Beschluss
1 E 1701/22 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0405.1E1701.22WE.00
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Tenor
Auf den Antrag der Antragsteller wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.07.2022 hinsichtlich einer Abschiebung nach Portugal angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Antragsteller wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.07.2022 hinsichtlich einer Abschiebung nach Portugal angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Portugal. Die Antragsteller sind irakische Staatsangehörige. Sie reisten, eigenen Angaben zufolge, am 07.03.2022 auf dem Landweg aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20.04.2022 Asylanträge. Bei den sieben Antragstellern handelt es sich um ein Ehepaar und ihre fünf Kinder, die zwischen 2009 und 2017 geboren wurden. Mit den Asylanträgen werden gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt. In der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge BAMF trugen die Antragsteller zu 1) und zu 2) vor, sie hätten ihr Heimatland im August 2016 verlassen, seitdem in der Türkei gelebt, wo der Antragsteller zu 1) den Lebensunterhalt der Familie gesichert habe. Anschließend seien sie im Rahmen eines Resettlement-Programms des UNHCR am 20.08.2020 aus der Türkei nach Portugal umgesiedelt worden. Im März 2022 seien sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Portugal hätten sie nach der Umsiedlung einen Aufenthaltstitel für fünf Jahre gehabt. Die Familie habe von einer Sozialleistung gelebt, die später gekürzt worden sei, weil die Unterstützung des UNHCR auf 18 Monate befristet gewesen sei. Danach habe die Familie nur noch 794,00 EUR erhalten und habe die Miete und die Wohnung mit Nebenkosten bezahlen müssen. Die Bemühungen, selbst eine Arbeit zu finden, seien negativ verlaufen. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) erklärten, sie hätten in Portugal nicht in Sicherheit leben können. Sie seien dort durch die Flüchtlingsbehörde unterdrückt worden. Man habe ihnen gesagt, dass sie eine sehr große Familie seien und daher nicht aufgenommen werden könnten. Einige Familienangehörige seien krank und die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet. Weiter hätten sie unter Rassismus gelitten, vor allem die Kinder. Aus diesem Grund habe der Antragsteller zu 1) auch eine Anzeige beim Schulministerium erstattet und sich dort offiziell beschwert. Er, der Antragsteller zu 1) sei sehr schwerhörig. Er höre auf einem Ohr nichts und auf dem anderen brauche er ein Hörgerät. Er leide unter Bluthochdruck, Diabetes und habe einen Bandscheibenvorfall. Seine Tochter ... sei behindert und zwar von den Beinen an gelähmt. Diese Erkrankung liege schon seit der Geburt vor. Sein Sohn ... habe Herzprobleme. Die anderen Kinder ... und ... litten unter Asthma. Es lägen auch ärztliche Bescheinigungen hierüber vor, diese seien in portugiesischer Sprache. Auf die Frage, ob durch die Unterstützung durch den UNHCR die Krankenversicherung mitfinanziert worden sei, erklärte der Kläger: Er habe die ärztlichen Behandlungen und Medikamente selbst bezahlen müssen. Weiter gibt er an, welche Medikamente erforderlich sind (auf Bl. 5 der Anhörung wird Bezug genommen). Die portugiesischen Behörden teilten am 08.06.2022 mit, dass die Antragsteller dort am 20.05.2019 aufgenommen worden seien und am 17.05.2021 den Flüchtlingsstatus erhalten hätten. Die Asylanträge wurden mit Bescheid vom 12.07.2022 als unzulässig abgelehnt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht eingehalten, würden sie nach Portugal abgeschoben werden. Die Antragsteller dürfen nicht in den Irak abgeschoben werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führt der Bescheid aus, die Antragsteller hätten bereits in Portugal Asylanträge gestellt. Im Rahmen des Asylverfahrens sei den Antragstellern von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden. Gründe dafür, dass die Antragsteller nicht nach Portugal abgeschoben werden könnten, lägen nicht vor. Solche könnten nur bejaht werden, wenn die Antragsteller ernsthafter Gefahr ausgesetzt wären und aufgrund der Lebensumstände, die sie in den Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) erfahren müssten. Da es sich bei Portugal um ein Mitgliedstaat der Europäischen Union handele, sei aufgrund des normativen Vergewisserungskonzeptes davon auszugehen, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sei. Es bestünden keine systemischen Mängel, welche die Sicherheitsvermutung widerlegen würden. Hierzu wird auf die überwiegende Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichte und ihre Rechtsprechung Bezug genommen. Auf Bl. 4 des Bescheides wird verwiesen. Insbesondere sei die medizinische Versorgung gewährleistet. Diese umfasse psychologische Betreuung und Behandlung durch Spezialisten. Schutzberechtigte seien von jeglichen Gebühren für die medizinische Versorgung befreit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 18.07.2019, S. 10). Weiter sei es den Antragstellern möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass sie in eine Situation extremer materieller Not gerieten. Die volljährigen Antragsteller hätten auch in der Türkei den Lebensunterhalt verdient. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass dies in Portugal nicht möglich gewesen sei, die Antragsteller hätten auch nicht Gründe dafür vorgetragen und nicht dargetan, welche Unternehmungen sie unternommen hätten, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Gegen den Bescheid erhoben die Antragsteller am 28.07.2022 Klage und haben am selben Tag einen Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 12.07.2022, zugestellt am 19.07.2022, enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die in diesem Verfahren und in dem Verfahren 1 K 1700/22 We vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 12.07.2022 ist zulässig und begründet. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO statthaft, da die gleichzeitig erhobene Klage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. Das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise an, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges, dass das durch § 75 AsylG angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Abschiebungsandrohung überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren. Die Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragsteller aus, denn die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung nach Portugal erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aller Voraussicht nach als rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Antragsteller sind in Portugal als Schutzberechtigte anerkannt. Grundsätzlich beruht das Unionsrecht auf der Prämisse, dass die Existenz gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten zu der Vermutung führt, die Behandlung in einem anderen Mitgliedsstaat werde Asylsuchenden gleichwertigen und wirksamen Schutz gem. Art 1 und 4 der GRCH bieten. Im vorliegenden Fall spricht jedoch überwiegendes dafür, dass den Antragstellern in Portugal eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne Art. 4 GR-Charta droht. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei auch auf den (Arbeits-) Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen. Zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rdnr. 40, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rdnr. 92; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2018 - 4 LB 27/17 -, juris Rdnr. 60, m.w.N.). Weiter ist auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei ist zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rdnr. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.07.2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rdnr. 66 f). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU der Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als unzulässig entgegen. Aufgrund ihres hohen Schutzbedarfs ist im konkreten Einzelfall davon auszugehen, dass die Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Portugal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können. Den Klägern droht insbesondere die Obdachlosigkeit. Bei den Antragstellern zu 3) bis 7) handelt es sich um vulnerable Personen. Für Minderjährige müssen im Aufnahmestaat beispielsweise an ihr Alter angepasste Aufnahmebedingungen gewährleistet sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders dramatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel./. Schweiz) -, NVwZ 2015,127-132 und juris Rdnr. 119 f.). Zwar erhalten anerkannte Schutzberechtigte in Portugal nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sowohl eine Unterbringung als auch Zugang zum Arbeitsmarkt. Neben dem ebenfalls gewährleisteten Zugang zu freier medizinischer Versorgung sieht das Gesetz zudem eine auf Vulnerable besonders zugeschnittene medizinische Versorgung vor (Asylum Information Database (aida), Country Report: Portugal, 2021 update, S. 144 ff., abrufbar unter: https://asylumineurope.org/reports/country/portugal/). Darüber hinaus haben international Schutzberechtigte unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe wie portugiesische Bürger. Die Sozialhilfe lag im Jahr 2020 bei 189,66 EUR für den ersten Erwachsenen, 132,76 EUR für den zweiten Erwachsenen und 94,83 EUR für jedes Kind. Hinzu kommen Sozialleistungen für Kinder und Familien (aida, Country Report: Portugal, 2021 update, S. 158, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/re-ports/country/portugal/). Jedoch stellen die hohen Mieten auf dem privaten Immobilienmarkt, insbesondere in den Städten wie etwa M. , für international Schutzberechtigte eine Herausforderung dar. Gleichzeitig ist der Zugang zu Sozialwohnungen extrem limitiert (aida, Country Report: Portugal, 2021 update, S. 156 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org/reports/country/portugal/). Auch wenn Anhaltspunkte für systematische Obdachlosigkeit unter den internationalen Schutzberechtigten nicht vorliegen, gibt es gleichwohl Berichte, wonach vulnerable Personen im Jahr 2020 in zunehmendem Maße über den Mangel an geeigneten Unterkünften in Portugal geklagt haben (aida, Country Report: Portugal, 2021 update, S. 157, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/reports/country/portugal/). Während international Schutzberechtigte üblicherweise die private Unterkunft behalten, die sie während des Verfahrens gemietet haben, (aida, Country Report: Portugal, 2021 update, S. 156, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/reports/country/portugal/), werden die Antragsteller aller Voraussicht nach aufgrund ihrer Ausreise nicht wieder auf die – Unterkunft zurückgreifen können, sondern werden angesichts des extremen Mangels an Sozialwohnungen eine private Unterkunft anmieten müssen. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.08.2022, (29 K 1634/21.A, juris) an, wonach für vulnerable Personengruppen ebenfalls in Portugal die drohende Gefahr einer Obdachlosigkeit besteht. Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass hier im Ausnahmefall aufgrund der Größe der Familie mit fünf Kindern, wobei das älteste Kind erst 14 Jahre alt ist, das jüngste hingegen erst 2 Jahre alt und der wohl bestehenden Erkrankungen sowohl des Antragstellers zu 1), als auch der Antragsteller zu 3) bis 7) die Gefahr besteht, dass die Antragsteller keine angemessene Wohnung auf den privaten Wohnungsmarkt erhalten und damit ihre elementarsten Bedürfnisse (Bett, Brot, Seife) nicht erfüllt werden. Die Einschränkungen des Antragstellers zu 1) durch seine Schwerhörigkeit und die sonstigen Erkrankungen sehr unwahrscheinlich, dass der Antragsteller auf dem portugiesischen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann und hierdurch das Familieneinkommen für die sehr große Familie erwirtschaften kann, um damit eine angemessene Wohnung zu erhalten. Bei den Klägern zu 3) bis zu 7) handelt es sich um vulnerable Personen, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Für Minderjährige müssten im Aufnahmestaat an ihr Alter angepasste Aufnahmebedingungen gewährleistet sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders dramatisierenden Wirkungen für die Psyche entsteht (vgl. oben EGMR-Urteil vom 04.11.2014). Die Möglichkeiten der Berufstätigkeit sind nicht nur durch die Anzahl der minderjährigen Kinder, sondern auch durch die verschiedenen Erkrankungen, insbesondere die Behinderung der Antragstellerin zu 6) erschwert. Hinzu kommt, dass auch aufgrund der Sprachbarrieren eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt schwierig sein dürfte. Die jüngsten Angaben zur Unterbringungssituation stammen aus dem Sommer 2022. Nicht ersichtlich ist, ob seither durch die international wirkende Energiekrise die Unterbringungskosten für international Schutzberechtigte noch im Rahmen des tragbaren liegen. Ferner sind auch die Stellungnahmen vom 26.05.2022 Aida Country Report insofern unklar, als sie sich ausschließlich auf Personen mit dem Status „Asylum Seekers“ beziehen. Ob die Unterbringungsmöglichkeiten, die hier geschildert werden, sich auf international Schutzberechtigte nach Durchführung des Asylverfahrens beziehen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass international Schutzberechtigte mit Verlassen Portugals auch ihre damals zur Verfügung gestellte Unterkunft aufgegeben haben. Es kann deshalb offen bleiben, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Antragsteller in Portugal keine ausreichende den Anforderungen von Art 4 GRCh entsprechende gesundheitliche Versorgung für die verschiedenen vorgetragenen Krankheiten erhalten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).