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Urteil

3 K 1548/12 We

VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2014:0205.3K1548.12WE.0A
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Leitsätze
1. Die durch das 7. Gesetz zur Änderung des ThürKAG (juris: KAG TH) neugefasste Regelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG (juris: KAG TH F: 29.03.2011) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Weder unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten noch solchen der Abgabengerechtigkeit als spezifischer Ausprägung des Gleichbehandlungsgebots ergeben sich durchschlagende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG (juris: KAG TH F: 29.03.2011).(Rn.30) 2. Bei dem neugestalteten wiederkehrenden Beitrag handelt es sich nicht um eine - verkappte - (Grund)steuer, für die der Bund zuständig wäre, sondern um einen kommunalen Beitrag mit Entgeltcharakter, der in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers fällt. Die Abgabe stellt eine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar. Daneben ist die Abgabe nach der Konzeption des § 7a Abs. 1 ThürKAG n.F. (juris: KAG TH F: 29.03.2011) vorteilsbezogen ausgestaltet.(Rn.31) 3. Die Neuregelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG (juris: KAG TH F: 29.03.2011) verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das daraus folgende Gebot er Abgabengerechtigkeit, hier das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit. Insbesondere ist die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil gewahrt.(Rn.32) 4. Eine Verteilungsregelung in der Satzung, wonach sich die Zahl der beitragsrechtlichen Vollgeschosse bei bebauten Innenbereichsgrundstücken nach der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse und bei unbebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse bemisst, ist wirksam.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch das 7. Gesetz zur Änderung des ThürKAG (juris: KAG TH) neugefasste Regelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG (juris: KAG TH F: 29.03.2011) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Weder unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten noch solchen der Abgabengerechtigkeit als spezifischer Ausprägung des Gleichbehandlungsgebots ergeben sich durchschlagende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG (juris: KAG TH F: 29.03.2011).(Rn.30) 2. Bei dem neugestalteten wiederkehrenden Beitrag handelt es sich nicht um eine - verkappte - (Grund)steuer, für die der Bund zuständig wäre, sondern um einen kommunalen Beitrag mit Entgeltcharakter, der in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers fällt. Die Abgabe stellt eine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar. Daneben ist die Abgabe nach der Konzeption des § 7a Abs. 1 ThürKAG n.F. (juris: KAG TH F: 29.03.2011) vorteilsbezogen ausgestaltet.(Rn.31) 3. Die Neuregelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG (juris: KAG TH F: 29.03.2011) verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das daraus folgende Gebot er Abgabengerechtigkeit, hier das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit. Insbesondere ist die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil gewahrt.(Rn.32) 4. Eine Verteilungsregelung in der Satzung, wonach sich die Zahl der beitragsrechtlichen Vollgeschosse bei bebauten Innenbereichsgrundstücken nach der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse und bei unbebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse bemisst, ist wirksam.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 17.06.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dabei handelt es sich bei dem Bescheid Nr. 23/I vom 17.06.2008 um einen neuen Beitragsbescheid, mit dem nach der (vollumfänglichen) Abhilfeentscheidung bezüglich des Widerspruchs gegen die ursprünglichen beiden Beitragsbescheide Nr. 23 und Nr. 78 gegenüber dem Kläger die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück mit der Flurstücksnummer a (neu) festsetzt wurde. Zwar hat die Beklagte den Bescheid vom 17.06.2008 in der Überschrift als „Änderungsbescheid“ bezeichnet. Entscheidend für die Auslegung eines Bescheides ist aber nicht allein seine Überschrift, sondern sein gesamter Regelungsgehalt. Dieser lässt unter der gebotenen und möglichen Berücksichtigung des Tenors und der Begründung des Bescheids in ausreichendem Umfang erkennen, dass die Beklagte beim Bescheiderlass von der Aufhebung bzw. dem Wegfall der beiden Bescheide vom 27.01.2005 und der damit notwendigen neuen Festsetzung der Beitragsschuld ausging. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 7a Abs. 1 ThürKAG in der Fassung des am 07.04.2011 in Kraft getretenen 7. Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29.03.2011 (GVBl. S. 61) - ThürKAG n.F. - in Verbindung mit der zum 31.12.2004 rückwirkend in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Oettern vom 28.09.2012 - WBS 2012 -. Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Oettern vom 01.07.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2004 - WBS 2004 - scheidet demgegenüber als Rechtsgrundlage ebenso aus wie die im Ausgangsbescheid als Rechtsgrundlage genannte Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Oettern vom 30.04.2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.04.2008 - WBS 2007 -. Die WBS 2004 erweist sich bereits deshalb als nichtig, weil die Festlegung der Abrechnungseinheit, die nach § 7a Abs. 3 S. 3 ThürKAG a.F. zum notwendigen Satzungsinhalt gehört (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 08.03.2011 - 4 EO 1364/10 - Juris Rdnr. 25), unwirksam ist. Die Beklagte hat die Abrechnungseinheit in der WBS 2004 durch eine der Satzung als Anlage beigefügte Flurkarte, auf die in § 2 WBS Bezug genommen wird, festgelegt. Diese Vorgehensweise entspricht im Grundsatz § 7a Abs. 3 S. 3 ThürKAG a.F. und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 08.03.2011, a.a.O., m.w.N.). Dabei ist es prinzipiell auch zulässig, eine Abrechnungseinheit nicht unmittelbar durch zeichnerische Darstellung der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen, sondern - wie hier - mittelbar durch die zeichnerische Darstellung des Abrechnungsgebietes zu bestimmen. Eine solche Bestimmung der Abrechnungseinheit durch Darstellung des Abrechnungsgebietes ist jedoch nur wirksam, wenn die Bestimmung des Abrechnungsgebietes ihrerseits keine zur Unwirksamkeit führenden Mängel aufweist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 08.03.2011, a.a.O.). Auszugehen ist dabei davon, dass sich die Adressaten der Satzung über die Erhebung wieder-kehrender Beiträge auch dann, wenn der Satzungsgeber sich für die Festlegung der Abrech-nungseinheiten durch die zeichnerische Darstellung unterschiedlicher Abrechnungsgebiete entscheidet, verlässlich darüber Kenntnis verschaffen können müssen, welche Verkehrsanla-gen in der Gemeinde jeweils zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden und wie viele Abrechnungseinheiten entstehen sollen. Nur dann ist in der Konsequenz hinreichend erkennbar, welche Grundstücke an der Verteilung des Investitionsaufwandes für die jeweilige Abrechnungseinheit beteiligt werden sollen und insoweit mit einer Beitragserhebung rechnen müssen. Mit der (gesetzlich nicht geforderten) Darstellung des Abrechnungsgebietes in der Satzung selbst erfolgt also zugleich die verbindliche Zuordnung der durch die jeweilige Ab-rechnungseinheit bevorteilten und bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für diese Abrechnungseinheit zu beteiligenden Grundstücke. Ist diese Festlegung unvollständig oder sonst fehlerhaft, führt dies zur Unwirksamkeit der Satzung über die Erhebung wiederkehren-der Beiträge. Denn die richtige Zuordnung der bevorteilten Grundstücke zum Abrechnungs-gebiet einer bestimmten Abrechnungseinheit berührt in diesem Fall nicht nur die materiell rechtmäßige Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf alle durch die jeweilige Abrech-nungseinheit bevorteilten Grundstücke (sog. Verteilungsphase), sondern betrifft darüber hin-aus die Frage nach dem Anwendungsbereich der Satzung. Sind bei der Kennzeichnung der Abrechnungseinheiten durch die zeichnerische Darstellung verschiedener Abrechnungsgebiete ersichtlich bevorteilte Grundstücke keinem Abrechnungsgebiet zugeordnet worden, werden sie nicht vom Geltungsbereich der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge erfasst. Dies hat wiederum zur Folge, dass sich die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge entgegen § 7a Abs. 1 S. 1 ThürKAG a.F. nicht auf alle Grundstücke im gesamten Gemeindegebiet erstreckt, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Verkehrsnetzes besondere Vorteile bietet, und somit unwirksam ist. Damit wird deutlich, dass für eine Gemeinde, die diese Variante der Darstellung der Abrech-nungseinheit durch das Abrechnungsgebiet wählt, das Risiko besteht, dass Fehler bei der kon-kreten Festlegung des Abrechnungsgebietes nicht nur zur Rechtswidrigkeit eines darauf ge-stützten Bescheides bzw. zur Unwirksamkeit des festgelegten Beitragssatzes, sondern auch zur Unwirksamkeit der - als Mindestbestandteil einer Satzung über die Erhebung wiederkeh-render Beiträge anzusehenden - Regelung über die Bildung der Abrechnungseinheit und da-mit zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führen können. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich hier feststellen, dass die Beklagte in der als An-lage der Satzung beigefügten Flurkarte das zur Bestimmung der Abrechnungseinheit dargestellte Abrechnungsgebiet fehlerhaft bestimmt hat. Die Karte lässt erkennen, dass offenkundig Grundstücke ganz oder teilweise außerhalb des Abrechnungsgebietes liegen, die eigentlich hätten einbezogen werden müssen, weil ihnen ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Das durch eine schwarze Linie umgrenzte Abrechnungsgebiet erfasst zwar in einigen Bereichen die an den maßgeblichen Verkehrsanlagen angrenzenden Grundstücke; in weiten Teilen allerdings verläuft die Grenzlinie erkennbar unmittelbar an einer Verkehrsanlage selbst (so etwa an den Straßen bzw. Wegen mit den Flurstücksnummern b und c). Das hat zur Folge, dass in diesen Bereichen die an diese Verkehrsanlagen unmittelbar angrenzenden Außenbereichsgrundstücke bei der Festlegung des Abrechnungsgebietes unberücksichtigt geblieben sind, obwohl sie offensichtlich beitragspflichtig sind (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 08.03.2011, a.a.O., Rdnr. 36). Die WBS 2007 kann bereits deshalb nicht als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid herangezogen werden, weil sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, sondern entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 1 erst am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Ohne (zulässige) Rückwirkungsanordnung jedoch vermag im wiederkehrenden Straßenausbaubeitragsrecht eine nachträglich erlassene Satzung eine Beitragsschuld für Investitionskosten aus zurückliegenden Jahren nicht zu begründen. Denn bei den wiederkehrenden Beiträgen entsteht im Unterschied zum Ausbaubeitragsrecht nach § 7 ThürKAG die sachliche Beitragspflicht nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem alle gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Entstehung - zu denen auch die Geltung einer (wirksamen) Beitragssatzung gehört - erfüllt sind (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 - Juris Rdnr. 7), sondern gemäß § 7a Abs. 6 S. 1 ThürKAG a.F. (bzw. § 7a Abs. 5 S. 1 ThürKAG n.F.) jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Das setzt voraus, dass jedenfalls in diesem gesetzlich genau festgelegten Zeitpunkt eine den Anforderungen des § 2 Abs. 2 ThürKAG entsprechende, die Gemeinde zur Erhebung wiederkehrender Beiträge ermächtigende Beitragssatzung in Kraft ist, denn ohne eine durch Satzung zu bestimmende Abrechnungseinheit kann eine die (wiederkehrende) Beitragspflicht auslösende Vorteilslage (Abgabentatbestand) nicht bestehen. Außerdem lässt sich ohne satzungsmäßige Beitragsmaßstäbe der Satz der Abgabe nicht bestimmen, und eine Beitragspflicht oder Beitragsschuld i.S.v. § 7a Abs. 6 ThürKAG a.F. kann denkgesetzlich nicht begründet werden (vgl. zur identischen Regelung in § 6a Abs. 6 S. 1 KAG-LSA: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2004 - 2 M 264/04 - Juris Rdnr. 5; VG Magdeburg, Beschluss vom 12.11.2003 - 2 B 546/03 - Juris Rdnr. 4). Ausgehend hiervon vermag die (frühestens) im Jahr 2007 in Kraft getretene WBS 2007 keine Beitragspflichten wegen der im Kalenderjahr 2004 getätigten Investitionsaufwendungen der Beklagten zu begründen, denn die wiederkehrende Beitragspflicht für dieses Jahr ist kraft Gesetzes bereits am 31.12.2004 entstanden, die WBS 2007 wirkt indes mangels Rückwirkungsanordnung nicht auf diesen Zeitpunkt zurück (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11.10.2012 - 4 ZKO 655/12 -, BA S. 3 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2008 - 4 L 298/07 - Juris Rdnr. 17; VG Weimar, Beschluss vom 13.01.2009 - 3 E 448/08 We -, BA S. 4, und Urteil vom 25.06.2012 - 3 K 959/10 We -, UA S. 11). Hinzu kommt, dass es der WBS 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung an der für die Wirksamkeit der Erhebung wiederkehrender Beiträge für das Abrechnungsjahr 2004 notwendigen Festlegung des Beitragssatzes fehlt. Auszugehen ist dabei davon, dass als unverzichtbarer Mindestinhalt einer (gültigen) Beitragssatzung die Voraussetzungen und Modalitäten der Abgabenerhebung nach § 2 Abs. 2 ThürKAG festgelegt sein müssen; dazu zählt u.a. der konkrete Satz der Abgabe - sog. Beitragssatz -, d.h. der Geldbetrag, der auf eine Maßstabseinheit entfällt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 30 Rdnr. 36). Anders als etwa bei einmaligen Straßenausbaubeiträgen kann der Ortsgesetzgeber bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge von der satzungsmäßigen Festlegung des Beitragssatzes auch nicht ausnahmsweise absehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.2007 - 4 L 272/05 - Juris Rdnr. 20; VG Weimar, Urteil vom 23.07.2002 - 3 K 546/99.We - Juris Rdnr. 56). Allerdings kann der Beitragssatz bei wiederkehrenden Beiträgen abweichend von § 2 Abs. 2 ThürKAG nicht nur in der eigentlichen Beitragssatzung, sondern gemäß § 7a Abs. 4 ThürKAG a.F. auch in einer gesonderten Satzung festgelegt werden. § 7a Abs. 4 ThürKAG a.F. zielt nicht auf die Entbehrlichkeit einer satzungsmäßigen Festlegung des Beitragssatzes, sondern auf eine flexiblere Handhabung mit Rücksicht auf die möglichen jährlichen Abrechnungsperioden für die Investitionsaufwendungen der Gemeinde mit wechselnden Beitragssätzen, um so jährliche Änderungen der eigentlichen Beitragssatzung zu vermeiden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.2007, a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 23.05.2002 - 3 K 1777/98.We - Juris Rdnr. 21 m.w.N.). Vorliegend ist eine Festlegung des Beitragssatzes für die im Jahre 2004 durch den „Ausbau der Gehwege und Neubau der Straßenbeleuchtung“ entlang der Bundesstraße 87 entstandenen Investitionsaufwendungen offenbar weder in der eigentlichen Beitragssatzung noch in einer eigenen Beitragssatzsatzung erfolgt. Soweit in § 1 der 1. Änderungssatzung vom 01.04.2008 ein Beitragssatz festgelegt worden ist, betrifft dieser die im Abrechnungsjahr 2007 getätigten Investitionen. Schließlich dürfte auch die Festlegung der Abrechnungseinheit in der WBS 2007 nicht den Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 7a Abs. 1 und 3 ThürKAG in der bis zum 06.04.2011 geltenden Fassung vom 19.09.2000 - ThürKAG a.F. - entsprechen. Nach § 7a Abs. 3 S. 1 ThürKAG a.F. setzt(e) die Bildung einer Abrechnungseinheit voraus, dass die Verkehrsanlagen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Für die Annahme eines funktionalen Zusammenhangs müssen die einzelnen Straßen durch ihren Zusammenhang eine besondere Verkehrsfunktion erfüllen, die sich von der allgemeinen Funktion des gesamten Straßennetzes deutlich abhebt. Das bedeutet, dass die einzelnen Straßen, die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, ein Straßennetz bilden, das für alle anliegenden Grundstücke innerhalb dieses Straßennetzes eine spezifische Verkehrsfunktion erfüllt. Entscheidend ist, dass die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen ein Verkehrsnetz bilden müssen, das der Erschließung eines abgrenzbaren Gebiets dient und dadurch die Nutzbarkeit der in diesem Gebiet und an diesem Verkehrsnetz anliegenden Grundstücke in einer besonderen, vom Allgemeingebrauch des übrigen Straßennetzes abgehobenen Weise gewährleistet oder verbessert (vgl. zu alldem ThürOVG, Urteil vom 11.06.2007, - 4N 1359/98 -Juris Rdnr. 50). Dabei kommt es für den funktionalen Zusammenhang und den darauf beruhenden greifbaren Sondervorteil nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß vom einzelnen Grundstück aus tatsächlich andere Grundstücke angefahren werden und welche Infrastruktur konkret vorhanden ist. Vielmehr genügt eine typisierende Betrachtungsweise, die auf die städtebauliche Struktur des Gebiets einschließlich seiner Entwicklungsmöglichkeiten abstellt. Daher ist die Grenze der Abrechnungseinheit erst dort erreicht, wo nach typisierter Betrachtungsweise nicht mehr von der Wahrscheinlichkeit einer in diesem Sinne qualifizierten Inanspruchnahme ausgegangen werden kann und sich der beitragsfähige Sondervorteil zum nicht beitragsfähigen Allgemeinvorteil verflüchtigt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.06.2007, a.a.O., Rdnr. 50). Gemessen an diesen Maßstäben hätte die Beklagte hier die am östlichen Ortsrand verlaufende Straße (Flurstück c) in die Abrechnungseinheit einbeziehen müssen, denn sie erscheint als integrierter Bestandteil der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen. Die Straße zweigt von der in der Abrechnungseinheit gelegenen Straße Im Dorfe (Flurstück d) ab und mündet in die in der Abrechnungseinheit gelegene, auf dem Flurstück e verlaufende, Straße Im Dorfe ein. Bereits deshalb wird man - gerade bei einer Gemeinde der hier in Rede stehenden Größenordnung - davon ausgehen können, dass die auf dem Flurstück c verlaufende Straße mit dem übrigen Verkehrsnetz in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang steht. Die Straße erfüllt innerhalb dieses Verkehrsnetzes auch eine spezifische Verkehrsfunktion. Denn sie vermittelt bei typisierter Betrachtungsweise den an dem Straßennetz anliegenden Grundstücken einen zusätzlichen Gebrauchsvorteil in dem Sinne, dass über sie bspw. Zugang zum Sportplatz genommen werden kann. Darüber hinaus wird sie - insbesondere den im nordöstlichen Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken - als Verbindungsstraße zur ehemaligen Bundesstraße 87 (jetzt K 511) dienen. Die WBS 2012 erweist sich demgegenüber als wirksam. Diese am 19.07.2012 beschlossene Satzung ist - was zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit steht - formell rechtmäßig, insbesondere nach ihrer Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde und ihrer Ausfertigung am 28.09.2012 den Vorgaben in § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 12.05.2010 entsprechend im Amtsblatt „Gemeinde Journal“ der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen vom 01.10.2012 öffentlich bekanntgemacht worden. Auch materiell-rechtlich ist die WBS 2012 nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorgaben des ThürKAG in der zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblichen Fassung des 7. Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29.03.2011 - ThürKAG n.F. - [a)]. Auch die Ermächtigungsgrundlage in § 7a ThürKAG n.F. ist rechtmäßig, sie verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht, wie der Kläger unter Hinweis auf kompetenzrechtliche Probleme nach Art. 72 und 105 Grundgesetz - GG - sowie einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG meint [b)]. a) Materiell stimmt die Satzung in vollem Umfang mit der Ermächtigungsnorm des § 7a Abs. 1 ThürKAG n.F. überein. Insbesondere ist der in § 5 WBS 2012 gewählte Verteilungsmaßstab entgegen der Auffassung der Klägerseite nach § 7a Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 ThürKAG zulässig. Nach § 7 Abs. 3 S. 2 ThürKAG, der im Rahmen des § 7a ThürKAG ergänzend Anwendung findet (vgl. VG Weimar, Urteil vom 23.07.2002 - 3 K 546/99.We - Juris Rdnr. 29; VG Gera, Urteil vom 06.02.2003 - 4 K 245/99.GE - Juris Rdnr. 34), sind die Grundstücksfläche, das Maß (Geschossfläche, Anzahl der Vollgeschosse) sowie die Art der baulichen Nutzung und die Grundstücksbreite mögliche Verteilungsmaßstäbe, wobei § 7 Abs. 3 S. 3 ThürKAG eine Verbindung der Verteilungsmaßstäbe ausdrücklich zulässt. Hiernach begegnet auch der im vorliegenden Fall gewählte (mit dem Grundstücksflächenmaßstab kombinierte) Vollgeschossmaßstab grundsätzlich keinen Bedenken, insbesondere trägt er dem abgabenrechtlichen Vorteilsprinzip noch hinlänglich Rechnung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.1999 - 2 K 23/97 - Juris Rdnr. 24 m.w.N.). Dem - ebenfalls als Verteilungsmaßstab in Betracht kommenden - Geschossflächenmaßstab kommt insoweit kein Vorrang zu, da einerseits der Vollgeschossmaßstab gegenüber dem Geschossflächenmaßstab den Vorzug der besseren - auch kostensparenden - Verwaltungspraktikabilität und Durchschaubarkeit besitzt und es andererseits dem Ortsgesetzgeber nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengleichheit nicht verwehrt ist, unter Inkaufnahme gewisser Ungenauigkeiten zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13.09.1996 - 8 B 186/96 - Juris Rdnr. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.1994 - 2 S 1213/92 - Juris Rdnr. 19; VG Gera, Beschluss vom 10.03.1997 - 5 E 1569/96.Ge - Juris Rdnr. 43 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 16.06.1998 - 3 E 64/98.We - Juris Rdnr. 18 und Urteil vom 01.03.2012 - 3 K 1225/10 We - UA S. 11; Driehaus, a.a.O., § 18 Rdnr. 30). Auch die konkrete Ausgestaltung der Verteilungsregelung in § 5 Abs. 7 WBS 2012 ist - entgegen der Ansicht des Klägers - in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 7 WBS 2012 trifft eine Regelung zur Ermittlung der Geschosszahl bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Vollgeschosszahl noch Baumassenzahl oder Gebäudehöhe festsetzt. Hiernach kommt es bei bebauten Grundstücken auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse an (Buchst. a), während bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend ist (Buchst. b). Im Wege der Auslegung ergibt sich zunächst, dass bei bebauten Grundstücken nicht - wie der Kläger meint - auf die Höchstzahl der in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wird, sondern auf die Höchstzahl der auf dem jeweiligen beitragspflichtigen Grundstück vorhandenen Vollgeschosse. Nur so nämlich ist der unterschiedliche Wortlaut bei den Buchst. a) und b) zu verstehen. Hätte die Beklagte demgegenüber sowohl bei den bebauten als auch bei den unbebauten Grundstücken auf die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung abstellen wollen, so hätte es auf der Hand gelegen, dies auch entsprechend zu formulieren (a.A. insoweit VG Meiningen, Beschluss vom 07.03.2012 - 1 E 41/12 ME - Juris Rdnr. 38). Im Übrigen zeigt sich auch daran, dass die Beklagte den Kläger mit nur einem Vollgeschoss veranlagt hat, dass sie nicht auf das (vorhandene) Höchstmaß der Nutzung aller Grundstücke in der Abrechnungseinheit bzw. der näheren Umgebung abgestellt hat, sondern - ihrer Satzung entsprechend - auf das tatsächlich vorhandene Nutzungsmaß auf dem klägerischen Grundstück. Die danach unterschiedliche Behandlung von bebauten und unbebauten Grundstücken im - soweit hier maßgeblich - unbeplanten (Innen)Bereich ist nach Auffassung der Kammer mit dem Vorteilsprinzip vereinbar. Die Befugnis, bei bebauten Grundstücken auf das tatsächliche Maß der Nutzung, bei unbebauten Grundstücken aber auf das zulässige Maß der Nutzung abzustellen, rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Erweiterung der baulichen Ausnutzung bei vorhandenen Gebäuden bis zur Grenze des rechtlich Zulässigen durch Aufstockung oder Neubau eher die Ausnahme ist, während bei noch anstehender Erstbebauung dies typischerweise zu erwarten ist. Insofern liegen wesentliche Unterschiede zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken vor, die die vorgenommene Differenzierung rechtfertigen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 - Juris Rdnr. 60; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2005 - 15 A 636/03 - Juris Rdnr. 19 ff.). Selbst wenn man jedoch eine satzungsrechtliche Verteilungsregelung, die bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse abstellt, im Hinblick auf den Gleichheitssatz und das Gebot der Beitragsgerechtigkeit - jedenfalls in den Fällen, in denen die bereits verwirklichte bauliche Nutzung hinter der zulässigen Nutzung zurückbleibt - für problematisch hielte, führte dies nicht zur Ungültigkeit der Regelung zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse im unbeplanten Innenbereich in § 5 Abs. 7 Buchst. a) WBS 2012. Denn es ist anerkannt, dass es die das Abgabenrecht ebenfalls kennzeichnenden Grundsätze der Praktikabilität und der Typengerechtigkeit rechtfertigen können, von dem letztlich auf Artikel 3 Abs. 1 GG und dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit beruhenden Grundsatz abzuweichen, dass für die Beitragsbemessung auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung abzustellen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine Verteilungsregelung für unbeplante Gebiete an der tatsächlichen Nutzung orientiert (vgl. Driehaus a.a.O., Rdnr. 613). Das Verteilungs- und Heranziehungsverfahren gewinnt an Praktikabilität und Überschaubarkeit, wenn im unbeplanten Innenbereich bei bebauten Grundstücken auf die ohne größere Schwierigkeiten zu ermittelnde Zahl der auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich vorhandenen Geschosse abgestellt wird, die in den meisten Fällen ohnehin mit dem Durchschnittsmaß der Umgebungsbebauung identisch sein wird. Es ist anerkannt, dass der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine in der ortsgesetzlichen Regelung angelegte Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, sofern dem nicht gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1971 - 4 C 28/70 - Juris Rdnr. 15 und vom 23.05.1980 - 4 C 83/79 bis 4 C 91/79 - Juris Rdnr. 40 f.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - Juris Rdnr. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 21.12.1993, 2 L 135/92 - Juris Rdnr. 27 ff.). b) Die der Satzung zugrundeliegenden Normen des ThürKAG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, so insbesondere nicht die durch das 7. Gesetz zur Änderung des ThürKAG neugefasste Regelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG. Weder unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten [aa)] noch solchen der Abgabengerechtigkeit als spezifischer Ausprägung des Gleichbehandlungsgebots [bb)] ergeben sich durchschlagende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG (vgl. zur nahezu identischen Regelung in § 10a KAG RP: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20.11.2007 - 6 C 10601/07.OVG - Juris Rdnr. 20 und vom 10.06.2008 - 6 C 10255/08.OVG - Juris Rdnr. 9 sowie Beschluss vom 24.02.2012 - 6 B 11492/11 - Juris Rdnr. 2 ; VG Trier, Urteil vom 14.08.2008 - 2 K 236/08.TR - Juris Rdnr. 16; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 02.03.2012 - 1 L 113/12.NW - Juris Rdnr. 4; a.A. VG Koblenz, Beschluss vom 01.08.2011 - 4 K 1392/10.KO - Juris Rdnr. 32 ff.). aa) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem neugestalteten wiederkehrenden Beitrag nicht um eine - verkappte - (Grund)steuer, für die der Bund zuständig wäre (Art. 105 GG), sondern um einen kommunalen Beitrag mit Entgeltcharakter, der in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers fällt. Für die verfassungsrechtliche Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung kommt es nicht darauf an, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe qualifiziert; maßgebend ist vielmehr, ob sich die öffentliche Abgabe nach ihrem materiellen Gehalt als Steuer darstellt. Nach dem Steuerbegriff des Grundgesetzes sind Steuern einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird. Legitimierender Grund für den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne ist hingegen der Ausgleich von Vorteilen und Lasten. Kennzeichnend für den Begriff des Beitrags ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung für einen staatlichen Aufwand. Derjenige, der aus einer öffentlichen Einrichtung besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll auch zu deren Kosten beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - Juris Rdnr. 15 m.w.N.; ThürOVG, Urteil vom 11.06.2007,a.a.O., Rdnr. 40). Für die Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Landes kommt es dabei einzig auf die formal-rechtliche Qualifizierung der Abgabe als solche an und nicht bereits auf deren inhaltliche Verfassungsmäßigkeit. Entscheidend ist somit, ob das Landesgesetz nach seiner Ausgestaltung die Abgabepflicht hinreichend deutlich an öffentliche Leistungen anknüpft, um nicht als Steuer qualifiziert zu werden. Dies ist vorliegend zu bejahen. Nach der Regelung des § 7a Abs. 1 S. 1 ThürKAG n.F. setzt die Abgabepflicht konkrete Investitionsaufwendungen voraus, die mittels wiederkehrender Beiträge auf die abgabepflichtigen Grundstücke verteilt werden. Die Frage der Abgabenerhebung wird folglich erst dann relevant, wenn auch tatsächlich Aufwendungen für die öffentliche Einrichtung anfallen. Bereits vor diesem Hintergrund stellt die Abgabe eine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar (s. dazu auch die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages Rheinland-Pfalz vom 30.12.2005, Drs. WD 5- 52/1534, S. 10 zur nahezu wortgleichen Regelung des § 10a Abs. 1 S. 1 KAG RP). Daneben ist die Abgabe nach der Konzeption des § 7a Abs. 1 ThürKAG n.F. auch vorteilsbezogen ausgestaltet. Die Abgabepflicht soll sich auf die Grundstücke beziehen, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen der gebildeten öffentlichen Einrichtung haben (§ 7a Abs. 1 S. 2 ThürKAG n.F.). Der durch die Abgabe abzugeltende Sondervorteil soll danach in der durch eine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit vermittelten Anbindung der einzelnen beitragspflichtigen Grundstücke an die von allen Verkehrsanlagen der Gemeinde gebildete gemeindliche Einrichtung bestehen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des 7. Gesetzes zur Änderung des ThürKAG, LT-Drs. 5/1759 vom 02.11.2010, S. 18). Schuldner sollen dementsprechend die Eigentümer (und andere in § 7 Abs. 1 S. 1 ThürKAG aufgeführte Berechtigte) sein, die aus dem Vorhalten des eine öffentliche Einrichtung bildendenden Straßensystems abstrakte Vorteile ziehen, indem die Einrichtung zur gebrauchswerterhaltenden bzw. -steigernden Benutzbarkeit zur Verfügung gestellt wird. Folgerichtig stellt die Regelung des § 7a Abs. 1 S. 2 ThürKAG n.F. auch ausdrücklich auf die Vorteilsbezogenheit der Abgabenerhebung ab, die mit der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen korrespondiert (vgl. die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages Rheinland-Pfalz vom 30.12.2005, a.a.O.). bb) Die Neuregelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das daraus folgende Gebot der Abgabengerechtigkeit, hier das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit. Der Gleichheitssatz gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Differenzierung ist geboten, wenn die Unterschiede der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihnen unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten Rechnung getragen werden muss. Dabei ist für den Normgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit gegeben, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will; die Auswahl muss allerdings anknüpfend an die Eigenart der zu regelnden Lebenssachverhalte sachgerecht vorgenommen werden und sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (vgl.VG Cottbus, Urteil vom 05.02.2009 - 6 K 24/08 - Juris, Rdnr. 45). Dies bedeutet bezogen auf die Erhebung (vorteilsbezogener) Ausbaubeiträge, dass der Landesgesetzgeber - in den Grenzen seiner Kompetenz - darüber bestimmt, welchen Sinn und Zweck er mit der kommunalen Beitragserhebung verfolgen will, worin er also den beitragsrechtlich relevanten Vorteil erblickt, und damit darüber entscheidet, welche Kriterien in diesem Sinn noch vorteilsbezogen sind oder nicht. Ihm obliegt es also, den Vorteilsbegriff näher zu definieren. Dies bedeutet andererseits jedoch nicht, dass die Definitionsmacht etwa unbegrenzt wäre. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber Grenzen zu respektieren, die dem Begriff des Beitrags gleichsam immanent sind; denn der den kommunalen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn kennzeichnende Gedanke ist der von Leistung und Gegenleistung, mithin des Ausgleichs von Lasten und Vorteilen. Durch diese Verbindung unterscheiden sich Beiträge - wie bereits dargelegt - von Steuern, die gerade nicht die Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen (vgl. die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages Rheinland-Pfalz vom 30.12.2005, a.a.O., S. 15f.). Nach diesen Maßgaben hat der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung des wiederkehrenden Beitrags in § 7a Abs. 1 ThürKAG n.F. und dem dort normierten Vorteilsbegriff die materielle Grenze seiner Gestaltungsbefugnis nicht überschritten. Insbesondere ist die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil gewahrt. Der Thüringer Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Regelungskompetenz den Gemeinden beim Straßenausbau die Wahl eingeräumt zwischen der Erhebung einmaliger Beiträge für die einzelne Verkehrsanlage bzw. deren Abschnitte (§ 7 ThürKAG) und der Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 7a ThürKAG innerhalb einer grundsätzlich aus allen Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets gebildeten, einheitlichen öffentlichen Einrichtung. Während beim einmaligen Beitrag nach § 7 Abs. 1 S. 1 ThürKAG der ausbaurechtlich beachtliche (wirtschaftliche) Sondervorteil auf der durch die räumlich enge Beziehung eines Grundstücks zur ausgebauten Verkehrsanlage begründeten, durch einen Zugang oder eine Zufahrt vermittelten, qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage beruht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 24.06.2013 - 4 EO 233/10 - Juris Rdnr. 40 m.w. N.), rechtfertigt sich die Erhebung des wiederkehrenden Beitrags nach § 7a Abs. 1 S. 2 ThürKAG n.F. durch die Anbindung des einzelnen beitragspflichtigen Grundstücks an die öffentliche Einrichtung, die von allen Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets gebildet wird, mittels rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen. Beide Vorteilsbegriffe sind unvollkommen; keiner der beiden Begriffe vermag den Vorzug, den der beitragspflichtige Grundstückseigentümer durch den Straßenausbau erfährt, präzise abzubilden. Die Anknüpfung an die Zugangsmöglichkeit zu der ausgebauten Verkehrsanlage beim einmaligen Beitrag lässt unberücksichtigt, dass zur verkehrlichen Erreichbarkeit eines bestimmten Grundstücks die Straße, an der es gelegen ist, keineswegs ausreicht, sondern erst über andere Verkehrsanlagen der Anschluss ans übrige Straßennetz vermittelt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2007 a.a.O., Rdnr. 22). Dies wird in besonderer Weise bei einer mehr als 100 m langen, selbständigen Sackgasse augenfällig: Um sie zu erreichen oder zu verlassen, bedarf es jedenfalls einer weiteren Straße. Diese Abhängigkeit von weiteren Verkehrsanlagen wird von dem Sondervorteil, der durch den Ausbau einer Verkehrsanlage innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung entsteht, erfasst. In der Gesetzesbegründung zu § 7a ThürKAG n.F.(LT-Drs. 5/1759, S. 18) heißt es ausdrücklich, die durch das Verkehrsnetz der Gemeinde gebildete Gemeindeeinrichtung sei in dem einheitlichen Straßensystem zu sehen, das den durch die einzelnen Straßen erschlossenen Grundstücken die erforderliche Anbindung an das gesamte übrige Straßennetz ermögliche. Dieser Vorteilsbegriff ist aber dem Einwand ausgesetzt, durch Einbeziehung von Straßen, die vom beitragspflichtigen Grundstück weit entfernt liegen, gehe die Nähe zum Aufwand verloren (vgl. zur Regelung des § 10a KAG RP VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 01.08.2011 - 4 K 1392/10.KO - Juris Rdnr. 148 unter Hinweis auf von Mutius, Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Novellierung des kommunalen Beitragsrechts, 1985, S. 46). Soweit in diesem Zusammenhang eine „Verwässerung“ des Vorteilsbegriffs gegenüber dem Beitragsrecht vor der Neuregelung des § 7a ThürKAG angenommen wird (vgl. zu dieser Einwendung gegen die Regelung des § 10a Abs. 1 KAG RP OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2007, a.a.O. unter Hinweis auf Kube, LKRZ 2007, 93f.), folgt dem die Kammer nicht (1). Der Einwand greift insbesondere deshalb nicht durch, weil der Landesgesetzgeber dem § 7a ThürKAG n.F. einen neuen Vorteilsbegriff zugrunde gelegt hat, der vom bisherigen in wesentlicher Hinsicht abweicht (2). (1) Allerdings setzte nach bisherigem Beitragsrecht die satzungsrechtliche Festsetzung einer Abrechnungseinheit einen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen voraus. Nur diese Voraussetzung rechtfertigte die Besonderheit dieser Abgabe, die darin bestand, dass Grundstücke auch für solche Straßen, die nicht an ihnen vorbeiführen, sondern weiter entfernt liegen, ausbaubeitragspflichtig sein konnten. Ein Sondervorteil für die Grundstücke in der Abrechnungseinheit entstand nicht allein durch das Vorhalten eines - räumlich oder funktional nicht zusammenhängenden - Straßensystems (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.06.2007, a.a.O., Rdnr. 44 f. m.w.N. und Beschluss vom 08.03.2011, a.a.O. Rdnr. 37). Gleichwohl war der durch die Abrechnungseinheit vermittelte Vorteil nicht „konkreter“ als der Sondervorteil, den die einheitliche öffentliche Einrichtung gemäß § 7a ThürKAG n.F. in ihrer Gesamtheit als einheitliches Straßensystem bietet. Denn der räumliche und funktionale Zusammenhang bedeutete nicht, dass in der Abrechnungseinheit nur die Straßen zusammengefasst waren, auf die die Grundstückseigentümer zum Erreichen des übrigen Verkehrsnetzes angewiesen waren. Vielmehr war ein funktionaler Zusammenhang (schon) dann anzunehmen, wenn die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen ein Verkehrsnetz bildeten, das der Erschließung eines abgrenzbaren Gebiets dient und dadurch die Nutzbarkeit der in diesem Gebiet und an diesem Verkehrsnetz anliegenden Grundstücke in einer besonderen, vom Allgemeingebrauch des übrigen Straßennetzes abgehobenen Weise etwa dadurch gewährleistet oder verbessert, dass es den Zugang zu einer dem ganzen Gebiet dienenden Infrastruktur vermittelt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.06.2007, a.a.O., Rdnr. 50). Das technische „Angewiesensein“ auf die im Einzelfall ausgebaute Straße war nicht vorausgesetzt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.06.2007, a.a.O., Rdnr. 49); auf einen unmittelbaren Vorteil kam es also nicht an. Deshalb kann nicht davon gesprochen werden, der wiederkehrende Beitrag habe nach dem bisherigen Recht eine größere „Nähe zum Aufwand“ gehabt, die durch den die Beitragspflicht begrenzenden räumlichen und funktionalen Zusammenhang gewährleistet worden sei (vgl. VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 01.08.2011, a.a.O. unter Hinweis auf von Mutius, a.a.O.). (2) Ob § 7a Thür KAG n.F. die notwendige Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil gewährleistet, entscheidet sich nicht auf der Grundlage des bislang bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge geltenden Vorteilsbegriffs; maßgebend ist vielmehr, dass der Landesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner gerade im Abgabenrecht und bei der Bildung öffentlicher Einrichtungen weitreichenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2000 - 11 CN 1/00 - Juris Rdnr. 23) durch § 7a ThürKAG n.F. den Sondervorteil der Beitragspflichtigen abweichend von dem bisherigen als rechtlich und tatsächlich gesicherte Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Verkehrsanlage innerhalb einer grundsätzlich aus allen Straßen des Gemeindegebiets bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung festgelegt hat (vgl. zu § 10a KAG RP OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2007, a.a.O. Rdnr. 24). Wenn aber sämtliche Verkehrsanlagen, also das Verkehrsnetz der Gemeinde, eine Einrichtungseinheit bilden können, dann muss wegen der einem Netz eigenen Wechselwirkungen jede Erneuerung, Verbesserung oder Ergänzung eines Einrichtungsteils notwendig auch eine Verbesserung der Gesamteinrichtung bedeuten mit der weiteren Folge, dass die zu einer Einheit gehörenden Grundstücke auch beitragspflichtig sind. Der normierte Vorteilsbegriff ist damit gesamteinrichtungsbezogen zu verstehen; die von der Beitragspflicht erfassten Grundstücke bzw. deren Eigentümer bilden hinsichtlich der Einrichtung eine Solidargemeinschaft, so dass sämtliche Straßenausbaumaßnahmen, auch wenn sie sich unmittelbar lediglich auf einen Teilbereich der Gemeinde auswirken, letztlich doch allen Grundstücken der Einrichtungseinheit zugute kommen, weil sie der Aufrechterhaltung, Verbesserung oder Erweiterung des Gesamtsystems der Verkehrsanlagen dienen (vgl. die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages Rheinland-Pfalz vom 30.12.2005, a.a.O., S. 21; Gramlich, Entwicklungen und neue Konzeptionen bei kommunalen Beiträgen für Neu- und Ausbau von (Straßen-)Verkehrsanlagen, LKV 2008, S. 259). Durch diesen Systemwechsel wird der mit dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag abzuschöpfende Sondervorteil in einen ähnlichen Gesamtzusammenhang gestellt, wie dies bei den leitungsgebundenen Einrichtungen der Fall ist. Zwar handelt es sich dabei um „geschlossene“ Systeme, deren alleinige Nutzer in der Regel die Beitragspflichtigen sind, während die Verkehrsanlagen in einer Gemeinde nicht nur von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern bzw. den anderen in § 7 Abs. 1 S. 1 ThürKAG genannten Berechtigten benutzt werden. Dieser Besonderheit des einheitlichen Straßensystems trägt jedoch § 7a Abs. 3 ThürKAG n.F. Rechnung, wonach ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags außer Ansatz bleibt, der dem Verkehrsaufkommen entsprechen muss, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2007, a.a.O. Rdnr. 25; Gramlich, a.a.O.). Die Parallele zur Konzeption bei den leitungsgebundenen Einrichtungen hatte der Gesetzgeber im Blick, als er sich für den in § 7a ThürKAG n.F. normierten Systemwechsel mit der Begründung entschied, die selbständige Gemeindeeinrichtung sei in dem einheitlichen Straßensystem zu sehen, das den Grundstücken die erforderliche Anbindung an das gesamte übrige Straßennetz ermögliche (vgl. LT-Drucks. 5/1759, S. 18). Das ThürOVG (vgl. Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - Juris Rdnr. 88 ff.) hat insoweit zu den leitungsgebundenen Einrichtungen entschieden, dass im Bereich der Abwasserbeseitigung nach dem weiten Organisationsermessen des Aufgabenträgers technisch getrennte, voneinander unabhängige Entwässerungsanlagen im Entsorgungsgebiet zulässigerweise zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden können mit der Folge, dass sich alle durch die Abwasserbeseitigung bevorteilten Grundstücke im Sinne einer Solidargemeinschaft nicht nur an den Investitionskosten für eine neu gebaute Kläranlage, sondern über laufende Gebühren auch an der meist kostenintensiven Unterhaltung älterer Anlagen oder über Erneuerungs- und Verbesserungsbeiträge zu einem späteren Zeitpunkt an der Modernisierung älterer Anlagen beteiligen. Räumlich auf einen regionalen Teil des Entsorgungsgebietes beschränkte Maßnahmen kämen letztlich allen Anschlussnehmern zugute, seien sie auf beitragsfähige Maßnahmen wie die Herstellung, Erneuerung oder Verbesserung oder auch nur auf die Unterhaltung einer funktionierenden Abwasserbeseitigung im gesamten Entsorgungsgebiet bezogen. Nicht anders verhält es sich beim Straßenausbau nach der Gesetzesbegründung zu § 7a ThürKAG n.F. (LT-Drs. 5/1759, S.18), in der es wörtlich heißt: „In der Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung des gesamten gemeindlichen Straßensystems seitens der Gemeinde durch Straßenausbaumaßnahmen ist der verfassungsrechtlich erforderliche, durch den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag nach § 7a abzugeltende Sondervorteil aller beitragspflichtigen Grundstücke zu sehen.“ Damit wird gleichzeitig deutlich, dass der mit der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung verbundene Sondervorteil auch in der grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde zum Ausdruck kommt, diese Einrichtung funktionsfähig zu halten (vgl. die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 7a ThürKAG, LT-Drs. 5/1759, S.18). Die Funktionsfähigkeit des Straßensystems insgesamt tritt bei der Entscheidung über Ausbaumaßnahmen gegenüber der bisherigen Einzelbetrachtung der Straßen in den Vordergrund. Sie überlagert als übergeordnete Zweckbestimmung der einheitlichen Einrichtung den der einzelnen Verkehrsanlage als solcher zukommenden Zweck. Dementsprechend darf der Blick nicht - wie bisher - allein auf die auszubauende Straße gerichtet werden, sondern gleichzeitig auf die Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung des Gesamtstraßensystems. Durch die Entscheidung der Gemeinde, die Verkehrsanlagen als eine einheitliche öffentliche Einrichtung zu konstituieren, wird das im Allgemeinen weite Ermessen, welche Straße wann und wie ausgebaut wird, gebunden. Die Erwartung der Grundstückseigentümer, dass die Straßen, auf deren Benutzung sie angewiesen sind, bei Bedarf in üblicher und angemessener Weise ausgebaut werden, ist bei der entsprechenden Entscheidung der Gemeinde zu berücksichtigen. Keinesfalls kann sich die Bedeutung der Errichtung einer einheitlichen Verkehrseinrichtung in der Erleichterung der Abgabenerhebung erschöpfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2007, a.a.O. Rdnr. 28). c) Ob § 7 Abs. 8 ThürKAG n.F. verfassungswidrig ist, weil - so der Kläger - die Regelung, soweit sie die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen auch für die Zeit vor deren Einführung im Jahre 1994 gestatte, gegen das Rückwirkungsverbot verstoße, ist für die vorliegende Entscheidung unerheblich. Denn es geht vorliegend nicht um die Abrechnung von Investitionsaufwendungen, die vor 1994 entstanden sind, sondern um solche aus dem Jahr 2004. Es ist des Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass mit der etwaigen (partiellen) Verfassungswidrigkeit des § 7a Abs. 8 ThürKAG n.F. die Gesamtnichtigkeit des § 7a ThürKAG bzw. des gesamten Gesetzes verbunden ist, weil die hier einschlägigen Normen auch ohne diese Regelung selbständige Bedeutung hätten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15.02.2013 - 4 K 344.12 - Juris Rdnr. 39 m.w.N.). Auch ohne die Regelung des § 7a Abs. 8 ThürKAG n.F. ist das ThürKAG n.F. ein geschlossenes Regelwerk und kein Torso, der das Hauptziel des Gesetzgebers nicht mehr erreichen kann (vgl. zu dieser Erwägung BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, Juris Rdnr. 147). Weitere Rügen gegen den Beitragsbescheid sind von dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht vorgebracht worden. Mangels greifbarer Anhaltspunkte für Fehler brauchte das Gericht insoweit auch nicht von sich aus weiter zu prüfen. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen, namentlich der Vereinbarkeit des § 7a Abs. 1 ThürKAG in der Fassung des am 07.04.2011 in Kraft getretenen 7. Gesetzes zur Änderung des ThürKAG mit höherrangigem Recht, zuzulassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 376,10 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags. Mit einem als „Änderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 17.06.2008 wurde er als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Oettern, Flur 1, Flurstück a für Investitionsaufwendungen, die durch das Projekt „Ausbau der Gehwege und Neubau der Straßenbeleuchtung“ im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße 87 entstanden sind, zur Leistung wiederkehrender Beiträge für das Abrechnungsjahr 2004 in Höhe von 376,10 € herangezogen. Der Bescheid stützt sich auf § 7a Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Oettern vom 30.04.2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.04.2008. Unter dem 24.06.2008 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Weimarer Land vom 20.11.2012, zugestellt am 22.11.2012, zurückgewiesen wurde, nachdem die Beklagte zuvor am 28.09.2012 rückwirkend zum 31.12.2004 eine neue Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Oettern erlassen hatte. Am 22.12.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Abgabenerhebung liege kein wirksames Gesetzesrecht zugrunde, da § 7a Abs. 1 ThürKAG in der geltenden Fassung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Voraussetzung für die Heranziehung zu einem wiederkehrenden Beitrag sei nach der bisherigen Gesetzeslage der räumliche und funktionale Zusammenhang der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen gewesen, der nach der bisher geltenden Rechtslage den beitragsrechtlichen Vorteil vermittelt habe. In völliger Abkehr hiervon werde nach der Neuregelung des § 7a ThürKAG der Vorteil nicht mehr durch den abgrenzbaren Teil eines Netzes von Verkehrsanlagen vermittelt, sondern durch das gesamte Straßennetz einer Kommune, völlig unabhängig von der Größe dieser Abrechnungseinheit. Diese Regelung mit ihrem grundlegend abweichenden Vorteilsbegriff unterliege erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn die Abgabe werde nicht mehr mit einer besseren oder sichereren Erschließung und damit einem Sondervorteil gerechtfertigt, vielmehr werde der besondere Vorteil in der Möglichkeit des Zugangs zu einer räumlichen Infrastruktur und somit im Erschlossensein des Grundstücks an sich gesehen. Damit stehe der neu gestaltete wiederkehrende Beitrag einer Steuer gleich. Er stelle eine grundsteuerähnliche Abgabe dar. Er knüpfe ebenso wie die Grundsteuer an das Grundeigentum an, werde jährlich erhoben und es werde die gleiche Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschöpft. Zu einer gesetzlichen Regelung über die Erhebung von Grundsteuern sei jedoch nur die Bundesregierung ermächtigt, so dass mit der Neuregelung des wiederkehrenden Beitrags in § 7a ThürKAG ein Verstoß gegen die Kompetenzzuweisung des Art. 72 Grundgesetz - GG - vorliege. Darüber hinaus bestimme § 7a Abs. 8 ThürKAG, dass die Investitionskosten, die seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ThürKAG angefallen seien, im Rahmen der Erhebung wiederkehrender Beiträge berücksichtigt werden dürften. Dabei werde jedoch außer Acht gelassen, dass die wiederkehrenden Beiträge erst im Jahr 1995 Eingang in das ThürKAG gefunden hätten. Die Umlegung des in dem davor liegenden Zeitraum entstandenen Investitionsaufwandes im Rahmen der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen stelle somit einen Fall echter Rückwirkung dar. Darüber hinaus verstoße die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Sie enthalte in § 5 Abs. 7 Buchst. a) die Regelung, dass sich bei bebauten Grundstücken, die nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans gelegen seien, die Zahl der Vollgeschosse aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ergebe. Dies bedeute unter Umständen, dass - obwohl überwiegend eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen vorhanden sei - dennoch die Vollgeschosszahl eines einzigen in der Abrechnungseinheit befindlichen Gebäudes mit drei Vollgeschossen für alle übrigen Grundstücke bei der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sei. Damit werde der Eigentümer eines dreigeschossigen Gebäudes in unzulässiger Weise bevorteilt, während die Eigentümer von Gebäuden mit weniger Geschossen benachteiligt würden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2008 (Nr. 23/I) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass es sich bei dem wiederkehrenden Beitrag nach § 7a Abs. 1 ThürKAG in der geltenden Fassung nicht um eine mit der Grundsteuer vergleichbare Steuer handele, da trotz der mit der Neuregelung eingeräumten Möglichkeit, sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenzufassen, die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil erhalten bleibe. Der Sondervorteil liege dabei in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung. Diese Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit stelle für ein Grundstück einen Sondervorteil dar, wenn es gerade wegen dieser wegemäßigen Erschließung qualifiziert nutzbar sei bzw. bleibe. Die Sicherung dieser Zugänglichkeit und damit der qualifizierten Nutzbarkeit rechtfertige die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Dabei werde die Zugänglichkeit eines Grundstücks keineswegs allein durch die Straße, an der es gelegen sei, vermittelt, sondern zusätzlich durch andere Verkehrsanlagen, die den Anschluss an das übrige Straßennetz herstellten. Der hierdurch begründete Sondervorteil setze nach dem der Neuregelung des § 7a ThürKAG zugrundeliegenden Anlagenbegriff keinen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung voraus. Der Einwand hinsichtlich des § 7a Abs. 8 ThürKAG sei unbeachtlich, da es vorliegend um Investitionsaufwendungen gehe, welche im Jahre 2004 entstanden seien. Schließlich verstoße auch die Verteilungsregelung in der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Insbesondere werde bei bebauten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans die Vollgeschosszahl nicht nach den in der Nachbarschaft vorhandenen Gebäuden ermittelt; maßgeblich seien vielmehr die auf dem jeweiligen Grundstück vorhandenen Gebäude. Lediglich bei unbebauten Grundstücken im Innenbereich werde die nähere Umgebung in den Blick genommen, wobei es insoweit nicht auf das Grundstück mit der höchsten Vollgeschosszahl, sondern auf die überwiegend vorhandenen Vollgeschosse ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.