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Urteil

1 K 37/15 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0924.1K37.15WE.0A
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Leitsätze
1. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Kostenbescheides über die Aufforderung, ein medizinisches Gutachten über die Fahreignung beizubringen, ist auch die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Gutachtenbeibringung selbst.(Rn.15) 2. Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Gutachtenbeibringung im Hinblick auf Bedenken gegen die körperliche oder geistige Fahreignung.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Kostenbescheides über die Aufforderung, ein medizinisches Gutachten über die Fahreignung beizubringen, ist auch die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Gutachtenbeibringung selbst.(Rn.15) 2. Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Gutachtenbeibringung im Hinblick auf Bedenken gegen die körperliche oder geistige Fahreignung.(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Kostenbescheid der Beklagten, mittels dessen sie für die Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von 27,18 € (Gebühr 25,00 € nebst Zustellkosten 2,18 €) festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 6a Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - (BGBl. I 2011, 98) und der dortigen Ordnungsnummer 208. Danach dürfen für die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Anordnung von Auflagen Gebühren in einem Rahmen von 12,80 € bis 25,60 € erhoben werden (Gebühren-Nr. 208). Die Festsetzung der oben genannten Gebühr ist zwar - entgegen der Auffassung der Beklagten - abhängig davon, ob die Aufforderung zur Vorlage des medizinischen Gutachtens selbst rechtmäßig ist. Die Kammer vermag sich nicht der von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. vom 04.12.2006 - 12 LA 426/05 - juris) anzuschließen, dass eine solche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gutachtens nicht erforderlich sei. Zwar weist die Entscheidung zutreffend darauf hin, dass eine Doppelprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gutachtens erfolgen kann. Dieser Umstand ist jedoch zur Überzeugung der Kammer hinzunehmen, da widrigenfalls rechtsstaatlich bedenkliche Folgen für den Gebührenschuldner eintreten können. Würde man dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Ergebnis beipflichten, könnte ein solcher - dann nur eingeschränkt überprüfbarer - Kostenbescheid bestandskräftig werden, weil der Kostenschuldner - nicht zuletzt wegen der eingeschränkten Prüfung - diesen bestandskräftig hat werden lassen. Hätte danach eine Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Erfolg, eben weil die Anordnung zur Gutachtenbeibringung zur Überzeugung des Gerichtes rechtswidrig war, müsste der Betroffene gleichwohl den - dann unstreitig rechtswidrigen - Gebührenbescheid gegen sich gelten lassen. Dies kann zur Überzeugung der Kammer aus rechtsstaatlichen Überlegungen nicht richtig sein. Einer solchen Situation kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Gebührenbescheid auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung über die Gutachtenbeibringung ist. Vorliegend ist der Gebührenbescheid jedoch rechtmäßig, da zur Überzeugung der Kammer die Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens selbst rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Solche Tatsachen liegen zur Überzeugung der Kammer nach den Feststellungen anlässlich des Verkehrsunfalls am 17.05.2014, an dem der Kläger beteiligt war, vor. Nach den Angaben der Polizeibeamten der Polizeiinspektion Bad Salzungen hat der Kläger einen Anstoß seines Fahrzeuges mit dem des anderen Unfallbeteiligten, bei dem das Spiegelglas des Klägers und der gesamte Außenspiegel des anderen Unfallbeteiligten abgerissen war, nicht bemerkt. Dabei ist zu beachten, dass der Außenspiegel des anderen Unfallbeteiligten nicht etwa lediglich "einklappte", sondern komplett abgerissen wurde. Dieses Vorgeschehen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Berücksichtigt man allein das Geräusch, welches dieser Anstoß wahrnehmbar ergeben haben muss, ist es durchaus nachvollziehbar, dass jedenfalls Hördefizite bei dem Kläger in einem Maße vorhanden sein könnten, die ihn wiederum ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen machen könnten. Dementsprechend ist dieser Umstand eine Tatsache, die geeignet ist, Bedenken gegen die Fahrgeeignetheit des Klägers hervorzurufen. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger - wie von den Beamten weiter angegebenen - einen "verwirrten" Eindruck hinterließ und seine Fahrt nach dem Anstoß auf der falschen Seite fortsetzte. Bereits das Nichtwahrnehmen des zu den oben genannten Schäden führenden Anstoßes ist ausreichend, um eine Begutachtung des Klägers zu rechtfertigen. Da auch die Höhe der Gebühr angesichts des Gebührenvolumens bis 25,60 € angemessen erscheint, ist die Gebührenforderung rechtmäßig. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27,18 € festgesetzt (§ 52 Satz 1 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine Gebührenfestsetzung der Beklagten in Höhe von insgesamt 27,18 € mittels derer Kosten für die Anordnung eines medizinischen Gutachtens geltend gemacht worden sind. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verursachte am 17.05.2014 einen Verkehrsunfall mit seinem Kraftfahrzeug bei dem ein anderer Pkw beschädigt wurde. Gegenüber den Polizeibeamten soll der Kläger angegeben haben, dass er den Verkehrsunfall nicht bemerkt habe. Im Zuge dessen forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20.08.2014 auf, ein allgemeines medizinisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Hierfür erhob sie Kosten in Höhe von 27,18 €. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.09.2014 Widerspruch. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass die polizeilichen Darstellungen nicht den Tatsachen entsprächen. Es gäbe keine hinreichenden Hinweise auf seine Ungeeignetheit. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 02.12.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch lediglich gegen die Kostenfestsetzung zulässig sei, da die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens keinen Verwaltungsakt darstelle, der separat anfechtbar sei. Die Kostenfestsetzung sei materiell rechtmäßig, da die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens in rechtmäßiger Weise erfolgt sei. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.01.2015 Klage erhoben. Nachdem er sich zunächst gegen den Bescheid vom 20.08.2014 insgesamt gewandt hatte, beschränkte er die Klage mit Schriftsatz vom 26.01.2015 auf den Kostenbescheid. Er ist der Auffassung, der zugrundeliegende Kostenbescheid sei rechtswidrig, da für die Anforderung eines medizinischen Gutachtens keine hinreichende Rechtsgrundlage vorhanden gewesen sei. Er beantragt, den Kostenbescheid vom 20.08.2014 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 02.12.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides allein zu prüfen sei, ob die gebührenrechtlichen Vorschriften für die Anordnung zur Gutachtenbeibringung die Heranziehung in Höhe von insgesamt 27,18 € rechtfertigten. Die Rechtmäßigkeit der der Gebührenforderung zugrunde liegenden Amtshandlung sei jedoch nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung. Widrigenfalls ergebe sich eine Doppelprüfung, die so vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Hierfür beruft sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vom 04.12.2006 - 12 L A 426/05 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) verwiesen. Alle diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.