Urteil
4 K 1123/08 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2010:0601.4K1123.08WE.0A
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Leitsätze
1. Zur ausnahmsweise statthaften Geltendmachung der Besoldung mit der allgemeinen Leistungsklage.(Rn.18)
2. Der Thüringer Besoldungsgesetzgeber hat sich bei der zum 01.07.2008 erfolgten Ersetzung des Bundesbesoldungsrechts durch das Thüringer Besoldungsrecht auch bei der Regelung der übergangsweisen weiteren Besoldungsabsenkung für Beamte der Besoldungsgruppen A 10 - A 16 und der Besoldungsordnungen B, C, W und R, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums gehalten.(Rn.30)
(Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur ausnahmsweise statthaften Geltendmachung der Besoldung mit der allgemeinen Leistungsklage.(Rn.18) 2. Der Thüringer Besoldungsgesetzgeber hat sich bei der zum 01.07.2008 erfolgten Ersetzung des Bundesbesoldungsrechts durch das Thüringer Besoldungsrecht auch bei der Regelung der übergangsweisen weiteren Besoldungsabsenkung für Beamte der Besoldungsgruppen A 10 - A 16 und der Besoldungsordnungen B, C, W und R, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums gehalten.(Rn.30) (Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart für das mit der Klage verfolgte Begehren ist die Leistungsklage. Das Begehren, das darauf gerichtet, die Differenz zwischen der seit dem 08.05.1995 nach § 73 BBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungsübergangs-Verordnung - 2. BesÜV - bzw. § 65 ThürBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 2. BesÜV gewährten abgesenkten Besoldung und der ungekürzten Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz bzw. dem Thüringer Besoldungsgesetz zu erhalten, kann zum einen mit der besonderen Leistungsklage in Form einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) erreicht werden, soweit dafür die Zuschussregelung nach § 4 2. BesÜV die rechtliche Grundlage bilden könnte. Denn die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses ergeht durch Verwaltungsakt. Zum anderen ist das Begehren auf die vollen, ungekürzten (Anwärter- und Dienst-) Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Zwar können Beamte nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) mit einer Leistungsklage keine Besoldungsleistungen erstreiten, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (besoldungsrechtlicher Vorbehalt des Gesetzes, vgl. auch § 2 Abs. 1 BBesG, § 2 Abs. 1 ThürBesG). Im Falle der Verfassungswidrigkeit des einschlägigen Besoldungsrechts wird dem Besoldungsempfänger deshalb grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Verfassungsgerichts einzuholen und eine danach etwa gebotene Neuregelung des Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 2 B 36/05 - Juris-Langtext Rn. 7 u 12 unter Hinweis auf die Urteile vom Urteile vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - DVBl 2005, 1520; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 20.03.2008- 2 C 49.07- BVerwGE 131, 20 (27)- Juris Rd 29). Von Letzterem ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die gegebenenfalls zu Recht als verfassungswidrig gerügte Norm eine andere, den Anspruch tragende gesetzliche Grundlage ersatzweise weiter zur Verfügung steht. (Nur) In einem solchen Fall - wie er bei Wegfall der Ermächtigungsgrundlage für die 2. BesÜV (vgl. etwa die Fallgestaltung zum Vorlagebeschluss zur Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2003 - 2 BvR 3/00 - BVerfGE 107, 218 - 257)gegeben wäre - kann der Anspruch sogleich mit der allgemeinen Leistungsklage eingeklagt werden. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie für den streitbefangenen Zeitraum die vollen Bezüge (vom 08.05.1995 bis 07.05.1998 als ungekürzte Anwärterbezüge und ab 07.05.1998 bis zum Außerkrafttreten der 2. BesÜV als ungekürzte Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz i.V.m. der Bundesbesoldungsordnung A bzw. ab 01.07.2008 bis 31.12.2009 nach dem ThürBesG i.V.m. der Thüringer Besoldungsordnung A) erhält. Der ablehnende Widerspruchsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 16.09.2008 ist rechtmäßig. Für die Klägerin bestand kein Anspruch auf einen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 2. BesÜV (hierzu 1.) und nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelungen, die zur Überzeugung der erkennenden Kammer auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, standen der Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum lediglich die ihr tatsächlich auch gewährten abgesenkten Bezüge zu (hierzu 2.). 1. Die Klägerin unterfiel als Polizeivollzugsbeamtin des Freistaates Thüringen in den vorgenannten Zeiträumen dem Anwendungsbereich der 2. Besoldungsübergangsverordnung in der ab dem 25. 11.1997 geltenden Fassung (2. BesÜV n. F.), die bis zum 31.08.2006 gemäß Art. 74a GG, §§ 1, 73 BBesG, in der Zeit vom 01.09.2006 bis 30.06.2008 gem. Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG, §§ 1, 73 BBesG und ab dem 01.07.2008 über die Verweisung in § 65 ThürBesG mit den dortigen Maßgaben bis zu ihrem Außerkrafttreten zum 31.12.2009 (§ 14 der 2. BesÜV in der Fassung des Art. 12 Nr. 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vom 10.09.2003, BGBl. S. 1798 [1803], - BBVAnpG 2003/2004 -) anzuwenden war. Nach § 1 der 2. BesÜV galten für Beamte, Richter und Soldaten, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet verwendet wurden, die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung erlassenen besonderen Rechtsvorschriften nur, soweit sich nicht aus der Zweiten Besoldungsübergangs-Verordnung etwas anderes ergab. Letztere bestimmte in § 2 Abs. 1, dass Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, abgesenkte Dienstbezüge erhielten. Erstmalig ernannt in diesem Sinne (d. h. durch eine erstmals den Anspruch auf Dienstbezüge auslösende Ernennung) wurde die Klägerin am 07.05.1998 durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. zum Begriff der erstmaligen Ernennung i. S. d. §§ 2 und 4 der 2. BesÜV: BVerwG, Urteil vom 25.05.2004 - 2 C 70.03 -, in Juris Rd. 11; BVerwG, Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 25.05 - in Juris Rd. 12 und BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 C 13.06 -, Juris Rd. 14). In der Zeit davor, im Beamtenverhältnis auf Widerruf (vom 08.05.1995 bis 07.05.1998), bemaßen sich die Anwärterbezüge der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 der 2. BesÜV in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 2. BesÜV. Ein (voller) Ausgleich zwischen abgesenkten und nicht abgesenkten Dienstbezügen, wie er durch den Zuschuss nach § 4 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (a.F.) erfolgen konnte, scheidet vorliegend schon aus Gründen der zeitlichen Geltungsbeschränkung dieser Norm aus. Nach der Übergangsregelung des § 12 2. BesÜV war § 4 in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung nur für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden, wobei § 4 an den § 2 Abs. 1 2. BesÜV und damit an die erstmalige Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen (bei der Klägerin am 08.05.1998) anknüpfte. Die Klägerin ist auch nicht etwa deswegen mit Thüringer Polizeivollzugsbeamten, die im Rahmen einer (zumindest zu 50 v. H. im bisherigen Bundesgebiet absolvierten) verkürzten Ausbildung ihre Befähigungsvoraussetzungen erworben haben und vor dem 25.11.1997 erstmals ernannt wurden, gleichzustellen, weil der Freistaat Thüringen durch Äußerungen von Prozessvertretern der Thüringer Landesfinanzdirektion in anderen Gerichtsverfahren, in denen es um den Zuschuss nach § 4 2. BesÜV a.F. ging, entsprechend gebunden wäre. Unbeschadet der Nichtvergleichbarkeit der jeweiligen Fallgestaltungen, kommt im Besoldungsrecht wegen des hier geltenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG; vgl. auch § 2 Abs. 1 BBesG; § 2 Abs. 1 ThürBesG) eine solche "Selbstbindung" von vorneherein nicht in Betracht. So wie eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beamten, die nach den Thüringer Ausbildungsvorschriften für den Polizeivollzugsdienst im alten Bundesgebiet ausgebildet und aufgrund der dort (zumindest zur Hälfte) erworbenen Befähigungsvoraussetzungen vor dem 25.11.1997 in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt wurden und daher den Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV a. F. erhalten haben, und solchen Beamten, die den Vorbereitungsdienst in Thüringen durchlaufen haben, und daher, auch wenn sie vor dem 25.11.1997 erstmalig ernannt wurden, den Zuschuss nicht bekamen, nicht gegeben ist (vgl. nur: ThürOVG, Urteil vom 27. März 2007 - 2 KO 112/06 -, in Juris), so ist insofern eine Ungleichbehandlung erst recht nicht mit denjenigen gegeben, die - wie die Klägerin - erstmalig nach dem 24.11.1997 in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge ernannt wurden und daher der Regelung des § 4 2. BesÜV in der durch die Vierte Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung (4. BesÜVÄndV) vom 17. November 1997 (BGBl. I, S. 2713) erfolgten wesentlich geänderten Neufassung unterfielen. Die Voraussetzungen für die - seit dem 25.11.1997 für alle erstmalig Ernannten allenfalls noch ausnahmsweise eröffnete - Möglichkeit eines Zuschusses nach § 4 2. BesÜV n. F. (dessen Höhe in das Ermessen der Behörde gestellt war), lagen im Falle der Klägerin offensichtlich ebenfalls nicht vor. Die nunmehr als "Kann-Bestimmung" ausgestaltete Regelung hatte in der seit dem 25.11.1997 maßgeblichen Fassung den Charakter einer eng auszulegenden Ausnahmevorschrift, die auf Spezialisten zielte, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten und Berufsanfänger in der Regel ausschloss (VG Weimar, st. Rspr., z.B.: Urteil vom 08.04.2008 - 4 K 477705-; vgl. auch: Schwegmann/Summer, Kommentar zum BBesG, Band IV/24, S. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2007 - 4 N 206.05 - zitiert nach juris). Mit der Umgestaltung und Flexibilisierung der Zuschussregelung des § 4 der 2. BesÜV zum 25.11.1997 wurde der weitgehenden Angleichung der Ausbildungsverhältnisse auf dem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik und dem Gebiet der ehemaligen DDR Rechnung getragen (vgl. BR-Drs. 449/97 S. 5). Zwar bestand der Zweck der Vorschrift nach wie vor darin, die Bereitschaft von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet für eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet zu fördern. Der Verordnungsgeber ist aber davon ausgegangen, dass der Personalbedarf wegen der Angleichung der Ausbildungsverhältnisse nun (ab 25.11.1997) grundsätzlich durch Bewerber aus den neuen Bundesländern gedeckt werden könne und ein mobilitätsfördernder Zuschuss nur noch in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn für die Gewinnung des "einzelnen Mitarbeiters" ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestand, gewährt werden konnte. Neben dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet musste für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestehen und es mussten sowohl die Zustimmung der obersten Dienstbehörde als auch die des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums vorliegen. Keine dieser Voraussetzungen lag bei der Klägerin vor. 2. Die danach als Grundlage für die abgesenkte Besoldung der Klägerin maßgeblichen Regelungen (bis zum 31.06.2006: §73 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV, die in der Zeit danach bis zum 30.06.2008 über Art.125a Abs. 1 S. 1 GG fortgegolten haben, und ab 01.07.2008 bis zum 31.12.2009 nach den Maßgaben des § 65 ThürBesG i.V. m. § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV ) verstoßen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Absenkung der Besoldung in Anwendung der vorgenannten Regelungen bis zum 31.12.2007 für alle im Beitrittsgebiet erstmalig Ernannte und ab dem 01.01.2008 bis (in Thüringen) zum 31.12.2009 für die Beamten der Besoldungsgruppen A 10 - A 16 und der Besoldungsordnungen B, C, W und R) begegnet weder im Hinblick auf Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 GG noch im Hinblick auf hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG durchgreifenden Bedenken und sie erscheint auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz noch gerechtfertigt. Das hat das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund der besonderen historischen Situation der Wiedervereinigung und der damit einhergehenden Unterschiede in den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der "alten" und der "neuen" Bundesländer für die Zeit bis zu seiner Entscheidung mit Beschluss vom 12.02.2003 (Az.: 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218 ff., hier zitiert nach Juris, insbes. Rd. 58 ff.) festgestellt. In der Folgezeit hat das Bundesverwaltungsgericht (zuletzt in mehreren Beschlüssen vom 23.09.2008 - 2 B 81/07 -, Juris, Rn. 9 und - 2 B 80/07 - Juris, sowie vom 25.09.2008 - 2 B 79/07 -) diese Gesichtspunkte für die unterschiedliche Besoldung und Absenkung der Besoldung nach der 2. BesÜV für weiterhin maßgeblich erachtet. Wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 334/06 - in Juris, speziell für die Besoldung der Thüringer Beamten überzeugend dargelegt hat, kann auch für die Jahre ab 2004 nicht festgestellt werden, dass die Besoldung - auch die nach § 2 der 2. BesÜV abgesenkte - von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse abgekoppelt gewesen und zu einer Unteralimentierung geführt hätte (s. im Einzelnen a.a.O., Juris-Langtext Rd. 52 ff.). Wenn auch im Bereich des Besoldungsrechts Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel gleich zu besolden sind, so stellten doch die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet, die aus der historischen Ausnahmesituation der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands folgen, einen Grund von hinreichendem Gewicht für eine besoldungsrechtliche Differenzierung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, a.a.O., S. 245, Juris, Rd. 69 und 81 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Geltung einer ausdrücklich als solche bezeichneten Übergangsregelung (§ 73 S. 1 und S. 3 BBesG) nicht beliebig verlängerbar ist. Dem ist der Besoldungsgesetzgeber in der Folgezeit - wenn auch später als zunächst in der Aufbruchstimmung der Wiedervereinigung im Hinblick auf die Geschwindigkeit, in der die Angleichung der Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht erfolgen könnte, erhofft - auch nachgekommen. Mit der Einfügung des Absatzes 2 in § 12 der 2. BesÜV durch Art. 12 Nr. 3b des BBVAnpG vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798 [1803]) ist die Geltung von § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 bis zum 31.12.2007 beschränkt worden, so dass diese niedrigeren Einkommensgruppen seit dem 1. Januar 2008 ungekürzte Besoldung erhalten. Der Geltungsbereich der Verordnung im Übrigen wurde nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers "letztmalig" (s. Begr. der Bundesregierung zum Entwurf des BBVAnpG 2003/2004 vom 20.06.2003 in BT-Drs. 15/1186, dort S. 2 zu B. 4 c) gemäß Art. 12 Nr.4 BBVAnpG) auf den 31.12.2009 verlängert. Damit wurde eine klare Perspektive bzw. ein Ende für die bis dahin - gemessen am Stand der mit der Wiedervereinigung zu bewältigenden transformatorischen Gesamtaufgaben des Staates - verfassungsrechtlich weiterhin unbedenkliche Absenkung der Besoldung im Sinne der bundeseinheitlichen Angleichung eröffnet (s. auch: v. Zwehl in: Schwegmann/Summer, BBesG. Komm., IV/24 § 2 Rd. 3 b). Diese Anstrengungen zur Vereinheitlichung der Besoldung wurden allerdings überlagert bzw. überholt durch die zum 01.09.2006 wirksam gewordene Föderalismusreform I. Denn der mit der Einfügung des Art. 74 a GG durch das 28. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18.03.1971 (BGBl. I S. 206) einhergehende Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung ist im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform I durch die Aufhebung des Art. 74a GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgegeben worden. Nach dem neu eingefügten Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sind nunmehr ausschließlich die Länder für die Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig. Nach Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Es kann nach Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Die Fortgeltungsklausel des Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG verlängert nicht die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, sondern soll lediglich eine Regelungslücke bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes vermeiden (vgl. nur: BVerwGE 131, 20 (27) - Juris Rd. 30 - 33 m.w.N.). Danach ist das Land Thüringen als Dienstherr und Normgeber nur verpflichtet, in seinem Regelungsbereich den Gleichheitssatz zu wahren; eine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 BvR 1978/09 -, in Juris, Rd. 13 m.w.N.). Mit der Besoldung der Beamten des Bundes oder anderer Länder ist also nach der zum 1. Juli 2008 erfolgten Regelung des Besoldungsrechts durch den Thüringer Gesetzgeber von Rechts wegen grundsätzlich kein Vergleich mehr geboten. Allenfalls liegt es im Ermessen des Gesetzgebers solche Vergleichsgrößen bei seinen Zielfestlegungen und Ermessenserwägungen heranzuziehen; etwa unter dem Gesichtspunkt, dass er den öffentlichen Dienst im Land Thüringen für leistungsstarke Bewerber weiterhin auch durch ein bestimmtes Besoldungsniveau attraktiv erhalten will bzw. dass er anderseits dadurch der Abwanderung leistungsstarker Beschäftigter zu anderen Dienstherrn vorbeugen kann. Hinzu kommt, dass (gerade bei einer grundlegenden Neuregelung) der Besoldungsgesetzgeber auch eine besonders weite Gestaltungsfreiheit hat, und zwar nicht nur im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfGE 56, 146 ff, Juris- Langtext Rn. 24): "Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 [22]; 13, 356 [362]; 26, 141 [158 ff.]; 71, 39 [52 f.]; 103, 310 [319 f.]). Er muss nämlich innerhalb des Besoldungsrechts nicht nur auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahe stehenden Ämtern sehen, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte, vor allem solche der Rückwirkung einer konkreten Differenzierung oder Nichtdifferenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge, berücksichtigen. Er darf unter dem Gesichtspunkt der richtigen Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung nicht nur die Aufgaben und die Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, sondern unter Umständen auch die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs oder ein besonderes Risiko berücksichtigen. Schließlich muss der Gesetzgeber die Freiheit haben, auch von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders lässt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand nicht versteinern will, eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung nicht bewerkstelligen (vgl. BVerfGE 26, 141 [158]). Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegen stehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 [148 f.]). Dem Gesetzgeber steht es im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 [53]; 76, 256 [295, 330]). Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 141 [158]) . Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 141 [159]). Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 26, 141 [159]; 49, 260 [273]; 65, 141 [148]; 76, 256 [295]; zusammenfassend BVerfGE 103, 310 [320])." (so: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 - 370 - Dienstrechtsreform -, hier zitiert nach Juris-Langtext Rd. 41 u. 42). Im Rahmen dieses weiten Spielraums hat sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer auch der Thüringer Besoldungsgesetzgeber bei der Ersetzung des Bundesbesoldungsrechts durch das Thüringer Besoldungsrecht zum 01.07.2008 gehalten; und zwar auch bei der Regelung der Besoldungsabsenkung (u.a.) für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 unter Einbeziehung der 2. BesÜV mit der (befristeten) Folge einer unterschiedlichen Besoldung, wie sie sich auf der Grundlage des aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschland entwickelten Überleitungsrechts entwickelt hatte. Wie die Begründung zum Gesetzentwurf der Thüringer Landesregierung zum Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz in LT-Drs. 4/3829 (S. 76 - 118) ergibt, ging es dem Gesetzgeber einerseits um die Sicherung des bisherigen Einkommensniveaus (s. LT-Drs. a.a.O. S. 77) - eine allgemeine Absenkung und anschließende Vereinheitlichung auf allgemein abgesenktem Niveau sollte also aus Gründen des Bestandsschutzes nicht erfolgen - und andererseits um die Angleichung der bisher auf der Grundlage der 2. BesÜV abgesenkten Bemessungssätze in einem den wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten angepassten Rahmen (vgl. im Einzelnen die Begründung zu § 65 ThürBesG - LT-Drs. 4/3829, S. 102). Die dafür gewählte Anlehnung an die allgemeine Einkommensentwicklung, wie sie vor allem in den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst zum Ausdruck kam (s. dazu LT-Drs. a.a.O. wie vor), erscheint im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Ermessens hinreichend sachgerecht. Die dabei erfolgte Annahme des Gesetzgebers, dass die Höhe der amtsangemessenen Besoldung bei den Besoldungsgruppen (u.a.) A 10 - 16, auch noch bei einer übergangsweise weiteren Absenkung des Grundgehalts gewährleistet sei (vgl. LT-Drs. a.a.O. Begründung zu § 65 S. 102) ist nicht zu beanstanden (zur weiteren Angemessenheit auch der abgesenkten Besoldung: ThürOVG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 334/06 -, a.a.O.). Dabei hat der Thüringer Besoldungsgesetzgeber auch das aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgende Gebot, die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit und der Verantwortung der Ämter abzustufen - so genanntes Abstufungsgebot - (vgl.: BVerfG, Urteil vom 01.12.1954 - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115, 135, Beschluss vom 04.02.1981 - 2 BvR 570/76 u. a. -, BVerfGE 56, 146,163 f., und Urteil vom 06.03.2007, - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330, 355 - alle in Juris) bedacht (s. LT-Drs. 4/3829 Seite 111, Begründung zu § 3 Absatz 2) und über die Regelung in § 3 Abs. 2 ThürBesÜG auch gewahrt. Die danach in dem Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 den Beamten der Besoldungsgruppe A 10 mit nach § 65 ThürBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV abgesenktem Grundgehalt gewährte monatliche Zulage von 90 EUR bewirkte, dass in keiner Dienstaltersstufe das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 höher war als dasjenige in der Besoldungsgruppe A 10 (der geringste, aber immer noch hinreichend deutliche Abstand zwischen A 9 und A 10 betrug dadurch in der niedrigsten Dienstaltersstufe 55,58 EUR und steigerte sich bis zur Endstufe auf 162,80 EUR). Wie ein Vergleich unter Heranziehung der maßgeblichen Tabellen (vgl. im Einzelnen: Tabellen 1 und 1 a. der Anlage 5 zum ThürBesG vom 24.06.2008 in GVBl. S. 159 und Tabellen 1 und 1 a. der Anlage 5 zum ThürBVAnpG 2009/2010 vom 9.06.2009 in GVBl. S. 427) ergibt, wurde auch der Abstand der übrigen Besoldungsgruppen zueinander gewahrt. Das Alimentationsprinzip erfordert, dass den Beamten und Ruhegehaltsempfängern ein ihrem Dienstrang, der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung entsprechende und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessene Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2001 a.a.O. - 2 BvR 571/00 - in Juris, m.w.N. zur Rspr. des BVerfG in Rd. 5). Es umfasst aber nicht ein Recht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger. So wird etwa das je nach Bedeutung und Eigenart des Amtes differenzierende Besoldungsgefüge in seiner Struktur durch einen vorübergehenden Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen nicht gestört (BVerfG wie vor). Eine solche vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann auf sachlich gerechtfertigte Gründe gestützt werden und hält sich dann innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 02.06.2001 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Daran gemessen gab es in der - besonderen - Situation der Neuregelung des Thüringer Besoldungsrechts auf der Grundlage der sich bis dahin (im Verlauf des Transformationsprozesses zur Wiederherstellung der Einheit Deutschlands) ergeben habenden unterschiedlichen Besoldungsniveaus bei gleichzeitiger gesetzgeberischer Anstrengung der Angleichung der Besoldung auf dem höheren Niveau, sachliche Gründe für die verzögerte Angleichung in den oberen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ( A 10 bis A 16) bzw. den Besoldungsordnungen B, W, C und R. Zum einen war, wie o.a., die übergangsweise Fortführung unterschiedlicher Besoldungsniveaus noch unter dem Gesichtspunkt der Überleitung der Besoldung im Zuge der Wiedervereinigung gerechtfertigt, ohne dass insofern die amtsangemessene Alimentation der in Anwendung der 2. BesÜV von der Absenkung der Besoldung betroffenen Beamten gefährdet war (s. im Einzelnen: ThürOVG, Urteil vom 29.10.2009 a.a.O.). Zum anderen stellt es einen sachlich vertretbaren Grund dar, wenn der Thüringer Gesetzgeber neben der (von ihm ausdrücklich angestrebten) Bestandssicherung erkennbar auch an soziale Gesichtspunkte anknüpft, wenn er die bundesrechtliche Regelung zur früheren Beendigung der Besoldungsabsenkungen bei den unteren Besoldungsgruppen A 2 - A 9 übernommen hat (was auf das Ergebnis der Tarifverhandlungen vom 09.01.2003 zurückging, wonach die Angleichung für die Vergütungsgruppen X bis Vb bis zum 31.12.2009 abzuschließen war, vgl. die Begründung zum Entwurf des BBVAnpG 2003/2004, BT-Drs. 15/ 1186, dort zu Art. 12 [Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung]). Der Besoldungsgesetzgeber darf auch an soziale Gesichtspunkte anknüpfen und davon ausgehen, dass Bezieher kleinerer Einkommen eine (baldige) Angleichung nötiger haben als die Empfänger höherer Bezüge (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 - JZ 1968, 61; Beschluss vom 02.06.2001 - 2 BvR 571/00- in Juris Rd. 5; BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 - Rd. 34). Daher erscheint die sich für eine feststehende Übergangszeit (bis zum 31.12.2009) ergeben habende weitere unterschiedliche Besoldung sowie die damit einhergehende geringere Abstufung der höheren Besoldungsgruppen (in der Besoldungsordnung A ab A 10 mit abgesenkter Besoldung) zu den niedrigeren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG / Art. 2 Abs. 1 VerfThür unbedenklich. Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die aufgezeigten Gesichtspunkte erscheinen vorliegend hinreichend tragfähig, um die übergangsweisen Differenzierungen zumindest als nicht willkürlich erscheinen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.168,72 € festgesetzt. Gründe Im Anschluss an die Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13.09.1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 ff., sowie speziell für die Klagen wegen der abgesenkten Besoldung im Beitrittsgebiet: BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 - 2 C 27.95 -, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 101, 116 ff.) erfolgt die Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Ansprüche auf erhöhte Besoldung gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen; sie sind in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt für die Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Zum für die Streitwertbemessung maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs (26.09.2008) betrug laut der schriftsätzlichen Mitteilung des Beklagten die Differenz zwischen den Dienstbezügen im Amt und der Besoldungsgruppe und -stufe der Klägerin (A 10, Dienstaltersstufe 8) nach Maßgabe des § 65 ThürBesG und den nicht abgesenkten Bezügen nach §§ 17, 18 ThürBesG monatlich 132,03 €. Der zweifache Jahresbetrag (das sind 24 Monate, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 22.05 -, insoweit n. v.; ThürOVG, Beschluss vom 30.07.2007 - 2 KO 183/07-, n.v.) ergibt somit den Streitwert von 3.168,72 €. Die Klägerin begehrt vom Beklagten mehr Besoldung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahr … geborene Klägerin ist Polizeivollzugsbeamtin im Dienste des Beklagten. Mit Wirkung vom 08.05.1995 war sie zur Polizeikommissar-Anwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt worden; am 07.05.1998 erfolgte ihre Ernennung zur Polizeikommissarin z.A. (A 9) im Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 07.11.2000 erfolgte die Ernennung zur Kriminalkommissarin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit. Zum 01.10.2003 wurde die Klägerin zur Kriminaloberkommissarin (A 10) befördert. Seit der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe erhielt die Klägerin Besoldung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 der 2. Besoldungsübergangsverordnung in der ab dem 25. 11.1997 geltenden Fassung (2. BesÜV n. F.). Ein im Dezember 1999 von der Klägerin gestellter Antrag auf volle Besoldung und Nachzahlung der Differenz Ost/West seit dem 01.01.1996 wurde mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 16.06.2000 abgelehnt. Zu dem dagegen eingelegten Widerspruch befindet sich zu Blatt 23/1 der Besoldungsakte ein Widerspruchsbescheid, der nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerin im Entwurf geblieben und ihr seinerzeit nicht zugestellt worden ist. Die Geltung der 2. BesÜV mit der Absenkung auf (seit 01.01.2004) 92,5 v.H. der "vollen" Besoldung aus dem jeweiligen Amt endete für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 - A 9 zum 31.12.2007 (§ 12 Abs. 2 2. BesÜV), während die Verordnung im Übrigen mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft trat (§ 14 Abs. 3 2. BesÜV). Nach dem zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Thüringer Besoldungsgesetz (vom 24.06.2008 - GVBl. S. 134 ff.) fand die 2. BesÜV für die Besoldung (mit Ausnahme der kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag und der vermögenswirksamen Leistungen) der Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 und der Besoldungsordnungen B, W, C und für Angehörige der Besoldungsordnung R, die von ihrer erstmaligen Ernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe des § 65 ThürBesG weitere Anwendung. Dabei wurde gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes (ThürBesÜG) vom 24.06.2008, GVBl. S. 169) Beamten der Besoldungsgruppe A 10 mit Bezügen nach § 2 Abs. 1 2. BesÜV in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht zugleich einen Zuschuss nach § 4 oder § 6 2. BesÜV erhielten, rückwirkend zum 01.01.2008 (Art. 18 Abs. 2 des Thür. Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24.06.2008, GVBl. 134, 175)bis zum Ablauf des Jahres 2009 eine monatliche Zulage von 90 Euro gewährt. Mit Schreiben vom 28.12.2007, eingegangen bei der Thüringer Landesfinanzdirektion/Zentrale Gehaltsstelle (im Folgenden: LFD/ZG) am 03.01.2008 widersprach die Klägerin ihrer derzeitigen abgesenkten Besoldung und beantragte, ihr Dienstbezüge nach der Besoldungstabelle West zu gewähren sowie ihr diese rückwirkend innerhalb der geltenden Verjährungsfristen nachzuzahlen. Die unterschiedliche Besoldung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Mittlerweile erhielten alle Polizeibeamten, die Anfang der 90er Jahre außerhalb des Beitrittsgebietes ausgebildet worden seien, die volle Besoldung, während dies sämtlichen "einheimischen" Beamten vorenthalten werde. Verfassungsrecht gehe vor Verordnungsrecht und auch Art. 143 GG gebe vor, dass es klare zeitliche Grenzen für die niedrigere Besoldung geben sollte. Die außerdem zum 01.01.2008 erfolgende Angleichung der Besoldung für die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9 bewirke eine weitere willkürliche Ungleichbehandlung und sei durch keine vernünftigen Gründe zu rechtfertigen. Sehr knappe finanzielle Mittel seien keine Rechtfertigung. Schließlich führe diese Besoldungspraxis im Einzelfall zu nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnissen, wenn etwa ein A 9 - Dienstgrad im Jahre 2008 befördert werden sollte. Mit Widerspruchsbescheid der LFD/ZG vom 16.09.2008 wurde der Widerspruch zurück gewiesen: Die Besoldung der Klägerin entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere liege angesichts des dem Gesetzgeber bei der Besoldung zustehenden weiten Ermessens kein Gleichheitsverstoß vor. Die Anpassung des im Beitrittsgebiet geltenden Besoldungsniveaus an dasjenige im bisherigen Bundesgebiet sei in der Vergangenheit stets inhalts- und zeitgleich zu den Tarifvereinbarungen erfolgt, woraus sich die zum 31.12.2007 erfolgte Beendigung der Geltung der 2. BesÜV für die unteren Besoldungsgruppen bis A 9 begründe. Die befristete weitere Absenkung bei den höheren Besoldungsgruppen (auf 92,5 v.H.) sei auch noch gerechtfertigt, da der allgemeine Lebensstandard in Thüringen, an dem die Höhe der amtsangemessenen Besoldung sich vor allem zu orientieren habe, dadurch geprägt sei, dass die Löhne außerhalb des öffentlichen Dienstes, aber auch die Lebenshaltungskosten, unter dem Durchschnitt lägen. Durch die Gewährung der monatlichen Zulage ab dem 01.01.2008 für Beamte der Besoldungsgruppe A 10 werde ein amtsangemessener Abstand zwischen den Besoldungsgruppen (A 9 und A 10) sowie ein angemessener Beförderungsgewinn sichergestellt, so dass auch kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums) vorliege. Der sachliche Grund in der Gewährung des Zuschusses nach § 4 2. BesÜV für Beamte, die ihre Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im bisherigen Bundesgebiet erworben hätten, läge in der Zielsetzung der Zuschussregelung (der Mobilitätsförderung) und begründe daher die Ungleichbehandlung zu denjenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Am 26.09.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen wie folgt vorträgt: Sie begehre innerhalb der geltenden Verjährungsfristen, seit dem 08.05.1995, Dienstbezüge nach der Besoldungstabelle West. Vorliegend sei der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verletzt. Ihr Nettogehalt (ohne Abzug der Krankenversicherungsbeiträge) habe im Juli 2008 in der Besoldungsgruppe A 10 etwa 2.294 EUR betragen und habe somit für sie als leitende Beamtin mit hoch spezialisierter technischer Verantwortung im Bereich Controlling in erschreckendem Kontrast zu einer vergleichbaren Position in der freien Wirtschaft gestanden. Ihr Bruttogehalt (ohne die "außerplanmäßige Zulage") sei mit 2.548,33 EUR in der Dienstaltersstufe 8 niedriger als in einigen alten Bundesländern oder im Bund. Es ergebe sich bereits in Ansehung des Grundgehalts ein Defizit von bis zu 240,62 EUR, zu dem weitere Abstriche bei den Zulagen von bis zu weiteren 200 EUR kämen. Im Vergleich zu "Bundesbeamten/Ost" betrage es ab dem 01.01.2008 300,32 EUR. Nach den Indizes des Statistischen Bundesamtes hätten sich die Preise für Lebensmittel oder Energie bis zu 25 % verteuert und eine auch nur unwesentliche Differenzierung im Vergleich West/Ost existiere nicht. In der gewerblichen Wirtschaft sei auf Preissteigerungen seit 2002 zum Teil mit Lohnerhöhungen von 12-15 % reagiert worden. Dem stehe auf der anderen Seite ein realer Kaufkraftverlust von 20 % seit 2003 entgegen infolge des Verlusts von Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie auch durch spezielle Inanspruchnahmen wie derjenigen der "Praxisgebühr". Diese speziellen Tatbestände hätten vergleichbare Arbeitnehmer nicht getroffen und machten einen weiteren monatlichen Differenzbetrag von 150 bis 200 EUR aus. Seit 1993 habe es eine stetige Abkoppelung der Beamtenbezüge im Freistaat Thüringen von der allgemeinen Einkommensentwicklung und der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst sowie eine empfindliche Kürzung von Leistungen im Versorgungsbereich gegeben. Auch sei daran zu erinnern, dass die Kompetenz des Landesbesoldungsgesetzgebers ihre Schranke jedenfalls im Grundsatz der Bundestreue finde, der angesichts der bereits zum Grundgehalt in den einzelnen Ländern sich ergebenden Differenzen verletzt sei. Auch ergäben sich keine sachlich vertretbaren Gründe für Besoldungsdifferenzierungen innerhalb einer Region, wie es in Thüringen erfolge. Dass die abgesenkte Besoldung "derzeit noch" gerechtfertigt sei, habe das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Jahre 2003 entschieden. Spätestens mit Verabschiedung des ThürBesG sei die weiterhin abgesenkte Besoldung auch nicht mehr kausal auf die "einmalige Sonderlage" der Wiedervereinigung zurück zu führen. Das Argument der gebotenen Rücksichtnahme auf die beschränkte Haushaltskraft in den neuen Ländern sei nicht mehr zulässig. Fiskalische Überlegungen und daraus folgende Bemühungen, Ausgaben zu sparen, rechtfertigten für sich genommen gerade keine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung vergleichbarer Personengruppen wie es Thüringen bei seinen Landesbeamten tue. Hilfsweise verstoße die abgesenkte Besoldung für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 10 im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 gegen Art. 33 Abs. 5 GG wie auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen werde nicht gewahrt. Die den Beamten der Besoldungsgruppe A 10 gewährte monatliche Zulage von 90 Euro verletze ihrerseits das Abstandsgebot und biete außerdem auch nicht annähernd eine Kompensation für die vorenthaltene "volle" Besoldung. Die Besoldungsdifferenzierung werde der Bedeutung ihres Amtes nicht gerecht. So liege das Grundgehalt in ihrer Besoldungsgruppe (ohne die "außerplanmäßige Zulage" von 90 Euro monatlich) unter demjenigen eines Bundesbeamten A 9. Schließlich habe sich der Beklagte auch durch Äußerungen und Gerechtigkeitsüberlegungen in vorangegangenen Verfahren, in denen es um die Zuschussgewährung nach § 4 2. BesÜV ging, selbst gebunden; wobei in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.1999 - 6 AZR 337/98 - hinzuweisen sei. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid vom 16.09.2008 aufzuheben und ihr rückwirkend seit dem 01.01.2004 Dienstbezüge nach der Besoldungstabelle West zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 11.02.2009 (eingegangen am 11.02.2009) hat sie den Antrag um den Zeitraum ab 08.05.1995 erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr: Den Beklagten zu verpflichten bzw. zu verurteilen, ihr rückwirkend seit dem 08.05.1995 bis zum 30.06.2008 Bezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Bundesbesoldungsordnung A und ab dem 01.07.2008 nach Maßgabe des Thüringer Besoldungsgesetzes in Verbindung mit der Thüringer Besoldungsordnung A zu gewähren. Der Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Dienstbezüge nach der Besoldungstabelle West. Die ihr nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelungen gewährte abgesenkte Besoldung sei verfassungsgemäß und verstoße weder gegen Art. 143 Abs. 1 u. 2 GG noch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums oder Art. 3 Abs. 1 GG. Dies sei durch einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zumindest bis zum Jahre 2003 verbindlich entschieden. Dass es nach 2003 abweichende wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse zwischen Beitrittsgebiet und alten Bundesländern gegeben habe, die als Folge des Transformationsprozesses im Zuge der Wiedervereineinigung die abgesenkte Besoldung sachlich rechtfertigten, bestätigten Vergleiche zum Bruttoinlandsprodukt, der Steuerdeckungsquote, dem allgemeinen Preis- und Lohnniveau, den weiterhin unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrößen sowie der weiterhin verschiedenen Entwicklung der Eck- oder Standardrenten belegten. Die zeitlich gestaffelte Anpassung an das Westniveau sei vor dem Hintergrund ihrer Entstehung (Übernahme der Tarifabschlüsse 2003 mit der Konsequenz der vollen Besoldung für die unteren Besoldungsgruppen ab 2008) sowie auf der Grundlage der haushaltspolitischen Gründe, die für die Differenzierung nach Besoldungsgruppen vorlägen, verfassungsgemäß. Durch die gestaffelte Anpassung werde das je nach Bedeutung und Eigenart des Amtes differenzierende Besoldungsgefüge in seiner Struktur als Ganzes nicht gestört. Das gelte auch für den Grenzbereich zwischen angepassten (A 9) und nicht angepassten Besoldungsgruppen (A 10 - A 11) infolge der rückwirkenden Einführung der Überleitungszulage für die Besoldungsgruppe A 10 (s. auch die Aufstellung im Schriftsatz vom 14.08.2009, S. 8) und sei für den Übergangszeitraum von 2 Jahren hinnehmbar. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue liege nicht vor. Seit dem Inkrafttreten des ThürBesG verbiete sich auch der von der Klägerin angestellte Vergleich mit Bundesbeamten. Auch die abgesenkten Bezüge stellten der Höhe nach eine amtsangemessene Alimentation sicher. Wie die für die Jahre 2004 bis 2008 angestellte Vergleichsberechnung (s. Schriftsatz vom 14.08.2009, S. 10) belege, liege das Nettoeinkommen einer der Klägerin vergleichbaren Beamtin A 10 über demjenigen eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und halte zudem auch einem Vergleich mit der privaten Wirtschaft stand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegte Besoldungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.