Urteil
9 K 538/20.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2020:0624.9K538.20.00
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Leitsätze
1. Wird mit einer Untätigkeitsklage die Vornahme spezifischer Verwaltungsakte begehrt, so sind vor Klageerhebung entsprechende Anträge gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich, wobei insbesondere ein Widerspruch nicht mit einem Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes gleichzusetzen ist.(Rn.38)
2. Nebenbestimmungen einer wasserrechtlichen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vermögen dann drittschützende Wirkung zu entfalten, wenn durch sie nachteilige Wirkungen für andere vermieden oder ausgeglichen werden sollen.(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird mit einer Untätigkeitsklage die Vornahme spezifischer Verwaltungsakte begehrt, so sind vor Klageerhebung entsprechende Anträge gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich, wobei insbesondere ein Widerspruch nicht mit einem Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes gleichzusetzen ist.(Rn.38) 2. Nebenbestimmungen einer wasserrechtlichen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vermögen dann drittschützende Wirkung zu entfalten, wenn durch sie nachteilige Wirkungen für andere vermieden oder ausgeglichen werden sollen.(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage bleibt erfolglos. I. Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel bezüglich ihrer Zulässigkeit. 1. Hinsichtlich der gestellten Klageanträge zu 1), zu 2) und zu 4) ist die insoweit statthafte Verpflichtungsklage bereits unzulässig, da das gem. § 68 Abs. 2, 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erforderliche Vorverfahren insoweit nicht durchgeführt wurde. Die Kläger können sich auch nicht auf § 75 S. 1 VwGO stützen, wonach ein Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Vorschrift richtet sich dabei nicht darauf, dass die Behörde überhaupt tätig wird, sondern auf den geltend gemachten materiellen Anspruch (Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGo, 37. EL Juli 2019, § 75 Rn. 2). Zwar haben die Kläger mit Schriftsatz vom 13. September 2019 einen „Widerspruch gegen die Nutzung der Teichanlagen sowie gegen alle erteilten oder in naher Zukunft beabsichtigten wasserrechtlichen Genehmigungen“ eingelegt. Mit ihrer Klage verfolgen sie dieses Begehren indes nicht weiter, richten sich insbesondere nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung, sondern begehren nunmehr ein konkretes Einschreiten durch Aufhebung erteilter Genehmigungen (Antrag zu 1), Nutzungsuntersagung (Antrag zu 2) und Rückbauverfügung (Antrag zu 4). Diese, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigten Anträge, wurden jedoch gegenüber der Behörde zuvor nicht geltend gemacht, worüber § 75 S. 1 VwGO nicht hinwegzuhelfen vermag (vgl.: VGH München, Urteil vom 6. März 1990 – 8 B 87.01384 und 8 B 87.01434 –, NVwZ-RR 1990, 551). Dies gilt insbesondere auch für den (Haupt-)Klageantrag zu 1), da eine Verpflichtungsklage auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes weder den gleichen Inhalt noch die gleichen Voraussetzungen wie ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat. Zu einem anderen Schluss führt auch nicht der Umstand, dass der Widerspruch der Kläger gegenüber der SGD Nord erklärt wurde und diese dann mit Verweis auf § 69 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz – LWG – eine Weiterleitung des Widerspruchs an die Untere Wasserbehörde vornahm, obwohl es sich hierbei nicht um die zuständige Widerspruchsbehörde handelte. Eine Sachentscheidung, wie dies von § 75 VwGO vorausgesetzt wird (vgl. Brenner in Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75, Rn. 31f.) könnte hierin allenfalls insoweit zu sehen sein, als eine Befassung mit dem Widerspruch abgelehnt wurde (vgl. Peters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 53. Edition 2020, § 75, Rn. 6) und damit eine Anfechtungsklage ohne vorheriges Vorverfahren möglich wurde. Auch das mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 beantragte „wasserbehördliche Einschreiten wegen der nicht genehmigten Nutzung von Stauteichen“ ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Klageanträge kein hinreichender Antrag im Sinne des § 75 S. 1 VwGO. Dieser Antrag auf „Einschreiten wegen der nicht genehmigten Nutzung“ enthält nicht die von den Klägern nunmehr geltend gemachten Ansprüche auf Vornahme spezifischer Verwaltungsakte, gehen letztere doch schon was das der Behörde eingeräumte Ermessen anbelangt (hierzu nachfolgend) über einen Anspruch auf Einschreiten hinaus. Davon abgesehen stellte der mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 gestellte Antrag ausdrücklich darauf ab, dass aus Sicht der Kläger eine Genehmigung nicht vorlag. Demgegenüber wird selbst mit dem Klageantrag zu 1) nunmehr geltend gemacht, dass eine tatsächlich bestehende Genehmigung aufzuheben sei. 2. Unzulässig ist ferner auch die mit dem Klageantrag zu 3) erhobene Feststellungsklage, die darauf abzielt, dass der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid zugunsten des Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Adressaten keine Wirkung entfalte und somit gegenstandslos sei. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches „berechtigtes Interesse“ erfasst nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher und ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 –, NJW 1996, 2046). Erforderlich ist indes auch in diesem Fall ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Klägers. Diese subjektivrechtliche Anbindung wird durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht, d. h. der Kläger muss geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. VGH BW, Urteil vom 31. März 2006 – 1 S 2115/05 –, in juris, mwN). Im vorliegenden Fall können die Kläger zwar insoweit eine mögliche Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen, als sie die denkbare Verletzung von nachbarschützenden wasserrechtlichen Normen rügen. Indes ist der der Feststellungsklage zugrundeliegende Antrag darauf beschränkt, dass hinsichtlich der Genehmigung aus Sicht der Kläger keine Rechtsnachfolge zugunsten der Beigeladenen erfolgt sei, woraus sich die begehrte Feststellung der „Gegenstandslosigkeit“ erst ergibt. Hierbei handelt es sich indes um eine Rechtsfrage, die keine Anbindung zu den subjektiven Rechten der Kläger hat, sondern einzig die Rechtsstellung der Beigeladenen betrifft. Es würde gegen das grundsätzliche Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung für die Zulässigkeit einer Nachbarklage und damit gegen § 42 Abs. VwGO (analog) verstoßen, würde man im Rahmen einer Feststellungsklage nunmehr auch die Verletzung nicht drittschützender Vorschriften geltend machen können. II. Die Klage ist zudem unbegründet. Dies gilt sowohl für die Anträge auf Aufhebung erteilter Genehmigungen, Nutzungsuntersagung und Rückbauverfügung (hierzu: 1.) als auch für den Antrag auf Feststellung der „Gegenstandslosigkeit“ der Genehmigung (hierzu: 2.) 1. Ein Anspruch der Kläger auf Tätigwerden der Unteren Wasserbehörde in der von den Klägern mit den Anträgen zu 1), zu 2) und zu 4) konkretisierten Weise (und auch darüber hinaus) ergibt sich nicht aus dem insoweit einzig in Betracht kommenden § 100 Abs. 1 S. 2, 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –. Hiernach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die von der Vorschrift genannte „zuständige Behörde“ ist hier nach § 98 Abs. 3 S. 3 LWG iVm § 100 Abs. 1 S. 2 WHG die Untere Wasserbehörde. Wie aus dem Wortlaut der Norm ersichtlich handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Damit ist die anordnende Tätigkeit der Gewässeraufsicht im Sinne des § 100 Abs. 1 S. 2 WHG dem Opportunitätsprinzip unterstellt (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 53. EL 2019, § 100, Rn. 95); sowohl hinsichtlich der Frage, ob und wann wasserrechtliche Anordnungen zu treffen sind (Entschließungsermessen), als auch bezüglich der Entscheidung, welche konkrete Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes sie ergreift und gegen wen etwaige Anordnungen erlassen werden (Auswahlermessen). Bei dieser Rechtslage besteht ein Rechtsanspruch Dritter auf ein Tätigwerden der Gewässeraufsicht grundsätzlich nicht. In Betracht kommt demgegenüber allerdings ein Anspruch des Dritten auf fehlerfreie Ermessensausübung über das Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen oder gegen rechtswidrige Zustände, wenn dadurch öffentlich-rechtlich geschützte Interessen des Dritten beeinträchtigt werden (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., Rn. 99f.). Dieser Anspruch kann sich auch auf eine konkrete Handlungsweise der Behörde verdichten, wenn jede andere Entscheidung als das begehrte Einschreiten ermessenfehlerhaft wäre (sog. Ermessensreduktion auf null, vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 – 8 ZB 19.1323 –, Rn. 13, juris). Bei der Frage, ob die Behörde im Interesse Einzelner ausnahmsweise zum Einschreiten verpflichtet ist, sind Ausmaß und Schwere der Störung oder Gefährdung zu berücksichtigen (BayVGH, a.a.O.). Darüber hinaus muss es sich bei den verletzten Vorschriften um „nachbarschützende“ handeln, also um solche, die zumindest auch dem Drittschutz dienen. Auf dem Gebiet des Wasserrechts wird diese drittschützende Wirkung grundsätzlich allen Vorschriften beigemessen, die in einem wasserrechtlichen Verfahren dem Betroffenen eine Beteiligtenstellung einräumen (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., Rn. 101). Erforderlich ist eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit des Betroffenen über den bloßen Gemeingebrauch hinaus (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 – 4 C 56/83 –, NJW 1988, 434); etwa, dass durch Nichteinhaltung von zum Nachbarschutz auferlegten Verpflichtungen die vorgegebene wasserwirtschaftliche Situation nachhaltig verändert und der Nachbar hierdurch schwer und unerträglich getroffen wird. Zuletzt ist ein Eingreifen der Wasserbehörde zum Schutz des Einzelnen nicht erforderlich, wenn der Einzelne seine Rechte selbst wahrnehmen kann und ihm dies zuzumuten ist, insbesondere, wenn er auf dem Zivilrechtsweg seine Rechte verfolgen kann (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., Rn. 103). Nach diesen Maßgaben vermögen die Kläger mit den von ihnen erhobenen Einwendungen gegenüber der Genehmigung bzw. der Nutzung der Anlage nicht durchzudringen. Zunächst vermögen diese Beanstandungen keine Verdichtung auf die von den Klägern begehrten spezifischen Handlungsweisen der Wasseraufsichtsbehörde (Aufhebung der Genehmigung, Untersagung der Nutzung und Rückbau der Anlage) zu zeitigen, da nicht ersichtlich ist, dass jede andere Vorgehensweise der Wasserbehörde ermessensfehlerhaft wäre. Die Frage, ob die Genehmigung „gegenstandslos“ geworden ist, weil keine Rechtsnachfolge zugunsten der Beigeladenen erfolgte, knüpft ebenso wenig an eine nachbarschützende Vorschrift an (hierzu bereits oben) wie die Frage, ob die Beigeladene als Genehmigungsinhaberin die Anlage selbst betreibt. Im Übrigen ist eine solche Rechtsnachfolge gem. § 8 Abs. 4 WHG (analog) auch eingetreten (hierzu unter 2.). Auch die vorgetragene Überschreitung der genehmigten Zahl und Größe der Becken, das behauptete „Erschleichen“ der Genehmigung, die behauptete Lage in einem Hochwassergebiet und die unzulässige Entnahme von Wasser aus dem „...“ beeinträchtigen keine subjektive Rechtsposition der Kläger. Insbesondere was die Wasserentnahme anbelangt, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger eine über den Gemeingebrauch hinausgehende subjektive Betroffenheit geltend machen können. Die Genehmigung enthält zwar insoweit die Beschränkung, dass dem „Wasserlauf (…) (…) zu keiner Zeit mehr als ½ der Gesamtwassermenge entzogen werden [darf]“ und im „Mutterbett des Wasserlaufes (…) jedoch mindestens 0,5 l/sec. verbleiben [müssen]“. Auch bleiben eine Überprüfung der Einhaltung dieser Beschränkung sowie etwaige Maßnahmen bei Verstößen von Amts wegen möglich. Indes haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, weshalb sie durch eine angeblich unzulässige Wasserentnahme qualifiziert und individualisiert betroffen wären. Entsprechendes hat auch die Inaugenscheinnahme im Rahmen der Ortsbesichtigung gezeigt. Über die Genehmigung hinaus ist auch eine subjektive Rechtsverletzung durch einen Verstoß gegen die Mindestwasserführung des § 33 WHG nicht ersichtlich. Ein Drittschutz kommt insoweit nur ausnahmsweise in Betracht, wenn z.B. die Nutzung eines Gewässers zur Wasserversorgung oder die Nutzbarkeit von Fischereirechten durch die Wasserentnahme beeinträchtigt werden (Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 53. EL 2019, § 30, Rn. 46). Eine solche individualisierte Betroffenheit der Kläger ist demgegenüber nicht ersichtlich, was sich gleichermaßen auch durch die Ortsbesichtigung bestätigt hat. Keinen Drittbezug hat ferner die ausgebliebene Befristung der Genehmigung, wobei dieser Einwand der Kläger auch insoweit fehl geht als bereits faktisch kein Gesetzesverstoß vorliegt. § 70 Abs. 1 WHG enthält gerade keinen Verweis auf die in § 14 Abs. 2 WHG für Bewilligungen vorgesehenen Befristungen. Soweit die Kläger eine unrechtmäßige Inanspruchnahme ihres Grundstücks rügen, sind sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gründe, aus denen ihnen dies unzumutbar und ein Eingreifen der Wasseraufsichtsbehörde erforderlich wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie der behaupteten „Abkühlung ihres Grundstücks“ sind sie ebenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Bei der streitgegenständlichen Fischzuchtanlage handelt es sich insbesondere nicht um eine öffentliche Einrichtung. Die vermeintlichen Beeinträchtigungen der Kläger sind darüber hinaus auch nicht substantiiert vorgetragen worden, sondern wurden lediglich pauschal behauptet. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme vermochte das Gericht weder eine Lärm- noch eine Geruchsbelästigung durch die Fischzuchtanlage festzustellen. Soweit sich eine Rechtsverletzung aufgrund des Betriebs einer Anlage nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergeben könnte, fehlt es zudem an einem entsprechenden vorherigen Antrag (§ 75 VwGO) und richtet sich die Klage zuletzt auch gegen den falschen Beklagten. Auch der Verweis der Kläger auf einen „Gebietserhaltungsanspruch“ geht fehlt. Dieser baurechtliche Abwehranspruch besteht gegen die Plangenehmigung – ohne dass es auf seine konkreten Voraussetzungen ankäme – letztlich schon deshalb nicht, weil ein solcher Anspruch nach nunmehr ca. 40 Jahren der Bestandskraft der Genehmigung jedenfalls verwirkt ist. Die Beigeladene (bzw. ihr Rechtsvorgänger) konnte darauf vertrauen, dass – schon aber nicht ausschließlich aufgrund des expliziten Einverständnisses mit dem Betrieb der Anlage – ein vermeintlicher Gebietserhaltungsanspruch nicht mehr geltend gemacht würde. Eine nachbarschützende Wirkung kann indes der in den Nebenbestimmungen der Genehmigung geregelten Pflicht zur Bekämpfung von Bisamratten (Nr. 10) zukommen, da hiermit jedenfalls auch die Grundstücksnachbarn vor einer unangemessenen Beeinträchtigung geschützt werden sollen. Indes hat die Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme auch diesen Verstoß gegen subjektive Rechte der Kläger gerade nicht bestätigt. Die angeblichen Folgen des Bisamrattenbefalls konnten insoweit nicht festgestellt werden. Demgegenüber hat der anwesende Fischereireferent schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass er bei seiner vorherigen Inaugenscheinnahme keinerlei Beschädigungen durch Bisamratten festgestellt habe und dass davon auszugehen sei, dass es in der Gegend keine Bisamratten gebe. Soweit die Kläger sodann erklärten, es läge auch ein Befall durch reguläres „Ungeziefer“, insbesondere Ratten, vor, ist auch dies gänzlich unsubstantiiert geblieben. Darüber hinaus fehlt es insoweit auch an einer entsprechenden Nebenbestimmung, welche eine konkrete nachbarschützende Wirkung entfalten könnte. Es liegt nach alledem und insbesondere auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme durch Ortsbesichtigung bereits keine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Kläger vor. Damit aber kommt ein Anspruch auf Einreiten der Behörde durch Vornahme der beantragten Verwaltungsakte (Anträge zu 1, zu 2 und zu 4) nicht in Betracht. Ergänzend ist zu vermerken, dass selbst bei Annahme einer Verletzung der angeführten Rechte keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen auf eine Reduktion des Auswahlermessens der Behörde auf null zu schließen wäre, was Voraussetzung für die von den Klägern gestellten konkreten (Verpflichtungs-)Anträge wäre. Läge einer der geltend gemachten Verstöße tatsächlich vor, so kämen gleichwohl eine Vielzahl möglicher Anordnungen des Beklagten in Betracht, um einen genehmigungskonformen Betrieb der Anlage sicherzustellen, die weniger einschneidend wären als eine Aufhebung der Genehmigung, Nutzungsuntersagung oder gar Rückbauverfügung. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Kläger auf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen eines Einschreitens der Behörde. Selbst wenn man entgegen der explizit gestellten Anträge der anwaltlich vertretenen Kläger, die auch auf Hinweis im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen weitergehenden Antrag auf Einschreiten im Sinne einer Verbescheidung gestellt haben, einen solchen Antrag gleichwohl implizit annehmen wollte, fehlt es auch insoweit bereits an einer Verletzung subjektiver Rechte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch für einen Bescheidungsanspruch wäre die qualifizierte und individualisierte Betroffenheit der Kläger aber Voraussetzung, um einen nachbarschutzrechtlichen Anspruch auf Einschreiten der Behörde begründen zu können. Es sind zudem auch keine Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass das dem Beklagten auch in diesem Fall zunächst zukommende Entschließungsermessen auf null reduziert und ein Einschreiten deshalb zwingend gewesen wäre. 2. Unabhängig davon, dass die Kläger im Rahmen ihres Feststellungsbegehrens (Antrag zu 3) bereits keine subjektive Rechtsverletzung geltend machen können, ist die Klage auch insoweit unbegründet. Anders als die Kläger meinen, ist die Genehmigung nicht gegenstandslos geworden. Plangenehmigungen sind grundstücksbezogene Verwaltungsakte und gehen deshalb grundsätzlich auf den Rechtsnachfolger über, soweit in der Plangenehmigung nichts anderes bestimmt ist. Zwar verweist § 70 Abs. 1 WHG nicht ausdrücklich auf § 8 Abs. 4 WHG, allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb nach Sinn und Zweck der Vorschrift für Genehmigungen etwas anderes gelten sollte als für Erlaubnisse und Bewilligungen (vgl. Drost/Ell/Schütte, Das neue Wasserrecht: Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis in Norddeutschland, 2018, S. 156). Vielmehr ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen erst recht eine Grundstücksbezogenheit vorliegt. Auch enthält die vorliegende Genehmigung keine solche „anderweitige Bestimmung“, sodass gem. § 8 Abs. 4 WHG (analog) von einem Übergang gemeinsam mit dem Grundstückseigentum auf die Beigeladene auszugehen ist und die Genehmigung folglich nicht gegenstandslos ist. Aus dem bloßen Umstand, dass der verstorbene Ehemann der Beigeladenen in der Genehmigung namentlich genannt wird, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass eine explizite Beschränkung auf diesen beabsichtigt war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Person des Gestattungsempfängers bei der Erteilung der Genehmigung von irgendeiner Bedeutung war. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen aus § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene sich durch Stellung eines eigenen Antrags einem Kostenrisiko aussetzte, entsprach es insoweit auch der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 S. 1, S. 2 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2020 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Die Kläger begehren mit ihrer Klage ein behördliches Einschreiten gegen die Nutzung einer Fischzuchtanlage. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks R-Str. 5 in L. Auf dem (Nachbar-)Grundstück der Beigeladenen, R-Str. 9, befindet sich bereits seit den 1950er Jahren eine Fischzuchtanlage, gegenwärtig bestehend aus 7 Fischteichen. Zum Betrieb dieser Anlage wird Wasser aus dem nördlich an die Grundstücke angrenzenden, verrohrten ... entnommen und dann in den südlich der Grundstücke gelegenen ... abgeleitet. Der derzeitigen Nutzung der Anlage geht ein wasserrechtlicher Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung vom 25. September 1980 „zugunsten von Herrn B.“, dem verstorbenen Ehemann der Beigeladenen, voraus. Die Grundstücksanlieger hatten zuvor am 12. Juni 1976 jeweils folgende Erklärung unterzeichnet: „[Ich] [e]rkläre hiermit, dass ich gegen den Bau der Fischteichanlage von Herrn B. in der Gemarkung ... nichts einzuwenden habe.“ Ausweislich des Bescheides wird ein „Plan, auf der Parzelle ..., Flur ..., der Gemarkung ... sieben Fischteiche mit einer Gesamtwasserfläche von 1350 qm auszubauen und zu betreiben, (…) nach Maßgabe der diesem Bescheid als Bestandteil beigefügten, vom Wasserwirtschaftsamt Trier geprüften Planunterlangen (…), genehmigt. Das für den Betrieb der Anlage erforderliche Wasser wird aus einem Mühlengraben mittels einer Rohrleitung NW 150 mm entnommen. Der Mühlengraben befindet sich nicht im Eigentum des Antragstellers. Die Wiedereinleitung des Wassers aus der Fischteichanlage erfolgt in den ....“ Ausweislich der Genehmigung wird dem Ausbauunternehmer unter anderem aufgegeben: „(…) 3. Dem Wasserlauf (Mühlengraben) darf zu keiner Zeit mehr als ½ der Gesamtwassermenge entzogen werden. Im Mutterbett des Wasserlaufes müssen jedoch mindestens 0,5 l/sec. verbleiben. (…) 10. Der Antragsteller ist verpflichtet, eine regelmäßige Bisambekämpfung durchzuführen. Name und Anschrift des Antragstellers sowie die Lage des Teiches sind dem zuständen Bezirkspflanzenschutzamt anzuzeigen. (…) III. Die obere Wasserbehörde behält sich vor, weitere Einrichtungen auf Kosten des Ausbauunternehmers zu fordern, falls dies im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft oder der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. IV. Diese Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitze eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. Hierzu bedarf es entsprechender Vereinbarungen.“ In der Begründung des Bescheides heißt es unter anderem: „Da außerdem weder eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit noch nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen ausgeglichen werden können, zu erwarten sind, war der vorgelegte Plan gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG zu genehmigen.“ Nach Erteilung der Genehmigung kam es in den 90er Jahren zu mehreren Beanstandungen des Betriebes unter Beteiligung der Oberen Wasserbehörde und der Unteren Wasserbehörde, wobei insbesondere die Entnahme zu großer Wassermengen aus dem Mühlengraben sowie eine nichtgenehmigte Aufstauung und Entnahmestellen beanstandet wurden. Mit Einverständniserklärung vom 3. Dezember 2017 erklärten die Kläger ihr Einverständnis damit, „dass Frau B. (…) auf Lebenszeit das Abwasser der bestehenden Teichanlagen des Flurstückes ... über unser Grundstück abfahren kann“ wobei dieses Einverständnis „nicht für ihre Rechtsnachfolger“ gelten sollte. Die Kläger legten am 13. September 2019 Widerspruch „gegen die weitere Nutzung der Teichanlagen sowie gegen alle erteilten oder in naher Zukunft beabsichtigten wasserrechtlichen Genehmigungen“ ein. Der Widerspruch wurde zunächst bei der Struktur- und Dienstleistungsdirektion (SGD) Nord eingelegt, welche die Kläger auf die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als zuständige Untere Wasserbehörde verwies. Am 17. Oktober 2019 kam es zu einer Begutachtung der Teichanlage durch den Fischereireferenten der SGD Nord. Der Referent stellte dabei fest, dass (1.) die Teichanlage den genehmigten Unterlagen entspräche, dass (2.) keine Hinweise dafür vorlägen, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß oder entgegen der guten fachlichen Praxis betrieben würde und dass (3.) keine Hinweise auf eine nachteilige Wasserqualität in den Teichen oder deren Abwasser bestünden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 beantragten die Kläger sodann zusätzlich von der Unteren Wasserbehörde des Beklagten „ein wasserbehördliches Einschreiten wegen der nicht genehmigten Nutzung von Stauteichen“. Die Kläger haben am 18. Februar 2020 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass ein konkretisiertes wasserrechtliches Einschreiten des Beklagten geboten sei. Der Teich werde ohne erforderliche Genehmigung betrieben. Die zugunsten des verstorbenen Ehemanns der beigeladenen Grundstückseigentümerin erteilte wasserrechtliche Genehmigung sei personengebunden gewesen und könne gegenüber der Beigeladenen keine Wirkung entfalten. Zudem betreibe auch die Beigeladene hingegen die Teichanlage nicht selbst. Die Teichanlage überschreite zudem ohnehin die Genehmigung, sowohl in Anzahl als auch in Größe der Becken. Außerdem würden die Nebenbestimmungen nicht umgesetzt, insbesondere auch was eine Bekämpfung von Bisamratten anbelange. Auch werde das Grundstück der Kläger unrechtmäßig in Anspruch genommen; die zeitweise Gestattung der Grundstücksnutzung könne zudem widerrufen werden. Ohnehin sei die Genehmigung ursprünglich mit falschen Angaben „erschlichen“ worden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Befristung der Genehmigung sei nicht erfolgt. Die Anlage befinde sich in einem Wohngebiet und sei nicht genehmigungsfähig, sie befinde sich zudem in einem Überschwemmungsgebiet und sei auch deshalb rechtswidrig. Es handele sich bei diesen Rechtsverstößen auch um solche, die von den Klägern als Nachbarn geltend gemacht werden könnten. So seien im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren auch die Rechte Dritter zu berücksichtigen. Insbesondere die Belastung durch die ausgebliebene Bekämpfung von Bisamratten, die Lärmbelästigung durch Überwasserpumpen, die Geruchsbelastung durch verendete und verwesende Fische sowie durch Reinigung der Fischteiche würden allesamt die Nachbarn in unerträglicher Weise beeinträchtigen. Durch die unzulässige Größe der Becken würde zudem die Umgebungstemperatur auch auf dem Grundstück der Kläger extrem abgekühlt werden. Die Kläger beantragen, 1. die für die Teichanlagen auf dem Flurstück Gemarkung ... Fl.-St. ... (R-Str. 9 in L.) erteilten Genehmigungen aufzuheben, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Nutzung der Teichanlagen auf dem Grundstück Gemarkung ... Fl.-St. ... (R-Str. 9 in L. zu untersagen, 3. hilfsweise, festzustellen, dass der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid zugunsten des Herrn B. vom 25. September 1980 gegenstandslos ist, 4. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, im Wege wasserrechtlichen Einschreitens der Beigeladenen einen Rückbau der auf ihrem Grundstück befindlichen Teichanlagen aufzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass eine bestandskräftige Genehmigung der Teichanlage vorliege. Diese Genehmigung sei grundstücksbezogen erteilt worden und mit Eigentumsübergang auf den neuen Grundstückseigentümer übergegangen. Die Anlage sei zudem in den letzten Jahren mehrfach durch die wasserwirtschaftliche Fachbehörde besucht worden. Dass keine Beanstandungen vorlägen und kein Einschreiten der Unteren Wasserbehörde erforderlich sei, ergebe sich auch aus den Ausführungen des Fischereireferenten der SGD Nord. Selbst wenn Mängel bezüglich der Genehmigungsauflagen festgestellt würden, würden diese zwar etwaige Anordnungen rechtfertigen, nicht jedoch einen Rückbau. Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 wurde die Grundstückseigentümerin beigeladen. Diese beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage rechtsmissbräuchlich sei. Die Kläger würden versuchen den Verkauf des Grundstücks zu verhindern, nachdem sie selbst sich zuvor erfolglos um einen Grunderwerb bemüht hätten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ferner auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen.