Beschluss
1 E 1650/24 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2025:0213.1E1650.24WE.00
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Leitsätze
§ 3 FeV stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dar (unter Aufgabe der eigenen Rechtsprechung Anschluss an OVG Rheinland –Pfalz, OVG Nordrhein – Westfalen, Bayerischer VGH).(Rn.6)
Tenor
1. Auf den Antrag des Antragstellers wird die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.08.2024 wiederhergestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 3 FeV stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dar (unter Aufgabe der eigenen Rechtsprechung Anschluss an OVG Rheinland –Pfalz, OVG Nordrhein – Westfalen, Bayerischer VGH).(Rn.6) 1. Auf den Antrag des Antragstellers wird die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.08.2024 wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag ist zulässig. Das Gericht kann nach der für sofort vollziehbar erklärten Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge durch den Antragsgegner nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist - im vom Antragsteller beantragten Umfang - begründet. § 80 Abs. 5 VwGO enthält zwar keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzun-gen das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen kann. Indes ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in derartigen Fällen eine Abwägung zwi-schen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes vorzuneh-men. Dabei kommt es in aller Regel auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingeleg-ten Rechtsbehelfes an. Ist dieser nach den summarischen Erkenntnismöglichkeiten, die dem Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eröffnet sind, offensichtlich begründet, so ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs, die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung ist auf den konkreten Fall abgestellt und lässt die für die Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgebenden Überlegungen erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung umso geringere Anforderungen zu stellen sind, als sich aus Sinn und Zweck des Verwaltungsaktes ein natürliches Bedürfnis für eine sofortige Vollziehung aufdrängt. Regelmäßig wird bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr und damit auch - wie hier - bei Anordnungen im Bereich der Sicherheit des Straßenverkehrs das besondere Vollzugsinteresse mit dem allgemeinen Vollzugsinteresse einer zu Eingriffen ermächtigenden Bestimmung zusammenfallen. In diesen Fällen genügt es, in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf den besonderen Gefahrenabwehrcharakter in geeigneter Form hinzuweisen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 20.12.2007 - 2 EO 609/07 - m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Begründung ersichtlich gerecht. Insgesamt bestehen keine Bedenken, wenn der Antragsgegner vorliegend mit Rücksicht auf Sicherheitsbelange des öffentlichen Straßenverkehrs den öffentlichen Belangen den Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresses des Antragstellers eingeräumt und die sofortige Vollziehung des Verbotes zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge angeordnet hat. Die nach oben genannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass eine Klage des Antragstellers gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 13.08.2024 rechtswidrig ist. Es fehlt an einer hinreichenden diese Verfügung rechtfertigenden Rechtsgrundlage. § 3 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – ist – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine hinreichende Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Untersagung. Denn die Vorschrift des § 3 FeV ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Insoweit schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung (Zuletzt Beschlüsse vom 15.03.2023 – 1 E 249/23 We und vom 02.10.2024 – 1 E 928/24 We –), der Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Urteil vom 17.04.2023 – 11 BV 22.1234 – juris), des OVG Rheinland–Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 – 10 A 10971/23.OVG) und zuletzt des OVG Nordrhein–Westfalen (Beschluss vom 05.12.2024 – 16 B 175/23 – jeweils m. w. N.) an. Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung gleichfalls der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des im Vergleich zu Kraftfahrzeugen geringeren Gefährdungspotenzials nicht hinreichend klar geregelt ist, in welchen Fällen von einer Ungeeignetheit bzw. bedingten Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bzw. Eignungszweifeln auszugehen ist. Die pauschale Verweisung von § 3 Abs. 2 FeV auf die Vorschriften der §§ 11 – 14 FeV erscheint aufgrund der nicht vergleichbaren Ausgangssituation als unverhältnismäßig. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen wären. Das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Eingriff in die Rechte des Antragstellers muss daher bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Das Gericht hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage, zu § 164 VwGO) orientiert. Danach ist für das Verbot des Fahrens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge der Auffangwert anzusetzen. Dieser ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.