Urteil
1 K 227/11 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0524.1K227.11WE.0A
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Leitsätze
1. § 15 Abs. 2 Satz 6 ThürMeldeG (juris: MeldeG TH 2006) findet auch auf Familien mit Kindern Anwendung. (Rn.17)
2. Zweifel am Wohnungsstatus sind eröffnet, wenn der Einwohner schlüssig und nicht offenbar unrichtig vorträgt, eine anderen Wohnsitz als seine Familie zu haben.(Rn.17)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, das Melderegister dahin zu berichtigen, dass der Kläger in der Wohnung M..., ... E... nicht seinen Nebenwohnsitz, sondern seinen Hauptwohnsitz hat.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Verfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 15 Abs. 2 Satz 6 ThürMeldeG (juris: MeldeG TH 2006) findet auch auf Familien mit Kindern Anwendung. (Rn.17) 2. Zweifel am Wohnungsstatus sind eröffnet, wenn der Einwohner schlüssig und nicht offenbar unrichtig vorträgt, eine anderen Wohnsitz als seine Familie zu haben.(Rn.17) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, das Melderegister dahin zu berichtigen, dass der Kläger in der Wohnung M..., ... E... nicht seinen Nebenwohnsitz, sondern seinen Hauptwohnsitz hat. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Verfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 15.07.2010 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.01.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Berichtigung der melderechtlichen Eintragung von Nebenwohnsitz in Hauptwohnsitz an seinem Wohnsitz M... in E... Nicht Gegenstand der Klage ist, ob der Kläger vor dem 06.08.2009 einen Hauptwohnsitz "A..." inne hatte. Hierzu enthält der angefochtene Bescheid keine Regelungen und es fehlt an einem entsprechenden Antrag (siehe Urteil der Kammer im Verfahren 1 K 226/11 We). Grundlage für den Berichtigungsanspruch ist § 8 i.V.m. § 10 Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG - in der Fassung vom 16.12.2008 (GVBl. Seite 561). Bei der begehrten Berichtigung auf Antrag handelt es sich nach ganz herrschender Meinung auch um einen Verwaltungsakt, der eine Regelung des melderechtlichen Status enthält und im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO angegriffen werden kann. Die Regelung liegt dann nicht in der Umschreibung als solcher, die nur einen tatsächlichen Vorgang darstellt, sondern in der bindenden Mitteilung an den Einwohner. Der Kläger hat einen Anspruch auf Berichtigung seiner Wohnung M... in Hauptwohnung aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 2 ThürMeldeG. Nach § 15 Abs. 2 Satz 6 Thüringer Meldegesetz bestimmt sich die Hauptwohnung nach Satz 1, wenn der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ThürMeldeG ist Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder des Lebenspartners. Diese für den Regelfall geltende Fiktion ist nicht anwendbar, wenn der Einwohner geltend macht, einen von seiner Familie abweichenden Hauptwohnsitz zu führen. In diesem Fall greift § 15 Abs. 2 Satz 6 ThürMeldeG ein. Es fehlt nämlich bereits dann an einer Bestimmung des Wohnungsstatus des Einwohners, wenn dieser schlüssig und nicht offenbar unrichtig einen abweichenden Hauptwohnsitz anmeldet. Ein Hinweis darauf, dass § 15 Abs. 2 Satz 6 ThürMeldeG lediglich auf kinderlose Ehepaar Anwendung finden soll - wie die Beklagte meint -, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes oder dessen Entstehungsgeschichte. Vielmehr ist die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 6 ThürMeldeG, die dem § 12 Abs. 2 Satz 6 Melderechtsrahmengesetz wortgleich entspricht, nach der Entscheidung des ThürVerfGH eingefügt worden in Folge der Melderechtsrahmengesetznovelle 2002, um einem dringenden Bedürfnis in der meldebehördlichen Praxis zu entsprechen (vgl. hierzu Medert/Süßmuth/Dette-Koch, Melderecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, § 12 Rdnr. 29). Dieses Bedürfnis hat seine Grundlage in einer Veränderung der Lebensverhältnisse, die nicht mehr lückenlos über die Fiktionsregelung des §§ 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG/ 15 Abs. 2 Satz 2 ThürMeldeG abgebildet werden konnten. Diese Gesetzesauslegung entspricht im Übrigen auch den Forderungen wie sie in der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofes im Urteil vom 12.06.1997, - 13/95 - formuliert worden sind, wonach unter anderem auf Grund der Erfordernisse des Wahlrechts eine verfassungskonforme Interpretation des § 12 Abs. 2 Satz 2 des MRRG erforderlich geworden sei, da die Vorschrift in der damaligen Fassung keine Ausnahmemöglichkeit von der Fiktionsregel vorsah, wonach Verheiratete ihren Hauptwohnsitz immer am Hauptwohnsitz der Familie haben. Die Einschränkung des Begriffs des Familienwohnsitzes durch das Anknüpfen an die melderechtliche Regelung ließe sich auch nicht mit der unvermeidlichen Befugnis des Gesetzgebers zu typisierenden Regelungen gerade bei einer außerordentlich großen Vielzahl und Vielfältigkeit der erfassten Sachverhalte rechtfertigen, die der Gesetzgeber aus Gründen der notwendigen Bestimmtheit und Praktikabilität der Vorschrift vernachlässigen dürfte, denn es handele sich dabei auch nicht um ganz seltene Ausnahmefälle (hierzu ausführlich ThürVerfGH, a.a.O., Rdnr. 72). Eine Ungleichbehandlung ist hiernach nur hinnehmbar, wenn sie eine vergleichsweise kleine Gruppe von Bürgern betrifft. Nach den gegenwärtigen Entwicklungen liegt z.B. der Anteil der nichtehelich geborenen Kinder im Jahre 2009 bei mehr als 30 Prozent (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistische Jahrbücher und Fachserie 1, Reihe 1.1). Diese werden in einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften mit den jeweiligen biologischen und sozialen Eltern erzogen. Diese Familien im Sinne des Art. 6 GG (vgl. hierzu v. Münch/Kunig, GG, Kommentar, s. Aufl. 2000, Art. 6 Rdnr. 11) unterliegen nicht der Fiktionsregel. Die von der Beklagten vorgenommene Interpretation des §§ 15 Abs. 2 ThürMeldeG / § 12 Abs. 2 MRRG würde keine Ausnahme für Verheiratete mit Kindern von dieser zwingenden Fiktionsregel enthalten und den Vorgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofes nicht entsprechen (kritisch gegenüber zur Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofes: OVGNW, Beschluss vom 25.08.2009, 15 A 1372/09, zitiert nach juris, Rdnr. 44 f.). Die Kammer geht davon aus, dass die Anforderungen an die Begründung der fehlenden Feststellbarkeit des Wohnungsstatus bereits erfüllt sind, wenn der Bürger seine Absicht bekundet, seine Hauptwohnung an seinem Wohnsitz anzumelden und dies nach den offenkundigen Tatsachen sowie den Angaben des Bürgers, soweit sie in sich schlüssig und nicht offenbar unwahr sind, wie auch bei der Beurteilung des Schwerpunkts der Lebensbeziehung, maßgeblich sind (so ausdrücklich ThürVerfGH, Urteil vom 12.06.1997, a.a.O., Rdnr. 87; BVerwG, Urteil vom 15.10.1991, DVBl. 1992, 305, 307; HessVGH, HSGZ 1991, 456; VG Gießen, HSGZ 1996, 21 ff.). Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage, ob im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 6 ThürMeldeG der Wohnungsstatus nicht geklärt ist. Sie gelten des Weiteren für die Feststellung, ob der Einwohner die von ihm als solche deklarierte Hauptwohnung vorwiegend im Sinne des Satzes 1 benutzt. Für die Feststellung der vorwiegenden Benutzung einer Wohnung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine rein quantitative Betrachtungsweise an (BVerwG, a.a.O., DVBl. 1992, 305). Ob für die Beurteilung nicht auf den Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern auf den Aufenthalt an dem Ort, in dem sich die Wohnung befindet, abzustellen ist (so BVerwG, a.a.O., hier zitiert nach juris Rdnr. 14), erscheint im Falle benachbarter Orte zweifelhaft, da eine Zuordnung oft kaum mehr möglich wäre. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Hauptwohnung sind jedoch jedenfalls die Angaben des Einwohners. Legt der Einwohner substantiiert dar, dass und warum er eine Wohnung vorwiegend benutzt, ist aber wiederum zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsmöglichkeit ihre Grenze im Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung findet (ThürVerfGH, a.a.O., Rdnr. 87; Medert/Süßmuth/Dette-Koch, a.a.O., § 12 Rdnr. 24). Hat der Einwohner schlüssige Angaben zu seinem Aufenthalt gemacht, kommt eine weitere Aufklärungspflicht der Behörde nur in Betracht, wenn aus objektiven Tatsachen, z.B. Unzustellbarkeit von Postsendungen oder Ähnlichem Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen gegeben sind. Zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in der M... hat der Kläger schlüssige Angaben gemacht, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt hat. Hiernach hält sich der Kläger vorwiegend in E... auf. Nach seinem unwidersprochenen Vortrag besitzt er dort eine Wohnung, die in seinem Eigentum steht, und über die er das alleinige Verfügungsrecht hat. In E... hat er zahlreiche Verpflichtungen als Landtagsabgeordneter, als FDP-Kreisvorsitzender und aus seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der M...AG wahrzunehmen. Diese Verpflichtungen umfassen nach seinen wiederum unwidersprochenen Angaben zahlreiche Abendveranstaltungen und damit einen Aufenthalt in E... Gegenteilige Angaben, die erforderten, dass der Kläger z.B. einen Nachweis der jeweiligen Aufenthaltsanteile vorlegt, sind jedenfalls seit der Ummeldung der Hauptwohnung in die M... nicht vorhanden und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen. Die fehlenden detaillierten Angaben des Klägers zu den Aufenthaltszeiten nach dem 06.08.2009 allein sind nicht geeignet, Zweifel an den schlüssigen Angaben im Übrigen zu begründen. Die vom Beklagten ausdrücklich in die Einschätzung aufgenommene Sendung für den Fernsehsender S... mag einen Hinweis auf eine anderweitige Nutzung liefern, wenn der Kläger dort tatsächlich Angaben dazu gemacht hat, dass er seinen überwiegenden Aufenthalt und Hauptwohnsitz in W... habe. Ob dies der Fall ist, oder ob die Angaben des Klägers redaktionell bearbeitet wurden, muss jedoch in diesem Zusammenhang nicht weiter überprüft werden, da diese Fernsehsendung am 13.05.2009 aufgenommen wurde und die Ummeldung in die M... am 06.08.2009 erfolgte. Indizien, die in der Tat gegen eine wirksame Hauptwohnsitzbegründung in E... "A..." sprechen (fehlendes Klingelschild, Unzustellbarkeit von Postsendungen Aussagen der Bediensteten in der Gaststätte F..., fehlender Mietvertrag oder o.g. Fernsehsendung), können auf einen neuen Wohnsitz nicht ohne Weiteres übertragen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO zu bejahen, da es der Partei im Zeitpunkt der Bevollmächtigung wegen der Schwierigkeiten der Sache regelmäßig nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zu den Voraussetzungen u. a.: ThürOVG Beschl. v. 9.1.2003 - 4 VO 24/02). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger, dessen Ehefrau und die gemeinsamen fünf Kindern des Ehepaares in W... in der S... wohnen und gemeldet sind, begab sich am 04.11.2008 zum Bürgeramt der Stadt Erfurt und meldete in E... "A..." einen Wohnsitz mit der Bestimmung als Hauptwohnsitz an, da er sich aus beruflichen Gründen überwiegend in E... aufhalte. Ermittlungen der Stadt Erfurt ergaben, dass der Kläger an der Anschrift "A..." unbekannt war und ein Mietvertrag mit dem Eigentümer des Hauses nicht bestand. Zum Zeitpunkt des 18.02.2009 existierten weder Klingelschild noch Briefkasten des Klägers am Haus. Im Zuge der weiteren Ermittlungen im Juli 2009 wurde festgestellt, dass im Haus "A..." ein Namensschild mit der Aufschrift F.../Büro existierte, das zusätzlich den Schriftzug des klägerischen Namens trug. Laut Mitteilung der Angestellten des gastronomischen Betriebes "F..." befand sich in der mit dem Klingelschild verbundenen Wohnung lediglich das Büro des Leiters der Gastwirtschaft. Nach Anhörung durch die Stadt Erfurt am 07.08.2009 zu einer Eintragung im Melderegister nach § 12 Abs. 2 Satz 6 MRRG i.V.m. § 15 Abs. 2 ThürMeldeG, wonach eine Vermutung besteht, dass am Wohnsitz eines Ehegatten auch der Hauptwohnsitz des anderen Ehegatten bestehe, erklärte der Kläger erneut, er halte sich aufgrund seiner Tätigkeit als Abgeordneter des Thüringer Landtages sowie in seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender der M... AG überwiegend in E... auf. Mit Schreiben vom 01.02.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Wohnsitz "A..." in E... berichtige. Zum 01.11.2008 sei die Wohnung in W... S... als alleinige Wohnung anzusehen. Mit Wirkung vom 06.08.2009 (Vorsprache im Bürgerservicebüro) werde die Wohnung M... als Nebenwohnung im Melderegister der Stadt Erfurt eingetragen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 23.02.2010 Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte er die Berichtigung des Melderegisters. Seinen Antrag auf Berichtigung des Melderegisters wies die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 2010 zurück. Aufgrund der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ThürMeldeG i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 des MRRG sei für verheiratete Einwohner, die nicht dauernd getrennt leben, der Familienwohnsitz als Hauptwohnung einzutragen. Die Wohnung in der M... könne daher nicht als Hauptwohnsitz, sondern nur als Nebenwohnsitz eingetragen werden. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 20.08.2010 Widerspruch. Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.01.2011 wurde der Widerspruch gegen das Schreiben der Stadt Erfurt vom 01.02.2010 als unzulässig zurückgewiesen. Die Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen stelle keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 ThürVwVfG dar. Es handele sich vielmehr um einen Realakt, gegen den ein Widerspruchsverfahren nicht durchführbar sei. Gegen die Berichtigung von Amts wegen stehe dem Kläger lediglich die Möglichkeit gemäß § 8 Satz 1 Nr. 2 ThürMeldeG zu, einen Berichtigungsantrag zu stellen. Mit weiterem Bescheid vom 31.01.2011 wurde der Widerspruch des Klägers hinsichtlich seines Antrages auf Berichtigung des Melderegisters mit dem Ziel der Änderung des Wohnungsstatus der Wohnung in der M... in E... von Nebenwohnsitz in Hauptwohnsitz abgelehnt. Zur Begründung heißt es: Aufgrund der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ThürMeldeG sei im Falle des Klägers die benutzte Wohnung der Familie als Hauptwohnsitz anzusehen. Hierdurch werde auch nicht gegen Artikel 6 des Grundgesetzes verstoßen, da dem Gesetzgeber die Möglichkeit zustehe, typisierende Regelungen zu erlassen. Der Kläger hat unter dem 07.03.2012 Klage erhoben gegen beide zugegangenen Widerspruchsbescheide. § 15 Abs. 2 Satz 2 ThürMeldeG sei als verfassungswidrig anzusehen, da er Verheiratete anders behandele als Ledige. Im Falle von Ledigen werde der von den Beteiligten hauptsächlich genutzte Wohnsitz als Hauptwohnsitz eingetragen. Durch diese Regelung komme es auch zu einer Benachteiligung, z.B. werde das aktive und passive Wahlrecht eingeschränkt. Dafür, dass der Kläger tatsächlich an der Anschrift "A..." einen Hauptwohnsitz inne gehabt habe, werde ein Zeuge benannt. Dabei sei zu bedenken, dass es nicht auf die hauptsächliche Benutzung der Wohnung ankomme, sondern auf den hauptsächlichen Aufenthalt am Wohnort. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.07.2010 (Az.: 33-10-06/318-10 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 31.01.2011 (Az.: 200.10-2042.20-03/10 EF) - zugestellt am 07.02.2011 - verpflichtet, dem Antrag des Klägers vom 22.02.2010 auf Berichtigung des Melderegisters der Beklagten dahingehend, dass der Kläger in seiner Wohnung M..., ... E... nicht nur seine Nebenwohnung, sondern seine Hauptwohnung hat, stattzugeben, hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass es dem Kläger trotz des Aufenthaltes seiner Ehefrau und fünf von seinen sechs Kindern in der Wohnung S... in ... W... nicht verwehrt ist, in E... seinen Hauptwohnsitz zu haben, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. ThürMeldeG nicht für anwendbar, diese gelte nur für kinderlose Personen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.