Urteil
3 K 610/13 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0401.3K610.13WE.0A
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Leitsätze
§ 16 AFBG findet auf einen Maßnahmebeitrag keine Anwendung. Das ergibt sich aus der Gesetzeshistorie.(Rn.15)
Tenor
1. Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2013 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 16 AFBG findet auf einen Maßnahmebeitrag keine Anwendung. Das ergibt sich aus der Gesetzeshistorie.(Rn.15) 1. Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2013 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige1der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass seit 2012 ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Landesverwaltungsamts gesetzlichausgeschlossen istder Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass seit 2012 ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Landesverwaltungsamts gesetzlichausgeschlossen ist Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, er ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Landesverwaltungsamt hat die Aufhebung des dem Kläger gewährten Maßnahmebeitrags2ein Maßnahmebeitrag ist nach der gesetzlichen Legaldefinition des § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltungein Maßnahmebeitrag ist nach der gesetzlichen Legaldefinition des § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung zu Unrecht auf die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützt. Diese Vorschrift ist für die Aufhebung eines Maßnahmebeitrags3das Gesetz kennt daneben den Unterhaltsbeitragi.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBGdas Gesetz kennt daneben den Unterhaltsbeitragi.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG nicht anwendbar, ein bewilligter Maßnahmebeitrag kann nur in Anwendung der Vorschriften der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - i.V.m. § 27a AFBG aufgehoben werden. Da es sich hierbei - anders als bei § 16 Abs. 1 AFBG - nicht um gebundene Entscheidungen handelt, die hier in Betracht kommende Norm des § 47 Abs. 2 SGB X vielmehr ausdrücklich ein Ermessen eröffnet („kann“; vgl. Waschull in Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, § 47 Rdnr. 24), kommt eine Umdeutung des Bescheides bereits aufgrund des § 43 Abs. 3 SGB X nicht in Betracht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598 - Juris, Rdnr. 18 m.w.N.). Das Gericht folgt in seiner Auffassung der Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 1 AFBG auf einen gewährten Maßnahmebeitrag, wie bereits in der Verfügung vom 08.02.2016 angekündigt, den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem gerade bereits zitierten Beschluss vom 06.08.2015 (a.a.O. Rdnr. 14 ff.) und des Verwaltungsgerichts Augsburgs in seinem Beschluss vom 11.06.2013 (Au 3 K 12.1564 - Juris, Rdnr. 34 ff.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt (a.a.O.): „§ 16 Abs. 1 AFBG sieht die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung einer Leistung der Aufstiegsfortbildungsförderung dann vor, wenn ‚die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist‘. Damit erfasst – ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 Abs. 1 Nrn.1, 2 AFBG – die Norm ihrem Wortlaut nach nur monatlich erbrachte Leistungen, d.h. von den verschiedenen in § 10 AFBG festgelegten Förderarten nur den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013 – Au 3 K 12.1564 – juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Zulassungsvorbringen erweist sich der Wortlaut der Norm auch nicht als mehrdeutig (so aber VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 – 6 K 1464/11 – juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG eine monatsweise Leistungserbringung bei diesen Förderarten ausdrücklich vorsieht. Dieser textliche Befund wird weiter dadurch untermauert, dass § 16 Abs. 1 AFBG nicht zwingend die Rückforderung des gesamten Förderbetrags vorsieht, sondern nur „insoweit“ als die in den Nummern 1 und 2 nachfolgend aufgeführten, weiteren Voraussetzungen vorliegen (vgl. Schubert/Schaumberg a.a.O.). Eine je nach Vorliegen der Voraussetzungen teilweise Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags macht indes keinen Sinn, sodass sich auch hieraus der Schluss ziehen lässt, dass § 16 Abs. 1 AFBG nur zeitabschnittweise gewährte Förderleistungen erfasst. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dieses Normverständnis auch durch systematische Überlegungen, insbesondere das Verhältnis zu § 9 Satz 6 AFBG, gestützt. Denn der Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG, den § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG aufgreift, richtet sich auf die Einstellung und Rückforderung der Leistung. Für eine ‚Einstellung‘ kommen rein begrifflich hier ebenfalls nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen in Betracht. Demgegenüber lässt sich die Gewährung des Maßnahmebeitrags im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht ‚einstellen‘ (unzutreffend insoweit VG Hannover, Urteil vom 13.03.2014 – 3 A 4605/12 – juris Rn. 18, das von einer ‚redaktionell missglückten Formulierung‘ ausgeht). Mithin belegen der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Norm, dass der Maßnahmebeitrag von § 16 Abs. 1 AFBG nicht erfasst sein kann. Dies leitet sich darüber hinaus eindeutig auch aus der Normgenese ab (diesen Ansatz ignoriert VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 – 6 K 1464/11 – juris Rn. 15 ff., das aus der nur verkürzt analysierten Gesetzgebungshistorie einen bestimmten ‚Willen‘ des Gesetzgebers ableiten möchte). Denn in der Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) sah § 16 AFBG a.F. ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit ‚die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist (…)‘. Im Unterschied zur aktuellen Gesetzesfassung war indes der Maßnahmebeitrag – anders als der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag – allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgestaltet. Mangels Zuschussanteils schied damit eine Rückforderung bzw. Erstattung der Förderung beim Maßnahmebeitrag a priori aus. Dessen Abwicklung erfolgte vielmehr ausschließlich in privatrechtlicher Form. Demzufolge ist die Textfassung von § 16 Abs. 1 AFBG in der aktuellen Fassung bzw. § 16 AFBG in der Ursprungsfassung nicht, wie der Beklagte vorträgt, redaktionell verunglückt. Vielmehr bezog sie sich von Anfang an allein auf zeitabschnittweise geleistete Förderungsbestandteile, d.h. auf den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag. Auch aus den weiteren Gesetzesnovellierungen des AFBG ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Rückforderungstatbestand des § 16 Abs. 1 AFBG nunmehr zusätzlich auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags auszuweiten. Mit der Umstellung des Maßnahmebeitrags auf Leistung eines prozentualen Zuschusses ging keine Änderung des Rückforderungstatbestands einher. Dies gilt ebenso für die angestrebte Verbesserung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, das neben der Nichtberücksichtigung von anrechenbarem Einkommen in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AFBG nunmehr auch eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung eingeführt hat und die Rückforderung an den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme knüpft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in Verbindung mit § 9 Satz 2, 4, 6 AFBG). Dass mit dieser Gesetzesnovelle darüber hinaus die Erstreckung der Rückforderungsmöglichkeiten auf den Maßnahmebeitrag beabsichtigt war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996) nicht explizit entnehmen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013 – Au 3 K 12.1564 – juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 – 6 K 1464/11 – juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung den umgekehrten Schluss zieht). Wie oben dargestellt, spricht hier jedoch bereits der Wortlaut der einschlägigen Normen dagegen. Auch Sinn und Zweck der Erweiterung der Rückforderungsmöglichkeiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes lassen entgegen der Auffassung des Beklagten den Schluss auf eine Erstreckung auf den Maßnahmebeitrag nicht zu. Denn neben der Einführung des Rückforderungsvorbehalts in § 9 AFBG und hiermit korrespondierend der Rückforderungsmöglichkeit in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG hat die Gesetzesnovelle § 16 Abs. 1 AFBG auch dahingehend umgestaltet, dass nunmehr ergänzend für die Rückforderung von Förderleistungen die Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X, mithin die allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsvorschriften Anwendung finden. Zwar fehlte zunächst im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/10996, S. 14) die Formulierung ‚außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch‘. Sie wurde erst – ohne nähere Begründung – im Zuge der Ausschussberatungen ergänzt (vgl. BT-Drucks. 16/11904 S. 5, 10). Nachdem § 16 AFBG a.F. zunächst als spezialgesetzliche Widerrufsnorm angesehen wurde, die den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufsmöglichkeiten sperrt (vgl BayVGH, B.v. 7.6.2010 – 12 ZB 09.2635 - juris Rn. 7; ferner BT-Drucks. 13/2490, S. 20) erlaubt § 16 Abs. 1 AFBG n.F. ausdrücklich den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufstatbestände (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand: Dezember 2014, § 16 Rn. 1: lediglich Ergänzungsregelung gegenüber den im Übrigen geltenden allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X). Für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids und eine Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags kommt nunmehr insbesondere § 47 SGB X in Betracht.“ Diese Auffassung wird bestätigt durch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof so noch nicht erörterte Details der Gesetzgebungsgeschichte. Die heutige Fassung erhielt § 16 Abs. 1 AFBG durch Art. 1 Nr. 16 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314). Im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung dieser Gesetzesänderung (siehe BR-Drs. 699/08) lautete § 16: „Haben die Voraussetzungen für die Leistung der Förderung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, so ist insoweit der Bescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten. Dies gilt auch, sofern die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.“ Seine heutige Fassung erhielt § 16 Abs. 1 AFBG aufgrund einer Empfehlung des federführenden Ausschusses des Bundesrates für Kulturfragen vom 27.10.2008 (BR-Drs. 699/1/084bis auf den in der Empfehlung noch vorgesehenen Satz 2 („Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 13“)bis auf den in der Empfehlung noch vorgesehenen Satz 2 („Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 13“)), die wiederum in dessen Sitzung vom 20.10.2008 entstand. Ausweislich des Protokolls5das Protokoll der Sitzung wurde dem Gericht auszugsweise durch den Bundesrat übersandtdas Protokoll der Sitzung wurde dem Gericht auszugsweise durch den Bundesrat übersandt stellte dort das Bundesland Bayern u.a. den Antrag auf Änderung des Gesetzentwurfes bezüglich des § 16 (Abs. 1), der in diesem Antrag wiedergegebene Wortlaut des § 16 Satz 1 ist identisch mit dem heutigen § 16 Abs. 1 AFBG. Zur Begründung wurde von Bayern angeführt (Niederschrift S. 14): „Um zu gewährleisten, dass alle denkbaren Rückforderungstatbestände erfasst werden und sich der Auszubildende in den geregelten Fällen nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann, erscheint eine Anpassung des § 16 AFBG an die Regelungen des seit Jahren bewährten und von den Gerichten bestätigten § 20 BAföG unabdingbar.“ Zwar spricht der Beginn dieser Ausführungen auf den ersten Blick für einen umfassenden Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 AFBG. Dieser Eindruck wird aber bei einer genaueren Betrachtung hinfällig. Denn der Hinweis auf eine Angleichung an den § 20 BAföG spricht für die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 16 AFBG auf den Unterhaltsbeitrag, da das BAföG nur den Unterhalt des Geförderten regelt, ein Äquivalent zum Maßnahmebeitrag i.S. des AFBG kennt der BAföG nicht (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.07.2015 - 4 LA 168/15 - Juris, Rdnr. 5: Schulgeld kann im Rahmen der BAföG-Förderung nicht berücksichtigt werden). Noch deutlicher wird die mit dieser Änderung des Gesetzentwurfes verbundene Beschränkung des § 16 Abs. 1 auf den Unterhaltsbeitrag durch den Diskussionsbeitrag des Vertreters des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in der Ausschusssitzung, der sich gegen den Antrag aussprach und dabei ausführte (Niederschrift S. 19): „… Die Abweichung [des § 16 AFBG im Entwurf der Bundesregierung] von der Erstattungsregelung in § 20 BAföG erkläre sich daraus, dass im AFBG auch ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag6Hervorhebung durch das GerichtHervorhebung durch das Gericht gezahlt werde, der bei einer an das BAföG angelehnten Erstattungsregelung nur unter den erschwerten Bedingungen des SGB X zurückgefordert werden könne. Die vorgeschlagene Regelung diene also den Interessen der Länder, …“ Der Vertreter des BMBF ging also ersichtlich davon aus, das § 16 (Abs.) 1 in der nunmehr von Bayern vorgeschlagenen Fassung den Maßnahmebeitrag nicht mehr erfasse. Trotz dieser Bedenken sprach sich die Mehrheit der Länder für die von Bayern vorgeschlagene Gesetzesfassung aus, der dann auch die Bundesregierung zustimmte (Anlage 4, S. 37 der BT-Drs. 16/10996) und die dann so Teil des heute gültigen AFBG wurde. Nur ergänzend sei ausgeführt, dass nur durch dieses Verständnis des § 16 Abs. 1 AFBG, nämlich dessen Beschränkung auf den Unterhaltsbeitrag, auch der im Wortlaut der Vorschrift enthaltene Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in dem Einschub einen sinnvollen Regelungsgehalt und Anwendungsbereich bekommt, nämlich die Fälle des Maßnahmebeitrags. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden in seinem Urteil vom 09.12.2011 (6 K 1464/11 - Juris; Rdnr. 13 ff.), auf die sich bislang der Beklagte ausdrücklich stützt, ist angesichts dessen nicht überzeugend. Dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 AFBG auf den Maßnahmebeitrag nicht „passt“, konzediert auch das Verwaltungsgericht Minden (a.a.O.) und wendet deshalb in einer ergänzenden Argumentation § 16 AFBG analog an (a.a.O. Rdnr. 22). Dem steht indessen entgegen, dass es bereits an einer Gesetzeslücke fehlt, für die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags stehen ja aufgrund des § 27a AFBG und des Einschubs in § 16 Abs. 1 AFBG die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X der Verwaltung zur Verfügung (ebenso Bay. VGH a.a.O. Rdnr. 17). Nur ergänzend sei ausgeführt, dass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2012 (12 A 236/12 - Juris) dem hiesigen Ergebnis nicht entgegensteht. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar den Berufungszulassungsantrag gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 09.12.2011 zurückgewiesen, aber - ersichtlich mangels dementsprechender Rügen in dem Zulassungsantrag - keine Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 16 AFBG auf die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags getätigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 1. Hs. VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2007 - 5 C 27/06 - Rdnr. 16 [insoweit in Juris nicht veröffentlicht]). Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt, insbesondere fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung (vgl. Bay. VGH a.a.O. Rdnr. 22). Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Rückforderung einer Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, Bäckergeselle, beantragte am 07.09.2010 die Förderung seiner Ausbildung zum Bäckermeister. Das Thüringer Landesverwaltungsamt bewilligte ihm mit Bescheid vom 30.12.2010 einen Zuschuss zu den Kosten der Lehrveranstaltung in Höhe von 219,90 €, außerdem ein Darlehen in Höhe von 501,10 €. Nach erneutem Antrag vom 30.03.2011 bewilligte das Landesverwaltungsamt in einem Bescheid vom 29.04.2011 für April 2011 einen weiteren Zuschuss von 133,89 € und ein weiteres Darlehen von 305,11 €. Auf einen dritten Antrag vom 11.08.2011 bewilligte das Landesverwaltungsamt für September 2011 und März 2012 einen weiteren Zuschuss von jeweils 381,09 € und jeweils ein Darlehen von 868,41 €. Am 31.01.2012 teilte die Handwerkskammer Erfurt mit, der Kläger habe in der Zeit vom 02.09.2011 bis 28.01.2012 von 180 angefallenen Stunden 120 Stunden gefehlt. Das Formblatt enthielt den Zusatz, dies sei durch die Übernahme des Geschäftes nach dem Tod des Vaters verursacht. Nach Anhörung des Klägers hob das Landesverwaltungsamt durch Bescheid vom 27.05.2013 die Bewilligung des Zuschusses für September 2011 und März 2012 auf und forderte vom Kläger insgesamt 762,18 € zurück. Der Kläger hat mit am 25.06.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er trägt vor, ihm sei fehlerhaft nicht die Möglichkeit eines Widerspruchs eingeräumt worden. Er habe zudem mittlerweile im Juni 2012 die theoretische Prüfung abgeschlossen. Seine Fehlstunden seien allesamt als entschuldigt deklariert worden. Als Entschuldigungsgrund könne auch nicht nur Erkrankung akzeptiert werden. Für die Beurteilung, ob ein Teilnehmer regelmäßig an der Ausbildungsmaßnahme teilnehme, sei die Bescheinigung des Bildungsträgers entscheidend. Die Prognose, ob eine zügige und erfolgreiche Aufstiegsfortbildung gewährleistet sei, könne nur der Bildungsträger abgeben. Hier habe der Bildungsträger, die Handwerkskammer Erfurt, ihm - dem Kläger - die 120 Fehlstunden entschuldigt. Nur darauf könne es ankommen. Außerdem müsse sein teilweise erfolgreicher Abschluss sehr wohl Berücksichtigung finden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides sei zutreffend, seit dem 01.01.2012 sei aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen Bescheide des Landesverwaltungsamts nicht mehr gegeben. Die Bewilligungsaufhebung und Rückforderung sei rechtmäßig nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG erfolgt. Die genannte Norm erfasse auch die Rückforderung des Maßnahmebeitrags, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG lägen vor. Für die Beurteilung, ob der Kläger regelmäßig i.S. des § 9 Satz 2 AFBG an den Lehrveranstaltungen teilgenommen habe, sei das Landesverwaltungsamt als die das AFBG vollziehende Behörde zuständig, nicht die Handwerkskammer Erfurt. Für die Zulassung zur Meisterprüfung sei die Teilnahme an einem Meistervorbereitungslehrgang keine Voraussetzung, die Unterrichtsteilnahme werde nur für die Teilnahmenachweise nach dem AFBG erfasst. Förderungsunschädlich seien neben Fehlzeiten von 10 % lediglich solche, die auf Krankheit oder Schwangerschaft beruhten. Auch der teilweise erfolgreiche Abschluss der Prüfung sei kein Kriterium, entscheidend für die Förderung sei die Teilnahme an der Ausbildung, nicht deren erfolgreicher Abschluss. Die Regelung sei insoweit an das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angelehnt, wo sei schon seit Jahrzehnten so praktiziert werde. § 16 AFBG erfasse auch die entgegen der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 06.08.2015 die Rückforderung des Maßnahmebeitrags. Hierzu bestehe eine divergierende Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.