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Beschluss

2 E 779/13 We

VG Weimar 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2013:0826.2E779.13WE.0A
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Leitsätze
1. Zur Aufstellung von Wahlplakaten von politischen Parteien.(Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Aufstellung von Wahlplakaten von politischen Parteien.(Rn.4) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die kommende Bundestagswahl eine Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von mindestens 51 weiteren Plakaten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Gemessen daran hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Anbringen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt eine nach § 18 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Der Träger der Straßenbaulast befindet über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen, welches gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden kann. Angesichts der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat ist allerdings davon auszugehen, dass im Regelfall ein Anspruch auf Wahlwerbung besteht. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht unbeschränkt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde berechtigt ist, die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet zu beschränken. Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - VII C 42.72; OVG Greifswald, Beschluss vom 23.08.2011 - 1 M 146/11 m.w.N.). Gemessen daran ist die Erlaubnis zum Anbringen von 13 Wahlplakaten nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf weitergehende Plakatierungsmöglichkeiten besteht nicht. Die Antragsgegnerin stellt in ihrem Gemeindegebiet insgesamt 250 Aufstellplätze zur Verfügung, wobei sie sich nach ihrem Vorbringen an den Anträgen im Rahmen der letzten Wahlen orientiert hat. Die Plätze befinden sich an Stellen des Gemeindegebietes, die besonders frequentiert sind, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien in angemessener Weise Wahlsichtwerbung betreiben können. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen für sich einen Anspruch auf ein Wahlplakat je 100 Einwohner herleiten will, so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Tragfähige Sachgründe für eine derartige rechnerischer Ableitung werden nicht benannt. Darüber hinaus trägt eine derartige Ableitung nicht hinreichend den örtlichen Gegebenheiten Rechnung. Die Frage der Angemessenheit der Wahlsichtwerbung ist in einer Großstadt sicherlich anders zu beantworten, als in ländlichen Gebieten. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin dem unter Berücksichtigung der Gemeindestruktur hinreichend Rechnung getragen. Nach der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind auch kleineren Parteien mindestens 5% der zur Verfügung stehenden Aufstellorte zuzuweisen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf 12,5 Aufstellmöglichkeiten, dem die Antragsgegnerin mit der Zuweisung von 13 Stellplätzen nachgekommen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Mangels konkreter Anhaltspunkte hat die Kammer den Regelstreitwert zugrunde gelegt, der wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren war.