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Beschluss

7 L 2670/22.TR-1

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2022:0921.7L2670.22.00
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Leitsätze
Der Begriff des "abgelaufenen" Visums i.S.v. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) bezieht sich auf den Ablauf des Gültigkeitszeitraum des Visums, nicht auf eine ggf. früher erlöschende Aufenthaltsberechtigung.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff des "abgelaufenen" Visums i.S.v. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) bezieht sich auf den Ablauf des Gültigkeitszeitraum des Visums, nicht auf eine ggf. früher erlöschende Aufenthaltsberechtigung.(Rn.5) Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 des Asylgesetzes – AsylG – eingegangene Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, der bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzbegehrens auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. September 2022 unter Ziffer 3. angeordnete Abschiebung nach Italien gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit gemäß § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu berücksichtigen, wobei es zu einer über die Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehenden weitergehenden Einzelfallbetrachtung aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten ist, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung vom 2. September 2022 das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung ist die Abschiebungsanordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Diese Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (hierzu 1.) abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (hierzu 2.). Diese Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt. 1. Vorliegend ist Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig, weil diese zum nach Art. 7 Abs. 2, 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Antragsgegnerin am 19. Mai 2022 schriftlich Kenntnis vom Asylgesuch erlangt hat (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 –, juris), im Besitz eines seit weniger als sechs Monate abgelaufenen italienischen Visums war und mit diesem nach ihren eigenen Angaben in Italien eingereist ist. Des Weiteren liegen keine Gründe i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung vor, die der Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin entgegenstehen. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung kann es sich als unmöglich erweisen, einen Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GR-Charta – mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat die Prüfung fort, ob ein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Kann demnach keine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat erfolgen, wird gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-Verordnung der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst – hier die Bundesrepublik Deutschland – der zuständige Mitgliedstaat. Derartige systemische Schwachstellen in Italien liegen derzeit nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen auch unter Berücksichtigung der Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles (zur erforderlichen Einzelfallprüfung: OVG RP, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 7 A 10652/19.OVG –, juris) nicht vor. Italien ist Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – und damit Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welches sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GR-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – (vgl. Art. 18 GR-Charta und Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) stützt. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union – EUV – heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der GR-Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 80 m.w.N.). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.). Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 82 m.w.N.). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in einem bestimmten Mitgliedstaat zu Funktionsstörungen kommt, die das ernsthafte Risiko begründen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 83, 90 m.w.N.). Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, M.S.S./Belgien und Griechenland, ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., §§ 252 bis 263). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 91 ff. und – C-297/17 u.a., Ibrahim –, juris Rn. 87 ff.). Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist schließlich auch die Situation anerkannt Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GR-Charta zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist es in Anbetracht ihres allgemeinen und absoluten Charakters, ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu verbieten, gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen auf der Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GR-Charta führt. In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 87 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris). Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen vermag das Gericht im Fall der jungen, gesunden, alleinstehenden und arbeitsfähigen, mithin nichtvulnerablen Antragstellerin, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat, auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel weder während des Asylverfahrens (hierzu a.) noch nach dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes (hierzu b.) festzustellen (vgl. zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A –, juris; SächsOVG, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 506/19.A –, juris; VGH BW, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris). a. Systemische Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung sind im Fall der Antragstellerin weder mit Blick auf das italienische Asylverfahren als solches (dazu aa.) noch hinsichtlich der dortigen Aufnahmebedingungen (dazu bb.) gegeben. aa. Ist – wie im Fall der Antragstellerin – in Italien noch kein förmlicher Asylantrag gestellt worden, finden die Aufnahme des Dublin-Rückkehrenden und das Asylverfahren in der Region statt, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Dublin-Rückkehrende ankommt. Der Asylantrag kann in diesem Fall bei der Grenzpolizei gestellt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Reception Conditions in Italy, Updated report on the situation of asylum seekers and beneficiaries of protection, in particular Dublin returnees, January 2020 – SFH 01/2020 –, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/200121-italy-reception-conditions-en.pdf, S. 28). Bei ihrer Ankunft erhalten Dublin-Rückkehrende zudem ein Informationsschreiben von der Grenzpolizei mit Hinweisen auf die für die förmliche Registrierung und weitere Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Stellen („Questura“). An den Flughäfen in Rom-Fiumicino, Mailand-Malpensa, Bologna, Bari und Venedig sind zudem Nichtregierungsorganisationen tätig, die erste Information, Beratung und, nach Möglichkeit, bei der Vermittlung an eine Unterkunft Unterstützung anbieten. Zur Unterstützung gehört auch die Bereitstellung von Essen und Bahn-Tickets (vgl. SFH 01/2020, S. 31 ff.; Asylum Information Database – AIDA –, Country Report: Italy, 2021 Update, Stand Mai 2022, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, S. 48, 78 f.). Die Situation von Dublin-Rückkehrenden hängt sodann vom Stand ihres Asylverfahrens in Italien ab. Ersucht die rückkehrende Person, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat, bei der Grenzpolizei nicht um Asyl und verfügt nicht über eine Aufenthaltserlaubnis, erhält sie eine Ausweisungsverfügung und wird – kapazitätsabhängig – in eine Abschiebeeinrichtung („Centro di permanenza per il rimpatrio“ – CPR –) gebracht (vgl. SFH 01/2020, S. 28). Während des Asylverfahrens werden Dublin-Rückkehrende in der Regel von Nichtregierungsorganisationen, bei der Anhörung vereinzelt auch von Rechtsberatern oder Rechtsanwälten, begleitet, deren Finanzierung durch die unterstützende Nichtregierungsorganisation von den zur Verfügung stehenden Mitteln abhängt (vgl. AIDA, a.a.O., S. 66 ff.). Bei der persönlichen Anhörung stehen darüber hinaus Dolmetscher zur Verfügung (vgl. AIDA, a.a.O., S. 60). Zudem ist gegen ablehnende Entscheidungen gerichtlicher Rechtsschutz möglich (vgl. AIDA, a.a.O., S. 61 ff.). Rechtsbehelfen gegen abgelehnte Folgeanträge kommt dabei seit 2018 keine aufschiebende Wirkung mehr zu (vgl. SFH 01/2020, S. 29). Für bedürftige Antragsteller besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (vgl. AIDA, a.a.O., S. 67). Die vorstehend dargestellte Ausgestaltung des Asylverfahrens in Italien rechtfertigt nach alledem nicht die Annahme systemischer Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung. Dublin-Rückkehrende haben Zugang zum Asylverfahren und können ihre Rechte effektiv – notfalls gerichtlich – wahrnehmen. bb. Auch mit Blick auf die Aufnahmebedingungen droht der Antragstellerin keine Situation extremer materieller Not. Ab der Erstregistrierung („fotosegnalemento“) haben Dublin-Rückkehrende nach dem Gesetz wie alle anderen Asylbegehrende in Italien Zugang zu Unterbringung und Versorgung. Diese gesetzliche Vorgabe wird in der Praxis in der Regel auch umgesetzt. Sofern der Zugang zu Unterbringung und Versorgung teilweise erst ab der förmlichen Asylantragstellung („verbalizzazione“) gewährt wird (vgl. zu dieser Problematik: AIDA, a.a.O., S. 117 f.), ist zu sehen, dass sich die Wartezeit zwischen Erstregistrierung und förmlicher Antragstellung erheblich auf ein bis drei Wochen verkürzt hat (vgl. Auskunft der Sachverständigen Romer von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. November 2019, Protokoll zu den Verfahren 10 K 7608/17.A, 10 K 1683/18.A und 10 K 2221/18.A – SFH 11/2019 –, S. 12). Die Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden und anderen Schutzsuchenden wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 – Gesetzesdekret 130/2020 – (abrufbar unter https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legge:2020-10-21;130!vig=2020-10-23) umfassend reformiert. Dabei wurden zahlreiche Bestimmungen des zuvor geltenden Gesetzesdekrets Nr. 132/2018 vom 1. Dezember 2018 (auch „Salvini-Dekret“ genannt) – Gesetzesdekret Nr. 132/2018 – aufgehoben und im Wesentlichen der zuvor seit 2015 geltende Zustand wiederhergestellt. Das italienische Aufnahmesystem besteht demnach aus zwei Ebenen. Unmittelbar nach der Ankunft stehen Erstaufnahmeeinrichtungen zur Verfügung („prima accoglienza“, bisher „CARA“ und „CDA“), in denen Schutzsuchende bei der Einleitung ihres Asylverfahrens unterstützt werden sollen. In der zweiten Ebene wurde das bisherige System bestehend aus den sog. „SIPROIMI“ (bis 2018: „SPRAR“) durch ein neues System für die Aufnahme und Integration von Geflüchteten („Sistema di accoglienza e integrazione“ – SAI –) ersetzt. Diese Aufnahmezentren bestehen ihrerseits aus zwei Stufen, von denen eine – wie zuvor die SIPROIMI – ausschließlich anerkannten Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen offensteht. Eine weitere Stufe der SAI verfügt jedoch – im Rahmen der bestehenden Kapazitäten – auch über Unterbringungsplätze für Schutzsuchende einschließlich Dublin-Rückkehrenden, die noch auf den Ausgang ihres Asylverfahrens warten, wobei Schutzsuchende mit besonderer Vulnerabilität Vorrang genießen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 78, 111 f.; vgl. auch Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand 1. Juli 2022, MILo, – Länderinformationsblatt –, S. 15). Nach den Angaben der italienischen Regierung entsprechen die Bedingungen in den SAI den einschlägigen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dem Tarakhel-Urteil vom 4. November 2014 (vgl. Republik Italien, Innenministerium, Rundschreiben vom 8. Februar 2021 an alle Dublin-Einheiten zu den Aufnahmebedingungen von nach Italien überstellen Familien, n.v.). Ausweislich der im Gesetzesdekret 130/2020 enthaltenen Ausschreibungsspezifikationen wurde der staatlicherseits pro Bewohner zur Verfügung gestellte Geldbetrag von zuletzt 21 Euro auf 28 Euro erhöht. Die dortige Versorgung beinhaltet u.A. die Unterbringung, Verpflegung, notwendige Transporte, medizinische Betreuung durch Erstuntersuchung und ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst, Wäschedienst oder Waschprodukte, Erstpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte), sowie Schulbedarf (vgl. zu Vorstehendem: Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand 11. November 2020, MILo, S. 13). Schutzsuchende haben außerdem Zugang zu Hygieneartikeln und erhalten ein Taschengeld (2,50 Euro pro Tag und Bewohner, maximal 7,50 Euro pro Familie) sowie einen monatlichen Betrag von 5 Euro für Telefonguthaben. Schließlich haben sie Zugang zu sozialer und psychologischer Unterstützung, Italienischkursen, kultureller Mediation und Rechtsberatung und werden des Weiteren auf die erforderlichen administrativen Schritte bei den örtlichen Behörden sowie auf die vorhandenen Angebote lokaler Akteure hingewiesen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 120 ff., 133 f.). Sollten aufgrund einer hohen Anzahl an Schutzsuchenden in den SAI nicht ausreichend viele Unterkunftsplätze vorhanden sein, kann die Unterbringung vorläufig in Notunterkünften („Centri di accoglienza straordinari“ – CAS –) erfolgen, welche unter anderem auch von Gemeinden, privaten Organisationen und Nichtregierungsorganisationen betrieben werden (vgl. SFH 01/2020, S. 22, 35 ff.). Jedenfalls in der Vergangenheit entfiel der überwiegende Anteil der landesweit verfügbaren Plätze auf diese Einrichtungen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 110, 133). Selbst wenn die Antragstellerin vorläufig in einem CAS untergebracht werden sollte, droht ihr dadurch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta. Bereits unter Berücksichtigung der mit dem Gesetzesdekret Nr. 113/2018 einhergegangenen Reduzierungen war die elementarste Versorgung, z.B. mit Nahrung, Kleidung und ähnlichem, stets gewährleistet (vgl. SFH 11/2019, S. 12; vgl. auch Länderinformationsblatt, S. 13). Im Übrigen wurden diese Reduzierungen durch das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 angepasst, sodass die Bewohner nunmehr Anspruch auf die gleiche Versorgung wie bei einer Unterbringung in einem SAI haben (vgl. AIDA, a.a.O., S. 138). Da die italienische Regierung für die CAS seit Neuestem mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, ist in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit einer Verbesserung der erbrachten Versorgungsleistungen zu rechnen (vgl. Europäische Kommission, Europäische Internetseite über Integration (EWSI), „Italy: How hast he reception system for asylum seekers an refugees changed?“, Bericht vom 4. Februar 2021, abrufbar unter https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/italy-how-has-the-reception-system-for-asylum-seekers-and-refugees-changed). Die staatliche Verwaltung und Kontrolle der CAS obliegt den Präfekturen. Daneben hat das Italienische Innenministerium seit August 2018 eine zentrale Einrichtung im Ministerium geschaffen, um landesweite Standards für eine einheitliche Kontrolle zu entwickeln. Das effektive Funktionieren des Kontrollsystems zeigt sich daran, dass infolge von Beanstandungen in 74 Einrichtungen der Vertrag mit dem Betreiber aufgelöst wurde und die übrigen Mängel später behoben wurden (vgl. zu Vorstehendem: Bericht des Austauschbeamten des BMI in Italien zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 2. April 2020, S. 12 f., MILo). Zusätzlich können die Bewohner eines CAS die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen in Anspruch nehmen, da die Aufnahmezentren offen sind und von Mitarbeitern der Organisationen betreten werden können. Umgekehrt können Schutzsuchende die Aufnahmeeinrichtungen jederzeit verlassen und die Hilfsorganisationen außerhalb der Zentren kontaktieren (vgl. AIDA, a.a.O., S. 153). Des Weiteren geht die Kammer davon aus, dass Dublin-Rückkehrende nach ihrer Rückführung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens auch unmittelbar eine angemessene Unterkunft erhalten, ohne dass ihnen zwischenzeitlich Obdachlosigkeit und extreme materielle Not drohen würde. Wurde in Italien – wie hier – noch kein Asylantrag gestellt, hat die Aufnahme in einem der Zentren der Region, in der sich der internationale Ankunftsflughafen befindet, nach den Kriterien der Verteilung zu erfolgen, die zuvor von den regionalen Koordinierungsgremien der Präfekturen vereinbart worden sind (vgl. zu Vorstehendem: Bericht des Austauschbeamten des BMI, a.a.O., S. 6). Bereits bei Ankündigung der Überstellung wird die zuständige Präfektur, welche sich umgehend um Unterkunftsplätze in geeigneten Unterbringungseinrichtungen oder am Flughafen kümmert, über den betreffenden Asylbegehrenden informiert (vgl. den Bericht des Austauschbeamten des BMI, a.a.O., S. 5 f., 18 f., S. 48 f.). Im Rahmen eines zentralisierten Verfahrens wird zudem die Grenzpolizei einen Tag vor der Überstellung in Kenntnis gesetzt, sodass diese den Asylbegehrenden empfangen und die Präfektur eine adäquate Unterkunft finden kann (vgl. den Bericht des Austauschbeamten des BMI, a.a.O., S. 25 f., 33 f., 48 f.). Bei der Ankunft am Flughafen Rom-Fiumicino, welcher als wichtigster Flughafen für Dublin-Transfers aus und nach Italien gilt, werden Dublin-Rückkehrende von der Grenzpolizei unmittelbar bei der gelandeten Maschine aufgenommen, ins Terminal verbracht und einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie einer Überprüfung der Personalien unterzogen. Die Überstellungszeiten beruhen auf gemeinsamen Absprachen der Dublin-Unit, der Quästuren und der Präfekturen, um organisatorische Engpässe zu vermeiden. Stellt sich die Suche nach einer Unterkunft als problematisch dar, besteht im absoluten Notfall die Möglichkeit, im Transitbereich des Flughafens im Not-Schlafraum zu übernachten. Im Flughafen unterhält die Ausländerabteilung der Quästur von Rom zudem ein Büro, welches den Migranten Tickets bzw. Geld für einen Transfer zur zuständigen Quästur/Präfektur zur Verfügung stellt (vgl. zu Vorstehendem: Bericht des Austauschbeamten des BMI, a.a.O., S. 26 f.). Auf dem zweitgrößten Flughafen des Landes, dem Flughafen Mailand-Malpensa, wird hinsichtlich der Überstellung und der Organisation der Unterkunft ähnlich verfahren. Im Normalfall warten Dublin-Rückkehrer dort am Schalter der Präfektur von Varese, bis sie von der zuständigen Unterkunft abgeholt werden (vgl. Bericht des Austauschbeamten des BMI, a.a.O., S. 48 f.). Auch im Hinblick auf die übrigen Flughäfen ist nicht ersichtlich, dass Dublin-Rückkehrer völliger Gleichgültigkeit der staatlichen Behörden gegenüberstehen und infolgedessen in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Vielmehr werden sie beispielsweise am Flughafen Lamezia Terme unmittelbar nach ihrer Identifizierung durch das Rote Kreuz in die von der Präfektur zugewiesene Unterkunft transferiert (vgl. Bericht des Austauschbeamten des BMI, a.a.O., S. 31, 34). In Italien existiert ferner ein umfangreiches Netzwerk an vor Ort tätigen Verbänden und Nichtregierungsorganisationen, die – sollte es im Einzelfall, aus welchen Gründen auch immer, doch einmal zu zeitlichen Verzögerungen bei der Weiterleitung in eine Aufnahmeeinrichtung kommen – flächendeckend ebenfalls Unterstützung anbieten (vgl. hierzu die Übersicht bei UNHCR, Juma Map, abrufbar unter https://www.jumamap.com/ana/map/ALL/all/all/; vgl. auch Länderinformationsblatt, S. 5 f.; AIDA, a.a.O., S. 134). So werden z.B. am Flughafen in Rom, wo zahlreiche Dublin-Rückkehrende nach ihrer Rückführung landen, neben Information, Beratung und Bereitstellung von Essen und Bahn-Tickets auch Schlafplätze für bis zu drei Nächte angeboten (vgl. SFH 01/2020, S. 31 ff.). Darüber hinaus werden sowohl in Rom als auch in Mailand städtische Notunterkünfte bereitgehalten (vgl. SFH 01/2020, S. 66 f.). Auch darüber hinaus existiert in Italien ein umfangreiches Netz von Hilfsorganisationen, die Unterkunft und Unterstützung gewähren (vgl. UNHCR, Juma Map, abrufbar unter https://www.jumamap.com/ana/map/ALL/all/all/). In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige Romer bei ihrer Befragung in den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. November 2019 angegeben, dass oft Zwischen- und Übergangslösungen in kirchlichen Organisationen gesucht und gefunden würden, sofern es doch einmal zu Verzögerungen bei der (staatlichen) Unterbringung komme (vgl. SFH 11/2019, S. 6 f.). Die Berücksichtigung der möglichen Inanspruchnahme zumutbar erreichbarer Leistungen nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen ist zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 10. Juni 2022 – W 8 K 22.50113 –, juris Rn. 32). Der Antragstellerin droht auch angesichts der Regelung über die Ermächtigung zur Entziehung des Rechts auf Unterbringung in Art. 23 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 (abrufbar unter https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2015/09/15/15G00158/sg) keine Gefahr, auch nur vorübergehend obdachlos zu werden. Zwar wird nach dieser Vorschrift der zuständige Präfekt einer italienischen Provinz dazu ermächtigt, die Aberkennung von staatlichen Betreuungsmaßnahmen unter Anderem dann anzuordnen, wenn der Asylantragsteller im zugeteilten Empfangszentrum nicht erscheint, dieses ohne vorherige begründete Mitteilung an die Präfektur verlässt oder wenn er nicht zur Anhörung vor dem zuständigen Organ für die Prüfung des Asylgesuchs erscheint (vgl. hierzu: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Stand: 10. Juni 2021, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/210610_Update_Italien_2.pdf, S. 9). Eine derartige Gefahr vermag das Gericht jedoch im Hinblick auf die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, die sich nach ihren eigenen Angaben lediglich zur Durchreise in Italien aufgehalten hat, von vornherein nicht zu erkennen, da diese dort noch keinen Asylantrag gestellt hat, demgemäß noch keinen Zugang zum italienischen Unterbringungssystem hatte und auch nicht zu einer persönlichen Anhörung geladen wurde, weshalb eine Sanktionierung auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 142/2015 denknotwendig ausscheidet. Die vorstehenden Ausführungen gelten insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gericht nicht festzustellen vermag, dass das italienische Asylsystem aufgrund einer hohen Anzahl Asylbegehrender derart überlastet wäre, dass es bei der Unterbringung von Schutzsuchenden zu Kapazitätsengpässen käme. Am 18. Januar 2021 betrug die gesamte Unterkunftskapazität in Italien 87.001 Plätze, wovon 10.731 Plätze verfügbar waren (vgl. Bundesrepublik Deutschland/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, Bericht vom 15. Juli 2021, MILo, S. 5). In Zusammenschau mit dem Rückgang der in Italien ankommenden Asylsuchenden gegenüber früheren Jahren sind die Unterbringungskapazitäten in Italien aktuell nicht ausgelastet und erst recht nicht überlastet (vgl. Bundesrepublik Deutschland/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, Bericht vom 15. Juli 2021, a.a.O.). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des aktuellen Flüchtlingszustroms aus der Ukraine, denn hierauf haben die italienischen Behörden sachgerecht mit der Schaffung weiterer Unterkunftskapazitäten und Bereitstellung finanzieller Mittel reagiert (vgl. https://www.rainews.it/tgr/tagesschau/articoli/2022/03/tag-fluechtlinge-ukraine-italien-draghi-786ba9a9-2fdd-420a-9900-a57e643b9ebe.html; AIDA, a.a.O., S. 19 ff., 113 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A –, juris Rn. 76 ff.). Darüber hinaus belegen die Darstellungen in den Erkenntnismitteln, dass Italien auf die in der Vergangenheit erhobene Kritik reagiert hat und bestrebt ist, die zuvor bestehenden Defizite konsequent auszugleichen, durch die Neustrukturierung der Aufnahmeeinrichtungen eine adäquate Unterbringung zu gewährleisten und hierbei sämtliche unions- und europarechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insgesamt ist Italien gewillt, dort, wo erforderlich, den Rahmen für die Aufnahme von Asylbewerbern zu verbessern (vgl. Bericht des Austauschbeamten des BMI, a.a.O., S. 52). Dies zeigt sich ganz konkret dadurch, dass die neue italienische Regierung bzw. das italienische Parlament durch den Erlass des Gesetzesdekrets 130/2020 einen erheblichen Teil der politisch umstrittenen Regelungen des vormaligen Gesetzesdekrets 132/2018 zurückgenommen hat (zum Ganzen: Europäische Kommission, Europäische Internetseite über Integration (EWSI), „Italy: A new system of reception an integration“, Bericht vom 25. Januar 2021, abrufbar unter https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/italy-a-new-system-of-reception-and-integration; s. auch: Süddeutsche Zeitung, „Zurück zur Menschlichkeit“, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-fluechtlinge-strafen-1.4968219). Der UNHCR hat die Reform des italienischen Aufnahmesystems ausdrücklich begrüßt und geht davon aus, dass das italienische Asylsystem hierdurch insgesamt positiv beeinflusst werden wird (vgl. hierzu auch: EGMR, Urteil vom 23. März 2021 – Nr. 46595/19 –, juris, Rn. 37). Unter Zugrundelegung des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens und mangels entgegenstehender stichhaltiger Erkenntnisse geht die Kammer nach alledem davon aus, dass das Risiko von Obdachlosigkeit im Fall der Rückkehr der Antragstellerin nach Italien unter realitätsnaher Betrachtung ausgeschlossen werden kann, sodass auch die Einholung einer konkret-individuellen Zusicherung Italiens im Fall der Antragstellerin nicht erforderlich ist. Eine unter Umständen erforderlich werdende Mitwirkung bei der Geltendmachung seiner Rechte ist darüber hinaus auch der Antragstellerin zumutbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 95) liegt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur vor, wenn der betreffenden Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen“ eine Situation extremer materieller Not droht. Dies ist nicht der Fall, wenn Asylbegehrende es durch eigene Entscheidungen und Handlungen in der Hand haben, ihre Situation zu verbessern. Insofern ist es der Antragstellerin zumutbar, etwaige administrative Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterbringung und materieller Versorgung eigeninitiativ und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu überwinden. Das italienische Asylsystem weist schließlich auch mit Blick auf die Krankheitsversorgung keine systemischen Mängel auf. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Italien sowie der Unterbringungssituation ist gesichert, dass Asylbegehrende Zugang zu medizinischer Notfallversorgung sowie der grundlegenden Versorgung im Falle von Krankheit und Unfällen haben (vgl. SFH 11/2019, S. 15; SFH 01/2020, S. 70 ff.; Länderinformationsblatt, S. 16 ff.). Darüber hinaus haben Asylbegehrende Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst („Servizio Sanitario Nazionale“ – SSN –) und dort dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige (vgl. AIDA, a.a.O., S. 143). Zusätzlich sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen und die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand 11. November 2020, MILo, S. 19 ff).Für Regelleistungen staatlicher Gesundheitszentren und von Vertragsärzten sowie die Einweisung ins Krankenhaus müssen Versicherte und Asylbewerber nichts zuzahlen. Zahnarztbehandlungen müssen in Italien selbst bezahlt werden, ausgenommen sind Notfälle und einfache Zahnbehandlungen für soziale Ausnahmefälle. Eine Selbstbeteiligung (Tickets) bis zu 36 Euro ist für jeden Behandelten vorgesehen. Die Höhe dieser Gebühren legen die Regionen fest. Sie ist aber nur erforderlich bei Facharztbehandlungen oder besonderen Untersuchungen (wie Magnetresonanztomographie, Labor). Die Selbstbeteiligung bei Medikamenten ist nach der Schwere der zugrundeliegenden Erkrankung gestaffelt. Die Befreiungen legen die Regionen fest und sind möglich bei Menschen mit geringem Einkommen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit chronischen und seltenen Krankheiten sowie Schwangeren (vgl. Bericht des Austauschbeamten des BMI, a.a.O., S. 15). Sobald die Registrierung abgeschlossen ist, erhalten Asylbewerber eine Gesundheitskarte, mit welcher sie uneingeschränkten Zugang zu ärztlichen Leistungen haben (vgl. AIDA, a.a.O., S. 144). Bürokratische Hindernisse bei der Registrierung lassen sich u.a. mit Hilfe der Betreiber der Aufnahmeeinrichtungen überwinden. Die Hilfestellung gehört zu deren vertraglichen Aufgaben und sie haben unmittelbar die notwendigen Verfahren für die Registrierung der Aufgenommenen in das staatliche Gesundheitssystem zu veranlassen (vgl. Bericht des Austauschbeamten des BMI, a.a.O., S. 10, 15). Komplementär zur staatlichen Gesundheitsversorgung sehen die Rahmenvorschriften für die Ausschreibung zur Vergabe von Leistungen zur Aufnahme von Asylbewerbern auch eine medizinische Grundversorgung durch die Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtungen vor, deren Umfang sich nach der Größe und Art der Einrichtung richtet. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass der Betreiber verpflichtet ist, bei der Ankunft eine medizinische Erstuntersuchung durchzuführen (die auch dem Schutz der Mitarbeiter und der anderen Bewohner dient). Hierbei sollen auch eventuelle Vulnerabilitäten oder Krankheiten festgestellt werden, die Maßnahmen zur Isolierung oder Untersuchungen durch einen Spezialisten oder therapeutischer Behandlungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erfordern. In den Aufnahmeeinrichtungen mit einer Kapazität über 50 Personen ist eine ständige medizinische Betreuung innerhalb der Einrichtung vorgesehen. In den kleineren Einrichtungen wird diese durch einen Bereitschaftsarzt mit täglich mindestens vier Stunden Rufbereitschaft gewährleistet, der – sofern erforderlich – Maßnahmen der Prävention, Überwachung und ersten Hilfe ergreift. Für jeden Migranten sind außerdem im Durchschnitt vier Stunden/Jahr ärztliche Betreuung für Erstuntersuchung und Notfälle innerhalb der Einrichtung vorgesehen. Mit Rundschreiben vom 4. Februar 2020 wurde den Präfekturen zudem die Möglichkeit eingeräumt, die ärztliche Betreuung im Bedarfsfall auszuweiten. Eine psychologische Betreuung ist auch weiterhin für Migranten, die sich in den Hotspots und den Rückführungszentren befinden, vorgesehen (vgl. zu alledem: Bericht des Austauschbeamten des BMI, a.a.O., S. 10 f.). b. Auch im Fall einer zu unterstellenden Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien nach Durchführung des Asylverfahrens droht der Antragstellerin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta. Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Während Italien in der Vergangenheit für die Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten ein System sekundärer Aufnahmeeinrichtungen (zunächst SPRAR, später SIPROIMI) vorhielt, wurde dieses System nunmehr durch das sog. SAI ersetzt. Dieses steht auch solchen Personen offen, die nach Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat nach Italien rücküberstellt werden. Dabei werden anerkannten Schutzberechtigten Leistungen zuteil, die ihre Perspektiven zur Begründung und Wahrung einer Existenz im Rahmen der Verfestigung ihres Aufenthalts in Italien verbessern. Zusätzlich zu den Leistungen, die Schutzsuchenden gewährt werden (hierzu bereits oben), werden ihnen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration geboten, wie Integrationskurse, Berufsorientierung und -qualifikation sowie Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz (vgl. AIDA, a.a.O., S. 120 ff., 133 f., 214; vgl. auch Länderinformationsblatt, S. 19 f.). Ende 2021 waren in den Einrichtungen insgesamt 25.938 Personen untergebracht (vgl. AIDA, a.a.O., S. 212), wobei im Juni 2022 39.418 Plätze zur Verfügung standen (vgl. https://www.retesai.it/i-numeri-dello-sprar/). Die Unterbringungszeit beträgt grundsätzlich sechs Monate, kann jedoch für weitere sechs Monate verlängert werden, um beispielsweise den Integrationsprozess abzuschließen, aber auch um außergewöhnlichen Umständen wie Gesundheitsproblemen oder der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen Rechnung zu tragen. Eine zweite und grundsätzlich letzte Verlängerung der Unterbringungszeit um maximal weitere sechs Monate ist in besonderen Ausnahmefällen zusätzlich möglich (vgl. SFH 01/2020, S. 51; AIDA, a.a.O., S. 215). Für „reguläre“ Fälle, über deren Asylgesuch positiv entschieden worden ist (neue Schutzstatusinhaber), stehen normalerweise Plätze zur Verfügung, ein Platz kann jedoch nicht garantiert werden und es gibt keine Warteliste. Dass ein solcher Unterbringungsplatz nicht garantiert werden und in Einzelfällen eine Wartezeit entstehen kann, lässt indes nicht auf systemisch begründete Mängel des italienischen Aufnahmesystems schließen, zumal Kapazitätsengpässe nach den obigen Ausführungen derzeit nicht zu besorgen sind (vgl. hierzu auch OVG NRW, a.a.O., Rn. 103). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Flüchtlingsströme infolge des Ukraine-Krieges, denn diesbezüglich hat Italien – wie bereits ausgeführt – seine Aufnahmekapazitäten nochmals erhöht. Die Unterbringung für jedenfalls sechs Monate gibt gesunden, arbeitsfähigen Erwachsenen die Möglichkeit, Integrationsleistungen in Anspruch zu nehmen und sich auf dem italienischen Arbeits- und Wohnungsmarkt zurechtzufinden. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 15. Juli 2022 (a.a.O., Rn. 105 ff.) folgendes ausgeführt: „International Schutzberechtigte erhalten während der Unterbringung in den Zweitaufnahmeeinrichtungen (jetzt des SAI-Systems/vormals SIPROIMI) über einen Zeitraum von sechs Monaten integrationsfördernde Maßnahmen wie Sprachkurse und Weiterbildungen. Art. 5 des Gesetzes Nr. 173/2020 sieht zusätzliche Integrationsmaßnahmen vor, die am Ende des Aufnahmezeitraums im SAI-Netzwerk umgesetzt werden. Zu diesen Maßnahmen gehören Sprachkurse und eine Orientierung zur Arbeitsvermittlung. Die Angebote werden den zuständigen Verwaltungen im Rahmen ihrer jeweiligen personellen und finanziellen Ressourcen anvertraut. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, Rn. 104 ff. unter Verweis auf: Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10; Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 2. Personen mit internationalem Schutz können sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden und werden nach einer Registrierung u.a. über Stellenangebote informiert. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen in Italien ist es für international Schutzberechtigte schwer, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschweren die Arbeitssuche zusätzlich. Schwarzarbeit ist sehr verbreitet. Viele Flüchtlinge arbeiten in der Landwirtschaft, z.B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und werden Opfer von Ausbeutung. Zudem hatte sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 weiter verschärft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, Rn. 108 ff. unter Verweis auf: Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10. Derzeit ist die Situation weiter angespannt, wobei eine leichte Verbesserung erkennbar ist. Die Arbeitslosenquote in Italien betrug im Mai 2021 10,5%, für das Jahr 2021 insgesamt rund 9,5%. Die Jugendarbeitslosenquote lag im Mai 2021 bei 33,7%; für das Jahr 2021 insgesamt bei 29,7%. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, Rn. 116 ff.; Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com; Wirtschaftskammer Österreich, Statistik, http://wko.at/statistik/extranet/bench/jarb.pdf. Im Mai 2022 betrug die Arbeitslosenquote 8,1%, für das Jahr 2022 insgesamt wird eine Quote von 9,36% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote lag im Mai 2022 – gegenüber dem Vorjahr deutlich verringert – bei 20,5%. Vgl. Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com. Insgesamt beginnt die italienische Volkswirtschaft, sich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu erholen. Das Vorkrisenniveau ist aber noch nicht wieder erreicht. Das nationale Statistikinstitut Istat zählt seit März 2020 535.000 neue Arbeitnehmer, von denen sich 97% in befristeten Arbeitsverhältnissen befinden. Vgl. Handelsblatt, vom 27. Mai 2022, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitsmarkt-in-spanien-und-italien-gibt-es-so-viele-jobs-wie-nie-doch-das-ist-nicht-nur-eine-gute-nachricht/28370868.html. Viele Arbeitsplätze stehen, selbst wenn sie legal vergeben werden, nur saisonal zur Verfügung. Die italienische Landwirtschaft, der Tourismus und die Gastronomie suchen Saisonkräfte. Im Juni 2022 wurden in diesen Branchen insgesamt rund 390.000 saisonale Arbeitskräfte gesucht. Vgl. ORF, Italien fehlen 100.000 Saisonarbeiter auf Feldern, vom 3. Juni 2022, https://orf.at/stories/3269437/. Nach Erkenntnisse der Europäischen Kommission besteht in Italien saisonunabhängig derzeit ein Bedarf an rund 43.000 ungelernten Arbeitskräften. Darüber hinaus gebe es freie Stellen vor allem für Ingenieure und Informatiker, im Handels- und Dienstleistungsbereich sowie für Facharbeiter und Anlagenführer. Die größte Nachfrage nach Arbeitskräften bestehe im Nordwesten und Nordosten des Landes. Vgl. EURES, Arbeitsmarktinformationen: Italien, https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-italy_de, abgerufen am 9. Juli 2022. Damit stellt sich die Situation international Schutzberechtigter auf dem italienischen Arbeitsmarkt weiterhin als ausgesprochen schwierig dar. Vgl. auch: SFH, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 29. April 2022, S. 10. Sie erweist sich aber, auch unter der Prämisse, dass international Schutzberechtigte nicht auf die Möglichkeit der Schwarzarbeit zu verweisen sind, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris, Rn. 137, und 11 A 1674/20.A –, juris, Rn. 136, nicht als derart aussichtslos, dass es Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wird, innerhalb der Übergangszeit von (mindestens) sechs Monaten, die ihnen mit der Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung zur Verfügung steht, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen könnte, eine Beschäftigung zu finden, mit der sie ihre elementaren Bedürfnisse sichern können. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten besteht die realistische Möglichkeit, die im Rahmen des Zweitaufnahmesystems verfügbare Unterstützung bei der Integration in Anspruch zu nehmen, sich auf dem italienischen Arbeitsmarkt zu orientieren und bei landesweiter Suche eine Beschäftigung zu finden, die den Lebensbedarf jedenfalls einer alleinstehenden erwachsenen Person auf elementarem Niveau sichert.“ Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Als Dublin-Rückkehrerin, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat, hat diese im Falle der Rückkehr zunächst das Asylverfahren zu durchlaufen, währenddessen sie nach den obigen Ausführungen ordnungsgemäß untergebracht und versorgt wird. Im Fall ihrer Anerkennung als Schutzberechtigte hat sie grundsätzlich für zumindest weitere sechs Monate Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung einschließlich der damit einhergehenden Versorgung und kann während dieser Zeit aufgrund der ihr zumutbaren Eigeninitiative die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sie in der Folgezeit keiner Situation extremer materieller Not ausgesetzt ist, zumal sie keine Beeinträchtigungen ihrer Leistungsfähigkeit geltend gemacht hat (ebenso für eine alleinstehende Frau: VG Würzburg, a.a.O.). Ohne spezielle berufliche Qualifikationen finden sich Beschäftigungsmöglichkeiten vor allem im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in den Bereichen Hausarbeit, Reinigungsgewerbe und Landwirtschaft. Zudem erholt sich der Tourismussektor wieder (vgl. auch VG Würzburg, a.a.O., Rn. 46). Auch eine vorübergehende Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft ist nicht grundsätzlich unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris Rn. 29). Dabei ist es der Antragstellerin zumutbar, sich in die Regionen Italiens mit entsprechend hohem Arbeitskräftebedarf zu begeben. Ferner kann von der Antragstellerin verlangt werden, sprachliche Hürden eigeninitiativ zu überwinden. Bei der Suche nach einer Beschäftigung kann sie schließlich neben den staatlichen Angeboten – im Einklang mit ihren eigenen Ausführungen – auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen und sonstigen Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen. Darüber hinaus haben anerkannte Schutzberechtigte rechtlich Zugang zu Sozialwohnungen und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (vgl. Länderinformationsblatt, S. 20, SFH 01/2020, S. 57; AIDA, a.a.O., S. 216 ff., 221). Die Soziallleistungen sind grundsätzlich nicht an einen festen Wohnsitz gebunden und nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler und kommunaler Ebene zugänglich (vgl. AIDA, a.a.O., S. 221). Dass die Unterstützung in diesem Bereich gering ausfällt und italienische Staatsbürger daher oftmals auf Hilfe aus dem familiären Umfeld angewiesen sind, die bei anerkannten Schutzberechtigten für gewöhnlich fehlt (vgl. SFH 01/2020, S. 57 f.), führt nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta, denn der Umstand, dass die Formen familiärer Solidarität, die italienischen Staatsbürger in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems zu begegnen, bei anerkannt Schutzberechtigten im Allgemeinen fehlen, ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung nach Italien in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 94). Auch ist nicht Prüfungsmaßstab, ob die Antragstellerin dauerhaft durch den italienischen Staat alimentiert werden kann. Denn Art. 3 EMRK ist nicht so zu verstehen, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, Flüchtlingen generell das Recht auf eine Wohnung oder auf finanzielle Unterstützung in bestimmtem Umfang zu gewähren (vgl. EGMR, Urteile vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 –, juris, Rn. 95; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021, a.a.O., Rn. 24). Im Übrigen können anerkannte Schutzberechtigte – ebenso wie Asylsuchende – im Notfall auf die Hilfe der in Italien tätigen kommunalen, karitativen und kirchlichen Einrichtungen, Obdachlosenunterkünfte sowie auf Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen (vgl. SFH 11/2019, S. 31). Soweit es mangels hinreichend langer Aufenthaltsdauer beim Zugang Schutzberechtigter zu dem im Jahr 2019 eingeführten Bürgergeld („reddito di cittadinanza“, vgl. hierzu: AIDA, a.a.O., S. 221) faktisch zu Schwierigkeiten kommen sollte, resultiert hieraus ebenfalls keine Verletzung von Art. 4 GR-Charta, denn das Gericht ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen der Überzeugung, dass anerkannten Schutzberechtigten auch ohne diese Unterstützung keine Situation extremer materieller Not droht. Insbesondere wäre auch eine tatsächliche Ungleichbehandlung mit Inländern als solche nicht geeignet, die Prognose einer drohenden extremen materiellen Not zu tragen. Vor diesem Hintergrund hat auch der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie –, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GR-Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Asylverfahrensrichtlinie – eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim –, a.a.O., Rn. 92). In Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind schließlich in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung (vgl. AIDA, a.a.O., S. 221 ff.). Mit der Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst haben alle Zugang zu einem Allgemeinarzt, wobei die Behandlung in der Regel solange kostenfrei ist, bis die Betroffenen einen Arbeitsplatz finden (vgl. auch Länderinformationsblatt, S. 22). Selbst dann, wenn die Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst nicht unmittelbar gelingen sollte, wird die Gesundheitsversorgung jedenfalls im Rahmen der Notfallversorgung gewährleistet (vgl. SFH 01/2020, S. 81, 86). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei. Über die öffentliche Gesundheitsversorgung hinaus bieten zahlreiche Nichtregierungsorganisationen Gesundheitsdienstleistungen für Migranten an, darunter auch psychosoziale und psychiatrische Unterstützung (https://www.jumamap.com/ana/map//assistenza-sanitaria/all/). c. Nach alledem droht der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Italien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss im Falle der Zuerkennung einer Form des internationalen Schutzes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Insbesondere trifft ausweislich der obigen Ausführungen schon nicht zu, dass die italienischen Behörden den elementaren Bedürfnissen von Asylbewerbern oder Schutzberechtigten gleichgültig gegenüberstehen. Hierauf kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin im Fall der Antragstellerin unbeantwortet gelassen haben. Vielmehr ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch nach Ablauf der Antwortfrist stattgegeben worden ist, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Antragstellerin aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Dass die italienischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen würden, ist weder substantiiert vorgetragen noch ausweislich der obigen Ausführungen sonst ersichtlich. Unbeschadet dessen ist im Fall der Antragstellerin auch nicht erkennbar, dass sie vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig wäre, nachdem sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, dass ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland überdurchschnittlich gewesen sei und zu ihrer sich im Herkunftsland aufhaltenden Mutter sowie ihrem Bruder ein normales Verhältnis bestehe. Insofern ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin erforderlichenfalls auch von ihrer Familie finanzielle Unterstützung erfahren kann. Weitere individuelle Umstände, die im Falle einer Überstellung nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für die Antragstellerin begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Antragstellerin vielmehr angegeben, dass es ihr eigentlich egal sei, in welchem Land sie bleibe, ihr allerdings von ihrem Schleuser geraten worden sei, nach Deutschland zu gehen. In diesem Zusammenhang ist sie indes darauf zu verweisen, dass sie sich im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat nach ihren persönlichen Vorlieben aussuchen kann. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Dies ist vorliegend nach den vorstehenden Ausführungen Italien, nicht die Bundesrepublik Deutschland. 2. Ferner steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung i.S.v. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, juris Rn. 4; SaarlOVG, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7). Dies gilt nicht nur hinsichtlich solcher Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegen, sondern auch bei solchen, die nachträglich auftreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen sind Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vorliegend nicht feststellbar. Aus den vorstehend genannten Gründen droht der Antragstellerin alsbald nach einer Rückkehr nach Italien keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine Erkrankung, die zu einem gesundheitsbedingten Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG führen könnte, hat die Antragstellerin bereits nicht vorgetragen. Auch sind im Fall der Antragstellerin inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 34a AsylG, § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig feststellbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht mit Blick auf den Aufenthalt dreier Tanten im Bundesgebiet, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Überstellung der Antragstellerin nach Italien zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung einer bereits nicht erkennbaren familiären Lebensgemeinschaft führen würde. Hinzukommt, dass den Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern bei der ausländerrechtlichen Beurteilung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Steuerung von Einwanderung regelmäßig geringeres Gewicht zukommt (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, März 2015, § 60a Rn. 199). Ein hiervon abweichender Ausnahmefall ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere ist eine besondere Unterstützungsbedürftigkeit weder substantiiert dargetan noch anderweitig ersichtlich. II. Nach alledem muss dem Eilrechtsschutzbegehren mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO der Erfolg versagt bleiben. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.