Urteil
3 K 591/15 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2016:1115.3K591.15WE.0A
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Leitsätze
Für die Abgabenfreiheit nach § 8 Abs 2 S 2 AbwAG ist nur darauf abzustellen, ob beim Bau der Kleinkläranlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Im laufenden Betrieb, insbesondere im Rahmen einer Wartung, festgestellte Ablaufwerte des Abwassers sind rechtlich unerheblich.(Rn.16)
Tenor
1. Der Festsetzungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 14.10.2014 wird aufgehoben, soweit er eine Abwasserabgabe von mehr als 5.740,35 € festsetzt. Auch der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 26.05.2015 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Abgabenfreiheit nach § 8 Abs 2 S 2 AbwAG ist nur darauf abzustellen, ob beim Bau der Kleinkläranlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Im laufenden Betrieb, insbesondere im Rahmen einer Wartung, festgestellte Ablaufwerte des Abwassers sind rechtlich unerheblich.(Rn.16) 1. Der Festsetzungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 14.10.2014 wird aufgehoben, soweit er eine Abwasserabgabe von mehr als 5.740,35 € festsetzt. Auch der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 26.05.2015 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist begründet. Der Festsetzungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 14.10.2014 ist rechtswidrig, soweit er die vom Kläger geltend gemachte Abgabenfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG von fünf Einwohnern, die über zwei verschiedene Kleinkläranlagen ihr Abwasser einleiten, nicht berücksichtigt. Der Bescheid ist deshalb, soweit er den Betrag von 5.740,35 € (siehe die Eigenberechnung des Klägers, Bl. 2 f. Verwaltungsakte 1) übersteigt, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Festsetzungsbescheid ist insoweit aufzuheben, ebenso (vollständig) der Widerspruchsbescheid (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Kläger den Bescheid nur in diesen Umfange angegriffen hat, ist die Klage mithin im vollen Umfange erfolgreich. Ausgangspunkt der rechtlichen Überprüfung der Abgabenpflicht für die fünf streitigen Einwohner von Alkersleben ist § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Danach ist die Einleitung abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Die Abgabefreiheit bezieht sich dabei auf die in § 8 Abs. 1 AbwAG geregelte Abgabe für Einleitungen, für die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts abgabepflichtig ist. Letztgenannte Vorschrift regelt, dass an Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (allg. als sog. Kleineinleiter bezeichnet), von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es mithin für die Abgabefreiheit nur darauf an, dass der Bau der Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, der (weitere) Betrieb wird dort nicht erwähnt. Nur die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muss im jeweiligen Veranlagungsjahr sichergestellt sein. Der Kläger hat bezüglich des entsprechenden Baus auf die in den Wartungsprotokollen erwähnte Zulassungsnummer der Kleinkläranlagen verwiesen und ferner das Abnahmeprotokoll der einen Kläranlage vorgelegt (Schriftsatz vom 22.09.2015 mit Anlage, Bl. 63 ff. Gerichtsakte). Weitere substantiierte Rügen hat der Beklagte insoweit nicht geltend gemacht. Für die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung ist der Kläger selber zuständig. Hierbei ist gerichtsbekannt, dass vollbiologische Kleinkläranlagen in der Regel nur in größeren Zeitabständen, also nicht jedes Jahr, einer Schlammbeseitigung bedürfen. Auch diesbezüglich fehlt es an Einwänden des Beklagten. Gegenstand des Rechtsstreit ist deshalb allein die Frage, ob der Beklagte zu Recht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal verlangt, dass auch während des jeweiligen Veranlagungsjahres, also im laufenden Betrieb, die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sein müssen. Diese Frage ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach überwiegender Auffassung müssen aufgrund des Wortlauts des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG die allgemein anerkannten Regeln der Technik nur beim Bau eingehalten sein, um die jeweilige Einleitung abgabefrei zu stellen (so Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 125; Kotulla, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, § 8 Rdnr. 20; Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Stand: September 2009, § 8 AbwAG Rdnr. 18; Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, S. 98). Die von beiden Seiten angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Dresden (Urteil vom 21.08.2015 - 2 K 3838/14 - Juris, Rdnr. 21 bis 23) verhält sich primär zur Voraussetzung der ordnungsgemäßen Schlammentsorgung. Bezüglich der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik stellt das Gericht aber ebenfalls nur auf den Bau der Anlage ab (a.a.O. Rdnr. 22: „Zwar hat der Bau der vollbiologischen Anlage der Kläger den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Es fehlt jedoch an einer ordnungsgemäßen Schlammbeseitigung.“). Nach anderer Meinung gehört zur Abgabenfreiheit auch der Nachweis, dass das Abwasser in der jeweiligen Anlage im Veranlagungsjahr ordnungsgemäß behandelt wird (so VG Augsburg, Urteil vom 24.09.2013 - Au 1 K 13.514 - Juris, Rdnr. 31; Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 8 Rdnr. 27). Hiervon hat sich der Beklagte leiten lassen. Dieser Auffassung ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen. Sie widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes, dem Willen des historischen Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Dass nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ausschließlich für den Bau der Kleinkläranlage auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik abzustellen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Geändert wurde § 8 AbwAG zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AbwAG. In seiner ursprünglichen Fassung (Abwasserabgabengesetz vom 13.09.1976, BGBl. I S. 2721) entsprach der damalige § 8 AbwAG a.F. dem heutigen § 8 Abs. 1 AbwAG (hier anwendbar in der Fassung des AbwAG vom 18.01.2005, BGBl. I S. 114). Durch Art. 1 Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2619) wurde § 8 AbwAG neugefasst, wurde insbesondere der Abs. 2 mit der hier streitigen Norm des Satzes 2 in das Gesetz eingefügt. Seine maßgebliche Gestalt erhielt er erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens. Im ursprünglichen Entwurf des Änderungsgesetzes durch die Bundesregierung war eine Änderung des § 8 AbwAG nicht vorgesehen (siehe S. 4 und 5 [eigentlicher Gesetzesentwurf] der BT-Drs. 112/86). Erst durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 03.12.1986 (BT-Drs. 10/6656, S. 9 f.) wurde auch die Änderung des § 8 AbwAG Gegenstand des Änderungsgesetzes. Als Grund für die Änderung des § 8 AbwAG, die dann so auch geltendes Recht wurde, führte der Ausschuss (a.a.O. S. 20) an: „Die Novellierung des § 8 erfolgte auf Antrag der Koalitionsfraktionen. Ziel ist die weitgehende Abschaffung der Kleineinleiterabgabe, die umweltpolitisch keinen Sinn mehr mache. Der bisherige § 8 wurde um einen Absatz 2 erweitert, der den Ländern zum einen die Möglichkeit gibt, die Kleineinleiterabgabe weitgehend abzuschaffen und die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Kleineinleiter von der Abwasserabgabe zu befreien sind. Dabei soll eine Befreiung für alle Kleineinleiter möglich sein, die nicht an die zentrale Kanalisation angeschlossen werden können. Auch andere Voraussetzungen für die Befreiung von der Kleineinleiterabgabe sind durch Länderregelung möglich. Außerdem legt die Neuregelung des § 8 Abs. 2 darüber hinaus verbindlich fest, daß eine Abgabenbefreiung erfolgen muß, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Mit dieser Neuregelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Kleineinleiterabgabe keinen Anreiz zu Gewässerschutzinvestitionen bieten kann. Ein Kleineinleiter, der nicht an die zentrale Kanalisation anschließen kann, hat nur die Möglichkeit, seine Hauskläranlage entsprechend den ordnungsrechtlichen Anforderungen einzurichten. Die Erhebung einer Abgabe macht keinen Sinn, wenn ihm die Möglichkeit fehlt, sich an eine zentrale Kanalisationsanlage anzuschießen. Wegen der fehlenden Anreizwirkung ist die Abgabe mindestens in diesen Fällen nach Überzeugung der Koalitionsfraktionen umweltpolitisch sinnlos.“ Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber auf diese Abgabe keinen großen Wert legte, ihr insbesondere jegliche Lenkungswirkung absprach. Durch § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG sollte den Ländern sogar die Möglichkeit eröffnet werden, die Abgabe weitgehend abzuschaffen. Durch § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG wurde aber verbindlich festgelegt, wann jedenfalls eine Abgabenbefreiung erfolgen muss. Damit widerspricht eine Einengung dieser Abgabenbefreiungsvorschrift über ihren Wortlaut hinaus durch zusätzliche Anforderungen klar dem Willen des Gesetzgebers. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Entstehung des § 8 AbwAG in seiner heute noch gültigen Fassung vollbiologische Kleinkläranlage mit ihrem heutigen Wartungserfordernissen keineswegs den damaligen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprachen. Gesetzliche Vorgaben für Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen existierten zu dieser Zeit noch nicht. Die AbwV in ihrer Ursprungsfassung vom 21.03.1997 (BGBl. I S. 566) trat erst am 01.04.1997 (Art. 3 Satz 1 der Verordnung) in Kraft. Sie enthielt zwar in ihrem Anhang 1 Regelungen für häusliches und kommunales Abwasser, galt indessen nicht für Kleineinleitungen i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG (Anhang 1 Buchstabe A Abs. 2 der AbwV). Dies änderte sich erst im Jahr 2002. Durch die Aufhebung des früheren Absatzes 2 des Anhangs 1 Buchstabe A der AbwV, die mit Wirkung vom 01.08.2002 erfolgte (siehe Art. 1 Nr. 6 Buchstabe a sowie Art. 3 der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 02.07.2002, BGBl. I S. 2497), sind die Anforderungen an die Qualität von Abwasser aus Haushaltungen mit einer Abwassermenge von unter 8 m³ pro Tag (Kleineinleiter i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG) erstmals gesetzlich bestimmt worden. Diese Anforderungen konnten dann nur noch durch eine sog. vollbiologische Kleinkläranlage nach DIN 4261 Teil 2 erfüllt werden (vgl. ausführlich das Urteil der 6. Kammer des VG Weimar vom 14.03.2005 - 6 K 221/04.We - [n.v.]). Vor dieser Änderung der AbwV hatte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar noch eine Abwasserreinigung durch eine Kleinkläranlage, die DIN 4261 Teil 1 Nr. 3.1.3 (Stand: Februar 1991) entspricht, für eine Kleineinleitung als mit dem Stand der Technik übereinstimmend eingeordnet (siehe das Urteil der 6. Kammer vom 10.10.2001 - 6 K 2489/00.We -, LKV 2003, 70). Zur Zeit der Entstehung des § 8 Abs. 2 AbwAG im Jahre 1986 entsprachen also vollbiologische Kleinkläranlage mit ihrem heutigen Wartungsanforderungen sowie überhaupt die gesetzlich bestimmten Abwassereinleitungsanforderungen der AbwV auch für Kleinkläranlagen keineswegs dem Standard, sondern - bis auf die regelmäßig erforderliche Schlammabfuhr - weitgehend wartungsfreie Kleinkläranlagen. Allein auf die ordnungsmäßige Schlammabfuhr stellt deshalb auch § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG für den Betrieb der Kleinkläranlage ab. Eine erweiternde Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG widerspricht damit auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Da die Abgabefreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG bundesrechtlich geregelt ist und diese nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG landesrechtlich nur erweitert, indessen nicht eingeengt werden kann, bedarf § 6 Abs. 1 ThürAbwAG keiner weiteren Diskussion. Auch bedarf hier keiner vertieften Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen die Abgabenfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG einer nach den allgemeinen Regeln der Technik errichteten Kleinkläranlage entfällt, etwa weil die vorhandene Kleinkläranlage praktisch keinerlei Reinigungswirkung mehr hat. Hiervon kann bezüglich der zwei streitgegenständlichen Kleinkläranlagen nicht gesprochen werden. Hier bestanden bei der einen Anlage (A...), wie die erhöhten Ablaufwerte zeigen, allenfalls gewisse Wartungsmängel bzw. ein Reparaturbedarf. Bezüglich der zweiten Anlage (U...) beruht die Annahme, die Anlage arbeite nicht ordnungsgemäß, letztlich auf Spekulationen aufgrund von optischen und olfaktorischen Beschreibungen des Ablaufs im Wartungsbericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86,97 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 11eine Anwendung des Satzes 2 hätte hier keinerlei praktische Auswirkungeneine Anwendung des Satzes 2 hätte hier keinerlei praktische Auswirkungen Gerichtskostengesetz). Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Höhe der festgesetzten Abwasserabgabe für den Ortsteil Alkersleben für das Jahr 2011. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger gab für das Veranlagungsjahr 2011 gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt eine Erklärung vom 29.02.2012 über abgabepflichtige Kleineinleitungen ab. Die Gesamtzahl der Einwohner wurde dabei mit 335 angegeben, davon indessen fünf, deren Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt werde, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Der Kläger selbst errechnete so eine sog. Kleineinleiterabgabe abzüglich des Abzuges für den Verwaltungsaufwand von 5.740,35 €. Das Landesverwaltungsamt setzte demgegenüber mit Festsetzungsbescheid vom 14.10.2014 die Abwasserabgabe auf 5.827,32 € fest, da es den Kläger für alle 335 Einwohner als abgabepflichtig ansah. Der Kläger erhob mit am 14.11.2014 eingegangenem Schreiben Widerspruch, den das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2015 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, zwar genüge es nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 Abwasserabgabengesetz - AbwAG -, dass die Abwasseranlage den allgemeinen Regeln der Technik beim Bau entspreche. Eine solche Auslegung sei jedoch nicht mit dem Sinn und Zweck des AbwAG vereinbar. Vielmehr müsse für eine Abgabenbefreiung von Kleineinleitungen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine ordnungsgemäß funktionierende Abwasserbehandlungsanlage erforderlich sein. Diese Auslegung spiegele sich auch im Thüringer Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz - ThürAbwAG - wieder. Der Befreiungstatbestand sei mithin nur erfüllt, wenn die Abwasserbehandlungsanlage im Veranlagungszeitraum die entsprechende Reinigungsleistung erbringe. Ausweislich der Wartungsprotokolle der Anlage „A...“ vom 17.06. und 30.11.2011 seien dort die CSB- und der BSB5-Ablaufwerte überschritten worden. Bei der Anlage „U...“ seien keine Ablaufwerte festgestellt worden, die sonstigen Angaben im Protokoll (muffiger Geruch, starke Trübung) lieferten keine Anhaltspunkte für einen Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.05.2015 zugestellt. Mit am 26.06.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Abgabenfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG bei den Einwohnern unter Punkt c) der Erklärung (vom 29.02.2012) erfüllt. Beide Kleinkläranlagen entsprächen den derzeit anerkannten Regeln der Technik. Sie verfügten über eine aerobe biologische Reinigungsstufe gemäß DIN 4261 Teil 2 und eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Beide Anlagen würden auch regelmäßig gewartet, die ordnungsgemäße Fäkalschlammentsorgung sei über den satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, wozu auch die Fäkalschlammentsorgung gehöre, gewährleistet. Der Beklagte setze sich in seiner Entscheidung über den Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG hinweg. Hierzu könne er sich auch nicht auf § 3 AbwAG stützen. § 8 AbwAG sei vielmehr eine pauschalierende Ausnahmeregelung bei Kleineinleitungen. Sinn und Zweck der Pauschalierung sei eine Verringerung des mit der Anwendung der Regelung verbundenen Verwaltungsaufwandes. Die Handhabung des Beklagten konterkariere den gesetzgeberischen Willen. Er stelle damit an Kleineinleiter die gleichen Anforderungen wie an kommunale Einleiter. Die beim Bau der Anlage eingehaltenen anerkannten Regeln der Technik würden als eingehalten gelten, solange keine gravierenden technischen Mängel auftreten würden. § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG könne auch durch landesrechtliche Regeln lediglich erweitert, aber nicht eingeschränkt werden. Auch aus der Abwasserverordnung - AbwV - ergebe sich nichts anderes. Anhang 1 Teil C Abs. 4 der AbwV stelle eine Einhaltefiktion dar. Deren Sinn und Zweck sei wiederum die Verwaltungsvereinfachung und die Kostenminimierung durch Verringerung des Kontrollaufwandes. Insbesondere könnten Messungen im Rahmen einer Kleinkläranlage-Wartung nicht per se als Mangel angesehen werden, insbesondere wenn daraufhin von der Wartungsfirma Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen würden. Der Kläger beantragt, den Abwasserabgabe-Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 14.10.2014 für Kleineinleitungen der Gemeinde Alkersleben im Veranlagungsjahr 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 26.05.2015, insofern er die Abgabenfreiheit der an die Kläranlage Alkersleben „A...“ sowie Alkersleben „U...“ angeschlossenen und unter Punkt c) der Erklärung aufgeführten Einwohner unberücksichtigt lässt, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG werde durch § 6 Abs. 1 ThürAbwAG nicht rechtswidrig eingeschränkt, denn die Auslegung der erstgenannten Vorschrift führe zur Forderung einer ordnungsgemäßen Abwasserbehandlung. Auch seien Ausnahmen von der Abgabepflicht nach der Rechtssystematik restriktiv zu handhaben. Pauschalierungen bei der Festsetzung bedeuteten nicht, dass Ausnahmen von der pauschalierten Abgabenpflicht einer geringeren Nachweispflicht bedürften. Soweit der Abgabenpflichtige die Abgabefreiheit beanspruche, sei er beweispflichtig, dass die Voraussetzungen im vollen Umfang gegeben seien. Die Wartungen hätten nicht den Zulassungsgrundsätzen für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Kläranlagen entsprochen. Bei der Anlage „A...“ sei auch nach Austausch der Steuerung der CSB-Überwachungswert überschritten worden. Gravierende technische Mängel ließen aber jedenfalls die Abgabenfreiheit entfallen. Der Gesetzgeber schätze die Schädlichkeit von Kleineinleitungen nicht geringer ein als diejenige von Großeinleitern. Im Hinblick auf den Hauptzweck des AbwAG, die Vermeidung von Schadstoffbelastungen der Gewässer, sei § 8 Abs. 2 AbwAG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, verwiesen.