Urteil
9 K 2256/23.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2023:1120.9K2256.23.TR.00
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Leitsätze
1. Ein durch die Beschädigung einer Pipeline verantwortlicher Verursacher einer Bodenschädigung kann sich zur Frage der Vorhersehbarkeit nicht allein auf eine zuvor eingeholte Leitungsauskunft bei einer privaten Auskunftsfirma berufen.(Rn.47)
2. Eine Beratungs- oder Hinweispflicht der Baugenehmigungsbehörde bezüglich im Boden befindlicher Fernleitungen besteht in der Regel nicht. (Rn.48)
3. Eine allgemeine Rangfolge der Inanspruchnahme von Verantwortlichen ergibt sich weder aus der Reihenfolge der Aufzählung der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG noch aus verfassungsrechtlichen Gründen.(Rn.73)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein durch die Beschädigung einer Pipeline verantwortlicher Verursacher einer Bodenschädigung kann sich zur Frage der Vorhersehbarkeit nicht allein auf eine zuvor eingeholte Leitungsauskunft bei einer privaten Auskunftsfirma berufen.(Rn.47) 2. Eine Beratungs- oder Hinweispflicht der Baugenehmigungsbehörde bezüglich im Boden befindlicher Fernleitungen besteht in der Regel nicht. (Rn.48) 3. Eine allgemeine Rangfolge der Inanspruchnahme von Verantwortlichen ergibt sich weder aus der Reihenfolge der Aufzählung der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG noch aus verfassungsrechtlichen Gründen.(Rn.73) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 22. Februar 2021 erhobene Kostenforderung in Höhe von insgesamt 583.313,72 € sind die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG - i. V. m. § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG -. Der streitgegenständliche Kostenbescheid ist rechtlich sowohl in formeller (1.) als auch in materieller Hinsicht (2.) nicht zu beanstanden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten zu erfüllen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bestimmt für den Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts sind die Behörden in Eilfällen auch zur unmittelbaren Ausführung bzw. zum Sofortvollzug von Sanierungsmaßnahmen befugt. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat diesbezüglich in § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG angeordnet, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 POG hat. Gemäß § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG die Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. 1. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 22. Februar 2021 ist formell rechtmäßig. 1.1. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Vorliegend wäre der Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 LBodSchG als untere Bodenschutzbehörde für den Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zuständig gewesen, da im Hinblick auf die Bodenverunreinigungen im Anschluss an den Unfall vom 5. September 2018 bodenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen waren (dazu sogleich). 1.2. Die Klägerin wurde vor Erlass des Kostenbescheids am 29. Juni 2020 gem. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - angehört. 2. Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die unmittelbare Ausführung erfolgte rechtmäßig, denn die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 1 POG sind gegeben. Vorliegend ist das Bundesbodenschutzgesetz anwendbar (2.1.). Der Beklagte hat in rechtlich einwandfreier Weise eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG, denn die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG lagen vor. Die Klägerin konnte insbesondere im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung als Verursacherin im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden (2.2). Auch hat der Beklagte sein Auswahlermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (2.3). 2.1. Das Bundesbodenschutzgesetz, das abschließend die natürlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen soll und dessen Regelungen landesrechtliche Bestimmungen verdrängen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 3 C 2/00 -, NVwZ 2000, 1179), findet gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG u. a. auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit nicht die in Nrn. 1 - 11 genannten Vorschriften anderer Gesetze Einwirkungen auf den Boden regeln. 2.1.1. Vorliegend lagen schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG vor. „Boden“ ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie „Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist“. Darunter fällt die oberste, sichtbare, überbaute oder nicht überbaute Schicht der Erde; die jeweilige Bodenart ist dabei irrelevant (Erbguth in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Juli 2020, § 2 Rn. 2). Das Bundesbodenschutzgesetz verfolgt einen funktionalen Ansatz, indem es nicht den Boden an sich zum Schutzgut erklärt, sondern den Schutz seiner Funktionen bezweckt (Nies, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, Stand September 2022, BBodSchG § 2 Rn. 3, beck-online). Dementsprechend ist für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG entscheidend, ob eine Beeinträchtigung der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen vorliegt, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Geschützt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b und c BBodSchG u.a. die natürlichen Funktionen des Bodens als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, gerade auch zum Schutz des Grundwassers. Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden u. a. die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1c BBodSchG). Diese Funktion ist in bodenschutzrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen werden, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen können und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile hervorzurufen. Angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der natürlichen Wasservorkommen reicht bereits ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung des Wassers aus, um ein behördliches Einschreiten zu rechtfertigen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 2006 - 20 B 2273/06 -, juris). Davon ausgehend lagen hier schädliche Bodenveränderungen vor. Durch die Beschädigung der Pipeline lief ein Treibstoffgemisch in das umliegende Erdreich, über eine landwirtschaftliche Fläche und einen angrenzenden Wirtschaftsweg und schließlich in den Kelsbach (s. die Berichte des durch den Beklagten beauftragten Büros für Umweltplanung zur Sanierung u.a. Blatt 108ff., 118ff., 141ff., 167ff., 184 ff., 205ff. d. VA sowie die die Sanierung begleitenden Probenentnahmen). Es bestand eine von dem kontaminierten Boden ausgehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei einem ungehinderten Ablauf des Geschehens war nicht auszuschließen, dass das aus der Pipeline entwichene Gemisch über bereits erfolgte Kontaminationen hinaus noch weitergehend in den Wasserkreislauf gelangen könnte. 2.1.2. Die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 11 BBodSchG genannten Vorschriften anderer Gesetze sind hier nicht vorrangig einschlägig. 2.2. Der Beklagte hat auf der Primärebene rechtsfehlerfrei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG. 2.2.1. Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an, wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. Selbst wenn eine nachträgliche Beurteilung eine andere Sicht erfordern würde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung gebotenen polizeilichen Maßnahme. Dies vorausgeschickt lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontamination die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG vor. Es war - wie ausgeführt - bereits eine schädliche Bodenveränderung eingetreten und die Klägerin war als deren Verursacherin verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. 2.2.1.1. Die Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit der Klägerin zur Sanierung des eingetretenen Schadens sind erfüllt. Sie ist Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG NS, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, juris). Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten wird. Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (OVG RP, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, a.a.O.). Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 B 1434/84 -, juris). Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (OVG NS, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, a.a.O.; vgl. auch Giesberts/Hilf in: BeckOK Umweltrecht, Stand April 2023, § 4 Rn. 22). Maßgebend ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36/15 -, juris). Bei Würdigung der für das Durchführen von Bodenaushubarbeiten in der Rechtsordnung aufgestellten Handlungsanforderungen und der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles ist die Klägerin Verursacherin i.S.d. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Sie hat - durch ihre Mitarbeiter - die Pipeline beschädigt und auf diese Weise die Gefahrenschwelle überschritten, indem sie unmittelbar die Gefahr bzw. Störung verursacht hat. Sie hat durch ihren Fahrer aktiv in den Boden eingegriffen und dadurch das schadensverursachende Geschehen ausgelöst. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe sich allen Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhalten und ihre Rechte lediglich in sozialüblicher Weise ausgeübt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Sie kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf eine Leitungsauskunft durch die ... GmbH bei der ... GmbH & Co. KG berufen. Bei der ... GmbH & Co. KG handelt es sich weder um eine amtliche Auskunft noch besteht eine Meldepflicht gegenüber dieser Firma. Hinzu kommt, dass es 2018 neben der ... GmbH & Co. KG mit der ... eG ein weiteres führendes Unternehmen für Leitungsauskünfte gab (vgl. https://www.aliz.de/html/ueber-uns.html?, zuletzt abgerufen am 20. November 2023). Firmen, die bei privaten Anbietern, wie der ... GmbH & Co. KG oder der BIL eG, Leitungsauskünfte einholen, tun dies freiwillig und im eigenen Interesse, um das Risiko von Schäden zu verringern. Dies ändert aber nichts an ihrer Störereigenschaft und Haftung, wenn es zu Schäden kommt. Auch der Hinweis auf eine unterbliebene Information durch die Grundstückseigentümer führt in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis, zumal eine rechtliche Verpflichtung, die Klägerin von der Existenz der Pipeline zu unterrichten, für die Grundstückseigentümer (sofern diese von der Leitung Kenntnis hatten) bereits nicht bestand. Daneben kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass der Beklagte selbst die Klägerin nicht auf die bestehenden Erdleitungen hingewiesen hat, obwohl er von der Existenz der Ölfernleitung Kenntnis hatte. Denn die Baugenehmigungsbehörde des Beklagten hat keine Beratungspflicht bei Genehmigungserteilung und keine beratende oder „warnende“ Funktion bei deren Umsetzung. Insbesondere ist die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet, einen Antragsteller ungefragt auf Leitungen im Boden hinzuweisen. Insofern obliegt es dem jeweiligen Antragsteller selbst, Baugrunduntersuchungen o.ä. durchzuführen, um die örtlichen Gegebenheiten aufzuklären und etwaige Gefahren zu erkennen. Auch aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände ist keine Hinweispflicht des Beklagten zu erkennen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass ein Beamter nicht sehenden Auges zulassen darf, dass der Bürger einen Schaden erleidet, den der Beamte mit einem kurzen Hinweis, einer Belehrung mit wenigen Worten oder einer entsprechenden Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist (BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 234/97 -, BGHZ 142, 259-278, juris Rn. 41). Eine Pflicht, einen derartigen - gewissermaßen unbürokratischen - Hinweis zu erteilen, kann die Kammer jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen erkennen, etwa wenn der Bürger (hier die Antragstellerin ABO Wind AG) erkennbar belehrungsbedürftig wäre und es sich der Behörde geradezu aufdrängen müsste, diesen auf ihm nicht erkennbare Umstände hinzuweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Boden befindliche Leitungen im Außenbereich sind keineswegs außergewöhnlich und es ist für Bauherren wie Architekten Standard, die Situation aufzuklären und die Planung entsprechend anzupassen. Auch war es der Klägerin wie auch der ABO Wind AG als Bauherrin nicht unmöglich, etwa über die Einsichtnahme ins Grundbuch über die im Boden verlaufende Pipeline Kenntnis zu erlangen. 2.2.2. Zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand bei verständiger Würdigung der gebotenen bodenrechtlichen Maßnahme auf der Primärebene auch eine besondere Dringlichkeit; eine rechtzeitige Gefahrenabwehr durch die Inanspruchnahme eines verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörers war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. 2.2.2.1 Da im Regelfall die Gefahrenabwehr durch den Verantwortlichen selbst erfolgen soll, zu der er durch eine Grundverfügung, die mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, verpflichtet wird, ist regelmäßig nur die Durchführung einer dringlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 POG gedeckt. Ein Sofortvollzug im Sinne einer unmittelbaren Ausführung ist nur zulässig, wenn mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug - ggf. auf Grund einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung - nicht zugewartet werden kann, weil keine der polizeipflichtigen Personen vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist (OVG RP, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08 -, juris Rn. 22). Es muss mithin eine gegenwärtige Gefahr vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Sachlage vorliegt, bei der das die öffentliche Sicherheit schädigende Ereignis bereits eingetreten ist oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, d. h., wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht, der Schaden mithin jederzeit eintreten kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. März 2009 a.a.O. Rn. 26). Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an, wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr in Vordergrund steht. Selbst wenn eine nachträgliche Beurteilung eine andere Sicht erfordern würde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung gebotenen polizeilichen Maßnahme. Dabei sind strenge Anforderungen an die Entbehrlichkeit einer die Vollstreckung begründenden Grundverfügung zu stellen. Denn nur durch eine begrenzende Auslegung der Sofortmaßnahmen können die Grundsätze des Vorbehalts und des Vorrangs des Gesetzes im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz dieser Eingriffe, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) die gebotene praktische Wirksamkeit entfalten (OVG RP, Urteil vom 25. März 2009, a.a.O. Rn. 23). Die aus Sicht der Behörde bestehende Gefahrensituation ("Gefahr im Verzug") muss sich dabei objektiv bestätigen und dabei insbesondere an den nachfolgend eingeleiteten Schritten der Behörde selbst messen lassen (OVG RP, Urteil vom 25. März 2009, a.a.O., Rn. 34). Alternativ ist insbesondere eine sofort vollziehbare Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Betracht zu ziehen, die je nach Gefahrenintensität und Eilbedürftigkeit inhaltlich entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzustufen ist. Demnach können die zu setzenden Fristen mit dem Grad der Gefahren und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter bis auf ein Mindestmaß reduziert und zudem die Auswahl der Gefahrenabwehrmaßnahmen von der Behörde vorgegeben werden. Sofern die zu erwartenden Kosten der Sanierungsmaßnahmen nicht hinreichend absehbar sind, ist die Anordnung mit dem Vorbehalt der geänderten Entscheidung über die Kostentragung zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1). Durch diese Gestaltungsmöglichkeiten kann die Behörde schon bei der Prüfung des Erlasses einer Grundverfügung hinreichend den jeweils vorhandenen und zumutbar zu ermittelnden Sachstand berücksichtigen und ist nicht auf eine abschließende Klärung des Sachverhaltes angewiesen (OVG RP, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08 -, juris Rn. 24). Ein Kostenersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 2 POG setzt daher die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung voraus. Führt die Behörde eine Maßnahme unmittelbar aus, ohne hierzu nach § 6 Abs. 1 POG berechtigt zu sein, dann ist der betroffene Störer nicht ersatzpflichtig. Auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) kann der Betroffene in diesem Fall nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da § 6 Abs. 2 POG eine spezielle und abschließende Regelung darstellt (OVG RP, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08 -, juris Rn. 25; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 26. Mai 2023 - 4 K 661/22.NW -, juris Rn. 35; vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1993 - 8 S 515/92 -, VBlBW 1993, 298). 2.2.2.2 Dies vorausgeschickt bestand vorliegend die erforderliche Dringlichkeit. Ein die öffentliche Sicherheit schädigendes Ereignis ist bereits eingetreten; vom kontaminierten Boden ging aus Sicht des Beklagten zum Zeitpunkt der Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen eine weiter bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Denn es war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahmen nicht auszuschließen, dass durch das Treibstoff-Wasser-Gemisch Treibstoffe in die obere Bodenschicht eingetragen, mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen und eine nahegelegene Teichanlage oder auch weitere Böden verseuchen würden. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen von Dipl.-Agr.Ing. Herrn ... vom beauftragten Büro für Umweltplanung befand sich die Unfallstelle im Quellbereich. Bei längerem Zuwarten war demnach zu besorgen, dass diese Quellen „geschüttet“ hätten. Im Falle weiterer Niederschläge bestand vor diesem Hintergrund die Gefahr, dass nicht nur der bereits kontaminierte Boden, sondern auch die diesen umgebenden Schichten abgetragen hätten werden müssen. Dazu hätte es nicht ausgereicht, das Wasser abzupumpen, vielmehr hätte dieses auch gereinigt werden müssen. Der Zustand war folglich nicht statisch, es bestand die Gefahr einer jederzeitigen Verschlechterung der Situation. Insbesondere bestand eine akute Gefährdung für die Oberflächengewässer und die nahen Fischteiche sowie eine Gefährdung auf dem Wirkungspfad Boden - Grundwasser. Der sich aufgrund des Schadensfalles anbietende Bodenaustausch musste dabei so schnell wie möglich umgesetzt werden, da jede zeitliche Verzögerung das Risiko einer weiteren Ausdehnung der Kontamination durch Niederschläge mit sich bringt. Je länger sich eine Sanierung der Schadensquelle hingezogen hätte - so Herr Lenz (Bl. 174R d.VA) -, desto höher wäre der Aufwand gewesen, der betrieben hätte werden müssen, um eine Kontamination der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu verhindern. Diese Dringlichkeit bestand dabei nicht nur bezüglich der unmittelbar am Unfalltag eingeleiteten Maßnahmen, sondern auch im Hinblick auf die weiteren Aushubarbeiten in der darauffolgenden Woche wie auch bezüglich der am 24. September 2018 beauftragten Bodenaustauscharbeiten. Denn das konkrete Ausmaß des Schadensereignisses war am 5. September 2018 noch nicht selbst abschätzbar, sondern trat erst im Laufe der folgenden Wochen zutage. Zwar hat das beauftragte Büro für Umweltplanung bereits am 11. bzw. 12. September 2018 erste Analyseergebnisse erhalten. Diese haben jedoch nur erste Konzentrationen geliefert; eine Massenabschätzung war damit noch nicht möglich. Diese war erst am 14. September 2018 möglich. Wie des Weiteren aus der Aktennotiz des beauftragten Büro für Umweltplanung vom 19. September 2023 hervorgeht, konnte auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden, wieviel der ausgetretenen Flüssigkeit im nördlich angrenzenden bewaldeten Feuchtgebiet versickert ist und in welchem Umfang die neue Trasse der Stromkabel im tieferen Bereich kontaminiert wurde. Die ausgetretenen BTEX-Aromaten wurden als sehr mobil beschrieben und konnten mit dem Niederschlagswasser leicht verlagert werden. Aufgrund der zum Teil sehr hohen Schadstoffgehalte und deren leichter Verlagerbarkeit bestand eine akute Gefährdung für die Oberflächengewässer und die nahen Fischteiche (vgl. auch Abschlussbericht vom 20. Februar 2019, S. 20). Vor diesem Hintergrund war der Erlass einer Grundverfügung vom Beklagten nicht zu fordern. Es ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich, dass es dem Beklagten vor dem Hintergrund der zunächst ungewissen Gesamtlage und der erst nach und nach gewonnenen Erkenntnisse über Art und Umfang des Schadens möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Grundverfügung an die Klägerin (oder andere erreichbare Störer) zu richten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine derartige Grundverfügung nicht nur das grundsätzliche Ausbaggern von Erdreich hätte regeln, sondern aufgrund der hohen Bezolgehalte einen ausreichenden Arbeits- und Gesundheitsschutz für alle Personen hätte gewährleisten müssen, die sich während der Sanierungsarbeiten auf der Baustelle aufhalten (vgl. Bl. 174R d. VA). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung vorliegend dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entsprochen hat. Denn sowohl die ... GmbH (Bl. 125 d. VA) wie auch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bl. 85 sowie 102 ff. d. VA) wiesen eine Kostenübernahme bzw. eine Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden zurück. Auch die Klägerin selbst reagierte - soweit ersichtlich - auf eine entsprechende Anfrage durch den Beklagten (Bl. 124 d. VA) nicht. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass im Falle einer entsprechenden Grundverfügung keinesfalls umgehend mit der Schadensbeseitigung begonnen worden wäre, sondern die diesbezügliche Verantwortlichkeit zunächst zurückgewiesen und ggfs. gerichtlich überprüft worden wäre, was zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung geführt hätte. Durfte folglich der Beklagte nach Maßgabe einer Prognose, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr für Güter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen, war er berechtigt, die Beseitigung des eingetretenen Schadens im Wege der unmittelbaren Ausführung einzuleiten (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. September 2007 - 1 A 11507/06.OVG -, ESOVG). 2.3. Auf der Sekundärebene konnte der Beklagte die Klägerin im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG auch zur Kostenerstattung heranziehen, denn er hat sein ihm zustehendes (Störer-)Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte hat es nicht versäumt, weitere Störer im Rahmen seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (2.3.1.). Desweiteren war auch die Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin rechtmäßig (2.3.2.). 2.3.1. Zunächst ist der Beklagte selbst kein Störer. Dessen Nichtberücksichtigung im Rahmen der Störerauswahl ist daher nicht zu beanstanden. Entgegen der klägerischen Ansicht kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er der ABO Wind AG die Genehmigung zur Errichtung des Windparks und zum Verlegen der Stromleitungen erteilt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte von der Existenz der Ölfernleitung Kenntnis hatte. Denn die Baugenehmigungsbehörde hat keine Beratungspflicht bei Genehmigungserteilung und keine beratende oder „warnende“ Funktion bei deren Umsetzung (s.o.). Soweit die Klägerin geltend macht, neben ihr hätte auch die Verbandsgemeinde ... in Anspruch genommen werden können, geht ihre Auffassung fehl. Ihre Annahme, dieser „kann nicht verborgen geblieben sein, dass Treibstoffleitungen sich auf ihrem Gemeindegebiet befinden“, ist zunächst eine reine Vermutung. Im Übrigen vermag das Gericht keine Hinweispflicht der Verbandsgemeinde im Zuge der streitgegenständlichen Erdarbeiten zu erkennen. Auch waren die Grundstückseigentümer nicht zur Kostenerstattung heranzuziehen. Dies betrifft zunächst eine Haftung als Zustandsstörer. Anzuknüpfen ist dabei an deren (zumindest normative) Sachherrschaft über und Einflussmöglichkeit auf die gefährliche Sache und die sich daraus ergebende Pflicht, für die Störungsfreiheit zu sorgen. Diese Einwirkungsmöglichkeit fehlt aber gerade in dem vorliegenden Fall, in dem der Eigentümer die Gefahr nicht verursacht hat und auch nicht verhindern kann. Hier ist der einzige Verursachungsbeitrag des Grundstücks seine bloße Existenz. Eine Gefahr erwächst daraus erst durch den Zustand der darunter liegenden Leitung. Die Grundstückseigentümer können auch nicht als Verhaltensstörer durch Unterlassen als Ausfluss der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen werden. Verhaltensstörer im polizeirechtlichen Sinne ist nur derjenige, dessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet. Wann dies der Fall ist, kann - wie oben dargelegt - nicht generell, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden, wobei danach zu fragen ist, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat. Hier geht die Gefahr von der Ölfernleitung aus. Die Grundstückseigentümer leisten keinen Beitrag zur Gefahr. Vielmehr sind die Eigentümer selbst „Gestörte“ und die Gefahr ist auf Verursachungsbeiträge Dritter - u.a. der Klägerin - zurückzuführen. Daneben kann das Gericht keinen - von der Klägerin bemühten - Pflichtverstoß durch Unterlassen erkennen. Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, die Grundstückseigentümer hätten auf die im Boden befindliche Pipeline hinweisen müssen. Eine derartige Hinweispflicht besteht zur Überzeugung der Kammer im Zuge der streitgegenständlichen Erdarbeiten indes nicht. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass auch die ... AG nicht als Störer heranzuziehen war. Insbesondere kann dieser ein vorwerfbares Verhalten der ...u GmbH nicht zugerechnet werden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die ... GmbH Verrichtungsgehilfin der ... AG gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die ... GmbH war nicht weisungsgebunden und schuldete - ersichtlich unstreitig - den Werkserfolg, nämlich die Verlegung der Kabeltrasse. Eine Zurechnung des Verhaltens der ... GmbH (und damit auch der Klägerin) als Verrichtungsgehilfin der ... AG scheidet damit aus. 2.3.2. Die Heranziehung der Klägerin zur Kostentragung als Gesamtschuldnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte war berechtigt, mehrere Störer in Anspruch zu nehmen. Eine bestimmte allgemeine Rangfolge der Inanspruchnahme von Verantwortlichen ergibt sich weder aus der Reihenfolge der Aufzählung der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG noch aus verfassungsrechtlichen Gründen (BeckOK UmweltR/Giesberts/Hilf, 67. Ed. 1.4.2023, BBodSchG § 4 Rn. 54). Die Inanspruchnahme der in Frage kommenden Störer ist vielmehr nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 20 CS 15.1502 -, juris Rn. 9). Da vorliegend die Rechtmäßigkeit der Kostenanforderung und nicht - primär - die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung im Streit steht, ist für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, da es auf der Ebene der Haftung für die angefallenen Kosten darum geht, zu einer gerechten Kostenverteilung zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. September 2007 - 1 A 11508/06 -, juris Rn. 32). Es bestand vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, vor der Klägerin vorrangig oder gar allein die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die Auftraggeberin der Klägerin, die Firma ... GmbH, in Anspruch zu nehmen. Soweit die Klägerin der Meinung ist, der Beklagte habe die Schwere der unterschiedlichen Verursachungsbeiträge in keiner Weise gewürdigt, dringt sie damit nicht durch. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Klägerin als durch aktives Tun Verantwortliche für den Schaden gemeinsam mit ihrer Auftraggeberin, der ... GmbH sowie der - für ein Unterlassen haftenden - Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Haftung zu nehmen. Der Beklagte hat eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen und sie begründet. Die Kammer kann insoweit keinen Ermessensfehler erkennen. Denn wo ein behördlicher Entscheidungsspielraum besteht, darf das Gericht nicht seine Entscheidung an die Stelle der Behördenentscheidung setzen, sondern letztere nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 VwGO). Ein solcher Entscheidungsspielraum ist hier anzuerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenforderung des Beklagten im Übrigen unverhältnismäßig sein könnte, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass der Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 - 4 K 406/19.KO -, esovgrp). Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 583.313,72 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheides, welcher auf einem Schaden an einer Treibstoffpipeline auf dem Gebiet der Gemarkung ... beruht. Im Gebiet des Beklagten befindet sich nördlich der Ortsgemeinde ... eine ehemalige militärische Anlage in der Form eines Tanklagers, das in den Jahren 1954/1955 von den französischen Streitkräften errichtet worden ist. Dieses bestand aus drei räumlich voneinander getrennten Teilbereichen, welche durch eine Pipeline verbunden waren. Diese führte über das Grundstück Gemarkung ..., Flur ... Flurstück ..., welches im Eigentum der Ortsgemeinde ... steht. Zugunsten der Bundesfinanzverwaltung ist das gesamte Grundstück mit einer Dienstbarkeit ausgestattet, welche wie folgt lautet: „Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) für das Verlegen, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ölfernleitung mit Betriebszubehör, in Verbindung damit eine Bau- und Aufwuchsbeschränkung des Eigentums“. Im Jahre 1992 wurde das gesamte Tanklager von den französischen Streitkräften aufgegeben und am 30. März 1992 an die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt Trier, übergeben. Am 5. September 2018 führte die Klägerin auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit der Firma ... GmbH Erdarbeiten zum Verlegen von Stromkabeln eines geplanten Windparks bei ... mittels eines Kabelpfluges durch. Im Verlauf der Arbeiten beschädigte dieser Kabelpflug ca. 300 m nördlich von ... die zum Tanklager gehörende Pipeline. Infolge der Beschädigung der Treibstoffleitung trat eine unbekannte Menge eines Treibstoff-Wasser-Gemisches in die Umwelt aus. Das ausgetretene Gemisch lief über eine landwirtschaftliche Fläche und den angrenzenden Wirtschaftsweg in einen Graben sowie einen Bachlauf, der eine nahegelegene Teichanlage speist, wovon mehrere Grundstücke betroffen waren. Der Beklagte leitete am Unfalltag selbst mehrere Sofortmaßnahmen ein (u.a. Ölsperre für die Teichanlage, Anlegung eines Dammes am ..., Abpumpen von 1000 l des Treibstoffgemisches, Abtrag von Erdreich usw.). Mit den von einem - in der Folge herangezogenen - Umweltbüro ermittelten Sanierungsmaßnahmen beauftragte der Beklagte am 24. September 2018 den Entsorgungsbetrieb ... GmbH. Die Kosten der vorgenommenen Arbeiten, für welche zunächst der Beklagte aufkam, beliefen sich auf 583.313,72 € und setzen sich wie folgt zusammen: Ausführung SOG-Maßnahmen einschl. Entsorgung 492.445,- EUR Gutachterbüro (Büro für Umweltplanung, ...) 73.091,38 EUR Personal- und Geräteeinsatz (VG ...) 512,84 EUR Personal- und Geräteeinsatz (VG ... - Bauhof) 627,84 EUR Betonprovisorium (Fa. ... GmbH) 476,- EUR Elektr. Abfallregister (Umweltgeotechnik GmbH) 592,03 EUR Verwaltungsaufwand Beklagter 15.569,- EUR Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Februar 2021 machte der Beklagte die Kosten gegenüber der Klägerin geltend. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei auf Grundlage des Wasserrechts und des Bodenschutzrechts als Störerin ausgleichspflichtig. Bei den festgestellten Kontaminationen handele es sich um eine schädliche Bodenveränderung. Aufgrund der großen Gefährdungslage sei eine Klärung der Verantwortlichkeit vor Durchführung der Maßnahmen nicht sachgerecht, sondern ein sofortiges Einschreiten geboten gewesen, um eine weitere Ausbreitung der Kraftstoffe im Boden zu vermeiden. Die Beschädigung der Leitung sei unzweifelhaft durch einen Mitarbeiter der Klägerin erfolgt, so dass diese die letzte Ursache für den Eintritt der Gefahrenlage gesetzt habe und mithin als Verhaltensverantwortliche anzusehen sei. Die Klägerin habe dabei das Verhalten ihres Beschäftigten zu vertreten. Auf ein etwaiges Verschulden käme es im Rahmen der Störerhaftung nicht an. Neben der Klägerin käme indes auch die Firma ... GmbH als Verhaltensstörerin in Betracht, da sie sich der Klägerin als Subunternehmerin bedient habe. Außerdem sei die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Verhaltens- wie auch als Zustandsstörerin anzusehen. Nach sachgerechter Prüfung seien Kostenbescheide gegenüber der Klägerin, der ... GmbH & Co.KG sowie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu erlassen, welche jeweils als Gesamtschuldner hafteten. Gegen den Bescheid vom 22. Februar 2021 hat die Klägerin am 11. März 2021, eingegangen am 12. März 2021, Widerspruch eingelegt. Sie rügte, der Beklagte habe im Rahmen der Ermessensausübung die ermessensregelnde Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG - nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere habe sie den Grundstückseigentümer vollständig außen vor gelassen. Im Übrigen sei die Klägerin bereits nicht als Störerin anzusehen. Sie habe die Bodenarbeiten nach vorheriger, umfassender Überprüfung vorgenommen. Die Klägerin sei auf die Tankleitung weder von ihrem Auftraggeber, der Firma ... GmbH, noch von der von diesem beauftragten Firma ... GmbH & Co.KG hingewiesen worden. Ein rechts- oder pflichtwidriges Verhalten könne ihr daher nicht vorgeworfen werden. Die rein naturwissenschaftliche Kausalbeziehung zwischen Durchführung der Pflugarbeiten und der Beschädigung der stillgelegten Tankleitung reiche nicht aus. Jedenfalls widerspräche der Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheides dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung. Denn auf der Sekundärebene sei auf die einzelnen Verursachungsbeiträge abzustellen. In diesem Zusammenhang träfe die Klägerin kein Verschulden im Zusammenhang mit der Beschädigung der Tankleitung. Der Vorfall sei für sie unvermeidbar gewesen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hätte für die Eintragung der Leitung in den einschlägigen Verzeichnissen Sorge tragen müssen. Auch sei sie für die Sanierung der stillgelegten Leitung verantwortlich gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland hätte als Nachfolgerin der französischen Armee die Leitung ordnungsgemäß sanieren müssen. Auch die ... AG als Auftraggeberin und der Grundstückseigentümer seien bislang nicht in den Kreis der Störer einbezogen worden. Da der Beklagte die einzelnen Verursachungsbeiträge nicht geprüft habe, leide der Kostenbescheid an einem nicht behebbaren Ermessensfehler. Im Übrigen sei auch die Höhe der ermittelten Kosten zweifelhaft. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22. Mai 2023, zugestellt am 24. Mai 2023, zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontaminationen die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten vorgelegen hätten. Es hätten schädliche Bodenveränderungen vorgelegen. Insoweit sei unerheblich, ob das ausgetretene Gemisch aus der Rohrleitung ausgetreten sei oder ausschließlich Treibstoffreste aus dieser ausgetreten seien, die sich anschließend mit dem Schichtwasser vermischt hätten. Von dem kontaminierten Boden sei eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Es habe eine besondere Dringlichkeit bestanden; eine rechtzeitige Inanspruchnahme eines verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörers sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Ohne Abwehrmaßnahmen hätte eine Vertiefung des in den Boden eingedrungenen Gemisches gedroht. Auch der Zeitraum zwischen dem Schadensereignis am 5. September 2018 und der Beauftragung des Unternehmers am 25. September 2018 ändere daran nichts, da der eingetretene Zustand nicht statisch gewesen sei, sondern durch Witterungseinflüsse und Einträge ins Grundwasser bzw. Schichtwasser eine Verschlimmerung der Situation gedroht habe. Der Handlungsdruck habe zum Verzicht auf den Erlass einer Grundverfügung gegenüber den potenziellen Störern geführt. Auch habe die Klägerin als Verhaltensverantwortliche herangezogen werden können. Denn ihr Mitarbeiter habe den Schaden unmittelbar verursacht. Dabei komme es nur auf die unmittelbare Herbeiführung, nicht aber die subjektive Vorhersehbarkeit an. Schließlich habe die Klägerin als Gesamtschuldnerin neben der Firma ... GmbH und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben herangezogen werden können. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gebe kein Rangverhältnis zwischen verschiedenen Störern vor. Sachfremde Ermessenserwägungen seien insoweit nicht zu erkennen. Die Höhe der geltend gemachten Kosten sei ebenfalls verhältnismäßig. Insbesondere seien Sanierungskosten nicht in die Kostenrechnung mit eingeflossen. Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juni 2023 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Sie bekräftigt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass sie schon deshalb nicht als Störerin anzusehen sei, da sie nicht rechtswidrig gehandelt habe und ihr Verhalten auch nicht vorhersehbar gewesen sei. Ihr Verhalten reiche daher bei wertender Betrachtung nicht zur Annahme einer Verhaltensstörerhaftung aus. Die Klägerin habe lediglich anhand der vorliegenden Genehmigung unter fachgerechter Ausführung der Arbeiten gehandelt. Außerdem leide der Widerspruchsbescheid unter Ermessensfehlern im Hinblick auf die Störerauswahl im Rahmen des Sekundäranspruchs zur Erstattung der Schadensbeseitigungs- und Sanierungskosten. Die Beklagte hätte - so die Klägerin - vorrangig die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie die Fa. Krämer Bau GmbH in Anspruch nehmen müssen. Insbesondere hätte der Beklagte bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Störerauswahl berücksichtigen müssen, dass der Schaden durch ein Zusammenspiel zahlreicher Verursachungsbeiträge mit unterschiedlichen Verschuldensbeiträgen verursacht worden sei. So sei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vorzuwerfen, dass sie nicht für eine ordnungsgemäße Stilllegung und Absicherung der beschädigten Leitung gesorgt habe. Die Fa. ... GmbH wiederum hätte die Spartenabklärung nicht nur anhand öffentlicher Register durchführen dürfen. So hätte mindestens eine Befragung der Grundstückseigentümer im Hinblick auf im Boden befindliche Leitungen durchgeführt werden müssen. Daneben sei der Beklagten ein Ermessensausfall im Hinblick auf die Unterlassung der Inanspruchnahme weiterer Mitverantwortlicher vorzuwerfen. So hätte etwa der Beklagte selbst als untere Wasserschutzbehörde in Anspruch genommen werden müssen, da ihm das Bestehen von Rohrleitungen seit vielen Jahren bekannt gewesen sei. Weiterer Störer sei die Verbandsgemeinde Arzfeld, die - obschon das kontaminierte Grundstück auf ihrem Gemeindegebiet liege - keine Hinweise zur Lage der Leitung gegeben habe. Schließlich sei auch auf die Grundstückseigentümer zu verweisen, welche einen aufklärenden Hinweis hätten erteilen können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und weist ergänzend darauf hin, für die Eigenschaft der Klägerin als Verhaltensstörerin komme es auf die unmittelbare Herbeiführung einer Gefahr an. Entscheidend sei nicht, ob es sich um vorwerfbares Verhalten handele. Ebenso wenig komme es auf eine subjektive Vorhersehbarkeit an. Der Beklagte habe sich im Übrigen zulässigerweise für die Inanspruchnahme von drei Störern als Gesamtschuldner entschieden. Dabei habe er sich insbesondere für alle in Betracht kommenden Störer entschieden. Den Beklagten selbst treffe keine Mitverantwortung. Insbesondere habe die Baugenehmigungsbehörde keine Betreuungspflicht bei der Umsetzung der Baugenehmigung. Die Beratungspflicht beschränke sich vielmehr auf das jeweilige Genehmigungsverfahren. Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn sich der Behörde - anders als vorliegend - aufdrängen muss, dass der Bürger von unzutreffenden Vorstellungen ausgehe. Im übrigen sei die Behörde nicht dazu verpflichtet, jeden Antragsteller ungefragt auf Leitungen im Boden hinzuweisen. Die Aufklärung bzw. Untersuchung des Baugrundes gehöre vielmehr zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten. Vor diesem Hintergrund hätte es einer pflichtgemäßen und im eigenen Interesse des Bauherrn liegenden Anfrage beim Beklagten bedurft. Schließlich stünden weder die Bauantragstellerin noch die Klägerin in einer besonderen Beziehung zum Beklagten, aus der sich eine erkennbare Belehrungsbedürftigkeit ergebe. Die Firma ... als Auftraggeberin könne wiederum ebenso wenig in Anspruch genommen werden, da eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht vorliege. Die Firma ... GmbH sei nicht Verrichtungsgehilfin der ... gewesen. Auch die Grundstückseigentümer seien keine Zustandsstörer, da die Ölfernleitung als Scheinbestandteil selbständig eigentumsfähig sei. Im Übrigen gehe die Gefahr nicht von den Grundstücken, sondern der Leitung im Untergrund aus; sie werde vom Grundeigentum lediglich weitergeleitet. Vorliegend bestehe insbesondere keine Einflussnahmemöglichkeit der Grundstückseigentümer auf die Gefahr, so dass diese die Gefahr nicht hätten verhindern können. Daneben könnten die Grundstückseigentümer auch nicht als Verhaltensstörer durch Unterlassen als Ausfluss der Verkehrssicherungspflicht belangt werden. Denn die Gefahr gehe hier von der Ölfernleitung aus; die Eigentümer selbst leisteten keinen Beitrag zur Gefahr. Vielmehr seien die Grundstückseigentümer selbst “Gestörte“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und Verwaltungsakten (10 Aktenordner und zwei Widerspruchsakten) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Im Übrigen wird auch auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.