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Urteil

3 K 669/16

VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Beihilfefähigkeit von ärztlichen Behandlungen von Akne (tarda).(Rn.20) (Rn.25) 2. Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind nicht beihilfefähig.(Rn.35) 3. Zur Beihilfefähigkeit der Videodokumentation des Hautarztes (A612 GOÄ).(Rn.44)
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung des Beihilfebescheides der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 23.01.2015 und des Widerspruchsbescheids der Landesfinanzdirektion vom 29.04.2016 eine weitere Beihilfe in Höhe von 173,12 € zu bewilligen, außerdem Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 30.06.2016. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt 1/17 der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte 16/17. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beihilfefähigkeit von ärztlichen Behandlungen von Akne (tarda).(Rn.20) (Rn.25) 2. Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind nicht beihilfefähig.(Rn.35) 3. Zur Beihilfefähigkeit der Videodokumentation des Hautarztes (A612 GOÄ).(Rn.44) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung des Beihilfebescheides der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 23.01.2015 und des Widerspruchsbescheids der Landesfinanzdirektion vom 29.04.2016 eine weitere Beihilfe in Höhe von 173,12 € zu bewilligen, außerdem Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 30.06.2016. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt 1/17 der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte 16/17. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine weitere Beihilfe sowie auf Zinsen ab Rechtshängigkeit. Dies gilt sowohl für die beiden Rechnungen vom 05.09. und 17.11.2014 bezüglich der Behandlung der Akne der Klägerin (1.), aber auch für den noch offenen Betrag der Rechnung vom 21.11.2014 bezüglich der videogestützten Untersuchung der Klägerin (2.). Bei allen drei Rechnungen ist aber nicht der volle Rechnungsbetrag beihilfefähig, auch die Zinsforderung bedarf einer zeitlichen Reduktion (3.). 1. Die Rechnungen vom 05.09. und 17.11.2014 betreffen zunächst die Behandlung einer Krankheit. Dies ist Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe. Nach § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Beamtengesetz - ThürBG - wird Beihilfe nur zu Aufwendungen in Krankheitsfällen gewährt. Dies wird in § 8 Abs. 1 Nr. 1 ThürBhV wiederholt, auch diese Vorschrift beschränkt die Beihilfefähigkeit u.a. auf Aufwendungen für ärztliche Leistungen aus Anlass einer Krankheit. Eine eigene Definition des Begriffes der Krankheit wurde für das Beihilferecht nicht entwickelt, vielmehr greift das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auf den Krankheitsbegriff im Sozialversicherungsrecht zurück (vgl. nur Urteil vom 28.09.2017 - 5 C 10/16 -, Juris Rdnr. 8; Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66/11 -, Juris Rdnr. 7). Dieser wird (siehe das gerade zitierte Urteil vom 28.09.2017 a.a.O.) wie folgt umschrieben: „Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht.“ Dieser Krankheitsbegriff stimmt überein mit der Definition einer Krankheit i.S. der Versicherungsbedingungen der privaten Krankenkassen, wie ihn der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 29.03.2017 - IV ZR 533/15 -, Juris Rdnr. 10 und grundlegend Urteil vom 17.12.1986 - IVa ZR 78/85 -, Juris Rdnr. 15) seinerseits in ständiger Rechtsprechung verwendet und den der Gutachter zugrunde legt. Denn auch der Bundesgerichtshof versteht unter Krankheit „unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Versicherungsnehmers ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler Körper- oder Geisteszustand“ (so schon das Urteil vom 17.12.1986 a.a.O.). Akne ist nach den Feststellungen des Gutachters eine der häufigsten Hauterkrankungen in Deutschland, die sich in selteneren Fällen nicht am Ende der Jugendzeit zurückbildet, sondern bis in die vierte und fünfte Lebensdekade andauert (dann „Akne tarda“). Eine solche „Erwachsenenakne“ liegt hier bei der Akne der 1966 geborenen Klägerin ersichtlich vor, dahin hat die behandelnde Hautärztin Dr. S... ihre Diagnose (ursprünglich „Akne vulgaris“) auch zwischenzeitlich präzisiert (siehe deren schriftliche Stellungnahme vom 19.09.2017, Bl. 52 Gerichtsakte). Die Hautveränderungen durch Akne sind im Gutachten wie folgt beschrieben: Komedonen (Mitesser), Papeln (bis zu erbsengroße Hautverdickungen), Pusteln und entzündliche dermale (aus Haut gebildete) Knoten4Ergänzungen in den () durch das GerichtErgänzungen in den () durch das Gericht im Bereich der talgdrüsenreichen Hautareale, insbesondere des Gesichtes, des Nackens und des Oberkörpers. Damit wird ein regelwidriger oder anormaler Körperzustand beschrieben, mithin eine Erkrankung. Ergänzend ist hier auf die Ausführungen des Gutachters in seinem (dem Beklagten bekannten) Gutachten vom 12.02.2017 (Rechtsstreit 3 K 1238/15 We) zu verweisen (die er im hier vorliegenden Gutachten nicht wiederholt hat), dass es sich bei Akne nicht um eine rein kosmetische Störung handelt, sondern um eine objektiv fassbare Anomalie der Talgdrüsen und des umgebenden Hautgewebes i.S. einer Entzündung. Der Umstand, dass eine Akne auch milde verlaufen könne und Patienten in diesem Fall keinen Arzt aufsuchten, sondern sich selbst mit kosmetischen Mitteln oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln behandelten oder Kosmetikinstitute aufsuchten, erlaube nicht die Schlussfolgerung, dass es sich bei Akne nicht um eine Krankheit handele. Das Vorliegen einer Akne wird auch nicht durch die Feststellung der Amtsärztin der Stadt Erfurt in ihrem Schreiben vom 31.08.2015 (Bl. 13 Verwaltungsakte) über ihre Untersuchung am 11.03.2015 erschüttert. Zwar hat die Amtsärztin zu diesem Zeitpunkt keine Akneherde festgestellt. Die hier streitigen Behandlungen fanden im April und Juni 2014 (Rechnung vom 05.09.2014, Bl. 3 + R Verwaltungsakte) bzw. Juni 2014 (Rechnung vom 17.11.2015, Bl. 12 Verwaltungsakte) statt, also etwa ein dreiviertel Jahr vor der amtsärztlichen Untersuchung. Zudem hat die Amtsärztin rezidivierende (wiederkehrende) Hauterscheinungen nicht ausgeschlossen. Die Akne war auch behandlungsbedürftig. Die Beihilfe wird nach § 72 Abs. 3 Satz 1 ThürBG nur für notwendige Aufwendungen in Krankheitsfällen gewährt. Dies wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBhV dahingehend präzisiert, dass die Aufwendung dem Grunde nach medizinisch notwendig sein muss. Über das Vorliegen der Notwendigkeit entscheidet die Beihilfestelle (§ 7 Abs. 1 Satz 7 und [wiederholend] § 50 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. ThürBhV), unterliegt hierbei aber einer vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19/06 - Juris, Rdnr. 9). Notwendig im beihilferechtlichen Sinne ist eine Aufwendung, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden ist, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden sowie der Beseitigung oder zum Ausgleich körperlicher Beeinträchtigungen dient. Die Behandlung muss darauf ausgerichtet sein, eine Krankheit zu therapieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66/11 -, Juris Rdnr. 11). Auch hier kann ergänzend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Bereich des privaten Krankenversicherungsrechtes zur Notwendigkeit einer Krankheitsbehandlung herangezogen werden. Danach ist eine Heilbehandlung medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitraum der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (vgl. das Urteil vom 10.07.1996 - IV ZR 133/95 -, Juris Rdnr. 16). Diese Definition stellt, wie der Bundesgerichtshof selbst feststellt, auf objektive Kriterien ab, es kommt also nicht allein auf die Auffassung des behandelnden Arztes ab. Andererseits muss die Behandlung nur vertretbar sein. Dies hat die Beihilfestelle auch bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Überprüfung der Notwendigkeit der Behandlung (siehe die o.a. Normen der ThürBhV) zu beachten; diese Überprüfung ist also kein Vehikel, die von der Beihilfestelle bzw. ihrem Gutachter - zudem ersichtlich rein fiskalisch orientiert - seinerseits für richtig empfundene Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) der Überprüfung der Beihilfefähigkeit zugrunde zu legen. Vielmehr ist hier der Beurteilung des behandelnden Arztes aufgrund seiner Fachkunde und auch seiner unmittelbaren Diagnose in der Regel zu folgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 a.a.O. Rdnr. 9; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15/94 -, Juris Rdnr. 19). Auch die Notwendigkeit der Behandlung hat der Gutachter klar bejaht und hier insbesondere auf das festgestellte Vorliegen einer Erkrankung verwiesen. Deshalb liegt hier auch keine rein kosmetische Behandlung vor. Die medizinische Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung erscheint schon im Hinblick auf die Langwierigkeit der bestehenden Hauterkrankung naheliegend. Hierauf hat auch die behandelnde Hautärztin Frau Dr. S... in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2016 (Bl. 10 ff. Gerichtsakte) hingewiesen. Ferner hat die Hautärztin (a.a.O.) auf den durch sie erfolgten Einsatz von Medikamenten (Antibiotika) bei der Behandlung aufmerksam gemacht. Die körperliche Beeinträchtigung durch eine Akne mag nicht sehr groß sein, dies wird aber hier relativiert durch die hier über lange Zeit bestehende Hautanomalität. Eine rein kosmetische Behandlung wäre allenfalls zu bejahen, wenn, wie der Gutachter ausführt, allein eine Beseitigung der optischen Beeinträchtigungen durch die Akne (Verschönerung der Haut) im Vordergrund stünde. Auch die Behandlung (Beseitigung) der Spuren (Narben) einer länger zurückliegenden (Jugend-) Akne wäre wohl der Kosmetik zuzuordnen. Es handelt sich bei den von der Hautärztin abgerechneten Maßnahmen auch um eine geeignete und adäquate Therapie, diese war also auch unter diesem Aspekt medizinisch notwendig. Dies hat der Gutachter in seinem im hiesigen Verfahren eingeholten Gutachten für die abgerechneten GOÄ-Nrn. 209, 758, 530, 520 und 741 bejaht, die alle Leistungen der manuellen Aknetherapie sind. Hier kann auch auf die Ausführungen des Gutachters zu den GOÄ-Nrn. 209, 530 und 758 in dem Gutachten in dem früheren Verfahren (3 K 1238/15 We) verwiesen werden. Nicht zu folgen vermag das Gericht aber der Beurteilung des Gutachters bezüglich der abgerechneten GOÄ-Nr. 747 (Setzung von Schröpfköpfen). Bei dieser Behandlung handelt es sich nach den Feststellungen des Gutachters um ein naturkundliches Heilverfahren, für dessen Wirksamkeit keine Evidenz im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt und das auch in der aktuellen Leitlinie zur Therapie der Akne der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft5übersandt als Anhang des Gutachtens im Verfahren 3 K 1238/15 Weübersandt als Anhang des Gutachtens im Verfahren 3 K 1238/15 We nicht erwähnt wird. Der Hinweis des Gutachters auf die Erwähnung der „Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten“ in der Anlage 16Anlage 1 i.d.F. der Ersten Verordnung zur Änderung der ThürBhV vom 05.07.2013 (GVBl. S. 180); die ursprüngliche Anlage 1 zur ThürBhV wurde durch Art. 1 Nr. 21 der Änderungsverordnung zur Anlage 1aAnlage 1 i.d.F. der Ersten Verordnung zur Änderung der ThürBhV vom 05.07.2013 (GVBl. S. 180); die ursprüngliche Anlage 1 zur ThürBhV wurde durch Art. 1 Nr. 21 der Änderungsverordnung zur Anlage 1a zur ThürBhV geht fehl. Nur am Rande sei erwähnt, dass das Setzen von Schröpfköpfen in der Anlage 1 unter den Nrn. 27.3 und 27.4 eine spezielle Regelung gefunden hat. Die Anlage 1 gilt aber nur für Aufwendungen eines Heilpraktikers (§ 7 Abs. 1 Satz 5 ThürBhV). Für ärztliche Behandlungen, die nach der GOÄ abgerechnet werden, gilt indessen der Grundsatz, dass nur (für die jeweilige Erkrankung) wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden medizinisch notwendig und damit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBhV beihilfefähig sind (vgl. VG Gera, Urteil vom 09.06.2017 - 1 K 1138/15 Ge -, Juris Rdnr. 19 sowie allgemein: BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O. Rdnr. 18 f.). Zwar gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen, wie etwa eine Anwendung einer nicht anerkannten Behandlungsmethode bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder einer sog. seltenen Erkrankung (vgl. zu beiden Ausnahmen ausführlich VG Gera a.a.O. Rdnr. 32 ff.). Diese liegen hier aber ersichtlich nicht vor. Ein Umkehrschluss aus § 7 Abs. 11 ThürBhV i.V.m. mit der Anlage 1a ist nicht zulässig. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürBhV sind nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dass sind nach § 7 Abs. 11 ThürBhV die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden für Untersuchungen oder Behandlungen, die in der Anlage 1a aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich um keine abschließende Aufzählung, sondern allenfalls - zur Verwaltungsvereinfachung - um eine Liste von besonders häufig vorkommenden Behandlungen, die nach der Einstufung des Verordnungsgebers nicht wissenschaftlich anerkannt sind (so auch - gesetzestechnisch klarer formuliert - § 6 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeihilfeverordnung [BBhV] und dessen Verweis auf die Anlage 1 zur BBhV, die mit der Anlage 1a zur ThürBhV nahezu identisch ist). Eine vollständige Liste der wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden erscheint angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Behandlungen auch rein praktisch nicht vorstellbar. Die Vorschrift des § 7 Abs. 11 ThürBhV und dessen Anlage 1a enthebt mithin nicht von der Befugnis und der Pflicht zur Prüfung der Notwendigkeit von Behandlungen nach wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden, die nicht in den Ausschlusskatalog aufgenommen worden sind (vgl. [zur gleichlautenden Bayerischen Regelung7§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Bayerischen Beihilfeverordnung entsprechen im Wortlaut § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 11 ThürBhV§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Bayerischen Beihilfeverordnung entsprechen im Wortlaut § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 11 ThürBhV] VG Regensburg, Urteil vom 11.04.2011 - RO 8 K 11.403 -, Juris Rdnr. 12 m.w.N.). Aufgrund dessen sind die GOÄ-Nrn. 747 (5,90 €) in der Rechnung vom 05.09.2014 (zweimal) und in der Rechnung vom 17.11.2014 (einmal) nicht beihilfefähig, der beihilfefähige Betrag dieser beiden Rechnungen vermindert sich mithin um insgesamt 17,70 €. 2. Auch die Abrechnung der GOÄ-Nr. A 612 (zweimal) in der Rechnung vom 21.11.2014, die - nach der Teilstattgabe des Widerspruchsbescheids - einzig noch verbliebene streitige Rechnungsposition, ist dem Grunde nach beihilfefähig. Sie unterfällt nach Auffassung der Kammer nicht dem Begriff der Vorsorgeuntersuchung, die in § 40 Abs. 1 ThürBhV8hier anwendbar in der ursprünglichen Fassung; die Neufassung des § 40 Abs. 1 durch Art. 1 Nr. 21 Buchstabe a der zweiten Verordnung zur Änderung der ThürBhV vom 25.02.2016 (GVBl. S. 156) trat nach ihrem Art. 2 Abs. 1 am 01.04.2016 bzw. teilweise (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2) rückwirkend am 25.07.2015 in Krafthier anwendbar in der ursprünglichen Fassung; die Neufassung des § 40 Abs. 1 durch Art. 1 Nr. 21 Buchstabe a der zweiten Verordnung zur Änderung der ThürBhV vom 25.02.2016 (GVBl. S. 156) trat nach ihrem Art. 2 Abs. 1 am 01.04.2016 bzw. teilweise (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2) rückwirkend am 25.07.2015 in Kraft eine spezielle Reglung gefunden hat. Darunter ist nur die anlasslos, in der Regel aufgrund Alters und Zeitablaufs, vorgenommene Untersuchung verschiedener Organe (einschließlich der Haut) gemeint9siehe die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen geregelten, teilweise nach Geschlecht differenzierenden, Regelungen in § 1 Abs. 2siehe die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen geregelten, teilweise nach Geschlecht differenzierenden, Regelungen in § 1 Abs. 2. Bei der Klägerin wurden bei der Untersuchung durch die Hautärztin nun, wie die Diagnose und auch die dann am 27.06.2014, also nur wenige Tage nach der videogestützten Untersuchung am 23. und 24.06.2014, vorgenommene Hautoperation (die der Beklagte als beihilfefähig anerkannt hat) zeigen, eine Hauterkrankung festgestellt. Auch im Beihilferecht wird der Begriff der Krankenbehandlung des Sozialrechts, wie er speziell in § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch fünftes Buch normiert ist, zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2017 a.a.O.; Beschluss vom 30.09.2011 a.a.O. Rdnr. 12). Dieser umfasst auch das Erkennen einer Krankheit. Dementsprechend unterfällt dem Krankheitsbegriff auch der bloße Krankheitsverdacht, bei dem (noch) nicht feststeht, ob objektiv eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2017 a.a.O. Rdnr. 10 m.w.N.). Wie die behandelnde Hautärztin Frau Dr. S... in ihrer Stellungnahme vom 05.02.2015 (Bl. 27 f. Verwaltungsakte) ausführt, wurden bei der Vorsorgeuntersuchung veränderte Nävi mit Verdacht auf Dysplasie gefunden. Die Diagnose enthält außerdem „z.A. [wohl zur Aufklärung] Lentigo Maligna“. Bei Lentigo (dunkles Muttermal) Maligna handelt es sich nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters um eine Hautkrebs-Vorstufe. Dysplastische Nävi (atypische Muttermale) stellen nach der Feststellung des Gutachters zumindest bei Personen mit multiplen dysplastischen Nävi ein Melanommarker dar. Bei der Klägerin wurden, wie die vorgelegten Berichte über histologische Untersuchungen (Bl. 41 ff. Verwaltungsakte) zeigen, in der Vergangenheit (2013, 2010, 2009) bereits verschiedene dysplastische Nävi histologisch untersucht. Beide Hauterscheinungen sind anomale Körperzustände und unterfallen damit dem Begriff der Krankheit, die chirurgische Entfernung wird nach der Feststellung des Gutachters empfohlen, insbesondere da das weitere Verhalten (Entwicklung) von dysplastischen Nävi nicht vorhersehbar ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Diagnose (Einordnung) und ggfs. Entfernung der Nävi nicht um optische Beeinträchtigungen durch diese Muttermale geht, sondern um die von ihnen ausgehende Gefahr der (Weiter-) Entwicklung zum malignen Melanom (Hautkrebs in Form des sog. schwarzen Hautkrebses), ein gewöhnlich aggressiver, d.h. schnellwachsender und Metastasen bildender, Krebs10Quelle: WikipediaQuelle: Wikipedia. Nach der Aussage des Gutachters ist die Abgrenzung zwischen dysplastischen Nävi und malignen Melanomen oft schwierig. Nach seinen Darlegungen verbessert die videogestützte Dermatoskopie durch die Möglichkeit der Bildspeicherung und Analyse, wie in verschiedenen Studien nachgewiesen wurde, die (frühe) Erkennung von Melanomen. Der Gutachter weist hier insbesondere auf die Möglichkeit hin, über die Bildanalyse auch Veränderungen zu bemerken, die keine typischen Malignitätskriterien aufweisen. Dies wird bestätigt durch die Darlegungen von Frau Lieder in ihrer Münchner Dissertation von 201011Retrospektive Analyse dermatoskopisch diagnostizierter pigmentierter Hautveränderungen im Zeitraum 2003-2005 (im Internet abrufbar),Retrospektive Analyse dermatoskopisch diagnostizierter pigmentierter Hautveränderungen im Zeitraum 2003-2005 (im Internet abrufbar),. Dort (S. 68 ff.) wird ebenfalls auf die durch Studien belegte verbesserte Früherkennung von malignen Melanomen hingewiesen. Hier sei beispielsweise auf eine Studie, bei der bei 212 Patienten mit 2.939 Hautveränderungen (d.h. Patienten - wie eher die Klägerin - mit multiplen atypischen Nävi) 15 von 17 malignen Melanome nur durch die videogestützte Dermatoskopie entdeckt wurden. Zugleich - und dies müsste wiederum dem stark fiskalisch geprägten Interesse der Landesfinanzdirektion entgegenkommen - kann nach den Darlegungen des Gutachters dadurch aber auch die Zahl der (teuren) chirurgischen (vorsorglichen) Entfernungen von Hautläsionen vermindert werden. Auf diesen auch wirtschaftlichen Aspekt hat bereits die behandelnde Hautärztin in ihrer Stellungnahme vom 22.10.2015 (Bl. 69 f. Verwaltungsakte) hingewiesen. Angesichts dessen kann das Gericht der - vom Beklagten zitierten - Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 29.07.2011 - 19 K 5224/10 -, Juris Rdnr. 4112Berufungszulassungsantrag zurückgewiesen durch Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2013 - 1 A 2151/11 -, JurisBerufungszulassungsantrag zurückgewiesen durch Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2013 - 1 A 2151/11 -, Juris) nicht folgen, es sei auch durch die Untersuchungen von Lieder (a.a.O.13wobei das VG Köln nur die kurzen Darlegungen zum Vorteil der videogestützten Dermatoskopie auf S. 10 f. der Dissertation berücksichtigtwobei das VG Köln nur die kurzen Darlegungen zum Vorteil der videogestützten Dermatoskopie auf S. 10 f. der Dissertation berücksichtigt) nicht hinreichend erläutert, dass nicht auch die herkömmliche Auflichtmikroskopie verbunden mit einer präzisen Dokumentation in der Patientenakte über Form, Begrenzung, Farbe und Erhabenheit eines Muttermals eine verlässliche Diagnose gewährleiste. Diese Aussage ignoriert nicht nur die zahlreichen von Frau Lieder zitierten wissenschaftlichen Studien, sondern legt auch einen realitätsfernen Zustand in einer Arztpraxis zugrunde. Angesichts der chronischen Überlastung vieler Ärzte, auch der Hautärzte, und einer Patientenbehandlung eher „am Fließband“ ist eine präzise Dokumentation ggfs. zahlreicher Nävi in einer Patientenakte wohl kaum zu erwarten. Hier kann ferner auf das Sprichwort „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“ verwiesen werden. Nicht ohne Grund verwenden auch die Gerichte zur Dokumentation von Ortsbesichtigungen inzwischen im Protokoll vielfach digital erstellte Fotografien und keine sprachlichen Beschreibungen mehr. Ergänzend ist hier noch auszuführen, dass der Beamte nach neueren beihilferechtlichen Entscheidungen jedenfalls die sicherste (und schonendste) Behandlungsmethode auswählen kann (vgl. VG München, Urteil vom 08.12.2016 - M 17 K 16.483-, Juris Rdnr. 33; VG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - 1 K 3094/16 -, Juris Rdnr. 39; VG Koblenz, Urteil vom 03.02.2017 - 5 K 950/16.KO -, Juris Rdnr. 29; VG Weimar, Urteil vom 29.05.2018 - 3 K 1211/16 We -[n.v.]). Hier ist auch nochmals zu betonen, dass es bei der Untersuchung von dysplastischen Nävi nicht um optische Beeinträchtigungen oder doch eher geringfügige körperliche Beeinträchtigungen etwa durch (eiternde) Komedonen geht, sondern um die möglichst frühzeitige Erkennung eines aggressiven Krebses. Die Abrechnung der videogestützten Dermatoskopie mit der analogen GOÄ-Nr. 612 ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV beurteilt sich die Angemessenheit einer Aufwendung für eine ärztliche Leistung ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ. § 6 Abs. 2 GOÄ erlaubt nun ausdrücklich, für selbständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind, eine gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses entsprechend (analog) zu berechnen. § 12 Abs. 4 GOÄ fordert in diesem Fall eine Angabe der Nummer mit dem Zusatz „entsprechend“ und eine verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung. Diesen Anforderungen genügt die Rechnung vom 21.11.2014, der Zusatz „entsprechend“ kann durch die allgemein gebräuchliche Abkürzung „A“ (wie analog) ersetzt werden. Diese analoge Anwendung gerade der Nr. 612 der Anlage zur GOÄ ist auch zutreffend für die durchgeführte Behandlung. Sie entspricht einem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer über die dermatologische Videodokumentation von Muttermalen (Deutsches Ärzteblatt 2002, S. 86 f.). Danach ist diese analog der Nr. 612 GOÄ vorzunehmen. Allerdings hat die Hautärztin die erste Untersuchung am 23.06.2014 mit einem Faktor von 2,5 bewertet (die zweite videogestützte Untersuchung am 24.06.2014 mit dem Faktor 1,8). Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn dies die Bemessungskriterien rechtfertigen. Ferner ist diese Überschreitung in der Rechnung zu begründen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ). Daran fehlt es hier. Deshalb kann der Beihilfebemessung nur der 2,3fache Bemessungsfaktor zugrunde gelegt werden. 3. Die Zinsforderung der Klägerin ist ebenfalls berechtigt. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Klage um eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), die Beihilfe wird durch Beihilfebescheid festgesetzt (§ 50 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 ThürBhV). Da allerdings im Verwaltungsprozess vielfach erst auf Erlass eines Verwaltungsaktes geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung bewilligt, können Prozesszinsen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen verlangt werden, wenn die Behörde nur zum Erlass eines die Zahlung des Geldbetrages unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1987 - 2 C 27/84 -, Juris Rdnr. 10 m.w.N.). Im Verwaltungsprozess wird auch die Vorschrift des § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in ständiger Rechtsprechung entsprechend angewandt, d.h. ab Rechtshängigkeit sind Geldforderungen auch im Verwaltungsprozess zu verzinsen. Vorgerichtliche Verzugszinsen nach § 288 BGB können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indessen nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt, also um eine vertragliche Leistungspflicht, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D -, Juris Rdnr. 44 m.w.N.). Diese Konstellation liegt hier nicht vor, es handelt sich bei der Forderung der Klägerin um einen Beihilfeanspruch. 4. Die obigen Ausführungen führen mithin zu folgendem Ergebnis: Die beiden „Akne“-Rechnungen sind im vollen Umfang beihilfefähig mit Ausnahme des Abzuges eines Betrages von 17,70 €, damit in Höhe von 164,90 € + 82, 45 € - 17,70 € = 229,65 €. Hiervon sind die bereits anerkannten 42,88 € und 21,44 € der beiden Rechnungen ebenfalls noch abzuziehen, dies führt zu einem zusätzlichen beihilfefähigen Betrag von 165,33 €. Bei der ersten Videountersuchung kann nur ein Bemessungsfaktor von 2,3 zugrunde gelegt werden, also 101,49 €. Dies führt zu einem weiteren beihilfefähigen Betrag von 101,49 € + 79,42 € = 180,91 €. Die Gesamtsumme beträgt 346,24 €, die Beihilfe damit (Bemessungssatz 50 %) 173,12 €. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Die Zinsforderung vor dem Zeitraum der Rechtshängigkeit, mithin vor dem 30.06.2016, unterliegt ebenfalls der Klageabweisung, ansonsten sind die Zinsen zuzusprechen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis der Beteiligten ergeben sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 186,38 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für die Begleichung ärztlicher Rechnungen eine weitere Beihilfe. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, Beamtin im Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr, beantragte am 03.12.2014 bei der Landesfinanzdirektion u.a. für ärztliche Rechnungen vom 05.09.2014 (164,90 €), 17.11.2014 (82,45 €) und 21.11.2014 (1.149,66 €) eine Beihilfe. Die beiden ersten Rechnungen betreffen eine hautärztliche Aknebehandlung. Im Beihilfebescheid vom 23.01.2015 setzte die Landesfinanzdirektion die beihilfefähigen Aufwendungen bezüglich aller drei Rechnungen auf 0 € fest, da eine gutachterliche Prüfung beabsichtigt sei. Die Klägerin erhob mit am 03.02.2015 eingegangenem Schreiben Widerspruch. Die Amtsärztin der Stadt Erfurt stellte im März 2015 keine Akneherde bei der Klägerin fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2016 erkannte die Landesfinanzdirektion bezüglich der ersten Rechnung 42,88 €, bezüglich der zweiten Rechnung 21,44 € und bezüglich der dritten Rechnung 959,93 € als beihilfefähig an und setzte in der Nachberechnung eine Beihilfe in Höhe von 512,13 € fest. Zur Begründung für die Nichtanerkennung der restlichen Bestandteile der ärztlichen Rechnungen führte der Widerspruchsbescheid aus: Bei der Rechnungen vom 05.09. und 17.11.2014 handele es sich um rein kosmetische sog. Skin-Jet-Behandlungen, die von vielen kosmetischen Instituten angeboten würden. Diese Behandlungen seien medizinisch nicht notwendig. Die Rechnung vom 21.11.2015 beinhalte Aufwendungen für eine videosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen, die mit der analogen GOÄ1Gebührenordnung für ÄrzteGebührenordnung für Ärzte-Nr. A612 abgerechnet worden sei. Diese ärztliche Leistung werde von § 40 Abs. 1 Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV - nicht erfasst. Gemäß den Leitlinien der deutschen dermatologischen Gesellschaft werde die Dermatoskopie von Muttermalen (GOÄ-Nr. 750) als ausreichendes Verfahren zur Hautkrebsvorsorge angesehen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.05.2016 zugestellt. Mit am 30.06.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ausweislich der Stellungnahme von Frau Dr. S... sei die Behandlung ein Mikrodermabrasionsverfahren, es wirke medizinisch über die Beeinflussung mehrerer pathophysiologisch bedeutsamer Komponenten und sei deshalb eine medizinische Behandlung ihrer Person. Es seien während der Behandlung auch Medikamente (Antibiotika) angewendet worden, eine solche Therapie dürfe ein kosmetisches Institut gar nicht leisten. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid vom 23.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2016 abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, auf die Rechnungen der ALG Abrechnungsgesellschaft für Frau Dr. S... vom 05.09.2014, 17.11.2014 und 21.11.2014 weitere Aufwendungen für hautärztliche Behandlungen in Höhe von 372,76 € als beihilfefähig anzuerkennen, festzusetzen und an die Klägerin auszuzahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 29.01.2015. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Frau Prof. Dr. L... vom 26.03.2015 zu Aknebehandlungen, die als rein kosmetische Behandlungen einzuordnen seien. Mit Beschluss vom 09.11.2017 hat das Gericht Beweis erhoben über die Fragen, 1. ob es für die in den Rechnungen vom 21.11.20142hier handelt es sich um einen Schreibfehler des Gerichtes, gemeint war die andere „Akne“-Rechnung vom 05.09.2014hier handelt es sich um einen Schreibfehler des Gerichtes, gemeint war die andere „Akne“-Rechnung vom 05.09.2014 und 17.11.2014 diagnostizierten Erkrankungen der Klägerin nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig (ärztlich behandlungsbedürftig) anzusehen; bejahendenfalls, ob die vorgenommenen streitigen Behandlungen (insbesondere die GOÄ-Nrn. 520, 741 und 747 in den Rechnungen) geeignete und angemessene ärztliche Therapien waren, 2. ob es ärztliche Leitlinien, Empfehlungen o.ä. zur Verwendung einer videoun-terstützten Untersuchung und Bilddokumentation (Abrechnung nach GOÄ A612) anstelle einer herkömmlichen Auflichtmikroskopie (GOÄ 750) etwa bei bestimmten Krankheitsbildern gibt, verneindendenfalls, ob eine herkömmliche Auflichtmikroskopie, verbunden mit einer schriftlichen Dokumentation, eine ebenso zuverlässige Diagnose erlaubt wie eine videounterstützte Untersuchung und Bilddokumentation, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch Herrn Prof. Dr. ... E..., Jena (Klinik für Hautkrankheiten). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 17.02.20173bei dem Datum handelt es sich ersichtlich um einen Kopierfehler (Übernahme des Datums des Gutachtens im Verfahren 3 K 1238/15 We), richtig dürfte der 05.02.2018 seinbei dem Datum handelt es sich ersichtlich um einen Kopierfehler (Übernahme des Datums des Gutachtens im Verfahren 3 K 1238/15 We), richtig dürfte der 05.02.2018 sein (Bl. 79 ff. Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.