Beschluss
3 S 398/16 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0420.3S398.16WE.0A
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Leitsätze
1. Für die Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch die öffentliche Hand reicht es aus, wenn diese gerichtlich übersandte Empfangsbekenntnisse per Telefax zurückgesendet hat.(Rn.2)
2. Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist eine Kostenentscheidung zu treffen. § 66 Abs. 8 GKG findet keine Anwendung.(Rn.3)
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Weimar vom 07.01.2016 wird aufgehoben. Die von dem Kläger an den Beklagten zu zahlenden Kosten werden auf 20,00 € festgesetzt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch die öffentliche Hand reicht es aus, wenn diese gerichtlich übersandte Empfangsbekenntnisse per Telefax zurückgesendet hat.(Rn.2) 2. Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist eine Kostenentscheidung zu treffen. § 66 Abs. 8 GKG findet keine Anwendung.(Rn.3) 1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Weimar vom 07.01.2016 wird aufgehoben. Die von dem Kläger an den Beklagten zu zahlenden Kosten werden auf 20,00 € festgesetzt. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Die zulässige Erinnerung des Beklagten ist auch begründet. Dem Beklagten steht die mit Antrag vom 23.12.2015 geltend gemachte Pauschale für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach der Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - können juristische Personen des öffentlichen Rechts an Stelle ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den Höchstsatz dieser Pauschale, 20,00 €, fordern. Zwar kommt die erfolgreiche Geltendmachung dieser Pauschale wohl nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier dem Beklagten, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind. Hier hat der Beklagte indessen zu Recht auf seine Zurücksendung der gerichtlich übersandten Empfangsbekenntnisse per Telefax1siehe Bl. 11a Gerichtsakte (Zustellung der Klageschrift); Bl. 23 Gerichtsakte (Zustellung Einstellungsbeschluss)siehe Bl. 11a Gerichtsakte (Zustellung der Klageschrift); Bl. 23 Gerichtsakte (Zustellung Einstellungsbeschluss), mithin im Wege der Telekommunikation, verwiesen. Auf die Frage, ob dem Beklagten konkret für die Sendung dieser zwei Telekopien Kosten entstanden sind oder ob diese von einem Pauschaltarif (Flatrate) abgedeckt sind, kommt es dabei nicht an. Hier Darlegungen zu verlangen würde dem Sinn und Zweck des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, die Geltendmachung dieser Kosten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren, entgegenlaufen. Aus diesem Grund ist auch die Auffassung (so etwa VG Magdeburg, Beschluss vom 08.10.2007 - 9 B 207/07 - Juris, Rdnr. 2; Fichte, DVBl. 2009, 888 ff.), bei nur geringfügigen und leicht feststellbaren Kosten scheide die Geltendmachung der Pauschale aus, abzulehnen (so auch: VG Gera, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 Nc 1752/09 Ge - Juris, Rdnr. 6 f.; VG Weimar, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 E 918/15 We - [n.v.]). Allein dass der Beklagte sich nicht in der Sache geäußert hat ist für die Geltendmachung der Pauschale ebenfalls unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Auffassung, im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO bedürfe es keiner Kostenentscheidung (so etwa VG Weimar, Beschluss vom 13.05.2015 - 4 K 338/05 We - Juris, Rdnr. 6 unter Berufung auf Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, Vor § 154 Rdnr. 22der sich seinerseits auf eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.06.2012 - 1 M 64/12 - Juris, Rdnr. 2 = NVwZ-RR 2013, 77) beruft, die indes kein Erinnerungsverfahren, sondern ein tatsächlich unselbständiges Zwischenverfahren, einen sog. Hängebeschluss im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, betrifftder sich seinerseits auf eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.06.2012 - 1 M 64/12 - Juris, Rdnr. 2 = NVwZ-RR 2013, 77) beruft, die indes kein Erinnerungsverfahren, sondern ein tatsächlich unselbständiges Zwischenverfahren, einen sog. Hängebeschluss im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, betrifft) ist nicht zu folgen (wie hier: Olbertz in Bier/Schneider/Schoch, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2015, § 165 Rdnr. 13 m.w.N.; siehe auch VG Gera a.a.O. Rdnr. 10). Ferner ist in einem Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach den §§ 165, 151 VwGO die Vorschrift des § 66 Abs. 8 Gerichtskostengesetz - GKG - nicht anwendbar (so aber VG Weimar, Beschluss vom 17.12.2015 a.a.O.), diese Norm betrifft nur die Erinnerung gegen den Kostenansatz3GerichtskostenrechnungGerichtskostenrechnung (siehe § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Befugnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter ergibt sich aus § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. § 87a Rdnr. 34 m.w.N.).