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Urteil

1 K 1721/19 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0801.1K1721.19WE.00
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Leitsätze
Bei nachträglicher Zahlung von Erschwerniszulagen aus den Jahren 2013 bis 2017 im Jahr 2018 besteht ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung des entstandenen Steuerprogressionsschadens.(Rn.45) (Rn.46) (Rn.47)
Tenor
1. Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger den durch die im Jahr 2018 erfolgte Nachzahlung der Erschwerniszulagen entstandenen Schaden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. November 2019 und die Kosten für die Inanspruchnahme der Steuerberatung zu ersetzen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei nachträglicher Zahlung von Erschwerniszulagen aus den Jahren 2013 bis 2017 im Jahr 2018 besteht ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung des entstandenen Steuerprogressionsschadens.(Rn.45) (Rn.46) (Rn.47) 1. Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger den durch die im Jahr 2018 erfolgte Nachzahlung der Erschwerniszulagen entstandenen Schaden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. November 2019 und die Kosten für die Inanspruchnahme der Steuerberatung zu ersetzen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Dieser ist nach § 40 Abs. 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. Soweit sich der Klageanspruch auf die Fürsorge- und Treuepflichtverletzung des § 45 BeamtStG stützt, handelt es sich unstreitig um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. § 54 Abs. 1 BeamtStG). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben ist. Ist bei mehrfacher Begründung des Klageanspruches der Rechtsweg zu dem angerufenen Verwaltungsgericht bezüglich eines der Klagegründe zulässig und bezüglich weiterer Klagegründe unzulässig, so hat das angerufene Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Sache zu entscheiden und darf nicht den Rechtsstreit – ganz oder teilweise – in den für die weiteren Klagegründe zulässigen Rechtsweg verweisen (vgl. § 17 Abs. 2 GVG). Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Sie ist auch als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Danach ist die Klage auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. § 75 VwGO gilt im Falle der behördlichen Untätigkeit auch für alle Klagen im Beamtenverhältnis, vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG. Voraussetzung ist lediglich, dass ein Antrag gestellt oder ein Widerspruch eingelegt wurde (vgl. Burth in BeckOK – Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, Stand: 1. März 2023, § 54 BeamtstG, Rn. 9b). Dem Schreiben des Klägers vom 10. Dezember 2018 ist das Begehren auf Zahlung des Steuerprogressionsschadens zu entnehmen. Dieser ist als Antrag auszulegen. Eine Zahlung oder Ablehnung der Zahlung, etwa in Form eines Bescheides, erging vom Beklagten hingegen nicht. Das Schreiben des Beklagten vom 17. Juni 2019 kann als solches nicht gewertet werden. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Stellungnahme. Der Beklagte hat sich dabei bereits nicht endgültig darauf festgelegt, das Rechtschutzbegehren abzuweisen. Spätere Schreiben des Beklagten an den Kläger sind der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Da der Beklagte nach Antragstellung und nach weiterer Stellungnahme des Klägers vom 25. Juni 2019 untätig geblieben ist, konnte der Kläger die Klage am 21. November 2019 zulässig nach § 75 VwGO erheben. Eines Vorverfahrens bedurfte es insoweit nicht. Die Leistungsklage hat dem Grunde nach Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den durch die Nachzahlung der Erschwerniszulagen für die Jahre 2013 bis 2017 im Jahr 2018 entstandenen Schaden nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu ersetzen. Das Gericht kann über den Grund des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorab durch ein Grundurteil entscheiden, da die Voraussetzungen des § 111 VwGO vorliegen. Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch wird zu Recht im Wege der Leistungsklage verfolgt. Wie weiterhin von § 111 VwGO gefordert, ist der streitgegenständliche Anspruch zwischen den Beteiligten nach Grund und Betrag streitig. Die Entscheidung in der Form als Grundurteil ist prozessökonomisch und zweckmäßig, da sich hierdurch ggf. umfangreichere Feststellungen und Beweiserhebungen zur ebenfalls streitigen Höhe des Anspruchs erübrigen können (vgl. Kopp / SchenkeVwGO-Kommentar 26. Aufl. § 111 VwGO, Rn. 1). Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Steuerprogressionsschadens aus § 45 Satz 1 BeamtStG. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein derartiger Anspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn voraus, dass der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft seine Fürsorgepflicht verletzt hat, dieses Verhalten einen bezifferbaren Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3. Nov. 2014 – 2 B 24/14 – juris; BayVGH, B.v. 2. April 2015 – 6 ZB 13.2560 – juris). Die vom Dienstherrn wahrzunehmende Fürsorgepflicht umfasst u.a. eine Schutzpflicht gegenüber seinen Beamten dergestalt, die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuhalten sowie Schäden von deren Rechtsgütern abzuwenden (vgl. BVerfG, B.v. 15. Dez. 1976 – 2 BvR 841/73, NJW 1977, 1189; BVerwG, U.v. 19. Nov. 2015 – 2 A 6/13 – juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war eine Fürsorgepflichtverletzung dadurch gegeben, dass der Beklagte dem Kläger die ihm zustehenden Erschwerniszulagen für die Jahre 2013 bis 2017 verspätet zahlte. Der Beklagte hat demgemäß die gesetzliche Voraussetzung zur Zahlung der Erschwerniszulage nach § 11 ThürEZulV nicht eingehalten und die Zahlung dieser zurückgestellt bis in einem gerichtlichen Parallelverfahren zum Az. 4 K 1179/14 We die Pflicht zur Zahlung festgestellt wurde. Aufgrund dessen hat der Beklagte den Kläger in seinem Verfahren 4 K 971/18 We klaglos gestellt und die Zahlung im Jahr 2018 veranlasst. Dabei stellt die verspätete Zahlung der Erschwerniszulagen im Kalenderjahr 2018 die Fürsorgepflichtverletzung dar. Denn nach § 12 Abs. 1 ThürErschZulV entsteht der Anspruch auf die Zulage mit der tatsächlichen Aufnahme der zulagenberechtigten Tätigkeit. Der Beklagte befand sich demnach im Verzug. Ob darüber hinaus auch eine Verletzung der Alimentationspflicht vorlag, musste das Gericht vorliegend nicht entscheiden. Dieses die Fürsorgepflicht verletzende Verhalten ist darüber hinaus auch fahrlässig und damit schuldhaft gemäß §§ 276, 278 BGB analog, erfolgt. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Bereits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar im Parallelverfahren ergibt sich, dass die Zahlung der Erschwerniszulagen aufgrund von vermeintlicher Verletzung der Dokumentationspflichten unterblieben ist. Dem Urteil ist ferner zu entnehmen, dass der Beklagte es unterlassen hat, für verbindliche, erklärende Handreichungen für die Beantragung der Erschwerniszulagen zu sorgen (vgl. S. 13 des Urteils). Deshalb habe der dortige Kläger durch die üblichen und erforderlichen Angaben die notwendigen Nachweise für das Entstehen des Anspruchs auf Erschwerniszulagen erbracht. Bei einer solchen Sachlage ist die Kammer von einer in fahrlässiger Weise erfolgten Fürsorgepflichtverletzung überzeugt. Soweit der Beklagte meint, dass ein Verschulden nicht vorliege, weil kein Kollegialgericht, sondern eine Einzelrichterin, im vorherigen Rechtsstreit über den Anspruch auf Erschwerniszulagen entschieden hat, so ist dem nicht zuzustimmen. Zwar fehlt nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden in der Regel, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 50.02 - juris Rn. 9; Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 - juris Rn. 21; Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 27; Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 47, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. September 2022 – 3 L 179/19 –, juris). Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein Verschulden jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn eine Einzelrichterin im vorherigen Verfahren entschieden hat. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass den Kläger ein Mitverschulden für die jahrelange Prozessführung treffe, da er eine Entscheidung im o.g. Parallelverfahren abgewartet habe. Wie der Gerichtsakte zum Az. 4 K 971/18 We auf Bl. 105 zu entnehmen ist, hat der Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 angeregt, das Verfahrens des Klägers bis zu einer Entscheidung im Parallelverfahren 4 K 1179/14 We ruhend zu stellen. Es ist treuwidrig, wenn sich dann im Nachhinein der Beklagte darauf beruft, dass der Kläger seinem Vorschlag gefolgt sei und somit das Verfahren verzögert habe. Die Pflichtverletzung war auch adäquat kausal für die Entstehung des Schadens. Nur durch die verspätete Zahlung der Erschwerniszulagen kam es in der Folge zu höheren Steuerbelastungen im Jahr 2018. Dem Kläger ist auch – entgegen der Auffassung des Beklagten – ein Schaden entstanden. Das Gericht schließt sich dabei im vorliegenden Einzelfall nicht der Ansicht der (wohl überwiegenden) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, die annimmt, dass dem das Besoldungs- und Versorgungsrecht prägende Bruttoprinzip gelte, wonach bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge, aber auch bei der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge sowie sonstiger besoldungs- und versorgungsrechtlich relevanter Einkünfte jeweils auf den Bruttobetrag abzustellen ist, es sei denn, der Gesetzeswortlaut sehe ausdrücklich die Berücksichtigung des Nettobetrages vor (BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 – 2 C 16/04 –, juris, VG Würzburg, Urteil vom 16. Januar 2018 – W 1 K 17.465 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2022 – 3 ZB 20.8 –, juris, VG Leipzig, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 K 1056/16 –, juris Rn. 27). Dies wiederum habe nach der vorgenannten Rechtsprechung zur Folge, dass der Dienstherr mit der späteren Nachzahlung des noch offenen Bruttobetrages der Dienstbezüge in einem Betrag seinen Pflichten vollständig und abschließend nachgekommen sei. Die Sphäre des Dienstherrn ende mit der Auszahlung des Bruttobetrages; allein hierauf bestehe ein Anspruch seitens des Beamten. Die sodann im Nachgang eintretenden steuerrechtlichen Folgen träfen den Beamten. Vor diesem Hintergrund verbiete es sich, zur Begründung des Schadens vorliegend auf die infolge der steuerrechtlichen Progressionswirkung höhere Einkommensteuerbelastung bei Einbehaltung und Nachzahlung eines Teils der Dienstbezüge gegenüber der geringeren Steuerbelastung bei fortlaufender Zahlung der vollen aktiven Dienstbezüge abzustellen. Denn diese Betrachtungsweise gehe davon aus, dass dem Kläger ein bestimmter Nettobetrag zu verbleiben habe bzw. nur eine bestimmte Gesamtsteuersumme für die betroffenen Jahre rechtmäßig sei, was sich mit dem geltenden Bruttoprinzip gerade nicht vereinbaren lasse. Vielmehr verbleibe eine nachteilige Steuerprogressionswirkung wie im vorliegenden Fall bei dem Beamten. Dies erscheine zudem vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die tatsächliche Steuerbelastung und damit die jeweils spezifische Progressionswirkung sowie letztlich auch die Höhe eines geltend gemachten Steuerschadens stets von den vielfältigen individuellen steuerrechtlichen Veranlagungsmerkmalen und Gesamtumständen des jeweiligen Beamten abhänge; diese würden aber allein in der Sphäre des Beamten und nicht des Dienstherrn liegen (vgl. ausführlich VG Würzburg, Urteil vom 16. Januar 2018 – W 1 K 17.465 –, juris, m.w.N.). Diese Auffassung überzeugt das Gericht nicht. Zum einen würde die starre Einhaltung des Bruttoprinzips im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Beamte alles in seiner Macht stehende tun könnte, um die Erschwerniszulagen zu erhalten; der Dienstherr aus diversen Gründen die Zahlung aber verweigern könnte und der Beamte sodann auf Verzugsschäden „sitzen“ bliebe. Eine solche Betrachtungsweise erscheint nicht sachgerecht. Der Kläger ist dem Grunde nach so zustellen wie er stünde, wenn die Erschwerniszulage rechtzeitig gezahlt worden wäre (so im Ergebnis auch VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 – W 1 K 11.333, juris, Rn. 25). Zum anderen umfasst die Mehrzahl der oben genannten Entscheidungen eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die der rechtswidrigen Zurruhestandsversetzung und der damit einhergehenden nachträglichen Auszahlung der Bezüge und ist bereits aufgrund der rechtlichen Konstruktion mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zurruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit (vgl. hierzu § 31 Abs. 5 ThürBG oder Art. 66 Abs. 2 BayBG) werden auch bei Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahren bis zur Unanfechtbarkeit der Zurruhsetzungsverfügung die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten und bei Rechtswidrigkeit wieder ausgezahlt. Mithin gibt es für diese Fallkonstellation eine Gesetzesgrundlage zur Einbehaltung der Dienstbezüge, die es für den vorliegenden Fall gerade nicht gibt. Wie bereits oben ausgeführt normiert § 12 Abs. 1 ThürErschZulV gerade kein Zurückbehaltungsrecht des Dienstherrn – auch nicht bei Streit über das Entstehen der Zulage. Das führt dazu, dass bei der Zurruhesetzungsverfügung und der Einbehaltung der Dienstbezüge schon keine verschuldete Verzögerung der Auszahlung erfolgen kann, weil eben das Gesetz diese Vorgehensweise genauso vorsieht. Demnach kann der Dienstherr bei Rechtswidrigkeit der Zurruhestandsversetzung im Nachhinein auch nicht zur Rechenschaft über die Zahlung der Dienstbezüge hinaus, mithin für einen Schaden, herangezogen werden. Die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich aber dadurch aus, dass der Beklagte nicht fristgerecht geleistet hat. Zwar kann ein Steuerschaden dem Dienstherrn nicht normativ zugerechnet werden, da er auf zwingend anzuwendenden Steuervorschriften beruht. Zu dem möglichen Steuerschaden ist es aber nur deshalb gekommen, weil der Beklagte an den Kläger nicht fristgerecht geleistet hat (so auch BAG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 8 AZR 20/00 –, juris für Arbeitnehmer, BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01 – juris, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. April 2018 – 6 Sa 449/17 –, juris). Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu weiter aus: „Die regelmäßige Zahlung der Bruttovergütung soll ein gleichmäßiges und berechenbares Einkommen des Arbeitnehmers sichern. Die genannten steuerrechtlichen Nachteile sind daher von der Ersatzpflicht mit erfaßt.“ Die oben genannte Betrachtungsweise der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung würde deshalb auch dazu führen, dass Beamte im Vergleich zu Arbeitnehmern in Fällen der Nachzahlung von Dienstbezügen schlechter gestellt werden, obwohl es hierfür – entgegen der Entscheidungen zur Ruhestandsversetzung – keine gesetzliche Grundlage gibt. Dem Beklagten hätte es oblegen, die Zulagen auch während des Gerichtsverfahrens bereits ab Fälligkeit auszuzahlen, um einen möglichen Verzugsschaden zu verhindern und bei Rechtswidrigkeit diese zurückfordern können. Der Schaden ist auch nicht – wie der Beklagte meint – erloschen, weil der Beklagte im vorherigen Verfahren Prozesszinsen gezahlt hat. Diese beiden Zahlungen stehen nicht Bezug zu einander. Es handelt sich um verschiedene Ansprüche. Die Kosten für die Steuerberaterin sind ebenfalls als Schaden erstattungsfähig. Insoweit handelt es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten zu ersetzen sind. Einen Anspruch auf die Verzugszinsen nach §§ 288, 286 BGB im vorliegenden Verfahren ab 1. Januar 2019 hat der Kläger mangels Mahnung nicht. § 286 BGB setzt eine Mahnung voraus, wenn diese nicht entbehrlich ist. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB liegen hingegen nicht vor. Insbesondere hat der Beklagte die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Vielmehr befanden sich die Beteiligten noch im Streit über das Bestehen des Schadensersatzanspruchs. Eine Mahnung hat der Kläger dem Beklagten nicht gestellt. In dem Schreiben vom 10. Dezember 2018 hat der Kläger erstmalig zur Zahlung aufgefordert. Ein weiteres Schreiben mit einem konkreten Zahlungsziel hat der Kläger dem Beklagten nicht gestellt. Insbesondere ist eine solche Zahlungsaufforderung den Schreiben vom 11. April 2019 und 25. Juni 2019 nicht zu entnehmen. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit, mithin seit dem 22. November 2019, §§ 291, 288 BGB. Die Vorschrift des Ausschlusses von Verzugszinsen nach § 3 Abs. 6 ThürBEsG war vorliegend nicht anwendbar, da es nicht um die Geltendmachung von Bezügen, sondern ein Schadensersatz begehrt wird. Die Frage, ob die vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen der Höhe nach durchgreifen, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.v.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Insbesondere weil die Kammer von der überwiegenden Rechtsprechung anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte abweicht und eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgericht zu dieser Fragestellung noch nicht vorliegt, war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Kläger begehrt vom Beklagten den Ersatz eines Steuerprogressionsschadens, der ihm infolge der Nachzahlung von Dienstbezügen für mehrere Kalenderjahre entstanden ist. Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter beim Thüringer Landeskriminalamt (TLKA) im Dezernat 33, Sachbereich USBV (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen), als Sprengstoffentschärfer eingesetzt. Ab dem Jahr 2013 kam es zwischen dem Kläger (und den übrigen Sprengstoffentschärfern) und dem TLKA zum Streit über den Anspruch auf die Erschwerniszulagen nach § 11 Thüringer Erschwerniszulagenverordnung – ThürEZulV –, insbesondere darüber, welche Dokumentationsanforderungen für den Erhalt dieser Zulage zu erfüllen sind. Dieser Streit führte schließlich zu dem Klageverfahren 4 K 1475/14 We, in dem der Kläger den Anspruch auf die Erschwerniszulagen nach § 11 ThürEZulV für das Jahr 2013 gerichtlich geltend machte. Die anderen Sprengstoffentschärfer des TLKA führten gleichgelagerte Klageverfahren. In einem dieser Parallelverfahren (4 K 1179/14 We) verurteilte das Verwaltungsgericht den Beklagten durch Urteil vom 15. Dezember 2017 zur Zahlung der Erschwerniszulagen nach § 11 ThürEZulV für das Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 8.026,44 € nebst Prozesszinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2014. Bis zum Erlass dieses Urteils wurde das Verfahren des Klägers zum Az. 4 K 1475/14 We auf Anregen des Beklagten ruhend gestellt. In der Folge stellte der Beklagte den Kläger in seinem Klageverfahren 4 K 1475/14 We klaglos, indem er ihm die beantragte Erschwerniszulage für das Jahr 2013 in der geltend gemachten Höhe von 6.620,49 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 897,66 € zahlte. Des Weiteren zahlte der Beklagte auch die streitigen, aber noch nicht rechtshängigen Erschwerniszulagen für das Jahr 2014 in Höhe von 6.978,63 €, für das Jahr 2015 in Höhe von 8.154,69 €, für das Jahr 2016 in Höhe von 9.382,17 € sowie von Januar bis Mai 2017 in Höhe von 3.987,96 € und von Juni 2017 bis Juni 2018 in Höhe von 9.970,11 €. Diese Zahlungen erfolgten alle im Kalenderjahr 2018. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten (in gleichlautenden Schreiben an das TLKA und die Landesfinanzdirektion) und beantragte die Erstattung des Schadens, der ihm infolge der steuerlichen Mehrbelastung aufgrund der Einmalzahlung der Zulagen für mehrere Kalenderjahre entstanden sei. Infolge der Steuerprogression sei die Steuerbelastung durch die Nachzahlung im Jahr 2018 insgesamt höher gewesen, als sie bei einer monatlichen Auszahlung ab Januar 2013 gewesen wäre. Den ihm dadurch entstandenen Steuerprogressionsschaden bezifferte der Kläger unter Bezugnahme auf eine Berechnung seiner Steuerberaterin auf insgesamt 1.983,41 €. Auf Seiten des Beklagten kam es in der Folge zwischen dem TLKA als personalführende Dienststelle und dem Thüringer Landesamt für Finanzen zu einem Konflikt über die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 lehnte die Landesfinanzdirektion die beantragte Zahlung ab. Dem Kläger sei aufgrund des Bruttoprinzips im Besoldungsrecht kein Schaden entstanden. Da die Zahlung der Erschwerniszulage als Teil der Besoldung vom Bruttoprinzip geprägt sei, sei ein möglicher steuerlicher Progressionsschaden dem Freistaat nicht zuzurechnen. Die Sphäre des Dienstherrn ende mit der Auszahlung des Bruttobetrages; allein hierauf bestehe ein Anspruch des Beamten. Mit Schreiben vom 11. April 2019 wandte sich der Kläger wegen des Schadensersatzanspruchs an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK). Dieses Schreiben beantwortete die Landesfinanzdirektion mit Schreiben vom 17. Juni 2019 erneut dahingehend, dass eine Zahlung abgelehnt werde, da wegen des im Besoldungsrecht geltenden Bruttoprinzips dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Am 21. November 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er seine Rechte weiterverfolgt. Die Klage sei jedenfalls als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe, den er auf mehrere Rechtsgrundlagen stützen könne. Der Schaden könne als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Anspruchsgrundlage für den Ersatz eines Steuerschadens sei § 280Abs. 1 und 2, § 286Abs. 2 Nr. 1 und § 287 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Diese Rechtsgrundlage sei auf Dienstbezüge im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Treueverhältnisses entsprechend anzuwenden. Zu dem hiernach zu ersetzenden Verzugsschaden gehöre auch ein durch die verspätete Zahlung entstandener Steuerschaden. Zudem seien auch die für die Ermittlung des Steuerschadens anfallenden Steuerberatungskosten vom Schadensersatzanspruch umfasst. Darüber hinaus bestehe ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Fürsorgepflichtverletzung. Die verspätete Zahlung der Erschwerniszulagen stelle eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten dar. Dies ergebe sich aus den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem Parallelverfahren 4 K 1179/14 We. Weiterhin könne der Kläger sein Begehren auch als verschuldensunabhängigen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen. Soweit der Beklagte den Eintritt eines Schadens mit Verweis auf das im Besoldungsrecht geltende Bruttoprinzip generell in Abrede stelle, sei dies unzutreffend. Die hierfür vom Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung betreffe einen anderen Sachverhalt und sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Soweit der Beklagte die Höhe des Schadens bestreite, werde die Steuerberaterin des Klägers als Zeugin angeboten. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Der Kläger beantragt, den Beklagten verurteilen, an den Kläger 1.983,41 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 01. Januar 2019 und weitere 342,13 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Für einen etwaigen Amtshaftungsanspruch sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten von vornherein nicht gegeben. Auch soweit der Kläger eine Fürsorgepflichtverletzung geltend mache, fehle ihm die Klagebefugnis. Mangels eines ersatzfähigen Schadens könne er von vornherein nicht geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein. Der angebliche Steuerprogressionsschaden sei kein ausgleichsfähiger Schaden, der dem Beklagten normativ zurechenbar sei. Aus dem das Besoldungs- und Versorgungsrecht prägenden sog. „Bruttoprinzip“ ergebe sich, dass bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge, der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge sowie sonstiger besoldungs- und versorgungsrechtlich relevanter Einkünfte grundsätzlich auf den Bruttobetrag abzustellen sei. Danach komme der Dienstherr mit der Auszahlung eines noch offenen Bruttobetrages der Dienstbezüge seinen Pflichten gegenüber dem Beamten vollständig und abschließend nach. Die Sphäre des Dienstherrn ende mit der Auszahlung des Bruttobetrages, so dass im Nachgang eintretende steuerrechtliche Folgen allein den Beamten treffen. Vor diesem Hintergrund verbiete es sich, zur Begründung eines Schadens auf die infolge der steuerlichen Progressionswirkung höhere Steuerbelastung bei einer Nachzahlung eines Teils der Dienstbezüge gegenüber der geringeren Steuerbelastung bei fortlaufender Zahlung der vollen Bezüge abzustellen. Vielmehr verbleibe eine nachteilige Steuerprogressionswirkung bei dem Beamten selbst. Ein Schadensersatz wegen Schuldnerverzugs scheitere zudem daran, dass die §§ 286 ff BGB im öffentlichen Recht nicht entsprechend anwendbar seien. Darüber hinaus schließe § 3 Abs. 6 Thüringer Besoldungsgesetz – ThürBesG – Ansprüche auf Verzugszinsen spezialgesetzlich aus. Der Anspruch des Klägers könne auch nicht auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden, da dieser nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet sei, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er ermögliche keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden seien. Sollte entgegen der vertretenen Ansicht von einem grundsätzlich erstattungsfähigen Steuerprogressionsschaden auszugehen sei, so sei dieser jedenfalls durch die an den Kläger bereits gezahlten Prozesszinsen in Höhe von 879,66 € abgegolten. Einen höheren Schaden habe der Kläger nicht nachgewiesen. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben seiner Steuerberaterin sei aus mehreren Gründen ungeeignet, einen Steuerprogressionsschaden nachvollziehbar zu belegen. Da die Lohnsteuer eine Jahressteuer sei, verbiete sich von vornherein ein Vergleich auf der Basis monatlicher Zahlweise der Steuerabschläge. Es fehle jede jährliche Aufschlüsselung, Darlegung und Nachweisführung eines möglichen Steuerschadens. Eine Vergleichsberechnung auf Grundlage der Steuerveranlagung für die betreffenden Jahre sei nicht erfolgt. Fraglich sei zudem, ob das nach § 54 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – in jedem Fall erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden sei. Der Kläger habe jedenfalls keinen ausdrücklichen Widerspruch eingelegt. Die Klage sei auch unbegründet. Dem Beklagten könne keine Verletzung der Fürsorgepflicht vorgeworfen werden. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem Parallelverfahren 4 K 1179/14 We. Die Zahlung der Erschwerniszulage sei nicht verspätet erfolgt. Der Beklagte habe vielmehr berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Abrechnung der Einsätze und der konkreten Zulagenberechtigung gehabt. Es sei zulässig gewesen, diese zwischen den Beteiligten strittigen Fragen durch ein gerichtliches Verfahren klären zu lassen. Erst das im Januar 2018 rechtskräftig gewordene Urteil habe die Zahlungspflicht verbindlich geklärt. Vorher sei keine Fälligkeit eingetreten. Zu einem etwaigen Verschulden des Beklagten treffe das Urteil keine Aussage. Es fehle zudem – wie ausgeführt – an einem erstattungsfähigen Schaden. Durch die Nachzahlung habe der Beklagte seine Zahlungspflicht entsprechend des Bruttoprinzips vollständig erfüllt. Mit Auszahlung des Bruttobetrages ende die Sphäre des Dienstherrn. Die nachteilige Steuerprogressionswirkung verbleibe beim Kläger. Auch die Höhe des angeblichen Schadens sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben seiner Steuerberaterin sei – wie ausgeführt – unbrauchbar. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2021 und nochmals mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2023 und 3. Juli 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erteilt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Verwaltungsakte und die bereits abgeschlossenen Verfahren zu den Az. 4 K 1179/14 We und 4 K 971/18 We verwiesen. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.