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Beschluss

8 L 1654/19.TR

VG Trier 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine einfache E-Mail genügt nicht, um formgerecht Widerspruch zu erheben. (Rn.5) 2. Die zuständige Behörde kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen. (Rn.11) 3. Den Amtstierärzten kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren qualifizierte Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einfache E-Mail genügt nicht, um formgerecht Widerspruch zu erheben. (Rn.5) 2. Die zuständige Behörde kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen. (Rn.11) 3. Den Amtstierärzten kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren qualifizierte Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. (Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragsteller ist unzulässig (dazu I.). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag der Antragsteller ist gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahin auszulegen, dass sie hinsichtlich der am 4. April 2019 verfügten und mit schriftlicher Verfügung vom 10. April 2019 bestätigten Wegnahme der Pferde durch den Antragsgegner einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der noch lebenden zwei Tiere gestellt haben, da die sofortige Vollziehung hinsichtlich der verfügten Maßnahme angeordnet wird. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, mit dem Ziel ein etwa bevorstehendes Einschläfern oder einen sonstigen unsachgemäßen Umgang hinsichtlich der weggenommenen Pferde zu unterlassen und die Pferde an sie - die Antragsteller - „zumindest vorläufig sofort herauszugeben“, ist nicht statthaft. Ein solcher Antrag wäre wegen des in § 123 Abs. 5 VwGO geregelten Vorrangs eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. Die Aufhebung der Wegnahmeverfügung wäre im Hauptsacheverfahren nur im Wege einer Anfechtungsklage erreichbar. Es bedürfte auch keiner ausdrücklichen Verpflichtung des Antragsgegners, die den Antragstellern weggenommenen Pferde wieder zurückzugeben. Es ist davon auszugehen, dass dieser seiner sich im Fall einer Aufhebung der Wegnahmeverfügung ergebenden Rückgabeverpflichtung auch ohne einen ausdrücklichen gerichtlichen Ausspruch nachkommt (so auch VG Saarlouis, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 5 L 241/17 - BeckRS 2017, 124858, Rn. 33). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die noch in Verwahrung befindlichen Tiere einer Euthanasierung oder einem unsachgemäßen Umgang ausgesetzt sind. Der so verstandene Antrag ist jedoch unzulässig. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Dies setzt jedoch schon sprachlich notwendig voraus, dass ein Widerspruch bei der Behörde zumindest eingelegt wurde. Fehlt ein solcher Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig (vergleiche OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B 12827/94 - juris, Rn. 5). Einen Widerspruch haben die Antragsteller jedoch nicht eingelegt. Nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - I.V.m. § 3a Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Antragsteller haben weder schriftlich noch zur Niederschrift einen Widerspruch erhoben. Zwar haben die Antragsteller in je einer E-Mail vom 7. und 8. April 2019 (S. 69-74 VA) zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Wegnahme der Pferde nicht einverstanden sind. Jedoch genügt eine einfache E-Mail nicht, um formgerecht Widerspruch zu erheben. Die in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Denn über § 79 VwVfG findet die Regelung des § 3a VwVfG ergänzend Anwendung. Die wirksame elektronische Einlegung des Widerspruchs setzt aber voraus, dass die Behörde sowohl den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3a Abs. 1 VwVfG als auch nach § 3a Abs. 2 VwVfG eröffnet hat und der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 A 63/15 - juris, Rn.7; VG Neustadt, Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K 1537/07.NW - juris, Rn.24). Eine solche qualifizierte elektronische Signatur weist weder die E-Mail vom 7. April 2019 noch die E-Mail vom 8. April 2019 aus. Die Einlegung des Widerspruchs mit einfacher E-Mail ist abzulehnen. II. Im Übrigen wäre der Antrag auch nicht begründet. 1. Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner den Sofortvollzug der verfügten Wegnahme der Pferde nach § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Die Begründung lässt - trotz der allgemeinen Ausführungen zu den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit - erkennen, dass der Antragsgegner aufgrund von einzelfallbezogenen Erwägungen den gegenüber den Antragstellern als „Eilfallmaßnahmen“ auferlegten Anordnungen im überwiegenden öffentlichen Interesse an einem effizienten Tierschutz sofortige Wirksamkeit beilegen wollte. Hierbei war er sich des Ausnahmecharakters, der für die Antragsteller mit dem Entfallen des Suspensiveffekts der Widerspruchserhebung verbunden ist, bewusst. Damit ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO an eine einzelfallbezogene Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit Genüge getan (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 80 Rn. 84). Die am 4. April 2019 getroffene mündliche Anordnung des Sofortvollzuges ist ordnungsgemäß erfolgt. Diese ist nach § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO als Notstandsmaßnahme zulässig, d.h. unter anderem, dass die Anordnung ausdrücklich als Notstandsmaßnahme bezeichnet werden muss. Hierzu findet sich hinsichtlich des damaligen Zeitpunktes zwar nichts ausdrücklich in den Akten. In der schriftlichen Bestätigung und Begründung des Sofortvollzugs wird jedoch von Eilfallmaßnahmen gesprochen. Angesichts dessen und aller sonstigen Umstände des Einzelfalls, ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Wegnahme gegenüber den Antragstellern als Notstandsmaßnahme bezeichnet worden ist. Die unterschiedlichen Bezeichnungen ändern daran nichts. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist im vorliegenden Fall infolge des Zeitablaufs eine Rückgängigmachung des Sofortvollzugs hinsichtlich des Zeitraums vom 4. April 2019 bis zum Zugang der schriftlichen Bestätigung vom 10. April 2019 nicht möglich. Mit der schriftlichen Bestätigung der tierschutzrechtlichen Verfügung wurde die mündliche Anordnung des Sofortvollzuges begründet. Dass der Antragsgegner auch ausdrücklich auf die Wegnahme der Tiere Bezug nimmt, ergibt sich daraus, dass in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausdrücklich auf die Maßnahmen am 4. April 2019 abgestellt wird (vgl. zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 1995 - 11 B 10640/95 - juris, Rn. 3, 4 m.w.N.). 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Wegnahme und vorläufige anderweitige Unterbringung der Pferde ist aufgrund der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung nicht wiederherzustellen. Denn unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. hierzu W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 152 ff. m.w.N.) überwiegt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragsteller, den Anordnungen vorläufig nicht nachkommen zu müssen. a. Die Ermächtigungsgrundlage für die Wegnahme der Pferde findet sich in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz - TierSchG -. b. Der Antragsgegner ist für den Erlass der Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 zuständig. Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht, insbesondere wurden die Antragsteller vor Erlass des Bescheides von den handelnden Amtsveterinären angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG. c. Die getroffene Anordnung, die Pferde der Antragsteller vorläufig wegzunehmen und zunächst anderweitig unterzubringen, erweist sich nach den vorliegenden Erkenntnissen als rechtmäßig. Nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller als Halter der in der Verfügung genannten Tiere nicht. Die in den beigezogenen Verwaltungsunterlagen enthaltenen Berichte der Amtstierärzte vom 4. April 2019, die Ergebnisse der Blutuntersuchungen und des amtstierärztliche Gutachten (S. 2 ff., S. 107 ff., S. 118 ff. VA) einschließlich der hierzu gefertigten, aussagekräftigen Fotos (S. 19 ff., S. 46 ff., S. 91 ff VA) lassen hinsichtlich des schlechten Ernährungszustandes der Tiere infolge nicht bedarfsgerechter Fütterung und unzureichender Pflege keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten und erheblich vernachlässigt worden sind (vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. September 2017 - 2 B 455/17 - juris, Rn. 28). Auf den Lichtbildern ist gut zu erkennen, dass die Knochen herausragen. Angesichts dessen zeigt sich selbst für einen Laien eindeutig der schlechte Ernährungszustand der von den Antragstellern gehaltenen Pferde. Den Amtstierärzten kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Dies begründet sich darin, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt. Insoweit weist das Gesetz - wie sich aus der Vorschrift des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG ergibt - Amtstierärzten eine sachverständige Funktion zu. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind Amtstierärzte für Aufgaben wie diese auch eigens bestellt, vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG. Das Tierschutzgesetz geht daher davon aus, dass der beamtete Tierarzt die fachliche Kompetenz besitzt, tierschutzwidrige Zustände festzustellen und deren Auswirkungen zu beurteilen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 2017 - 7 B 11307/17.OVG - esovg, Rn. 12, m.w.N.) Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Amtstierärzte bestehen unter Berücksichtigung der vorgelegten Lichtbilder für die Kammer nicht. Auch aus dem amtsärztlichen Gutachten zu den Feststellungen für den Zeitraum 4. bis 8. April 2019 zu den zu dem Zeitpunkt noch drei untergebrachten Pferden (S. 118, 119 VA) ergibt sich, dass bei der Stute ... der Zustand des Tieres schwach ist. Zudem besteht eine Parasitose. Insgesamt wird eine Unterversorgung mit Futter festgestellt. Hinsichtlich der Stute ... wird festgestellt, dass die Stute sehr mager ist. Die Dorn- und Querfortsätze der Wirbelsäule treten hervor, ebenso die Hüft- und Sitzbeinhöcker. Zudem ist ein Muskelabbau bereits feststellbar. Bezüglich der Stute ... wird ebenfalls festgestellt, dass diese sehr mager ist. Die Knotenpunkte treten deutlich hervor. Das Tier hat zudem schlechte Muskeln und stumpfes Fell. Das amtstierärztliche Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die erstgenannte Stute am Verhungern ist und die anderen zwei Pferde durch mangelnde Versorgung erheblich vernachlässigt wurden. Dies wird auch aufgrund der Erscheinungsbilder der Tiere bei der Kontrolle, das zum Kontrollzeitpunkt fehlende vorgelegte Futter, die geringen Futtervorräte sowie die Aussage der Antragstellerin zu 1), dass sie im Moment keine Einnahmen hätte, belegt. Als abschließendes Ergebnis nennt das Gutachten Hunger sowie fehlende Maßnahmen bei Krankheiten als ursächlich für die länger andauernden erheblichen Leiden der weggenommenen Tiere. Dass die festgestellten Mängel gegen die in § 2 TierSchG gestellten Anforderungen an eine tiergerechte Haltung und Betreuung verstoßen, ist mehr als offensichtlich. Der schlechte Zustand der Tiere wird auch dadurch belegt, dass ein Tier bereits kurz nach der Inobhutnahme durch den Antragsgegner aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes euthanasiert werden musste. Das Gutachten des Landesuntersuchungsamtes (S. 247, 248 VA) kommt zu dem Ergebnis, dass die starke Abmagerung der Stute ... auf eine Unterversorgung mit Futter in Verbindung mit dem Parasitenbefall zurückzuführen ist. Die Antragsteller greifen diese Feststellungen nicht im Ansatz substantiiert an. Soweit durch die Antragsteller ein Befall mit Parasiten angeführt wird, ist zu beachten, dass dieser, ebenso wie der Ernährungszustand, in den Verantwortungsbereich der Antragsteller fällt. Daher sprechen alle Erkenntnisse dafür, dass der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war, eine Wegnahme der Tiere zu verfügen. Das Vorgehen des Antragsgegners war auch verhältnismäßig. Die Maßnahme war geeignet, die Pferde aus ihrer Situation zu befreien. Die Maßnahme war auch erforderlich. Gleich geeignete, mildere Mittel standen nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der in Obhut genommenen Tiere waren auch andere Maßnahmen, wie z.B. Auflagen hinsichtlich der Haltung der Pferde, aufgrund des schlechten Zustandes der Tiere nicht angezeigt. Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Tiere auf die Weide verbracht werden sollten, ist aufgrund des amtstierärztlichen Gutachtens und der Ergebnisse des Landesuntersuchungsamtes nicht davon auszugehen, dass die Tiere noch auf die Weide hätten verbracht werden können und sich der Zustand dort gebessert hätte. Die Maßnahme ist auch angemessen. Die Mängel in der Haltung der Tiere, insbesondere der mangelhafte Ernährungszustand, belegen, dass die Pferde noch eine gewisse Zeit die ihrem Wohlbefinden offensichtlich abträglichen Umstände hätten ertragen müssen, hätte der Antragsgegner nicht ihre Wegnahme verfügt und sie anderweitig tierschutzgerecht untergebracht. Der Umstand, dass die Stute ... aufgrund des schlechten Ernährungszustandes zwischenzeitlich euthanasiert werden musste, zeigt, dass der Zustand, auch der anderen Pferde, bereits nicht mehr hinnehmbar war. Ein sofortiges Einschreiten und auch die Wegnahme waren unmittelbar geboten. Unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt auf Grund des Zustandes der Pferde das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, Ziffern 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei die Kammer im Eilverfahren den hälftigen Regelstreitwert von 2500 € zugrunde legt.