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Urteil

9 K 1598/23.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2024:0115.9K1598.23.TR.00
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Leitsätze
1. § 4 BBodSchG regelt nicht die Frage der polizeirechtlichen Zusatzverantwortlichkeit des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen. Insoweit finden die Grundsätze des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts Anwendung. (Rn.42) 2. Für die Frage der Verrichtungsgehilfeneigenschaft ist keine in alle Einzelheiten gehende Weisungsgebundenheit erforderlich. (Rn.43) 3. Eine Beratungs- oder Hinweispflicht der Baugenehmigungsbehörde bezüglich im Boden befindlicher Fernleitungen besteht in der Regel nicht. (Rn.49) (Rn.50) 4. Eine allgemeine Rangfolge der Inanspruchnahme von Verantwortlichen ergibt sich weder aus der Reihenfolge der Aufzählung der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG noch aus verfassungsrechtlichen Gründen. (Rn.68)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 4 BBodSchG regelt nicht die Frage der polizeirechtlichen Zusatzverantwortlichkeit des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen. Insoweit finden die Grundsätze des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts Anwendung. (Rn.42) 2. Für die Frage der Verrichtungsgehilfeneigenschaft ist keine in alle Einzelheiten gehende Weisungsgebundenheit erforderlich. (Rn.43) 3. Eine Beratungs- oder Hinweispflicht der Baugenehmigungsbehörde bezüglich im Boden befindlicher Fernleitungen besteht in der Regel nicht. (Rn.49) (Rn.50) 4. Eine allgemeine Rangfolge der Inanspruchnahme von Verantwortlichen ergibt sich weder aus der Reihenfolge der Aufzählung der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG noch aus verfassungsrechtlichen Gründen. (Rn.68) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 22. Februar 2021 erhobene Kostenforderung in Höhe von insgesamt 583.313,72 € sind die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG - i. V. m. § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG -. Der streitgegenständliche Kostenbescheid ist rechtlich sowohl in formeller (1.) als auch in materieller Hinsicht (2.) nicht zu beanstanden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten zu erfüllen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bestimmt für den Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts sind die Behörden in Eilfällen auch zur unmittelbaren Ausführung bzw. zum Sofortvollzug von Sanierungsmaßnahmen befugt. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat diesbezüglich in § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG angeordnet, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 POG hat. Gemäß § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG die Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. 1. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 22. Februar 2021 ist formell rechtmäßig. 1.1. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Vorliegend wäre der Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG - als untere Bodenschutzbehörde für den Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zuständig gewesen, da im Hinblick auf die Bodenverunreinigungen im Anschluss an den Unfall vom 5. September 2018 bodenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen waren (dazu sogleich). 1.2. Die Klägerin wurde vor Erlass des Kostenbescheids am 29. Juni 2020 gem. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - angehört. 2. Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die unmittelbare Ausführung erfolgte rechtmäßig, denn die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 1 POG sind gegeben. Vorliegend ist das Bundesbodenschutzgesetz anwendbar (2.1.). Der Beklagte hat in rechtlich einwandfreier Weise eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG, denn die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG lagen vor. Die Klägerin konnte insbesondere im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung als Verursacherin im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden (2.2). Auch hat der Beklagte sein Auswahlermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (2.3). Die Kostenforderung des Beklagten ist auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig (2.4.). 2.1. Das Bundesbodenschutzgesetz, das abschließend die natürlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen soll und dessen Regelungen landesrechtliche Bestimmungen verdrängen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 3 C 2/00 -, NVwZ 2000, 1179), findet gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG u. a. auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit nicht die in Nrn. 1 - 11 genannten Vorschriften anderer Gesetze Einwirkungen auf den Boden regeln. 2.1.1. Vorliegend lagen schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG vor. „Boden“ ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie „Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist“. Darunter fällt die oberste, sichtbare, überbaute oder nicht überbaute Schicht der Erde; die jeweilige Bodenart ist dabei irrelevant (Erbguth in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Juli 2020, § 2 Rn. 2). Das Bundesbodenschutzgesetz verfolgt einen funktionalen Ansatz, indem es nicht den Boden an sich zum Schutzgut erklärt, sondern den Schutz seiner Funktionen bezweckt (Nies, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, Stand September 2022, BBodSchG § 2 Rn. 3, beck-online). Dementsprechend ist für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG entscheidend, ob eine Beeinträchtigung der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen vorliegt, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Geschützt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b und c BBodSchG u.a. die natürlichen Funktionen des Bodens als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, gerade auch zum Schutz des Grundwassers. Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden u. a. die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1c BBodSchG). Diese Funktion ist in bodenschutzrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen werden, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen können und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile hervorzurufen. Angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der natürlichen Wasservorkommen reicht bereits ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung des Wassers aus, um ein behördliches Einschreiten zu rechtfertigen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 2006 - 20 B 2273/06 -, juris). Davon ausgehend lagen hier schädliche Bodenveränderungen vor. Durch die Beschädigung der Pipeline lief ein Treibstoffgemisch in das umliegende Erdreich, über eine landwirtschaftliche Fläche und einen angrenzenden Wirtschaftsweg und schließlich in den ... (s. die Berichte des durch den Beklagten beauftragten Büros für Umweltplanung zur Sanierung u.a. Blatt 108ff., 118ff., 141ff., 167ff., 184 ff., 205ff. d. VA sowie die die Sanierung begleitenden Probenentnahmen). Es bestand eine von dem kontaminierten Boden ausgehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei einem ungehinderten Ablauf des Geschehens war nicht auszuschließen, dass das aus der Pipeline entwichene Gemisch über bereits erfolgte Kontaminationen hinaus noch weitergehend in den Wasserkreislauf gelangen könnte. 2.1.2. Die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 11 BBodSchG genannten Vorschriften anderer Gesetze sind hier nicht vorrangig einschlägig. 2.2. Der Beklagte hat auf der Primärebene rechtsfehlerfrei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG. 2.2.1. Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an, wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. Selbst wenn eine nachträgliche Beurteilung eine andere Sicht erfordern würde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung gebotenen polizeilichen Maßnahme. Dies vorausgeschickt lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontamination die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG vor. Es war - wie ausgeführt - bereits eine schädliche Bodenveränderung eingetreten und die Klägerin war als deren Verursacherin verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. 2.2.1.1. Die Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit der Klägerin zur Sanierung des eingetretenen Schadens sind erfüllt. Sie ist Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG NS, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, juris). Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten wird. Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (OVG RP, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, a.a.O.). Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 B 1434/84 -, juris). Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (OVG NS, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, a.a.O.; vgl. auch Giesberts/Hilf in: BeckOK Umweltrecht, Stand April 2023, § 4 Rn. 22). Maßgebend ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36/15 -, juris). Bei Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles ist die Klägerin Verursacherin i.S.d. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Ihr ist das Verhalten der ... GmbH - und deren Mitarbeiter - zuzurechnen, §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 2 POG. Die Preißinger Bau GmbH war - wie der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend feststellte - Verrichtungsgehilfin der Klägerin. Zunächst ist festzuhalten, dass die Anwendbarkeit der §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 2 POG im Falle des hier in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruchs nicht - wie die Klägerin behauptet - aufgrund der Regelung in § 4 BBodSchG ausgeschlossen ist. Zwar stellt § 4 BBodSchG eine abschließende Regelung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit für Bodenveränderungen dar (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 3 C 2/00 -, juris). Nicht ausdrücklich geregelt ist jedoch die Frage der polizeirechtlichen Zusatzverantwortlichkeit des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen. Die Kammer geht wegen des Zwecks einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr davon aus, dass diesbezüglich die entsprechenden Grundsätze des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts auch im Hinblick auf das Bundesbodenschutzgesetz Anwendung finden (so auch BeckOK UmweltR/Giesberts/Hilf, 68. Ed. 1.4.2023, BBodSchG § 4 Rn. 24.1 m.w.N.). Zur Auslegung der Frage, wer Verrichtungsgehilfe ist, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 831 BGB zurückzugreifen. Verrichtungsgehilfe ist demnach derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig wird. Eine bis in alle Einzelheiten gehende Weisungsgebundenheit ist nicht erforderlich. Es genügt die Befugnis des Geschäftsherrn, die Tätigkeit des Handelnden jederzeit zu beschränken, zu untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen zu können (vgl. bereits BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - VII ZR 23/65 -, BGHZ 45, 311-313, juris Rn. 10). Darauf, dass die Tätigkeit niederer oder höherer Art, rechtlicher oder tatsächlicher Natur, entgeltlich oder unentgeltlich, auf Dauer oder nur vorübergehend ist, kommt es nicht an (HK-BGB/Ansgar Staudinger, 11. Aufl. 2021, BGB § 831 Rn. 7). Das Verhältnis der ... GmbH GmbH & Co.KG zur Klägerin war von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis geprägt. Soweit die Klägerin ausführt, die konkrete Ausführung der Arbeiten sei nicht vorgegeben worden, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn wie die Klägerin selbst einräumt, wurde der ... GmbH GmbH & Co.KG der Planungsverlauf der Kabelpflugarbeiten vorgegeben. Darüber hinaus sprechen auch die vertraglichen Vereinbarungen für eine Weisungsabhängigkeit. So ist das Angebot der ... GmbH GmbH & Co.KG vom 10. April 2017 erkennbar nicht auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet. In den AGB der ... GmbH GmbH & Co.KG, die - unstreitig - deren Beauftragung zugrunde lagen, ist explizit festgehalten, dass diese „nicht als Subunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages (§§ 631ff. BGB) tätig [wird], sondern [...] das Arbeitsgerät mit Bedienungspersonal im Rahmen eines Werk- und Dienstverschaffungsvertrages zur Verfügung“ stellt ((A) 1. der AGB). Das zur Verfügung gestellte Bedienungspersonal gilt als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters des Arbeitsgerätes ((A) 2. der AGB). Daneben wurde festgehalten, dass es ausschließlich Sache des Mieters (hier der Klägerin) des Arbeitsgerätes ist, sich nach dem Vorhandensein und der Lage von Fremdanlagen zu erkundigen ((A) 3. der AGB). Explizit wurde auch die Arbeitsausführung im Rahmen der AGB vertraglich konkretisiert ((B) der AGB: Arbeitsausführung). Auch der Einwand, das Angebot vom 10. April 2017 stelle hinsichtlich des Entgelts auf den laufenden Meter verlegten Kabels ab, was einen Werkvertrag impliziere, verfängt nicht. Die entsprechende Vertragsauslegung der Klägerin wird überlagert durch die explizite vertragliche Vereinbarung im Rahmen der AGB der ... GmbH & Co.KG. Soweit die Klägerin daneben auf die ständige zivilrechtliche Rechtsprechung rekurriert, wonach der Subunternehmer in der Regel kein Verrichtungsgehilfe ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 21. Juni 1994 - VI ZR 215/93 -, juris Rn. 7), vermag sie damit im Hinblick auf die geschilderten, in den AGB festgehaltene vertragliche Regelung und die Einbindung der ... GmbH & Co.KG in die Planungen der Klägerin ebenso nicht durchzudringen. 2.2.1.2. Die ... GmbH & Co.KG hat - durch ihre Mitarbeiter - die Pipeline beschädigt und auf diese Weise die Gefahrenschwelle überschritten, indem sie unmittelbar die Gefahr bzw. Störung verursacht hat. Sie hat durch ihren Fahrer aktiv in den Boden eingegriffen und dadurch das schadensverursachende Geschehen ausgelöst. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre Leitungsauskunft bei der ... GmbH & Co. KG berufen. Bei der ... GmbH & Co. KG handelt es sich weder um eine amtliche Auskunft noch besteht eine Meldepflicht gegenüber dieser Firma. Hinzu kommt, dass es 2018 neben der ... GmbH & Co. KG mit der BIL eG ein weiteres führendes Unternehmen für Leitungsauskünfte gab (vgl. https://www.aliz.de/html/ueber-uns.html, zuletzt abgerufen am 13. September 2023). Firmen, die bei privaten Anbietern, wie der ... GmbH & Co. KG oder der BIL eG, Leitungsauskünfte einholen, tun dies freiwillig und im eigenen Interesse, um das Risiko von Schäden zu verringern. Dies ändert aber nichts an ihrer Störereigenschaft und Haftung, wenn es zu Schäden kommt. Auch der Umstand, dass die Erdarbeiten vom Beklagten baurechtlich genehmigt worden sind, entlastet die Klägerin nicht. Dem steht nicht entgegen, dass dieser (konkret dessen untere Baubehörde) von der Existenz der Ölfernleitung Kenntnis hatte. Denn die Baugenehmigungsbehörde hat keine Beratungspflicht bei Genehmigungserteilung und keine beratende oder „warnende“ Funktion bei deren Umsetzung. Insbesondere ist die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet, einen Antragsteller ungefragt auf Leitungen im Boden hinzuweisen. Insofern obliegt es dem jeweiligen Antragsteller selbst, Baugrunduntersuchungen o.ä. durchzuführen, um die örtlichen Gegebenheiten aufzuklären und etwaige Gefahren zu erkennen. Auch aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände ist keine Hinweispflicht des Beklagten zu erkennen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass ein Beamter nicht sehenden Auges zulassen darf, dass der Bürger einen Schaden erleidet, den der Beamte mit einem kurzen Hinweis, einer Belehrung mit wenigen Worten oder einer entsprechenden Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist (BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 234/97 -, BGHZ 142, 259-278, juris Rn. 41). Eine Pflicht, einen derartigen - gewissermaßen unbürokratischen - Hinweis zu erteilen, kann die Kammer jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen erkennen, etwa wenn der Bürger (hier die Antragstellerin ABO Wind AG) erkennbar belehrungsbedürftig wäre und es sich der Behörde geradezu aufdrängen müsste, diesen auf ihm nicht erkennbare Umstände hinzuweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Boden befindliche Leitungen im Außenbereich sind keineswegs außergewöhnlich und es ist für Bauherren wie Architekten Standard, die Situation aufzuklären und die Planung entsprechend anzupassen. Auch war es der Klägerin wie auch der ABO Wind AG als Bauherrin nicht unmöglich, etwa über die Einsichtnahme ins Grundbuch über die im Boden verlaufende Pipeline Kenntnis zu erlangen. Dem Einwand der Klägerin, diese habe mangels eines berechtigten Interesses gem. § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung keine Einsicht in das Grundbuch nehmen können, vermag die Kammer nicht zu folgen. Wäre ein derartiger Antrag dennoch - wie von der Klägerin vermutet - im Hinblick auf eine durchgeführte Einsichtnahme der ABO Wind AG als Auftraggeberin abgelehnt worden, hätte die Klägerin unzweifelhaft über diese Einsicht in das Grundbuch nehmen können. 2.2.2. Zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand bei verständiger Würdigung der gebotenen bodenrechtlichen Maßnahme auf der Primärebene auch eine besondere Dringlichkeit; eine rechtzeitige Gefahrenabwehr durch die Inanspruchnahme eines verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörers war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. 2.2.2.1 Da im Regelfall die Gefahrenabwehr durch den Verantwortlichen selbst erfolgen soll, zu der er durch eine Grundverfügung, die mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, verpflichtet wird, ist regelmäßig nur die Durchführung einer dringlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 POG gedeckt. Ein Sofortvollzug im Sinne einer unmittelbaren Ausführung ist nur zulässig, wenn mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug - ggf. auf Grund einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung - nicht zugewartet werden kann, weil keine der polizeipflichtigen Personen vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist (OVG RP, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08 -, juris Rn. 22). Es muss mithin eine gegenwärtige Gefahr vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Sachlage vorliegt, bei der das die öffentliche Sicherheit schädigende Ereignis bereits eingetreten ist oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, d. h., wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht, der Schaden mithin jederzeit eintreten kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. März 2009 a.a.O. Rn. 26). Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an, wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. Selbst wenn eine nachträgliche Beurteilung eine andere Sicht erfordern würde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung gebotenen polizeilichen Maßnahme. Dabei sind strenge Anforderungen an die Entbehrlichkeit einer die Vollstreckung begründenden Grundverfügung zu stellen. Denn nur durch eine begrenzende Auslegung der Sofortmaßnahmen können die Grundsätze des Vorbehalts und des Vorrangs des Gesetzes im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz dieser Eingriffe, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) die gebotene praktische Wirksamkeit entfalten (OVG RP, Urteil vom 25. März 2009, a.a.O. Rn. 23). Die aus Sicht der Behörde bestehende Gefahrensituation ("Gefahr im Verzug") muss sich dabei objektiv bestätigen und dabei insbesondere an den nachfolgend eingeleiteten Schritten der Behörde selbst messen lassen (OVG RP, Urteil vom 25. März 2009, a.a.O., Rn. 34). Alternativ ist insbesondere eine sofort vollziehbare Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Betracht zu ziehen, die je nach Gefahrenintensität und Eilbedürftigkeit inhaltlich entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzustufen ist. Demnach können die zu setzenden Fristen mit dem Grad der Gefahren und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter bis auf ein Mindestmaß reduziert und zudem die Auswahl der Gefahrenabwehrmaßnahmen von der Behörde vorgegeben werden. Sofern die zu erwartenden Kosten der Sanierungsmaßnahmen nicht hinreichend absehbar sind, ist die Anordnung mit dem Vorbehalt der geänderten Entscheidung über die Kostentragung zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1). Durch diese Gestaltungsmöglichkeiten kann die Behörde schon bei der Prüfung des Erlasses einer Grundverfügung hinreichend den jeweils vorhandenen und zumutbar zu ermittelnden Sachstand berücksichtigen und ist nicht auf eine abschließende Klärung des Sachverhaltes angewiesen (OVG RP, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08 -, juris Rn. 24). Ein Kostenersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 2 POG setzt daher die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung voraus. Führt die Behörde eine Maßnahme unmittelbar aus, ohne hierzu nach § 6 Abs. 1 POG berechtigt zu sein, dann ist der betroffene Störer nicht ersatzpflichtig. Auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) kann der Betroffene in diesem Fall nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da § 6 Abs. 2 POG eine spezielle und abschließende Regelung darstellt (OVG RP, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08 -, juris Rn. 25; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 26. Mai 2023 - 4 K 661/22.NW -, juris Rn. 35; vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1993 - 8 S 515/92 -, VBlBW 1993, 298). 2.2.2.2 Dies vorausgeschickt bestand vorliegend die erforderliche Dringlichkeit. Ein die öffentliche Sicherheit schädigendes Ereignis ist bereits eingetreten; vom kontaminierten Boden ging aus Sicht des Beklagten zum Zeitpunkt der Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen eine weiter bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Denn es war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahmen nicht auszuschließen, dass durch das Treibstoff-Wasser-Gemisch Treibstoffe in die obere Bodenschicht eingetragen, mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen und eine nahegelegene Teichanlage oder auch weitere Böden verseuchen würden. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen von Dipl.-Agr.Ing. Herrn ... vom beauftragten Büro für Umweltplanung befand sich die Unfallstelle im Quellbereich. Bei längerem Zuwarten war demnach zu besorgen, dass diese Quellen „geschüttet“ hätten. Im Falle weiterer Niederschläge bestand vor diesem Hintergrund die Gefahr, dass nicht nur der bereits kontaminierte Boden, sondern auch die diesen umgebenden Schichten abgetragen hätten werden müssen. Dazu hätte es nicht ausgereicht, das Wasser abzupumpen, vielmehr hätte dieses auch gereinigt werden müssen. Der Zustand war folglich nicht statisch, es bestand die Gefahr einer jederzeitigen Verschlechterung der Situation. Insbesondere bestand eine akute Gefährdung für die Oberflächengewässer und die nahen Fischteiche sowie eine Gefährdung auf dem Wirkungspfad Boden - Grundwasser. Der sich aufgrund des Schadensfalles anbietende Bodenaustausch musste dabei so schnell wie möglich umgesetzt werden, da jede zeitliche Verzögerung das Risiko einer weiteren Ausdehnung der Kontamination durch Niederschläge mit sich bringt. Je länger sich eine Sanierung der Schadensquelle hingezogen hätte - so Herr Lenz (Bl. 174R d.VA) -, desto höher wäre der Aufwand gewesen, der betrieben hätte werden müssen, um eine Kontamination der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu verhindern. Diese Dringlichkeit bestand dabei nicht nur bezüglich der unmittelbar am Unfalltag eingeleiteten Maßnahmen, sondern auch im Hinblick auf die weiteren Aushubarbeiten in der darauffolgenden Woche wie auch bezüglich der am 24. September 2018 beauftragten Bodenaustauscharbeiten. Denn das konkrete Ausmaß des Schadensereignisses war am 5. September 2018 noch nicht selbst abschätzbar, sondern trat erst im Laufe der folgenden Wochen zutage. Zwar hat das beauftragte Büro für Umweltplanung bereits am 11. bzw. 12. September 2018 erste Analyseergebnisse erhalten. Diese haben jedoch nur erste Konzentrationen geliefert; eine Massenabschätzung war damit noch nicht möglich. Diese war erst am 14. September 2018 möglich. Wie des Weiteren aus der Aktennotiz des beauftragten Büro für Umweltplanung vom 19. September 2023 hervorgeht, konnte auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden, wieviel der ausgetretenen Flüssigkeit im nördlich angrenzenden bewaldeten Feuchtgebiet versickert ist und in welchem Umfang die neue Trasse der Stromkabel im tieferen Bereich kontaminiert wurde. Die ausgetretenen BTEX-Aromaten wurden als sehr mobil beschrieben und konnten mit dem Niederschlagswasser leicht verlagert werden. Aufgrund der zum Teil sehr hohen Schadstoffgehalte und deren leichter Verlagerbarkeit bestand eine akute Gefährdung für die Oberflächengewässer und die nahen Fischteiche (vgl. auch Abschlussbericht vom 20. Februar 2019, S. 20). Vor diesem Hintergrund war der Erlass einer Grundverfügung vom Beklagten nicht zu fordern. Es ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich, dass es dem Beklagten vor dem Hintergrund der zunächst ungewissen Gesamtlage und der erst nach und nach gewonnenen Erkenntnisse über Art und Umfang des Schadens möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Grundverfügung an die Klägerin (oder andere erreichbare Störer) zu richten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine derartige Grundverfügung nicht nur das grundsätzliche Ausbaggern von Erdreich hätte regeln, sondern aufgrund der hohen Bezolgehalte einen ausreichenden Arbeits- und Gesundheitsschutz für alle Personen hätte gewährleisten müssen, die sich während der Sanierungsarbeiten auf der Baustelle aufhalten (vgl. Bl. 174R d. VA). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung vorliegend dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entsprochen hat. Denn sowohl die Krämer Bau GmbH (Bl. 125 d. VA) wie auch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bl. 85 sowie 102 ff. d. VA) wiesen eine Kostenübernahme bzw. eine Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden zurück. Auch die Klägerin selbst reagierte - soweit ersichtlich - auf eine entsprechende Anfrage durch den Beklagten (Bl. 124 d. VA) nicht. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass im Falle einer entsprechenden Grundverfügung keinesfalls umgehend mit der Schadensbeseitigung begonnen worden wäre, sondern die diesbezügliche Verantwortlichkeit zunächst zurückgewiesen und ggfs. gerichtlich überprüft worden wäre, was zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung geführt hätte. Durfte folglich der Beklagte nach Maßgabe einer Prognose, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr für Güter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen, war er berechtigt, die Beseitigung des eingetretenen Schadens im Wege der unmittelbaren Ausführung einzuleiten (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. September 2007 - 1 A 11507/06.OVG -, ESOVG). 2.3. Auf der Sekundärebene konnte der Beklagte die Klägerin im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG auch zur Kostenerstattung heranziehen, denn er hat sein ihm zustehendes (Störer-)Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte hat es nicht versäumt, weitere Störer im Rahmen seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (2.3.1.). Desweiteren war auch die Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin rechtmäßig (2.3.2.). 2.3.1. Soweit die Klägerin geltend macht, neben ihr hätte auch die ABO Wind AG in Anspruch genommen werden können, geht ihre Auffassung fehl. Die ABO Wind AG war nicht als Störerin heranzuziehen. Insbesondere kann ihr ein vorwerfbares Verhalten der Klägerin nicht zugerechnet werden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Verrichtungsgehilfin der ABO Wind AG gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin war nicht weisungsgebunden und schuldete - ersichtlich unstreitig - den Werkserfolg, nämlich die Verlegung der Kabeltrasse. Eine Zurechnung des Verhaltens der Klägerin (und damit auch der ... GmbH & Co.KG) als Verrichtungsgehilfin der ... AG scheidet damit aus. 2.3.2. Die Heranziehung der Klägerin zur Kostentragung als Gesamtschuldnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte war berechtigt, mehrere Störer in Anspruch zu nehmen. Eine bestimmte allgemeine Rangfolge der Inanspruchnahme von Verantwortlichen ergibt sich weder aus der Reihenfolge der Aufzählung der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG noch aus verfassungsrechtlichen Gründen (BeckOK UmweltR/Giesberts/Hilf, 67. Ed. 1.4.2023, BBodSchG § 4 Rn. 54). Die Inanspruchnahme der in Frage kommenden Störer ist vielmehr nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 20 CS 15.1502 -, juris Rn. 9). Da vorliegend die Rechtmäßigkeit der Kostenanforderung und nicht - primär - die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung im Streit steht, ist für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, da es auf der Ebene der Haftung für die angefallenen Kosten darum geht, zu einer gerechten Kostenverteilung zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. September 2007 - 1 A 11508/06 -, juris Rn. 32). Es bestand vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, vor der Klägerin vorrangig oder gar allein die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die Verrichtungsgehilfin der Klägerin, die Firma ... GmbH & Co.KG in Anspruch zu nehmen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Klägerin als diejenige, die ein herausgehobenes wirtschaftliches Interesse an den Kabelarbeiten hatte, gemeinsam mit ihrer Verrichtungsgehilfin sowie der - für ein Unterlassen haftenden - Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Haftung zu nehmen. Der Beklagte hat eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen und sie begründet. Die Kammer kann insoweit keinen Ermessensfehler erkennen. Denn wo ein behördlicher Entscheidungsspielraum besteht, darf das Gericht nicht seine Entscheidung an die Stelle der Behördenentscheidung setzen, sondern letztere nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 VwGO). Ein solcher Entscheidungsspielraum ist hier anzuerkennen. 2.4. Letztlich ist die Kostenforderung des Beklagten auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig. Was zunächst die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und -auslagen des Beklagten in Höhe von 468,28 € anbetrifft, so finden diese eine ausreichende Rechtsgrundlage in den §§ 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 Landesgebührengesetz - LGebG - i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Teil 7 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. August 2019. Soweit die Klägerin rügt, dass die geltend gemachten Kosten für das Büro für Umweltplanung in Höhe von 73.091,38 EUR nicht nachgewiesen seien, geht diese Annahme fehl. Die entsprechende Rechnung befindet sich bei den Verwaltungsakten (Bl. 474 d. VA; s.a. die umfangreiche Abschlussdokumentation (2 grüne LO). Auch die angegriffenen Kosten für den Personal- und Geräteeinsatz der Verbandsgemeinde Arzfeld - Bauhof - sind detailliert dargelegt (Bl. 450-457 d.VA) und im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin, die geltend gemachten Verwaltungskosten in Höhe von 15.569,- EUR seien nicht angefallen bzw. angemessen, nicht durch. Die Klägerin hat die entstandenen Verwaltungskosten ausführlich und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufgelistet und belegt (Bl. 77ff. d. WA). Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenforderung des Beklagten im Übrigen unverhältnismäßig sein könnte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass der Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 - 4 K 406/19.KO -, esovgrp). Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 583.313,72 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheides, welcher auf einem Schaden an einer Treibstoffpipeline auf dem Gebiet der Gemarkung ... beruht. Im Gebiet des Beklagten befindet sich nördlich der Ortsgemeinde ... eine ehemalige militärische Anlage in der Form eines Tanklagers, das in den Jahren 1954/1955 von den französischen Streitkräften errichtet worden ist. Dieses bestand aus drei räumlich voneinander getrennten Teilbereichen, welche durch eine Pipeline verbunden waren. Diese führte über das Grundstück Gemarkung ..., Flur ... Flurstück ..., welches im Eigentum der Ortsgemeinde ... steht. Zugunsten der Bundesfinanzverwaltung ist das gesamte Grundstück mit einer Dienstbarkeit ausgestattet, welche wie folgt lautet: „Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) für das Verlegen, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ölfernleitung mit Betriebszubehör, in Verbindung damit eine Bau- und Aufwuchsbeschränkung des Eigentums“. Im Jahre 1992 wurde das gesamte Tanklager von den französischen Streitkräften aufgegeben und am 30. März 1992 an die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt Trier, übergeben. Am 5. September 2018 führte die Firma ... GmbH & Co.KG auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit der Klägerin Erdarbeiten zum Verlegen von Stromkabeln eines geplanten Windparks bei ... mittels eines Kabelpfluges durch. Im Verlauf der Arbeiten beschädigte dieser Kabelpflug ca. 300 m nördlich von ... die zum Tanklager gehörende Pipeline. Infolge der Beschädigung der Treibstoffleitung trat eine unbekannte Menge eines Treibstoff-Wasser-Gemisches in die Umwelt aus. Das ausgetretene Gemisch lief über eine landwirtschaftliche Fläche und den angrenzenden Wirtschaftsweg in einen Graben sowie einen Bachlauf, der eine nahegelegene Teichanlage speist, wovon mehrere Grundstücke betroffen waren. Der Beklagte leitete am Unfalltag selbst mehrere Sofortmaßnahmen ein (u.a. Ölsperre für die Teichanlage, Anlegung eines Dammes am ..., Abpumpen von 1000 l des Treibstoffgemisches, Abtrag von Erdreich usw.). Mit den von einem - in der Folge herangezogenen - Umweltbüro ermittelten Sanierungsmaßnahmen beauftragte der Beklagte am 24. September 2018 den Entsorgungsbetrieb ... GmbH. Die Kosten der vorgenommenen Arbeiten, für welche zunächst der Beklagte aufkam, beliefen sich auf 583.313,72 € und setzen sich wie folgt zusammen: Ausführung SOG-Maßnahmen einschl. Entsorgung 492.445,- EUR Gutachterbüro (Büro für Umweltplanung, ...) 73.091,38 EUR Personal- und Geräteeinsatz (VG ...) 512,84 EUR Personal- und Geräteeinsatz (VG ... - Bauhof) 627,84 EUR Betonprovisorium (Fa. ... GmbH) 476,- EUR Elektr. Abfallregister (Umweltgeotechnik GmbH) 592,03 EUR Verwaltungsaufwand Beklagter 15.569,- EUR Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Februar 2021 machte der Beklagte die Kosten gegenüber der Klägerin geltend. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei auf Grundlage des Wasserrechts und des Bodenschutzrechts als Störerin ausgleichspflichtig. Bei den festgestellten Kontaminationen handele es sich um eine schädliche Bodenveränderung. Aufgrund der großen Gefährdungslage sei eine Klärung der Verantwortlichkeit vor Durchführung der Maßnahmen nicht sachgerecht, sondern ein sofortiges Einschreiten geboten gewesen, um eine weitere Ausbreitung der Kraftstoffe im Boden zu vermeiden. Neben der Firma ... GmbH&Co.KG käme auch die Klägerin als Störer in Betracht. Diese sei durch die Firma ... AG mit der Verlegung der Kabeltrasse für den Windpark beauftragt worden. Die Klägerin habe die Firma ... GmbH&Co.KG als Subunternehmerin für die durchzuführenden Kabelpflugarbeiten beauftragt. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der Kabeltrasse sei insgesamt und im Außenverhältnis zur Betreiberin des Windparks die Klägerin verantwortlich gewesen. Es habe daher ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin bestanden. Die Klägerin träfe daher als Geschäftsherrin ebenfalls eine Verantwortlichkeit für ihre Verrichtungsgehilfin - im konkreten Falle die ... GmbH&Co.KG. -, deren Verhalten der Klägerin zuzurechnen sei. Nach sachgerechter Prüfung seien Kostenbescheide gegenüber der Klägerin, der ... GmbH&Co.KG sowie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu erlassen. Gegen den Bescheid vom 22. Februar 2021 hat die Klägerin am 31. März 2021 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung bestreitet die Klägerin zunächst, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen seien. Im Übrigen könne die Klägerin nicht als Verhaltensstörerin herangezogen werden, da sie nicht pflichtwidrig gehandelt habe. Vielmehr habe sie vor Beginn der Arbeiten bei der ... GmbH&Co.KG Auskunft über die vorhandenen Leitungen verlangt. Dabei seien ihr keine Informationen über die Lage der beschädigten Leitung mitgeteilt worden. Auch sei ihr mangels rechtlichen Interesses eine Einsichtnahme in das Grundbuch versagt gewesen. Auch die ... AG als Bauherrin des Windparks habe diese Informationen nicht mitgeteilt. Ferner sei im Rahmen eines Ortstermins am 13. August 2018, an dem auch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH teilgenommen habe, auf die in Rede stehenden Leitungen nicht hingewiesen worden. Daneben habe die Klägerin keinen eigenen Beitrag zur Schadensverursachung geleistet, sondern nur das Subunternehmen der ... GmbH & Co.KG. An deren Arbeiten habe die Klägerin nur ein untergeordnetes wirtschaftliches Interesse gehabt, da deren Leistungen komplett im Werklohn gegenüber der ... AG aufgegangen seien. Auch sei die Klägerin keine Zustandsstörerin. Ferner könne keine Zusatzverantwortlichkeit gem. § 4 Abs. 3 POG bezüglich der Klägerin gesehen werden. Insbesondere sei die Firma ... GmbH & Co.KG keine Verrichtungsgehilfin der Klägerin. Auch habe sie - anders als die ... AG - kein überwiegendes wirtschaftliches Interesse an der Gesamtmaßnahme gehabt. Schließlich habe der Beklagte sein Ermessen bei der Störerauswahl nicht hinreichend und zudem fehlerhaft ausgeübt. Allein das Bundesamt für Immobilienaufgaben sei als Handlungsstörer zu betrachten. Dieses habe nicht dafür Sorge getragen, dass die Leitung zum Zeitpunkt ihrer Außerdienststellung ordnungsgemäß zurückgebaut und entleert worden sei. Im Übrigen müsse der Beklagte im Rahmen des Auswahlermessens auch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche berücksichtigen und deshalb den letztlich zivilrechtlich Verantwortlichen - das Bundesamt für Immobilienaufgaben - in Anspruch nehmen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 30. März 2023, zugestellt am 3. April 2023, zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontaminationen die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten vorgelegen hätten. So hätten schädliche Bodenveränderungen vorgelegen. Insoweit sei unerheblich, ob das ausgetretene Gemisch aus der Rohrleitung ausgetreten sei oder ausschließlich Treibstoffreste aus dieser ausgetreten seien, die sich anschließend mit dem Schichtwasser vermischt hätten. Von dem kontaminierten Boden sei eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Es habe eine besondere Dringlichkeit bestanden; eine rechtzeitige Inanspruchnahme eines verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörers sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Ohne Abwehrmaßnahmen hätte eine Vertiefung des in den Boden eingedrungenen Gemisches gedroht. Auch der Zeitraum zwischen dem Schadensereignis am 5. September 2018 und der Beauftragung des Unternehmers am 25. September 2018 ändere daran nichts, da der eingetretene Zustand nicht statisch gewesen sei, sondern durch Witterungseinflüsse und Einträge ins Grundwasser bzw. Schichtwasser eine Verschlimmerung der Situation gedroht habe. Der Handlungsdruck habe zum Verzicht auf den Erlass einer Grundverfügung gegenüber den potenziellen Störern geführt. Auch habe die Klägerin als Verhaltensverantwortliche herangezogen werden können. Denn sie habe an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt. Auch sei die Firma ... GmbH & Co.KG Verrichtungsgehilfin der Klägerin gewesen, da sie bei Ausführung der Kabelpflugarbeiten vom Willen des Bestellers - also der Klägerin - abhängig gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin als Gesamtschuldnerin neben der Firma ... GmbH & Co.KG und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben herangezogen werden können. § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG - gebe kein Rangverhältnis zwischen verschiedenen Störern vor. Sachfremde Ermessenserwägungen seien insoweit nicht zu erkennen. Die Höhe der geltend gemachten Kosten sei ebenfalls verhältnismäßig. Hiergegen hat die Klägerin am 2. Mai 2023 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Sie bekräftigt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und ist weiterhin der Auffassung, dass sie nicht als Verhaltensstörerin heranzuziehen sei. Insbesondere habe sie nicht pflichtwidrig gehandelt. So habe sie vor Beginn der Arbeiten bei der ALIZ GmbH & Co.KG Auskunft über die im Erdreich vorhandenen Leitungen eingeholt. Ohnehin hätte es dem Beklagten oblegen, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Auswirkungen des Bauvorhabens und die Gefahren im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Zuständigkeit zu überprüfen. Auch im Wege der Zurechnung könne keine Verhaltensstörerverantwortlichkeit begründet werden, die ... GmbH sei gerade kein Verrichtungsgehilfe der Klägerin. Letztere habe die alleinige Hoheit über die Bedienung der Maschinen gehabt und letztlich den Erfolg der Pflugarbeiten geschuldet. Ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse an der Gesamtmaßnahme habe im Übrigen allein die Bauherrin, die ABO Wind AG, gehabt, nicht aber die Klägerin, welche lediglich am Verdienst des Werklohns Interesse gehabt habe. Ferner sei die Begründung des Auswahlermessens nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und weist ergänzend darauf hin, dass hinsichtlich der bestrittenen Schadenshöhe entsprechende detaillierte Nachweise in den Akten enthalten seien. Die Klägerin sei auch Verhaltensstörerin. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma ... GmbH & Co.KG ließen sich eindeutig im Sinne eines Miet- und Dienstverschaffungsvertrages auslegen; insoweit seien die AGB der Firma ... GmbH & Co.KG eindeutig. Daher könne das Verhalten von deren Mitarbeitern der Klägerin zugerechnet werden. Auf eine subjektive Vorhersehbarkeit der Gefahr bzw. ein Verschulden der Klägerin oder ihres Verrichtungsgehilfen komme es nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und Verwaltungsakten (10 Aktenordner und zwei Widerspruchsakten) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Im Übrigen wird auch auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.