Urteil
4 K 1453/14 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0301.4K1453.14WE.0A
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Leitsätze
Gehört das Eingangsamt eines Regelschuldirektors (derzeit im Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage) zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, so besteht kein Anspruch auf die Allgemeine Zulage nach den Vormerkungen II Nr. 7 zu den Thüringer Besoldungsordnungen A und B.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gehört das Eingangsamt eines Regelschuldirektors (derzeit im Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage) zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, so besteht kein Anspruch auf die Allgemeine Zulage nach den Vormerkungen II Nr. 7 zu den Thüringer Besoldungsordnungen A und B.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage kann die Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -) Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch soweit während des Verfahrens der Bescheid vom 23.04.2015, zu dem kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, in das Verfahren einbezogen worden ist, da der Beklagte sich rügelos zur Sache eingelassen hat. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf (Fort-)Zahlung der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung II Nr. 7b ThürBesO A. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung II Nr. 7 b ThürBesO A nicht Bestandteil der dem Kläger wegen der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen gewährten Funktionszulage war, für die zunächst § 10 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 29.06.1995 (GVBl. S. 232), dann § 20 Abs. 2 ThürBesG in den Fassungen vom 15.04.2004 (GVBl. 457) und 09.03.2006 (GVBl. S. 56) und schließlich ab dem 01.07.2008 der § 67 ThürBesG vom 24.06.2008 (GVBl. S. 134) in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 17 und Art. 15 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2014, GVBl. Seite 406) als Grundlagen herangezogen wurden. Nach sämtlichen vorgenannten (Übergangs-)Regelungen galt: „Soweit für die Übernahme von Leitungsfunktionen eine Zulage nach § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 7 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035) gezahlt wurde, erhält der Beamte bis zur Verleihung eines seiner Funktion entsprechenden Amtes weiter eine Zulage in entsprechender Anwendung der genannten Regelung. Gleiches gilt, sofern einem Lehrer im Angestelltenverhältnis, dem eine Leitungsfunktion vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes endgültig übertragen wurde, diese Zulage nach entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften bis zur Ernennung zum Beamten gewährt wurde.“ Die danach für die Gewährung der Zulage in Bezug genommene Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 7 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035) lautet wie folgt: „(2) Nimmt ein Beamter die Funktion des Leiters einer Schule oder des ständigen Vertreters des Leiters einer Schule wahr, erhält er für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage. (3) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt für seine Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt für die Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. (4) Die Berücksichtigung der in der Bundesbesoldungsordnung A oder in Landesbesoldungsordnungen A geregelten Ämter für Schulleiter und ihre ständigen Vertreter setzt eine entsprechende Lehrbefähigung oder Nachqualifizierung nach Maßgabe des Landesrechts voraus. (5) Für Lehrer mit der Befähigung als Diplomlehrer sind für Leitungsfunktionen an Realschulen die Einstufungen für derartige Funktionen an polytechnischen Oberschulen, für die an Gymnasien die Einstufungen für Leitungsfunktionen an erweiterten polytechnischen Oberschulen zugrunde zu legen. (6) Für Diplomlehrer als Leiter von Grundschulen, Hauptschulen oder Grund- und Hauptschulen, sowie als deren ständige Vertreter sind die Einstufungen der Bundesbesoldungsordnung A zugrunde zu legen. (7) Für die Leiter von Grundschulen mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen kann landesrechtlich eine Zuordnung des Amtes höchstens bis zur Besoldungsgruppe ___, bei mehr als 360 Schülern höchstens bis zur Besoldungsgruppe ___ mit Amtszulage vorgesehen werden.“ Da nach dem vorzitierten Satz 3 des § 7 Abs. 1 der 2. BesÜV die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppen gewährt wird, gehört eine Stellenzulage wie die hier streitige offensichtlich nicht dazu. Bei der Zulage nach Vbm. II Nr. 7 handelt es sich vielmehr um eine eigenständige Stellenzulage, deren jeweilige Höhe sich aus der Anlage 8, Tabelle 1, zum ThürBesG ergibt. Letzteres (die Eigenständigkeit der Zulage nach Vbm. II Nr. 7) gilt ebenso im Verhältnis zu der dem Kläger gemäß Besoldungsgruppe ___ mit Fußnote 2 gewährten Amtszulage, deren Höhe sich aus Anlage 8, Tabelle 2, zum ThürBesG ergibt und die gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürBesG als Bestandteil des Grundgehaltes gilt. Nach §§ 18, 40 und 48 des Thüringer Besoldungsgesetzes i.V.m dessen Anlage 1 (Besoldungsordnungen A und B) Vorbemerkungen Nr. II (Stellenzulagen) zu Nr. 7 (Allgemeine Zulage) erhalten eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage nach Anlage 8, neben Beamten des mittleren Dienstes in den Besoldungsgruppen ___ bis ___ (nach Nr. 7 a. aa) und in der Besoldungsgruppe ___ (nach Nr. 7 a. bb) gemäß Nr. 7 b) die Beamten des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen ___ oder ___ zugeordnet ist, und Beamte des höheren Dienstes. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen nach der Vbm. II Nr 7 b. Sein Eingangsamt ist weder den Besoldungsgruppen ___ oder ___ des gehobenen Dienstes zugeordnet noch ist er Beamter des höheren Dienstes. Die dem Kläger seit seiner Verbeamtung verliehenen Ämter weisen ihn als Beamten in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes aus. Wie im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt ist, richtet sich die Zuordnung des Amtes des Klägers zu einer Laufbahngruppe nicht nach der Bestimmung der Eingangsämter in § 20 ThürBesG, sondern nach § 21 ThürBesG. Danach kann das Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen bei denen die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 20 erfordern, einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen. Zur Besoldungsgruppe ___ ThürBesO (1. Spiegelstrich) ist das dem Kläger erstmals verliehene Amt „Lehrer (als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen)“ mit Fußnote 12 versehen, die es als Eingangsamt für den darin genannten Personenkreis kennzeichnet: „Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5-12 sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das auch im neuen Schulsystem anerkannt ist“. Für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe ___, 1. Spiegelstrich ThürBesO müssen die in Fußnote 12 genannten Voraussetzungen erfüllt sein; es handelt sich um das Eingangsamt für diesen Personenkreis. Dem korrespondiert § 15 ThürSchuldLbVO, der diese Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Regelschulen (Besoldungsgruppe ___) ebenfalls benennt. Die Kennzeichnung geht letztlich darauf zurück, dass durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23.08.1994 (BGBl. I S. 2186) das Bundesbesoldungsgesetzes dahin geändert worden war, dass die neuen Länder die Ämter der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR in eigener Zuständigkeit regeln. In Umsetzung dieser Ermächtigung hat der Thüringer Besoldungsgesetzgeber diesen Personenkreis "unter Beachtung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz in die Ämter übergeleitet, die der Systematik in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder entsprechen". Zudem wurden "die Ämter im Kultusbereich, die unabhängig von der Art der Lehrbefähigung landesrechtlich nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und § 79 Abs. 1 BBesG und den Vorbemerkungen Nummer 15, 16, 17 und 18 der Bundesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht werden können (beispielsweise Studienseminarleiter, Leitungsämter an Regelschulen, Ämter in der Schulaufsicht, Fachlehrer, Lehrer- und Leitungsämter an Gesamtschulen und Förderschulen)" geregelt (s. die Begründung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes in LT-Drs. 2/225, S. 12 unter A.). Auf dieser Grundlage wurde seinerzeit für Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen in der Thüringer Besoldungsordnung A in der Besoldungsgruppe ___ zum 3. Spiegelstrich die Amtsbezeichnung "Lehrer - als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen" ausgebracht und mit Fußnote 9 versehen: "Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das auch im Thüringer Schulsystem anerkannt ist." Dieses Amt als "Lehrer" (A 12) sollte für den beschriebenen Personenkreis "Eingangs- und Endamt" sein (s. die Begründung dazu in LT-Drs. 2/225 Seite 15 Nr. 5, dort unter Bezug auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz [vom 07.05.1993, s. Begr. LT-Drs. 2/225, Teil A] unter den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3.). Bei der Einschränkung als "Eingangs- und Endamt" ist es im weiteren Verlauf der Entwicklung des Thüringer Besoldungsrechts aber nicht geblieben. Durch Art. 1 Nr. 8. b) dd) ccc) sowie Nr. 8. b) ee) ccc) des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 29.04.2004 (GVBl. 457 ff.) wurden zunächst (die auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen und auch im neuen Schulsystem seit dem 01.08.1991 anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10) einschränkende Fußnotenhinweise in den Funktionszusätzen der Amtsbezeichnungen "Regelschulkonrektor" und "Regelschulrektor" gestrichen. Korrespondierend zur Öffnung der Ämter in Schulleitungsfunktionen im Regelschulbereich auch für Lehrer (als Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen) sind für die Laufbahn des Lehrers an Regelschulen (___) in der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vom 11.10.2000 (GVBl. S. 317) neben dem Eingangsamt des Lehrers (Besoldungsgruppe ___, vgl. § 14 Nr. 1 ThürSchuldLbVO) als Beförderungsämter (u.a.) "die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung" (§ 14 Nr. 2, 1. Alt. ThürSchuldLbVO) genannt. Dazu gehört auch das dem Kläger seit dem 01.10.2013 verliehene, in der Thüringer Besoldungsordnung A ausgebrachte Amt eines R___, Besoldungsgruppe ___ mit Amtszulage. „Aus der Festlegung als Eingangsamt in den Besoldungsordnungen ergibt sich mithin die Einordnung in die Laufbahngruppe. Ohne Kennzeichnung als Eingangsamt beurteilt sich die Einordnung nach § 23 BBesG, mit einer solchen Kennzeichnung nach § 24 BBesG. Somit ist ein Amt der Besoldungsgruppe ___ einer Laufbahn der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zuzuordnen, wenn es der Besoldungsgruppe ___ ohne besoldungsrechtliche Kennzeichnung als Eingangsamt zugewiesen ist; hingegen ist es der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zuzuordnen, wenn es mit einer solchen Kennzeichnung versehen ist. Diese Unterscheidung findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass das Schema des § 23 BBesG, das die 16 Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A in vier Laufbahngruppen einteilt, zu starr ist, um alle Laufbahnen mit der Einstiegsebene festzulegen und es deshalb der Möglichkeit der Festlegung höherer Eingangsämter bedarf (vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar, § 24 BBesG Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn das nach § 24 BBesG festgelegte Eingangsamt mit dem Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe identisch ist.“ (Zitat aus: BVerwG, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 B 135/11 -, in juris). Diese zu §§ 23, 24 BBesG ergangene Rechtsprechung wird für die mit den genannten bundesrechtlichen Besoldungsnormen inhaltlich übereinstimmenden §§ 20, 21 ThürBesG geteilt. Auch für diese Regelungen ergibt sich die innere Rechtfertigung daraus, dass das Schema des § 20 ThürBesG, das die 16 Besoldungsgruppen der Thüringer Besoldungsordnung A in (bis zum 31.12.2014) vier bzw. (ab dem 01.01.2015) drei Laufbahngruppen einteilt, zu starr ist, um alle Laufbahnen mit der Einstiegsebene festzulegen und es deshalb der Möglichkeit der Festlegung höherer Eingangsämter bedarf. Während etwa Studienräte ohne Zusatz der Besoldungsgruppe ___ ThürBesO zugeordnet sind und damit ihre Laufbahn gemäß § 20 Nr. 4 ThürBesG zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes gehört, bringt das Gesetz mit dem die Eignungsanforderungen des Eingangsamtes bestimmenden Zusatz in Fußnote 12 bei dem Amt des Lehrers (als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen) zum Ausdruck, dass diese Laufbahn, bei der es sich um eine solche handelt, die fachspezifische Ausbildungen bzw. Qualifikationen voraussetzt, der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zuzuordnen ist (zur Zuordnung der Lehrer an Regelschulen zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in der Fachrichtung Bildung vgl. auch: §§ 9 Abs. 2 Nr. 11, 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Thüringer Laufbahngesetz mit Anlage 2 ). Vor diesem Hintergrund ist besoldungs- und laufbahnrechtlich nichts dafür erkennbar, dass die nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 ThürBesG (bzw. wegen der Streichung von Abs. 2 des § 21 ab dem 01.01.2015: § 21 ThürBesG) erfolgte Festlegung des Amtes des Lehrers (als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen), Besoldungsgruppe ___ Fn. 12 ThürBesO A, als Eingangsamt im Regelschuldienst rechtswidrig wäre. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu denjenigen Beamten, die die Zulage nach Vbm. II Nr. 7 b erhalten, vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 [431]; 116, 164 [180]). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 112, 164 [174]; 116, 164 [180]; st. Rspr). Ein weiter Spielraum politischen Ermessens kommt dem Gesetzgeber im Bereich des Besoldungsrechts zu, und zwar insbesondere dann, wenn es um Regelungen außerhalb der Kernbereichs der verfassungsrechtlich garantierten amtsangemessenen Alimentation geht, zu der im Unterschied zu den Amtszulagen Stellenzulagen nicht gehören müssen. Hier steht es dem Gesetzgeber im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 - 370 - Dienstrechtsreform -, hier zitiert nach juris Rd. 41 u. 42). Vor dem Hintergrund, dass bei den Ämtern in der Schuldienstlaufbahn, wie sich bei den entsprechenden Nennungen in Besoldungsgruppen (z.B. bei ___ [Fußnote 5], bei ___ [Fußnote 2], bei ___ [Fußnoten 1 oder 12]) zeigt, eine Vielzahl von Eingangsämtern im Vergleich zum Eingangsamt ___ für den gehobenen nichttechnischen Dienst angehoben wurden, gibt es für die streitige Zulagenregelung eine sachlich nachvollziehbare Begründung. Diese hat der Beklagte in der Klageerwiderung angesprochen und sie lautet nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 20.02.2008 (LT-Drs. 4/3829, Seite 106 zu Vorbemerkung Nr. 7) im Wesentlichen wie folgt: „Die Vorbemerkung unterscheidet sich ebenso wie die Vorbemerkung Nummer 27 zu den Besoldungsordnungen A und B von den übrigen Stellenzulagen. Sie ist das "Grundgehalt ergänzend" und deshalb dynamisch und ruhegehaltfähig, weil sie dem Ausgleich für Stellenhebungen in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts diente. Solche Stellenhebungen fanden hauptsächlich im Lehrerbereich (nicht im Bereich der Studienratslaufbahn) statt. Eine Einbeziehung der Beträge in die Grundgehälter ist deshalb nicht möglich, weil dies zu einer nachträglichen Doppelbegünstigung der seinerzeit angehobenen Laufbahnen führen würde“. Damit wird ein hinreichend sachlicher Grund für die getroffene Besoldungsregelung und die dadurch bewirkte Differenzierung zwischen den Beamten, die die Zulage beziehen und denjenigen, die (wie der Kläger) nach ihrer besoldungs- und laufbahnrechtlichen Einordnung davon ausgeschlossen sind, aufgezeigt. Da auch im Übrigen nichts für eine diskriminierende Besoldung der zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in der Fachrichtung Bildung gehörenden Lehrer an Regelschulen erkennbar ist, sind auch diesbezügliche Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz ebenso wie Verstöße gegen Unionsrecht nicht gegeben. Ein ihnen entsprechender Diskriminierungstatbestand ist in Bezug auf die hier streitige Zulagenregelung nicht ersichtlich. Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in Ansehung der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 04.02.2014 - 4 S 2417/12-, in juris), da diese einen anders gelagerten Fall des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg betrifft (zur Zulage nach baden-württembergischem Landesrecht für die Verwendung als Lehrbeauftragter an einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerausbildung nachdem durch ein Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 14.07.2009, für bis zu 20 vom Hundert der Hauptschullehrkräfte ein „neues funktionsloses Beförderungsamt in ___“ geschaffen worden war). Die sachlich begründete Beschränkung der allgemeinen Zulage nach Vbm. II Nr. 7 b auf die Beamten des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen ___ oder ___ zugeordnet ist und auf Beamte des höheren Dienstes lässt auch keine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes erkennen. Der Alimentationsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Dienstbezüge der Beamten sind so zu bemessen, dass ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein dem Amt angemessener Lebenszuschnitt ermöglicht wird (vgl. nur BVerfGE 114, 258; 117, 330; BVerwGE 131, 20 st.Rspr.). Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. nur: BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rd. 94 m.w.N.). Der Beamte hat insoweit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (s. dazu im Einzelnen: BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris).Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rd. 93 m.w.N.). Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (s. dazu im Einzelnen: BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rd. 96 ff.). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Bezüge des Klägers als Regelschulrektor der Besoldungsgruppe ___ mit Amtszulage im gehobenen Dienst der Bildung deswegen evident unzureichend wären, weil die allgemeine Stellenzulage nach Vbm. II Nr. 7 b nicht dazu zählt, die im Dezember 2013 monatlich 82,15 € betragen hat und zum 01.09.2015 auf monatlich 86,01 € gestiegen ist. Die nach den fachspezifischen Ausbildungen und Abschlüssen erfolgte Einstufung der Lehrer an Regelschulen in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes lässt - trotz des übertragenen Amtes eines Regelschulrektors der Besoldungsgruppe ___ ThürBesO mit Amtszulage - auch vor dem Hintergrund der oben dargestellten besoldungs- und laufbahnrechtlichen Vorgaben keine Grenzüberschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes erkennen und wird gerade innerhalb der Ordnung der einschlägigen Laufbahnen und ihrer Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen dem Status und der Verantwortung im Regelschuldienst gerecht. Für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der Zulage kommt schließlich auch nicht die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. auch § 45 BeamtStG) als unmittelbare Anspruchsgrundlage in Betracht. Die Fürsorgepflicht wird im Einzelnen grundsätzlich abschließend durch Spezialvorschriften des öffentlichen Dienstrechts geregelt. Soweit es um die Alimentierung der Beamten geht, geschieht dies abschließend durch die Vorschriften über die Besoldung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 - BVerwGE 112, 308; Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61/03 - BVerwGE 122, 65). Das hier einschlägige Thüringer Besoldungsgesetz enthält aber, ohne dass dies, wie oben ausgeführt, rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnete, in Fällen wie dem vorliegenden keine Grundlage für die Gewährung der Zulage nach Vorbemerkungen II. Nr. 7. In Ermangelung eines entsprechenden gesetzlichen Anspruchstatbestandes kann sich zudem für den Zeitraum ab Einstellung der allgemeinen Zulage nach Vbm. II Nr. 7 b auch keine Vertrauensposition gebildet haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.025,84 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Heranziehung des Streitwertkatalogs 2013, Nr. 10.4 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, Anh. § 164 Rd. 14; zur Teilstatusrechtsprechung vgl. schon: BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999 - 2 B 53/99 - NVwZ-RR 2000, 188 ff.). Ansprüche auf höhere Besoldung gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen. Sie sind, wenn (wie hier) unspezifiziert beantragt, entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt, für die Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Zum für die Streitwertbemessung nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs am 16.12.2014 betrug die allgemeine Stellenzulage nach Vbm. II Nr. 7 b) monatlich 84,41 €. Der zweifache Jahresbetrag ergibt den Streitwert von 2.025,84 €. Der Kläger klagt gegen den Beklagten auf Weiterzahlung der allgemeinen Stellenzulage: Der am ___1955 geborene Kläger wurde, nach vorheriger Tätigkeit als angestellter Lehrer im Regelschuldienst, zum 15.12.1996 vom Beklagten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung (als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen) ernannt. Mit Wirkung vom 15.02.2000 wurde der Kläger zum Lehrer (als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ___ BBesO eingewiesen, wobei ihm wegen seiner Tätigkeit als R___ gemäß § 10 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes eine Zulage in Höhe der Differenz des Grundgehaltes seiner Besoldungsgruppe zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe ___ gewährt wurde. Mit Wirkung vom 01.07.2006 erfolgte die Ernennung des Klägers zum R___ (einer Regelschule mit bis zu 180 Schülern) unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ___ ThürBesO A, wobei ihm wegen seiner Tätigkeit als R___ gemäß § 10 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes eine Zulage in Höhe der Differenz des Grundgehaltes seiner Besoldungsgruppe zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe ___ gewährt wurde. Zum 01.08.2007 wurde der Kläger an die Staatliche Regelschule Pestalozzischule in Weimar versetzt. Mit Wirkung vom 01.10.2013 erfolgte die Ernennung zum R___ (einer Regelschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülern) der Besoldungsgruppe ___ mit Amtszulage nach Anlage 8. Mit Schreiben vom 06.12.2013 teilte die Thüringer Landesfinanzdirektion (TLFD) dem Kläger mit, die Zahlung der ihm bisher gezahlten allgemeinen Stellenzulage Vbm. II Nr. 7b) sei höchstwahrscheinlich zu Unrecht erfolgt und werde vorsorglich ab Dezember 2013 eingestellt. Nach Abschluss der Überprüfung erhalte er unaufgefordert weiteren Bescheid. Unter Bezug auf das Schreiben der TLFD vom 06.12.2013 legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.12.2013 dagegen Widerspruch ein und bat um eine Begründung, woraus sich die Rechtswidrigkeit der Zahlung der Stellenzulage ergeben solle. Die Thüringer Landesfinanzdirektion wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014, dem Kläger zugestellt am 18.11.2014, als unbegründet zurück: Auf die allgemeine Stellenzulage nach den Vorbemerkungen II Nr. 7 b) ThürBesO bestehe kein Anspruch, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die allgemeine Stellenzulage richte sich nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahngruppe und bei Beamten des gehobenen Dienstes nach dem Eingangsamt. Dieses bestimme sich im Falle des Klägers nicht nach § 20 ThürBesG, sondern nach § 21 ThürBesG. Da nach § 14 der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung (ThürSchuldLbVO) das Eingangsamt in der Laufbahn des Lehrers an Regelschulen das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe ___) sei, kennzeichne dies die Laufbahn des Lehrers an Regelschulen eindeutig als eine solche die zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes gehöre. Bei den ihm seit 01.07.2006 übertragenen Ämtern handele es sich um in § 14 Nr. 2 ThürSchuldLbVO vorgesehene Beförderungsämter in der Laufbahn als Regelschullehrer, die trotz ihrer Wertigkeit an der Zuordnung zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes nichts änderten. Eine Laufbahn bleibe die Gleiche auch wenn Spitzenämter in Ämter einer höheren Laufbahn hineinragten. Am 16.12.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass er nach seinem dienstlichen Werdegang Anspruch auf die allgemeine Stellenzulage habe. Die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 sei zudem verspätet und verjährt (s. im Einzelnen die Ausführungen zu II. 2. B) der Klagebegründung vom 15.004.2015). Mit der Argumentation im Widerspruchsbescheid zur laufbahnrechtlichen Zuordnung könne der Beklagte nicht gehört werden, weil ihm (dem Kläger) ausweislich der Planstelleneinweisung zum 01.07.2006 die Zahlung der Bezüge zuzüglich einer Zulage gemäß § 10 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes in Höhe der Differenz des Grundgehaltes der eigenen Besoldungsgruppe zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe ___ zuerkannt worden sei. Außerdem beachte der Beklagte nicht, dass er seit dem 01.10.2013 aufgrund des verliehenen Amtes A 14 mit Zulage nach Fußnote 2 zu ___ ThürBesO „eine Stellenzulage nach Anlage 8 des ThürBesG“ erhalte, wofür es auf Begrenzungen nach Besoldungsgruppen wie bei den Regelungen zu II der ThürBesO A/B nicht ankomme. Schließlich sei ihm auch durch die Ernennungsurkunde zum R___ (einer Regelschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülern) der Besoldungsgruppe ___ mit Amtszulage nach Anlage 8 der unbeschadete Fortbestand der Zulage rechtsverbindlich zugesichert worden. Dies insbesondere auch in Verbindung mit der zugleich erfolgten Planstelleneinweisung zum 01.10.2013. Da die ihm verliehene Funktion ihm bisher auch nicht entzogen worden sei und im Widerspruchsbescheid auch nicht etwa auf eine unter 180 abgesunkene Schülerzahl abgestellt werde, sei sein Zulagenanspruch nicht in Wegfall geraten. Nachdem der Beklagte den Kläger unter Bezug auf ein (nicht aktenkundiges) Schreiben vom 25.10.2013 unter dem 23.04.2015 dahin beschieden hat, dass er (1.) ab dem 01.11.2013 keinen Anspruch auf die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung II Nr. 7b zur ThürBesO A habe und (2.) überzahlte Beträge nicht zurückgefordert werden „soweit die allgemeine Stellenzulage bis zum 30. Oktober 2013 ohne Rechtsgrund gezahlt wurde“, beantragt der Kläger: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2014 und des nachfolgenden Bescheides vom 23.04.2015 verpflichtet, dem Kläger die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung II Nr. 7b zur ThürBesO A weiter fortzuzahlen. Der Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Dem Kläger sei seit dem 01.07.2008 die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung II Nr. 7b zur ThürBesO A (im Folgenden abgekürzt: Vbm. II Nr. 7b) gezahlt worden, indem die ihm gewährte Funktionszulage nach § 67 ThürBesG jeweils um den Betrag der allgemeinen Stellenzulage erhöht in den Bezügemitteilungen ausgewiesen und entsprechend ausgezahlt wurde. Ab dem Monat Dezember 2013 sei die Zahlung der Funktionszulage nach § 67 ThürBesG dann nur noch in Höhe der Differenz zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe ___ und ohne Einbeziehung der allgemeinen Stellenzulage erfolgt. Weil, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, der Kläger der Laufbahn des gehobenen Dienstes mit einem Eingangsamt in der Besoldungsgruppe ___ zugehöre, könne er die Zulage nach Vbm. II Nr. 7b nicht beanspruchen. Er habe darauf auch in der Zeit vom 01.07.2008 bis zum 30.11.2013 keinen Anspruch gehabt. Die Besoldung unterliege der Gesetzesbindung und es gebe auch keine Zusagen und Zusicherungen zur Gewährung der Zulage Vbm. II Nr. 7b ThürBesO A, sei es als einzelner Besoldungsbestandteil oder als Berechnungsposition zur Ermittlung der Funktionszulage nach § 67 ThürBesG a.F. Bei Berücksichtigung des dem Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften eingeräumten weiten Spielraums politischen Ermessens sei auch der Gleichheitssatz nicht verletzt. Die Schaffung einer allgemeinen Stellenzulage gehe auf die 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts zurück, um die erfolgten Verbesserungen der Lehrerbesoldung gegenüber anderen Beamten auszugleichen. Der Ausschluss der Lehrer (mit Ausnahme der Laufbahnen mit dem Eingangsamt des Studienrates) stelle einen hinreichenden sachlichen Grund dar. Auch der Alimentationsgrundsatz sei nicht verletzt. Nach Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.06.2015 auf den Einzelrichter übertragen. Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 30.04.2015 und der Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 15.06.2015 mit einer Entscheidung des Gerichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten (nebst Anlagen) und die vom Beklagten vorgelegte Besoldungsakte Bezug genommen.