang (gleichsam ein „Anwartschaftsrecht“ auf den Ablauf der Überstellungsfrist) besteht nicht und folgt auch nicht aus dem Beschleunigungsgebot. Hat der Antragsteller der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung keine anderen Gründe entgegenzusetzen als den (erst für die Zukunft) erwarteten Übergang der Zuständigkeit infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist, ist es ihm zuzumuten, eine Beschleunigung in der Weise herbeizuführen, dass er keinen Rechtsbehelf einlegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, oder den Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, zurückzunehmen. In solchen Fällen läuft die Überstellungsfrist und kann nicht durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung unterbrochen werden. Zugleich muss der Antragsteller aber auch mit der Durchführung der Überstellung rechnen. Setzt der Antragsteller der Überstellungsentscheidung indes (auch) andere Gründe entgegen, so wird die Effektivität seines Rechtsschutzes durch die Aussetzung der Vollziehung verbessert, indem es ihm gestattet wird, sich während der gerichtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung im betreffenden Mitgliedstaat weiter aufzuhalten (VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –, a.a.O., Rn. 132). Vor diesem Hintergrund greift der Kläger auch mit seinem Argument nicht durch, bei der Annahme einer Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die Aussetzungserklärung des Bundesamts würden Antragsteller, die gegen die Überstellungsentscheidung Klage erheben, gegenüber denjenigen Antragstellern, die hiervon absehen, benachteiligt. Demnach handelt es sich bei der Unterbrechung der Überstellungsfrist um eine mit der Aussetzungsentscheidung untrennbar verknüpfte Folge, die dazu führt, dass ein zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch nicht eingetretener, lediglich in der Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt erwarteter Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat hinausgeschoben wird. Das Interesse des Asylantragstellers an dem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang ist jedoch nicht als solches rechtlich geschützt. Es besteht kein Recht darauf, dass die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung möglichst frühzeitig von dem ersuchten Mitgliedstaat auf den ersuchenden übergeht. Ein solcher Anspruch wäre dem Dublin-System fremd, da dieses nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf der Annahme basiert, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in sämtlichen Mitgliedstaaten unionsrechtskonform sind. Dies schließt ein subjektives Wahlrecht bezüglich des zuständigen Staates ebenso aus wie ein schutzwürdiges Interesse daran, dass nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung die Bundesrepublik Deutschland möglichst frühzeitig zuständig wird (vgl. VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 – 7 K 178/18.TR –, Rn. 75, juris). Der Asylantragsteller hat insoweit lediglich das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und Art. 20 GRC folgende Recht auf Gleichbehandlung und willkürfreies hoheitliches Handeln (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –, a.a.O., Rn. 131). Ein Verstoß hiergegen läge vor, wenn die Behörde eine Unterbrechung der Überstellungsfrist ohne sachlichen Grund herbeiführt, etwa um zu verhindern, dass diese aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte. Dies war im vorliegenden Fall angesichts Corona-Pandemie – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall. Aus dem Hinweis der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 17. April 2020 zu COVID-19 (Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung 2020 / C 126/02, Celex-Nr. 52020XC0417(07), Ziffer 1.2, juris), wonach die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergehe, wenn die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt werde und keine Bestimmung der Dublin III-Verordnung es erlaube, in einer Situation wie der sich aus der COVID-19 Pandemie ergebenden von dieser Regel abzuweichen, ergibt sich keine andere Bewertung. An diese Einschätzung der Europäischen Kommission ist das Gericht zum einen nicht gebunden. Zum anderen bekräftigt die Kommission lediglich, dass die sich aus der COVID-19 Pandemie ergebende Situation als solche keine Abweichung vom Fristenregime der Dublin III-Verordnung rechtfertigt. Diese Aussage verhält sich indes zu der hiervon zu trennenden, entscheidungserheblichen Frage, in welchen Fallkonstellationen eine noch laufende Überstellungsfrist nach Art. 27 Dublin III-Verordnung i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO unterbrochen werden kann, gerade nicht. Schließlich hat die Beklagte auch die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats beachtet, denn mit der zwischenzeitlichen Beschränkung der Einreisemöglichkeit hat Polen zum Ausdruck gebracht, dass es seiner Pflicht zur Aufnahme des Klägers innerhalb der Überstellungsfrist nicht nachkommen möchte und an der Überstellung innerhalb der Frist (vorläufig) nicht festhält. Insoweit ist es auch im Interesse Polens gewesen, Einreisen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, um die Ausbreitung der Pandemie zu verhindern (vgl. auch VG Berlin a.a.O., Rn. 19). Die Aussetzungsentscheidung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie „bis auf weiteres“ und „unter Vorbehalt des Widerrufs“ ergangen ist. Denn Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ist als Öffnungsklausel zu verstehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den Regelungsbereich innerhalb des definierten äußeren Rahmens durch nationales Recht zu gestalten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –, a.a.O., Rn. 141). Mit der Formulierung „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung" wird demnach (lediglich) eine maximale Dauer der Aussetzung und nicht etwa eine Mindestdauer der Aussetzung definiert, sodass sie auch vor Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung widerrufen werden kann (VG Minden a.a.O., Rn. 35). Auch ist anerkannt, dass bei vorübergehenden Abschiebungshindernissen die Vollziehung auch vorläufig ausgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 a.a.O., Rn. 23 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris). Dass eine Aussetzung in zeitlicher Hinsicht zwingend bis zur (gerichtlichen) Klärung erfolgen muss, lässt sich dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gerade nicht entnehmen. Es erscheint – auch mit Blick auf den Beschleunigungsgedanken (vgl. VG Minden a.a.O., Rn. 35) – sogar vorzugswürdiger, wenn das Bundesamt die Aussetzung nur so lange aufrechterhält, wie es die (Pandemie-)Situation erforderlich macht. Dieses Vorgehen des Bundesamtes ist auch nachvollziehbar, weil im Zeitpunkt der Aussetzung nicht zeitlich zu konkretisieren war, wann die Einreisebeschränkungen wegfallen und die Ausbreitung der Corona-Pandemie eine Überstellung nach Polen vertretbar wieder zulässt (ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 a.a.O., Rn. 16; VG Cottbus a.a.O., Rn. 14). c. Die Aussetzung der Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Abschiebungsanordnung wurde den polnischen Behörden auch am 2. April 2020 und mithin innerhalb der ursprünglich geltenden sechsmonatigen Frist mitgeteilt. Unschädlich ist hierbei, dass das Bundesamt in seiner Mitteilung angegeben hat, die Überstellungsfrist sei wegen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung unterbrochen worden (vgl. Bl. 33 der Gerichtsakte). Zwar trifft zu, dass nach wohl herrschender Ansicht eine behördliche Aussetzung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führt (vgl. zum Streitstand: Schoch a.a.O., Rn. 277). Eine – wie die Kläger meint – fehlerhafte Information des Bundesamts an die polnischen Behörden folgt hieraus jedoch nicht. Zunächst ist zu sehen, dass die Aussetzungserklärung des Bundesamts nach den obigen Ausführungen wie ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zur Unterbrechung der Überstellungsfrist führt, sodass aus Sicht der polnischen Behörden dahinstehen kann, welcher von beiden genannten Fällen vorliegt. Des Weiteren kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass den polnischen Behörden diese spezifische Unterscheidung des deutschen Verwaltungsprozessrechts zwischen § 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO bekannt ist. Schließlich ist nach der Systematik der Dublin III-Verordnung ohnehin nicht vorgesehen, dass der ersuchte Mitgliedstaat die Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaats zur Abänderung der ursprünglich sechsmonatigen Überstellungsfrist auf ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht überprüft. So hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf die Verlängerungsmöglichkeit in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung entschieden, dass hierfür eine Information des ersuchenden Mitgliedstaats an den zuständigen Mitgliedstaat ausreichend ist und eine Abstimmung zwischen den beiden Mitgliedstaaten nicht zu erfolgen hat. Denn zum einen würde die Verpflichtung zu einer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten den Einsatz von Zeit und Ressourcen erfordern und zum anderen gibt es kein wirksames Instrumentarium zur Entscheidung der Streitigkeiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorliegen (EuGH „Jawo“ a.a.O., Rn. 73). Dieser Gedanke ist auf den hier vorliegenden Fall einer Aussetzungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO zu übertragen, denn auch in diesem Fall würde die erforderliche Verständigung zwischen den Mitgliedstaaten unverhältnismäßig viel Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen und bei Uneinigkeit über die Wirksamkeit der Aussetzungserklärung bestünde ebenfalls kein Instrumentarium zur Entscheidung. d. Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, weist das Gericht zur Vermeidung weiterer Rechtsunsicherheiten darauf hin, dass die Überstellungsfrist nach derzeitiger Aktenlage am 15. Dezember 2020 enden wird. Maßgeblich hierfür ist, dass die Bundesregierung am 3. Juni 2020 entschieden hat, die Reisewarnung für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Schengen-assoziierte Staaten ab dem 15. Juni 2020 aufzuheben (vgl. Bundesrepublik Deutschland, Auswärtiges Amt, Online-Artikel vom 5. Juni 2020, „Reisewarnung bis 14.06.“, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reisenwarnung-europa/2337860). Dies betraf auch den hier maßgeblichen Zielstaat Polen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die bestehenden Einreisebeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt weitestgehend aufgehoben und der Vollzug von Dublin-Überstellungen grundsätzlich wieder möglich war. Damit ist der Grund für die vom Bundesamt erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung weggefallen. Da es in der Folge an dem für eine wirksame Unterbrechung der Überstellungsfrist erforderlichen, sachlichen Grund fehlt, hatte die Aussetzungserklärung ab dem 15. Juni 2020 nicht mehr die Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Folge, sodass diese erneut zu laufen begann. Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Vortrag der Beklagten, dass sich die Festlegung eines einheitlichen Stichtags für den Widerruf der Aussetzungserklärungen verbiete und die Prüfung einzelfallabhängig zu erfolgen habe. Nachdem der vom Bundesamt in der Aussetzungserklärung genannte Grund weggefallen ist, steht der Beklagten der in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung genannte Zeitraum von sechs Monaten für die Vorbereitung und Durchführung der Überstellung zur Verfügung. Sollte es hierbei – etwa im Rahmen der erforderlichen Absprache mit den anderen Mitgliedstaaten zur Wiederaufnahme der Überstellungen und zur Erstellung eines Hygienekonzepts – zu Schwierigkeiten kommen, ist es Sache des ersuchenden Mitgliedstaats, diesen Schwierigkeiten während des ihm für die Überstellung zur Verfügung stehenden Zeitraums Rechnung zu tragen. Nichts Abweichendes gilt ohnehin bei sonstigen, unerwartet auftretenden Hindernissen, etwa einer Schwangerschaft oder Erkrankung des Asylantragstellers. Hiervon ausgehend ist schließlich der Einwand des Klägers gegen die fristunterbrechende Wirkung der Aussetzungserklärung, dass das Bundesamt in diesem Fall den Neubeginn der Überstellungsfrist „in der Hand“ habe und hierüber nach Belieben verfügen könne, unzutreffend. II. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor (vgl. Ziffer 2. des Bescheids). 1. Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fehlt es aus den obenstehend genannten Gründen an einer unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben homosexuell bzw. bisexuell ist und in Polen vor diesem Hintergrund Drangsalierungen befürchtet. Ob der Kläger tatsächlich homosexuell ist, kann dahinstehen, denn die Lage homo-, bi- und transsexueller Menschen sowie von Transgender-Personen (sog. LGBT-Personen) erreicht in Polen nicht den für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung erforderlichen Schweregrad. Bei der Abschiebung in einen Vertragsstaat der EMRK, wie hier Polen, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann angenommen werden, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz, auch durch den EGMR, nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 1 C 14.04 –, BVerwGE 122, 271-286). Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Zunächst gehen vom polnischen Staat keine gezielten Verfolgungsmaßnahmen gegenüber LGBT-Personen aus. Nachdem sich in den letzten Jahren einige polnische Kommunen selbst zur „LGBT-freien Zone“ erklärt und regierungsnahe Zeitungen entsprechende Aufkleber vertrieben hatten, wurden diese durch ein polnisches Gericht per einstweiliger Anordnung verboten. Auch wenn einzelne Vertreter der polnischen Regierungspartei Recht und Gerechtigkeit („PiS“), darunter der Parteivorsitzende Jaroslaw Kaczynski, zuletzt vor einer „Bedrohung der traditionellen Familie durch Lesben und Schwule“ gewarnt hatten, haben derartige Meinungskundgaben bislang nicht dazu geführt, dass LGBT-Personen in Polen bereits aus diesem Grund schwere und irreparable Misshandlungen drohen (vgl. zu Vorstehendem: Mitteldeutscher Rundfunk, Online-Artikel vom 27. Juli 2019, „Die LGBTQ-Szene in Polen lässt sich nicht klein kriegen“, abrufbar unter https://www.mdr.de/nachrichten/osteuropa/politik/lgbtq-polen-100.html; vgl. auch Amnesty International (Deutschland), Amnesty Report 2019 Polen, Stand 16. April 2020, MILo). Außerdem haben andere polnische Politiker öffentlich Gewalt gegen LGBT-Personen verurteilt (United States, Department of State, Poland 2019 Human Rights Report, S. 21, MILo). Das Gericht verkennt nicht, dass die Toleranz gegenüber LGBT-Personen in der polnischen Bevölkerung teilweise nur schwach ausgeprägt ist und dass es insbesondere anlässlich von Demonstrationen für deren Rechte teilweise zu beleidigenden und gewaltsamen Angriffen durch sog. Hooligans und Nationalisten kommen kann. Der polnische Staat nimmt diese Angriffe jedoch nicht tatenlos hin. Vielmehr greifen die polnischen Sicherheitsbehörden in derartigen Fällen ein, nehmen Randalierende in Gewahrsam und leiten anschließend Strafverfahren ein, die teilweise bereits zu Verurteilungen geführt haben (Mitteldeutscher Rundfunk a.a.O.; United States a.a.O., S. 22). Darüber hinaus hat sich die Toleranz in der polnischen Bevölkerung in den letzten Jahren vor Allem in den größeren Städten erheblich verbessert und vielerorts wird von einer weiteren Verbesserung in den nächsten Jahren ausgegangen, zumal der Einfluss der katholischen Kirche auf die polnische Gesellschaft zunehmend schwindet (vgl. Mitteldeutscher Rundfunk a.a.O.). Im Übrigen kommen LGBT-feindliche Angriffe und Diskriminierungen auch in der Bundesrepublik vor, sodass auch die deutschen Behörden dem Kläger keine absolute Sicherheit gewährleisten könnten. Ferner besteht auch in Polen ein gut organisiertes Netzwerk von Verbänden, die sich für die Rechte von LGBT-Personen einsetzen (Mitteldeutscher Rundfunk, Online-Artikel vom 12. März 2019, „LGBT-Charta sorgt für Entrüstung“, abrufbar unter https://www.mdr.de/nachrichten/osteuropa/politik/lgbt-charta-warschau-hostel-polnische-regierung-100.html, Abdruck auf Bl. 3 ff. der Gerichtsakte). Dem Kläger ist es zumutbar, bei etwaigen Schwierigkeiten Kontakt mit derartigen Verbänden aufzunehmen und um Unterstützung nachzusuchen. 2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Polen eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Die vom Kläger angegebenen, gelegentlichen Rücken- und Kopfschmerzen sowie das Augenjucken erreichen erkennbar nicht die Schwelle einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG. Zudem hat der Kläger insoweit kein ärztliches Attest (§§ 60 Abs. 7 S. 2, 60a Abs. 2c S. 2 und S. 3 AufenthG) vorgelegt. Schließlich können etwaige Erkrankungen des Klägers nach den obigen Ausführungen auch in Polen behandelt werden. Soweit der Kläger darüber hinaus ausgeführt hat, er sei aufgrund der Geschehnisse im Heimatland traumatisiert und benötige eine psychologische Behandlung, kann diese auch in Polen erfolgen. Wie bereits ausgeführt, haben Schutzsuchende in Polen tatsächlich Zugang zu psychologischer Betreuung. Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben des Deutschen Roten Kreuzes vom 18. August 2020 führt zu keiner anderen Betrachtung. Dieses genügt erkennbar nicht den maßgeblichen Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60a Abs. 2c S. 2 und S. 3 AufenthG, denn es fehlt an jedweden Angaben zur Methode der Tatsachenerhebung, zur fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbildes und zum Schweregrad der Erkrankung. Außerdem wird in dem Bericht selbst davon ausgegangen, dass die für erforderlich gehaltene Traumatherapie auch in Polen durchgeführt werden kann. In Bezug auf die angeblich unzureichende Ausbildung der polnischen Therapeuten ist zu sehen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland (OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 – 5 A 3000/15.A –, Rn. 105, juris). Dies folgt auch aus der gesetzlichen Wertung in § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG, wonach nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. III. Auch die in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Abschiebung des Klägers nach Polen begegnet keinen Bedenken. Seine Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Das Gericht geht davon aus, dass die Abschiebung des Klägers zeitnah erfolgen kann, auch wenn das Bundesamt die Aussetzungserklärung nach § 80 Abs. 4 VwGO vom 15. April 2020 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht widerrufen hat. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Bundesamt in einer Vielzahl paralleler Verfahren, die Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung nach Polen zum Gegenstand haben, die ergangenen Aussetzungserklärungen zwischenzeitlich widerrufen hat. Hiervon ausgehend und in Übereinstimmung mit den obenstehenden Ausführungen, wonach das Auswärtige Amt die Reisewarnung bzgl. Polen bereits am 15. Juni 2020 widerrufen und auch die polnische Regierung die zeitweise bestehenden Einreisebeschränkungen aufgehoben hat, ist nicht ersichtlich, dass einer Überstellung des Klägers nach Polen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (a.A.: VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 a.a.O.). Auch die erforderliche Übernahmebereitschaft Polens ist gegeben. Diese ergibt sich hier aus der Annahmeerklärung der polnischen Behörden vom 8. Januar 2020. Dass sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an dieser Bereitschaft etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. IV. Schließlich begegnet die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate keinen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. C. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsbürger und wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid, in dem die Beklagte seinen Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet hat. Mit Entscheidung vom 5. November 2019 erteilte das polnische Konsulat in Abuja (Nigeria) dem Kläger ein Schengen-Visum für einen Aufenthalt von sechs Tagen mit Gültigkeit vom 25. November 2019 bis zum 30. November 2019 (Bl. 16 ff. der Asylakte). Mithilfe des Visums reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte dort ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 8. Dezember 2019 durch behördliche Mitteilung schriftlich Kenntnis erlangte. Am 13. Dezember 2019 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt gab der Kläger an, bei der Beantragung des Visums in Nigeria habe ihn ein „Begleiter“ unterstützt, mit dem er im Heimatland gegen Entgelt sexuell verkehrt habe und der ihn an einen sicheren Ort habe bringen wollen. Er, der Kläger, sei dann am 25. November 2019 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist und habe sich zuvor bei einem Umstieg ein paar Stunden im internationalen Bereich des Flughafens Warschau (Polen) aufgehalten. Gegen eine Überstellung nach Polen habe er grundsätzlich nichts einzuwenden. Außerdem leide er abends gelegentlich unter Rücken- und Kopfschmerzen sowie an Augenjucken. Das Bundesamt richtete am 16. Dezember 2019 ein Aufnahmegesuch an die polnischen Behörden, das diese am 8. Januar 2020 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – annahmen (Bl. 140 f. der Asylakte). Mit Bescheid vom 9. Januar 2020, zugestellt am 16. Januar 2020 (vgl. Bl. 169 der Asylakte), lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3.). Außerdem ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Hiergegen hat der Kläger am 21. Januar 2020 Klage erhoben, ohne einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) zu stellen. Am 15. April 2020 setzte das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung aus, da im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seinerzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten seien. Am selben Tag teilte das Bundesamt den polnischen Behörden mit, dass eine Überstellung des Klägers wegen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 führte das Bundesamt weitergehend aus, für die Frage der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung seien die Vermeidung weiterer Infektionsketten, die zwischenzeitlich fehlende Aufnahmebereitschaft der anderen Mitgliedstaaten und der Schutz der betroffenen Asylantragsteller maßgeblich. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf seine bisherigen Angaben und trägt darüber hinaus vor, aufgrund seiner Bisexualität befürchte er in Polen Diskriminierungen. Außerdem ist er der Ansicht, das Bundesamt habe die Überstellungsfrist durch die Aussetzungserklärung vom 15. April 2020 nicht wirksam unterbrochen, da eine dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – vergleichbare Situation nicht vorliege und die Europäische Kommission mitgeteilt habe, dass nach ihrer Ansicht die sog. Corona-Pandemie keine Auswirkungen auf laufende Überstellungsfristen habe. In der Klageschrift vom 21. Januar 2020 hat der Kläger ursprünglich über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag hinaus die Anträge angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 9. März 2020 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr noch, den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass im Hinblick auf die Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der Asylakte der Beklagten und den in der aktuellen Unterlagenliste zu Polen genannten Erkenntnismitteln. Diese lagen vor und waren jeweils Gegenstand der Urteilsfindung. Außerdem wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.