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Beschluss

1 K 355/09 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2014:0804.1K355.09WE.0A
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Leitsätze
1. Zu den gemäß § 162 VwGO erstattungsfähigen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählen die tatsächlichen Fahrtkosten vom Wohnort zum Ort der Verhandlung.(Rn.3) 2. Zur Anrechnung von ersparten Vergütungen nach § 5 Abs. 3 JVEG.(Rn.6) 3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die zulässige Erinnerung werden die von den Klägerinnen je zur Hälfe an die Beklagte zu zahlenden Kosten auf 700,35 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsführerinnen zu 2/5 und die Erinnerungsgegnerin zu 3/5 zu tragen. 3. Der Wert für das Erinnerungsverfahren wird auf 272 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den gemäß § 162 VwGO erstattungsfähigen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählen die tatsächlichen Fahrtkosten vom Wohnort zum Ort der Verhandlung.(Rn.3) 2. Zur Anrechnung von ersparten Vergütungen nach § 5 Abs. 3 JVEG.(Rn.6) 3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG.(Rn.10) 1. Auf die zulässige Erinnerung werden die von den Klägerinnen je zur Hälfe an die Beklagte zu zahlenden Kosten auf 700,35 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsführerinnen zu 2/5 und die Erinnerungsgegnerin zu 3/5 zu tragen. 3. Der Wert für das Erinnerungsverfahren wird auf 272 € festgesetzt. Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und z.T. begründet. Die Erinnerungsführerinnen wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Weimar in der Fassung vom 11.06.2014, mit dem auf den Antrag der Erinnerungsführerinnen vom 23.07.2013 in der Fassung vom 09.09.2013 für die Kosten der I. Instanz ein von den Klägerinnen an die Beklagte zu zahlender Betrag in Höhe von 812,60 € festgesetzt worden war. Die Erinnerungsführerinnen begehren Ausgleich für Fahrtkosten der Hin- und Rückreise R... - Weimar sowie Entschädigung für Zeitaufwand. Gemäß § 162 VwGO zählen zu den erstattungsfähigen Kosten die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. Hierzu gehören die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Verhandlungsterminen entstehenden Reisekosten und zwar sowohl der Partei selbst wie auch des Sachbeistandes. Nähere Ausführungen enthält § 162 VwGO nicht, so dass gem. § 173 S. 1 VwGO auf § 91 ZPO und die Regelungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes i.d.F. v. 5.5.2004 (BGBl. I. S. 718) zurückgegriffen werden kann (zur Heranziehung dieser Vorschriften: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 162 Rdnr. 4). Die Fassung 2004 ist vorliegend maßgeblich, weil gem. § 24 JVEG jeweils die Fassung des Gesetzes anwendbar ist, die bei Auftragsvergabe oder Heranziehung des Berechtigten gültig war. Vorliegend ist auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung abzustellen. Fahrtkosten sind der Höhe nach wie diejenigen eines Zeugen erstattungsfähig (BVerwG, Beschl. v. 0612.1983, - 4 A 1.78 -, Rechtspfleger 1984, 158). Die von den Erinnerungsführerinnen geltend gemachten Reisekosten für die Fahrstrecke von R... nach H... sind danach zusätzlich zu den Fahrkosten von H... nach Weimar erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind die Fahrtkosten vom Wohnort zum Ort der Verhandlung, und zwar die tatsächlichen Kosten. Wohnort der Erinnerungsführerin ist jedenfalls außerhalb der Monate Mai bis August R..., so dass hiernach Fahrtkosten in Höhe von 112,25 € erstattungsfähig sind (vgl. Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Weimar vom 22.08.2012, Bl. 364 GA). Zwar sind nur die tatsächlich aufgewandten Auslagen auszugleichen und die Klägerin hat die Fahrt am 22.03.2012 von H... aus angetreten. Doch hatte sie mitgeteilt, dass sie sich zwecks Terminswahrnehmung bereits am 18.3.2012 nach H... begebe, also tatsächlich auch den Weg von R... nach H... zurückgelegt hat. Die hierdurch entstandene kurze Unterbrechung der Fahrt kann außer Betracht bleiben, da hierdurch keine Mehrkosten entstehen und der Zweck der Reise nicht durch einen anderen Zweck überlagert wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person, die mehrere Wohnorte im Sinne des § 7 BGB unterhält, sich zwecks Terminswahrnehmung zum Zeitpunkt der Durchführung desselben zwangsläufig am näher gelegenen Ort aufhalten muss. Der Klägerin und Erinnerungsführerin zu 1 sind darüber hinaus nicht nur die Kosten für die Fahrt von R... zum Terminsort Weimar, sondern auch die durch die Unterbrechung in H... entstehenden Mehrkosten, d.h. die Fahrtkosten für die Strecke H...-Weimar, nach § 5 Abs. 3 JVEG zu ersetzen, da hierdurch höhere Entschädigungen vermieden wurden. § 5 Abs. 3 JVEG bezieht sich auch auf Einsparungen aus anderen Entschädigungsarten als Fahrtkosten/Reisekosten. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, sondern mittelbar daraus, dass auch ersparte Vergütungen angerechnet werden können. Es muss zu einer geringeren Gesamtentschädigung kommen (vgl. Schneider, Kommentar zum JVEG, 2007, § 5 JVEG Rz. 45 m. w. N.; Meier/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 25. Auflage, § 5 Rz. 5.15 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. August 2007 - 11 Ta 169/07 -, juris Rdnr. 15). Hiervon erfasst ist auch Entschädigung für Aufwand nach § 6 Abs. 2 JVEG (Übernachtungsgeld). Durch die Inanspruchnahme der Übernachtung in ihrem Sommerhaus in H... hat die Klägerin Übernachtungskosten erspart, die auch ohne nähere Aufklärung den Betrag der Mehrkosten in Höhe von 16,50 € (Fahrtkosten von H... nach Weimar 23,50 €, Fahrtkosten R... nach H... 112,25 € entspricht: 135,75 € Fahrtkosten R... Weimar 119,25 €, Differenz 16,50) übersteigen dürften. Damit sind zusätzlich festzusetzen die Fahrtkosten für die Strecke R... nach H..., allerdings nach Routenplaner (vgl. zur Berechnung KFB v. 22.08.2013) in Höhe von 112,25€. Die Kosten der Rückfahrt sind nicht ausgleichsfähig, da die Klägerin dem Gericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung mitgeteilt hat, dass sie noch eine Weile in H... bleiben wird und die Entscheidung dorthin zugestellt haben möchte (s. Bl. 145R GA in 1 K 355/09). Grund hierfür war die Notwendigkeit von Reparaturen im Sommerhaus. Im Übrigen verbleibt es bei den Festsetzungen im Kostenfestsetzungsbeschluss. Hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung für Zeitversäumnis ist ebenfalls gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO auf die Vorschriften des JVEG abzustellen (BVerwG, a.a.O. Rechtspfleger 1984, 185). Grundlage ist § 20 JVEG a.F. Hiernach ist grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe von 3,00 € pro Stunde zu zahlen, es sei denn, dem Zeugen (hier der Partei) ist durch die Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. Das Gericht folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des Hessischen Landessozialgericht, (Beschluss vom 23. Juni 2009 – L 2 SF 54/08 –, juris), wonach ein Beteiligter auf Grund seines höheren eigenen Interesses grundsätzlich durch die Zeitversäumnis keinen Nachteil erleidet. Es steht im Widerspruch zu der Regelung des § 173 i.V.m. § 91 Abs. 1 S.2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG, wenn „Beteiligte“ aus dem Anwendungsbereich der Norm herausgenommen werden. An einem Nachteil soll es allerdings fehlen, wenn Personen fest besoldet werden und die verlorene Zeit weder nacharbeiten müssen, noch „überstundenfrei“ nehmen oder ansonsten eine an sich vorhandene Freizeit einbüßen (vgl. zur nicht einheitlichen Kommentierung und Rechtsprechung: Meier/Höver/Bach, a.a.O., § 20, 20.3 m.w.N.; wohl anders: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2005 in ZBR 07.65). Es kann letztlich offen bleiben, in welchen Fällen verlorene Freizeit als Nachteil zu betrachten ist (unverständlicherweise wohl nicht bei arbeitslosen Sozialhilfeempfängern: LSG Erfurt, Beschl. v. 13.04.2005 - 6 SF 2/05 -). Würde man die Gruppe der Festbesoldeten aus dem Anwendungsbereich des § 20 3. HS JVEG herausnehmen, liefe die Vorschrift leer. Ein Unterschied zwischen Festbesoldeten, die keinen Nachteil erleiden, weil ihre Freizeit nicht gegenüber dem sonstigen Ablauf verringert wird und Rentnern ist jedenfalls nicht erkennbar. Eine Besserstellung der Rentner, die in ihrem Erwerbsersatzeinkommen ebenfalls nicht geschmälert werden, ist durch die Vorschrift des § 20 JVEG nicht angezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.