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Urteil

1 K 1119/14 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0331.1K1119.14WE.0A
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Leitsätze
Regelungen, die die Unfruchtbarmachung von als gefährlich eingestuften Hunden vorsehen, stehen grundsätzlich mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Regelungen, die die Unfruchtbarmachung von als gefährlich eingestuften Hunden vorsehen, stehen grundsätzlich mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang.(Rn.18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 30.11.2012, mit dem sie den Nachweis der Unfruchtbarmachung der Hündin der Klägerin gefordert hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Teil der Verfügung vom 30.11.2012 zulässig, der die Klägerin zur Unfruchtbarmachung ihrer Hündin verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 36, Rdnr. 62 m.w.N.) kann die Klägerin isoliert gegen die sie belastenden Regelungen vorgehen, ohne eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer von diesem Teil befreiten Verfügung erheben muss. Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides - soweit er die Klägerin belastet - ist § 11 Abs. 4 des Thüringer Tiergefahrenschutzgesetz - TierGefG -. Nach dieser Regelung sind Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierGefG unwiderlegbar vermutet wird, mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen. Zu den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierGefG genannten Hunderassen gehört auch die Staffordshire-Mischlingshündin der Klägerin. Die Einwände der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen des TierGefG überzeugen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.03.2004 (- 1 BvR 1778/01 - juris) bereits zum Zuchtverbot für bestimmte Hunderassen Stellung genommen. Insbesondere zu der hier im Streit befindlichen Rasse des Staffordshire-Bullterrier hat es in der oben genannten Entscheidung (Rdnrn. 74) die Annahme für gerechtfertigt gehalten, dass im Hinblick auf den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit einer bestimmten Hunderasse von einer besonderen Gefährlichkeit ausgegangen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat es im Hinblick auf das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt, für zulässig erachtet, dass auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen von Beißvorfällen eine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Gesetzgebers besteht, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigung durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen (BVerfG a.a.O, Rdnr. 79 mit weiteren Nachweisen). Das Bundesverfassungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung (vom 16.03.2004 - 1 BvR 550/02 - NVwZ 2004, 975 bis 976 zur Gefahrenabwehrverordnung Rheinland-Pfalz) ausgeführt, dass Regelungen, die zu einer Unfruchtbarmachung von Hunderassen im oben genannten Sinne verpflichten, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang stehen. Dies gilt insbesondere in Ansehung von Gefahren für das entsprechende Tier, die bei jedem chirurgischen Eingriff zur Unfruchtbarmachung des Hundes bestehen. Ob bei einer besonderen Gefährdungskonstellation, bei der schwerste Verletzungen oder den Tod des Tieres im Falle einer Unfruchtbarmachung drohen, Ausnahmen möglich sind (vgl. die Vollzugshinweise des Thüringer Innenministeriums vom 28.02.2012), oder aber der Beklagten im Hinblick auf die zwingende Regelung des § 11 Abs. 4 TierGefG ein Spielraum nicht verbleibt, war vorliegend nicht zu entscheiden, da keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Konstellation im Fall der Hündin der Klägerin erkennbar oder vorgetragen waren. Gefahren allgemeiner Art, die bei der Kastration eines Hundes auftreten können und wie sie von der Klägerin vorgetragen wurden, sind hingegen auch bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf das hohe Schutzgut des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen hinzunehmen. Die Vor- und Nachteilsbetrachtung des Tierarztes ... R... vom 16.10.2014 ist daher, da ausschließlich auf die Tiergesundheit bezogen, für die Prüfung einer Verfassungsgemäßheit des § 11 Abs. 4 TierGefG nicht von Bedeutung. Die Klage war daher abzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung Berufung lagen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung lediglich die - hier zweifellos zu bejahende - Subsumtion unter die Vorschrift des § 11 Abs. 4 TierGefG beinhaltete. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Gründe Die Kammer hat - mangels anderer Anhaltspunkte - den Regelstreitwert veranschlagt (§ 52 Abs. 2 GKG). Mit Bescheid vom 30.11.2012 erlaubte die Beklagte der Klägerin das Halten der American Staffordshire-Terrier Mischlingshündin R.... Nr. 2 des Bescheides ("sonstige Nebenbestimmungen") enthielt die Verpflichtung, die Bescheinigung über die Unfruchtbarmachung der Hündin binnen vier Wochen vorzulegen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18.08.2013 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 11.12.2013 begründete sie diesen im Wesentlichen damit, dass die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung gegen das Amputationsverbot im Tierschutzgesetz verstoße. Die dort genannten Ausnahmen lägen tatbestandlich nicht vor. Weder solle mit der Unfruchtbarmachung eine unkontrollierte Fortpflanzung unterbunden werden, noch solle mit der Unfruchtbarmachung die Haltung erst ermöglicht werden. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 31.07.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung verweist der Bescheid darauf, dass die Regelung des § 11 Abs. 4 Thüringer Tiergefahrengesetz, der die Unfruchtbarmachung vorsehe, eine Ausnahme von dem in § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz geregelten Amputationsverbot darstelle. Gerade der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertige vorliegend die Behinderung der unkontrollierten Fortpflanzung der besagten Hunderassen. In diesem Fall sei auch keine medizinische Indikation für eine Unfruchtbarmachung erforderlich. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.09.2014 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das Widerspruchsschreiben vom 11.12.2013. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 31.07.2014 hinsichtlich des Punktes 1.4. sowie unter 2. (sonstige Nebenbestimmungen) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass von der Bestimmung des § 11 Abs. 4 Thüringer Tiergefahrengesetz keine Ausnahme zu machen sei. Die Vorschrift diene dem Schutz von Leib und Leben Dritter und daher einem der wichtigsten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) verwiesen. Alle diese Unterlagen waren Gegenstand mündlichen Verhandlung.