Urteil
9 K 2667/22.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:1128.9K2667.22.TR.00
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Leitsätze
Die Regelung des § 9 Abs 3 JAPO (juris: JAPO RP 2003), wonach die Zulassung zur mündlichen Prüfung u.a. voraussetzt, dass in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens jeweils 4,00 Punkten bewertet wurden, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 9 Abs 3 JAPO (juris: JAPO RP 2003), wonach die Zulassung zur mündlichen Prüfung u.a. voraussetzt, dass in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens jeweils 4,00 Punkten bewertet wurden, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klägerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sodass ihr Begehren auslegungsbedürftig ist (vgl. § 88 VwGO). Im Widerspruchsverfahren beantragte sie, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. In Anbetracht ihrer, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrechterhaltenen Argumentation, die Teilregelung des § 9 Abs. 3 JAPO, wonach bestandene Aufsichtsarbeiten mindestens aus zwei verschiedenen Pflichtfächern stammen müssen, sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, ist ihr Begehren im Hauptantrag erkennbar auf Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtet (I.). Eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit ÖR 2 hat sie im Widerspruchsverfahren vorsorglich beantragt und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Rüge hinsichtlich des Überschreitens des Prüfungsstoffes der Aufsichtsarbeit (ebenfalls vorsorglich) aufrechterhalten, für den Fall, dass das Gericht der Ansicht, § 9 Abs. 3 JAPO sei verfassungswidrig, nicht folgt. Demzufolge entspricht es erkennbar dem Begehren der Klägerin, den Antrag auf Wiederholung der Aufsichtsarbeit ÖR 2 hilfsweise zu verfolgen (II.). Soweit sie auch Bewertungsrügen hinsichtlich der genannten Aufsichtsarbeit erhebt, liegt darin auch ersichtlich der (weitere) Hilfsantrag, die Arbeit der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten (III.). B. I. Die Klage ist im Hauptantrag der Klägerin, gerichtet auf Zulassung zur mündlichen Prüfung, als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte hat rechtfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 JAPO von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist. Sie hat zwar drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens 4,00 Punkten bestanden, jedoch handelt es sich dabei ausschließlich um Aufsichtsarbeiten aus dem Pflichtfach Zivilrecht, mithin nicht aus zwei verschiedenen Pflichtfächern. Die Regelung des § 9 Abs. 3 JAPO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 1. Zunächst liegt ein Verstoß gegen § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten. a. Es bestehen aus Sicht der Kammer bereits erhebliche Zweifel, ob die Klägerin sich auf diese Bestimmung überhaupt berufen kann, da die Regelung des § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG nicht als einfach-gesetzliche Schutznorm zu verstehen sein dürfte. Ferner ist zweifelhaft, ob die vorliegende prüfungsrechtliche Bestehensanforderung des § 9 Abs. 3 JAPO, die nicht unmittelbar den Prüfungsinhalt betrifft, als „Prüfungsanforderung“ i.S.d. § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG zu qualifizieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 29. Mai 2013 (Az. 6 C 18.12, juris Rn. 13 ff.) ausgeführt: Ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte zielt [die Vorschrift des § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG] aus im Wesentlichen prüfungs- bzw. berufspolitischen Gründen darauf ab, die inhaltliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse im Bundesgebiet zu sichern (Urteil vom 21. März 2012 - BVerwG 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 29 m.w.N.). Dies lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen, zumal zur Wahrung der subjektiven Belange der Prüfungsteilnehmer in Gestalt der insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden allgemeinen Grundsätze des Prüfungsrechts bereits ein ebenso umfangreiches wie inhaltlich ausdifferenziertes Bündel an Vorgaben existiert, in dessen Licht für den Bundesgesetzgeber Bedarf am Erlass zusätzlicher einfachgesetzlicher Schutznormen kaum ersichtlich sein konnte. Reglementierungsbedarf dürfte der Bundesgesetzgeber ohnehin weniger im Hinblick auf vereinzelte Überhöhungen prüfungsrechtlicher Anforderungen gesehen haben, denen Betroffene regelmäßig schon durch Verlegung des Ausbildungs- und Prüfungsorts ausweichen können, als vielmehr im Hinblick auf die Gefahr regionaler Niveauabflachungen, welche die Wertigkeit andernorts erworbener Abschlüsse auszuhöhlen drohen und nicht hinreichend qualifizierten Personen den Zugang zum Richteramt (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 1 DRiG) ebnen könnten. Dieser Gefahr kann bezeichnenderweise mit Mitteln subjektiven Rechtsschutzes nicht begegnet werden. Zweifelhaft ist des Weiteren, ob eine prüfungsrechtliche Bestehensregelung der hier in Rede stehenden Art als "Prüfungsanforderung" im Sinne von § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG anzusehen ist. Der Wortsinn dieses Begriffs wie auch die prüfungs- bzw. berufspolitische Zweckrichtung der Vorschrift legen nahe, hierunter nur solche Vorgaben zu fassen, die den Prüfungsinhalt betreffen, d.h. Gegenstand und Umfang der abgeforderten Prüfungsleistungen festlegen und so unmittelbar die inhaltliche Aussagekraft des Abschlusses prägen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. b. Beide Fragen können jedoch im Ergebnis auf sich beruhen, da ein Verstoß gegen § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet. Die in § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG geforderte Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen steht begrenzten Abweichungen zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht entgegen. Hierbei ist eine eindeutige Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen notwendig und zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1995 – 6 B 100.94 –, juris Rn. 4; VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002 – 7 K 656/01.MZ –, juris Rn. 22). Solange sichergestellt ist, dass ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen, ist es unbedenklich, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, weil nämlich die Schranke zur Verletzung von Bundesverfassungsrecht erst bei einer ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Schranke überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O., Rn. 4; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris Rn. 78 ff.). § 5d Abs. 6 DRiG räumt den Ländern und damit dem rheinland-pfälzischen Verordnungsgeber (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – JAG –) dabei einen weiten Gestaltungsspielraum ein (vgl. VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 19 ff.; Dieterich in: Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR, 8. Auflage 2022, Rn. 85). Dass diese Grenze und der dem Verordnungsgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum durch § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO vorliegend überschritten wäre, ist nicht erkennbar. Die Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO gewährleistet, dass der Prüfling nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann. Er scheitert erst, wenn er mehr als die Hälfte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht mit wenigstens 4 Punkten besteht und insgesamt 24 Punkte erreicht oder die bestandenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht mindestens zwei verschiedenen Pflichtfächern entstammen. Mit anderen Worten wird der Prüfling nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn er in zwei von drei Pflichtfächern ausschließlich Leistungen erbringt, die im Ganzen nicht mehr brauchbar sind. Diese Regelung stellt in Anbetracht des Ausbildungsziels der juristischen Prüfung keine ungeeignete, unnötige oder unzumutbare Schranke dar (dazu sogleich). Allein aus dem Umstand, dass andere Bundesländer in ihren Prüfungsordnungen weniger hohe Anforderungen stellen als der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber, vermag die Klägerin nichts herzuleiten, da die Länder nicht verpflichtet sind, identische Vorschriften zu erlassen, sondern nur, die Gleichwertigkeit der Abschlüsse zu garantieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 13 ff.; VG Mainz, a.a.O., Rn. 22). Sofern die Klägerin sich darauf stützt, die Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsordnung sei dadurch verletzt, dass § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO die Bedeutung des Zivilrechts, welche alles Bundesländer diesem zumäßen, verkenne, dringt sie auch hiermit nicht durch. Dabei verkennt sie bereits, dass die untergesetzlichen Normen der Verordnungen der Länder nicht geeignet sind, die bundesrechtliche Regelung des § 5d DRiG zu beschränken, die allein den Rahmen für die speziellen Regelungen der Länder vorgibt. Eine besondere und zwingende Schwerpunktsetzung der juristischen Ausbildung auf das Zivilrecht ist den §§ 5 ff. DRiG insgesamt nicht zu entnehmen. Insbesondere nimmt § 5a Abs. 2 DRiG eine nähere Gewichtung der aufgeführten Pflichtfächer nicht vor (Johann-Friedrich Staats in: Nomos-BR/Staats DRiG, 1. Aufl. 2012, DRiG § 5 a Rn. 7). Lediglich ergänzend sei angeführt, dass § 6 Abs. 1 S. 2 JAPO zwar zu entnehmen ist, dass drei Aufsichtsarbeiten dem Kernbereich des Zivilrechts entstammen müssen, was eine gewisse Schwerpunktsetzung in diesem Pflichtfach durchaus erkennen lässt. § 9 Abs. 3 JAPO relativiert diese Schwerpunktsetzung jedoch in nicht zu beanstandender Weise. 2. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. a. Ein Kongruenzerfordernis zwischen Bestehensregelungen von Staatsprüfungen ergibt sich nicht aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 –, juris Rn. 24), sodass auch Art. 12 Abs. 1 GG begrenzten Abweichungen der verschiedenen Bundesländer insoweit nicht per se entgegensteht. b. Allerdings greift jede Bestehensregelung in die Berufsfreiheit der Geprüften ein. Zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter ist auch ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender "Überschuss" an Prüfungsanforderungen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1969 – 1 BvR 224/67 –, juris Rn. 50). Prüfungsregelungen genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch nur, wenn sie für sich genommen geeignet, erforderlich und zumutbar sind (vgl. stRspr. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., Rn. 66 m.w.N.). Das Bestehen von Teilprüfungen kann gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015, a.a.O., Rn. 24). aa. Vor diesem Hintergrund ist der Zweck der vorliegenden Prüfung in den Blick zu nehmen. Der Zweck der hier in Rede stehenden Ersten juristischen Prüfung wird maßgeblich durch die §§ 5 ff. DRiG bestimmt. Danach dient die Erste juristische Staatsprüfung der Feststellung, ob der Prüfling für den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 5b DRiG) und letztlich für die Ausübung des Richteramtes geeignet ist (§ 5 Abs. 1 DRiG). Der Normgeber darf die Prüfung nicht an Qualifikationsmaßstäben ausrichten, die strukturell von den für die staatliche Pflichtfachprüfung geltenden Qualifikationsmaßstäben abweichen und denen insofern eine andere Vorstellung von der Eignung zugrunde liegt, die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sein soll. Tut er dies dennoch, wird die mit einer negativen Prüfungsentscheidung verbundene Aussage, der Prüfling weise nicht die mit der Prüfung nachzuweisende Befähigung auf, nicht auf einer durch den Prüfungszweck gedeckten Grundlage getroffen. In Anbetracht dessen ist der Rahmen, den die §§ 5 ff. DRiG vorgeben, zur Überzeugung der Kammer eingehalten. Die Vorgabe der JAPO, nicht nur in einem Pflichtfachbereich die Bestehensgrenze zu erreichen, sondern mindestens in zweien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht mit Sinn und Zweck des Ausbildungsziels, ein umfassendes Grundlagenwissen in allen wichtigen Rechtsgebieten zu vermitteln und mit der Pflichtfachprüfung abzufragen, in Einklang. Zunächst ist zu beachten, dass die juristische Ausbildung umfassend ausgestaltet ist. Zu den Pflichtfächern gehören die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen (die in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur vermittelt werden) (vgl. § 5a Abs. 2 DRiG). Nach § 5a Abs. 3 DRiG berücksichtigen die Inhalte des Studiums auch die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Die Ausbildung zielt damit auf den Erwerb der Fähigkeiten eines sog. Volljuristen mit Befähigung zum Richteramt ab, der universell einsetzbar und grundsätzlich in jedes Rechtsgebiet einarbeitungsfähig ist, da er über umfassende juristische Grundkenntnisse und rechtsgebietsübergreifende methodische Fähigkeiten verfügt (vgl. auch § 1 Abs. 1 JAG). Das Berufsbild des Richters bringt insbesondere hohe Anforderungen an Flexibilität und rechtsgebietsübergreifende juristische Kompetenz mit sich. Die (schnelle) Einarbeitungsfähigkeit in unbekannte Rechtsgebiete ist unbedingt erforderlich, da Dienstleistungsaufträge in alle Gerichtsbarkeiten möglich sind. Dies zeigt namentlich die Regelung des § 13 DRiG, wonach ein Richter auf Probe ohne seine Zustimmung nicht nur bei verschiedenen Gerichten, sondern auch bei Staatsanwaltschaften oder bei Behörden der Gerichtsverwaltung verwendet werden darf. Dementsprechend stellt § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO keine ungeeigneten oder unnötigen Bestehensanforderungen auf, sondern trägt dem Umstand in sachgerechter Weise Rechnung, dass mit der Pflichtfachprüfung festgestellt werden soll, ob der Prüfling nicht nur in einem Rechtsgebiet Leistungen erbringen kann, die die Bestehensgrenze erreichen, sondern zumindest auch in einem anderen Rechtsgebiet jedenfalls eine Leistung erbringen kann, die durchschnittlichen Anforderungen noch genügt. Diese Bestehensanforderung ist geeignet, erforderlich und angemessen um festzustellen, ob der Prüfling den oben dargestellten Anforderungen an das Richteramt gerecht werden kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass jeder der klassischen juristischen Berufe die genannten Anforderungen an Flexibilität, Einarbeitungsfähigkeit und rechtsgebietsübergreifende Kompetenz mit sich bringt, sodass auch im Hinblick darauf § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO keine überhöhten oder ungerechtfertigten Anforderungen stellt. bb. Dass eine Schwerpunktbildung innerhalb der Pflichtfachprüfung gerade nicht gewünscht ist, zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber sich (nach der Reform im Jahr 2003) für ein Modell entschieden hat, das Grundlagenvermittlung und Schwerpunktbildung voneinander entkoppelt. Die staatliche Pflichtfachprüfung ist auf die Vermittlung des breiten Grundlagenwissens angelegt, wohingegen die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung eine Vertiefung und Schwerpunktbildung in den mit ihr zusammenhängenden Pflichtfächern ermöglicht (vgl. BT-Drs. 14/7176 S. 2, 12). Daran wird deutlich, dass eine Konzentration und Spezialisierung der Prüflinge in einem von ihnen favorisierten Rechtsgebiet gerade nicht bereits in der staatlichen Pflichtfachprüfung, sondern erst in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung stattfinden soll. In die Endnote geht diese in dem von § 5 d Abs. 2 S. 3 DRiG genau bestimmten Rahmen von 30 % ein. cc. Zuletzt ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die betroffenen Prüflinge aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 3 JAPO keine Gelegenheit mehr haben, ihr schlechtes Klausurergebnis durch mündliche Prüfungsleistungen auszugleichen. Der Verordnungsgeber bewegt sich innerhalb seines normativen Gestaltungsspielraums, wenn er von jedem Prüfling ein bestimmtes Mindestmaß der – in allen juristischen Berufen geforderten – Fähigkeit verlangt, sich unter Zeitdruck in schriftlicher Form mit komplexen rechtlichen Fallgestaltungen auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1983 – 7 B 85.82 –, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 3. März 2009 – 7 BV 08.3061 –, juris Rn. 31). 3. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er von den geltenden Bestehensregelungen anderer Bundesländer für rechtswissenschaftliche Studiengänge abweicht. Die Klägerin verkennt dabei, dass die Ausgestaltung der Prüfung durch andere Bundesländer keinen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Vergleichsmaßstab abgibt. Der in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Gleichheitsanspruch richtet sich nur gegen den nach der Kompetenzverteilung zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Regeln verschiedene Hoheitsträger vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich, so liegt hierin keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung der jeweiligen Normadressaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris Rn. 48 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 16). 4. Losgelöst dessen ergäbe sich selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit oder eines sonstigen Verstoßes der Vorschrift gegen höherrangiges Recht daraus kein Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur mündlichen Prüfung. Auf Mängel im Prüfungsverfahren – und somit auch auf die Unwirksamkeit der für die konkrete Prüfung angewandten Verfahrensvorschriften – kann sich ein Prüfling grundsätzlich nur berufen, wenn er den Mangel rechtzeitig gerügt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37.92 –, juris m.w.N.; Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 487). Dieser allgemeine Grundsatz des Prüfungsrechts hat in § 12 JAPO seinen positivrechtlichen Niederschlag gefunden. Für die Einordnung einer als verfassungswidrig angegriffenen Vorschrift als Verfahrensmangel spricht Folgendes: In der Rechtsprechung werden grundsätzlich einerseits Mängel im Prüfungsverfahren, die in der Regel eine Prüfungswiederholung nach sich ziehen, und andererseits materielle/inhaltliche Bewertungsfehler mit der regelmäßigen Folge der Neubewertung der ursprünglichen Prüfungsleistung unterschieden (vgl. zu alledem z.B. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, a.a.O., Rn. 23 ff.; BayVGH, Urteil vom 8. September 1999 – 7 B 99.292 –, juris Rn. 24 ff.). Dabei werden Verfahrensmängel dahingehend charakterisiert, dass durch solche Verstöße ein Prüfling überhaupt gehindert wird, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit in entsprechende Prüfungsleistungen umzusetzen, während es bei materiellen Bewertungsfehlern um die Anwendung materiellen Prüfungsrechts auf eine verfahrensfehlerfrei ermittelte Leistung geht. Zugleich spielt gerade bei Mängeln im Prüfungsverfahren der Grundsatz der Chancengleichheit eine besondere Rolle, indem die einschlägigen Vorgaben dazu dienen, gleiche Bedingungen der Leistungserbringung herzustellen und indem Bedacht darauf zu nehmen ist, dass sich kein Prüfling einen unlauteren Vorteil dadurch verschaffen kann, dass er zunächst nicht gegen einen Verstoß vorgeht, sondern sein Prüfungsergebnis abwartet und erst dann bei einem unerwünschten Ergebnis die entsprechende Rüge erhebt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, a.a.O.; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 24. Februar 2005 – AN 2 K 04.01309 –, juris Rn. 37-38; VG Mainz Urteil vom 21. März 2013 – 1 K 919/12.MZ –, ESOVGRP). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Wissen um die für sie geltende Bestimmung in § 9 Abs. 3 JAPO an dem Prüfungstermin teilgenommen und ihre verfahrensrechtlichen Einwände erst erhoben, nachdem sie den Bescheid über das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung erhalten hatte. Würde man ihr nunmehr – aufgrund einer etwaigen (Gesamt-) Nichtigkeit der streitgegenständlichen Regelung – ohne weiteres zugestehen an der mündlichen Prüfung teilzunehmen oder ihr einen weiteren Prüfungsversuch gewähren, würde ihr eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber ihren Mitkandidaten eingeräumt. So hätte sie aufgrund der verspäteten Geltendmachung des Verfahrensmangels einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber allen anderen Prüfungsteilnehmern erlangt (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 3. März 2009, a.a.O., Rn. 34). Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht zu. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung ÖR 2 im ersten Versuch, wie hilfsweise geltend gemacht. 1. Mit der Rüge, bei dieser Aufsichtsarbeit sei der zulässige Prüfungsstoff überschritten gewesen, ist die Klägerin bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Überschreitung des zulässigen Prüfungsstoffes ebenfalls ein Verfahrensfehler zu sehen wäre, den die Klägerin entgegen § 12 S. 1 JAPO nicht rechtzeitig gerügt hat. Vor dem Hintergrund der oben genannten Differenzierung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materielle/inhaltlichen Bewertungsfehler andererseits ist die Überschreitung des Prüfungsstoffes ebenfalls als Verfahrensfehler anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Auswahl der Prüfungsaufgaben/-fragen nicht von den Bewertern, sondern im Vorfeld der Prüfungsablegung von einem anderen Prüfungsorgan erfolgt. Für diese Einordnung spricht auch, dass fachliche Meinungsverschiedenheiten über die Zugehörigkeit von Prüfungsfragen zu dem durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Prüfungsstoff sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle – also ohne Bewertungsspielraum – unterliegen, was grundsätzlich bei der Überprüfung von Prüfungsverfahrensmängeln, nicht jedoch bei der Überprüfung von materiellen Bewertungsfehlern der Fall ist. Außerdem spricht hier für die Einstufung als Verfahrensmangel insbesondere der Umstand, dass ansonsten wegen Rügemöglichkeit auch noch nach Kenntnisnahme vom Prüfungsergebnis und damit einer doppelten Chance eine wesentliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit droht durch unangemessene Bevorteilung nicht nur gegenüber denjenigen, die mangels Nachteils keinen durchgreifenden Rügegrund haben, sondern insbesondere auch gegenüber denjenigen, die die Rüge sogleich oder alsbald erheben und damit das Risiko tragen, ein etwaig dennoch erzieltes günstiges Resultat in Folge der Notwendigkeit der Prüfungswiederholung zu verlieren (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24. Februar 2005, a.a.O., Rn. 37-38; VG Mainz Urteil vom 21. März 2013, a.a.O.). Die Klägerin hat ihre diesbezügliche Rüge nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 12 JAPO erhoben, sondern erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und deshalb ihr Rügerecht verloren. 2. Losgelöst dessen überschreitet die Aufgabenstellung in der Aufsichtsarbeit ÖR 2 auch nicht den zulässigen Prüfungsstoff, indem die Aufgabenstellung im Landesverfassungsrecht Rheinland-Pfalz wurzelt. Zunächst ist auszuführen, dass der Einordnung des Erstprüfers, es handle sich bei „Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem materiellen Verfassungsrecht des Landes nicht um Prüfungsstoff im engeren Sinn“ keine rechtliche Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommt. Den generell zulässigen Inhalt der Prüfung zu bestimmen und damit auch zu begrenzen, ist nämlich nicht Aufgabe der Prüfungsbehörden oder des einzelnen Prüfers, sondern dafür ist – jedenfalls bei berufsbezogenen Prüfungen – ein normativ vorgegebener Rahmen erforderlich. Der parlamentarische Gesetzgeber kann sich dabei darauf beschränken, das Ziel und den Zweck der Ausbildung und anschließenden Leistungskontrolle anzugeben und die Umschreibung des zulässigen Prüfungsstoffes einer als Rechtsverordnung oder Hochschulsatzung auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen (Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 374), wie hier geschehen. Dementsprechend ist allein maßgeblich, was die JAPO als zulässigen Prüfungsstoff festlegt. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1c) JAPO i.V.m. C.I. und II. der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 JAPO gehören sowohl das Staatsrecht als auch das Verfassungsprozessrecht im Überblick zum Pflichtstoff in der Ersten juristischen Prüfung. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass hiermit lediglich das Staats- und Verfassungsrecht des Bundes gemeint sein soll. Der föderale Aufbau der Bundesrepublik Deutschland führt dazu, dass die deutschen Länder Staaten mit eigener Staatsgewalt und eigenen Parlamenten, Regierungen und Verfassungsgerichten darstellen. Der Föderalismus, durch Art. 20 und 28 GG festgelegt, ist ein grundlegendes Staatsstrukturprinzip, das Studierenden der Rechtswissenschaften in Deutschland geläufig sein muss. Eine Festlegung oder auch nur Prioritäten- oder Schwerpunktsetzung der juristischen Ausbildung auf das Bundesverfassungsrecht ist weder dem Wortlaut der Norm noch dem Ausbildungszweck zu entnehmen. Gleichsam könnte die Klägerin behaupten, dass mit „Verfassungsrecht“ nur das Landesverfassungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz gemeint sein sollte. Substantiierter Vortrag dahingehend, warum ausgerechnet nur das Verfassungsrecht des Bundes mit der gewählten Formulierung gemeint sein soll, fehlt indes. Zudem eröffnet - wie der Beklagte richtig angenommen hat - § 1 Abs. 1 S. 2 JAPO darüber hinaus die Möglichkeit, sogar andere Rechtsgebiete im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden soll. Angesichts dessen, dass die Aufgabenstellung vorliegend lediglich ihren Ausgangspunkt im Landesverfassungsrecht hatte und im Übrigen die Heranziehung entsprechender bundesrechtlicher Prinzipien in der materiell-rechtlichen Prüfung verlangt wurde, überschreitet die Aufgabenstellung auch insoweit nicht den zulässigen Prüfungsstoff. Dabei ist auch zu beachten, dass die zu bearbeitenden Problempunkte im Falltext angelegt waren und zudem in selbigem ein Hinweis enthalten war, dass die O-Fraktion sich mit ihrem Anliegen „an den Verfassungsgerichtshof“ wendet. In Anbetracht dieser Hilfestellungen ist zurecht davon auszugehen, dass die Prüflinge die anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften für den Falleinstieg finden und unter Zuhilfenahme der erlernten juristischen Methodik sachgerecht anwenden. III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung der von ihr angegriffenen Aufsichtsarbeit, da die Bewertungen der Prüfung ÖR 2 nicht mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG sind die Gerichte dazu verpflichtet, berufsöffnende Prüfungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Bei "prüfungsspezifischen Wertungen" (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, – 6 B 55.97 –, juris) verbleibt der Prüfungsbehörde indes ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum. Dieser betrifft komplexe prüfungsspezifische Bewertungen, die im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Der Beurteilungsspielraum umfasst etwa die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Fachliche Meinungsverschiedenheiten sind der gerichtlichen Überprüfung hingegen nicht entzogen. Allerdings setzt die gerichtliche Kontrolle auch hier eine schlüssige und substantiierte Rüge des Prüflings voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 –, juris Rn. 27). Die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten, deren Misslingen den beruflichen Werdegang des Prüflings beeinträchtigen kann, ist dabei stets schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis folgt unmittelbar aus in Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, juris Rn. 21 ff.). Die Begründung muss es dem Prüfling ermöglichen, die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachzuvollziehen, die ihn zu der Bewertung veranlasst haben, da es vor dem Hintergrund des Bewertungsspielraums eines Prüfers und der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis dem Prüfling obliegt, Einwände gegen konkrete Bewertungen nachvollziehbar zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., Rn. 25). Hierzu ist er erst in der Lage, wenn die Prüfer ihre Bewertung zumindest in ihren wesentlichen Zügen begründet haben. Die Prüfer sind danach zwar verpflichtet, die tragenden Gründe ihrer Bewertung in Grundzügen darzustellen. Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, wird dagegen vom Sinn und Zweck des Begründungsgebotes nicht gefordert. Hintergrund dessen ist, dass sich die Notenvergabe und die Bestehensgrenze nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Leistungen bestimmen lassen, sondern maßgeblich durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer mitbestimmt werden (OVG NS, Urteil vom 24. Mai 2011 – 2 LB 158/10 –, juris Rn. 61). Ein etwaiger Begründungsmangel kann im Übrigen auch noch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholt werden, vorausgesetzt, dass dadurch das Recht auf wirksame nachträgliche Kontrolle der Bewertung nicht verkürzt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O.). Insoweit sind vorliegend die von den Prüfern abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bewertung der Prüfung ÖR 2 begegnet gemessen hieran keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand der Klägerin, der Prüfer habe seinen eigenen Erwartungshorizont nicht eingehalten und stattdessen höhere Anforderungen gestellt, greift nicht durch. Hier liegt eine eindeutige Missinterpretation des Prüfervotums vor. Der Prüfer bemängelt – entgegen der Ansicht der Klägerin – gerade nicht, dass diese im Fall angelegte landesverfassungsspezifische Besonderheiten nicht kenne, sondern, dass die Klägerin ungeachtet der Tatsache, dass nach der Aufgabenstellung Normen des Landesverfassungsrechts anwendbar gewesen seien, bundesrechtliche Normen zur Anwendung gebracht habe. Dementsprechend habe sie die Prüfung eines Antrags vor dem falschen Gericht vorgenommen, falsches (Verfassungs-)Recht angewandt und Schwerpunkte des Falles nicht erkannt. Dabei bemängelt der Prüfer insbesondere, dass sie gerade die Transferleistung, die aus seiner Sicht erwartet werden könne, nämlich, erlerntes Grundlagenwissen aus dem Staatsrecht des Bundes (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, Bundes- und Rechtsstaatsprinzip, Willkürverbot) in der Konstellation der landesverfassungsrechtlichen Überprüfung eines Länderstaatsvertrages anzuwenden, verfehlt und damit eine insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung erbracht habe. Diese Wertung überschreitet nicht den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Die Klägerin kann ferner keinen Bewertungsfehler daraus ableiten, dass der Erstprüfer sich auf den Standpunkt stellt, dass das Landesverfassungsrecht keine Materie des Pflichtfachstoffes wäre. Denn hierin liegt allenfalls eine Begünstigung der Klägerin. Die Tatsache, dass der Prüfer selbst den abgefragten Stoff als „nicht zum Prüfungsstoff im engeren Sinne“ zählt, lässt gerade erkennen, dass er hier – im Rahmen seines Beurteilungsspielraums – von einem erhöhten Schwierigkeitsgrad ausging und zugunsten der Klägerin gerade keine vertieften Kenntnisse im Landesverfassungsrecht erwartete. Dass er diesen „selbst gesteckten Erwartungshorizont“ überschritten hätte, ist (nach dem oben Gesagten) nicht erkennbar. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO. Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.1, des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über das Nichtbestehen der Ersten juristischen Prüfung. Die Klägerin nahm erstmals im Prüfungsdurchgang I H 21 an den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Ersten juristischen Prüfung teil, die sie in der Zeit vom 16. bis zum 24. August 2021 fertigte und in welcher sie eine Gesamtnote von 4,16 Punkten erreichte. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021, der Klägerin am 14. Dezember 2021 zugestellt, wurde ihr seitens der Beklagten mitgeteilt, dass sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werde, da nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden seien. Aus der dem Bescheid beigefügten Anlage ergeben sich folgende Einzelbewertungen: Öffentliches Recht 1 (ÖR 1) 3 Punkte Öffentliches Recht 2 (ÖR 2) 2 Punkte Strafrecht (SR) 2 Punkte Zivilrecht 1 (ZR 1) 6 Punkte Zivilrecht 2 (ZR 2) 8 Punkte Zivilrecht 3 (ZR 3) 4 Punkte Summe 4,16 Punkte Gegen diesen Bescheid erhobt die Klägerin am 21. Dezember 2021 Widerspruch. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung trug sie vor, die Regelung des § 9 Abs. 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Rheinland-Pfalz – JAPO –, wonach die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht nur voraussetze, dass mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden seien und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24,00 Punkte zu betragen habe, sondern darüber hinaus verlange, dass die bestandenen Arbeiten aus wenigstens zwei verschiedenen Pflichtfächern stammen müssten, sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Land Rheinland-Pfalz verletze mit der Regelung auch das Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen gemäß § 5d Abs. 1 S. 2 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG –. Die Klägerin habe drei Klausuren im Bereich des Zivilrechts – dem Fachgebiet mit der höchsten Bedeutung – bestanden. § 9 Abs. 3 JAPO missachte auch die besondere Bedeutung des Zivilrechts, welches alle Prüfungsordnungen der Länder diesem zumäßen. Ferner erhob die Klägerin hinsichtlich der Aufsichtsarbeit ÖR 2 den Einwand, dass hier der Prüfungsstoff durch die Aufgabenstellung überschritten worden sei. Darüber hinaus monierte sie, dass der Erstprüfer nicht an seinem eigenen Bewertungshorizont festgehalten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2022, dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 9. August 2022 zugestellt, wurde der Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass § 9 Abs. 3 JAPO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne und Bewertungsfehler hinsichtlich der Aufsichtsarbeit ÖR 2 insgesamt nicht ersichtlich seien. Mit Eingang vom 7. September 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung ihres Widerspruchs und vertieft diese. Die Klägerin beantragt erkennbar, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2022 zu verpflichten, die Klägerin zur mündlichen Prüfung im Ersten juristischen Staatsexamen zuzulassen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2022 zu verpflichten, die Klägerin zur Wiederholungsprüfung hinsichtlich der Klausur ÖR 2 im Ersten juristischen Staatsexamen zuzulassen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2022 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeit ÖR 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.