Urteil
7 K 824/21.TR
VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2021:0908.7K824.21.TR.00
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) wegen Flüchtig-Seins auf 18 Monate verlängern, bevor die Überstellungsentscheidung der betroffenen Person wirksam bekanntgegeben worden ist.(Rn.18)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) wegen Flüchtig-Seins auf 18 Monate verlängern, bevor die Überstellungsentscheidung der betroffenen Person wirksam bekanntgegeben worden ist.(Rn.18) Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) über die Klage entscheiden. Die Klage hat in ihrem Hauptantrag Erfolg. Dieser ist als Anfechtungsantrag statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – 1 C 37.19 –, Rn. 12, juris), im Übrigen zulässig und auch begründet. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 24. Februar 2021 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Asylgesetz – AsylG –) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die in Ziffer 1 des Bescheids tenorierte Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, da die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen ist. Nach dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat – hier die Bundesrepublik Deutschland – über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung am 19. Februar 2021 mit dem Annahmeschreiben Kroatiens zu laufen, wurde mangels Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht unterbrochen und endete folglich am 19. August 2021. Das Bundesamt hat die Frist auch nicht wirksam gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert. Die Voraussetzungen für ein Flüchtig-Sein im Sinne dieser Vorschrift liegen nicht vor, sodass die Verlängerungsentscheidung des Bundesamts vom 24. Februar 2021 rechtswidrig und damit unwirksam ist. Maßgeblich hierfür ist, dass die Verlängerungsentscheidung zeitlich vor der Zustellung der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung am 3. März 2021 ergangen ist. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung ist jedoch erst möglich, sobald das Bundesamt gegenüber der betroffenen Person eine wirksame Abschiebungsanordnung erlassen hat, was deren Bekanntgabe in Form der Zustellung (§ 31 Abs. 1 S. 5 AsylG) voraussetzt. Dies folgt zunächst aus einer systematischen Auslegung der Dublin III-Verordnung. Zum einen ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung, dass die Überstellung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Überstellungsfrist durchzuführen ist. Demnach knüpft die in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung normierte Verlängerungsmöglichkeit an die Überstellung der betroffenen Person in den zuständigen Mitgliedsstaat an und ist dem Verfahren zur Vollstreckung der Überstellungsentscheidung zuzuordnen. Die (tatsächliche) Durchführung der Überstellung setzt jedoch nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 Dublin III-Verordnung eine Überstellungsentscheidung des ersuchenden Mitgliedsstaats voraus. An einer solchen wirksamen Überstellungsentscheidung fehlte es hier jedoch im Zeitpunkt der Fristverlängerung, da die Abschiebungsanordnung vom 24. Februar 2021 noch nicht an den Kläger zugestellt worden war. Zum anderen sieht die Dublin III-Verordnung für den Fall des Flüchtig-Seins vor Wirksamwerden der Überstellungsentscheidung eine abweichende Rechtsfolge vor. Denn nach Art. 5 Abs. 2 a) Dublin III-Verordnung darf auf das persönliche Gespräch verzichtet werden, wenn der Antragsteller flüchtig ist. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für ein Flüchtig-Sein der betroffenen Person i.S.v. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung vor Zustellung der Abschiebungsanordnung regelmäßig nicht gegeben. Ein Flüchtig-Sein setzt zunächst als objektives Element voraus, dass die Überstellung der betroffenen Person gerade wegen des Verhaltens der betroffenen Person nicht erfolgen kann. Dieses Erfordernis ist in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 1 Dublin III-Verordnung für den Fall der Inhaftierung der Person ausdrücklich genannt und muss auf den Fall ihres Flüchtig-Seins übertragen werden, da in beiden Fällen die Fristverlängerung nur gerechtfertigt ist, wenn die Überstellung objektiv unmöglich ist (OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 7 A 10885/19 –, Rn. 9, juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, Rn. 60, juris). Mit anderen Worten muss das Verhalten der Person kausal dafür sein, dass sie nicht in den anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann (OVG RP a.a.O., Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 – 13 A 2890/19.A –, Rn. 15; OVG Nds, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 10 LA 155/19 –, Rn. 14; alle juris). An der Kausalität des Untertauchens für die Unmöglichkeit der Überstellung fehlt es jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wenn noch keine wirksame Abschiebungsanordnung ergangen ist. Die (rechtliche) Unmöglichkeit der Überstellung beruht in diesem Fall bereits auf der fehlenden Abschiebungsanordnung, ohne welche die betroffene Person nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, und nicht erst auf dem fehlenden (tatsächlichen) Zugriff der Beklagten bzw. der zuständigen Vollzugsbehörde auf die betreffende Person (vgl. entsprechend VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 22. März 2019 – W 2 K 18.50431 –, Rn. 17, juris, das zutreffend die erforderliche Kausalität des Verhaltens der betreffenden Person verneint, wenn sich diese innerhalb der Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Mutterschutzgesetz – MuSchG – befindet). Unabhängig hiervon fehlt jedenfalls das erforderliche subjektive Element des Flüchtig-Seins. Voraussetzung ist insoweit der Wille der betroffenen Person, sich den zuständigen Behörden und damit der eigenen Überstellung bewusst und gezielt zu entziehen (vgl. EuGH „Jawo“ a.a.O., Rn. 56). Eine Entziehungsabsicht kann jedoch regelmäßig nicht angenommen werden, wenn die Abschiebungsanordnung noch nicht an die betroffene Person zugestellt worden ist und diese folglich noch keine Kenntnis von der später erlassenen Überstellungsentscheidung haben konnte. Denn die Absicht, sich der bevorstehenden Überstellung zu entziehen, setzt denknotwendig die Kenntnis von der vollziehbaren Ausreisepflicht voraus. In Betracht käme dann allenfalls ein – nicht ausreichender – bedingter Vorsatz der betroffenen Person in Bezug auf eine möglicherweise in der Zukunft ergehende Überstellungsentscheidung. Demzufolge kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten vorgebrachten Anhaltspunkte dem Grunde nach ausreichend wären, um ein Flüchtig-Sein des Klägers i.S.v. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung zu begründen. Da sich die Unzulässigkeitsentscheidung nach dem oben Aufgeführten als rechtswidrig erweist, sind die – damit ebenfalls rechtswidrigen – Folgeentscheidungen über das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten in Bezug auf Kroatien, die Abschiebungsanordnung und das auf 19 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 a.a.O., Rn. 23). Nachdem bereits der Hauptantrag Erfolg hat, braucht über den Hilfsantrag nicht entschieden zu werden. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 28. Januar 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich einer vom Bundesamt eingeholten Abfrage aus der Eurodac-Datenbank hatte er zunächst im Juli 2019 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt („GR1“), sodann im November 2020 illegal die kroatische Staatsgrenze übertreten („HR2“) und dort anschließend einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt („HR1“). Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 28. Januar 2021 wurde dem Kläger vorgehalten, er habe in Griechenland und Ungarn Asylanträge gestellt. Der Kläger erklärte hierzu, weder Griechenland noch Ungarn seien sein Ziel gewesen und er sei weiter in die Bundesrepublik gereist, da sich sein Bruder hier aufhalte und man wegen der familiären Verbundenheit aufeinander angewiesen sei. Am 28. Januar 2021 richtete das Bundesamt zunächst ein Wiederaufnahmegesuch an die griechischen Behörden, das fristgerecht abgelehnt wurde. Daraufhin übersandte das Bundesamt am 8. Februar 2021 ein Wiederaufnahmegesuch an die kroatischen Behörden, dem diese mit Schreiben vom 19. Februar 2021 entsprachen. Laut einem internen Vermerk des Bundesamts vom 19. Februar 2021 sollte der Kläger erneut zu einer persönlichen Anhörung geladen werden, da er am 28. Januar 2021 versehentlich zu Ungarn („HU“) und nicht zu Kroatien („HR“) befragt worden sei. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz – ADD – teilte dem Bundesamt per E-Mail vom 23. Februar 2021 mit, dass der Kläger aus der Aufnahmeeinrichtung Hermeskeil abgängig sei. Außerdem teilten die Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung dem Bundesamt auf weitere Nachfrage telefonisch mit, dass der Kläger seit dem 6. Februar 2021 abgängig und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt sei. Daraufhin informierte das Bundesamt die kroatischen Behörden am 24. Februar 2021, dass der Kläger flüchtig sei, und verlängerte die Überstellungsfrist unter Angabe des neuen Fristendes 19. August 2022 auf 18 Monate. Ein weiteres persönliches Gespräch mit dem Kläger beim Bundesamt fand in der Folge nicht statt. Mit Bescheid vom 24. Februar 2021 (Gesch.-Z.: ***-475) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2), und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Ziffer 3). Außerdem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 3. März 2021 persönlich gegen schriftliche Empfangsbestätigung in der Aufnahmeeinrichtung H. ausgehändigt. Hiergegen hat der Kläger am 9. März 2021 Klage erhoben, ohne dabei einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu stellen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei nicht untergetaucht, sondern habe sich stets in der Aufnahmeeinrichtung H. aufgehalten. Außerdem sei die Verlängerung der Überstellungsfrist unwirksam, da ihm die Abschiebungsanordnung vom 24. Februar 2021 im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung noch nicht zugestellt worden sei. Zumindest stehe ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG in Bezug auf Kroatien zu. Er beantragt erkennbar, den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2021 aufzuheben hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Des Weiteren macht sie geltend, es habe ohne eine weitergehende Anhörung zu etwaigen Abschiebungshindernissen in Bezug auf Kroatien entschieden werden können, da der Kläger einer weiteren Ladung zur Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags nicht nachgekommen sei. Auch die Verlängerungsentscheidung sei rechtmäßig erfolgt, da der Kläger über einen längeren Zeitraum untergetaucht sei, obwohl man ihn zuvor ordnungsgemäß über seine diesbezüglichen Pflichten belehrt habe. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und der Asylakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der Urteilsfindung waren.