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Urteil

7 K 3338/22.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2023:0711.7K3338.22.TR.00
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Leitsätze
1. Ein Zeitraum, der bereits nach der zwingenden Regelung des § 15 Abs 1 Nr 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) als ruhegehaltfähig gilt, darf aufgrund der Kann -Regelung des § 18 Abs 1 Nr 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) nicht doppelt als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 2 C 16/93 , juris, Rn. 17 und BayVGH, Beschluss vom 9. April 2014 3 ZB 11.2523 , juris, Rn. 8). (Rn.28) 2. Während der Zeit eines Hochschulstudiums ausgeführte Praktika sind nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen, da dies faktisch zu einer Umgehung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Begrenzung der Ruhegehaltfähigkeit des Hochschulstudiums gemäß § 18 Abs 1 Nr 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) führen würde, da dieser Regelung die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Zeitraum der Hochschulausbildung mit dem Beginn des ersten Semesters beginnt und dessen Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit unabhängig vom individuellen Studienverlauf mit dem Ablauf der Mindeststudien- und Prüfungszeit beziehungsweise nach 855 Tagen endet. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zeitraum, der bereits nach der zwingenden Regelung des § 15 Abs 1 Nr 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) als ruhegehaltfähig gilt, darf aufgrund der Kann -Regelung des § 18 Abs 1 Nr 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) nicht doppelt als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 2 C 16/93 , juris, Rn. 17 und BayVGH, Beschluss vom 9. April 2014 3 ZB 11.2523 , juris, Rn. 8). (Rn.28) 2. Während der Zeit eines Hochschulstudiums ausgeführte Praktika sind nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen, da dies faktisch zu einer Umgehung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Begrenzung der Ruhegehaltfähigkeit des Hochschulstudiums gemäß § 18 Abs 1 Nr 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) führen würde, da dieser Regelung die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Zeitraum der Hochschulausbildung mit dem Beginn des ersten Semesters beginnt und dessen Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit unabhängig vom individuellen Studienverlauf mit dem Ablauf der Mindeststudien- und Prüfungszeit beziehungsweise nach 855 Tagen endet. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten durch den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten seines Hochschulstudiums im Umfang von weiteren 46 Tagen (I.), auf Anerkennung der Zeiten der Praktika vom 2. März bis 31. März 19... , vom 17. August bis 11. September 19... und vom 1. März bis 30. März 19... (II.), auf Anerkennung seiner Tätigkeit am ... ... S. im Zeitraum vom 1. Mai 19... bis 30. Mai 19... (III.) oder auf Anerkennung seiner Tätigkeit am Fortbildungswerk B. im Zeitraum vom 1. September 19... bis 31. März 19... (IV.). I. Ein Anspruch auf Anerkennung der Zeiten des Hochschulstudiums als ruhegehaltfähig ergibt sich, soweit sich diese mit dem absolvierten Grundwehrdienst im Zeitraum vom 1. Oktober 19... bis zum 15. November 19... – 46 Tage – überschneiden, weder aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG – vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2022, GVBl. S. 120) (1.) noch aus der Vordienstzeitentscheidung der Bezirksregierung Trier vom 18. August 1994 (2.). 1. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung des Hochschulstudiums im Umfang von weiteren 46 Tagen ergibt sich nicht aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG in der derzeit geltenden Fassung. a) Die Anerkennung von Vordienstzeiten richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 25.21 –, juris, Rn. 8). Geht es wie im vorliegenden Fall um die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor dem Beginn des Ruhestandes, ist somit die derzeitige Rechtslage maßgeblich. Abweichende Regelungen, insbesondere nach § 92 LBeamtVG sowie § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBeamtVG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. aa) § 92 LBeamtVG sieht die (modifizierte) Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 des (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vor, der die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit regelt, allerdings nur für Versorgungsfälle, die nach dem 30. Juni 2013 und bis zum 30. November 2017 eingetreten sind. Der Kläger befindet sich jedoch noch im aktiven Dienst. bb) § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBeamtVG modifiziert (u.a.) § 18 Abs. 1 LBeamtVG, sofern das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat. Im Fall des Klägers bestand ein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) jedoch erstmalig seit dem 4. Mai 19... , und bei der unmittelbar vorangegangenen Tätigkeit des Klägers an dem von einer gemeinnützigen Gesellschaft getragenen Fortbildungswerk ... handelte es sich nicht um ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, da die Gesellschaft kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 gelten auch nicht gemäß § 90 Abs. 7 Satz 1 und 2 LBeamtVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI als erfüllt, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger durch seine Tätigkeit eine Versorgungsanwartschaft erworben hat. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er hätte es bei „rechtzeitiger“ Musterung und ohne die Wehrübungen bis zum Stichtag in das Beamtenverhältnis schaffen können. Dies ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBeamtVG nicht erfüllt sind. Selbst wenn sein Vorbringen zuträfe und die Musterungsbehörde sich ihm gegenüber pflichtwidrig verhalten hätte, könnte hieraus allenfalls ein Schadensersatzanspruch folgen. b) Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung – insbesondere Hochschul- und praktische Ausbildung – als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit aber lediglich bis zu einem Umfang von 855 Tagen. Das Hochschulstudium war – davon geht der streitgegenständliche Bescheid aus – für den Kläger nach den zur Zeit der Ableistung seines Studiums geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –, juris, Rn. 7) für die Zulassung zur Laufbahn des höheren Dienstes gemäß § 25 Nr. 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (in der Fassung vom 14. Juli 1970, GVBl. S. 241) erforderlich und damit ein Teil der vorgeschriebenen Ausbildung, sodass das Hochschulstudium grundsätzlich bis zu 855 Tagen als Vordienstzeit berücksichtigungsfähig ist. c) Soweit sich das Studium zwischen dem 1. Oktober und 15. November 19... , also für einen Zeitraum von 46 Tagen, mit dem Grundwehrdienst überschnitten hat, ist der Umfang der ruhegehaltfähigen Zeit des Studiums entsprechend zu mindern, da die Zeit des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes bereits gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG als ruhegehaltfähig gilt. aa) Ein Zeitraum, der bereits nach der zwingenden Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG als ruhegehaltfähig gilt, darf aufgrund der „Kann“-Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG nicht doppelt als ruhegehaltfähig anerkannt werden (vgl. – zu §§ 9 und 12 BeamtVG – z.B. BayVGH, Beschluss vom 9. April 2014 – 3 ZB 11.2523, juris, Rn. 8 m.w.N.). bb) Eine solche doppelte Anrechnung läge jedoch vor, wenn man weitere 46 Tage des Hochschulstudiums des Klägers als ruhegehaltfähig ansähe. Diese 46 Tage müssten nämlich gerade den Zeitraum am Beginn des Studiums erfassen, der als nichtberuflicher Wehrdienst bereits von Gesetzes wegen als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt. Dass der als ruhegehaltfähig berücksichtigungsfähige Zeitraum eines Hochschulstudiums ab dem Beginn des ersten Semesters läuft, folgt für Bundesbeamte aus der Formulierung „verbrachte Mindestzeit“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 – 2 C 16.93 –, juris, Rn. 16). An dieser Formulierung hat der Gesetzgeber trotz der Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Zeit der Hochschulausbildung auf höchstens 855 Tage festgehalten, so dass dieser Zeitraum nach wie vor ab dem Beginn des Studiums läuft. In diesem Sinne ist auch § 18 Abs. 1 LBeamtVG zu verstehen. Zwar ist darin nicht von „verbrachter Mindestzeit“, sondern nur von „Mindestzeit“ die Rede. Hierbei handelt es sich jedoch nach der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs lediglich um eine redaktionelle Anpassung, nicht jedoch um eine inhaltlich von § 12 BeamtVG abweichende Regelung (vgl. LT-Drucks. 16/1822, S. 225). cc) Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass sich die gesetzlichen Regelungen über die Berücksichtigung der Hochschulausbildung zum Nachteil des Klägers geändert haben. Nach der dem Bescheid der Bezirksregierung Trier zugrundeliegenden Fassung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (vom 24. August 1976, BGBl. I, S. 2485) konnte die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung, insbesondere die Zeit der Hochschulausbildung, ohne weitere zeitliche Beschränkung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dass die derzeit geltenden Regelungen demgegenüber deutlich restriktiver sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da Beamte damit rechnen müssen, dass sich ihre Gesamtversorgung ändern kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 – 2 C 48.03 –, juris, Rn. 22) und die Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig darüber hinaus auch kein hergebrachter Grundsatz der Beamtenversorgung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 C 18.06 –, juris, Rn. 30). 2. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung weiterer 46 Tage seines Hochschulstudiums als ruhegehaltfähig besteht auch nicht aufgrund des Bescheids der Bezirksregierung T. vom 18. August 1994. Zwar wird darin das Hochschulstudium des Klägers im Umfang von 4 Jahren und 6 Monaten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt. Der Bescheid lässt jedoch nicht erkennen, ob damit gerade auch die Zeit der Überschneidung von Wehrdienst und Studium erfasst werden sollte oder lediglich ein später beginnender Zeitraum. Diesbezügliche Rückschlüsse lassen auch die in der Personalakte des Klägers befindlichen sonstigen Schriftstücke nicht zu. II. Der Kläger hat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten der in den Jahren 19... und 19... absolvierten Praktika als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. 1. Zwar scheitert die Anerkennung nicht daran, dass die Vordienstzeitentscheidung der Bezirksregierung T. vom 18. August 19... die Praktika nicht erwähnt. Dies ist nicht so zu verstehen, dass die Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig abgelehnt wird. Vielmehr enthält der Bescheid überhaupt keine Regelung zur Ruhegehaltfähigkeit der Praktika. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Kläger deren Anerkennung nicht beantragt hatte. 2. Soweit sich die streitgegenständlichen Praktika mit der Zeit des Hochschulstudiums überschnitten, folgt aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG jedoch kein Anspruch auf Anerkennung dieser Zeiträume als ruhegehaltfähige Vordienstzeit zusätzlich zu der ruhegehaltfähigen Zeit des Studiums. Es kann dahinstehen, ob von der Begrenzung auf 855 Tage auch während des Studiums vorgeschriebene Praktika erfasst werden (so zur vergleichbaren Vorschrift in § 12 BeamtVG Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand 1. April 2019, § 12 BeamtVG, Rn. 70). Hier geht es zwar anders als bei der Überschneidung von Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes nicht um die Konkurrenz zwischen einer zwingenden gesetzlichen Regelung und einer Kann-Bestimmung, vielmehr wird die Ruhegehaltfähigkeit sowohl der Praktika als auch des Studiums von § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG erfasst. Jedoch liegt der Regelung die Vorstellung zugrunde, dass der Zeitraum der Hochschulausbildung mit dem Beginn des ersten Semesters beginnt und dessen Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit unabhängig vom individuellen Studienverlauf mit dem Ablauf der Mindeststudien- und Prüfungszeit beziehungsweise nach 855 Tagen endet (vgl. – zu § 12 BeamtVG a.F. –: BVerwG, Urteil vom 15. September 1994, a.a.O., Rn. 16 ff.). Die zusätzliche Berücksichtigung von Zeiträumen, die sich mit der Hochschulausbildung überschneiden, würde faktisch zu einer Umgehung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Begrenzung der Ruhegehaltfähigkeit des Hochschulstudiums führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994, a.a.O., Rn. 18). III. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf Anerkennung der Tätigkeit am ... ... S. als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. Ein solcher Anspruch scheitert ebenfalls nicht an einer entgegenstehenden Bestandskraft der Vordienstzeitentscheidung der Bezirksregierung T. vom 18. August 1994, da diese auch insoweit keine Regelung enthält (vgl. oben.). Ein entsprechender Anspruch folgt jedoch weder aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG (1.), noch aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG (2.), noch aus § 16 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG (3.), noch aus § 17 Nr. 3 lit. a) LBeamtVG (4.). 1. Die Tätigkeit des Klägers beim ... ... S. ist zwar eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG (a), jedoch fällt auch sie in die Zeit des Hochschulstudiums einschließlich der Prüfungszeit und weist auch nach der Art der Tätigkeit einen Bezug zur Hochschulausbildung beziehungsweise der abschließenden Prüfung auf (b). a) Eine Ausbildung ist im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regeln zur Zeit ihrer Ableistung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris, Rn. 11, s. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 12). Gemäß dem hier maßgeblichen § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 11. Dezember 1984 (GVBl. 1985, S. 23) in der Fassung der Änderung vom 4. Dezember 1990 (GVBl. S. 382) kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingestellt werden, wer eine mindestens einjährige für das Lehramt förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweisen konnte. Diese einjährige berufspraktische Tätigkeit stellt eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG dar. Zwar geht die Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mit der Übertragung eines statusrechtlichen Amtes einher und setzte die Einstellung in den höheren Dienst neben dem Abschluss des Hochschulstudiums lediglich die Ableistung des Vorbereitungsdienstes sowie das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung voraus (vgl. § 25 Nr. 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970, GVBl. S. 241). Die berufspraktische Tätigkeit war jedoch als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst mittelbare Einstellungsvoraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes. b) Nach den oben (s. unter II. 2.) dargelegten Grundsätzen spricht bereits die zeitliche Überschneidung mit der Hochschulausbildung einschließlich der abschließenden Prüfung gegen die Ruhegehaltfähigkeit der Tätigkeit des Klägers beim ... ... . Zudem kann diese Tätigkeit nicht derart von der Studientätigkeit des Klägers abgegrenzt werden, dass ihr ein eigenständiger Charakter zukommt, der eine selbständige Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit rechtfertigen könnte. Soweit der Kläger ab Mai 19... dort als studentische Hilfskraft tätig war, ergibt sich dies bereits daraus, dass der Stundenumfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, in diesem Zeitraum sei auf eine fünfwöchige Arbeitsphase eine jeweils siebenwöchige Freistellungsphase gefolgt. Bei der entsprechenden Tätigkeit des Klägers handelte es sich mithin um eine untergeordnete Beschäftigung während des Studiums. Gerade die Aufteilung der Arbeitszeit des Klägers in entsprechende Phasen, bei denen die Freistellungsphasen überwiegen, macht deutlich, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers in dieser Zeit weiterhin auf seinem Studium lag. Insoweit dienten die Freistellungsphasen nach seinen eigenen Angaben dem Zweck der Vorbereitung auf die Diplomprüfungen, die Teil des Studiums waren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die jeweils fünfwöchige „Arbeitsphase“ einen derart qualifizierten Einblick in die berufspraktische Tätigkeit im Bereich der Elektrotechnik erlangt hat, dass diese als eigenständige berufspraktische Tätigkeit anerkannt werden kann. Soweit der Kläger in der Zeit ab März 19... beim ... ... als Diplomand tätig war und in diesem Zeitraum 105 monatliche Arbeitsstunden geleistet hat (vgl. Bl. 104 f. der Gerichtsakte), und damit wöchentlich ca. 24 Arbeitsstunden, überstieg der Stundenumfang zwar die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Beschäftigung diente jedoch zumindest weit überwiegend der Anfertigung der Diplomarbeit und war damit integraler Bestandteil des Studiums des Klägers. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, ob und inwieweit sich diese Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung als über die Anfertigung der Diplomarbeit hinausgehende und hiervon auch hinreichend abgrenzbare Tätigkeit darstellte. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe in diesem Zusammenhang bei der Prototypenentwicklung elektrischer Schaltungen mitgewirkt, die zumindest auch im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand. Daraus folgt, dass der Bezug der Tätigkeit zum Studium des Klägers sehr ausgeprägt war. Eine konkrete Differenzierung verschiedener Tätigkeiten des Klägers, die in relevantem Umfang unabhängig von der Anfertigung seiner Diplomarbeit waren, kann hiervon ausgehend nicht vorgenommen werden. Auch aus dem Arbeitszeugnis ergeben sich keine Hinweise auf eine über die Diplomarbeit hinausgehende Tätigkeit (vgl. Bl. 36 der Vorgangsakte). Dort wird lediglich ausgeführt, der Kläger habe im Anschluss an seine Tätigkeit als studentische Hilfskraft an dem ... ... eine Diplomarbeit angefertigt. 2. Die Tätigkeit des Klägers beim ... ... ist auch nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG ruhegehaltfähig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies bereits aufgrund der zeitlichen Überschneidung mit der Studien- und Prüfungszeit gilt. Nach dieser Vorschrift kann die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Bei dem Erfordernis einer einjährigen, für das Lehramt an berufsbildenden Schulen förderlichen berufspraktischen Tätigkeit handelt es sich nicht um eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Norm. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem Erfordernis einer klaren Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der Nr. 1 und Nr. 2, dass die Vorschrift sich an die jeweiligen Laufbahnvorschriften anlehnt. Die einschlägigen Laufbahnvorschriften (s.o.) setzen jedoch gerade keine praktische hauptberufliche Tätigkeit voraus. Darüber hinaus liegt auch die Hauptberuflichkeit gemäß § 22 Abs. 3 LBeamtVG nicht vor, da weder die Tätigkeit als studentische Hilfskraft noch die Tätigkeit als Diplomand den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte, sondern vielmehr weiterhin nach den Gesamtumständen die Absolvierung des Studiums im Vordergrund stand (s.o.). 3. Die Tätigkeit ist ferner nicht nach § 16 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG berücksichtigungsfähig. Danach sollen Zeiten, in denen ein Beamter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war und die zur Ernennung geführt haben, als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Das ... ... für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. ist eine juristische Person des Privatrechts und damit kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr. Auch hier kann dahinstehen, ob die Berücksichtigung der Tätigkeit nach dieser Vorschrift bereits wegen der Überschneidung mit der Studien- und Prüfungszeit ausscheidet. 4. Die Tätigkeit des Klägers ist zuletzt auch nicht nach § 17 Nr. 3 lit. a) LBeamtVG berücksichtigungsfähig. Danach kann die Zeit, während der ein Beamter auf […] technischem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift überhaupt neben § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG Anwendung findet, da die durch den Kläger durch die Mitwirkung an der Prototypenentwicklung elektrischer Schaltungen erworbenen technischen Fachkenntnisse im Bereich der Digital- und Analogtechnik (vgl. das Arbeitszeugnis des ... ... vom 15. Juli 19... , Bl. 36 der Vorgangsakte) zumindest keine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes waren. Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes sind besondere Fachkenntnisse nur, wenn das Amt dem Beamten ohne sie nicht übertragen und er deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Dass die erlernten Fachkenntnisse insoweit für das Amt des Studienrates an einer berufsbildenden Schule förderlich und nützlich gewesen sind, genügt demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1984 – 2 B 82.84 –, juris, LS.). Notwendige Voraussetzung der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe in diesem formellen Sinne waren lediglich der Abschluss des Hochschulstudiums, die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes sowie das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung (s.o.). IV. Der Kläger hat zuletzt auch keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Dozententätigkeit am Fortbildungswerk ... als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Ein solcher ergibt sich weder aus der Dienstzeitberechnung der Bezirksregierung T. (1.), noch aus § 16 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG (2.), noch aus § 17 Nr. 1 lit. b) LBeamtVG (3.), noch aus § 17 Nr. 3 lit. a) LBeamtVG (4.). 1. Der Kläger kann zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, diese Tätigkeit sei ihm bereits im Rahmen der Dienstzeitberechnung nach der Dienstjubiläumsverordnung anerkannt worden. Es ist zwischen der Dienstzeitberechnung und der Vordienstzeitentscheidung zu unterscheiden, da es sich um verschiedene Regelungen handelt. Darüber hinaus wurde die Dozententätigkeit in der Dienstzeitberechnung gerade nicht berücksichtigt. Vielmehr wurde dort zwar der entsprechende Zeitraum im beruflichen Werdegang erfasst, für die Berechnung der Jubiläumszeit wurde jedoch lediglich der absolvierte Vorbereitungsdienst und der Grundwehrdienst zugrunde gelegt (vgl. Bl. 65 f. der Personalakte). 2. Die Tätigkeit ist nicht nach § 16 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG als Dienstzeit berücksichtigungsfähig, da es sich bei dem Träger des Fortbildungswerkes nicht um einen öffentlich-rechtlichen Dienstherren handelt (s.o.). 3. Die Berücksichtigungsfähigkeit folgt auch nicht aus § 17 Nr. 1 lit. b) LBeamtVG. Danach kann die Zeit, während der ein Beamter hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Es kann dahinstehen, ob die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 17 Nr. 1 lit. b) LBeamtVG den vorherigen Erwerb der Lehrbefähigung für die entsprechende Schulart voraussetzt (ablehnend VG Koblenz, Urteil vom 22. April 2016 – 5 K 803/15.KO –, Rn. 18, ESOVGRP). Jedenfalls handelt es sich bei der Tätigkeit am Fortbildungswerk nicht um eine solche im nichtöffentlichen Schuldienst. Nichtöffentliche Schulen im Sinne dieser Norm sind als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigte bzw. staatlich anerkannte Privatschulen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 und 5 GG (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand 1. April 2019, § 11 BeamtVG, Rn. 37; Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38.03 –, juris, Rn. 22). Anhaltspunkte für eine solche staatliche Anerkennung des Fortbildungswerkes bestehen nicht. Aus der Formulierung „im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst“ als Begriffspaar lässt sich schließen, dass die Tätigkeiten im Ausgangspunkt vergleichbar sein müssen, während der Unterschied in erster Linie in der Schulträgerschaft liegt. Auch der Gesetzeszweck, der einerseits darin gesehen werden kann, Lehrkräften das Überwechseln zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Schulen zu erleichtern und damit der verfassungsrechtlichen Verbürgung in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG Rechnung zu tragen und andererseits Lehrkräften, die nicht im Beamtenverhältnis stehen, einen Anreiz zu bieten, auch noch in einem späteren Lebensabschnitt die Begründung eines solchen Beamtenverhältnisses anzustreben (Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 5; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand 1. April 2019, § 11 BeamtVG, Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.) gebietet eine solche Vergleichbarkeit der privilegierten Tätigkeiten. Den landesschulrechtlichen Regelungen kann entnommen werden, dass auch (öffentliche sowie nichtöffentliche) berufsbildende Schulen im Sinne der Landesschulgesetze bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004, GVBl. S. 239 – SchulG –). Neben der Vermittlung beruflicher Kompetenzen kommt auch berufsbildenden Schulen die Aufgabe zu, die allgemeine Bildung zu vertiefen bzw. die in der Sekundarstufe I erworbenen Kenntnisse zu ergänzen (s. z.B. § 10 Abs. 7 Satz 1 SchulG). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, er habe bereits grundsätzlich fertig ausgebildete Ingenieure in der Zeit nach der Wiedervereinigung in „westlicher“ Mikroprozessortechnik fortgebildet. Es handelte sich daher um eine spezielle Fortbildung mit Bezug zu einem sehr eingegrenzten beruflichen Tätigkeitsbereich. Ziel einer solchen Fortbildungstätigkeit ist allein die Vermittlung bestimmter beruflicher Kompetenzen. Die Vermittlung allgemeiner Bildung war hiermit nicht verbunden, erst recht war hiermit nicht das Ziel verbunden, einen allgemeinen Bildungsabschluss zu erlangen. Insoweit fehlt es im Ergebnis im Hinblick auf die Differenziertheit der vermittelten Bildungsinhalte an einer Vergleichbarkeit des Fortbildungswerkes mit den Schulen im Sinne der Landesschulgesetze. 4. Die Tätigkeit ist schließlich auch nicht nach § 17 Nr. 3 lit. a) LBeamtVG berücksichtigungsfähig, da es sich bei der Dozententätigkeit nicht um eine solche handelte, die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des statusrechtlichen Amtes war. Vielmehr hat der Kläger die notwendigen Fachkenntnisse in Bezug auf die Lehrtätigkeit im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes erlangt, in Bezug auf möglicherweise erworbene technische Kenntnisse auf dem Gebiet der Mikroprozessorentechnik waren diese bereits keine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes als Berufsschullehrer (s.o.). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei dem Beklagten kein Ausfallrisiko besteht. VI. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.206,56 € (entsprechend dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und erstrebter Versorgung infolge Anerkennung der streitigen Vordienstzeiten) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169). Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten. Der am ... . ... 1960 geborene Kläger ist Oberstudienrat im Dienst des Beklagten und wird an der Berufsbildenden Schule für Gestaltung und Technik in T. eingesetzt. Er leistete vom 16. August 19... bis zum 15. November 19... seinen Grundwehrdienst ab und begann im Wintersemester 19... ein Studium der Fachrichtung Elektrotechnik. Bis zum 15. November 19... war er mit Dienstbezügen vom Wehrdienst beurlaubt. Während der Studienzeit leistete er verschiedene Praktika ab, und zwar vom 2. März bis 31. März 19... , vom 17. August bis 11. September 19... , vom 1. März bis 30. März 19... , vom 1. August bis 9. September 19... sowie vom 5. August bis 28. September 19... . In der Zeit vom 1. Mai 19... bis 28. Februar 19... war er am ... ... für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. in S. als studentische Hilfskraft tätig. Ab dem 1. März 19... bis zum 30. Mai 19... war er sodann dort als Diplomand im Umfang von 105 Stunden monatlicher Arbeitszeit beschäftigt. Das Studium schloss der Kläger am 3. Juni 19... mit der Diplom-Hauptprüfung ab. Vom 1. September 19... bis zum 31. März 19... war er als Lehrer in den Fächern Elektrotechnik, Deutsch und Politik am Fortbildungswerk ... (gemeinnützige Gesellschaft mbH) in B. mit einem Umfang von insgesamt 850 Stunden angestellt. Am 4. Mai 19... trat der Kläger in den Dienst des Beklagten. Er wurde zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt und leistete bis zum 3. Mai 19... den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen am Staatlichen Studienseminar in T. ab. Dieser endete am 18. April 19... mit der erfolgreichen Ablegung der Zweiten Staatsprüfung. Zum 4. Mai 19... wurde er als Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt. Im Juni 19... erhielt der Kläger eine Dienstzeitberechnung nach der Landesverordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte, die im Rahmen der Berechnung die Zeit des Vorbereitungsdienstes sowie des Grundwehrdienstes als anrechnungsfähige Dienstzeiten auflistete. Mit Bescheid vom 18. August 1994 entschied die Bezirksregierung T., bei Eintritt des Versorgungsfalles werde die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit des Studiums im Umfang von 4 Jahren und 6 Monaten berücksichtigt. Die Entscheidung stehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, die ihr zugrunde liege. Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Mai 2021 erkannte das Landesamt für Finanzen – Im Folgenden: Landesamt – die Zeit des Hochschulstudiums einschließlich der Prüfungszeit vom 1. Oktober 19... bis zum 3. Juni 19... im Umfang der gesetzlich geregelten Höchstgrenze von 855 Tagen, verkürzt um den Überschneidungszeitraum mit dem Grundwehrdienst auf Grundlage von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2013 – LBeamtVG – als ruhegehaltfähig an. Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Hochschulstudiums seien sechs Monate für das Semester ohne Rücksicht auf den Tag der Immatrikulation oder den Beginn der Vorlesungen als tatsächliche Studienzeit zu berücksichtigen. Das Studium habe somit zum 1. Oktober 19... begonnen und der Kläger habe bis zum 15. November 19... parallel hierzu Wehrdienst geleistet. Da die Zeit des Grundwehrdienstes gemäß § 15 LBeamtVG kraft Gesetzes als ruhegehaltfähig gelte und der gleiche Zeitraum nicht doppelt als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könne, sei die Studienzeit entsprechend zu kürzen. Zur Begründung seines fristgerecht erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass nur die ersten 855 Tage eines Studiums für die Anerkennung maßgebend seien, und es stelle eine unverhältnismäßige Härte dar, die bereits beschränkte Berücksichtigung der Studienzeiten weiter zu verkürzen. Zudem sei er wegen eines Fehlers des Kreiswehrersatzamtes zu spät gemustert und damit auch verspätet zur Bundeswehr eingezogen worden. Um trotzdem ohne weiteren Zeitverlust mit dem Studium beginnen zu können, habe er seinen gesamten Jahresurlaub opfern müssen. Seine Praktika während des Studiums, seine Tätigkeit am ... ... in S. und seine Dozententätigkeit am Fortbildungswerk ... in B. seien ebenfalls als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Die Absolvierung eines einjährigen Praktikums sei Anfang der 90er-Jahre Voraussetzung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst für das Berufsschulfach Elektrotechnik gewesen. Seine Tätigkeit am ... ... in S. gehe sogar darüber hinaus. Er habe die dortige Tätigkeit als studentische Hilfskraft in der Art ausgeführt, dass auf eine fünfwöchige Vollarbeitsphase jeweils eine etwa siebenwöchige Freistellungsphase gefolgt sei. Auch die darauffolgende Tätigkeit als Diplomand habe mehr als einer halben Stelle entsprochen. Der Zeitraum der Dozententätigkeit sei ihm bereits in der Dienstzeitberechnung vom 23. Juni 19... bescheinigt worden und sei auch unabhängig hiervon nach § 16 oder § 17 LBeamtVG anzuerkennen. Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2022 erkannte das Landesamt die in der Zeit vom 1. August 19... bis zum 9. September 19... und vom 5. August 19... bis zum 28. September 19... absolvierten Praktika als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten an und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die im Zusammenhang mit dem Hochschulstudium abgeleisteten Praktika könnten nicht berücksichtigt werden, soweit sie in den Zeitraum der schon berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildung fielen, da Doppelanrechnungen grundsätzlich unzulässig seien. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers am ... ... seien die Voraussetzungen der einschlägigen Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nicht erfüllt. Die Tätigkeit am Fortbildungswerk habe bei der Dienstzeitberechnung des Klägers im Jahre 19... keine Rolle gespielt und eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit scheitere insbesondere daran, dass es sich bei dem Fortbildungswerk weder um einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn noch um eine öffentliche oder private Schule gehandelt habe. Mit der am 18. November 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit ihm nicht durch den Widerspruchsbescheid abgeholfen wurde. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen und wiederholt dieses teilweise. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2022 zu verpflichten, die Zeiten des Hochschulstudiums im Umfang von weiteren 46 Tagen, die Zeiten der Praktika vom 2. März bis 31. März 19... , vom 17. August bis 11. September 19... , vom 1. März bis 30. März 19*, seine Tätigkeit am ... ... für Zerstörungsfreie Prüfverfahren S. e.V. im Zeitraum vom 1. Mai 19... bis 30. Mai 19... und seine Tätigkeit am Fortbildungswerk ... in B. im Zeitraum vom 1. September 19... bis 31. März 19... als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf sein bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.