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Urteil

9 K 3552/22.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2023:0419.9K3552.22.TR.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich des Begriffs der Einzelschöpfung gem. § 3 RNG (juris: RNatSchG) kann auf die zu § 28 BNatSchG entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden.(Rn.41) (Rn.44) 2. Das Kriterium der räumlichen Abgrenzbarkeit steht der Einstufung eines Gipfels samt der schützenswerten Umgebung als Einzelschöpfung nicht grundsätzlich entgegen. Zur Abgrenzung ist auch der Rückgriff auf eine Höhenlinie möglich. (Rn.51) (Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich des Begriffs der Einzelschöpfung gem. § 3 RNG (juris: RNatSchG) kann auf die zu § 28 BNatSchG entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden.(Rn.41) (Rn.44) 2. Das Kriterium der räumlichen Abgrenzbarkeit steht der Einstufung eines Gipfels samt der schützenswerten Umgebung als Einzelschöpfung nicht grundsätzlich entgegen. Zur Abgrenzung ist auch der Rückgriff auf eine Höhenlinie möglich. (Rn.51) (Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.) I. Die Klage ist zulässig. 1. Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben. Dies gilt insbesondere für die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten Auflagen oder Auflagenvorbehalte (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2.00 – juris Rn. 25). Soweit die Nebenbestimmungen die Untersagung des Abbaus im Geltungsbereich des Naturdenkmals Sch.-Berg miteinbeziehen, enthalten sie eine derartige selbständig anfechtbare Auflage. 2. Der Klage steht nicht die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 8. November 2006 (5 K 563/06.TR) entgegen. Nach § 121 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – BVerwGE 91, 256 – Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 und vom 28. Januar 2010 – BVerwG 4 C 6.08 – Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 99; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22-33, Rn. 12). Die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. November 2006 bindet die Beteiligten vor diesem Hintergrund bereits deswegen nicht, weil der Beklagte im damaligen Verfahren, welches zwischen der Klägerin und dem Landkreis Vulkaneifel geführt wurde, nicht beteiligt war (vgl. etwa BeckOK VwGO/Lindner, 64. Ed. 1.1.2023, VwGO § 121 Rn. 49 m.w.N.). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Nebenstimmungen erweisen sich sowohl formell (dazu 1.) wie materiell (dazu 2.) als rechtmäßig. 1. Die angegriffenen Nebenbestimmungen wurden von der zuständigen Behörde erlassen. Die Zuständigkeit der Beklagten folgt aus §§ 55 Abs. 1, 48 Abs. 2 Bundesberggesetz – BBergG – i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen im Übrigen nicht. 2. Die Nebenbestimmungen sind auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der von der Klägerin beabsichtigte Lavasand-Abbau im Bereich des „Naturdenkmals Sch.-Berg“ ist gemäß § 2 der Rechtsverordnung Naturdenkmäler D. in Gestalt der 4. Nachtragsordnung unzulässig. Danach ist die Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturdenkmale verboten. Die genannte Vorschrift, insbesondere deren Erstreckung auf den Gipfel des Sch.-Berges, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Grundlage der Einordnung des Sch.-Berges und seiner Umgebung als Naturdenkmal ist § 3 Reichsnaturschutzgesetz – RNG –. Danach sind Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes Einzelschöpfungen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (z.B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume). Gem. § 16 Abs. 1 RNG ist es verboten, ein eingetragenes Naturdenkmal ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Entsprechendes gilt für seine geschützte Umgebung (Satz 2). Die Voraussetzungen für die Ausweisung als Naturdenkmal waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschutzstellung (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – 14 N 15.1870 –, juris Rn. 106) gegeben. a) Zunächst handelt es sich beim Gipfel des Sch.-Berges um eine Einzelschöpfung i.S.d. § 3 RNG. Der Begriff der Einzelschöpfung ist im Reichsnaturschutzgesetz selbst nicht definiert. Indiziell kann jedoch zurückgegriffen werden auf die hinsichtlich § 28 BNatSchG entwickelten Kriterien (vgl. dazu BeckOK UmweltR/Albrecht, 65. Ed. 1.7.2020, BNatSchG § 28 Rn. 6,7). Demnach müssen Naturdenkmäler begrifflich unter einer bestimmten einheitlichen Bezeichnung erfasst werden können sowie abgrenzbar und erkennbar in Erscheinung treten (BayVGH, Urteil vom 3. April 1984 – 9 N 83 A.1461 – juris). Das geschützte Objekt muss besondere Eigenschaften besitzen, die es von anderen seiner Art wesentlich abhebt. Im Vordergrund steht der einzelne zu schützende Gegenstand in seiner individuellen Bedeutung und in seiner Besonderheit im Verhältnis zu anderen seiner Art (HessVGH, Urteil vom 9. Oktober 1995 – 4 N 1429/92 –, juris = NVwZ-RR 1997, 19 (20); SächsOVG, Urt. vom 8. August 1996 – 1 S 285/95 –, juris = NuR 1997, 608 (609)). Die denkmalwürdige Besonderheit kann gerade in der Gruppierung oder Zusammenstellung der Einzelobjekte liegen (Louis/Engelke, BNatSchG 1998, § 17 Rn. 3). Auch bei flächenhaften Naturdenkmälern (vgl. dazu Lütkes/Ewer/Heugel, 2. Aufl. 2018, BNatSchG § 28 Rn. 3) muss der Schutzgegenstand dabei, wiewohl er sich flächig darbietet, einheitlich in Erscheinung treten, wobei im Regelfall zudem die Möglichkeit einer einheitlichen Bezeichnung (Umschreibung) gegeben ist. Auch das flächenhafte Naturdenkmal ist also durch eine gewisse Singularität in Bezug auf die umgebende Landschaft und damit zusammenhängend durch eine gewisse Bildhaftigkeit gekennzeichnet (vgl. VGH BW, Urt. vom 29. Juni 1999 – 5 S 1929/97 –, juris Rn. 34 = NVwZ-RR 2000, 275). Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich beim Naturdenkmal Sch.-Berg um eine Einzelschöpfung i.S.d. § 3 RNG handelt, welches die genannten Voraussetzungen erfüllt. Geschützt ist ausweislich der 4. Nachtragsverordnung vom 21. Januar 1948, dort Nr. 179, der Gipfel des Sch.-Berges oberhalb der Höhenlinie 640 m sowie die dort befindlichen Lavablöcke. Bereits optisch bilden dabei Sch.-Berg und „H. K.“ ein zusammenhängendes Gespann. Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ist für die Kammer deutlich geworden, dass das Zusammenspiel der beiden Erhebungen die Gegend prägt. Ein „gedachtes“ Entfernen des Sch.-Berges führte zu einem signifikant anderen Erscheinungsbild der gesamten Umgebung. Auch geologisch besteht zwischen Sch.-Berg und „H. K.“ ein unmittelbarer Zusammenhang. Bei Sch.-Berg und „H. K.“ handelt es sich um vulkanische Bildungen. Wie auf dem vom Beigeladenen vorgelegten digitalen Modell optisch deutlich erkennbar, wird das vor Ort befindliche R.t-Maar durch eine Schichtvulkangruppe umschlossen, auf welcher sich der Sch.-Berg befindet. Dieser stieß, wie von Dr. rer. nat. A.– von der Klägerin nicht bestritten – in der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle dargelegt, zu dessen aktiver Zeit als Vulkan Lava aus. Der durch die entstandene Lavazunge gebildete Schlackering führte in Richtung Osten zur Bildung des „H. K.“. Auf diesem (Schweiss-) Schlackering finden sich – unstreitig – weiträumig Lavasteine und Basaltblöcke. Diese sind heute teilweise überwuchert, befanden sich aber der Natur der Sache nach bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung auf dem „H. K.“. Durch das optisch erkennbare Zusammenspiel der Erhebungen von Sch.-Berg und „H. K.“ sowie unter besonderer Berücksichtigung der – auf der besonderen geologischen Entstehungsgeschichte beruhenden –, die dortige Landschaft prägenden, Lava- und Basaltblöcke ist das Gericht davon überzeugt, dass das unter Schutz gestellte Naturdenkmal eine Einzelschöpfung gem. § 3 RNG darstellt. b) Die von der Klägerin ins Feld geführte fehlende räumliche Abgrenzbarkeit steht der Annahme einer Einzelschöpfung nicht entgegen. Das Kriterium einer konkreten räumlichen Abgrenzbarkeit ist zunächst im Gesetz selbst nicht ausdrücklich erwähnt. In der Literatur (Hans Schwenkel, Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1936 und die Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 mit Erläuterungen, i.F.: Erläuterungen, § 3 RNG) ist zwar die Rede davon, dass grundsätzlich eine durch die Natur selbst festgelegte Umgrenzung zu fordern sei, welche bei einer Abgrenzung allein anhand der Höhenlinie ersichtlich nicht vorliegt. Gleichzeitig wird in den Erläuterungen jedoch darauf hingewiesen, dass eine Einzelschöpfung nicht unter allen Umständen eine in sich geschlossene Einheit zu bilden braucht, wenn nur das Wesen von Einzelschöpfungen vorherrscht. Auch in der Gesamtkonzeption des RNG ist die von der Klägerin behauptete Zwangsläufigkeit, nach der sich die Grenzen des Naturdenkmals an denen des zu schützenden Objektes halten müssten, nicht angelegt. Bereits § 1 b) RNG legt fest, dass sich der Naturschutz auf die Naturdenkmale und ihre Umgebung erstreckt. Dieser Gedanke wird in § 13 RNG aufgegriffen. Dort wird festgehalten, dass die Eintragung eines Naturdenkmals, „gegebenenfalls samt der zu seiner Sicherung notwendigen Umgebung“, verfügt wird. Diesbezüglich wird in den Erläuterungen der nähere Umkreis verstanden, insbesondere soweit von ihm aus schädigende Rückwirkungen auf das Naturdenkmal auch in schönheitlicher Hinsicht möglich sind. Die Möglichkeit eines Umgebungsschutzes ist demnach im RNG angelegt. Die konkrete Ausgestaltung der Liste der Naturdenkmale im Kreis D., wie sie im Anhang der Vierten Nachtragsverordnung vom 21. Januar 1948 festgehalten ist, macht zunächst deutlich, dass ein im RNG angelegter Umgebungsschutz beabsichtigt war. Denn die dortige Spalte 6 ist überschrieben mit „Bezeichnung der mitgeschützten Umgebung, zugelassene Nutzung u.a.“ und umfasst das Verbot eines Abbaus im Gipfel, des Entfernens oder Zerkleinerns der Blöcke und der forst- und landwirtschaftlichen Nutzung. Dadurch ist eine Erhaltung des 1948 bestehenden Landschaftsbildes sichergestellt. Ist im konkreten Fall der geschützte Landschaftsbestandteil im Übrigen nicht bereits als räumlich eindeutig abgrenzbares Einzelobjekt erkennbar, sondern von gleichartigen Strukturen umgeben, müssen andere Abgrenzungskriterien herangezogen werden. Als solche kommen unter anderem Besonderheiten in der Topografie, unterschiedliche Farbstruktur und Zusammensetzung der jeweiligen Flora, gut erkennbare unterschiedliche Wuchshöhen oder sonstige optisch eindeutig sich aus der Naturausstattung ergebende Unterscheidungsmerkmale in Betracht (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 4 CN 8/16 –, juris Rn. 22). Vor diesem Hintergrund ist der in der streitgegenständlichen Verordnung erfolgte Rückgriff auf eine Höhenlinie – obschon diese in der freien Natur nicht erkennbar ist – dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden, zumal für die Kammer nicht ersichtlich ist, anhand welcher topographischen Merkmale die Unterschutzstellung eines Gipfels alternativ erfolgen sollte. Auch die konkrete Wahl der Höhenlinie von 640 m, neben dem Schutz des Gipfels maßgeblich zur Sicherung der im Gebiet befindlichen Lava- und Basaltblöcke, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und bewegt sich im Rahmen des Auswahlermessens des Verordnungsgebers (vgl. zum Ermessen der Behörde im Rahmen von § 28 BNatSchG LKMMS/Mühlbauer, 3. Aufl. 2013, BNatSchG § 28 Rn. 6), zumal der Tagebaubetrieb der Klägerin zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung noch nicht bestand. c) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Größe des Naturdenkmals Sch.-Berg spreche gegen die rechtmäßige Einordnung als Naturdenkmal, überzeugt dies nicht. Im RNG selbst ist – anders als etwa in § 28 Abs. 1 BNatSchG (dort: 5 ha) – keine maximale Größe eines Naturdenkmals normiert. In den Erläuterungen ist festgehalten, dass „aus praktischen Gründen“ kleinere Naturschutzgebiete von mehr örtlicher Bedeutung etwa bis zur Größe von 1 ha ebenso wie die Naturdenkmale zu behandeln seien. Aus diesem praktischen Hinweis lässt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch keine Obergrenze für die Größe eines Naturdenkmals ableiten, zumal in den Erläuterungen selbst davon die Rede ist, dass auch Blockmeere, vulkanische Bildungen, Karseen, natürliche Schutthalden oder Moore als Naturdenkmäler in Frage kommen, welche der Natur der Sache nach die Größe von 1 ha deutlich überschreiten können. Daneben spricht der oben genannte Umstand, dass der Umgebungsschutz vom RNG zugelassen wurde, gegen eine Begrenzung der Größe der Naturdenkmäler auf kleinräumige Naturgebilde. Auch aus dem Begriff des Denkmals lässt sich nicht – wie die Klägerin behauptet – schließen, dass darunter lediglich ein kleinräumiges Naturgebilde gemeint sein könne, welches gegenüber seiner Umgebung erkennbar heraussticht. Der Rückgriff der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 4 CN 8.16 –, juris Rn. 19), wonach es sich bei Naturdenkmalen im Sinne des § 17 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 1. März 2010 nicht um eine Kategorie des Flächen-, sondern des Objektschutzes handelt, lässt insoweit keinen Rückschluss auf die mögliche Ausdehnung eines Naturdenkmals i.S.d. § 3 RNG zu. Entscheidend ist vielmehr, dass auch das flächenhafte Naturdenkmal durch eine gewisse Objekthaftigkeit und Beständigkeit bzw. Singularität im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet ist, welche indes – wie oben gezeigt – vorliegt bzw. zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorlagen. d) Auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Naturdenkmals liegen vor. Anhaltspunkte, dass zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung kein öffentliches Interesse an der Erhaltung wegen wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- oder volkskundlicher Bedeutung oder sonstiger Eigenschaften bestanden hätte, bestehen nicht. Gegen ein öffentliches Interesse spricht zunächst nicht die zwischenzeitliche Bebauung mit einem Sendemast von 302 m Höhe. Denn dieser wurde erst nach dem – maßgeblichen – Zeitpunkt der Unterschutzstellung errichtet. Auch die von der Klägerin bemühte mangelhafte Erwähnung in der Literatur vermag ein fehlendes öffentliches Interesse nicht zu begründen. Ein Erfordernis der Erwähnung in der zeitgenössischen Literatur lässt sich § 3 RNG nicht entnehmen. Indes spricht – worauf der Beigeladene zutreffend hinweist – für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung das notwendige Verfahren zur Ausweisung eines Naturdenkmals nach dem RNG. Die Eintragung und Sicherung von Naturdenkmälern wurde durch die Unteren Naturschutzbehörden auf Vorschlag oder nach Anhörung der zuständigen Naturschutzstelle vorgenommen, §§ 9 und 13 RNG. Die Mitglieder der Naturschutzstelle sollten dabei ausreichende naturwissenschaftliche Vorbildung oder sonst erworbene Kenntnisse oder besonderes Verständnis für die Schönheit und Gestaltung des Landschaftsbildes besitzen, wie z.B. Gartengestalter, Baumeister, Kreisbaumeister, vgl. Erläuterungen zu § 3 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes – DV –. Neben den fachlich beteiligten amtlichen Stellen (vgl. § 7 DV) waren demnach mehrere Personen unterschiedlicher Fachrichtungen mit Fachkenntnissen im Bereich Landschafts- und Naturschutz beteiligt. Auch war die Zustimmung der Höheren Naturschutzbehörde erforderlich, § 13 Abs. 1 RNG. Die Ausweisung als Naturdenkmal erforderte demnach ein durchaus aufwendiges Verfahren und war ohne Kenntnis der Öffentlichkeit kaum denkbar, was für ein entsprechendes öffentliches Interesse spricht. Auch der Umstand, dass eine mehrfache Modifizierung der Rechtsverordnung Naturdenkmäler D. – mit jeweiligen Erweiterungen des Schutzbereiches – vorgenommen wurde spricht dafür, dass die jeweilige Erweiterung in der Öffentlichkeit bekannt war und nicht durchgreifend angegriffen wurde. Schließlich spricht für eine Schutzwürdigkeit ein – auch bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehendes – beachtliches wissenschaftliches Interesse am Gebiet des Naturdenkmals, welches aus der besonderen geologischen Entstehungsgeschichte der Schichtvulkangruppe R.- Maar und dem darauf befindlichen Schlackekegel resultiert. Entgegen der klägerischen Ansicht umfasst dies auch den Bereich des „H. K.“, da sich dieses – wie dargelegt – auf dem aus dem Sch.-Berg entsprungenen Schlackewall befindet. e) Eine Befreiung der Klägerin gemäß § 48 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur- und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG –) liegt nicht vor. f) Abschließend ist festzuhalten, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Voraussetzungen des § 28 BNatSchG für den Bereich des Naturdenkmals Sch.-Berg vorliegen, offen bleiben kann, da es – wie ausgeführt – entscheidend auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung ankommt (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2016, a.a.O.). Da der Beklagte den Antrag der Klägerin folglich zu Recht abgelehnt hat, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sich dieser nicht durch die Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 11.1.4, des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169). Die Klägerin betreibt den Lavasandtagebau „K. 3“. Sie wendet sich gegen Nebenbestimmungen in der Hauptbetriebsplanverlängerung vom 24. August 2021 sowie der Rahmenbetriebsplanverlängerung vom 29. November 2021, soweit darin für den Bereich des Naturdenkmals Sch.-Berges ein weiterer Abbau von Lavasand untersagt wird. Die Abbauflächen des Tagebaus der Klägerin reichen teilweise in den Geltungsbereich der Verordnung zur Sicherstellung von Naturdenkmälern im Kreis D. vom 16. April 1938 (i.F.: Rechtsverordnung Naturdenkmäler D.; 2. Erg.-beil. zum ABl. Nr. 22 vom 28. Mai 1938) hinein. Dieser umfasst u.a. folgende Bereiche: - „Nr. 56: Lavafelsengruppe – Gde. K. – Mbl. wie 55, F.-Str. 14 – Flur: B.- E. Gde. K. – I. Sch.-Berg in der Waldecke, vom Gipfelpunkt 691,4 nordwestlich 250 m entfernt. - Nr. 57: Lavafelsenzug und Blockfeld – Gde. K. – Mbl. wie 55, Flur „...“, F.-Str. 2 – E Gde. K. – Im Sch.-Berg nnö vom Gipfelpunkt 691,4 200 m entfernt – wie 56 (Forstwirtschaftliche Nutzung gestattet) – Geschützt sind die Felsenzüge und Lavablöcke soweit sie im W. 2 liegen.“ Der Geltungsbereich der Verordnung wurde durch die 4. Nachtragsverordnung vom 21. Januar 1948 (ABl. Nr. 5/6 der Regierung zu Trier vom 15. März 1948) u.a. wie folgt ausgedehnt: - „Nr. 179: Gipfel des Sch. -Berges, Gde. K., Forstamt G., Mbl. H. Nr. 5706, Eigentümer Gde. K., TrP. 691,4 südöstlich von K.. Der Gipfel wird oberhalb der Höhenlinie 640 geschützt. Abbau im Gipfel, Entfernen und Zerkleinern der Blöcke untersagt, Forst- und landwirtschaftliche Nutzung gestattet“. Die erste Hauptbetriebsplanzulassung für den streitgegenständlichen Betrieb erfolgte am 24. Januar 2000, nachdem der fakultative Rahmenbetriebsplan bereits am 30. November 1999 zugelassen worden war. In Letzterem ist unter Nebenbestimmung Ziff. VII. Sonstiges 3. festgehalten, dass die Fläche des Rahmenbetriebsplans, die in das Naturdenkmal Sch.-Berg hineinragt, erst nach Erteilung der öffentlich-rechtlichen Befreiung von der Schutzgebietsverordnung in den Tagebau einbezogen werden darf. Mit Antrag vom 21. Juni 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Rohstoffabbau im Bereich des Naturdenkmals Sch.-Berg bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 16. September 2005 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage vor dem erkennenden Gericht (Urteil vom 8. November 2006 – 5 K 563/06.TR –, BeckRS 2007, 20298) blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 wurde die Hauptbetriebsplanzulassung (erneut) verlängert. Unter „Nebenbestimmungen Ziff. III.7.“ ist für den Bereich des Naturdenkmals Sch.-Berg Folgendes festgehalten: „Arbeiten dürfen nur auf den bergrechtlich zugelassenen Flächen durchgeführt werden. Für den Bereich des Naturdenkmals Sch.-Berg ist ein weiterer Abbau untersagt. Dies betrifft insbesondere das Flurstück ... in der Flur ..., Gemarkung K.. Hinsichtlich des Flurstücks ... und ... in der Flur ..., Gemarkung K. ist, soweit dort noch Abbau betrieben werden soll, ein Sicherheitsabstand von 5 m, gemessen von der oberen Böschungskante zum Naturdenkmal Sch.-Berg, einzuhalten.“ Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die weitere Verlängerung der Hauptbetriebsplanzulassung. Mit Bescheid vom 24. August 2021 hat der Beklagte den Hauptbetriebsplan wiederum zugelassen. Nach Ziff. III.2. der darin enthaltenen Nebenbestimmungen wird auf die Nebenbestimmungen der Hauptbetriebszulassung vom 24. Januar 2000 und deren Verlängerung vom 29. Oktober 2020 Bezug genommen. Diese seien zu beachten und einzuhalten. Mit Bescheid vom 29. November 2021 wurde ferner die Rahmenbetriebsplanzulassung für den streitgegenständlichen Tagebau verlängert. Nach Ziff. III.2. der darin enthaltenen Nebenbestimmungen gelten die Nebenbestimmungen der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 30. November 1999 und seiner Verlängerung vom 17. Dezember 2020 auch für die neuerliche Zulassung. Sie seien zu beachten und einzuhalten. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 24. September 2021 (bezüglich des Hauptbetriebsplans) und 17. Dezember 2021 (bezüglich des Rahmenbetriebsplans) Widerspruch ein, soweit darin auf diejenigen Nebenbestimmungen der Hauptbetriebsplanzulassung bzw. Rahmenbetriebsplanzulassung Bezug genommen wird, in denen (sinngemäß) für den Bereich des Naturdenkmals Sch.-Berg ein weiterer Abbau untersagt wird. Zur Begründung beider Widersprüche trug die Klägerin vor, die angegriffenen Nebenbestimmungen seien rechtswidrig, soweit sie die Untersagung des Abbaus im Geltungsbereich des Naturdenkmals Sch.-Berg einbezögen. Denn es liege keine wirksame Rechtsverordnung vor. Die Voraussetzungen für die Ausweisung als Naturdenkmal seien nicht gegeben. So liege keine Einzelschöpfung im Sinne des Reichsnaturschutzgesetzes vor. Der Gipfel des Sch.-Berges sei zumindest in seiner Gesamtheit nicht aufgrund aus der Natur erkennbarer Kennzeichen abgrenzbar. Auch die Größe der Fläche spreche gegen das Vorliegen eines Naturdenkmals. Ferner liege keine Einzelschöpfung im Sinne des § 28 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – vor. Schließlich sei der Sch.-Berg auch nicht schutzwürdig. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2022 verband der Beklagte die Widersprüche und wies diese zurück. Zur Begründung trug er vor, der Abbau im Bereich des Naturdenkmals Sch.-Berg werde durch § 2 der Rechtsverordnung Naturdenkmäler D. untersagt. Eine Ausnahme gem. § 3 der Rechtsverordnung Naturdenkmäler D. liege nicht vor. Dem Beklagten stehe auch keine Normverwerfungskompetenz hinsichtlich der Rechtsverordnung Naturdenkmäler D. zu. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13. Dezember 2022 Klage erhoben. Sie ist zunächst der Auffassung, der Zulässigkeit der Klage stehe die Rechtskraft des Urteils des VG Trier vom 8. November 2006 (5 K 563/06.TR) nicht entgegen, da insoweit nicht über die Unwirksamkeit der Rechtsverordnung von 1938, sondern über einen anderen Streitgegenstand – die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung – entschieden worden sei. Ferner handele es sich beim Sch.-Berg nicht um eine Einzelschöpfung. Einzelne Lavablöcke oder Schutthalden im geschützten Gebiet wiesen gerade keinen Bezug zu einem schutzwürdigen Einzelobjekt auf. Daneben mangele es an der räumlichen Abgrenzbarkeit. Auch stellten Sch.-Berg und H. K. keine landschaftsbildprägende Einheit dar, zumal sie 500 m voneinander entfernt lägen. Auch ein Umgebungsschutz erfordere, dass zwischen einem Naturdenkmal und seiner Umgebung differenziert werden könne. Daran mangele es hier. Die Klägerin beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2022 wird aufgehoben, soweit darin für den Bereich des Naturdenkmals Sch.-Berg ein weiterer Abbau untersagt wird. 2. Der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2022 wird aufgehoben, soweit darin für den Bereich des Naturdenkmals Sch.-Berg ein weiterer Abbau untersagt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihre Auffassung, der angestrebte Abbau im Bereich des Naturdenkmals Sch.-Berg sei unzulässig. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung liege nicht vor und könne vom Beklagten auch nicht erteilt werden. Auch sei die zugrunde liegende Verordnung nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Beklagten stehe auch keine Normverwerfungskompetenz zu. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, nimmt jedoch zur Sache Stellung. Seiner Ansicht nach begegne die Rechtsverordnung Naturdenkmäler D. keinen Bedenken. Eine Einzelschöpfung liege vor. Im gesamten Bereich des Gipfels seien die vom Schutzzweck umfassten Lavablöcke zu finden. Auch bildeten der Sch.-Berg und das „H. K.“ topographisch ein zusammenhängendes, landschaftsbildprägendes Gebilde. Daneben liege die notwendige räumliche Abgrenzbarkeit vor. Dabei sei nicht nur auf den Erhalt des Gipfels des Sch.-Berges, sondern auch den Erhalt der Lavablöcke im Umfeld abzustellen. Diese habe der Verordnungsgeber schützen wollen. Auch die Größe des Naturdenkmals spreche nicht gegen die rechtmäßige Einordnung als solches. Schließlich sei ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der vulkanischen Landschaft, inklusive des Naturdenkmals Sch.-Berg, bis heute gegeben. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.