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Urteil

3 K 1494/18

VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2021:0421.3K1494.18.00
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Leitsätze
1. Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf und § 3 Abs. 2 ThürKO stellen keine Anspruchsgrundlagen für Einzelleistungen dar. (Rn.24) 2. Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages betreffend die Übertragung einer Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf und § 3 Abs. 2 ThürKO stellen keine Anspruchsgrundlagen für Einzelleistungen dar. (Rn.24) 2. Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages betreffend die Übertragung einer Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises(Rn.35) 1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage und die Widerklage haben keinen Erfolg. 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Aufgabenwahrnehmung im Wohngeldbereich im Zeitraum Januar 2016 bis Oktober 2016 nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf (hierzu unter a.) noch aus § 3 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - (hierzu unter b.) oder § 23 ThürFAG (hierzu unter c.). a. In Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf ist zwar bestimmt, dass ein angemessener finanzieller Ausgleich zu schaffen ist, wenn die Übertragung staatlicher Aufgaben nach Art. 91 Abs. 3 ThürVerf zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führt. Inhaltlich ist damit jedoch nur die objektiv-rechtliche Garantie der Institution des kommunalen Finanzausgleichs festgeschrieben. Eine Anspruchsgrundlage für Einzelleistungen – wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden – ist der Vorschrift nicht zu entnehmen (hierzu umfassend VG Weimar, Urteil vom 7. November 2018, Az.: 3 K 151/17 We, Rn. 24; VG Meiningen, Urteil vom 21. März 2006, Az.: 2 K 868/02, Rn. 23 - jeweils zitiert nach juris). b. In diesem Sinne kann auch der Bestimmung in § 3 Abs. 2 ThürKO, die Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf auf einfachgesetzlicher Ebene entspricht, keine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entnommen werden (vgl. VG Weimar, Urteil vom 7. November 2018, Az.: 3 K 151/17 We, Rn. 23; VG Meiningen, Urteil vom 21. März 2006, Az.: 2 K 868/02, Rn. 23 - jeweils zitiert nach juris). c. Als gesetzliche Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen ist insofern einzig § 23 ThürFAG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2015 (GVBl. Nr. 11 vom 30. Dezember 2015, S. 233ff.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die ersten fünf Absätze des § 23 ThürFAG die vertikale Finanzverteilung zwischen dem Freistaat Thüringen und seinen Kommunen regeln. Die hier geltend gemachte horizontale Finanzverteilung zwischen einzelnen Kommunen ist lediglich in § 23 Abs. 6 ThürFAG (in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2016 [GVBl. Nr. 11 vom 30. Dezember 2015, S. 233ff.] und aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar 2018 [GVBl. Nr. 1 vom 20. Februar 2018, S. 5ff.]) normiert. Danach ist zwischen den Kommunen, für die eine abweichende Aufgabenwahrnehmung gilt – soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist, dass nicht nur diejenigen Kommunen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen, die für eine Aufgabe Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG erhalten – eine Vereinbarung über die Weiterreichung dieser Zuweisungen zu treffen (Satz 1). Soweit eine solche Vereinbarung bislang nicht getroffen wurde, ist diese bis zum 31. Dezember 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 abzuschließen (Satz 2). Mit diesem normierten Abschlusszwang einer Vereinbarung über die Weiterreichung der Zuweisungen auf den tatsächlichen Aufgabenträger hat der Landesgesetzgeber sichergestellt, dass die Zuweisungen des Landes an den generellen Aufgabenträger beim tatsächlichen Aufgabenträger landen und zu einem vollständigen finanziellen Ausgleich gemäß den Grundsätzen des Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf führen (vgl. VG Weimar, Urteil vom 7. November 2018, Az.: 3 K 151/17 We, Rn. 19 - zitiert nach juris). Eine weitergehende Kompensation ist nicht vorgesehen. Ausgehend hiervon steht der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Aufgabenwahrnehmung im Wohngeldbereich im Zeitraum Januar 2016 bis Oktober 2016 zu. Die Beteiligten haben bis zu dem in § 23 Abs. 6 S. 2 ThürFAG vorgesehenen Zeitpunkt des 31. Dezember 2016 weder eine Vereinbarung über die Weiterreichung von Zuweisungen des Beklagten für den benannten Zeitraum an die Klägerin getroffen noch sonst diesbezüglich irgendwelche Vertragsverhandlungen geführt. Mit der Vereinbarung vom 10. August 2015 / 11. September 2015 haben sie lediglich den Zuständigkeitsübergang im Wohngeldbereich und eine Zahlung der Klägerin an den Beklagten geregelt. Erst mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 hat die Klägerin einseitig einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Zeitraum Januar 2016 bis Oktober 2016 geltend gemacht. 2. Auch die Widerklage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 89 VwGO erfüllt. Gemäß § 89 Abs. 1 VwGO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt (Satz 1) und in den Fällen des § 52 Nr. 1 VwGO für die Klage wegen des Gegenanspruchs kein anderes Gericht zuständig ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Aufgabenwahrnehmung im Wohngeldbereich im Zeitraum Januar 2016 bis Oktober 2016 und der vom Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch betreffend die Aufgabenwahrnehmung im Wohngeldbereich im Zeitraum November bis Dezember 2016 stehen in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Für beide Ansprüche ist nach § 52 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 3 und Nr. 3 der Anlage des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - ThürAGVwGO - örtlich das Verwaltungsgericht Weimar zuständig. Der Widerklage steht auch nicht § 89 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach ist die Widerklage nur bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, nicht jedoch bei der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage der Klägerin ausgeschlossen. Die Widerklage ist aber unbegründet. Dem Beklagten steht der gegenüber der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 4 Satz 1 der Vereinbarung vom 10. August 2015 / 11. September 2015 auf weitergehende Zahlung nicht zu. Selbst wenn § 4 Satz 1 der Vereinbarung vom 10. August 2015 / 11. September 2015 – wie vom Beklagten vertreten – nach den Auslegungsregeln des § 62 S. 2 VwGO i. V. m. den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - oder den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszulegen wäre, dass sich die Beteiligten ungeachtet des tatsächlichen Zuständigkeitsübergangs auf eine Zahlung in Höhe von 75.000,00 € geeinigt hätten, könnte die Klägerin dem noch offenen Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 58.333,34 € einredeweise einen Anspruch gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG - auf Anpassung des Vertrages in dieser Höhe entgegenhalten. Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragspartei, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, in Gestalt einer rechtsvernichtenden Einrede (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009, Az.: 7 C 11/08, Rn. 29; OVG Weimar, Urteil vom 19. November 2008, Az.: 1 KO 983/06, Rn. 87 – jeweils zitiert nach juris) eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt dabei vor, wenn Umstände eingetreten sind, mit denen die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags nicht gerechnet haben, und die bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Betrachters so erheblich sind, dass nicht angenommen werden kann, dass der Vertrag bei ihrer Kenntnis mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen worden wäre (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, Az.: 8 C 4/11, Rn. 57 – zitiert nach juris). Nicht mehr zuzumuten ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung, wenn nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Zweck der Vorschrift die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden der Vertragspartei abzustellen, sondern ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Das Festhalten an dem unveränderten ursprünglichen Vertragsinhalt ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn – bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitig versprochenen Leistungen bei Vertragsschluss – durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, Az.: 8 C 4/11, Rn. 64 f. mit weiteren Nachweisen – zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen wären hier im Falle der Auslegung des § 4 Satz 1 der Vereinbarung vom 10. August 2015 / 11. September 2015 im Sinne eines Anspruchs des Beklagten auf Zahlung von 75.000,00 € nach Auffassung der Kammer gegeben. Wie die Präambel und die in § 2 der Vereinbarung vom 10. August 2015 / 11. September 2015 geregelten Details der Aufgabenübergabe zum 1. April 2016 aufzeigen, gingen die Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung übereinstimmend von einem Zuständigkeitswechsel zum 1. April 2016 aus. Tatsächlich konnte diese Zuständigkeit jedoch erst mit Wirkung zum 1. November 2016 übergehen. Bei objektiver Betrachtung ist dieser spätere Zuständigkeitswechsel wesentlich im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten die Vereinbarung vom 10. August 2015 / 11. September 2015 bei Kenntnis des Zuständigkeitsübergangs erst zum 1. November 2016 nicht mit dem gleichen Inhalt geschlossen hätten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die Beteiligten eine Zahlung in Höhe von 75.000,00 € vereinbart hätten, wenn absehbar gewesen wäre, dass die Aufgabe von der Klägerin selbst statt der angedachten drei (Januar bis März) insgesamt zehn Monate (Januar bis Oktober) und vom Beklagten statt der angedachten neun (April bis Dezember) nur zwei Monate (November bis Dezember) des Jahres 2016 wahrgenommen werden musste. Unter diesen Umständen ist der Klägerin ein Festhalten an § 4 Satz 1 der Vereinbarung vom 10. August 2015 / 11. September 2015 nicht zuzumuten. Ein unveränderter Anspruch auf Zahlung in Höhe von 75.000,00 € würde dazu führen, dass die Klägerin an den Beklagten für insgesamt sieben Monate (April bis Oktober) einen Betrag für die Wahrnehmung der Aufgaben im Wohngeldbereich zahlen müsste, obwohl tatsächlich sie die Aufgaben in diesem Zeitraum wahrgenommen und entsprechende Kosten zu verzeichnen hatte. Gleichzeitig würde der Beklagte für den besagten Zeitraum von sieben Monaten einen Betrag für Aufgaben im Wohngeldbereich erhalten, die er gar nicht wahrgenommen hat, bzw. den er nach § 23 Abs. 6 ThürFAG an die Klägerin hätte zahlen sollen. Dieses auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung war für die Klägerin bei Vertragsschluss nicht absehbar. Auch bei Berücksichtigung des notwendigen objektiven Maßstabs konnte sie davon ausgehen, dass die für den Zuständigkeitswechsel erforderliche Änderung der ThürWoGZVO, die lediglich im Streichen des Wortes „Mühlhausen“ bestand, nach Einreichung der Vereinbarung vom 10. August 2015 / 11. September 2015 beim Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft mit Schreiben vom 28. September 2015 bis zum 1. April 2016 erfolgen würde. Anhaltspunkte dafür, dass der eingetretene Zeitverzug nicht nur der Abstimmung unter den einzelnen Thüringer Ministerien etc. geschuldet war, sondern auf die Klägerin zurückzuführen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ausgehend hiervon hat die Klägerin einen Anspruch auf Verringerung der Zahlungspflicht aus § 4 Satz 1 der Vereinbarung vom 10. August 2015 / 11. September 2015. Statt des für neun Monate Aufgabenwahrnehmung vereinbarten Betrages in Höhe von 75.000,00 € schuldet sie lediglich eine Zahlung für die zwei Monate Aufgabenwahrnehmung im November und Dezember 2016, d. h. einen Betrag in Höhe von 16.666,66 € (75.000,00 geteilt durch neun Monate und multipliziert mit zwei Monaten). Diesen Betrag hat die Klägerin bereits vollumfänglich an den Beklagten geleistet. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit dieser Anpassung für den Beklagten (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 19. November 2008, Az.: 1 KO 983/06, Rn. 92 – jeweils zitiert nach juris) liegen nicht vor. Mit Schreiben vom 10. Oktober und 20. November 2017 hat die Klägerin ihr Anpassungsverlangen gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 181.022,68 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Die Beteiligten streiten um die Kostenverteilung im Rahmen der Abgabe der Zuständigkeit im Wohngeldbereich von der Klägerin auf den Beklagten. Seit den 1990er Jahren oblag der Klägerin die Zuständigkeit für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld. Mit der Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes - ThürFAG - im Jahr 2013 und dem damit verbundenen Wegfall der bisherigen Auftragskostenpauschale bat die Klägerin den Beklagten um Übernahme dieser Zuständigkeit. Mit Vereinbarung vom 10. August 2015 / 11. September 2015 einigten sich die Beteiligten auf die Übertragung der Zuständigkeit. Im Einzelnen vereinbarten die Beteiligten Folgendes: „Präambel Gemäß § 23 Abs. 1 WoGG i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Zustimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich (ThürWoGZVO) vom 24.07.2007 (GVBl. S. 96), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.01.2015 (GVBl. S. 3) ist neben den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis u. a. die Stadt zuständige Stelle für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld. Die Stadt Mühlhausen beabsichtigt, diese Zuständigkeit mit Wirkung vom 01.04.2016 abzugeben und hat dieses dem zuständigen Ministerium mit Schreiben vom 24.02.2015 mitgeteilt. Aufgrund der angekündigten Änderung der o. a. Verordnung und der Übereinstimmung der Vertragspartner über den Übergang der Zuständigkeit auf den Landkreis wird folgende Vereinbarung getroffen: § 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung Die Stadt gibt die Zuständigkeit im Wohngeldbereich mit Wirkung zu dem in der geänderten o. a. Verordnung angegebenen Zeitpunkt an den Landkreis ab. Der Landkreis nimmt die Zuständigkeit ab diesem Zeitpunkt an. Der Landkreis übernimmt ab diesem Zeitpunkt die der Stadt bisher auf der Rechtsgrundlage der ThürWoGZVO obliegenden Aufgaben und Befugnisse. § 2 Übergabe (…) (3) (…) Ebenso ist durch die Stadt zu veranlassen, dass die Nutzer des Wohngeldprogramms der Stadt mit Wirkung zum 31.03.2016 inaktiviert werden. (…) (7) Die Stadt sichert zu, dass alle Kassenreste geltend gemacht wurden. Eine Übersicht der Kassenreste zum 31.03.2016 wird dem Landkreis übergeben. Ab 01.04.2016 sind die Kassenreste vom Landkreis zu bearbeiten. (…) § 4 Kosten Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Wohngeldbereich durch den Landkreis zahlt die Stadt an den Landkreis für die laufenden Personalkosten 2016 den einmaligen Betrag von 75.000,00 €. Weitere Zahlungen auch in den Folgejahren erfolgen nicht. (…)“ Eine Vereinbarung über die Weiterreichung des Mehrbelastungsausgleichs für die Aufgabenwahrnehmung im Wohngeldbereich vom Beklagten auf die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit wurde zwischen den Beteiligten nicht getroffen. Mit Schreiben vom 28. September 2015 legte die Klägerin die Vereinbarung dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft vor und beantragte eine entsprechende Änderung der Zuständigkeit im Wohngeldbereich in der ThürWoGZVO zum 1. April 2016. Nach Zustimmung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales und Abstimmung mit den anderen Thüringer Ministerien wurde die Zuständigkeit im Wohngeldbereich durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 27. September 2016 (GVBl. 2016, S. 503) mit Wirkung zum 1. November 2016 auf den Beklagten übertragen. Angesichts dieses erst sieben Monate nach dem 1. April 2016 erfolgten Zuständigkeitsübergangs zahlte die Klägerin dem Beklagten statt des in der Vereinbarung geregelten Betrages in Höhe von 75.000,00 € lediglich einen Betrag für laufende Personalkosten ab dem 1. November 2016 in Höhe von 16.666,66 €. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 30. März 2017 unter Fristsetzung zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 58.333,34 € auf. Die Klägerin lehnte dies mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 ab und machte ihrerseits einen Anspruch auf Weitereichung des vom Land an den Beklagten ausgezahlten Mehrbelastungsausgleichs für Aufgaben im Wohngeldbereich im Zeitraum Januar 2016 bis Oktober 2016 in Höhe von insgesamt 122.689,34 € geltend. Mit Schreiben vom 20. November 2017 verwies die Klägerin abermals auf die mit der Zahlung von 16.666,66 € erfolgte Erfüllung der geschlossenen Vereinbarung und forderte den Beklagten ihrerseits unter Fristsetzung zur Weiterreichung des ausgezahlten Mehrbelastungsausgleichs für den Zeitraum Januar 2016 bis Oktober 2016 auf. Am 16. August 2018 hat die Klägerin wegen dieses Betrages beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf die Regelung des § 23 ThürFAG - i. V. m. Art. 93 Abs. 1 S. 2 der Thüringer Verfassung - ThürVerf -. Danach sei ein angemessener finanzieller Ausgleich zu schaffen, wenn die Übertragung staatlicher Aufgaben nach Art. 91 Abs. 3 ThürVerf zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie die Wohngeldaufgaben zunächst „freiwillig“ übernommen habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 122.689,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 58.333,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes ab dem 15. April 2017 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte macht zur Begründung seines Klageabweisungsantrags geltend, dass die von der Klägerin benannten Artikel 93 Abs. 1 S. 2 und 91 Abs. 3 ThürVerf keinen einklagbaren Individualanspruch ihm gegenüber begründen könnten. Der Ausgleich von Mehrbelastungen werde allein durch § 23 ThürFAG geregelt. Dieser setze in Abs. 6 jedoch eine Vereinbarung über die Weiterreichung etwaiger Zuweisungen voraus, die es nicht gebe und die wegen der dortigen Ausschlussfrist auch nicht mehr wirksam geschlossen werden könne. Abgesehen davon sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass er überhaupt einen Ausgleich in Höhe von 122.689,34 € für die Durchführung der Wohngeldaufgabe vom Land erhalten habe, den er an die Klägerin weiterleiten könne. Betreffend seine Widerklage führt er aus, gemäß § 4 der Vereinbarung vom 10. August 2015 / 11. September 2015 einen Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Betrages zu haben. Die Vereinbarung regle hinreichend bestimmt, dass der Betrag von 75.000,00 € ungeachtet der Frage des Monats des Zuständigkeitswechsels geschuldet sei. Anderenfalls sei die Vereinbarung dahingehend auszulegen. In der Präambel der Vereinbarung sei zwar ein gewünschter Übertragungszeitpunkt benannt worden. Die Beteiligten seien sich jedoch darüber bewusst gewesen, dass angesichts des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass der Rechtsverordnung unbekannt sei, wann der Zuständigkeitsübergang stattfinde. Dementsprechend hätten sie auch in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung ausdrücklich geregelt, dass der Zuständigkeitswechsel zu dem Zeitpunkt erfolge, der in der Rechtsverordnung bestimmt werde. Eine Regelung, dass und wie sich der Betrag ändere, wenn der gewünschte Übertragungszeitpunkt 1. April 2016 nicht erreicht werde, hätten die Beteiligten nicht getroffen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den dem Betrag von 75.000,00 € zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen der Klägerin, da diese weder Gegenstand der Vertragsverhandlungen noch der Vereinbarung selbst gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (ein Band) und die Verwaltungsvorgänge zu diesem Verfahren (vier Bände) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.