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Urteil

1 K 1036/12 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2014:1106.1K1036.12WE.0A
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Leitsätze
1. Mögliche Rechtsverletzungen durch einen Präsidiumsbeschluss über die Geschäftsverteilung können im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO überprüft werden.(Rn.14) 2. Ein Feststellungsinteresse an der gerichtlichen Überprüfung eines nicht mehr in Kraft befindlichen Geschäftsverteilungsplanes kann nur dann bestehen, wenn sich aus der früheren Regelung der Geschäftsverteilung noch Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Richters ergeben können.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mögliche Rechtsverletzungen durch einen Präsidiumsbeschluss über die Geschäftsverteilung können im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO überprüft werden.(Rn.14) 2. Ein Feststellungsinteresse an der gerichtlichen Überprüfung eines nicht mehr in Kraft befindlichen Geschäftsverteilungsplanes kann nur dann bestehen, wenn sich aus der früheren Regelung der Geschäftsverteilung noch Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Richters ergeben können.(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die von dem Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelungen im Geschäftsverteilungsplan des Beklagten für das Jahr 2012 ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung. Zwar ist grundsätzlich gegen einen Beschluss des Präsidiums die Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, da ein solcher nicht die Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG -) erfüllt (vgl. hierzu Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschl. vom 30.11.2004 - 2 EO 709/03 - juris). Hingegen fehlt dem Kläger für die begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse. Das dem oben genannten Geschäftsverteilungsplan zugrundeliegende Jahr 2012 ist bereits abgelaufen und der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung den entsprechenden zusätzlichen Wochenendbereitschaftsdienst bereits abgeleistet. Von dem Geschäftsverteilungsplan gehen daher für den Kläger keinerlei Wirkungen mehr aus. Für die gerichtliche Überprüfung eines früheren, nicht mehr in Kraft befindlichen Geschäftsverteilungsplanes kann jedoch nur dann ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn sich aus der früheren Regelung der Geschäftsverteilung noch Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Richters ergeben können (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschl. vom 11.12.2009 - 1 A 1785/09.Z - juris). Die Kammer vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Kläger durch den oben genannten Präsidiumsbeschluss nach wie vor in eigenen Rechten verletzt wäre. Insbesondere hat er kein wie immer geartetes Rehabilitationsinteresse, da eine Rufschädigung oder ähnliches durch den Geschäftsverteilungsplan nicht erkennbar ist. Der Umstand, dass der Kläger nicht gegen einen zeitlich abgelaufenen Geschäftsverteilungsplan der Beklagten mehr vorgehen kann, gleichwohl aber den Regelungen nachkommen muss (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 28.11.1975 - VII C 47.73 - juris) stellt den Kläger auch nicht rechtsschutzlos. Denn es ist ihm unbenommen, gegen solche Geschäftsverteilungspläne im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorzugehen (BVerfG, Beschl. vom 03.12.1990 - 2 BvR 785/90 und 2 BvR 1536/90; Hessischer VGH, Beschl. vom 11.12.2009 a. a. O.). Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht. Wegen fehlenden Feststellungsinteresses war daher die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Gründe Das Gericht hat - mangels anderer Anhaltspunkte - den Regelstreitwert angenommen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Bereitschaftsdienst des ... Gerichts E... für den Zeitraum vom 08.01.2012 bis 6. Januar 2013 rechtswidrig gewesen ist. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist als Richter am ... Gericht E... tätig. Er war im gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan des Präsidiums für das Wochenende 19./20.11.2011 zum Bereitschaftsdienst eingeteilt. Der Kläger war im Zeitraum vom 10.11. bis 21.11.2011 dienstunfähig erkrankt. Unter dem 01.12.2011 informierte die Direktorin des ... Gericht E... den Kläger darüber, dass er wegen seiner Erkrankung im Jahre 2011 im Bereitschaftsdienstplan für das Jahr 2012 einen zusätzlichen Wochenbereitschaftsdienst zu übernehmen habe. Der Kläger teilte der Direktorin schriftlich mit, dass er mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sei. Das Präsidium des Landgerichts E... beschloss am 22.12.2011 für das Jahr 2012 den Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Geschäftsbereich dahingehend, dass ein Richter, der an der Ausübung seines Bereitschaftsdienstes gehindert gewesen sei, im nächstmöglichen Turnus einen zusätzlichen Bereitschaftsdienst zu übernehmen habe, soweit die Erkrankung des Richters nicht länger als sechs Wochen angedauert habe. Mit Schreiben vom 04.06.2012 legte der Kläger gegen die Zuweisung der Durchführung des richterlichen Bereitschaftsdienstes für das Wochenende vom 11. bis 12.08.2012 Widerspruch ein. Er verwies - unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Schreiben vom 22.08.2012 - im Wesentlichen darauf, dass er ein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit der Regelungen habe, da er solange an den Geschäftsverteilungsplan gebunden sei, bis dessen Rechtswidrigkeit festgestellt worden sei. Die Regelung, die an den wegen seiner Erkrankung versäumten Bereitschaftsdienst anknüpfe, verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Das Präsidium könne nicht abgeschlossene Sachverhalte nachträglich regeln. Zugleich ergebe sich ein Verstoß gegen das gesetzlich geregelte Gebot der Vorausbestimmung. Er beantragt, festzustellen, dass der Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Geschäftsbereich des ... Gerichts E... (gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan der ... Gerichte E... und S... für den Zeitraum 08.01.2012 bis 06.01.2013) rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit sich der Kläger auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot stütze, sei dies keine Frage der Zulässigkeit der Klage sondern der Begründetheit. Jedenfalls könne dies kein Feststellungsinteresse begründen. Gleiches gelte für ein angebliches Rehabilitationsinteresse des Klägers. Die Regelung im Geschäftsverteilungsplan 2012 sei keine Neuregelung gewesen, sondern lediglich eine Konkretisierung der bislang geübten Praxis. Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet. Die Entscheidung des Präsidiums unterliege allenfalls einer gerichtlichen Willkürkontrolle. Von einer Willkürlichkeit der Krankheitsvertretungsregelung könne keine Rede sein. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Vorausbestimmung verletze jedenfalls keine Rechte des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Hefter) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.