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Urteil

7 K 1357/22.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2022:0928.7K1357.22.TR.00
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Leitsätze
1. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Ungarns leiden auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Krieges im Fall einer vierköpfigen Familie bestehend aus zwei arbeitsfähigen Erwachsenen und zwei Kindern, die in Ungarn bislang keine Asylanträge gestellt haben und im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellt werden sollen, nicht an systemischen Mängeln i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013).(Rn.23) 2. Insbesondere gehören Dublin-Rückkehrende zu den Personengruppen, die vom "Botschaftsverfahren" ausgenommen sind.(Rn.23) 3. Zu den Anforderungen an eine individuelle Zusicherung bzw. Garantieerklärung des ersuchten Mitgliedstaats in Bezug auf eine ordnungsgemäße Unterbringung und Durchführung des Asylverfahrens.(Rn.63)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Ungarns leiden auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Krieges im Fall einer vierköpfigen Familie bestehend aus zwei arbeitsfähigen Erwachsenen und zwei Kindern, die in Ungarn bislang keine Asylanträge gestellt haben und im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellt werden sollen, nicht an systemischen Mängeln i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013).(Rn.23) 2. Insbesondere gehören Dublin-Rückkehrende zu den Personengruppen, die vom "Botschaftsverfahren" ausgenommen sind.(Rn.23) 3. Zu den Anforderungen an eine individuelle Zusicherung bzw. Garantieerklärung des ersuchten Mitgliedstaats in Bezug auf eine ordnungsgemäße Unterbringung und Durchführung des Asylverfahrens.(Rn.63) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind jeweils hinsichtlich ihres Hauptantrags als Anfechtungsklage (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – 1 C 37.19 –, Rn. 12, juris) und hinsichtlich ihres Hilfsantrags als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klagen sind jedoch unbegründet, denn die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 11. Mai 2022 sind nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Außerdem haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). I. Die Unzulässigkeitsentscheidungen (Ziffer 1. der streitgegenständlichen Bescheide) finden ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Mitgliedstaat Ungarn der Fall. 1. Die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zu 1. und 2. ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Var. 2, Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz eines Antragstellers, der im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem Mitgliedstaat (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. So liegt der Fall hier. Wie es sich aus der von der Beklagten eingeholten Auskunft des Bundesverwaltungsamts ergibt, hat die ungarische Botschaft in Baku (Aserbaidschan) den Klägern zu 1. und 2. Schengen-Visa für Kurzaufenthalte von sieben Tagen mit Gültigkeit vom 11. Oktober bis zum 1. November 2021 erteilt. Nach den eigenen Angaben der Kläger zu 1. und 2., an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, sind sie am 11. Oktober 2021 – d.h. offensichtlich mithilfe der seinerzeit noch gültigen Visa – in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und haben dieses seitdem nicht verlassen. Ihre Anträge auf internationalen Schutz galten gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung am 12. November 2021, d.h. weniger als sechs Monate nach Ablauf der Visa, als gestellt, da das Bundesamt an diesem Tag von ihren Asylgesuchen durch behördliche Mitteilung schriftlich Kenntnis erlangt hat. Hinsichtlich der minderjährigen Kläger zu 3. und 4. folgt die Zuständigkeit Ungarns aus Art. 20 Abs. 3 S. 1 Dublin III-Verordnung. Sie sind gemeinsam mit ihren Eltern, die Familienangehörige i.S.v. Art. 2 g) Dublin III-Verordnung darstellen, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, sodass ihre Situation untrennbar mit derjenigen ihrer Eltern verbunden ist und derselbe Mitgliedstaat auch für die Prüfung ihrer Anträge zuständig ist. Die Vermutung, dass dies ihrem Wohl entspricht (EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 –, Rn. 90, juris), ist vorliegend nicht widerlegt. Dass die Kläger zu 1. bis 3. bereits am 6. Februar 2017 beim Bundesamt Asylanträge gestellt haben, die in der Sache geprüft und unanfechtbar abgelehnt wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nachdem die Kläger zu 1. bis 3. am 31. Mai 2017 aus dem Bundesgebiet in ihr Heimatland Aserbaidschan abgeschoben wurden, gelten ihre Asyl-Folgeanträge vom 12. November 2021 gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin III-Verordnung als neue Anträge, die ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslösen. 2. Zudem hat das Bundesamt mit seinen Aufnahmegesuchen vom 5. bzw. 31. Januar 2022 die ab dem 12. November 2021 laufende Drei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung eingehalten. Gegen das Ablehnungsschreiben Ungarns vom 10. Februar 2022 hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. hat das Bundesamt rechtzeitig remonstriert (vgl. Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 – Dublin-Durchführungsverordnung –), woraufhin sich die ungarischen Behörden am 17. Februar 2022 und damit innerhalb der Frist des Art. 5 Abs. 2 S. 3 Dublin-Durchführungsverordnung auch hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. für zuständig erklärten. Diese Annahmeerklärungen haben sodann zur der sich aus Art. 18 Abs. 1 a), Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung ergebenden Pflicht Ungarns geführt, die Kläger aufzunehmen und ihre Asylanträge inhaltlich zu prüfen. 3. Des Weiteren liegen keine Gründe i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung vor, die der Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung der klägerischen Asylanträge entgegenstehen. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung kann es sich als unmöglich erweisen, einen Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-GrCh – mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat die Prüfung fort, ob ein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Kann demnach keine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat erfolgen, wird gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-Verordnung der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst – hier die Bundesrepublik Deutschland – der zuständige Mitgliedstaat. Derartige systemische Schwachstellen in Ungarn liegen aktuell nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen auch unter Berücksichtigung der Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles (zur erforderlichen Einzelfallprüfung: OVG RP, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 7 A 10652/19.OVG –, Rn. 34, ESOVGRP) im Fall der Kläger nicht vor. Maßgeblich hierfür ist zunächst, dass es sich bei Ungarn um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie einen Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – und damit um einen Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems handelt, welches sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der EU-GrCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – (vgl. Art. 18 EU-GrCh und Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) stützt. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union – EUV – heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der EU-GrCh anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten. Folglich muss in diesem Kontext die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GrCh, der GFK und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, Rn. 80 ff., juris m.w.N.). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in einem bestimmten Mitgliedstaat zu Funktionsstörungen kommt, die das ernsthafte Risiko begründen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH „Jawo“ a.a.O., Rn. 83, 90 m.w.N.). Die Anforderungen an die Feststellung derartiger Schwachstellen sind allerdings hoch, denn sie fallen nur dann unter Art. 4 EU-GrCh – der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GrCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird – wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, M.S.S./Belgien und Griechenland, ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH „Jawo“ a.a.O., Rn. 91 ff. und Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim –, Rn. 87 ff., juris). Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtskonformen Verhaltens Ungarns widerlegt wäre, vermag die Kammer auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Kläger (dazu c.) weder während des Asylverfahrens (dazu a.) noch nach dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes (dazu b.) festzustellen (so zuletzt auch: VG Hamburg, Beschluss vom 18. März 2022 – 7 AE 3979/21 –, juris; VG Halle, Beschluss vom 19. April 2021 – 4 B 254/21 HAL –, juris ; a.A.: VG München, Beschluss vom 20. September 2022 – M 10 S 22.50494 –, Rn. 17 ff., juris; VG Aachen, Beschluss vom 1. September 2022 – 5 L 613/22.A –, Rn. 45 ff., juris; VG Regensburg, Beschluss vom 20. Juni 2022 – RN 15 S 22.50216 –, n.v.; VG Münster, Beschluss vom 13. April 2022 – 2 L 280/22.A –, n.v.). a. Systemische Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung sind weder mit Blick auf das ungarische Asylverfahren als solches (dazu aa.) noch hinsichtlich der dortigen Aufnahmebedingungen (dazu bb.) gegeben. aa. Die Situation von Dublin-Rückkehrenden in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Asylverfahrens. Personen, die – wie die Kläger im vorliegenden Verfahren – bislang keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben, werden wie Asyl-Erstantragssteller behandelt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Ungarn, Version 2, Stand: 12. April 2022, MILo – Länderinformationsblatt –, S. 4; Asylum Information Database – AIDA –, Country Report Hungary, 2021 Update, Stand April 2022, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HU_2021update.pdf, S. 48). Dublin-Rückkehrende haben sodann Zugang zum ungarischen Asylverfahren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des derzeit in Ungarn geltenden Ausnahmezustands (sog. „Krisensituation wegen Massenmigration“), der im März 2016 erstmalig für das gesamte Staatsgebiet Ungarns ausgerufen und seither immer wieder verlängert wurde (Länderinformationsblatt, S. 3 f.; AIDA a.a.O., S. 13). Infolge des Ausnahmezustands gelten in Ungarn besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige sowie Asylsuchende. Die zunächst geschaffenen „Transit-Zonen“ für Schutzsuchende wurden als Reaktion auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2020 (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU –, juris) und vom 17. Dezember 2020 (– C-808/18 –, juris) mit Wirkung ab dem 21. Mai 2020 geschlossen. Daraufhin traten zum 26. Mai 2020 neue Regelungen über die Durchführung eines sog. „Botschaftsverfahrens“ in Kraft. Danach können Asylanträge bis auf einige Ausnahmen (dazu sogleich) im Hoheitsgebiet Ungarns nur gestellt werden, wenn die Schutzsuchenden zuvor bei den ungarischen Botschaften in Kiew oder Belgrad eine „Absichtserklärung“ abgegeben haben und sodann eine Einreiseerlaubnis erhalten haben. Schutzsuchende, die in Ungarn ankommen oder sich dort (legal oder illegal) aufhalten, müssen folglich nach Serbien oder in die Ukraine reisen und bei der dortigen ungarischen Botschaft ihre Absicht erklären, Asyl zu beantragen. Wird die Einreiseerlaubnis erteilt, muss die betroffene Person nach Ungarn reisen und sich nach ihrer Ankunft bei den Grenzbeamten melden. Diese müssen die Person dann der NDGAP vorstellen, wo der Asylantrag formell registriert und damit das offizielle Asylverfahren eingeleitet wird (Länderinformationsblatt, S. 3; AIDA a.a.O., S. 21, 23 ff.; United States, Department of State, Hungary 2021 Human Rights Report, S. 22, MILo). Schutzsuchende haben in der Phase des „Botschaftsverfahrens“ keinen Anspruch auf Einhaltung der in der Aufnahmerichtlinie geregelten Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylsuchenden und können überdies von den serbischen oder ukrainischen Behörden inhaftiert, ausgewiesen oder abgeschoben werden (HHC und Menedék Association for Migrants, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants For the third cycle of the UPR of Hungary on the rights of migrants, Bericht vom 25. März 2021, abrufbar unter https://helsinki.hu/wp-content/uploads/2021/03/HHC_Menedek_UPR2021_Hungary_Migrants_web.pdf, S. 7; US Department of State a.a.O., S. 22). Von diesen Grundsätzen gibt es allerdings Ausnahmen für bereits subsidiär Schutzberechtigte, welche sich in Ungarn aufhalten, deren Familienmitglieder und für Personen, welche staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sind, solange sie nicht illegal durch Ungarn gereist sind (Länderinformationsblatt, S. 3; AIDA a.a.O., S. 21). Das Gericht hegt keinen Zweifel daran, dass die Kläger als Dublin-Rückkehrende der letztgenannten Personengruppe unterfallen, sodass es ihnen möglich sein wird, in Ungarn einen Asylantrag zu stellen (ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 18. März 2022 a.a.O.; VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2022 – RN 13 S 22.50079 –, n.v.). Denn ausweislich einer klarstellenden Mitteilung der NDGAP legen die ungarischen Behörden den genannten Ausnahmenkatalog so aus und wenden ihn in der Praxis so an, dass Dublin-Rückkehrende nach ihrer Ankunft in Ungarn erklären müssen, ob sie ihren im ersuchenden Mitgliedstaat gestellten Asylantrag aufrechterhalten möchten. Ist dies der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet (AIDA a.a.O., S. 48; EASO Asylum Report, 2021 Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union, abrufbar unter https://euaa.europa.eu/sites/default/files/EASO-Asylum-Report-2021.pdf, S. 97). Dementsprechend ist auch ein Fall dokumentiert, in dem eine syrische Staatsangehörige, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus Deutschland nach Ungarn überstellt worden war, nach ihrer Ankunft in Ungarn bei der NDGAP einen Asylantrag stellen konnte (AIDA a.a.O., S. 48; EASO a.a.O., S. 97). Der entgegenstehenden Auswertung der Erkenntnismittel durch andere Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 1. September 2022 a.a.O., Rn. 84; VG München, Beschluss vom 11. August 2022 – M 30 S 22.50354 –, Rn. 28, juris) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. So begnügt sich insbesondere das Länderinformationsblatt mit der Feststellung, dass Dublin-Rückkehrende in Ungarn nicht zu den Ausnahmen gehörten, die ausnahmsweise ohne vorheriges Botschaftsverfahren innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen. Als Fundstelle wird hierbei der Länderbericht von AIDA aus dem Jahr 2021 (abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HU_2021update.pdf) angegeben, in dem jedoch – wie auch im aktuellen Bericht aus dem Jahr 2022 – auf die ständige Verwaltungspraxis der NDGAP und die dokumentierte, erfolgreiche Asylantragstellung einer Dublin-Rückkehrenden in Ungarn hingewiesen wird (vgl. S. 48 des Berichts). Demnach teilt die Kammer angesichts der eindeutigen Mitteilung der NDGAP und mangels stichhaltiger, anderweitiger Anhaltspunkte die in Teilen der Rechtsprechung weiterhin bestehenden Zweifel, dass Dublin-Rückkehrende tatsächlich unter die vom „Botschaftsverfahren“ ausgenommenen Personengruppen fallen, nicht. Dublin-Rückkehrenden droht auch nicht aus anderen Gründen eine gegen Art. 33 GFK verstoßende, ungeprüfte Abschiebung aus dem ungarischen Staatsgebiet (sog. Nichtzurückweisungsprinzip bzw. non-refoulement-Gebot). Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die ungarischen Sicherheitsbehörden nach den Regelungen des weiterhin aufrechten Ausnahmezustands Migranten ohne gültiges Visum auch dann, wenn sie einen Asylantrag stellen, ohne formelles Verfahren und insbesondere ohne Rechtsschutzmöglichkeiten auf die andere Seit des Grenzzauns zu Serbien zurückschieben können (Länderinformationsblatt, S. 3, 5). Diese Möglichkeit besteht im gesamten Staatsgebiet Ungarns und unabhängig davon, ob die betroffene Person über Serbien nach Ungarn eingereist ist (AIDA a.a.O., S. 13; US Department of State a.a.O., S. 25). Auch wenn es auf dieser Grundlage zu zahlreichen sog. Push-backs nach Serbien gekommen ist und Ungarn diese Praxis weiterhin fortsetzt (Amnesty International, Sektion Deutschland, Ungarn 2021 – Amnesty Report, Stand 29. März 2022, MILo; AIDA a.a.O., S. 13 f., 20), ergibt sich aus den oben dargelegten Erkenntnissen, dass Dublin-Rückkehrende in Ungarn unmittelbar nach ihrer Ankunft Asylanträge stellen können und daher von dieser Problematik erkennbar nicht betroffen sind. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln folgt des Weiteren, dass Asylanträge in Ungarn durch die NDGAP ordnungsgemäß geprüft werden. Zu Beginn des Asylverfahrens werden Schutzsuchende von einem Mitarbeiter der NDGAP in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines etwaigen rechtlichen Beistands persönlich angehört. Auf Antrag erfolgt die Anhörung durch einen Entscheider und einen Dolmetscher, die jeweils dasselbe Geschlecht wie die antragstellende Person haben. Die Kosten für die Übersetzung werden vom NDGAP übernommen (AIDA a.a.O., S. 22, 33, 34). Auch wenn in der Vergangenheit wohl nicht alle anhörenden Personen die notwendige Erfahrung in Asylangelegenheiten hatten, folgt aus aktuellen Berichten, dass in den Anhörungen inzwischen zielgerichtete Fragen gestellt und ausführlich auf die Asylgründe der Antragsteller eingegangen wird; häufig wird sogar eine zweite Anhörung angesetzt, um Antragstellern die Möglichkeit zu geben, mögliche Widersprüche aus der ersten Anhörung auszuräumen (AIDA a.a.O., S. 33). Die NDGAP prüft den Asylantrag innerhalb von 60 Tagen (AIDA a.a.O., S. 31) und stellt in ihrer Entscheidung fest, ob eine Form des internationalen Schutzes zuerkannt, der Aufenthalt des Antragstellers unter Berücksichtigung des non-refoulement-Grundsatzes gestattet oder der Asylantrag insgesamt als unzulässig oder in der Sache als unbegründet abgelehnt wird (AIDA a.a.O., S. 17, 22). Die Entscheidung wird schriftlich in ungarischer Sprache bekanntgegeben und durch einen Dolmetscher in eine dem Antragsteller verständliche Sprache übersetzt (AIDA a.a.O., S. 36). Gegen ablehnende Entscheidungen ist innerhalb von acht (im Fall des beschleunigten Asylverfahrens: drei) Kalendertagen seit Zugang der Entscheidung Rechtsschutz bei den allgemeinen Bezirksgerichten möglich, die nicht auf Asylrecht spezialisiert sind. Ein weiteres Rechtsmittel gegen eine ablehnende gerichtliche Entscheidung ist nicht vorgesehen. Der Rechtsbehelf hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, jedoch werden etwaige ausländerrechtliche Maßnahmen vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Praxis nicht durchgeführt (AIDA a.a.O., S. 17, 20, 22, 37). Schließlich haben Schutzsuchende in Ungarn Zugang zu kostenloser Rechtsberatung, die durch Rechtsanwälte, Nichtregierungsorganisationen oder Studierende juristischer Fakultäten erfolgen kann (AIDA a.a.O., S. 39 f.). Ferner ist nicht ersichtlich, dass Dublin-Rückkehrenden in Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine systematische oder sonst menschenrechtswidrige Inhaftierung droht (a.A.: VG Aachen, Beschluss vom 1. September 2022 a.a.O., Rn. 96 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 a.a.O.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach europäischem Recht die Inhaftnahme von Asylbewerbern nach Art. 8 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie nicht generell unzulässig ist. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR begründet die Tatsache einer Inhaftnahme von Asylbewerbern für sich genommen keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 a.a.O., § 221). Unabhängig von den berichteten Schwierigkeiten beim Zugang zu effektivem Rechtsschutz gegen eine Inhaftierungsentscheidung (vgl. hierzu AIDA a.a.O., S. 104 ff.; US Department of State a.a.O., S. 25) spricht vorliegend nichts dafür, dass die ungarischen Behörden gegenüber den Klägern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Maßstab etwa: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377-388, Rn. 22 unter Verweis auf EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi –, NVwZ 2008, 1330, §§ 125 ff.: „real risk“) eine solche Inhaftierungsentscheidung treffen. Die Inhaftierung von Asylbewerbern war lediglich bis Mai 2020 in Zusammenhang mit den ehemaligen Transit-Zonen eine gängige Praxis Ungarns. Dies ist derzeit jedoch offensichtlich nicht mehr der Fall, zumal im Jahr 2021 lediglich zwei Asylbewerber in Ungarn inhaftiert waren, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren geprüft wurden (AIDA a.a.O., S. 91 f.; vgl. auch Länderinformationsblatt, S. 9). Gegen die Annahme einer systematischen Inhaftierung von Schutzsuchenden in Ungarn spricht auch, dass diejenigen Asylbewerber, denen im Rahmen des „Botschaftsverfahrens“ bislang eine Einreiseerlaubnis erteilt wurde, über ihre pandemiebedingte Quarantäne hinaus nicht geschlossen untergebracht wurden (Länderinformationsblatt, S. 9). Im Übrigen entsprechen die Haftbedingungen in Ungarn internationalen Standards (AIDA a.a.O., S. 98 ff.). bb. Auch mit Blick auf die Aufnahmebedingungen droht Dublin-Rückkehrenden in Ungarn keine Situation extremer materieller Not. Nach dem ungarischen Asylgesetz haben Asyl-Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung, solange sie mittellos sind. Ist ein Asylbewerber nicht mittellos, kann die Asylbehörde anordnen, dass er sich an den Kosten für die materielle und medizinische Versorgung beteiligen muss. Basis dafür ist eine finanzielle Eigendeklaration der Antragsteller (Länderinformationsblatt, S. 8). Während des derzeitigen Ausnahmezustands ist die materielle Versorgung Schutzsuchender auf Unterbringung, Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren beschränkt. Letzteres umfasst einen Anspruch auf Untersuchung und Behandlung durch Allgemeinmediziner; Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern sind kostenlos, wenn es sich um einen Notfall handelt oder eine Überweisung durch einen Allgemeinmediziner vorliegt (Länderinformationsblatt, S. 8, 10; AIDA a.a.O., S. 75, 85). Asylbewerber mit speziellen Bedürfnissen haben das Recht auf kostenlose medizinische Betreuung, Rehabilitation, psychologische, klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Behandlung. Minderjährige Asylbewerber haben zudem regelmäßigen Zugang zu einem Kinderarzt, ferner ist in den Aufnahmeeinrichtungen regelmäßig eine Krankenschwester anwesend. Psychologen werden auf Anfrage kontaktiert. Eine Reduzierung oder eine vollständige Streichung der Unterstützungsleistungen sieht das ungarische Recht für die Dauer des Ausnahmezustands nicht vor (AIDA a.a.O., S. 76). Darüberhinausgehende Integrationshilfen wie Sprach- und Integrationskurse werden in den Unterbringungszentren von Nichtregierungsorganisationen erbracht (HHC a.a.O., S. 13). Ungarn verfügt über drei offene Unterbringungszentren für Asylbewerber, die für weniger als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen werden dürfen. Die dortigen Kapazitäten (insgesamt 480 Plätze) sind bei Weitem nicht ausgeschöpft, zumal dort Ende 2020 nur neun und Ende 2021 nur fünf Asylbewerber untergebracht waren (Länderinformationsblatt, S. 9; AIDA a.a.O., S. 73). Eine von September bis November 2021 eingetretene Überbelegung wegen der vorübergehenden Unterbringung zahlreicher Personen, die von der ungarischen Armee aus Kabul evakuiert wurden, ist inzwischen beendet (AIDA a.a.O., S. 73, 80; US Department of State a.a.O., S. 26). Der Kammer liegen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass es wegen der Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, zu einer (erneuten) Überbelastung der ungarischen Aufnahmezentren gekommen wäre. Zwar sind bis Juli 2022 etwa 1,6 Millionen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Ungarneingereist, doch nur wenige von ihnen wollen offenbar in Ungarn bleiben. So haben bis Juli 2022 nur etwa 25.000 Ukrainer in Ungarn den sog. vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 beantragt (Pro Asyl, „Nicht wirklich wollkommen: Ukrainische Geflüchtete in Ungarn“, Online-Artikel vom 19. Juli 2022, abrufbar unter https://www.proasyl.de/news/nicht-wirklich-willkommen-ukrainische-gefluechtete-in-ungarn/). Eine Überlastung des ungarischen Asylsystems in diesem Zusammenhang liegt auch deshalb fern, weil der Europäische Rat mit Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2022/382 vom 4. März 2022 das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine festgestellt hat, sodass diese Personen unabhängig von der Durchführung eines Asylverfahrens einen Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes haben. Zudem belegt der Umstand, dass zusätzliche Sammelunterkünfte für ukrainische Flüchtlinge geschaffen wurden (Pro Asyl a.a.O.) und auch während des erhöhten Zustroms von evakuierten Personen aus Afghanistan Asylsuchende zu keinem Zeitpunkt obdachlos waren (AIDA a.a.O., S. 73, 80), dass die ungarischen Behörden auch bei einem erhöhten Zustrom von Schutzsuchenden willens und in der Lage sind, auf die hiermit zusammenhängenden Herausforderungen effizient zu reagieren und für ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zu sorgen. Die für Schutzsuchende zur Verfügung stehenden Unterbringungszentren verfügen des Weiteren über ausreichende Sanitärbereiche und werden regelmäßig gereinigt. Zur Freizeitgestaltung stehen Computer, Gemeinschaftsräume und Sportplätze zur Verfügung. Während alleinreisende Schutzsuchende in Mehrbettzimmern untergebracht werden, stehen für Familien eigene Familienzimmer zur Verfügung. Insgesamt berichten die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen, dass seitens der Bewohner der Unterbringungszentren keine Beschwerden vorgebracht würden (AIDA a.a.O., S. 81). b. Für den Fall einer zu unterstellenden Zuerkennung internationalen Schutzes in Ungarn nach Durchführung des Asylverfahrens (vgl. zum Prüfungsmaßstab: EuGH „Jawo“ a.a.O., Rn. 87 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris) droht den Klägern ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GrCh bzw. Art. 3 EMRK (mit demselben Ergebnis zuletzt: VG Bayreuth, Urteil vom 18. Mai 2021 – B 8 K 19.30521 –; VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2020 – AN 17 K 18.50528 –; VG Frankfurt an der Oder, Gerichtsbescheid vom 11. September 2020 – VG 10 K 1594/18.A –, sowie nachfolgend BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –; a.A.: VG Bremen, Beschluss vom 6. April 2022 – 3 K 491/18 –; VG Aachen, Urteil vom 7. März 2022 – 5 K 1494/18.A –; alle zitiert nach juris). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind ungarischen Staatsbürgern grundsätzlich rechtlich gleichgestellt und haben die gleichen sozialen Ansprüche und Rechte wie diese (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 14. Februar 2020, MILo – AA 02/20 –, S. 2). Seit dem 1. Juni 2016 beträgt die Dauer des Schutzstatus einheitlich drei Jahre. Nach dem Ablauf dieser Frist findet von Amts wegen eine Regelüberprüfung statt, ob die Gründe für die Anerkennung weiterbestehen oder andere Gründe für eine Rücknahme der Zuerkennungsentscheidung vorliegen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 11; AIDA a.a.O., S. 112 f., 118 ff.). Im Fall einer Rücknahme der Anerkennungsentscheidung bestehen gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. AIDA a.a.O., S. 119). Zur Sicherung des Lebensunterhalts können Schutzberechtigte in Ungarn indes nicht auf staatliche Sozialhilfeleistungen zurückgreifen, die zur Sicherung des notwendigen Existenzminimums ausreichend wären. Zwar gewähren die hierfür zuständigen Bezirks- oder lokalen Regierungen anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie ungarischen Staatsangehörigen (AA 02/20, S. 2; Länderinformationsblatt, S. 12 f.; AIDA a.a.O., S. 136). Faktisch können sie die Bedingungen für den Bezug von Sozialleistungen jedoch nicht erfüllen. Die verschiedenen Formen der Sozialhilfe setzen meist voraus, dass der Begünstigte bereits über eine bestimmte Anzahl von Jahren einen festen Wohnsitz in Ungarn hat (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 20. April 2020, MILo – AA 04/20 –, S. 3 f.). Die Gewährung von Leistungen für Arbeitssuchende setzt eine mindestens 365-tägige Versicherung als Angestellter oder Selbständiger in den letzten drei Jahren voraus, was bei Schutzberechtigten ebenfalls regelmäßig nicht der Fall ist (Länderinformationsblatt, S. 13; AIDA a.a.O., S. 136). Unabhängig hiervon sind arbeitsfähige Personen zum Bezug von Sozialhilfe generell nicht berechtigt (AA 02/20, S. 2). Allein Familien mit Kindern erhalten (Stand April 2020) je nach Kinderanzahl zwischen 12.200 und 16.000 Ungarische Forint – im Folgenden kurz: HUF – Kindergeld und Kindergartenunterstützung. Kindern aus sozial schwachen Familien werden ferner in Naturalform kostenlose Schulverpflegung und Lehrmittel überlassen. Schulpflichtige Kinder erhalten bei fehlenden Sprachkenntnissen Eingliederungshilfen durch die Schulen (AA 04/20, S. 3). Dies ist angesichts eines Existenzminimums für eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern von (Stand April 2020) 274.978 HUF (AA 04/20, S. 2) jedoch für sich gesehen nicht ausreichend. Zudem hat der ungarische Staat seit Juni 2016 Integrationsleistungen für international Schutzberechtigte vollständig eingestellt und 2018 die Finanzierung von Integrationsprojekten durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfond der EU (AMIF) eingestellt, woraufhin alle auf diese Mittel angewiesenen Projekte beendet wurden (Länderinformationsblatt, S. 11; AIDA a.a.O., S. 127). Hiervon ausgehend stehen in Ungarn für anerkannte Schutzberechtigte weder staatliche Unterbringungs- oder Unterstützungsleistungen noch hinreichend gesicherte Leistungen privater Organisationen zur Verfügung, sodass sie nach erfolgter Schutzzuerkennung auf sich selbst gestellt sind. Die in Ungarn noch tätigen Nichtregierungs- und sonstigen Hilfsorganisationen können weiterhin Integrationsleistungen wie Sprachkurse, Hilfe bei der Suche nach Beschäftigung oder Familienzusammenführung anbieten (HHC a.a.O., S. 13); ihre Kapazitäten sind jedoch begrenzt und können nicht alle versorgen, insbesondere Familien und Paaren mit Kindern weder eine vorübergehende oder gar längerfristige Unterkunft noch ausreichende Unterstützung für den Lebensunterhalt anbieten (Länderinformationsblatt, S. 11). Folglich müssen anerkannte Schutzberechtigte ihren Lebensunterhalt zeitnah nach der erfolgten Schutzzuerkennung durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. Juli 2022 – 5 K 644/22.A –, Rn. 117 ff., juris). Die Kammer geht indes davon aus, dass in Ungarn anerkannte Schutzberechtigte in der Situation der Kläger eine Arbeit finden und hierdurch ihren Lebensunterhalt im Sinne eines absoluten Existenzminimums decken können. International Schutzberechtigte haben grundsätzlich unter denselben Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt wie ungarische Staatsangehörige. Sie dürfen allerdings keine Tätigkeit oder Verantwortung übernehmen und kein Amt bekleiden, dessen Ausübung oder Innehaben an die ungarische Staatsangehörigkeit geknüpft ist. Spezielle staatliche Unterstützung bei der Arbeitssuche wird ihnen zwar nicht zuteil, sie können jedoch in gleichem Umfang von den Diensten des nationalen Arbeitsamts Gebrauch machen wie ungarische Staatsbürger (Länderinformationsblatt, S. 12; AIDA a.a.O., S. 129). Grundsätzlich haben sie gute Chancen, eine Anstellung zu finden. Der ungarische Arbeitsmarkt ist – auch unter Berücksichtigung der partiell ablehnenden Haltung der ungarischen Bevölkerung gegenüber Ausländern – sowohl für gelernte auch als für ungelernte Arbeitskräfte sehr aufnahmefähig (AA 04/20, S. 2). Die größte Wahrscheinlichkeit eine Beschäftigung zu finden bieten die Landeshauptstadt Budapest und andere Regionen mit einem starken Anteil am verarbeitenden Gewerbe, daneben weitere Standorte der Automobilindustrie (z.B. Györ, Kecskemét und Esztergom). In Gastronomie und Tourismus bietet neben Budapest auch die Region um den Plattensee grundsätzlich gute Beschäftigungschancen (AA 04/20, S. 2). Insbesondere wegen fehlender Sprachkenntnisse und kultureller Barrieren sind anerkannte Schutzberechtigte in der Regel im Bau- oder Gastgewerbe beschäftigt (AIDA a.a.O., S. 130). Da sie ihren Wohnsitz in Ungarn frei wählen dürfen (AA 02/20, S. 2), können sie sich landesweit auf freie Stellen bewerben. Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat liegt (Stand April 2020) bei 161.000 HUF, für Tätigkeiten, die mindestens einen mittleren Schulabschluss voraussetzen, bei 210.600 HUF. Aufgrund der guten Arbeitsmarktsituation waren Arbeitgeber im Jahr 2020 zunehmend nicht nur bereit, den Mindestlohn übersteigende Gehälter zu zahlen, sondern auch darüber hinaus bei der Integration mitzuwirken. Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen können ungelernte Arbeitskräfte (Stand April 2020) ein monatliches Einkommen von ca. 180.000 bis 200.000 HUF erzielen (AA 04/20, S. 2). Dass sich die Beschäftigungsmöglichkeiten und -bedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn infolge der Corona-Pandemie oder des Ukraine-Krieges derart verschlechtert hätten, dass die Suche nach einem Arbeitsplatz nunmehr aussichtslos wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar verschlechterte sich die Arbeitsmarktsituation in Ungarn zunächst pandemiebedingt, da Tourismus und Gastgewerbe besonders stark getroffen wurden, sodass einige anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn ihre Arbeitsplätze verloren haben (Länderinformationsblatt, S. 12). Demgegenüber ist jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, dass seit dem 7. März 2022 in Ungarn sämtliche pandemiebedingte Sonderregelungen aufgehoben sind und bei Veranstaltungen keinerlei Einschränkungen mehr bestehen (Länderinformationsblatt, S. 1), sodass sich der Arbeitsmarkt in diesem Bereich zwischenzeitlich wieder entspannt haben dürfte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Wirtschaft Ungarns 2021 um 7,1 Prozent gewachsen ist, was unter anderem dadurch zu erklären ist, dass die ungarische Regierung Familien und Unternehmen steuerlich entlastet und wirtschaftliche Investitionen massiv gefördert hat. Auch im ersten Quartal 2022 ist Ungarns Wirtschaft um 7,3 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gewachsen (Republik Österreich, Wirtschaftskammer, Die ungarische Wirtschaft, abrufbar unter https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-ungarische-wirtschaft.html). Dieser wirtschaftliche Aufschwung hat zudem die Arbeitslosenquote von zuletzt 4,5 Prozent auf nunmehr 3,7 Prozent weiter sinken lassen (GTAI, Arbeitsmarkt in Ungarn, Bericht vom 20. Juli 2022, abrufbar unter gtai.de/de/trade/ungarn/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-229242#toc-anchor--2). Im Übrigen bieten bei etwaigen Schwierigkeiten in der Praxis auch Nichtregierungsorganisationen Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz an (Länderinformationsblatt, S. 12; AIDA a.a.O., S. 129 f.). Hervorzuheben sind insbesondere die Organisationen Menedek (https://menedek.hu/en) und Kalunba (http://kalunba.org). Wie sich deren aktuellen Auftritten im Internet entnehmen lässt, sind beide Organisationen trotz der vollständigen Streichung staatlicher Zahlungen weiter im Bereich der Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigten tätig. In Ungarn ist des Weiteren zu den üblichen Arbeitszeiten eine ausreichende Kinderbetreuung sichergestellt, sodass es in der Regel beiden Elternteilen möglich ist, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Betreuung von Kindern im Vorschulalter ist in staatlichen Einrichtungen kostenlos. Kinder zwischen sechs Monaten und drei Jahren können dort auf freiwilliger Basis untergebracht werden, ab dem dritten Jahr besteht Kindergartenpflicht. Die staatlichen Kindergärten sind von 6 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Wartezeiten lassen sich hierbei nicht immer vermeiden; zum Teil bestehen Wartelisten. Alleinerziehende genießen höhere Priorität und erhalten mit größerer Wahrscheinlichkeit auch kurzfristig einen Betreuungsplatz (AA 02/20, S. 1). Für Kinder vom 6. bis zum 16. Lebensjahr besteht Schulpflicht (AA 04/20, S. 5; AIDA a.a.O., S. 83). Darüber hinaus haben international Schutzberechtigte in Ungarn ausreichenden Zugang zu Wohnraum. Nach der Asylentscheidung dürfen sie noch für 30 Tage in der staatlichen Unterbringungseinrichtung bleiben (Länderinformationsblatt, S. 11). Nach diesem Zeitraum wird eine finanzielle Unterstützung bei der Wohnungssuche durch den ungarischen Staat wie bereits dargelegt nicht gewährleistet. Der zuletzt zu beobachtende Anstieg der Mieten hat zwar das Angebot von bezahlbarem Wohnraum besonders in der Hauptstadt Budapest verknappt; jedoch ist es Schutzberechtigten zumutbar, eine Wohnung im weiteren Einzugsgebiet der größeren Städte zu beziehen, wo weniger hohe Mieten verlangt werden (vgl. AA 04/20, S. 4). Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass viele Vermieter in Ungarn es vorziehen, an ungarische Staatsangehörige zu vermieten, und es unter anderem aufgrund der generellen Stimmung im Land und durch die migrationskritische Haltung der ungarischen Regierung bei der Wohnungssuche immer wieder zu Diskriminierungen kommt (AIDA a.a.O., S. 127 f.). Jedoch sind derartige Vorkommnisse vor allem in den ländlicheren Regionen Ungarns zu beobachten, während Schutzberechtigte etwa in der von internationalen Arbeitnehmern, Besuchern und Studierenden geprägten Hauptstadt Budapest und deren näherer Umgebung nicht auffallen. Zudem ist die Diskriminierung weniger stark ausgeprägt, sobald die wohnungssuchende Person ein eigenes Einkommen vorweisen kann (AA 04/20, S. 3). Ferner unterstützen Nichtregierungsorganisationen anerkannte Schutzberechtigte auch bei der Wohnungssuche. Bei etwaigen Schwierigkeiten können ggf. Übergangslösungen, beispielsweise die vorübergehende Unterbringung in Wohngemeinschaften oder gemeinnützigen bzw. kirchlichen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, bis passender Wohnraum angemietet werden kann (AA 04/20, S. 4). In Notfällen sind zudem kurzfristig Plätze in Obdachlosenunterkünften verfügbar (AIDA a.a.O., S. 127; mit derselben Wertung: VG Bremen, Beschluss vom 6. April 2022 a.a.O., Rn. 28). Schließlich sind anerkannte Schutzberechtigte nach dem ungarischen Gesundheitsgesetz bezüglich der Gesundheitsversorgung ebenfalls den ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Allerdings werden nur erwerbstätige Personen per Gesetz Mitglied der allgemeinen Versicherung. Der beitragsfreie Zugang zur Krankenversicherung wird noch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Zuerkennung des Status gewährt (Länderinformationsblatt, S. 13; AIDA a.a.O., S. 136). Sollte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum nicht gelingen, kann der Versicherungsschutz auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Wenn kein Versicherungsschutz (mehr) vorliegt, besteht in jedem Fall unabhängig von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf kostenlose Notfallversorgung (AA 04/20, S. 6). Es wird zwar berichtet, dass die Kostenübernahme in der Praxis im ungarischen Gesundheitswesen nicht akzeptiert wird und insbesondere aufgrund der Sprachbarriere tatsächliche Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen können (Länderinformationsblatt, S. 13). Derartige Hindernisse können jedoch in der Regel mit der Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen überwunden werden (AIDA a.a.O., S. 137). c. Ausgehend von den obigen Feststellungen gelangt die Kammer zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Kläger des vorliegenden Verfahrens in Ungarn menschenrechtskonform behandelt werden. Insbesondere haben sie als Dublin-Rückkehrende, die bislang in Ungarn keine Asylanträge gestellt haben, Zugang zum Asylverfahren, in dessen Rahmen eine ordnungsgemäße Prüfung ihrer Asylanträge und eine ausreichende Unterbringung gewährleistet sind. Sollten ihre Asylanträge, wie von ihnen befürchtet, durch die NDGAP abgelehnt werden, haben sie die Möglichkeit, diese Entscheidung durch ein ungarisches Gericht überprüfen zu lassen. Demgegenüber erschließt sich der Kammer nicht, warum sich die Kläger bei ihrem lediglich dreitägigen Aufenthalt in Ungarn nicht sicher gefühlt haben wollen, zumal ihr diesbezüglicher Vortrag völlig unsubstanziiert ist. Insofern berücksichtigt die Kammer auch, dass die Kläger zu 3. und 4. als Minderjährige zu den in Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – und Art. 21 der Aufnahmerichtlinie aufgeführten schutzbedürftigen Personengruppen gehören, deren spezielle Situation von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Die Kammer vermag indes nicht festzustellen, dass ihnen unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen (bzw. dem Willen und den Entscheidungen ihrer Eltern) in Ungarn gerade aufgrund ihrer Verletzbarkeit eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde. Minderjährige gelten in Ungarn ebenfalls als vulnerable Personengruppe und ihre besonderen Bedürfnisse sind nach ungarischem Recht zu berücksichtigen (Länderinformationsblatt, S. 7). Dass es insoweit an einem vorgegebenen Identifikationsmechanismus für Vulnerable fehlt (AIDA a.a.O., S. 55; HHC a.a.O., S. 10), führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Minderjährigkeit der Kläger zu 3. und 4. für die ungarischen Behörden offensichtlich und es den Klägern zu 1. und 2. mangels entgegenstehender Anhaltspunkte möglich ist, auf etwaige besondere Bedürfnisse der Familie eigeninitiativ hinzuweisen. Die Kläger haben jedoch bereits keinen über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Bedarf geltend gemacht, dem in Ungarn nicht Rechnung getragen werden könnte. Vielmehr ergibt sich wie bereits dargelegt aus den verfügbaren Erkenntnismitteln, dass die besonderen Belange von Familien mit minderjährigen Kindern sowohl während des Asylverfahrens durch eine getrennte Unterbringung von übrigen Asylbewerbern als auch für den Fall der Schutzzuerkennung durch eine ausreichende Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Für den Fall der Schutzzuerkennung können die Kläger zu 1. und 2. einer Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das notwendige Existenzminimum für die Familie erwirtschaften. Insbesondere dem Kläger zu 1. dürfte es aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und Erfahrung schnell gelingen, sich in den ungarischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch der Klägerin zu 2., die bisher als Hausfrau und Mutter tätig gewesen ist, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Bereich zumutbar, in dem keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich sind. Die Kläger zu 1. und 2. haben es zudem in der Hand, ihre Chancen auf dem ungarischen Arbeitsmarkt aktiv dadurch zu verbessern, dass sie zeitnah, spätestens während der Prüfung ihrer Asylanträge in Ungarn eigeninitiativ die ungarische Sprache erlernen. Dass sie ebenfalls für die Betreuung und Erziehung der Kläger zu 3. und 4. zu sorgen haben, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn eine ausreichende Kinderbetreuung ist in Ungarn ausweislich der obigen Ausführungen sichergestellt. Dabei vermag der bloße Umstand, dass in Deutschland die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sein mögen als in Ungarn, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die Kläger im Fall ihrer Überstellung der Gefahr einer gegen Art. 4 EU-GrCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wären. Eine ausdrückliche, primär- oder sekundärrechtliche Verpflichtung des ungarischen Staates, den Lebensunterhalt international Schutzberechtigter durch eigene Leistungen (Unterkunft, Befriedigung elementarster Bedürfnisse) unabhängig von zumutbaren, möglichen Eigenbemühungen und den Leistungen Dritter auf einem Niveau oberhalb des durch Art. 4 EU-GrCh Gewährleisteten zu sichern, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 a.a.O., Rn. 23). Auch Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht, jeder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren und birgt auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie ein bestimmtes Lebensniveau behalten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 a.a.O., Rn. 24 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 – Nr. 28820/13 u.a. –, NVwZ 2021, 1121, § 160). Darüber hinaus sind jedenfalls die Unterstützungs- und Hilfeleistungen der vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen geeignet, eine Situation extremer materieller Not – etwa durch eine vorübergehende Obdachlosigkeit – abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 a.a.O., Rn. 23). Insoweit obliegt es den Klägern zu 1. und 2., die Situation der Familie zu verbessern, indem sie sich bereits aus Deutschland, spätestens jedoch unmittelbar nach ihrer Überstellung mit den in Ungarn tätigen Nichtregierungsorganisationen telefonisch oder per E-Mail in Verbindung setzen (vgl. auch AA 04/20, S. 4). 4. Des Weiteren ist die Beklagte nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (sog. Ermessensklausel, vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, Rn. 88, juris). Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR ein Mitgliedstaat seiner Verantwortlichkeit für eine Grundrechtsverletzung infolge der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht unter Verweis auf dessen Zuständigkeit entziehen, wenn er die Befugnis zum Selbsteintritt – hier nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung – besitzt, von dieser Möglichkeit aber trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 a.a.O., § 340). Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich das dem Mitgliedstaat eingeräumte Ermessen derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (sog. Ermessensreduktion auf null), weil außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (VG Würzburg, Beschluss vom 16. April 2019 – W 10 S 19.50280 –, Rn. 34, juris). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit in den stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidungen vom 20. Mai 2022 im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen summarischen Prüfung noch die Auffassung vertreten wurde, dass das Ermessen der Beklagten zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen einer ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamts, laut der Überstellungen nach Ungarn nur bei Vorliegen einer individuellen Zusicherung (auch als Garantieerklärung bezeichnet) durchgeführt werden, gemäß Art. 3 Grundgesetz – GG – auf null reduziert ist, hält die Kammer hieran nach eingehender Prüfung der Problematik im Zuges des Hauptsacheverfahrens nicht mehr fest. Denn die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei dem von den ungarischen Behörden am 17. Mai 2022 übersandten Schreiben um eine ausreichende Zusicherung in diesem Sinne handelt. Zunächst ist die Erklärung Ungarns vom 17. Mai 2022 ausreichend für den konkreten Fall der Kläger individualisiert (vgl. zu diesem Erfordernis: BayVGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 4 ZB 20.31913 –, Rn. 11). Sie wurde durch das Bundesamt gezielt in den Verfahren der Kläger angefordert und daraufhin von den ungarischen Behörden unter dem vom Bundesamt angegebenen Aktenzeichen der Kläger zu 1. bis 3. übermittelt, sodass ein ausreichender persönlicher Bezug zu den Klägern gegeben ist (ebenso: VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2022 a.a.O.; a.A.: VG München, Beschluss vom 20. September 2022 a.a.O., Rn. 23; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – W 1 S 22.50035 –, BeckRS 2022, 2913, Rn. 20, beck-online). Die Erklärung bezieht sich offensichtlich auch auf den Kläger zu 4., zumal die Aufspaltung der Asylverfahren durch das Bundesamt unter zwei getrennten Geschäftszeichen allein dem Umstand geschuldet ist, dass das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1. bis 3. als Folgeanträge gewertet hat, was für die ungarischen Behörden nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist. Ferner brauchten die ungarischen Behörden keine konkrete Person als Absender des Zusicherungsschreibens anzugeben, da die Urheberschaft der ungarischen Behörden infolge der Übersendung über das DubliNet (vgl. hierzu Art. 31 Abs. 3 Dublin III-Verordnung) mit einer entsprechenden elektronischen Signatur ausreichend sichergestellt ist. Des Weiteren ist unschädlich, dass die Zusicherung ihrem Inhalt nach allgemein gehalten („in jedem einzelnen Fall“) ist und keine Angaben über das ungarische Asylverfahren und die von den Klägern anzutreffenden Aufnahmebedingungen enthält (a.A: VG München, Beschluss vom 20. September 2022 a.a.O., Rn. 23; VG Regensburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 a.a.O.). Die für derartige Erklärungen geltenden, inhaltlichen Anforderungen sind gesetzlich und auch unionsrechtlich nicht geregelt. Der Verweis des Bundesamts auf die Empfehlung (EU) 2016/2256 der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 ist insoweit unbehelflich, denn diese hatte Überstellungen nach Griechenland zum Gegenstand und enthält selbst keine weiteren Angaben zum erforderlichen Inhalt der von den Mitgliedstaaten einzuholenden Einzelfall-Zusicherungen. Die hieran zu stellenden, inhaltlichen Anforderungen ergeben sich jedoch unter Berücksichtigung ihres Zwecks. Nach der Rechtsprechung des EGMR muss sich der eine Abschiebung planende Staat, wenn im Zielstaat nicht ohne Weiteres von menschenwürdekonformen Aufnahmebedingungen ausgegangen werden kann, vor der Abschiebung im Einzelfall versichern, dass eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende zu Behandlung ausgeschlossen ist (grundlegend: EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12, Tarakhel ./. Schweiz –, juris; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 3. Dezember 2020 a.a.O., Rn. 27). Das Erfordernis einer individuellen Zusicherung ergibt sich mithin als Einzelfallreaktion auf das angenommene systemische Defizit (VG Hannover, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 10 B 11507/14 –, Rn. 23, juris), sodass der erforderliche Inhalt der Erklärung vom Grad der (befürchteten) Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen im Zielstaat abhängt (SächsOVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A –, Rn. 31, juris). Da ausweislich der obenstehenden Ausführungen im hier allein maßgeblichen Fall der Kläger gerade keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn zu befürchten sind, ist das Bundesamt prinzipiell gerade nicht verpflichtet, vor einer Überstellung der Kläger eine individuelle Zusicherung bei den ungarischen Behörden einzuholen. Dies zugrunde gelegt wäre es reiner Formalismus, von den ungarischen Behörden weitere detaillierte Ausführungen über das Asylverfahren und die von den Klägern anzutreffenden Aufnahmebedingungen zu verlangen, obwohl diesbezügliche Bedenken in der Sache nicht bestehen. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die in der Zusicherungserklärung Ungarns enthaltene Formulierung „in jedem einzelnen Fall“ angesichts des zuletzt eingeführten „Botschaftsverfahrens“ und der hierdurch hervorgerufenen, erheblichen Hürden beim Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Personen, die außerhalb des Dublin-Verfahrens in Ungarn ankommen (vgl. zu dem von der EU-Kommission in diesem Zusammenhang eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15. Juli 2021, abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_3424) in dieser Allgemeinheit wohl nicht als plausibel und schlüssig angesehen werden kann. Das Erfordernis der Schlüssigkeit und Plausibilität einer Garantieerklärung (vgl. hierzu: OVG Nds., Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 10 LA 64/19 –, Rn. 28, juris) ist nämlich nicht abstrakt, sondern wie bereits ausgeführt stets in Bezug auf das jeweils angenommene Defizit im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen des Zielstaats zu verstehen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, fallen die Kläger als Dublin-Rückkehrende gerade unter die Personengruppen, die vom „Botschaftsverfahren“ ausgenommen sind, sodass sich weitere Ausführungen Ungarns diesbezüglich erübrigen. 5. Schließlich ist die Beklagte nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist für die Prüfung der klägerischen Asylanträge zuständig geworden. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beträgt die Überstellungsfrist grundsätzlich sechs Monate, gerechnet ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den Zielstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung entfaltet. Demnach wurde die Überstellungsfrist zunächst mit den Annahmeerklärungen Ungarns vom 8. bzw. 17. Februar 2022 in Lauf gesetzt, jedoch durch die fristgemäß gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die Abschiebungsanordnungen unterbrochen (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 2 Dublin III-Verordnung). Da die Kammer mit Beschlüssen vom 20. Mai 2022 die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklagen angeordnet hat, begann die Frist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von Neuem zu laufen. II. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor (vgl. Ziffer 2. der Bescheide). Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fehlt es aus den genannten Gründen an einer unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass den Klägern in Ungarn eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen könnte. III. Auch gegen die in Ziffer 3. der streitgegenständlichen Bescheide jeweils angeordnete Abschiebung der Kläger nach Ungarn bestehen keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnungen ist § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; insbesondere liegt wie bereits dargelegt eine ausreichende individuelle Garantieerklärung Ungarns vor, ohne die eine Überstellung nach den Angaben der Beklagten nicht hätte durchgeführt werden können. IV. Schließlich begegnet die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate keinen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. V. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Kläger – ein Ehepaar, ihre 10-jährige Tochter und ihr 4-jähriger Sohn – sind Staatsangehörige Aserbaidschans und wenden sich gegen sog. Dublin-Bescheide mit dem Zielstaat Ungarn. Die Kläger zu 1. bis 3. stellten erstmalig am 6. Februar 2017 in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge, die durch inzwischen bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden kurz: Bundesamt – vom 20. Februar 2017 (Gesch.-Z.: 7040595-425) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Nachdem sie am 31. Mai 2017 in das Heimatland Aserbaidschan abgeschoben worden waren, reisten sie im Oktober 2021 gemeinsam mit dem Kläger zu 4. in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerten dort erneut Asylgesuche, von denen das Bundesamt am 12. November 2021 durch behördliche Mitteilung schriftlich Kenntnis erlangte. An demselben Tag stellten die Kläger zu 1. bis 3. Asyl-Folgeanträge. Der Kläger zu 4. stellte am 25. November 2021 einen Asyl-Erstantrag. Eine Abfrage aus der Eurodac-Datenbank ergab hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. allein einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Bezug auf Deutschland („DE1…“) aus dem Jahr 2017. Ausweislich einer von der Beklagten eingeholten Auskunft des Bundesverwaltungsamts hatte die ungarische Botschaft in Baku (Aserbaidschan) ihnen zuvor Schengen-Visa für Kurzaufenthalte von sieben Tagen mit Gültigkeit vom 11. Oktober bis zum 1. November 2021 erteilt. In einer schriftlichen Erklärung vom 12. November 2021 gaben die Kläger zu 1. und 2. an, dass die Familie mit dem Flugzeug aus Aserbaidschan kommend nach Budapest geflogen und von dort mit dem Zug in die Bundesrepublik gereist sei. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt vom 22. Dezember 2021 zur Prüfung des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen gab der Kläger zu 1. darüber hinaus an, er habe die 11. Schulklasse abgeschlossen, danach Wirtschaft und Ingenieurswesen an der Universität studiert und zuletzt in einer höheren Position als Abteilungsleiter für den Einkauf eines Unternehmens gearbeitet. Die Klägerin zu 2. erklärte hierzu, sie habe die Schule ebenfalls bis zur 11. Schulklasse besucht und sei dann Hausfrau gewesen. Das Bundesamt richtete am 5. Januar 2022 (hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 3.) bzw. am 31. Januar 2022 (hinsichtlich des Klägers zu 4.) Aufnahmegesuche an die ungarischen Behörden. In der Rubrik „sonstige zweckdienliche Angaben“ wies das Bundesamt jeweils darauf hin, dass die deutschen Behörden im Fall der Annahme des Aufnahmegesuchs eine Zusicherung der ungarischen Behörden verlangen, dass die betroffenen Personen in Einklang mit den unionsrechtlichen Standards behandelt und insbesondere in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Aufnahmerichtlinie – untergebracht und ihre Anträge auf internationalen Schutz entsprechend der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Verfahrensrichtlinie – geprüft werden. Eine individuelle Zusicherung sei notwendig, um die Einhaltung der in der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Am 8. Februar 2022 entsprachen die ungarischen Behörden dem Aufnahmegesuch hinsichtlich des Klägers zu 1. und erklärten, dass Ungarn die Verantwortung für seine Aufnahme annehme. Noch am selben Tag erinnerte das Bundesamt die ungarischen Behörden formlos an die Übersendung einer Annahmeerklärung hinsichtlich der übrigen Kläger und der erbetenen individuellen Zusicherung. Daraufhin lehnten die ungarischen Behörden die Aufnahme der Kläger zu 2. bis 4. zunächst am 10. Februar 2022 ab, da nicht alle erforderlichen Informationen übersandt worden seien. Hiergegen remonstrierte das Bundesamt am 11. Februar 2022, woraufhin sich die ungarischen Behörden am 17. Februar 2022 auch hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. für zuständig erklärten. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen beim Bundesamt vom 13. April 2022 zur Zulässigkeit der Asylanträge trugen die Kläger zu 1. und 2. übereinstimmend vor, dass sich die Familie lediglich drei Tage in Ungarn aufgehalten habe und dann in die Bundesrepublik weitergereist sei, weil dies für sie ein sicherer Ort sei. Kontakt zu den ungarischen Behörden hätten sie nicht aufgenommen. Auch hätten sie sich in Ungarn nicht sicher gefühlt, weil sie befürchteten, dass die Fluchtgründe dort nicht beachtet würden und sodann die Kettenabschiebung in das Heimatland drohe. Darüber hinaus führte die Bevollmächtigte der Kläger an, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Ungarns systemische Mängel aufwiesen. Die Unterbringungssituation habe sich erheblich verschlimmert, insbesondere, weil dort viele ukrainische Flüchtlinge Schutz gesucht hätten. Man könne zudem davon ausgehen, dass die klägerischen Asylanträge dort nicht ordnungsgemäß geprüft würden. Mit Bescheiden vom 11. Mai 2022 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 1. bis 3. (Gesch.-Z.: 8593183-425) und des Klägers zu 4. (Gesch.-Z.: 8608566-425) jeweils als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 3.). Außerdem ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Hiergegen haben die Kläger am 14. Mai 2022 Klagen erhoben, die zunächst unter den Aktenzeichen 7 K 1357/22.TR und 7 K 1362/22.TR bei dem erkennenden Gericht anhängig waren. Gleichzeitig stellten sie Eilanträge nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 20. Mai 2022 – 7 L 1359/22.TR und 7 L 1363/22.TR – ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklagen an. Am 17. Mai 2022 übersandte die ungarische Dublin Coordination Unit dem Bundesamt über das DubliNet unter dem Geschäftszeichen 8593183 ein englischsprachiges Schreiben mit dem folgenden Inhalt: „Wir informieren Sie hiermit, dass in jedem einzelnen Fall der Antrag auf internationalen Schutz in Einklang mit der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU behandelt und die Unterbringung in Einklang mit der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU sichergestellt wird“ (Übersetzung durch die Kammer). Zur Begründung der Klagen berufen sich die Kläger zunächst auf ihr Vorbringen aus dem behördlichen Asylverfahren. Ferner machen sie geltend, das Asylverfahren in Ungarn und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber litten weiterhin an massiven systemischen Mängeln. So stehe der großen Anzahl von Asylbewerbern nur eine geringe Zahl von Aufnahmeplätzen gegenüber. Ungarn sei weder willens noch in der Lage, die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern zu gewährleisten. Viele Flüchtlinge würden nicht mehr über die ungarische Grenze gelassen oder schleunigst in Richtung Österreich gezwängt. Es werde sehr hart gegen Flüchtlinge durchgegriffen. Aus diesem Grund nutze auch eine angebliche Zusicherung Ungarns auf richtlinienkonforme Unterbringung und Versorgung nichts, da Ungarn diese Zusagen nicht umsetzen könne. Zudem sei es ihnen – den Klägern – nicht möglich, in Ungarn einen Asylantrag zu stellen, da lediglich bestimmte Gruppen, zu denen sie nicht gehörten, vom sog. „Botschaftsverfahren“ ausgenommen seien. Aus der formblattmäßigen Zusicherung der ungarischen Behörden ergebe sich nichts anderes, denn diese sei allgemein und nicht speziell in Bezug auf die Kläger ergangen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Bescheide der Beklagten vom 11. Mai 2022 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf eine Abschiebung nach Ungarn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Außerdem trägt sie vor, dass der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrende in Ungarn vom Verfahrensstand abhängig sei. Dublin-Rückkehrende, die – wie die Kläger – zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben, könnten einen entsprechenden Erstantrag stellen. Das Hungarian Helsinki Committee – im Folgenden kurz: HHC – weise zwar darauf hin, dass Dublin-Rückkehrende nicht ohne Weiteres Erst- und Folgeanträge in Ungarn stellen könnten, da diese im Zuge des geltenden Asylgesetzes und des „Botschaftsverfahrens“ nicht zu den Ausnahmen zählten, denen erlaubt sei, einen Antrag innerhalb Ungarns zu stellen. Auch werde auf den Ausschluss der Folgeantragstellenden von den Aufnahmebedingungen hingewiesen. Diesen Punkten stehe allerdings entgegen, dass das Bundesamt Überstellungen nur dann durchführe, wenn – wie vorliegend – die ungarischen Behörden im Einzelfall schriftlich zusichern, dass Dublin-Rückkehrende gemäß der Aufnahmerichtlinie untergebracht und ihre Asylverfahren gemäß der Asylverfahrensrichtlinie durchgeführt werden. Zum Aspekt der fehlenden Möglichkeit zur Antragstellung innerhalb Ungarns habe die ungarische Asylbehörde (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, englisch: National Directorate-General for Aliens Policing – im Folgenden kurz: NDGAP –) Stellung bezogen und klargestellt, dass das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrenden in der Praxis durchgeführt werde, nachdem diese bei ihrer Ankunft die Absicht zur Aufrechterhaltung ihres Asylverfahrens erklärt haben. Schließlich hätten die ungarischen Behörden im vorliegenden Verfahren vor der Durchführung der Überstellung eine Zusicherungserklärung übersandt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Verfahren 7 K 1357/22.TR sowie 7 K 1362/22.TR gemäß § 93 S. 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den elektronischen Asylakten der Beklagten und den in der aktuellen Unterlagenliste zu Ungarn genannten Erkenntnismitteln. Diese lagen vor und waren jeweils Gegenstand der Urteilsfindung. Außerdem wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.