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Urteil

4 K 603/09 We

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2010:0713.4K603.09WE.0A
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Leitsätze
1. Auch die Besoldung eines im Wege der Aufbauhilfe von Hessen nach Thüringen versetzten Richter richtet sich allein nach den für die Thüringer Richter jeweils maßgeblichen besoldungsrechtlichen Regelungen.(Rn.18) 2. § 1 2. BesÜV (juris: BesÜV 2) stellt keine Grundlage für eine besoldungsrechtliche Sonderbehandlung solcher Richter oder Beamten dar.(Rn.19) 3. An nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform I erfolgten Besoldungserhöhungen für Bundesrichter nahmen Thüringer Richter unabhängig davon, ob sie den besonderen Maßgaben zur abgesenkten Besoldung nach §§ 2 ff. der 2. BesÜV (juris: BesÜV 2) unterfielen oder nicht, nicht teil.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch die Besoldung eines im Wege der Aufbauhilfe von Hessen nach Thüringen versetzten Richter richtet sich allein nach den für die Thüringer Richter jeweils maßgeblichen besoldungsrechtlichen Regelungen.(Rn.18) 2. § 1 2. BesÜV (juris: BesÜV 2) stellt keine Grundlage für eine besoldungsrechtliche Sonderbehandlung solcher Richter oder Beamten dar.(Rn.19) 3. An nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform I erfolgten Besoldungserhöhungen für Bundesrichter nahmen Thüringer Richter unabhängig davon, ob sie den besonderen Maßgaben zur abgesenkten Besoldung nach §§ 2 ff. der 2. BesÜV (juris: BesÜV 2) unterfielen oder nicht, nicht teil.(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion/Zentrale Gehaltsstelle vom 23.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Besoldung entsprechend dem hessischen Besoldungsrecht oder (hilfsweise) dem geltenden Bundesbesoldungsrecht. Der Beklagte hat die Bezüge des Klägers in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht berechnet und festgesetzt. Insbesondere ist der Beklagte dabei zutreffend davon ausgegangen, dass sich deren Berechnung ab dem 01.09.2006 gemäß § 73 BBesG und § 1 2. BesÜV nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den zugehörigen Anlagen und der Bundesbesoldungsordnung R in der Fassung des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vom 10.09.2003 - BBVAnpG 2003/2004- (BGBl. I S. 1798 ff.) sowie des auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 4, 67 BBesG erlassenen Thüringer Sonderzahlungsgesetzes bestimmte und die Berechnung sich seit dem 01.07.2008 auf der Grundlage des durch das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24.06.2008 (GBl. S. 134 ff.) in Kraft gesetzte Thüringer Besoldungsgesetz (aktuell in der Fassung des ThürBVAnpG 2009/2010 vom 19.06.2009, GVBl. S. 425 ff.) bestimmt. Der mit der Einfügung des Art. 74 a GG und der darauf bezogenen Änderung des Art. 98 Abs. 3 GG durch das 28. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18.03.1971 (BGBl. I S. 206) einhergehende Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung ist im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform I durch die Aufhebung des Art. 74a GG und die darauf bezogene Neufassung des Art. 98 Abs. 3 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) mit Wirkung vom 01.09.2006 aufgegeben worden. Nach dem neu eingefügten Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sind nunmehr ausschließlich die Länder für die Regelung der Besoldung und Versorgung (u.a.) der Richter in den Ländern zuständig (vgl. auch Art. 98 Abs. 3 GG in der seither geltenden Fassung). Nach Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Es kann nach Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Das Bundesbesoldungsgesetz gilt also gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 82/08, Juris Rd. 7, dort betreff. das Land Baden-Württemberg). Die Fortgeltungsklausel des Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG verlängert aber nicht die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, sondern soll lediglich eine Regelungslücke bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes vermeiden (vgl. nur: BVerwGE 131, 20 (27) - Juris Rd. 30 - 33 m.w.N.). Da der Kläger seit dem 09.12.1993 Richter des Landes Thüringen ist, bemessen sich seine Bezüge nach den für die Richter des Freistaates Thüringen jeweils maßgeblichen besoldungsrechtlichen Regelungen. Das waren bis zur Föderalismusreform I der durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 [BGBl. II S. 885], Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages [BGBl. II S. 1139] eingefügte und über Anlage I, Kap. II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. w auch für die im Beitrittsgebiet eingesetzten Richter maßgebliche § 73 BBesG i.V.m. der auf seiner Grundlage erlassenen 2. Besoldungsübergangs-Verordnung - 2. BesÜV -. Die 2. BesÜV galt für alle im Beitrittsgebiet verwendeten Beamten, Richter und Soldaten, und zwar gleichermaßen für erstmals Ernannte, Wiederernannte, in das Beitrittsgebiet Versetzte, Abgeordnete, Zugewiesene (§ 123a BRRG) und Umgesetzte (vgl. § 1 2. BesÜV). Für alle diese Besoldungsempfänger ordnete § 1 2. BesÜV die mittelbare Geltung des Bundesbesoldungsgesetzes und der zur Regelung der Besoldung erlassenen besonderen Rechtsvorschriften an; für die im Beitrittsgebiet erstmals Ernannten - anders als etwa für die in das Beitrittsgebiet Versetzten - allerdings mit zum BBesG abweichenden Maßgaben (§§ 2, 3, 7; vgl. auch: v. Zwehl in Schwegmann/Summer, BBesG, Komm., Loseblattsamml., 135. AL, IV/24 § 1 Anm. 1). § 1 Satz 1 2. BesÜV stellt also keine Anspruchsgrundlage für eine besoldungsrechtliche Sonderbehandlung wie vom Kläger erstrebt dar. Die Norm betraf nach ihrem personalen Anwendungsbereich nicht nur die "Wechselfälle" von bereits im ehemaligen Bundesgebiet Ernannten und war als Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands, zu deren Erlass § 73 BBesG ermächtigte, von vorneherein nur auf begrenzte Zeit angelegt (vgl. auch Art. 143 GG und BVerfG vom 12.02.2003 - 2 BvR 3/00 - BVerfGE 107, 218 - 257). Die Verweisung auf das Bundesbesoldungsrecht für diejenigen Beamten und Richter, die nicht den besonderen Maßgaben der §§ 2 ff. 2. BesÜV unterfielen, so dass ihre Besoldung (wie bisher) uneingeschränkt dem seinerzeit verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung folgend den Maßgaben des BBesG entsprach (und nicht vorübergehend abgesenkt oder modifiziert war), änderte auch nichts an der statusmäßigen Zuordnung der jeweiligen Besoldungsempfänger zu ihren jeweiligen Dienstherrn - bei Versetzung nach Thüringen also zu dem Land Thüringen. Im Ergebnis der Verweisung auf das Bundesbesoldungsrecht stand der Kläger als nach Thüringen versetzter Richter damit denjenigen Richtern der ("alten") Länder gleich, deren Besoldung unmittelbar durch das Bundesbesoldungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung) und den zur Regelung der Besoldung erlassenen besonderen Rechtsvorschriften (wie etwa zum `Weihnachtsgeld´ oder zum Urlaubsgeld) geregelt war. Insoweit konnten die Länder wegen der bis zum 31.08.2006 geltenden Kompetenzordnung besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 BBesG nur erlassen, wenn dies bundesgesetzlich geregelt war (§ 1 Abs. 4 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung). Das war etwa in § 67 BBesG (i.d.F. des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004) für die Gewährung der jährlichen Sonderzahlung erfolgt und ist in Thüringen durch das ab 01.01.2004 (bis 30.06.2008) geltende Thüringer Sonderzahlungsgesetz in rechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt worden (vgl. dazu im Einzelnen: VG Weimar, Urteile vom 21.02.2006, Az. 4 K 5500/04 We und 4 K 5486/04 We, letzteres bestätigt durch ThürOVG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 334/06 - in Juris). Die Anwendung des Bundesbesoldungsrechts im Ganzen oder auch nur teilweise auf Besoldungsempfänger der Länder unterlag zu keiner Zeit einer Ewigkeitsgarantie. Insofern konnte damals (1993) wie heute kein Beamter oder Richter ohne Weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen. So wie der Gesetzgeber die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 15.07.1999 - 2 BvR 544/97 - in Juris, unter Hinweis auf die st. Rspr. in BVerfGE 8, 332 [342]; 15, 167 [198]; 44, 249 [263]; 64, 367 [382 f., 384]; 76, 256 [310, 359 f.]), kann der Verfassungsgesetzgeber die Kompetenz für die Besoldungsgesetzgebung ändern (wie nicht zuletzt auch die bisherigen Änderungen zu Art. 74a GG und Art. 98 Abs. 3 GG zeigen).Es gibt auch keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 15.07.19999 - 2 BvR 544/97 - in Juris, unter Hinweis auf BVerfGE 8, 332 [342]; 15, 167 [198]; 44, 249 [263]; 64, 367 [382 f., 384]; 76, 256 [310, 359 f.]). Insoweit versteht sich der Hinweis in dem Einweisungserlass vom 08.12.1993 ("Ihre Dienstbezüge betragen 100 v. H. der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge (§ 1 der 2. BesÜV)" von selbst als Beschreibung dessen, was seinerzeit (1993) besoldungsrechtlich für den Kläger galt und aus der Verweisung gemäß § 1 2. BesÜV folgte. Einer dahingehenden Zusicherung bedurfte es nicht, weil es der damaligen Besoldungsrechtslage entsprach, dass in das Beitrittsgebiet versetzte Beamte oder Richter nicht den besonderen Maßgaben für erstmalig Ernannte unterfallen sollten, sondern es für sie im Ergebnis bei der bisherigen Besoldungsregelung verbleiben sollte. Die besoldungsrechtliche Lage des Klägers hat sich also durch die Versetzung nach Thüringen nicht verschlechtert; durch die gleichzeitig erfolgte Beförderung hat sie sich im Vergleich zum Verbleib in einem Amte R1 im Land Hessen vielmehr sogar verbessert. Im Übrigen diente auch die neben der gesetzlichen Besoldung gewährte steuerfreie Aufwandsentschädigung der Kompensation von mit einem Wechsel im Wege (freiwilliger) Versetzung nach Thüringen trotz ggf. gleichzeitiger Beförderung und damit einhergehender Verbesserung auch des besoldungsrechtlichen Status etwa verspürter besonderer Belastungen (s. dazu im Einzelnen die Richtlinien der Thüringer Landesregierung vom 19.02.1992, ThürStAnz. S. 373; vom 28.01.1993, ThürStAnz. S. 204 und vom 10.02.1994, ThürStAnz. S. 579). Dass dabei auch seinerzeit ein Beamter oder Richter (egal von welchem Dienstherrn) nicht ohne Weiteres auf den unveränderten Fortbestand der bisherigen Regelungslage vertrauen konnte, wurde oben bereits ausgeführt. Eine Zusicherung dahin, dass der Gesetzgeber für die in das Beitrittsgebiet versetzten Beamten und Richter auf seine diesbezüglichen Änderungskompetenzen verzichten wollte, ist weder dem Einweisungserlass zu entnehmen noch sonst ersichtlich; dafür wäre das Thüringer Justizministerium auch nicht zuständig gewesen. Im Übrigen (ohne dass es angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Zusicherung darauf noch ankäme) hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass Zusicherungen, die dem Beamten oder Richter eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, unwirksam waren und sind (vgl. auch § 2 Abs. 2 BBesG bzw. § 2 Abs. 2 ThürBesG). Die Höhe der Besoldung richtet sich ausschließlich nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelungen. Dies ist in § 2 Abs. 1 BBesG ebenso wie nunmehr in § 2 Abs. 1 ThürBesG ausdrücklich geregelt und kommt auch in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG/ § 2 Abs. 2 und 3 ThürBesG zum Ausdruck, wenn dort Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche über eine höhere als die dem Besoldungsempfänger gesetzlich zustehende Besoldung ausdrücklich für unwirksam erklärt werden und ebenso ein Verzicht auf die gesetzlich zustehende Besoldung als unzulässig angesehen wird. Der damit zum Ausdruck gebrachte besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes stellt einen - für Richter entsprechend geltenden - hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 33/09- in Juris, Rdnr. 8). Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I bestimmte sich vom 01.09.2006 - 30.06.2008 die Berechnung der Besoldung Thüringer Richter, die nicht den besonderen Maßgaben nach § 73 BBesG i.V.m. §§ 2 ff. der 2. Besoldungsübergangs-Verordnung unterlagen, über § 1 2. BesÜV nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, die nach § 86 BBesG (u.a.) für die Richter der Länder galt, soweit das BBesG nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist. An späteren Besoldungserhöhungen für Bundesrichter nahm der Kläger als Richter des Landes Thüringen somit ebenso wenig teil wie an solchen für die Richter anderer Bundesländer (z.B. für Hessen erstmals durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 28.09.2007, GVBl. I S. 602). Ebenso hat der Bundesgesetzgeber mit der Änderung des § 1 BBesG (der nunmehr nur noch für Besoldungsempfänger des Bundes gilt) und der Einfügung des § 86 BBesG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die nach der Föderalismusreform I erfolgenden Besoldungserhöhungen (erstmals durch das BBVAnpG 2008/2009) nur für die Beamten, Richter und Soldaten des Bundes gelten. Für die Landesbeamten wurden die Dienstbezüge auf dem Stand des BBesG vom 31.08.2006 "eingefroren"; Anpassungen und Erhöhungen blieben den einzelnen Ländern für ihren jeweiligen Kompetenzbereich überlassen. Nachdem der Freistaat Thüringen das Bundesbesoldungsgesetz ab dem 01.07.2008 im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG "ersetzt" hat, d.h. sein Besoldungsrecht erkennbar in eigener Verantwortung geregelt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02- BVerfGE 111, 10 [30]), richtet sich die Besoldung aller Beamten und Richter des Freistaates Thüringen ab dem 01.07.2008 nach dem Thüringer Besoldungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 ThürBesG). Lediglich für erstmalig im Beitrittsgebiet Ernannte waren in § 65 befristete besondere Maßgaben enthalten und dafür (mit Ausnahme der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und der vermögenswirksamen Leistungen) auf die 2. Besoldungsübergangs-Verordnung verwiesen worden, wobei aber zugleich (angesichts der Ablösung des Bundesrechts durch Landesrecht) klargestellt wurde, dass dabei Verweisungen auf das BBesG oder auf Bestimmungen des BBesG als Verweisungen auf das ThürBesG oder die entsprechenden Bestimmungen des ThürBesG gelten sowie, dass an die Stelle der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge die nach dem ThürBesG jeweils geltenden Dienstbezüge treten (§ 65 Satz 1, letzter HS, Satz 2 und Satz 3 ThürBesG). Die Föderalismusreform I brachte für alle Beamten und Richter aller Länder, deren Besoldung sich bis dahin nach dem BBesG und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen richtete, grundlegende Änderungen. Wenn nunmehr ein Landesgesetzgeber - etwa der Hessische Besoldungsgesetzgeber - innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig wird, betrifft dies nur die von dieser Regelung betroffenen Besoldungsempfänger (vgl. auch: BVerfG, Beschl. vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 m.w.N.; vgl. auch: Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschl. vom 02.04.2004 - 212/03 -, NVwZ-RR 2004, 625), zu denen der Kläger als Thüringer Richter nicht gehört. Ebenso ist der Freistaat Thüringen als Dienstherr und Normgeber nur verpflichtet, in seinem Regelungsbereich - dem der Kläger als Richter des Landes unterfällt - den Gleichheitssatz zu wahren; eine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 15.12.2009 - 2 BvR 1978/09 -, in Juris, Rd. 13 m.w.N.). Mit der Besoldung der Richter des Bundes oder anderer Länder ist also nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbediensteten auf die Länder von Rechts wegen grundsätzlich kein Vergleich mehr geboten. Auf dieser Grundlage (insbesondere angesichts des Fehlens einer vermeintlichen "Dauerregelung" zur Sonderbegünstigung von nach Thüringen versetzten Richtern oder Beamten) sowie auch angesichts der durch das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 24.06.2008 - im Vergleich zum bis dahin maßgeblichen BBVAnpG 2003/2004 - bewirkten Besoldungserhöhung, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt einer vom Kläger angeführten "unechten Rückwirkung" bei Einführung des ThürBesG (auch) im Hinblick auf die vom Anwendungsbereich des § 1 2. BesÜV erfassten Beamten und Richter keinerlei Ansatzpunkte für rechtliche Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.731,20 € festgesetzt. Gründe Im Anschluss an die Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13.09.1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 ff., sowie speziell für die Klagen wegen der abgesenkten Besoldung im Beitrittsgebiet: BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 - 2 C 27.95 -, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 101, 116 ff.) erfolgt die Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Ansprüche auf erhöhte Besoldung gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen; sie sind in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte oder Richter innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt für die Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Zum für die Streitwertbemessung maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs (11.05.2009) betrug laut der schriftsätzlichen Mitteilung des Beklagten vom 28.10.2009 die Differenz zwischen der Gesamtbesoldung im Amt und der Besoldungsgruppe und -stufe des Klägers nach Maßgabe des Thüringer Besoldungsrechts und der Gesamtbesoldung nach hessischem Besoldungsrecht monatlich 113,80 €. Der zweifache Jahresbetrag (das sind 24 Monate, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 22.05 -, insoweit n. v.; ThürOVG, Beschluss vom 30.07.2007 - 2 KO 183/07-, n.v.) ergibt somit den Streitwert von 2.731,20 €. Das hilfsweise verfolgte Begehren fällt gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht ins Gewicht. Die Beteiligten streiten um die Grundlagen der dem Kläger vom Beklagten zu gewährenden Besoldung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war vor seiner Versetzung nach Thüringen Richter am Landgericht (BesGr. R 1 BBesO) in X. Vom 01.08.1993 bis 08.12.1993 war er zum Aufbaustab des Landgerichts Mühlhausen abgeordnet. Mit Wirkung vom 09.12.1993 wurde er vom Land Hessen nach Thüringen in den Geschäftsbereich des Thüringer Justizministeriums versetzt, am selben Tage durch den Thüringer Justizminister zum Vorsitzenden Richter am Landgericht befördert und mit Einweisungserlass vom 08.12.1993 (Aktenzeichen XIII 633/93) in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 BBesO beim Landgericht Mühlhausen eingewiesen. In dem Einweisungserlass heißt es (vor einem Hinweis auf die in Thüringen seinerzeit u.a. für versetzte Beamte und Richter gewährte steuerfreie Aufwandsentschädigung und der Zusage der Umzugskostenvergütung): "Ihre Dienstbezüge betragen 100 v. H. der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge (§ 1 der 2. BesÜV)". Nachdem das Thüringer Sonderzahlungsgesetz vom 16.12.2003 - ThürSZG - zum 01.04.2005 (durch Gesetz vom 02.05.2005, GVBl. S. 184) geändert worden war, legte der Kläger Widerspruch gegen die Bezüge für April 2005 ein, mit dem Antrag, ihm die Sonderzulage (Weihnachtsgeld) in der Höhe wie bisher zu gewähren. Das deswegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zum Aktenzeichen 4 K 298/07 We geführte Klageverfahren wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin am 14.02.2008 zum Ruhen gebracht. Dem voraus gegangen war, dass der Kläger, der für 2007 im April und September eine Einmalzahlung über jeweils 250 € gemäß dem Thür. Vorschaltgesetz zur Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung (vom 31.01.2007, GVBl. S. 1) erhalten hatte, am 14.02.2008 Widerspruch gegen seine Novemberbezüge 2007 im Hinblick darauf einlegte, dass diese der Höhe nach nicht denjenigen entsprächen, die er bei Anwendung der Hessischen Einmalzahlungsregelung bzw. des über § 1 2.BesÜV anwendbaren Bundesbesoldungsrechts erhalten müsste. Die deswegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim VG Weimar zum Aktenzeichen 4 K 438/08 We erhobene Klage ist mit Urteil vom 13.07.2010 als unbegründet abgewiesen worden. Aus Anlass des Inkrafttretens des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes (vom 24.06.2008 - GVBl. S. 134 ff.) zum 01.07.2008 erhielt der Kläger für Juli 2008 eine Bezügemitteilung auf der Grundlage des neuen Thüringer Besoldungsgesetzes - ThürBesG -. Bis dahin waren seine Bezüge auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes nebst der Bundesbesoldungsordnung R und der Anlage V (Familienzuschlag), zuletzt i.d.F. des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vom 10.09.2003 - BBVAnpG 2003/2004- (BGBl. I S. 1798, 1833, 1834 und 1840f.), sowie nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (vom 15.12.1998, BGBl. I S. 3642, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.02.2002, BGBl. I S. 686) und dem Urlaubsgeldgesetz (zuletzt i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.05.2002, BGBl. I S.1760) bzw. ab dem 01.01.2004 (bis 30.06.2008) des ThürSZG berechnet worden. Mit Schreiben vom 16.07.2008 legte der Kläger gegen die Höhe seiner Besoldung ab dem 01.07.2008 Widerspruch ein, da er durch die Thüringer Besoldungsneuregelung schlechter gestellt werde. Nach dem vom Deutschen Richterbund veröffentlichten Zahlenmaterial ergebe sich zum Stand 31.08.2008 zwischen den Bundesländern Hessen und Thüringen eine deutliche Gehaltsdifferenz. Überdies stehe zu erwarten, dass sich zum 01.01.2009 auch gegenüber der Bundesbesoldung eine Schlechterstellung ergeben werde. Wegen des Auseinanderlaufens der unterschiedlichen Besoldungssysteme bedürfe die Frage der Klärung, ob ihm nicht aufgrund seiner Sondersituation, die durch den Überleitungserlass aus dem Jahre 1993 geschaffen worden sei, ein Anspruch auf eine andere Vergütung als diejenige nach den Thüringer Besoldungsregelungen zustehe. Der Widerspruch vom 16.07.2008 wurde mit Widerspruchsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion/Zentrale Gehaltsstelle -ThürLFD/ZG- vom 23.04.2009 als unbegründet zurück gewiesen, weil für die Besoldung des Klägers ab dem 01.07.2008 ausschließlich das Thüringer Besoldungsgesetz maßgeblich sei und sich aus dem Erlass vom 08.12.1993 auch keine abweichende Zusicherung ergebe, wobei eine solche sonst auch wegen § 2 Abs. 2 ThürBesG unwirksam wäre. Dagegen hat der Kläger am 11.05.2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er in Anknüpfung an den Vortrag in den Verfahren 4 K 298/07 We und 4 K 438/08 We im Wesentlichen wie folgt vorträgt: Die Höhe der Gehaltszahlungen ab dem 01.07.2008 verstoße gegen eine ihm erteilte Zusicherung aus dem Schreiben vom 08.12.1993, die im Ergebnis dahin laute, dass er während seiner Dienstzeit in Thüringen Dienstbezüge im Umfang der Dienstbezüge in Hessen erhalte. Er dürfe daher besoldungsmäßig nicht schlechter gestellt werden als im Dienst seines früheren Dienstherrn. Vor dem Hintergrund der erteilten Individualzusage, wie auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, sei der Beklagte zu einer entsprechenden Vergütung verpflichtet. Anfang 1993 sei er von dem (späteren) Präsidenten des LG Mühlhausen, Herrn X, der als Leiter des Aufbaustabes "Landgericht Mühlhausen" beauftragt gewesen sei, geeignete und erfahrene Richter aus den alten Bundesländern abzuwerben, angesprochen worden, den Vorsitz einer großen Strafkammer zu übernehmen. Dabei sei ihm zugesagt worden, bei einem Wechsel in den Justizdienst des Freistaates Thüringen in eine R 2-Besoldung eingewiesen zu werden, und dass seine Bezüge ihm mindestens in Höhe der Besoldung der Richter im Justizdienst des Landes Hessen gewährt würden, so dass eine Verschlechterung der Besoldung durch den Wechsel in den Justizdienst des Freistaates Thüringen ausgeschlossen sei. Für ihn, wie für weitere Kollegen, sei die Gehaltszusicherung, die sich aus diversen Gesprächen mit Herrn X ergeben habe, erkennbare Geschäftsgrundlage für eine Entscheidung zugunsten eines Wechsels nach Thüringen gewesen. Die Zusicherung der vollen hessischen Bezüge sei für ihn unabdingbar gewesen. Denn der Wechsel 1993 sei mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen, die geeignete Richter nur unter der Voraussetzung hinzunehmen bereit gewesen wären, dass ihnen ein Bestandsschutz hinsichtlich ihrer Besoldung "in ihrem jeweiligen Umfang" zugesichert worden sei. Das sei auch dem Thüringer Justizministerium bekannt gewesen und ergebe sich auch aus dem ihm bei seiner Versetzung und Beförderung ausgehändigten Einweisungserlass vom 08.12.1993 (Az. XIII 633/93). Da die BesÜV auf das Bundesbesoldungsgesetz Bezug nehme, habe ihm die schriftliche Zusage ausgereicht. Erst mit dem Wegfall der bundeseinheitlichen Besoldung und der Eröffnung der Regelungskompetenz der Länder (zunächst hinsichtlich der Sonderzahlungen) fielen das im Jahre 1993 Vereinbarte und die durch das Thüringer Haushaltsstrukturgesetz geschaffene Rechtslage auseinander. Insoweit lägen die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, weswegen der Vertrag an das tatsächlich Gewollte anzupassen sei. Bei der Berufung auf § 2 Abs. 2 ThürBesG versäume es der Beklagte auch, einen Anspruch auf Schadensausgleich zu prüfen. Wenn eine Entscheidung im Sinne einer früheren Zusicherung nicht mehr möglich sei, dann habe der Betroffene soweit sein Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung schutzwürdig gewesen sei, in entsprechender Anwendung von §§ 48 Abs. 3 bzw. 49 Abs. 5 VwVfG einen Schadensausgleichsanspruch. Außerdem gelte für ihn weiterhin § 1 2. BesÜV wonach sich seine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz richteten. Der Thüringer Besoldungsgesetzgeber habe mit § 65 ThürBesG lediglich die im Beitrittsgebiet erstmalig Ernannten erfasst, während eine Regelung für die sog. "Wechselfälle" fehle. Es sei daher nicht klar, wie die Verweisung in § 1 der 2. BesÜV nach der Änderung der Gesetzgebungskompetenz zu verstehen sei. Der Thüringer Gesetzgeber habe dies offensichtlich deswegen nicht geregelt, weil er die damit verbundene unechte Rückwirkung für bereits bestehende Wechselfälle habe vermeiden wollen. Weil aber die Verweisung des § 1 2. BesÜV auf das BBesG habe sicherstellen sollen, dass die in die neuen Bundesländer wechselnden Richter keine geringeren Bezüge erhielten, als sie in ihrem bisherigen Bundesland bezogen hatten und da das BBesG nunmehr nur noch für Bundesbeamte gelte, müsse der Verordnungstext so ausgelegt werden, dass nunmehr nicht auf das BBesG, sondern auf das Hessische Besoldungsgesetz verwiesen werde. Sollte hingegen von einem Ende der Geltung des § 1 2. BesÜV mit dem Inkrafttreten des ThürBesG ausgegangen werden, so sei zu berücksichtigen, dass das ThürBesG zumindest unechte Rückwirkung entfalte. Das Gesetz regle einen Tatbestand, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen worden, aber noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei, da es letztlich um die Korrektur einer Dauerregelung für die Zukunft gehe. In Anbetracht der bisherigen gesetzlichen Regelungen wäre aber ein Tätigwerden des Thüringer Gesetzgebers nicht erforderlich gewesen. Da bis ins Jahr 2006 die Richterbesoldung einheitlich gewesen sei, müsse ihm letztlich unter Vertrauensgesichtspunkten die Besoldung desjenigen Bundeslandes zustehen, in dessen Dienst er vor dem Wechsel nach Thüringen gestanden habe. Der Kläger beantragt: Den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 zu verpflichten, dem Kläger das Gehalt entsprechend dem Hessischen Richterbesoldungsrecht, hilfsweise entsprechend den Regelungen des BBesG zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehle die gesetzliche Grundlage, da der Kläger als Thüringer Richter allein dem Anwendungsbereich der für Thüringer Richter maßgeblichen Besoldungsregelungen unterfalle. Die nach Aufhebung des Art. 74a GG erfolgte Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für die Besoldung und Versorgung auf die Länder (Art. 70 Abs. 1, Art. 98 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) umfasse insbesondere das Recht zu ungleichen Regelungen, weil sonst eine Länderzuständigkeit sinnlos wäre. Ebensowenig könne der Kläger sich auf eine Zusage berufen. Der Inhalt des dafür vom Kläger angeführten Erlasses vom 08.12.1993 sei im Hinblick auf die Erwähnung des § 1 2. BesÜV nur dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger bei einem Wechsel in den Dienst des Landes Thüringen weiterhin die volle, und nicht nach § 2 der 2. BesÜV abgesenkte, Besoldung zukomme. Die gesamte Aussage in dem Erlass habe nur deklaratorischen Charakter und stelle lediglich einen Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften dar. Letztlich könne aber offen bleiben, ob und in welchem Umfang eine Zusage oder Ähnliches erteilt worden sei. Da sich nach dem für die Besoldung ergebenden Gesetzesvorbehalt als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums die Besoldung ausschließlich aus dem Gesetz ergebe und abweichende Individualabreden unwirksam seien. Außerdem zeige ein Vergleich der Dienstbezüge (R 2, Endstufe) zwischen Thüringen und Hessen ab 01.07.2008, dass die Dienstbezüge in Thüringen zwischen 352,64 EUR und 135,68 EUR über denjenigen in Hessen lägen, während beim Vergleich der Gesamtbesoldung (Dienstbezüge unter Einrechnung der monatlichen Sonderzahlung in Hessen) die Gesamtbesoldung in Hessen zeitweise über (150,48 EUR bzw. [seit dem 01.04.2009] 113,80 EUR) und zeitweise unter (-66,48 EUR) derjenigen in Thüringen liege. Da der Thüringer Gesetzgeber zum 01.07.2008 seine besoldungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz ausgeschöpft habe, finde der (im Übrigen ohnehin lediglich deklaratorische) § 1 2. BesÜV seit dem keine Anwendung mehr. Das ThürBesG verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Vertrauensschutz. Da damit zugleich die allgemeinen Anpassungen in den Tarifabschlüssen für die Beschäftigten der Länder übernommen und die Beträge der Grundgehälter, Amts- und Stellenzulagen und des Familienzuschlags erhöht worden seien, sei die Besoldung des Klägers erhöht worden und damit kein Eingriff erfolgt. Außerdem habe das ThürBesG im Hinblick auf die Höhe der Besoldung keine tatbestandliche Rückanknüpfung, da Voraussetzung für die laufende Besoldung lediglich ein aktives Dienstverhältnis in dem entsprechenden Monat sei und sich dann nach den jeweiligen Besoldungsmerkmalen richte. Zudem gebe es keinen Vertrauensschutz in zukünftige gesetzgeberische Maßnahmen (zukünftige Besoldungserhöhungen) und schon bei Übergang der Gesetzgebungskompetenz zum 01.09.2006 habe nicht mehr von einem dauerhaften Gleichklang der Besoldung ausgegangen werden können. Da nach dem 31.08.2006 jedes Besoldungs-(-anpassungs-)Gesetz nur noch als Landesgesetz habe verabschiedet werden können, sei sehr wohl auch ein Tätigwerden des Thüringer Besoldungsgesetzgebers erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die im Verfahren 4 K 438/08 geführten 2 Bände Besoldungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten 4 K 438/08 We und 4 K 298/07 We lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf ihren Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen.