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Beschluss

1 E 378/10 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2010:0622.1E378.10WE.0A
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Leitsätze
Zu den bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung einer Kleinwindkraftanlage im Rahmen einer nachbarrechtlichen Abwehrklage (hier: Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO).(Rn.20) (Rn.26) (Rn.27)
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Auflage Nr. 5 der Baugenehmigung vom 16.10.2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens der Antragsteller insoweit zu modifizieren, als der maximale Schalldruckpegel im Betriebszustand in der Zeit zwischen 22.00 - 6.00 Uhr 40 dB(A) nicht überschreiten darf. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 11.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung einer Kleinwindkraftanlage im Rahmen einer nachbarrechtlichen Abwehrklage (hier: Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO).(Rn.20) (Rn.26) (Rn.27) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Auflage Nr. 5 der Baugenehmigung vom 16.10.2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens der Antragsteller insoweit zu modifizieren, als der maximale Schalldruckpegel im Betriebszustand in der Zeit zwischen 22.00 - 6.00 Uhr 40 dB(A) nicht überschreiten darf. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 11.250,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Aufstellung einer Kleinwindkraftanlage auf dem Grundstück in B... S..., A..., Flur a, Flurstück b. Der Beigeladene beantragte am 30.03.2009 die Baugenehmigung für die Aufstellung einer Windkraftanlage Typ 3,5 KF mit einer Nabenhöhe von 8 m bei einem Rotordurchmesser von 3,50 m zur Erzeugung von Strom für die Netzeinspeisung in das eigene Hausnetz. Die Anlage ist laut Bauantrag mit einer Sturmsicherung versehen, die bei hohen Windgeschwindigkeiten einen Kippmechanismus für den Rotor in Hubschrauberstellung bzw. zur Abschaltung enthält. Die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes W... stimmte der Aufstellung der Kleinwindkraftanlage mit Schreiben vom 23.06.2009 zu und führte aus, dass sich die nächstgelegene schutzbedürftige Wohnbebauung in ca. 45 Metern Entfernung zur geplanten Windkraftanlage befinde. Nach Aussagen des Herstellers werde ein Schallleistungspegel von 45 dB bei 12 m/s Windgeschwindigkeit in einem Abstand von 15 Metern zum Mast erreicht. Bei einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s im Abstand von 15 Metern werde ein Schallleistungspegel von 35 dBA gemessen. Es bestehe nicht die Gefahr einer erhöhten Belästigung durch Schattenwurf. Als gebräuchliche Immissionsrichtwerte seien maximal zulässige Schattenwurfzeiten von 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag heranzuziehen. Es sei davon auszugehen, dass diese Werte eingehalten würden. Es werde jedoch die Möglichkeit einer Einholung eines Gutachtens zu diesen Fragen vorbehalten, sofern es zu Beschwerden während des Betriebes der Windkraftanlage komme. Unter dem 23.04.2009 versagte die Gemeinde B... S... dem Vorhaben das Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 1 ThürBO mit der Begründung, die nähere Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Anlage füge sich nicht ein. Sie wirke wie ein Fremdkörper und liege an der Grenze das städtebaulichen Sanierungsgebiet der Innenstadt B... S.... Weiter bestehe ein Störfaktor für die nähere Wohnbebauung durch Schattenwurf und Geräuschkulisse. Mit Bescheid vom 16.10.2009 ersetzte die Untere Bauaufsichtsbehörde das gemeindliche Einvernehmen auf der Grundlage des § 69 Abs. 4 ThürBO und erteilte die beantragte Baugenehmigung, nachdem zuvor eine Nachbarschaftsbeteiligung für die Flurstücke c, d, e und f eingegangen war. Nachdem der Beigeladene mit den Arbeiten zur Errichtung des Fundaments begonnen hatte, legten die Antragsteller zu 1 und 2 unter dem 12.04.2010, die Antragstellerin zu 3 unter dem 13.04.2010, wie auch die Antragsteller zu 4 und 5 unter dem 13.04.2010 Widerspruch ein, mit dem sie sich auf die zu erwartende Lärmbelästigung und eine mangelnde Einfügung der Windkraftanlage in die nähere Umgebung sowie gegen die Immissionen durch Schattenwurf beziehen. Sie seien durch den Beigeladenen nicht über das Bauvorhaben informiert worden. Unter dem 15.04.2010 haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt, mit dem sie vortragen, es handele sich bei der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks um ein dem Innenbereich zuzurechnendes Areal nach § 34 BauGB. Die Bebauung gehe entlang der A... über die vom Antragsgegner angenommene Zäsur hinaus. Die vom Antragsgegner angenommene Zäsur durch das Flurstück g aufgrund des dort befindlichen Großgrüns sei nicht feststellbar, da im Falle einer Beseitigung der Bäume die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich plötzlich entfallen würde. Außerdem sei für das Grundstück des Beigeladenen eine Information über einen metallverarbeitenden Betrieb sowie eine Anwaltskanzlei vorhanden. Beide Nutzungen sprächen gegen die Annahme eines Außenbereichs. Hinter den Grundstücken an der A... bzw. der E... befänden sich die jeweiligen Hausgärten, die zwar unbebaut seien, jedoch trotzdem dem Innenbereich zuzurechnen seien. Die Anlage füge sich mit der Gesamthöhe von ca. 9,50 m im allgemeinen Wohngebiet nicht ein. Es liege des Weiteren ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen sowie des zu erwartenden Schattenwurfs seien auch die Sichtverbindungen der Häuser der Antragsteller tangiert. Die Antragsteller zu 1 und 2 seien Grundstückseigentümer des Flurstückes h, die Antragstellerin zu 3 des Flurstückes i und die Antragsteller zu 4 und 5 des Flurstückes j. Eine Schutzwirkung durch Bäume, insbesondere sogenanntes Großgrün, bestehe nicht, da Bäume jederzeit gefällt werden könnten. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 sei mit einem Haus bebaut, das derzeit als Ferienwohnung vermietet werde und daher nicht weniger schutzwürdig sei als eine Wohnbebauung. Das Windrad befinde sich unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 in einer Entfernung von 30 Metern: das Haus der Antragstellerin zu 2. (gemeint ist wohl Antragstellerin zu 3) befinde sich auf dem oberen Teil des Grundstücks in Richtung E... und damit liege das Windrad in der südlichen Sichtachse und sei auch nicht durch hohe Bäume abgeschirmt. Die Entfernung der Grundstücke der Antragsteller zu 1 und 2 und zu 4 und 5 zur Windkraftanlage liege bei 45 Metern bzw. bei 50 m. Wenn man die Anlage als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO betrachte, füge sie sich in die nähere Umgebung nicht ein, da sie sich von ihrer Höhe her nicht unterordne. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16.10.2009 für die Errichtung eines Windrades auf dem Grundstück A... in B... S..., Flur a, Flurstück b anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, das Grundstück befinde sich im Außenbereich und die Windkraftanlage unterliege der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Sie liege im hinteren Teil des über 5000 m2 großen Grundstückes. Das 50 m breite Vorhabengrundstück sei ca. 100 m tief und steige nach Norden steil zur E... an. Das mit Hochgrün dicht bestandene Flurstück g bilde optisch eindeutig eine Zäsur der Bebauungssituation. Der Vorhabenstandort liege in einem Grünzug inmitten des Ilmhangs, der nordöstlich bzw. südlich von den beiden Landesstraßen begrenzt werde und nach Westen in den freien Landschaftsraum übergehe. Doch auch dann, wenn man das Grundstück als Innenbereichsgrundstück betrachte, sei die Anlage als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig. Dies liege u.a. an der Topografie des Geländes. Die steile Hanglage führe dazu, dass sich das Windkraftwerk entweder oberhalb oder unterhalb der Sichtachse befinde. Aufgrund des Hangs und des um 2 bis 3 m höher liegenden Wohnhauses des Beigeladenen sei das Phänomen des Discoeffekts durch die nur 3,5 m großen Rotoren auszuschließen, von den drei Grundstücken der Antragsteller grenze nur das Wochenendgrundstück der Antragstellerin zu 3 unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen. Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, das Grundstück befinde sich im Außenbereich. Das Flurstück g sei nicht nur aufgrund des Großgrüns eine Zäsur, sondern auch, weil es einen Flutgraben beherberge. Dass die nähere Umgebung dem Außenbereich zuzurechnen sei, sehe man auch daran, dass eine Außenbereichslinie auf der Flurkarte eingezeichnet sei, die anzeige, bis zu welcher Tiefe des Grundstückes Erschließungsbeiträge erhoben würden. Eine Beeinträchtigung der Antragsteller liege nicht vor. Die Kleinwindkraftanlage werde auf einem Gittermast angebracht, der als solcher durch seine Gitterstruktur in der Umgebung nicht dominant wirke und von höherem Baumbestand umgeben sei. Dieser überrage das Windrad mindestens um 3 m und bewirke, dass dieses als solches nicht mehr isoliert wahrgenommen werde. Der Durchmesser der Rotoranlage betrage lediglich 3 m, so dass die Anlage im Verhältnis zu den anderen Grundstückskomponenten untergeordnet sei. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3, das sich nördlich anschließe, sei lediglich mit einem Gartenhäuschen bebaut. Außerdem sei es ein dicht bewachsenes Gartengrundstück, an dessen Grundstücksgrenze hohe Nadelbäume stehen. Die Entfernung zum Gartenhäuschen mitsamt der Sitzfläche (Terrasse) betrage vom Fundament des Windrades aus 54 m, der Höhenunterschied zwischen Gartenhäuschen der Antragstellerin zu 3 und dem Fundament des Windrades betrage 15 m. Das Wohnhaus der Antragsteller zu 1 und 2 weise einen Höhenunterschied zur Windkraftanlage von 15 Metern auf. Die Entfernung vom Fundamentpunkt des Windrades zum Wohnhaus betrage 79 m. Außerdem befinde sich das Windrad in östlicher Richtung des Antragstellergrundstückes. Bezüglich des Grundstückes der Antragsteller zu 4 und 5 sei hinzuzufügen, dass lediglich ein kleines Dachfenster in Richtung der Windkraftanlage ausgerichtet sei. Die Entfernung zum Wohnhaus betrage 63 m. Die Hauptwindrichtung für B... S... sei mit West/Südwest angegeben. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1 und 2 und zu 4 und 5 lägen westlich des Grundstücks des Beigeladenen und damit in der Richtung, aus der der Wind komme. Eine Mitnahme des Schallpegels sei damit ausgeschlossen. Das Grundstück der Antragstellerin befinde sich in nördlicher Richtung. Das Bauvorhaben sei bereits begonnen worden und er habe erhebliche Vorleistungen erbracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der (noch möglichen) Anfechtungsklage gem. §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Antrag der Antragsteller ist unbegründet. Bei der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs, 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Bauvorhabens und dasjenige der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der nach § 212a Baugesetzbuch -BauGB- sofort vollziehbaren Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben. Das Überwiegen des Interesses an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung folgt daraus, dass das gegen die Baugenehmigung gerichtete Rechtsmittel der Antragsteller bei summarischer Prüfung insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "am Ende" erfolglos bleiben wird. Denn nach summarischer Prüfung werden sie durch die Genehmigung in diesem Umfang voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend). Das mit der Baugenehmigung vom 16.10.2009 zugelassene Bauvorhaben verletzt die Antragsteller nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten. Eine solche Verletzung besteht nicht hinsichtlich des sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruchs, der den betroffenen Nachbarn einen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung vermittelt, wenn in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet, dessen Eigenart einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung -BauNVO- entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB) ein Vorhaben genehmigt worden ist, das dort nach der einschlägigen Vorschrift der BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig ist (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 16.09.1993, 4 C 28/21, zitiert nach juris, VG Weimar Beschluss vom 24.02.2010, 1 E 66/10. We Blatt 8 des Umdrucks mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Anspruch kann durch die erteilte Baugenehmigung nicht verletzt sein, weil das Vorhaben nach der Baunutzungsverordnung nicht unzulässig ist. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht wie der Antragsgegner angenommen hat, um Außenbereichsflächen handelt, sondern um ein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Die Anwendung des § 34 BauGB setzt voraus, dass sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet. Das Merkmal "im Zusammenhang bebaut" erfordert eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung. Insoweit reicht es nicht, dass ein Grundstück von Bebauung umgeben ist. Die Fläche, auf die sich das streitgegenständliche Vorhaben bezieht, muss selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bilden. Dieser beurteilt sich nicht nach geographisch-mathematischen Kriterien, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung der im Einzelfalle gegebenen örtlichen Verhältnisse. Dies gilt auch für die Beantwortung der Frage, inwieweit der von § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte Bebauungszusammenhang, d.h. eine tatsächlich aufeinanderfolgende zusammenhängende Bebauung durch Baulücken oder eine sonst von Bebauung freigehaltene Fläche unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwG 31, 22; Beschl. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - juris). Ausweislich der vorgelegten Luftbilder, der Lichtbilder und der Liegenschaftskarten weist die nähere Umgebung eine lockere Bebauung auf, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist, daneben jedoch, wie die Antragsteller unwidersprochen vortragen, auch eine Werkstatt und die Nutzung für freie Berufe vorsieht. Dabei ist es unerheblich, ob die nähere Umgebung an dem Bebauungszusammenhang des Innenstadtbereiches von B... S..., der sich in östlicher Richtung des Baugrundstückes anschließt, teilnimmt, oder ob dieser Bereich durch die mit Großgrün bewachsene Fläche des Flurstückes g aufgrund einer als Zäsur wirkenden Fläche abgeschnitten wird. Denn die nördlich und östlich anschließende Bebauung zwischen der A... und der E... sieht an beiden Straßen im Quartierinnenbereich eine straßenbegleitende Bebauung vor. Insoweit ist die von den Antragstellern eingereichte (Anlage 5) Liegenschaftskarte, die durch eigene Aufzeichnungen ergänzt wurde, unwidersprochen geblieben (Blatt 43 der Gerichtsakte). Eine solche Bebauung fehlt einzig auf dem Flurstück k, dem Flurstück, das sich im Eigentum der Antragstellerin zu 3 befindet. Dieser großräumige Bebauungszusammenhang weist eine Struktur auf, wirkt geordnet und erfüllt damit die Kriterien eines Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die sich im Bereich des klägerischen Grundstückes jenseits der Baulinie in Richtung Norden erstreckende Freifläche unter Einbezug des durch Grünnutzung geprägten Grundstückes g und des bislang lediglich mit einem Wochenendhaus bebauten Flurstücks 1 weist keine Größe auf, die eine Außenbereichsinsel im Innenbereich prägen würde. Von einer solchen Außenbereichsinsel ist lediglich dann auszugehen, wenn der nach § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte Bebauungszusammenhang einer tatsächlich aufeinander folgenden zusammenhängenden Bebauung unterbrochen wird. Zwar existieren hierfür keine festen Zahlenwerte, die Beurteilung der Frage richtet sich vielmehr danach, in welche Eigenart der Bebauung sich das Gelände im Übrigen einfügt. Bei größeren Entfernungen wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zumeist kein Bebauungszusammenhang mehr vorliegen bzw. der Bebauungszusammenhang unterbrochen sein, wenn hierfür Abstände von mehr als 100 m festzustellen sind. Die sich hiernach ergebende Baulücke ist unter Einschluss des Grüngrundstückes ca. 60 m breit. Die Entfernung zwischen der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück und dem mittleren Abstand auf der E... beträgt 100 m. In Anbetracht der Tatsache, dass sich ein weitläufiges, durch Grünnutzung geprägtes Quartier zwischen der straßenbegleitenden Bebauung feststeilen lässt und die Bauweise als großflächig zu kennzeichnen ist, handelt es sich bei der hier entstehenden Lücke nicht um eine Außenbereichsinsel im Innenbereich, sondern hinsichtlich des Baugrundstückes 1 nach der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung lediglich um eine Baulücke, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Das Bauvorhaben ist jedoch gleichwohl nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der BauNVO zulässig. Hiernach können außer den übrigen genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig sein, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Es ist in der Rechtsprechung unstreitig, dass Kleinwindkraftanlagen, die der Stromerzeugung für das Baugrundstück dienen, grundsätzlich der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unterfallen (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 02.07.2009 M 11 K 08.4339, zitiert nach juris Rd.-Nr. 16, BVerwG, Beschluss vom 18.02.1983 4 C 18/81, NJW 1983, 2713). Es handelt sich bei der Anlage um eine untergeordnete Anlage, die zwar hinsichtlich der Höhe über das die Umgebung prägende Maß hinausgehen mag, nach den angesichts der z.T. im Osten anschließenden dreigeschossigen Bebauung (Lichtbilder vgl. Bl. 95 GA) ist dies jedoch nicht zwingend. Jedenfalls fällt die relative Höhe angesichts der geringen Breitenausdehnung nicht ins Gewicht. Schließlich wirkt die Höhe vor der Hanglage weniger dominant. Nach dieser Rechtsprechung erfordert die Zulässigkeit einer Windenergieanlage als Nebenanlage weiter eine so weiträumige und aufgelockerte Bebauung, dass auf jedem Grundstück eine Windenergieanlage aufgestellt werden könnte, ohne dass dadurch auf Nachbargrundstücken die Aufstellung sinnvoll zu betreibender Windenergieanlagen beeinträchtigt würde, und ohne dass der Betrieb solcher Anlagen durch die Bebauung und den Bewuchs der Nachbargrundstücke behindert werden könnte. In einem dicht bebauten Gebiet mit kleinen Grundstücken, einer hohen Grundflächenzahl und einer großen überbaubaren Grundstücksfläche scheidet die Zulässigkeit aus. Vorliegend handelt es sich, wie bereits oben ausgeführt, um ein weiträumig bebautes Gebiet. Das klägerische Grundstück weist eine Fläche von 5.000 m2 auf. Auch die Nachbargrundstücke weisen jeweils eine Fläche von 1.000 m2 oder mehr auf. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 verfügt über eine Fläche von 1.500 m2. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ist in diesem Wohngebiet die Aufstellung mehrerer Windenergieanlagen möglich. Aufgrund des Vorhandenseins ausreichenden, z.T. immergrünen Bewuchses ist nicht davon auszugehen, dass die von den sich bewegenden Rotorblättern ausgehende Unruhe für die umliegenden Grundstücke Belästigungen auslöst, die der Eigenart des Wohngebietes widersprechen würden. Es ist auf Grund der in der Akte befindlichen Lichtbilder nicht erkennbar, dass die Anlage das Maß der die nähere Umgebung prägenden Bebauung übersteigt. Insoweit gelten die Ausführungen zum Merkmal der Unterordnung nach § 14 BauNVO entsprechend. Es kann offen bleiben, ob die Errichtung der Anlage mitten auf dem Grundstück mit den faktischen Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO in Einklang steht. Fraglich ist, ob im Hinterland der Grundstücke auch andere Nebenanlagen vorhanden sind, hierfür sprechen die Lichtbilder (Bl. 79, 96 GA), oder ob die Erteilung einer Befreiung gem. § 23 Abs, 5 BauNVO, die ersichtlich nicht vorliegt, erforderlich ist. Jedenfalls kommt den Regelungen zu Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, § 23 Rdnr. 6; BayVGH, Beschl.v.23.10.2002, 14 ZB 01.2238, zitiert nach juris). Hiervon können ausnahmsweise dann Ausnahmen bestehen, wenn die Errichtung zugleich einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot enthält. Nach summarischer Prüfung ist auch im Hinblick auf die nicht überbaubaren Flächen für Nebenanlagen ein solcher Verstoß nicht erkennbar, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Größe und Ausdehnung der Anlage die sonstigen Nebenanlagen und Hauptanlagen in der näheren Umgebung so beträchtlich übersteigen, dass hierdurch eine erdrückende Wirkung hervorgerufen wird. Gegen diese Annahme spricht vor allem die Entfernung der 9,50 m hohen Windenergieanlage von den Grundstücken der Antragsteller, die mit Ausnahme des Grundstücks der Antragstellerin zu 3 nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzen. Die bloße Fremdartigkeit ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen (BVerwG, Urt.v. 18.12.1983, 4 C 18.81, BVerwGE 67, 23 zur Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes). Des Weiteren geht die Kammer nach der summarischen Prüfung nicht davon aus, dass die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller in ihren subjektiven Rechten auf Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes auf Grund der auftretenden Immissionen verletzt. Bei der Windanlage handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG. Sie unterliegt damit auch der Einhaltung der Grenzwerte der nach ständiger Rechtsprechung heranzuziehenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm [Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz] (TA- Lärm) vom 26.08.1998. Nach Nr. 6 Pkt. 1 dieser Richtlinie sind folgende Grenzwerte einzuhalten: allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Ausgehend von den in der Baugenehmigung zugrunde gelegten Herstellerangaben erscheint eine Überschreitung der Grenzwerte unwahrscheinlich. Nach diesen Angaben werden bei einer Windgeschwindigkeit von 12 m/s im Abstand von 15 m vom Mast Werte von 45 dB(A) gemessen. Zur Nachprüfung der Einhaltung der Richtwerte ist auf die entsprechenden Immissionspunkte abzustellen. Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm befinden sich gemäß A. 1.3 a bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109. Ausweislich der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Weimarer Land vom 23.06.2009 befindet sich die nächstgelegene schutzbedürftige Wohnbebauung in einem Abstand von ca. 45 m zur geplanten Windkraftanlage, nach Angaben des Beigeladenen in einer Entfernung von 54 m. Dabei dürfte es sich um die Wohnbebauung der Antragstellerin zu 3 handeln, denn nach den Luftbildern und Lichtbildern sowie der Liegenschaftskatasterkarte befinden sich die Wohnhäuser der Antragsteller zu 1 und 2 und zu 4 und 5 in einer größeren Entfernung. Die von den Antragstellern vorgetragenen Abstände der Windkraftanlage zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen können auf Grund der Vorgaben der TA Lärm außer Betracht bleiben. Zwar verfügt die Kammer nicht über Angaben über die Höhe der von der Anlage zu erwartenden Immissionen in einer Entfernung von 45 m vom Mast. Es ist aber aufgrund der Schallausbreitungsuntersuchungen von Windkraftanlagen davon auszugehen, dass die Schallausbreitung mit steigender Entfernung abnimmt. Weiter ist auch aufgrund der zugrunde gelegten Windgeschwindigkeit nicht mit einer Überschreitung der Richtwerte zu rechnen. Eine Windgeschwindigkeit von 12 m/s entspricht ungefähr der Windstärke 6. Hierbei werden im Binnenland starke Äste in Bewegung gesetzt. Es erscheint Pfeifen in Telegrafendrähten; Regenschirme sind schwierig zu benutzen (vgl. Brockhaus, 20, Auflage, 2001, 24. Band zum Stichwort Windstärke). Bei stürmischem Wind kommt die automatische Abschaltautomatik zum Einsatz, so dass keine Immissionen entstehen können. Da auch nach der TA Lärm der oben angegebene Grenzwert für seltene Ereignisse überschritten werden darf und zwar in Höhe von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) ist nicht von einer häufigeren Überschreitung dieser Windgeschwindigkeit auszugehen. Entsprechendes ist auch von den Antragsteilern nicht vorgetragen worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnhäuser der Antragsteller zu 1 und 2, zu 4 und 5 in westlicher Himmelsrichtung zur Anlage befinden und damit aller Wahrscheinlichkeit nach in der windärmeren Himmelsrichtung. Die somit verbleibende Unsicherheit der Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe mit einer geringen Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Grenzwerte rechtfertigt unter Berücksichtigung der sonstigen Interessen der Beteiligten nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn die Unsicherheit bleibt gering, da die Herstellerangaben nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden. Weitere Aufklärung durch eine dann mögliche Lärmmessung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sonstige unzumutbare Nachteile der Antragsteller wurden nicht vorgetragen. Hierbei ist auch die gesetzliche Wertung des § 212 a BauGB, der Nachbarwidersprüchen keine aufschiebende Wirkung zubilligt, einzustellen. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG können auch durch die Licht-Schatten-Wirkung von Windkraftanlagen, nämlich den periodischen Schattenwurf und den so genannten Discoeffekt entstehen. In Ermangelung gesetzlich festgelegter Grenzwerte ist von der Rechtsprechung (OVG NW, Urt.v.18.11,2002, 7 A 2140/00 zitiert nach juris Rdnr. 147) auf die WEA-Schattenwurf-Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) von Mai 2002 abzustellen. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller erscheint hier ebenfalls unwahrscheinlich. Nach der auf gerichtliche Anfrage mit Schriftsatz vom 12.06.2010 eingereichten Erläuterung des Herstellers, erklärt dieser, dass der Schatten, der die Breite des Durchmessers des Rotors von 3,00 bis 4,40 m aufweist, durch die Sonnenbewegung relativ kurz am Immissionsort verbleibe. Weiter sei durch die hohe Drehzahl des kleinen Rotors von 300 bis 500 U/min ausgeschlossen, dass das Auge den Blättern folge. Man nehme den Rotor als durchsichtige Scheibe wahr. Der Schatten sei nur bei sehr schwachem Wind und niedriger Drehzahl sichtbar. Gemessen an diesen unwidersprochen gebliebenen Angaben des Herstellers sowie der Feststellung der Unteren Immissionsschutzbehörde ist nach summarischer Prüfling von einer Beeinträchtigung der Antragsteller durch Schattenwurf in einer die Grenzwerte überschreitenden Höhe nicht auszugehen. Auch insoweit muss es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, tatsächliche Unsicherheiten auszuräumen. Schließlich ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu prüfen, ob die Windenergieanlage eine optische Bedrängung der Nachbarbebauung hervorruft durch sonstige Lichteffekte. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenenseite unter Bezugnahme auf Angaben des Herstellers der Anlage ist mit weiteren Lichteffekten (Discoeffekt) aufgrund der mattierten Beschickung der Rotorblätter nicht zu rechnen (vgl. hierzu auch VG Ansbach Urteil vom 14.10.2009, AN 11 K 09.00898, zitiert nach juris Rdnrn. 47 und 48). Nimmt man hingegen mit dem Antragsgegner an, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB errichtet werden soll, so stehen der Zulässigkeit keine Hindernisse entgegen. Windkraftanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Da Anlagen dieser Größenordnung nicht als raumbedeutsam gemäß § 35 Abs. 3 BauGB eingestuft werden (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 NVwZ 2003, 738, ThürOVG, Urteil vom 30.06.2006, 1 KO 564/01), stehen dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen. Zur Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes in Bezug auf zu erwartende Immissionen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Befugnis, die Grenzwerte für den vorläufigen Betrieb der Anlage zu modifizieren, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO auch für ablehnende Beschlüsse (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 80 Rdnr. 169). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 VwGO. Eine Kostenbeteiligung wegen des geringfügigen Obsiegens der Antragsteller war nicht geboten. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 53 GKG unter Zugrundelegung der Streitwerttabelle der Verwaltungsgerichtsbarkeit.