OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1038/13 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0909.1K1038.13WE.0A
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur feuerwehrkostenrechtlichen Geltendmachung der durch einen Einsatz der entstandenen Kosten für Ausrüstungsgegenstände (hier: Chemikalienschutzanzüge), die dem zuständigen Aufgabenträger der Feuerwehr von einem anderen Aufgabenträger für den Einsatz zur Verfügung gestellt worden sind, hier bejaht.(Rn.18) 2. Zur Frage einer Kürzung der feuerwehrkostenrechtlichen Ansprüche durch einen Abzug "neu für alt" in entsprechender Anwendung bürgerlich-rechtlicher Regelungen, hier verneint.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur feuerwehrkostenrechtlichen Geltendmachung der durch einen Einsatz der entstandenen Kosten für Ausrüstungsgegenstände (hier: Chemikalienschutzanzüge), die dem zuständigen Aufgabenträger der Feuerwehr von einem anderen Aufgabenträger für den Einsatz zur Verfügung gestellt worden sind, hier bejaht.(Rn.18) 2. Zur Frage einer Kürzung der feuerwehrkostenrechtlichen Ansprüche durch einen Abzug "neu für alt" in entsprechender Anwendung bürgerlich-rechtlicher Regelungen, hier verneint.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Die Versicherung der Klägerin hat das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß geführt, entweder aufgrund versicherungsvertraglicher Vollmacht oder mit ggf. stillschweigend erteilter rückwirkender Genehmigung entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid vom 16. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angegriffenen Kostenerhebung ist § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte ist als Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz zur Geltendmachung der ihm entstandenen Kosten sachlich und örtlich zuständig, § 48 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ThürBKG, § 2 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 ThürKO, § 3 ThürVwVfG. Die sachliche Zuständigkeit umfasst die Kostenerhebung für eigene Chemikalienschutzanzüge (CSA) sowie für die von der Feuerwehr Jena zur Verfügung gestellten CSA. Auch bei letztgenannten handelt es sich um „ihm entstandene“ Kosten i. S. v. § 48 Abs. 1 ThürBKG. Die Stadt Jena hat diese Kosten für die „durch“ den Einsatz kontaminierten Anzüge bzw. Neuanschaffung dem Beklagten Ende 2010 vor Erlass des angefochtenen Bescheids in Rechnung gestellt. Auch lag der Einsatzort auf der A 4 Autobahnkilometer 188 innerhalb des Hoheitsgebiets bzw. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten i. S. v. § 1 Abs. 3 ThürKO. Daher steht der Zuständigkeit des Beklagten in Bezug auf Anzüge aus Jena nicht die zur früheren Gesetzesfassung vor dem ThürBKG vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684) ergangene ältere Rechtsprechung entgegen (VG Gera, Urteil vom 12. Oktober 2001 – 1 K 949/99 GE –, bestätigend OVG Weimar, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 3 ZKO 888/01 –, u.a. zum Territorialitätsprinzip; vgl. auch Landtags-Drucksachen 4/1382, S. 72 und 4/2553, S. 3, 11). Zum einen ging es in den angeführten Entscheidungen um Kostenerhebung durch hilfeleistende Gemeinden für Einsätze außerhalb des eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereichs. Zum anderen sind die Anzüge der Feuerwehr Jena als eigene des Beklagten ansehen, da sie ihm vor dem Einsatz ohne Einschränkungen zur Verfügung gestellt und noch vor dem Kostenbescheid förmlich in Rechnung gestellt und dementsprechend übereignet wurden. Auch die sonstigen formellen Voraussetzungen liegen vor. Der angefochtene Bescheid ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen zur kostenrechtlichen Inanspruchnahme nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG sind erfüllt. Der Beklagte kann als Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 ThürBKG Ersatz für die ihm durch die Einsatzmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes und zur sachgerechten Beseitigung des Gefahrgutes am 30. März 2010 entstandenen Kosten von der Klägerin als Fahrzeughalter verlangen, weil beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs – Sattelschlepper mit Auflieger, beladen mit hochgiftigem selbstentzündlichen Gefahrgut – die Gefahr bzw. der Schaden entstanden ist Im Ausgangspunkt wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Kostenbescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die streitgegenständlichen Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr, namentlich der Einsatz von CSA, waren erforderlich, sachgerecht und in jeder Hinsicht verhältnismäßig. Davon ausgehend handelt es sich bei den Kosten zur Neubeschaffung der CSA aus dem Bestand des Beklagten und der Stadt Jena ebenso wie bei den Kosten zur Entsorgung der kontaminierten Anzüge um „durch“ die Einsatzmaßnahmen dem Beklagten („ihm“) entstandene Kosten. Wie oben ausgeführt, ist der Beklagte nicht nur formell zuständig, sondern nach § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG auch materiell-rechtlich berechtigt, Kosten für 7 eigene Anzüge in Höhe von 9.918,53 € sowie für die von Jena zur Verfügung gestellten Anzüge durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Stadt Jena hat gegen den Beklagten für ihre „verbrauchten“ 6 Anzüge einen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der ihr tatsächlich entstandenen Kosten, d.h. in Höhe von 9.139,20 €. Dieser Anspruch bzw. seine Begleichung sind ansatzfähige Kosten „des“ Beklagten i. S. v. § 48 ThürBKG. Diese Kosten für 13 CSA sind „durch“ den streitgegenständlichen Einsatz „entstanden“. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Erörterungstermins vom 5. März 2015 sowie nach Maßgabe der aktenkundigen Unterlagen, namentlich Einsatztagebuch Gefahrguteinsatz (Bl. 7 der Verwaltungsakte [VA]), Brand- und Hilfeleistungsberichte (Bl. 32-64 VA), Protokoll des Landkreises Weimarer Land vom 6. Mai 2010 (Bl. 100/101 VA), Einsatz-/Brandberichte und CSA-Einsatzkarten (Bl. 126-154 VA), Schadstoffanalytik RGR-Rückstände (Dioxine/Furane) vom 29. April 2010 (Bl. 65-82 VA), sind zur Überzeugung des Gerichts die Anzüge durch Rauch, Aerosole, Dämpfe, Löschwasser, Schaum u.ä. durch unmittelbaren Kontakt mit Gefahrgut und kontaminierten Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugteilen mit extrem giftigen Dioxinen und Furanen kontaminiert worden, und zwar irreversibel. Die Kontaminierung mit extremen Giftstoffen ist zur Überzeugung der Gerichts entgegen dem Vorbringen der Klägerin ohne Weiteres auf der Grundlage der vom Beklagten nachvollziehbar und in sich stimmig geschilderten Lösch- und Bergungsvorgänge glaubhaft und entsprechend festzustellen. Soweit die Klägerin u.a. im Schriftsatz vom 16. April 2015 einwendet, es sei „ungeklärt“, in welcher Form die Anzüge „mit dem Stoff“ in Berührung kamen, sei es durch Löschwasser, Luftschaum oder Luft, kann sie damit nicht gehört werden. Die Klägerin setzt sich nicht substanziiert mit den Angaben des Beklagten zum Lösch- und Bergungsverlauf auseinander. Danach hatte die Feuerwehrleute intensiv Gelegenheit, mit dem – schon in sehr geringen Dosen extrem giftigen – Gefahrgut und davon ausgehenden Dämpfen, Rauch, kontaminiertem Löschwasser usw. unmittelbar in Berührung zu geraten. Darüber hinaus hat der Beklagte überzeugend dargelegt und durch aktenkundige Erkenntnisse, u.a. Einschätzungen des Herstellers und der Servicestelle der Hauptstelle Grubenrettungswesen, nachvollziehbar und glaubhaft belegt, dass die Kontaminierung („Grauschleier“) trotz mehrfacher Reinigungsversuche in einer Industriewaschmaschine mit den gegebenen technischen – finanziell vertretbaren – Möglichkeiten nicht zu beheben war. Demzufolge war nach erstem Anschein aufgrund der vom Beklagten überzeugend dargelegten und im Übrigen allgemein- und gerichtskundigen extremen Giftigkeit von Dioxinen und Furanen und entsprechend hohen Gesundheitsgefahren für die Feuerwehrleute von einer irreversiblen Unbrauchbarkeit der CSA auszugehen. Dem ist die Klägerin im Termin nicht substanziiert entgegengetreten; insoweit genügt die klägerseits bemängelte fehlende aussagekräftige Bilddokumentation nicht. Nachvollziehbare Optionen zur effektiven Beseitigung von Kontaminationen mit extremsten Giftstoffen in einer den erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitserfordernissen gerecht werdenden Art und Weise hat die Klägerin weder aufgezeigt noch entsprechende Beweisanträge gestellt noch sind solche Optionen sonst ersichtlich geschweige denn drängten sich weitere Ermittlungen von Amts wegen auf (im Ergebnis ebenso LG Halle, Urteil vom 30. Juli 2013 – 6 O 137/12 –, S. 12 ff d. Umdrucks, bestätigt durch OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 5 U 167/13 – zu dem gleich gelagerten Fall der bei dem hiesigen Einsatz ebenfalls kontaminierten Schutzanzüge der Feuerwehr der Stadt Bad Berka). Der Klägerin kann diese Feststellungen nicht in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der Beweisvereitelung entsprechend § 444 ZPO i. V. m. § 173 VwGO erschüttern bzw. ernstlich in Zweifel ziehen. Sie kann nicht damit gehört werden, dass die Anzüge wegen der Entsorgung nicht mehr untersucht werden könnten. Nach dem glaubhaften – aktenkundigen und klägerseits nicht substanziiert bestrittenen – Vortrag des Beklagten standen die verseuchten Anzüge der Klägerin bzw. ihrem Beauftragten, Herrn F_____ vom Sachverständigenbüro C_____ GmbH, über 2 ½ Monate bis Juli 2010 zur Inaugenscheinnahme und Untersuchung zur Verfügung; ein fernmündlich vom ehem. Kreisbrandinspektor M_____ mit Herrn F_____ vereinbarter Termin blieb klägerseits ungenutzt. Die Entsorgung August 2010 auf Empfehlung der Servicestelle erfolgte erst nach angemessener Wartezeit. Von Beweisvereitelung kann also keine Rede sein. Die Klägerin muss sich an den obigen Feststellungen festhalten lassen. Im Ergebnis sind dem Beklagten durch den Einsatz tatsächliche Aufwendungen für die Beschaffung neuer und Entsorgung der alten Anzüge in Höhe des streitigen Betrages entstanden. Ein Abzug „neu für alt“ für die Neubeschaffung der Anzüge ist nicht gerechtfertigt. Die schadensersatzrechtlichen Grundsätze „neu für alt“ entsprechend §§ 249 ff. BGB finden auf verwaltungskostenrechtliche Aufwendungs- bzw. Auslagenersatzansprüche weder unmittelbar noch sinngemäß Anwendung. Erst recht nicht sind Ansprüche z.B. aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB oder § 7 StVG einschlägig. Der Umfang kostenrechtlicher Ansprüche richtet sich – im Rahmen einer Kostenfestsetzung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 ThürBKG – ausschließlich nach den sondergesetzlichen Bestimmungen des § 48 Abs. 1 ThürBKG, die der Vorhaltepflicht der Aufgabenträger nach § 44 Abs. 1 ThürBKG, zu tragen aus allgemeinen Finanzmitteln, vorgehen. Soweit Kosten „durch“ Einsatzmaßnahmen – wie hier in der Tatbestandsgruppe des § 48 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG – zurechenbar entstanden sind, hat der Aufgabenträger in aller Regel uneingeschränkt Anspruch auf Ersatz seiner vollen tatsächlichen Aufwendungen. Es mag dahingestellt bleiben, ob und in welchen Fällen und unter welchen (allenfalls engen) Voraussetzungen ausnahmsweise, etwa unter Verhältnismäßigkeitserwägungen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Vermögensmehrung, ggf. in Anlehnung an o.g. Grundsätze „neu für alt“, ein teilweiser Abzug verwaltungskostenrechtlich gerechtfertigt sein könnte. Denn selbst wenn – einmal unterstellt – die Grundsätze „neu für alt“ im Rahmen des § 48 ThürBKG ausnahmsweise zur Anwendung kommen könnten, wäre ein Abzug materiell nicht begründet. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, Vorbem. § 249 Rdz. 146 m. w. N.). So fehlt es – erstens – an einem messbaren Vermögensvorteil beim Beklagten. Vor wie nach dem Einsatz waren bzw. sind 13 einsatztaugliche Anzüge vorhanden, die nach den glaubhaften Angaben des Beklagten die Mindestnutzungsdauer von mindestens zehn Jahren in keinem Fall überschritten hatten; lediglich 3 Anzüge waren bereits 7 Jahre im Bestand, die übrigen z.T. erheblich jünger. Das konkrete Lebensalter ist letztlich unerheblich. Denn die Fabrikneuheit nach Neuanschaffung bewirkt weder eine höhere Einsatztauglichkeit der Anzüge noch eine gesteigerte Einsatzfähigkeit der Feuerwehr (so OLG Celle, Urteil vom 13. August 2008 – 14 U 145/07 –, zit. nach Juris Rdz. 51; LG Halle, Urteil vom 30. Juli 2013 – 6 O 137/12 –, S. 14 d. Umdrucks, bestätigt durch OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 5 U 167/13 –, S. 4 d. Umdrucks). Abgesehen davon wurden die CSA nach Angaben des Beklagten zuvor niemals eingesetzt, eine Übung ausgenommen, und waren somit neuwertig. Auch aus der im Vergleich zu mehrjährig vorgehaltenen CSA längeren Lebensdauer fabrikneuer Anzüge folgt kein messbarer Vermögensvorteil. Die Anzüge können jederzeit bei Einsätzen unbrauchbar werden. Auch bei fabrikneuen CSA ist ungewiss, ob sie jemals ihre Höchstverwendungsdauer erreichen; eine Wertsteigerung ist prinzipiell unkalkulierbar und nicht messbar (vgl. OLG Celle, LG Halle, OLG Naumburg, a. a. O., alle wie vor). Vor diesem Hintergrund ist – zweitens – eine erforderliche wirtschaftliche Begünstigung nicht ersichtlich. Sie ergibt sich nicht daraus, dass „alte“ außer Dienst gestellte Anzüge, wie der Beklagte mitgeteilt hat, zu Ausbildungs- und Übungszwecken weiter genutzt werden. Jedenfalls die seinerzeit eingesetzten Anzüge wurden wegen ihrer Kontaminierung entsorgt. Diese stehen der Feuerwehr nicht mehr zur Verfügung und begünstigen entgegen der Ansicht der Klägerin den Beklagten offensichtlich nicht. Drittens erscheint ein finanzieller Ausgleich „neu für alt“ nicht nur wegen unveränderter Einsatztauglichkeit unzumutbar, sondern auch, weil die Feuerwehr andernfalls bei Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages unter Druck geriete, sachwidrig möglichst nur „junge“ bzw. nicht alle Anzüge einzusetzen, um wirtschaftliche Nachteile im Nachgang zu vermeiden. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Klägerin wendet sich gegen Feuerwehrkosten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt ein Fuhrgewerbe. Mit einem ihrer Sattelschlepper mit amtlichem Kennzeichen WSF-_____ nebst Auflieger mit amtlichem Kennzeichen HEF-_____ (Gefahrgutzug) beförderte sie giftiges, selbstentzündliches Gefahrgut. Dabei handelte es sich ausweislich der Frachtpapiere um IBC Rauchgasreinigungsrückstände, u.a. giftige organische Stoffe wie Dibenzodioxine und -furane; wegen der Klassifizierung wird auf den Kostenbescheid Bezug genommen. Am 31. März 2010 war bei der Fahrt auf dem Auflieger ein Schwelbrand entstanden. Der Lastzug blieb auf der Bundesautobahn A 4 beim Autobahnkilometer 188 in Fahrtrichtung Dresden im Zuständigkeitsbereich des Beklagten stehen. Bei der Bekämpfung des Brandes durch mehrere Feuerwehren trugen die Feuerwehrleute insgesamt 13 Chemikalienschutzanzüge (CSA), 7 eigene des Beklagten, 6 von der Stadt Jena. Bei den Löscharbeiten, bei Kühlung und Umladung des Gefahrgutes und Entgiftung der Lastkraftwagen waren die Anzüge Rauch ausgesetzt und hatten Kontakt mit giftigem Gefahrgut (vgl. Einsatztagebuch Gefahrguteinsatz BAB 4, Bl. 7 der Verwaltungsakte; Brand- und Hilfeleistungsberichte, Bl. 32 - 64 der Verwaltungsakte; Protokoll des Landkreises Weimarer Land vom 6. Mai 2010, Bl. 100/101; Einsatz-/Brandberichte, CSA-Einsatzkarten, Bl. 126 - 154 der Verwaltungsakte). Nach dem Einsatz untersuchte die G_____ GmbH für den Beklagten das Gefahrgut. Sie bescheinigte die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen (Protokoll Schadstoffanalytik RGR-Rückstände [Dioxine und Furane] vom 29. April 2010, Bl. 65 - 82 der Verwaltungsakte). Die Feuerwehr prüfte eine Weiterverwendung der CSA. Laut Vermerk des Amtes für Brandschutz der Stadt Weimar vom 17. August 2011 wiesen die Anzüge auch nach mehrmaliger Reinigung durch ein spezielles Waschprogramm für CSA in einer Industriewaschmaschine immer noch einen „Grauschleier“ auf. Der Hersteller der CSA empfahl die fachgerechte Entsorgung der Anzüge. Die Servicestelle der Hauptstelle Grubenrettungswesen in H_____ lehnte wegen Kontamination mit krebserregenden Dioxinen und Furanen die Reinigung ab. Die CSA lagerten nach dem Brand bis 13 Juli 2010 auf dem Gelände des G_____ W_____. In dieser Zeit standen sie der Klägerin zur Begutachtung zur Verfügung. Laut Schreiben des Amtes für Brandschutz der Stadt Weimar vom 23. Juni 2010 wurde das durch die Versicherung der Klägerin beauftragte Sachverständigenbüro C_____ GmbH unterrichtet. Laut Schreiben des Beklagten an die Versicherung der Klägerin vom 30. März 2011 wurde mit einem Herrn F_____ von der C_____ GmbH fernmündlich die Besichtigung der CSA vor Ort vereinbart; innerhalb der nächsten 2 ½ Monate unterblieb eine Untersuchung. Im August 2010 wurden die Anzüge durch die Firmen R_____ bzw. C_____ für 1.213,80 € entsorgt. Die Stadt Jena stellte dem Beklagten für die kontaminierten CSA 9.139,20 € in Rechnung (Bl. 116 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 unterrichtete der Beklagte die Klägerin über die Gesamtkosten für Ersatzbeschaffung und Entsorgung. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 und vom 7. Februar 2012 teilte der Beklagte der klägerischen Versicherung u.a. mit, eine Analyse der Kontamination wäre nur durch Materialproben möglich gewesen, die die Anzüge zerstört hätten. Die mit der C_____ GmbH für die Klägerin vereinbarte Vor-Ort-Untersuchung habe nicht stattgefunden. Mangels Lagerungsmöglichkeiten für kontaminierte CSA seien diese im August 2010 entsorgt worden. Die Atemschutzmasken seinen unter den CSA getragen worden und könnten weiterverwendet werden. Mit Kostenbescheid vom 16. Februar 2012 setzte das Landratsamt Weimarer Land Kosten in Höhe von insgesamt 20.271,53 € fest, und zwar 9.139,20 € für 6 Anzüge der Stadt Jena, 9.918,53 € für 7 eigene Anzüge, 1.213,80 € für die Entsorgung. Zur Begründung ist ausgeführt, Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG. Die Anzüge wären nicht mehr zu reinigen gewesen. Sie hätten entsorgt und neu beschafft werden müssen. Ein Abzug „neu für alt“ sei nicht angezeigt. Die Anzüge seien bei keinem Einsatz benutzt worden – eine Übung ausgenommen – und neuwertig gewesen. Einen Sekundärmarkt gebe es nicht. Das Lebensalter der Anzüge sei unerheblich. Eine Vermögensmehrung durch Neuanschaffung sei nicht messbar. Wirtschaftlich günstige Auswirkungen fehlten. Jeder Einsatz könne jederzeit zur Unbrauchbarkeit führen. Ein finanzieller Ausgleich sei dem Beklagten nicht zumutbar. Hiergegen legte die _____-Versicherung namens und unter Hinweis auf ihre versicherungsvertragliche Vollmacht für die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, eine Reinigung sei trotz Grauschleier möglich gewesen. Ein Abzug „neu für alt“ sei begründet. Die Anzüge seien altersbedingt nicht neuwertig gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2013 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG habe der Fahrzeughalter für alle Betriebsgefahren verschuldensunabhängig einzustehen. Die Anzüge wegen gefährlicher Kontaminierung nicht mehr zu reinigen gewesen. Am 21. Oktober 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, es sei ungeklärt, in welcher Form die Anzüge „mit dem Stoff“ in Berührung gekommen seien. Es sei zu keinem direkten Kontakt gekommen. Ein Totalschaden fehle. Allein wegen des Grauschleiers hätten die Anzüge nicht entsorgt werden müssen. Ungeklärt sei, wann und wie der Beklagte der Klägerseite Gelegenheit zur Inaugenscheinnahme und Überprüfung der CSA gegeben habe. Dies sei nicht konkretisiert worden. Ein Abzug „neu für alt“ sei sachgerecht. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid des Landratsamtes Weimarer Land vom 16. Februar 2012. in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24. September 2013 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, auf Satzungsfragen komme es nicht an. Wegen Kontamination hätten die CSA entsorgt werden müssen. Der ehemalige Kreisbrandinspektor M_____ habe dem Gutachter der Klägerin Gelegenheit zur Inaugenscheinnahme der CSA eingeräumt. Ein Abzug „neu für alt“ sei unbegründet. Die Nutzungsdauer der Anzüge belege die Tabelle zum Schriftsatz vom 17. Juni 2015 (Bl. 172 der Gerichtsakte). Die alten außer Dienst gestellten Anzüge würden zu Ausbildungs- und Übungszwecken genutzt. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt und trägt vor, die Inanspruchnahme nach § 48 ThürBKG sei gerechtfertigt. Die Anzüge seien kontaminiert und unbrauchbar geworden. Entsorgung und Neubeschaffung seien erforderlich gewesen. Mit Beschluss vom 17. November 2014 hat die Kammer die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges festgestellt. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss Bezug genommen. Am 5. März 2015 hat das erkennende Gericht die Sache erörtert; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.