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Urteil

9 K 1721/23.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2023:0724.9K1721.23.TR.00
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Leitsätze
1. Auch eine Tischtennisplatte kann je nach den Umständen des Einzelfalls von dem Privilegierungstatbestand des § 22 Abs 1a BImSchG erfasst sein, da eine solche zumindest auch dem Bewegungsbedürfnis von Kindern unter 14 Jahren dienen und eine entsprechende soziale Funktion erfüllen kann. Allein die Gefährdungssituation, dass auch ältere Kinder von der Tischtennisplatte angezogen werden könnten, nimmt ihr nicht die Eignung als Gerät für einen Kinderspielplatz. (Rn.28) 2. An das Vorliegen einer Ausnahme von der Regelprivilegierung des § 22 Abs 1a S 1 BImSchG sind in Dorf- und Mischgebieten grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als in reinen und allgemeinen Wohngebieten. (Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch eine Tischtennisplatte kann je nach den Umständen des Einzelfalls von dem Privilegierungstatbestand des § 22 Abs 1a BImSchG erfasst sein, da eine solche zumindest auch dem Bewegungsbedürfnis von Kindern unter 14 Jahren dienen und eine entsprechende soziale Funktion erfüllen kann. Allein die Gefährdungssituation, dass auch ältere Kinder von der Tischtennisplatte angezogen werden könnten, nimmt ihr nicht die Eignung als Gerät für einen Kinderspielplatz. (Rn.28) 2. An das Vorliegen einer Ausnahme von der Regelprivilegierung des § 22 Abs 1a S 1 BImSchG sind in Dorf- und Mischgebieten grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als in reinen und allgemeinen Wohngebieten. (Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat weder in ihrem Hauptantrag (A.), noch im Hilfsantrag (B.) Erfolg. A. Der Hauptantrag der Klägerin, die Beklagte zum Entfernen der Tischtennisplatte zu verurteilen, ist zulässig (I.), führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg (II.). I. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Die Klägerin wendet sich gegen Immissionen, die durch die Nutzung der Tischtennisplatte auf dem durch die Beklagte betriebenen Spielplatz entstehen. Solche Abwehransprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die abzuwehrende Beeinträchtigung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, d.h., wenn die Immission in unmittelbaren Zusammenhang mit hoheitlichen oder schlichthoheitlichen Aufgaben oder Tätigkeiten steht und für die in Frage stehende Handlung ausdrücklich oder konkludent eine öffentlich-rechtliche Befugnis bzw. ein Recht dazu beansprucht wird (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 28. Auflage 2022, § 40 Rn. 29 m.w.N.). Dies ist zu bejahen, da die Immissionen durch die Nutzung einer gemeindlichen Anlage – der Tischtennisplatte – verursacht werden, welche die Beklagte im Rahmen ihres Erschließungsauftrages als öffentliche Einrichtung zur sozialen Betreuung ihrer Einwohner in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang geschaffen und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Kinder- und Jugendpflege zur Verfügung gestellt hat (vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 K 1937/09 – juris, Rn. 25). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die Klägerin die Abwehr der Folgen (Immissionen) einer schlicht-hoheitlich betriebenen Anlage begehrt. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Tischtennisplatte vom Spielplatz am B.. Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch. Dieser wird zum Teil aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch, zum Teil aus einer Heranziehung der §§ 1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – hergeleitet (grundlegend hierzu BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, BVerwGE 79, 254 und vom 19. Januar 1989 – 7 C 77/87 –, BVerwGE 81, 197). Danach kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, wie die streitgegenständliche Tischtennisplatte, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, a.a.O.). Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gem. § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen in diesem Sinne als schädlich anzusehen sind, hängt grundsätzlich von einer Vielzahl von Faktoren ab und lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen, sondern ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände vorzunehmen. Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich dabei nicht allein nach den Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen, sondern auch nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei auch wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz zu berücksichtigen sind. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (BVerwG, Urteile vom 24. April 1991 – 7 C 12/90 –, juris sowie vom 30. April 1992 – 7 C 25/91 –, juris). Dies zugrunde gelegt, besteht kein Abwehranspruch der Klägerin gegen die Beklagte, da es an einer schädlichen, der Beklagten zurechenbaren Umwelteinwirkung durch die Tischtennisplatte fehlt. 1. Zunächst besteht kein Abwehranspruch der Klägerin gegen Geräuschimmissionen, die aus der Nutzung des Spielplatzes durch Kinder (unter 14 Jahren) während der Öffnungszeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr resultieren. Im Hinblick auf diese Immissionen ergibt sich bereits aus § 22 Abs. 1a BImSchG, dass sie nicht schädlich sind. Nach § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. § 22 Abs.1a S. 1 BImSchG normiert damit den in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsatz, dass der – unvermeidbare – Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt, sodass auch und gerade ein in einem Wohngebiet oder in der Nähe eines Wohngebietes gelegener Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012 – 10 S 2428/11 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Diese in § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG normierte Privilegierung findet auch auf den durch den Betrieb der Tischtennisplatte hervorgerufenen Lärm Anwendung, da auch die Tischtennisplatte unter den Begriff „Kinderspielplatz und ähnliche Einrichtungen“ i.S. des § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG fällt. Privilegiert werden sollen ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 1a BImSchG bestimmte Einrichtungen für Kinder, wobei in diesem Kontext – in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII – Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Dabei sind unter dem Begriff „Kinderspielplatz und ähnliche Einrichtungen“ kleinräumige Einrichtungen zu verstehen, die auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind und die wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah gelegen sein müssen. Auch Ballspielflächen für Kinder zählen hierzu und werden exemplarisch aufgezählt. Davon zu unterscheiden sind Spiel- und Bolzplätze sowie Skateranlagen und Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze. Diese Anlagen werden von der Privilegierung nicht erfasst. Die Privilegierung gilt auch nicht für Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), die am Leitbild einer Anlage orientiert ist, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient (“ (BT-Drs. 17/4836 S. 6). Gemessen hieran fällt nicht nur der Spielplatz am B. in seiner ursprünglichen Form – ohne Tischtennisplatte – unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG. Dass der Spielplatz in seiner Gesamtkonzeption auf Kinder bis 14 Jahren aus den umliegenden Wohnhäusern (und damit kleinräumig) ausgerichtet ist, vermochte die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit sowohl anhand der Größe und Gestaltung des Spielplatzes wie auch seiner Ausstattung mit typischen Spielgeräten wie Schaukel, Rutsche, Kletterturm und Sandkasten in den üblichen Größen unzweifelhaft festzustellen. Die nunmehr zusätzliche Ausstattung mit einer Tischtennisplatte ergänzt dieses Angebot in einer – zumindest auch – auf Kinder aus dem Nahbereich zugeschnittenen Weise, sodass auch die Tischtennisplatte den Privilegierungstatbestand des § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG erfüllt. So dient die Tischtennisplatte dem Bewegungsbedürfnis von Kindern (bis 14 Jahren). Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Tischtennisplatte insbesondere im Interesse älterer Kinder – etwa zwischen 10 und 14 Jahren – steht. Dass darüber hinaus auch Jugendliche über 14 Jahren und junge Erwachsene grundsätzlich Tischtennis spielen, steht dem nicht entgegen, zumal die Beschilderung des Spielplatzes deutlich macht, dass der Bereich Kindern bis 14 Jahren vorbehalten ist. Allein die „Gefährdungssituation“, dass auch ältere Kinder von der Tischtennisplatte angezogen werden könnten, nimmt ihr nicht die Eignung als Gerät für einen Kinderspielplatz (vgl. im Hinblick auf einen Basketballkorb: OVG SH, Urteil vom 20. November 1994 – 1 L 52/94 –, juris Rn. 29). Der Spielplatz erfüllt auch mit Tischtennisplatte seine soziale Funktion und ist auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern ausgerichtet. Zudem handelt es sich um eine kleinräumige Anlage, da die einzelne Tischtennisplatte (noch dazu vor Witterung ungeschützt im Freien) nicht geeignet ist, das Einzugsgebiet des Spielplatzes wesentlich zu erweitern. Die Tischtennisplatte ist auch keine Sportanlage im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung (vgl. § 1 Abs. 1 der 18. BImSchV), welche in erster Line Anlagen erfasst, die dem Vereinssport, Schulsport, Kursveranstaltungen oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient (Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 100. EL Januar 2023, 18. BImSchV § 1 Rn. 27). Nicht hierunter fallen kleinräumige Anlagen wie die Tischtennisplatte, die auf unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter- oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten zugeschnitten ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 7 B 88/02 –, juris Rn. 4 f.). Vor diesem Hintergrund stellt sich sowohl der Betrieb des Kinderspielplatzes mit Tischtennisplatte wie auch dessen Benutzung durch Kinder unter 14 Jahren gem. § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG als sozialadäquate und unschädliche Umwelteinwirkung dar. Dass vorliegend eine Ausnahme von der in § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG statuierten Grundregel anzunehmen und der konkret verursachte Lärm als schädlich zu werten wäre, ist nicht festzustellen. Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liegt nach dem Willen des Gesetzgebers nur vor, „wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen“, wobei stets der Einzelfall in den Blick zu nehmen ist (BT-Drs. 17/4836 S. 7). Dabei ist auch der Sinn und Zweck der Privilegierung in den Blick zu nehmen, wonach Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar sein und Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle beschränkt werden sollen (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 4). Ausgehend hiervon stellen sich die von dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Spielplatzes mit Tischtennisplatte ausgehenden Lärmimmissionen nicht als unzumutbar dar. So ist der Spielbetrieb auf einem Spielplatz typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse – verursacht sowohl durch die spielenden Kinder (Schreien oder Rufen) als auch durch die Benutzung der Spielgeräte – verbunden. Diese typische Geräuschkulisse vermag daher für sich einen von der Regel des § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG abweichenden Fall gerade nicht zu begründen. Auch heben sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht derart von der typischen Geräuschkulisse ab, dass sie die Annahme eines Sonderfalles und die Bewertung als wesentliche Störung rechtfertigen könnten, wobei selbst Anfeuerungsrufe von Betreuungspersonen von § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG privilegiert werden (vgl. BT-Drs. 17/4836 S. 6). Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, der Tischtennis-Spielbetrieb überschreite die geltenden Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –. Denn § 22 Abs. 1a S. 2 BImSchG verbietet bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausdrücklich die Heranziehung von Immissionsgrenz- und richtwerten. Vor diesem Hintergrund war ein Sachverständigengutachten zur Messung der verursachten Immissionen insoweit nicht einzuholen. Gegen die Annahme einer Ausnahme von der Privilegierung spricht letztlich auch der Standort des Spielplatzes, der sich in einem durch Bebauungsplan festgelegten Dorfgebiet befindet. Dorfgebiete dienen gem. § 5 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – nicht nur dem Wohnen, sondern auch der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben, wobei auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Nachbarschaft im Bereich des Spielplatzes deutlich weniger sensibel und schutzbedürftig wie beispielsweise in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet (vgl. §§ 3 und 4 BauNVO). An eine Ausnahme von der Privilegierung sind entsprechend höhere Anforderungen zu stellen, die nach obigen Ausführungen nicht erfüllt sind. Entsprechendes würde im Übrigen auch für einen Spielplatz in einem Mischgebiet – auf welches die Klägerin entgegen der Festsetzungen im Bebauungsplan mehrfach rekurriert hat – gelten, da auch hier gem. § 6 BauNVO über das Wohnen hinausgehende Nutzungen zulässig sind, sodass Mischgebiete gleichsam weniger schutzwürdig als reine oder allgemeine Wohngebiete sind. 2. Sozialadäquat und nicht wesentlich störend ist nach alledem auch die Benutzung der Tischtennisplatte durch Kinder außerhalb der von der Beklagten festgelegten Öffnungszeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr, sodass auch insoweit kein Abwehranspruch besteht. Zwar bestimmt sich die bestimmungsgemäße Nutzung des Spielplatzes und damit auch der Tischtennisplatte als öffentliche Einrichtung (§ 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung – GemO –) nach dem Widmungszweck, der durch die Beklagte ausweislich der Beschilderung auf eine Nutzung zwischen 8:00 und 20:00 Uhr beschränkt ist. Ein subjektiv-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf Einhaltung der von der Beklagten festgelegten Nutzungszeiten besteht jedoch nicht. Einem solchen steht die Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG entgegen. Insbesondere stünde es dem in Satz 2 zum Ausdruck kommenden Ziel, eine Einzelfallentscheidung ohne Heranziehung statischer Grenz- und Richtwerte sicherzustellen, entgegen, wenn ein Träger einer öffentlichen Einrichtung durch die Festlegung von Benutzungsregeln einen eigenen Zumutbarkeitsmaßstab begründen könnte (VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012, a.a.O., Rn. 9 f.). 3. Darüber hinaus besteht auch kein Abwehranspruch der Klägerin gegen Geräuschimmissionen, die durch die Nutzung der Tischtennisplatte durch Kinder und Jugendliche über 14 Jahren sowie Erwachsene resultieren, da diese der Beklagten nicht zugerechnet werden können. Die Nutzung der Tischtennisplatte durch Personen über 14 Jahren widerspricht – wie aus der Beschilderung deutlich wird – dem von der Beklagten festgelegten Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung (§ 10 Abs. 2 GemO) und ist daher missbräuchlich. Für die aus einer solchen missbräuchlichen Nutzung resultierenden Beeinträchtigungen ist die Beklagte als Betreiberin des Spielplatzes grundsätzlich nicht verantwortlich. Die Auswirkungen zweckfremder Nutzungen sind dem Betreiber einer Anlage nur bei Hinzutreten besonderer Umstände zurechenbar, insbesondere dann, wenn er – etwa durch die Standortwahl oder die Gestaltung der Anlage – einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hat, d.h. wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist bzw. als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist, wenn der Betreiber mithin eine Einrichtung geschaffen hat, bei der ein Missbrauch durch einen nicht zugelassenen Personenkreis wie auch in der Art der Benutzung wahrscheinlich ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 – 4 B 26/89 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind nicht feststellbar. Insbesondere reicht es für eine Zurechenbarkeit nicht aus, dass die Anlage nur „geeignet“ ist, missbräuchlich genutzt zu werden. Denn öffentlichen Kinderspielplätzen ist die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Nutzung im Grundsatz stets immanent, sodass die Gefahr gelegentlicher Missbräuche unvermeidbar ist (VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 – 7 A 4591/04 –, juris Rn. 63 m.w. N.; OVG Nds., Beschluss vom 29. Juni 2006 – 9 LA 113/04 –, juris Rn. 11). Auch im Übrigen ergibt sich ein besonderer Anreiz weder aus der Standortwahl für den Spielplatz und die Tischtennisplatte, noch aus der Gestaltung des Spielplatzes. Der Spielplatz ist am Straßenende und damit möglichst abseits des Kerns der Wohnbebauung angesiedelt. Durch eine Umzäunung wird verhindert, dass Jugendliche mit Fahrrädern oder besonders störendenden, motorisierten Gefährten auf den Spielplatz gelangen. Ferner wurde für den konkreten Standort der Tischtennisplatte die Rasenfläche gewählt, sodass sowohl die Trittgeräusche als auch die Ballgeräusche im Falle des Aufkommens auf den Boden gedämpft sind. Die insgesamte Gestaltung des Spielplatzes bietet mit Ausnahme einer Sitzbank und vereinzelten Sitzmöglichkeiten in Form von schlichten Balken keinen besonderen Anreiz für ältere Besucher, zumal keine der Sitzmöglichkeiten zur Tischtennisplatte hin ausgerichtet ist. Im Übrigen erscheint die Ausstattung eines Spielplatzes mit Sitzmöglichkeiten für Betreuungspersonen bei lebensnaher Betrachtung – gerade wegen der Betreuungsbedürftigkeit jüngerer Kinder – spielplatztypisch und nicht als besonderer Anreiz zum Missbrauch. Nach alledem sind mangels Schaffung besonderer Anreize etwaige missbräuchliche Nutzungen der Beklagten nicht zurechenbar, sodass insoweit auch kein Abwehranspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht. Störungen solcher Art sind vielmehr polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989, a.a.O. Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006, a.a.O., Rn. 63). Mangels Zurechenbarkeit der durch missbräuchliche Nutzungen verursachten Immissionen bedurfte es auch insoweit nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach alledem bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg. B. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Eine Verpflichtung der Beklagten dazu, dass das Tischtennisspiel während bestimmter Ruhezeiten durch Dritte unterlassen wird, erscheint von vornherein nicht möglich, da die Beklagte nicht zu einem Handeln bzw. Unterlassen durch Dritte verurteilt werden kann. Weil ein entsprechender Anspruch also nicht bestehen kann, fehlt der Klägerin die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Wollte man den Antrag gem. § 88 VwGO dahingehend verstehen, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, das Tischtennisspiel während der im Antrag näher bezeichneten Ruhezeiten zu unterbinden, wäre die Klage zwar zulässig, indes unbegründet, da ein Abwehranspruch – wie dargelegt – mangels wesentlicher, der Beklagten zurechenbarer Beeinträchtigung nicht besteht. C. Die Klage war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass die Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 – 4 K 406/19.TR –; in ESOVG). Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Entfernung einer Tischtennisplatte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Kinderspielplatz, hilfsweise eine zeitliche Einschränkung des Tischtennis-Spielbetriebes. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B.str. 16 in K. im Gemeindegebiet der Beklagten (Flur ***, Parzellen-Nr. ***). Die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Flur ***, Parzellen-Nr. *** am sogenannten „B.“, auf welchem sich ein Kinderspielplatz befindet. Beide Grundstücke befinden sich im Gebiet des Bebauungsplans „A.“ der Beklagten, welcher für diesen Bereich ein Dorfgebiet („MD“) ausweist und auch den Kinderspielplatz festsetzt. Der Spielplatz besteht aus einer Rasenfläche, einer Rindenmulchfläche sowie einer Sandfläche und ist u.a. mit einem Spielturm samt Rutsche, einer Federwippe, zwei Schaukeln und einem – derzeit in der Reparatur befindlichen – Karussell ausgestattet. Die Fläche des Spielplatzes ist mit einem niedrigen Zaun und vereinzelten Hecken eingefasst. An den beiden Eingängen zum Spielplatz weist die Beschilderung u.a. auf eine Altersbegrenzung „Für Kinder unter 14 Jahren“ sowie auf eine zeitliche Benutzungsbeschränkung „Öffnungszeiten: Von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr“ hin. Am 16. Juni 2021 beschloss der Ortsgemeinderat der Beklagten – entgegen der Einwendungen der Klägerin – auf dem Spielplatz am B. in K. zusätzlich zu den bereits vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte aufzustellen. Die Klägerin hatte hiergegen insbesondere geltend gemacht, dass es bereits ohne Tischtennisplatte zu Lärm durch Besuche nach 20 Uhr, Fußbälle, laute Musik und durch das Spielgerüst direkt neben ihrem Garten komme. Gegen die Umsetzung des Beschlusses trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 überdies vor, die Beklagte habe die zu erwartende Lärmbelästigung nicht geprüft. Im Internet veröffentlichten schalltechnischen Untersuchungen könne entnommen werden, dass Tischtennisplatten einen Schallleistungspegel von 85 bis 95 dB(A) verursachen. Hinzu trete der dem Tischtennisspiel innewohnende helle Impulscharakter, durch den die Geräusche als besonders lästig empfunden würden. Tischtennisplatten würden üblicherweise auch nicht von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, sondern von älteren Jugendlichen genutzt. Zudem werde die Attraktivität des Spielplatzes für Jugendliche aus größerer Umgebung erhöht, weshalb die ursprüngliche Konzeption des Spielplatzes für Kinder aus dem Nahbereich verloren gehe. Dies erzeuge Konflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung. Nach Abwägung der Belange wurde im Frühjahr 2023 der Beschluss des Ortsgemeinderates umgesetzt und auf der Rasenfläche des Spielplatzes am B. die entsprechende Tischtennisplatte aufgestellt. Zudem werden Schläger und Tischtennisbälle von der Beklagten vor Ort – in einer Tasche am Fuß der Tischtennisplatte – zur Verfügung gestellt. Am 9. Mai 2023 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie vor, die Benutzung der Tischtennisplatte überschreite die Lärmrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie deutlich, vor allem während der Ruhezeiten. Die Immissionswerte des Betriebs einer Tischtennisplatte würden 75 bis 87 dB(A) erreichen. Insbesondere die impulsartigen Geräusche, die durch zusätzliches Schreien der Spieler und Beifallsbekundungen verstärkt würden, seien rücksichtlos und unzumutbar. Regelmäßig werde die Tischtennisplatte außerdem nicht von Kindern, sondern von älteren Jugendlichen und jungen Erwachsenen bespielt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Kinderspielplatz, gelegen am B. in K. Flur ***, Flurstück Nr. *** aufgestellte Tischtennisplatte zu entfernen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb des Tischtennisspiels auf dem vorgenannten Kinderspielplatz an Werktagen in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr und zwischen 19:00 und 09:00 Uhr durch Dritte zu unterlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, da der Spielplatz in einem Dorfgebiet liege, seien sowohl Spielplätze wie auch Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Bei dem Spielplatz handele es sich um eine gemeindliche Anlage, die im Rahmen des Erschließungsauftrages der Gemeinde als öffentliche Einrichtung geschaffen worden sei und der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Kinder- und Jugendpflege diene. Die Spielplatzanlage sei im Jahr 2004 einer Überarbeitung unterzogen worden und man habe bereits damals eine Tischtennisplatte vorgesehen. Der fragliche Spielplatz sei entsprechend unter Berücksichtigung der Schonung der Anwohner geplant und ausgelegt worden. Der Boden im an das Klägergrundstück angrenzenden Teil bestehe aus geräuscharmer Rasenfläche und die Tischtennisplatte sei mindestens 10 m vom Wohnhaus der Klägerin entfernt. Außerdem werde auf die eingeschränkte Öffnungszeit und den eingeschränkten Nutzerkreis (Kinder bis 14 Jahre) hingewiesen. Die Tischtennisplatte sei als Spielgerät für Kinder in der älteren Altersgruppe von 10 bis 14 Jahren vorgesehen. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet seien, seien grundsätzlich sozialadäquate Einrichtungen und als solche zulässig. Der entstehende Lärm sei grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung. Missbräuchlicher Nutzung sei mit ordnungsbehördlichen Mitteln zu begegnen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Urteilsfindung. Außerdem wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.