Beschluss
1 E 1427/12 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2013:0104.1E1427.12WE.0A
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Leitsätze
Unbeachtlichkeit des Wegfalls des Vertrauensschutzes eines zu DDR-Zeiten errichteten Bauwerks durch erhebliche bauliche Veränderungen im Nachbarrechtsstreit, wenn hiermit nicht zugleich eine wahrnehmbare Verschlechterung der Situation auf dem Nachbargrundstück oder sonstige subjektive Rechtsverletzungen des Nachbarn verbunden sind.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unbeachtlichkeit des Wegfalls des Vertrauensschutzes eines zu DDR-Zeiten errichteten Bauwerks durch erhebliche bauliche Veränderungen im Nachbarrechtsstreit, wenn hiermit nicht zugleich eine wahrnehmbare Verschlechterung der Situation auf dem Nachbargrundstück oder sonstige subjektive Rechtsverletzungen des Nachbarn verbunden sind.(Rn.27) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist als V... mbH Eigentümerin des Grundstückes in W..., Gemarkung W..., Flur 48, Flurstücke a und b. Das Flurstück a ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Beigeladene beantragte unter dem 02.07.2012 eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Wohnhauses auf dem Grundstück S..., Gemarkung W..., Flur 48, Flurstück c. Dieses Grundstück befindet sich in unmittelbar angrenzender westlicher Nachbarschaft zu den Grundstücken der Antragstellerin. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich ein Bungalow, der als Einfamilienhaus genutzt wird und der in den 1970er oder 1980er Jahren errichtet wurde. Genehmigungsunterlagen für den Bungalow sind nicht bekannt. Mit dem Erweiterungsantrag wurde die Aufstockung des eine Grundfläche von ca. 90 m² aufweisenden Bungalows um ein zweites Geschoss mit Satteldach und ausgedehnten Gauben beantragt. Mit Bescheid vom 27.08.2012 erfolgte die Baugenehmigung, die mit weiterem Bescheid vom 23.10.2012 entsprechend dem Tekturantrag vom 12.10.2012 insoweit abgeändert wurde, als der im ursprünglichen Antrag auf der Ostseite neu geplante Ausgang verlegt wurde und die in der Ostseite vorhandene Fensteröffnung beibehalten wurde. Unter dem 23.11.2012 legte die Antragstellerin, Bezug nehmend auf die Zustellung der Tekturgenehmigung, Widerspruch gegen das Bauvorhaben mit der Begründung ein, der auf dem Grundstück befindliche Bungalow halte die notwendigen Abstandsflächen nicht ein, da er sich in einem Abstand von 2,52 m vom Nachbargrundstück befinde. Durch die Aufstockung des Bauwerkes stelle sich die Frage der Abstandsflächen neu, da der Bestandsschutz hinsichtlich des Bungalows insoweit entfalle. Dies gelte auch dann, wenn durch die zurückgesetzte neue Giebelwand im ersten Obergeschoss auf der Ostseite des Gebäudes ein Abstand von 3 m eingehalten werde. Weiter werde das ursprünglich bestandsgeschützte Bauwerk vollständig verändert dadurch, dass die Wohnfläche praktisch verdoppelt werde. Hieraus folge eine Nutzungsänderung von einem Einfamilienhaus in ein Mehrfamilienhaus, was ebenfalls den Bestandsschutz entfalle lasse. Weiter sei das Gebäude für das Grundstück zu groß und weise eine zu hohe Geschossfläche auf. Hierdurch werde die Antragstellerin in ihren Nachbarrechten verletzt. Mit am 23.11.2012 bei Gericht eingegangenem Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Baugenehmigung und beantragt darüber hinaus, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück S... in W... stillzulegen. Sie führt ergänzend aus, es sei allgemein anerkannt, dass Eingriffe in das Tragwerk durch nachträgliche Aussparung, Veränderung, Abbruch von Wänden und Decken, Ertüchtigung von Konstruktionen etc. den Bestandsschutz/Vertrauensschutz entfallen ließen und so sei es im vorliegenden Fall auch. Weiter sei die Giebelaußenkante im Abstandsbereich weit unter 3 m. Aufgesetzt sei auch nicht ein bloßes Dach, sondern durch die zweiseitigen lang gestreckten Gauben ein zweites Geschoss. Bei der Bemessung der Abstandsfläche sei nicht auf die Giebelwand allein abzustellen, sondern auf die Höhe der Oberkante der langgestreckten Gaube zur Grundstücksseite der Antragstellerin. Daraus errechne sich eine Mindestabstandsfläche von über 3 Metern in der Größenordnung von 3,85 m. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der der beigeladenen Frau K... von dem Antragsgegner erteilten Baugenehmigung in Gestalt des 1. Nachtrages zur Baugenehmigung Nr. 186-BG/2012 vom 27.08.2012/23.10.2012 auszusetzen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück S... in ... W... stillzulegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hält den Antrag für unzulässig, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 63 b Thüringer Bauordnung ergangen sei und Abweichungen von Vorschriften der Thüringer Bauordnung gemäß § 63 e Thüringer Bauordnung nicht beantragt und nicht Prüfprogramm gewesen seien. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Durch die Aufstockung des Bauwerkes sei eine Nutzungsänderung nicht veranlasst. Zum Einen sei die Nutzung als Mehrfamilienhaus nicht geplant. Dafür spreche auch nicht der Grundriss des Gebäudes. Zum Zweiten sei auch die Errichtung eines Mehrfamilienhauses keine Nutzungsänderung gegenüber der schon früher durchgeführten Wohnnutzung. Eine zu hohe Geschossflächenzahl nach der Baunutzungsverordnung führe nicht zu einer Rechtsverletzung der Nachbarn. Eine Neuberechnung der Abstandsflächen werde durch die Aufstockung nicht veranlasst. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Bauteile des zweiten Geschosses hielten den Grenzabstand von mehr als 3 m ein, indem die Dachkonstruktion zurückgesetzt sei und die neue Giebelwand der Ostseite, die allein für die Grenzbetrachtung relevant sei, die notwendigen Abstandsflächen nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 ThürBO beinhalte. Die in die Abstandsfläche hineinragenden Dachüberstände seien danach zulässig. Die Aufstockung löse deshalb keine neuerliche Gesamtbetrachtung der Abstandsflächenproblematik aus, weil sie keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange mit sich bringe. Die Gebäudehöhe entspreche im Übrigen der ortsüblichen Bebauung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag zu 1 ist zulässig. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in diesem Fall auf Antrag des Dritten die aufschiebende Wirkung anordnen. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 a Abs. 5 VwGO gerichtete Antrag der Antragstellerin ist allerdings unbegründet. Bei der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen ist das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Bauvorhabens und dasjenige der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und mit demjenigen des Antragstellers, von der Vollziehung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, abzuwägen. Das Überwiegen des Interesses an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung folgt daraus, dass das gegen die Baugenehmigung gerichtete Rechtsmittel der Antragstellerin bei summarischer Prüfung insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Ende erfolglos bleiben wird, die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt ist. Die mögliche Rechtsverletzung subjektiver Rechte ergibt sich jedenfalls nicht aus einer von der Antragstellerin geltend gemachten Verletzung des Abstandsflächenrechtes, da gemäß § 63 b Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 08.07.2009 (GVBl. Seite 592) bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 die Bauaufsichtsbehörde lediglich die in § 63 b Abs. 1, die im 2. Halbsatz Nr. 1 bis 3 ThürBO genannten Vorschriften prüft, zu denen die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 ThürBO nicht gehört. Eine Rechtsverletzung durch die Erteilung der Baugenehmigung scheidet damit ebenso wie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 a Abs. 5 VwGO aus. Andere mögliche subjektive Rechtsverletzungen, etwa eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Dies gilt für die gerügte Geschossfläche des Bauvorhabens. Die diesbezüglichen Vorschriften sind nicht nachbarschützend. Ebenso wenig ist eine Nutzungsänderung durch Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten gegeben, da in jedem Fall Wohnnutzung besteht. Der Antrag zu 2 ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist dahin zu verstehen, dass der Beigeladenen aufzugeben ist, die Baustelle auf dem Grundstück S... stillzulegen. Hierbei handelt es sich um einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dabei ist das Gericht, entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens, grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)) wird eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dann als zulässig erachtet, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Ob eine derartige Ausnahmesituation nach den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, ist u.a. abhängig von der Bedeutung und Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens, der Tragweite und eventueller Irreparabilität des drohenden Schadens und nicht zuletzt von einer Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Zunächst ist der Antrag nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da die Antragstellerin auch in ihrem an die Bauaufsichtsbehörde gerichteten Schreiben vom 23.10.2012 einen Antrag auf baupolizeiliches Einschreiten geltend gemacht hat. Die Antragstellerin hat jedoch einen dementsprechenden Anordnungsanspruch auf baupolizeiliches Einschreiten nicht glaubhaft gemacht, noch ist dieser sonst ersichtlich. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass durch die nach der Baugenehmigung beabsichtigte Aufstockung des streitgegenständlichen Bauwerks eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin eintreten wird. Eine Rechtsverletzung der subjektiven Rechte aus § 6 Abs. 1 ThürBO kommt in Betracht, wenn durch das beabsichtigte Bauvorhaben das bestandsgeschützte Bauwerk einer erneuten Gesamtbetrachtung unterworfen wird und sich für die Antragstellerin eine abstandsflächenbedingte Verschlechterung der Gesamtsituation ergibt. Die beantragte und bevorstehende Baumaßnahme - Aufstockung - ist an sich abstandsflächenneutral, da diese Maßnahme einen Abstand von 3 m durch Zurücksetzung der Giebelwand auf der der Antragstellerseite zugewandten Ostseite des Bauwerkes einhält. Die in die Abstandsfläche hineinragenden Dachüberstände bleiben gem. § 6 Abs. 6 ThürBO außer Betracht. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, in welchen Fällen eine erneute Gesamtbewertung des Bauvorhabens bestehend aus geplanter Baumaßnahme und bestandsgeschützter Baumaßnahme vorzunehmen ist. Teilweise wird eine solche bei jeder Veränderung eines den aktuellen Abstandsflächenvorschriften nicht entsprechenden aber bestands- oder vertrauensgeschützten Bauwerks angenommen (so ausdrücklich OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - zitiert nach juris Rdnr. 10; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03. 2009 -1 B 250/08 -, NVwZ - RR 2009, 633; OVG NW, Beschluss vom 20.06. 2000 -10 B 853/00 - BauR 2001,767; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.08. 1998 -3 M 65/98 -, BauR 1999, 624). Anzumerken ist, dass die der strikten Auffassung zugrunde liegenden Fallkonstellationen sich in der Mehrzahl der Fälle auf einen abstandsflächenrechtlich irrelevanten Anbau von Balkonen in der Abstandsfläche bezogen, welche aber auch nach der differenzierenden Auffassung wohl eine Beeinträchtigung eines Belanges der Abstandsflächen in nachbarlicher Hinsicht nach sich ziehen würden und somit die Prüfung der Möglichkeit einer Ausnahme/Abweichung erfordern. Nach eben dieser Auffassung löst nicht jede Veränderung des Bauwerks eine Gesamtbetrachtung aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.02.1990 -14 B 88. 02464 -, zitiert nach juris Rdnr. 19 ff.; Urt. v. 09.10.2003, - 25 CS 03.897 -, BayVBl. 2004, 149; OVG Berlin, B. v. 21.08.1992, - 2 B 12/89 -, zitiert nach juris: Rdnr. 17; Dohm in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rdnr. 17). Hiernach ist eine Gesamtbetrachtung veranlasst, wenn z.B. durch Erhöhung einer Außenwand die einzuhaltende Abstandsfläche vergrößert wird. Letzteres ist vorliegend zu verneinen, da es gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 ThürBO bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 bei einer Abstandsfläche von 3 m bleibt. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 ThürBO gehören zur Gebäudeklasse 1 und 2, Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². Gemäß Satz 2 der Vorschrift berechnet sich das Maß der Höhe von der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, an den zum Anleitern bestimmten Stellen über der Geländeoberfläche. Nicht abzustellen ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auf die Oberkanten der Gauben. Das Maß zwischen Geländeoberfläche und Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, beträgt vorliegend nicht mehr als ca. 4,37 m. Ist also eine Veränderung der abstandsflächenrechtlichen Anforderungen insoweit zu verneinen, bedarf das Vorhaben indes einer erneuten oder erstmaligen Abweichung nach § 63 e ThürBO von § 6 ThürBO, wenn die Änderung im Vergleich mit dem bisherigen Bestand eine nicht unerheblich ungünstigere abstandsflächenrechtliche Beurteilung als möglich erscheinen lässt. Nach anderen Formulierungen wird eine Gesamtbetrachtung ausgelöst bei "Verschlechterung der Situation auf dem Nachbargrundstück" (BayVGH, Beschluss vom 21.09.1998, 2 ZS 98.2484), "einer erkennbaren Beeinträchtigung" (OVG Berlin, Urteil vom 21.08.1992 2 B 12.89 BRS 54 Nr. 93), "einer negativen Beeinflussung" (Dohm, a.a.O., Art. 6 Rdnr. 17) oder "einer nachteiligen Auswirkung auf wenigstens einen von den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belang" (OVG NW, Urteil vom 13.07.1988, 7 A 2897/86, BRS 48 Nr. 139). Ob eine derartige Änderung den bisherigen Interessenausgleich in Frage stellt und die Situation nicht unerheblich verschlechtert, bemisst sich nach den mit der Abstandsflächenregelung verfolgten Zielen, wobei die gesamte Regelung (Grund- und Ausnahmeregelung) im Auge zu behalten ist. Die Änderung eines grenznahen Gebäudes kann auch dann, wenn sie für sich betrachtet keine Ausnahme erfordert, abstandsflächenrechtlich bedeutsam sein, sofern die Voraussetzungen, die nach dem geltenden Recht für die Erteilung einer Ausnahme maßgeblich sind, dahingehend berührt sind, dass eine mehr als nur geringfügig ungünstigere Beurteilung insbesondere auch unter dem Blickwinkel nachbarlicher Interessen als zumindest möglich erscheint. Abzulehnen ist hiernach, allein darauf zu achten, ob die neu hinzutretende Änderung für sich genommen eine Abweichung von den Vorschriften des § 6 ThürBO erfordert. Würde hingegen jegliche Änderung eines grenznahen Gebäudes eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung nach sich ziehen, führte dies zur prinzipiellen Unzulässigkeit der Änderung, ohne dass damit in jedem Fall für die Allgemeinheit oder die Nachbarn greifbare Vorteile verbunden wären (so ausdrücklich BayVGH, a.a.O. Rdnr. 21). Ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbeurteilung erforderlich, so bedeutet das, dass die Änderung einer Abweichung nach § 63 e ThürBO bedarf, sofern der Altbestand die nach dem derzeit gültigen Recht geltenden Anforderungen nicht einhält. Bei der Prüfung, ob eine Abweichung erteilt werden kann, ist den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Belangen des Eigentümers des bestehenden Gebäudes, der sich anders als bei einer Neuerrichtung nicht mehr auf das geltende Abstandsflächenrecht einstellen kann, entsprechend Rechnung zu tragen. Das bedeutet, dass die Nutzbarkeit einer vorhandenen und verwertbaren Bausubstanz im Rahmen einer Änderung nur verhindert werden kann, wenn dem berechtigte und mehr als nur geringfügige Belange der Allgemeinheit oder des Nachbarn entgegenstehen. Die Kammer schließt sich der differenzierenden Auffassung an, nach der nicht in jedem Fall durch eine Veränderung eines bestands- oder vertrauensgeschützten Baubestandes eine Gesamtbetrachtung erforderlich wird. Dies gilt letztlich auch für vertrauensgeschützte Bauwerke, auch wenn diese einem geringeren Schutzniveau unterliegen als bestandsgeschützte Bauten. (vgl. zu Folgen des Vertrauensschutzes für die Erweiterung von Bauten nach § 34 Abs. 3 a Baugesetzbuch: VG Weimar, Urteil v. 05.05.2011, -1 K 160/01.We -, S. 10) § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom 8. November 1984 - Bevölkerungsbauwerke - Verordnung 1984 (GBI. 1 S. 433) … bestimmt, dass eine Auflage gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 3 der Verordnung nicht mehr erteilt werden durfte, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerkes fünf Jahre vergangen waren. Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung war der Vorsitzende des Rates berechtigt, den Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich errichtet oder verändert hatte, durch Auflage zu verpflichten, das Bauwerk oder den Bauwerksteil zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern das gesellschaftliche Interesse dies erforderte. Die Vorschrift verschaffte den Rechtsvorgängern des Klägers eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie die bis zum 31. Juli 1985 abgeschlossenen rechtswidrigen Baumaßnahmen vor einer Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne sie allerdings zu legalisieren (vgl. zu alldem grundlegend: ThürOVG, Beschl. v. 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 - zit. n. juris). Es würde dem Gedanken des subjektiven Rechtsschutzes widersprechen, wenn sich der Nachbar, ohne dass ihm daraus greifbare Vorteile erwachsen, gegen die Verwirklichung des Bauwerkes auf dem Nachbargrundstück wenden könnte. Die Tatsache, dass der Vertrauensschutz durch erhebliche Veränderungen des Bauwerkes entfällt, ist nachbarrechtlich unerheblich. Im vorliegenden Fall ist eine negative Entwicklung hinsichtlich des Belanges der Belichtung und des Wohnfriedens im Vergleich zum bisherigen Zustand durch die Aufstockung des Gebäudes, die Verdoppelung der Wohnfläche sowie der Erhöhung der versetzt gebauten östlichen Giebelwand nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Zum Einen ist das Wohnhaus der Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer Veränderung betroffen, da eine Belichtung oder Beschattung durch die Erhöhung des Bauwerks wegen der Lage auf dem Grundstück nahezu ausgeschlossen erscheint. Etwas anderes könnte allenfalls für eine zukünftige Errichtung eines Bauwerkes auf dem unmittelbar angrenzenden Flurstück b in Frage kommen. Die Antragstellerin hat selbst nicht vorgetragen, dass sie dieses Grundstück selbständig zu bebauen beabsichtigt. Eine Bebaubarkeit in diesem Bereich ist indes im Rahmen des § 34 Baugesetzbuch nicht ausgeschlossen, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft in östlicher Richtung bereits Bauwerke befinden. Unterstellt man die Bebaubarkeit des Flurstücks, bleiben angesichts der Tatsache, dass das Bauwerk auf dem Flurstück c nur geringfügig in den Grenzabstand des Flurstücks b hineinragt, die nachteiligen Auswirkungen letztlich begrenzt. Durch die Erhöhung des Hauses mit zurückgesetzter Außenwand verstärken sich die Auswirkungen der ursprünglichen Abstandsflächenverletzung nicht, da ein Heranrücken an die Nachbargrenze, anders als z.B. in den Fällen der in den Abstandsflächen errichteten Balkonanlagen, nicht erfolgt. Die Auswirkungen des aufgesetzten Dachgeschosses unterscheiden sich nicht von der Beeinflussung, die ein Dachgeschoss als Bestandteil eines die Abstandsflächen wahrenden Bestandsbaus auf das Nachbargrundstück hätte. Es kann daher offenbleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung entspricht § 52 Abs. 1 GKG.