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Urteil

3 K 1832/20 We

VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die in Art 80 Abs 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) bezeichneten Institutionen sind kraft Unionsrechts vor dem Verwaltungsgericht postulationsfähig. (Rn.33) 2. § 67 Abs 2 S 2 Nr 6 VwGO stellt sich in Bezug auf Art 80 Abs 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) als unionsrechtswidrig dar.(Rn.33) 3. Im Verwaltungsverfahren ist an prozessbevollmächtigte Vereinigungen per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben zuzustellen; eine Zustellung per Empfangsbekenntnis bleibt den im Gesetz ausdrücklich genannten Verfahrensbeteiligten vorbehalten.(Rn.39) 4. Die Verwendung eines falschen, faxanlagebedingten Steuerungszeichens als Vorwahl ist der Klägersphäre zuzuordnen.(Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art 80 Abs 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) bezeichneten Institutionen sind kraft Unionsrechts vor dem Verwaltungsgericht postulationsfähig. (Rn.33) 2. § 67 Abs 2 S 2 Nr 6 VwGO stellt sich in Bezug auf Art 80 Abs 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) als unionsrechtswidrig dar.(Rn.33) 3. Im Verwaltungsverfahren ist an prozessbevollmächtigte Vereinigungen per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben zuzustellen; eine Zustellung per Empfangsbekenntnis bleibt den im Gesetz ausdrücklich genannten Verfahrensbeteiligten vorbehalten.(Rn.39) 4. Die Verwendung eines falschen, faxanlagebedingten Steuerungszeichens als Vorwahl ist der Klägersphäre zuzuordnen.(Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. I. Zunächst kann festgestellt werden, dass Art. 80 e.V. als Prozessbevollmächtigter der Klägerin nicht nach § 67 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zurückzuweisen war. 1. Neben der speziell in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO erwähnten Möglichkeit, sich durch eine Vereinigung vertreten zu lassen, nominiert Art. 80 DS-GVO einen weitergehenden Anwendungsbereich für die Postulationsfähigkeit von Vereinigungen, sodass deutlich ein Spannungsverhältnis zwischen den beiden Normen zum Vorschein tritt. Nach Art. 80 Abs. 1 DS-GVO hat eine betroffene Person das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen. Dabei knüpft Art. 80 Abs. 1 DS-GVO zunächst an den Betroffenen und seine materiellen Rechte an, die er prozedural durch bestimmte Organisationen wahrnehmen lassen kann. In prozessualer Hinsicht begründet Art. 80 Abs. 1 DS-GVO dem Wortlaut nach keine Prozessstandschaft, sondern die Befugnis, eine Beschwerde oder ein Gerichtsverfahren für den Betroffenen in fremdem Namen zu führen (vgl. u.a. Werkmeister in: Gola, Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 80 Rn. 8). Art. 80 Abs. 1 DS-GVO bewirkt somit eine Ausweitung der prozessualen Vertretungsregel. Dadurch ergibt sich jedoch systematisch ein Widerspruch zu der inhaltlichen Bestimmung von § 67 Abs. 2 VwGO, dessen Wortlaut einen prozessualen Beistand – in der Gestalt wie ihn Art. 80 Abs. 1 DS-GVO statuiert – nicht ausdrücklich vorsieht. Insbesondere ist auch § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO vorliegend nicht einschlägig, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar eine Vereinigung ist, deren satzungsgemäße Aufgaben jedoch nicht wesentlich die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen umfasst und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises auch nicht die kumulativ notwendige Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bietet, für seine Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten tätig zu sein. Während der Prozessbevollmächtigte Art. 80 e.V. im Sinne der DS-GVO also zur Vertretung befugt ist, wäre er mithin in Ermangelung der Voraussetzungen des enumerativen Kataloges von § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen. 2. Eine systematische Auslegung von Art. 80 DS-GVO gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass das Spannungsverhältnis zwischen Art. 80 Abs. 1 DS-GVO und § 67 Abs. 2 VwGO dahingehend zum Ausgleich zu bringen ist, dass der Norm der DS-GVO hier ein Anwendungsvorrang einzuräumen ist. Die Komplettierung der Instrumente zur Durchsetzung der DS-GVO durch Organisationen ist von der Gestaltung des mitgliedstaatlichen Rechts abhängig (vgl. Schantz in: Schantz/Wolff DatenschutzR, Rn. 1273). Dies gilt zum einen für die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend machen zu lassen (Abs. 1), und zum anderen für das Verbandsbeschwerde- bzw. -klagerecht als solches (vgl. Frenzel in: Paal/Pauly, 3. Auflage 2021, DS-GVO, Art. 80 Rn. 13). In Deutschland trifft die DS-GVO deswegen auf die bestehenden Regelungen (§§ 1, 2 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen, §§ 3a Abs. 1, 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Diese müssen sich am Anspruch des Art. 80 Abs. 2 DS-GVO messen lassen (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 80 Rn. 13). Diese Ansicht ist allgemein anerkannt und folgt aus dem Verweis des Art. 80 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO („[...] sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.“), welcher sich jedenfalls auch auf die letzte Variante des Satzes 1 („[...] und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, [...]“) bezieht. Fraglich ist indes, inwiefern sich der letzte Halbsatz von Art. 80 Abs. 1 DS-GVO auf die ganze Vorschrift bezieht oder ausschließlich auf die letzte Variante des Satzes 1. Denn bei Bezugnahme auf die ganze Vorschrift bleibt es bei dem Anwendungsvorrang der VwGO als nationales Recht eines Mitgliedsstaates, sodass eine Vertretungsbefugnis in Ermangelung der Voraussetzungen des § 67 VwGO gerade nicht in Betracht kommt. Sofern der letzte Halbsatz sich nur auf das Recht, Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, bezieht, erweitert die DS-GVO den Anwendungsbereich von § 67 VwGO, welcher sich bislang als abschließend darstellte. Die Auslegung des Halbsatzes ist also maßgeblich für den Geltungsumfang von Art. 80 Abs. 1 DS-GVO. Das Gericht ist der Auffassung, dass sich der in Art. 80 Abs. 1 DS-GVO letzter Halbsatz vorgesehene Vorbehalt nationalen Rechts nur auf die vertretungsweise Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO bezieht. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut ausweislich des Demonstrativpronomens „dieses“. Wegen des Ursprunges der DS-GVO im Europarecht erscheint es zudem geboten, zur Auslegung des Wortlautes auch anderssprachige Fassungen der europäischen Verordnung heranzuziehen. So lautet Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des europäischen Parlamentes in englischer Sprache1REGULATION (EU) 2016/679 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 27 April 2016 – L119/1 4.5.2016 on the protection of natural persons with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data, and repealing Directive 95/46/EC (General Data Protection Regulation)REGULATION (EU) 2016/679 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 27 April 2016 – L119/1 4.5.2016 on the protection of natural persons with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data, and repealing Directive 95/46/EC (General Data Protection Regulation) wie folgt: Article 80 Representation of data subjects 1. The data subject shall have the right to mandate a not-for-profit body, organisation or association which has been properly constituted in accordance with the law of a Member State, has statutory objectives which are in the public interest, and is active in the field of the protection of data subjects' rights and freedoms with regard to the protection of their personal data to lodge the complaint on his or her behalf, to exercise the rights referred to in Articles 77, 78 and 79 on his or her behalf, and to exercise the right to receive compensation referred to in Article 82 on his or her behalf where provided for by Member State law. [...] Dabei wird aus dem Satzbau erkenntlich, dass einerseits die Möglichkeit der Beauftragung einer Vereinigung besteht, die die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte in fremden Namen wahrnimmt („[...] to exercise the rights referred to in Articles 77, 78 and 79 on his or her behalf, [...]“) und auf der anderen Seite das Recht auf Schadensersatz, sofern dieses Recht im Recht der Mitgliedsstaaten vorgesehen ist, welches hiervon in der Gesamtschau getrennt zu betrachten ist („[...] and to exercise the right to receive compensation referred to in Article 82 on his or her behalf where provided for by Member State law.“). Vor allen Dingen spricht für den ausschließlichen Bezug des letzten Halbsatzes lediglich auf den vorletzten der Sinn und Zweck der betroffenen Norm. Art. 80 DS-GVO soll betroffenen Personen die Möglichkeit geben, die ihnen zustehenden Rechte nicht selbst oder mittels eines Rechtsanwaltes durchzusetzen, sondern hiermit bestimmte Institutionen, die im öffentlichen Interesse tätig sind, zu beauftragen (vgl. Kreße in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, DSGVO, Art. 80 Rn. 1). Dies soll für die Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und den spezifischen Schutz ihrer Interessen gewährleisten (vgl. Schatz, Die Datenschutz-Grundverordnung, NJW 2016, 1841 [1847] sowie Karg in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: November 2021, DS-GVO, Art. 80 Rn. 6). Soweit in einem einfachen Verfahren ohne einen vom Mitgliedsstaat statuierten Anwaltszwang eine Vertretung durch eine Vereinigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 DS-GVO per se ausgeschlossen würde, liefe die Vorschrift ins Leere und würde ihren Zweck verfehlen. Die in Art. 80 Abs. 1 DS-GVO bezeichneten Institutionen könnten dann gerade nicht mehr im öffentlichen Interesse losgelöst von einem konkreten Auftrag bestimmte Rechte natürlicher Personen durchsetzen, was die Effektivität der Datenschutzvorschriften insgesamt lähmen würde. Der durch die Norm beabsichtigte Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes im Datenschutzrecht würde geschwächt und das von Verbraucherschutzverbänden monierte Vollzugsdefizit weiterhin bestehen bleiben. Systematisch verkennt das Gericht zwar nicht, dass hinsichtlich eines gerichtlichen Vorgehens nach Art. 78 und Art. 79 DS-GVO das Gesetz dagegen nicht vorsieht, dass die Organisation im Namen der betroffenen Person den Rechtsbehelf selbst einlegen kann, sondern nur, dass sie deren Rechte wahrnehmen kann. Anders als hinsichtlich der Beschwerde gesteht Art. 80 Abs. 1 DS-GVO der Vereinigung mithin nur ein Vertretungsrecht auf einer höheren Abstraktionsebene zu. Unklar bleibt also, ob der Gesetzgeber tatsächlich mit dem abweichenden Wortlaut eine inhaltliche Unterscheidung vornehmen wollte – Art. 77 DS-GVO ist immerhin auch in den „wahrzunehmenden“ Rechten aufgeführt –. Jedoch kann aber gerade in Anlehnung an den Wortlaut und die Ratio von Art. 80 DS-GVO festgestellt werden, dass Abs. 1 nationale Vertretungserfordernisse vor Gericht nicht verbietet, sodass etwa ein in den Verfahrensordnungen vorgesehener Anwaltszwang also zulässig bleibt (vgl. Moos/Schefzig in: Taeger/Gabel, DS-GVO, 3. Auflage 2019, Art. 80 Rn. 16 sowie Bergt in: Kühling/Buchner, a.a.O. Rn. 11c m.w.N.). In Anlehnung dazu spricht für eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, nicht hinsichtlich der Rechtsbehelfe nach Art. 78 und Art. 79 DS-GVO auch die Ratio, gerade eine umfassende Postulationsfähigkeit regeln zu wollen (vgl. auch Kreße in: Kühling/Buchner/Bergt, 3. Auflage 2020, DS-GVO Art. 80 Rn. 11c m.w.N. [Eine vermittelnde Auslegung ginge dahin, dass der Verband sämtliche Rechtsbehelfe einlegen kann, die auch die betroffene Person selbst einlegen könnte. Im Parteiprozess wäre die Vereinigung damit auch vor Gericht vertretungsbefugt, nicht jedoch im Anwaltsprozess, vgl. Kreße in: Kühling/Buchner/Bergt, a.a.O. m.w.N.]). Die DS-GVO selbst ist als europäische Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht. Damit kommt ihr ein Anwendungsvorrang vor jedem mitgliedstaatlichen Recht zu (vgl. Art. 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 99 Abs. 5 DS-GVO, § 1 Bundesdatenschutzgesetz). Aus dem Vorrang des Unionsrechts folgt nicht nur die Unanwendbarkeit kollidierenden nationalen Rechts, sondern eben auch die Verpflichtung der Gerichte, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen. Nach alldem kann festgestellt werden, dass das Vertretungsrecht des Art. 80 DS-GVO ins Leere läuft, soweit das nationale Verfahrensrecht – wie hier § 67 Abs. 2 VwGO – bestimmte Organisationen im Sinne des Art. 80 DS-GVO von einer Vertretung vor Gericht grundsätzlich ausschließt (a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 05. Mai 2021, Az.: 6 K 60/21.WI, Rn. 22 – zitiert nach juris). Das Abstellen auf das nationale Prozessrecht würde faktisch zur Streichung des Klagerechts führen. Die Möglichkeit, Institutionen mit der Wahrnehmung der Rechte aus Art. 77–79 DS-GVO zu beauftragen, kann durch die Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt werden, sodass die in Art. 80 DS-GVO bezeichneten Institutionen insoweit kraft Unionsrechts postulationsfähig sind und sich § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO in Bezug auf Art. 80 Abs. 1 DS-GVO als unionsrechtswidrig darstellt (vgl. Kreße in: Sydow, a.a.O. Rn. 11). Mithin war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Art. 80 e.V. während des hiesigen Verfahrens nicht zurückzuweisen. 3. Im Übrigen ist der Klageantrag als reine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, denn die Klägerin begehrt ein Einschreiten des Beklagten gegen den Beschwerdegegner. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde geltend macht, steht ihr auch ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Abschlussentscheidung des Beklagten nach Art. 47 Grundrechte Charta der Europäischen Union i.V.m. Art. 77 Abs. 1 und 78. Abs. 1 DS-GVO zu (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az.: 6 K 226/21.WI, Rn. 92 – zitiert nach juris). Bei der Entscheidung des Beklagten, nicht zugunsten der Klägerin gegen den Beschwerdegegner einzuschreiten, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 ThürVwVfG. Die Klägerin ist als Inhaberin eines potentiellen Anspruchs auf Einschreiten des Beklagten auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Für eine Einordnung des Klageantrages als teilweise Untätigkeitsklage besteht insoweit kein Raum. Notwendige Voraussetzung der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist das Fehlen einer „sachlichen“ Entscheidung der Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde. Eine sachliche Entscheidung ist jede verbindliche behördliche Entscheidung zur Hauptsache (vgl. Prosch in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 75 Rn. 5a). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. November 2020 liegt gerade eine inhaltliche Entscheidung der Sache vor. Allein der Umstand, dass der Beklagte nicht nach den Vorstellungen der Klägerin auf all ihre vorgetragenen Belange eingegangen ist, vermag einer Sachentscheidung nicht als abträglich entgegenzustehen. Die Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen des Beklagten, auch in Form einer teilweisen Nichtberücksichtigung des Vorbringens, ist gerade Gegenstand der von ihr erhobenen Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage. II. Die Klage ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwGO) eingegangen ist. Der Klägerin wurde der Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung am 27. November 2020 zugestellt. 1. Zwar erfolgte die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin fehlerhaft, denn die Zustellung per Empfangsbekenntnis bleibt den in § 5 Abs. 3 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – ThürVwZVG – genannten Verfahrensbeteiligten vorbehalten. An den Prozessbevollmächtigten als Vereinigung war entsprechend § 3 Abs. 1 ThürVwZVG weiterhin nur per Postzustellungsurkunde (bzw. per Einschreiben entsprechend § 4 Abs. 1 ThürVwZVG) zuzustellen. Jedoch konnte die fehlerhafte Zustellung des Beklagten nach § 9 Alt. 2 ThürVwZVG geheilt werden. Denn ist der Bescheid unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt er als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sein Empfangsbekenntnis vom 27. November 2020 an den Beklagten zurückgesandt (Blatt 187 der Verwaltungsakte). Mithin sind die Voraussetzungen für die Heilung des Zustellungsmangels gegeben. Wegen der Zustellung am 27. November 2020 endete die Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des 28. Dezembers 2021 gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. (Der 27. Dezember 2020 war ein Sonntag.) 1. Die Erhebung durch elektronische Übersendung am 28. Dezember 2020 ist nicht maßgeblich, weil diese nicht den Anforderungen des § 55a VwGO entsprach. Voraussetzung ist die Übermittlung durch einfache Signatur und sicheren Übermittlungsweg oder das Vorliegen einer qualifizierten Signatur. Die Klage wurde dem Gericht zum einen nicht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 6 VwGO (hier: einfache elektronische Übermittlung einer pdf-Datei) zugeleitet. Zum anderen mangelt es an einer qualifizierten Signatur im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hierzu ist u.a. erforderlich, dass die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorliegen und diese nach den Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 einer zertifizierten Überprüfung zugänglich sind. Vorliegend konnte eine solche Überprüfung ausweislich des Prüfberichtes vom 28. Dezember 2020 (Blatt 60 ff. der Gerichtsakte) nicht vorgenommen wurden. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Status der Signatur unbestimmt war und mindestens eine notwendige Prüfung nicht durchgeführt werden konnte bzw. ein unbestimmtes Ergebnis geliefert hatte. Damit lag zum Zeitpunkt des elektronischen Eingangs keine überprüfbare Signatur vor. 2. Aus diesem Grund kommt es auf die Erhebung der Klage durch Fax (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an. Die vollständige Klageschrift ist dem Gericht erst am 29. Dezember 2020 zugegangen. Die Übermittlungsversuche innerhalb der Frist am 28. Dezember 2020 sind ausweislich der Fehlermeldung „Belegt/Kein Signal“ gescheitert. Die fehlgeschlagene Übermittlung ist jedoch der Sphäre der Klägerin zuzuordnen. Dies ergibt sich unabhängig davon, ob es sich bei der Eingabe von „*#31“ um die Vorwahl der Niederlande oder – wie die Klägerin behauptet – um ein faxanlagebedingtes Steuerungszeichen ihres Prozessbevollmächtigten handelt. Ausweislich des Faxreports vom 28. Dezember 2020 hat das Faxgerät am Verwaltungsgericht Weimar bei allen erfolgten Faxübertragungen (08:16 Uhr bis zuletzt 22:11 Uhr) ohne Fehler ordnungsgemäß funktioniert. Lediglich die Faxversuche des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind gescheitert. Besonders aussagekräftig bei der Zuordnung des Fehlers in deren Sphäre wertet das Gericht den Umstand, dass die Übermittlung nach Änderung der Nummer unter Eingabe von „#49“ schließlich erfolgreich gewesen ist (vgl. Änderung der Nummer um 00:45 Uhr am 29. Dezember 2020, ausweislich Faxbericht – auf Blatt 97 der Gerichtsakte wird Bezug genommen). Das Verwenden eines ersichtlich fehlerhaften faxanlagebezogenen Steuerungszeichens sowie das damit einhergehende Risiko einer Nichtübertragung sind mithin ausschließlich der Klägerin zuzuordnen. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Die Klägerin wendet sich gegen die im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erlassene Abschlussmitteilung vom 24. November 2020 des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Beklagten). Die Klägerin ist Verfahrensbeteiligte in einem familienrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Jena (Az.: 40 F 44/19). Im Rahmen des dortigen Rechtsstreits um die elterliche Sorge wurde der Rechtsanwalt ... T..., ….-...-Straße … in … J... durch Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 04. Februar 2019 zum Verfahrensbeistand der beiden Töchter der Klägerin bestellt. In Ausübung dieser Tätigkeit führte er Gespräche mit beiden Kindern, der Klägerin, dem Kindsvater und diversen sozialen Stellen (Jugendamt u.ä.). Im Rahmen seiner Berichterstattung legte er dem Amtsgericht u.a. in mehreren Fällen den vollständigen E-Mail Verkehr zwischen ihm und der Klägerin vor und schilderte den Inhalt der mit ihr geführten Gespräche. (Auf den Inhalt des Beschlusses, des E-Mail Verkehrs und der Gespräche, Blatt 56 ff., 141 f. der Verwaltungsakte, Blatt 31 ff., 43 ff., 47 ff., 51 ff., 54 ff. und 58 ff. der Gerichtsakte wird verwiesen.) Am 09. Februar 2020 wendete sich die Klägerin mit einer Beschwerde an den Beklagten und monierte die Weiterleitung des E-Mail Verkehrs sowie die Preisgabe von persönlichen Daten im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens durch Rechtsanwalt T.... Sie führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass der Beschwerdegegner gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe, indem er ihre Daten fehlerhaft und rechtswidrig verarbeitet bzw. offengelegt habe. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 ersuchte der Beklagte den Beschwerdegegner schließlich um Auskunft hinsichtlich des im Raum stehenden datenschutzrechtlichen Verstoßes. Dieser nahm mit Schreiben vom 18. März 2020 dahingehend Stellung, dass die Offenlegung der Daten der Klägerin von seinen Befugnissen und Verpflichtungen als Verfahrensbeistand gedeckt gewesen sei.Die durch den Beschwerdegegner erfolgte Datenerhebung sei nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e, 9 Abs. 2 lit. f Alt. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO – i.V.m. § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – im Rahmen seiner besonderen Tätigkeit gerechtfertigt gewesen. Mit Bescheid vom 24. November 2020, der Klägerin am 27. November 2020 zugestellt, teilte der Beklagte mit, dass das aufgrund der Beschwerde eingeleitete Verfahren abgeschlossen wurde. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung des Bescheides wird auf dessen Inhalt verwiesen. Hiergegen hat die durch eine Vereinigung im Sinne von Art. 80 DS-GVO vertretene Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Die Klageschrift war zunächst am 28. Dezember 2020 um 21:18 Uhr elektronisch beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dabei hatte das Prüfprotokoll für signierte Anhänge ausgewiesen, dass der Status der Signatur unbestimmt gewesen war, weil mindestens eine notwendige Prüfung nicht durchgeführt werden konnte oder ein unbestimmtes Ergebnis geliefert hatte. Darüber hinaus war die Klageschrift zusätzlich per Fax eingereicht worden. Im Zeitraum vom 28. Dezember 2020 20:45 Uhr bis 22:44 Uhr waren fünf Übermittlungsversuche an die Nummer #31036… erfolgt, welche alle mit einem Fehlerbericht („Belegt/Kein Signal“) beendet worden waren. Dabei war keine Seite der Klageschrift übermittelt worden. Am 29. Dezember 2020 waren zwei weitere Faxversuche an die Nummer #49361… um 01:30 Uhr und um 20:24 Uhr erfolgt, bei denen schließlich zehn Seiten Klageschrift an das Gericht übermitteln worden sind. (Insoweit wird auf das Prüfprotokoll und die Faxberichte, Blatt 60 ff. und 95 ff., verwiesen.) Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Abschlussentscheidung des Beklagten beruhe auf einer ermessensfehlerhaften Prüfung. Er habe den Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt und rechtlich unvollständige Erwägungen in seine Abwägung mit einbezogen. Die Rechtsgrundlage für die Feststellung dahingehend, dass die Verarbeitung der persönlichen Daten durch den Beschwerdegegner legitimiert gewesen sei, stelle sich als hierfür ungeeignet dar. Vielmehr ergebe sich ihrerseits ein Anspruch auf Abhilfe aus der Auslegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – und den statuierten Erwägungsgründen. Die DS-GVO sei schließlich nicht als gesetzliche Grundlage einer Ermächtigung oder eines Rechtsgrundes heranzuziehen, weil insofern der Wesentlichkeitsgrundsatz durch den Eingriff in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verletzt werde. Im Übrigen sei die Klage auch rechtzeitig eingegangen. Dass der Faxempfänger des Gerichts am 28. Dezember 2020 belegt bzw. ohne Signal gewesen sei, sei dessen Sphäre zuzuordnen, sodass sie jedenfalls an einer etwaigen Verfristung kein Verschulden treffen könne. In der mündlichen Verhandlung am 13. April 2022 hat die Klägerin weitere Angaben zu ihrer Klage gemacht. Ergänzend trägt sie vor, dass Art. 80 e.V. nach europäischem Recht, auf welches es maßgeblich ankomme, im Rahmen des hiesigen Verfahrens in zulässiger Weise vertreten könne. Darüber hinaus handele es sich bei der Vorwahl des Faxes „*#31“ nicht um die niederländische Vorwahl, sondern um ein Steuerungszeichen der Faxanlage ihres Prozessbevollmächtigten. Dieses Steuerungszeichen führe keine - den Übermittlungsvorgang beeinträchtigende - Funktion aus, sodass der Fehler bei der Übertragung nach wie vor der Sphäre des Gerichtes zuzuordnen sei. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2020 zu verpflichten, die Beschwerde unter Beachtung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass Inhalt und Umfang der Bestellung eines Verfahrensbeistandes kraft Gesetz eindeutig dahingehend bestimmt würde, dass die Befugnis zur Weitergabe der Informationen an das beauftragende Amtsgericht bestehe. Allein das Erforderlichkeitsprinzip statuiere eine äußere Grenze der Datenweitergabe (hier: alle Daten, die nicht mehr zur Wahrung der Interessen des Kindes relevant bzw. notwendig seien). Im Übrigen liege die Art und Weise der Erhebung im pflichtgemäßen Ermessen des Verfahrensbeistandes. Ferner sei die Klage bereits unzulässig. Die Erhebung per elektronischem Posteingang entspreche nicht den formalen Anforderungen, die an eine qualifizierte oder einfache Signatur zu stellen seien. Der verspätete Eingang per Fax sei der Klägerin zuzurechnen. Das Gericht hat die Klägerin auf Zweifel an der Formwirksamkeit der elektronischen Einreichung sowie auf eine mögliche Verfristung der Klage durch den Eingang des Faxes am 29. Dezember 2020 mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 und vom 20. Januar 2021 hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines bzw. binnen zwei Monaten gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (ein Band) sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Az.:199-7/2020.19, eine Heftung – 240 Seiten) Bezug genommen. Die Akten sind allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung und der mündlichen Verhandlung gewesen.