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Beschluss

9 L 5154/19.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - festzustellen, dass die Bewirtschaftung der Flächen der Klägerin nicht den Restriktionen der rheinland-pfälzischen Landesdüngeverordnung vom 3. September 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13 vom 13. September 2019, Seiten 230 bis 233) unterworfen ist, hat keinen Erfolg. Bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung des Rechtschutzbegehrens der Antragstellerin versteht das Gericht den Antrag dahingehend, dass eine vorläufige Untersagung eines Vorgehens des Antragsgegners auf Grundlage oder unter Berücksichtigung der rheinland-pfälzischen Landesdüngeverordnung - Landesdüngeverordnung - gegenüber der Antragstellerin begehrt wird (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 - 4 B 608/13 - NVwZ 2014, 92). Dass es der Antragstellerin letztlich um ein solches Vorausgreifen bezüglich eines konkreten Verwaltungshandelns geht, folgt insbesondere auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin selbst: Diese führt aus, dass sie als Antragsgegner deswegen den Landkreis Vulkaneifel gewählt habe, weil gerade die Kreisverwaltung „[e]twaige Bescheide auf der Grundlage der angefochtenen Regelungen" erlassen würde. Sie erstrebt in der Sache eine einstweilige Anordnung, dass der Antragsgegner keine Bescheide auf Grundlage oder unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Verordnung gegen sie erlassen soll, weil sie die Bestimmung gefährdeter Gebiete in Anlage 1 und Anlage 2 der Landesdüngeverordnung für fehlerhaft hält. Nur insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch das gem. § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Rechtsverhältnis. Dass sich aus den Bußgeldvorschriften der Landesdüngeverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten der Antragstellerin ergeben, rechtfertigt keine andere Betrachtung, da auch diese Vorschriften gleichwohl ein behördliches Handeln voraussetzen (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 43, Rn. 58b). Hingegen geht es in dem vorliegenden Eilverfahren nicht um die nur abstrakte Frage der Wirksamkeit von Vorschriften und/oder Anhängen der Landesdüngeverordnung. Zwar spricht der Wortlaut des Antrags der Antragstellerin für eine solche Auslegung, da nicht ersichtlich ist, wie das erkennende Gericht anderenfalls zu dem Schluss kommen könnte, dass sie „den Restriktionen der rheinland-pfälzischen Landesdüngeverordnung (...) [nicht] unterworfen“ ist. Zudem verweist die Antragstellerin mehrmals auf die Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit der Ausweisung der „Roten Gebiete“ in der Landesdüngeverordnung, wobei die Anlagen der Verordnung ebenso Teil des (materiellen) Gesetzes sind (etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2011 - OVG 6 N 54/10 -, BeckRS 2011, 52357). Ein solches Begehren wäre jedoch unstatthaft, da die Nichtigkeit einer Norm kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO darstellt und ein entsprechender Antrag zu einer unzulässigen Umgehung des § 47 VwGO führen würde (vgl. hierzu: Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, 2019, § 43, Rn. 8m; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 43, Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 13/06 -, NVwZ 2007, 1311). Nur ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die streitgegenständliche Rechtsverordnung - anders als der Antragsgegner meint - durchaus der Prüfungskompetenz des erkennenden Gerichtes unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 -, NJW 1952, 497). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist indes bereits unzulässig, da der Antragstellerin das erforderliche Rechtschutzbedürfnis fehlt. Der Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung grundsätzlich keinen vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen (OVG NRW, a.a.O.). Nach der Systematik des Verwaltungsrechts ist das Rechtsschutzbedürfnis „grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der VwGO im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dies ist gemeinhin der Fall, wenn sich der Rechtsschutzsuchende vorbeugend gegen den Erlass eines Verwaltungsakts wendet; dann ist es in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a nachzusuchen" (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 123 Rn. 45 mwN; vgl. hierzu auch schon BVerwG, Beschluss vom 11. April 1972 - I WB 32/72 -, NJW 1972, 1100). Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall in zumutbarer Weise auf diesen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Die bloße Existenz einer Bußgeldnorm rechtfertigt keine andere Schlussfolgerung: Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel, den Erlass eines Bußgeldbescheides zu verhindern, ist regelmäßig nicht zu erlangen (OVG Nds., Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, BeckRS 2012, 49160). Eine von diesen Grundsätzen abweichende Ausnahme zugunsten der Antragstellerin ist gegenwärtig auch vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Klageschrift nicht ersichtlich. In der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen fußen in erster Linie darauf, dass es dem Rechtschutzsuchenden im Einzelfall nicht zumutbar sein kann, auf den nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen zu werden, etwa, wenn hierdurch irreversible Fakten geschaffen würden und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Eine solche Unzumutbarkeit kann daraus folgen, dass schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Dies ist anzunehmen, um der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen, und wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (OVG Nds., a.a.O.; vgl. zu Ausnahmen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 - 4 B 608/13 -, NVwZ 2014, 92; BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, BeckRS 2010, 56426). Einen derartigen oder vergleichbaren Ausnahmefall vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin auf die möglichen Folgen für einen ihr gegenüber auszustellenden Betriebsprämienbescheid verweist, ist nicht ersichtlich, weshalb der reguläre Rechtsschutz, der ihr gegen diesen Bescheid unbenommen bleibt, unzureichend sein sollte. Ebenso wenig unzumutbar wäre es aus Sicht des erkennenden Gerichts, wenn die Antragstellerin die Vorgaben der Düngeverordnung (zunächst) umsetzen und im Falle einer späteren Aufhebung der Verordnung oder ihrer Anhänge die angefallenen Auslagen und/oder Betriebseinbußen im Regresswege geltend machen würde. Das Gericht verkennt dabei zuletzt nicht, dass die Antragstellerin sich bei einem Nichtbefolgen der Vorgaben der Düngeverordnung gegebenenfalls beträchtlichen Bußgeldern aussetzen würde (§ 7 Landesdüngeverordnung iVm § 14 Abs. 2 Nr. 1 Düngegesetz). Gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid stünde ihr indes hinreichend effektiver Rechtsschutz in dem rechtsstaatlich ausgestalteten Strafoder Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Verfügung. Da ein Bußgeldbescheid gemäß § 89 OWiG erst nach Eintritt der Bestandskraft vollstreckbar ist und das Gesetz eine sofortige Vollziehbarkeit von Bußgeldbescheiden nicht kennt, bedürfte es insoweit auch keines vorläufigen Rechtsschutzes. Das Gericht vermag endlich auch keinen Grund zu erkennen, die Zuständigkeit der Strafgerichte aufgrund der erforderlichen Klärung von „verwaltungsrechtlichen Zweifelsfragen“ zu durchbrechen. Ob eine solche verwaltungsrechtliche Zweifelsfrage vorliegend gegeben ist, kann insoweit dahinstehen, da die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt, in dem ein Ordnungswidrigkeitsverfahren weder eingeleitet noch angekündigt wurde, „die konkrete Gefahr der Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank“ nicht zu befürchten hat und es insoweit zudem bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt (ebenso: OVG Nds., Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, BeckRS 2012, 49160). Unabhängig davon wäre der Antragsgegner für den Erlass etwaiger Bußgeldbescheide ohnehin auch nicht zuständig. Gem. § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngerechts vom 10. Februar 2014 ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die zuständige Behörde für die Durchführung, einschließlich der Überwachung der Einhaltung, der düngerechtlichen Vorschriften, insbesondere des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Nr. 1), sowie die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Düngegesetzes (Nr. 2). Die Antragstellerin hat insoweit selbst ausgeführt, dass es nicht zwingend sei, ob ein Bußgeldbescheid überhaupt erlassen werden würde. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Feststellungsanordnung ist zudem auch unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO besteht. Das insoweit erforderliche spezifische Interesse an einer vorläufigen Regelung ergibt sich regelmäßig aus der besonderen Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzes. Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache ist indes darüber hinaus erforderlich, dass durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Hier erstrebt die Antragstellerin eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Das Ziel der von ihr begehrten Feststellungsanordnung ist mit dem Ziel der gleichzeitig erhobenen Feststellungsklage identisch. Damit aber würde ein Erfolg im Eilverfahren die Antragstellerin so stellen, als wenn sie im Klageverfahren bereits obsiegt hätte. Die hierfür erforderlichen schweren und unzumutbaren Nachteile, die anders nicht abwendbar wären, hat die Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts nicht substantiiert dargelegt. Sie folgen weder aus den etwaigen Auswirkungen für den Betriebsprämienbescheid, noch aus einer (vorläufigen) Einhaltung der Vorschriften der Landesdüngeverordnung noch aus den möglicherweise drohenden Bußgeldbescheiden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.