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Urteil

4 K 2566/22 We

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0131.4K2566.22WE.00
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Leitsätze
Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis auf eine entsprechende Weisung der Widerspruchsbehörde ist rechtswidrig, wenn diese mit einer "Auflage" versehen ist, die eine Inhaltsbestimmung in Form der modifizierenden Auflage darstellt, wenn nicht eine nachträglich Änderung der Sach- und Rechtslage diese Abweichung von der Weisung der Widerspruchsbehörde rechtfertigt. Ohne eine solche Änderung besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach Maßgabe der Weisung der Widerspruchsbehörde.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17.12.2020 zum Az. DE0102/2018 verpflichtet, den Klägern wie mit Schreiben vom 16.07.2007 beantragt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den bereits errichteten Solarthermiekollektor auf dem Flachdach des Wohnhauses W..., ... E... mit seinen konkreten Parametern hinsichtlich Position auf dem Dach, Ausrichtung und Neigung zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis auf eine entsprechende Weisung der Widerspruchsbehörde ist rechtswidrig, wenn diese mit einer "Auflage" versehen ist, die eine Inhaltsbestimmung in Form der modifizierenden Auflage darstellt, wenn nicht eine nachträglich Änderung der Sach- und Rechtslage diese Abweichung von der Weisung der Widerspruchsbehörde rechtfertigt. Ohne eine solche Änderung besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach Maßgabe der Weisung der Widerspruchsbehörde.(Rn.22) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17.12.2020 zum Az. DE0102/2018 verpflichtet, den Klägern wie mit Schreiben vom 16.07.2007 beantragt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den bereits errichteten Solarthermiekollektor auf dem Flachdach des Wohnhauses W..., ... E... mit seinen konkreten Parametern hinsichtlich Position auf dem Dach, Ausrichtung und Neigung zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Das Gericht entscheidet gem. des nach § 6 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) erlassenen Übertragungsbeschlusses durch den Einzelrichter und aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist mit dem gestellten Hilfsantrag zulässig und begründet. Der zu Ziff. 1. wiedergegebene Antrag auf Aufhebung der „Auflage“ ist unzulässig, wohingegen der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis wie beantragt, d.h. ohne die angegriffenen „Auflagen“, zulässig ist. Bei der angegriffenen Auflage handelt es sich um eine sog. „modifizierende Auflage“, gegen die die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung der Erlaubnis gem. des gegenüber der Behörde gestellten Antrags, statthaft ist (vgl. nur Schoch/Schneider/Schröder, 3. EL August 2022, VwVfG § 36 Rn. 40 m.w.N.). Ob der einer Erlaubnis beigefügte Zusatz eine Nebenbestimmung i.S.v. § 36 ThürVwVfG darstellt, gegen die grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 –, BVerwGE 112, 221-227), oder eine Inhaltsbestimmung in der Form der modifizierenden Auflage, gegen die im Wege der Verpflichtungsklage vorzugehen ist, ist durch Auslegung des angegriffenen Verwaltungsakts zu ermitteln. Eine Nebenbestimmung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller mit der angegriffenen Genehmigung zwar das Beantragte zugesprochen bekommt, dies aber mit einer zusätzlichen Leistungspflicht belegt wird. Bei einer modifizierenden Auflage erhält der Antragsteller hingegen qualitativ etwas anderes, als beantragt; das Erhaltene weicht in diesen Fällen wesentlich vom Kern des Beantragten ab (s. zur Abgrenzung HK-VerwR/Rainer Störmer, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 36 Rn. 47 ff.). Dabei ist zur Abgrenzung auf die Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage des Klägers als Antragsteller abzustellen, §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 8 B 28/17 –, Rn. 7, juris). Nach diesen Maßstäben ist der von den Klägern angegriffene Zusatz betreffend die Verschiebung und Platzierung des Solarthermiekollektors im Bescheid vom 17.12.2020 als Inhaltsbestimmung in der Form einer modifizierenden Auflage einzuordnen. Denn die Kläger haben mit ihrem Schreiben vom 16.07.2007 nicht die Erlaubnis zur Errichtung irgendeines Solarthermiekollektors auf dem Dach ihres Hauses beantragt, sondern die nachträgliche Genehmigung des ohne Genehmigung errichteten und bereits dort befindlichen Panels. Dieser Kollektor hat eine konkrete Position sowie eine bestimmte Ausrichtung und Neigung auf dem Dach; er befindet sich relativ mittig auf dem südwestlichen Teil des Daches in südlicher Ausrichtung und mit einem Neigungswinkel von 45°. Gegenüber dieser Antragssituation stellt sich die angegriffene Erlaubnis als qualitativ wesentlich anders dar, da sie (lediglich) die Errichtung eines Kollektors an anderer Stelle bzw. mit anderer Ausrichtung und Neigung erlaubt. Beide von der angegriffenen Erlaubnis zugesprochenen Alternativen (Platzierung an der Südfassade des klägerischen Wohnhauses oder Verschiebung an das Nachbarhaus mit der Nr. ... unter Anpassung von Ausrichtung und Neigung an das dortige Satteldach) erforderten eine nicht unerhebliche Veränderung des Standorts des Kollektors, die nur mit einer entsprechenden baulichen Maßnahme zu realisieren ist. Dadurch weicht die erteilte Erlaubnis wesentlich vom Kern des gestellten Antrags betreffend den bereits errichteten Kollektor ab, die Kläger können das Panel nach der angegriffenen Erlaubnis entgegen ihres Antrags gerade nicht weiter wie bisher nutzen, sondern lediglich nach einer entsprechenden Neuinstallation an anderer Stelle und ggf. mit anderer Ausrichtung und Neigung. Die auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis betreffend den bereits auf ihrem Gebäude in der Webergasse 49 errichteten Solarthermiekollektor, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) und c) ThürDSchG bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon umgestalten, instand setzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern bzw. mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will. Gleiches gilt gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDSchG für denjenigen, der in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Für die Errichtung des gegenständlichen Kollektors ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich, weil sich das Vorhabengrundstück im Bereich des Denkmalensembles „Altstadt E...“ befindet und damit Teil eines Kulturdenkmals ist, § 2 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 ThürDSchG. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit, auch das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln (so auch bereits für den hiesigen Fall Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2018 – 1 KO 89/16 –, S. 13 f. des Urteilsabdrucks). Der Widerspruchsbescheid der Thüringer Staatskanzlei vom 28.10.2020, mit dem der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.12.2018 aufgehoben und die Beklagte angewiesen worden ist, die beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen, stellt selbst noch keine Erlaubnis zu Gunsten der Kläger dar. Zwar entfaltet dieser Bescheid gegenüber der Ausgangsbehörde Bindungswirkung. Der materiell-rechtliche Regelungsgehalt einer Erlaubnis wohnt ihm jedoch nicht inne. Vielmehr beschränkt er sich auf die Erklärung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis vorliegen und daher die Ausgangsbehörde zur Erteilung verpflichtet wird. Dieser, keine eigene Sachentscheidung enthaltende Bescheid bedarf noch der „Vollziehung“ durch die Ausgangsbehörde, um eine gesicherte Rechtsposition in Gestalt der Erlaubnis zu Gunsten des Antragstellers entstehen zu lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/07 –, BVerwGE 130, 113-122, Rn. 11 ff.). Die Erteilung der von den Klägern beantragten Erlaubnis mit den angegriffenen Zusätzen, die sich nach vorstehenden Ausführungen als Versagung erweist, ist rechtswidrig. Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis kann gem. § 13 Abs. 2 S. 1 ThürDSchG versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Gem. § 13 Abs. 2 S. 2 ThürDSchG kann die Erlaubnis darüber hinaus im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDSchG nur versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Kulturdenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Denn § 13 ThürDSchG, der in Abs. 1 die Erlaubnispflichtigkeit von Arbeiten an Kulturdenkmälern und in Abs. 2 die Gründe für die Versagung einer solchen Erlaubnis normiert, ist unter Berücksichtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Eigentums als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auszulegen. Zwar liegen hier gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die gegen die Erteilung der beantragten Erlaubnis sprechen, vor. Das Gericht folgt insoweit der Beurteilung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu dieser Frage im hiesigen Fall und macht sich dessen Begründung, die den Beteiligten bekannt ist, zu Eigen (s. das Urteil vom 14. Juni 2018 – 1 KO 89/16 –, S. 14 f. des Urteilsabdrucks). Die Versagung in der Gestalt des streitgegenständlichen Bescheids vom 17.12.2020 erweist sich jedoch als rechtswidrig, weil die Beklagte erneut das ihr durch § 13 Abs. 2 S. 1 ThürDSchG eingeräumte Ermessen nicht in beanstandungsfreier Weise ausgeübt hat, § 114 S. 1 VwGO. Nach § 40 ThürVwVfG ist das der Behörde eingeräumte Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben, ferner sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Daher sind auch bei der nach § 13 Abs. 2 S. 1 ThürDSchG zu treffenden Ermessensentscheidung, wie in § 12 Abs. 1 S. 2 ThürDSchG ausdrücklich bestimmt, die berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmalen sowie die Grundrechte und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 2003 – 1 KO 433/00 –, Rn. 59, juris). Um das Ermessen fehlerfrei auszuüben, muss die Behörde zudem den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben (s. nur Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rn. 24 f. m.w.N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat die Beklagte in Rechnung gestellt, dass der Solarthermiekollektor nach der geforderten Standortveränderung weiter genutzt werden könne und so die Anschaffung einer Wärmepumpe nicht erforderlich sei. Des Weiteren dürften die durch die Umverlegung entstehenden Kosten sowie die dadurch bedingte Veränderung der Energiebilanz nach Auffassung der Beklagten nicht erheblich sein. Auch wenn sich diese Ausführungen nicht unter der Überschrift „Ermessen“ sondern vorangestellt unter „Abwägung/Begründung“ finden, können sie bei wohlwollender Auslegung als ermessensleitend angesehen werden. Gleichwohl fehlt es bereits an dieser Stelle an einer fundierten Tatsachengrundlage. Denn es bleibt offen, von welchen Kosten für die Umverlegung die Beklagte ausgegangen ist. Gleiches gilt für den Befund, dass sich die Energiebilanz der Anlage durch die geforderte Lageveränderung kaum verschlechtern dürfte. Auch insoweit fehlt es entgegen § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ThürVwVfG an entsprechenden Zahlenwerten und Berechnungen, die diese Annahme der Beklagten in nachvollziehbarer Art und Weise stützen, sodass sich dieses Postulat als bloße Mutmaßung darstellt, deren Fachkundigkeit sich weder aus dem Bescheid noch aus den vorliegenden Verwaltungsakten überprüfen lässt. Gänzlich unverständlich ist aber schließlich, dass die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht im Urteil zum hiesigen Sachverhalt vom 14.06.2018, S. 15 f. des Urteilsabdrucks, welches auf S. 16 sogar eine entsprechende detaillierte Anleitung enthielt, erneut in keiner Weise ermittelt und berücksichtigt hat, inwieweit unter Berücksichtigung „der bereits vorhandenen und zum Teil mit ihrer [der Beklagten] Genehmigung herbeigeführten Beeinträchtigungen des Straßen- und Platzbildes im Bereich Webergasse/Andreasstraße das Interesse der Kläger an der Errichtung der Solaranlage […] hinter die für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes zurückzutreten hat […].“ (Thüringer Oberverwaltungsgericht, a.a.O.). Darüber hinaus hatte das Thüringer Oberverwaltungsgericht sogar bereits die das Denkmalensemble (jenseits des gegenständlichen Solarthermiekollektors) beeinträchtigende Bauten – nachvollziehbar – wie folgt konkret benannt: das Flachdach des klägerischen Wohnhauses, die drei Metallmasten auf dem Wohnhaus der Kläger, für die wohlmöglich sogar eine Genehmigung existiert, eine Mobilfunkanlage auf einem im Denkmalensemble gelegenen Gebäude sowie die Treppenanlage aus Stahl neben dem Wohnhaus der Kläger (s. a.a.O., S. 14 f. des Urteilsabdrucks). Zusätzlich hatte auch die Thüringer Staatskanzlei die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2020 (Bl. 49 ff. d. Verwaltungsakte) sowie im Bescheid vom 28.10.2020 noch einmal auf diese Anforderungen bei der Ermessensausübung hingewiesen (S. 5 des Bescheids, Bl. 64 d. Verwaltungsakte). Trotz dieser – ansonsten regelmäßig nicht vorliegenden – mustergültigen Prüfanleitung sowie mehrfacher Erinnerungen daran hat sich die Beklagte mit diesen Aspekten wie schon im Bescheid vom 03.12.2018 auch im angegriffenen Bescheid vom 17.12.2020 nicht befasst. Die Ermessensentscheidung lässt damit für die Entscheidung wesentliche Aspekte außer Betracht und ist (erneut) auf unvollständiger Tatsachengrundlage erfolgt. Nebenbei sei angemerkt, dass die unter der Überschrift „Ermessen“ abgedruckten pauschalen und floskelhaften Standardsätze in keinem Fall für eine rechtmäßige Ermessensausübung genügen. Die Kläger haben schließlich auch einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis, weil vorliegend ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, in dem sich jede andere Entscheidung als die Erteilung der Genehmigung als rechtswidrig erweist, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Thüringer Staatskanzlei als Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 28.10.2020 die Beklagte zur Erteilung der beantragten denkmalrechtlichen Erlaubnis verpflichtet hat. Dieser Bescheid bindet als verfahrensabschließende Entscheidung die Ausgangsbehörde der Beklagten, soweit sich nicht nachträglich die maßgebliche Sach- und Rechtslage ändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/07 –, BVerwGE 130, 113-122, Rn. 13). Dies entspricht nach ihrem Vorbringen auch der Auffassung der Beklagten. Sie hat dann aber rechtsirrig angenommen, dass es sich bei den die Erlaubnis inhaltlich gegenüber dem gestellten Antrag ändernden Bestimmungen zum Standort der Anlage um Nebenbestimmungen i.S.v. § 36 ThürVwVfG handelt. Tatsächlich hat sie dadurch jedoch, wie zuvor ausgeführt, eine andere als die beantragte Erlaubnis, zu deren Erteilung die Staatskanzlei sie verpflichtet hat, erteilt. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im vorgenannten Sinne ist seit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2020 nicht ersichtlich. Damit ist kein Raum für eine andere als die von der Thüringer Staatskanzlei als Widerspruchsbehörde getroffene, nicht angegriffene Entscheidung: die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die bereits existierende Anlage mit ihren konkreten Parametern wie Lage, Ausrichtung und Neigung – so wie sie von den Klägern mit Schreiben vom 16.07.2007 beantragt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der verbeschiedene Hilfsantrag wirkt sich gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Die Kläger wenden sich gegen Bestimmungen zum Standort, die der erteilten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung eines Solarthermiekollektors beigefügt sind. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks W... in E..., das im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung der Beklagten für die Altstadt von E... vom 23.11.1992 liegt und Teil des im Denkmalbuch eingetragenen Denkmalensembles „Altstadt E...“ ist. Schräg gegenüber des Grundstücks befindet sich die als Einzeldenkmal ins Denkmalbuch eingetragene Andreaskirche. Mit Schreiben vom 16.07.2007 beantragten die Kläger bei der Beklagten die „nachträgliche Genehmigung“ für einen auf dem Flachdach ihres Wohnhauses errichteten Solarthermiekollektor mit einer Fläche von 2,12 × 2,30 m und einer Neigung von 45°. Da die untere Denkmalschutzbehörde ihre Zustimmung zu diesem Antrag versagte, lehnte das Bauamt der Beklagten den Antrag mit Bescheid vom 13.08.2008 ab. Der dagegen zum Thüringer Landesverwaltungsamt erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2018 ergangenem Urteil verpflichtete das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Beklagte, den Antrag der Kläger auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung des Solarthermiekollektors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dabei habe die Beklagte insbesondere in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit ungeachtet der bereits vorhandenen und z.T. genehmigten Beeinträchtigungen des Straßenbildes im streitgegenständlichen Bereich des Denkmalensembles das Interesse der Kläger an der Errichtung der Solaranlage auf dem Flachdach ihres Wohnhauses hinter die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes zurückzutreten hat. Nach Einholung einer (weiteren) denkmalfachlichen Stellungnahme des Thüringer Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie vom 02.11.2018 versagte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2018 die Erlaubnis erneut. Auf den dagegen mit Schreiben vom 19.12.2018 erhobenen Widerspruch der Kläger hob die Thüringer Staatskanzlei mit Bescheid vom 28.10.2020 den Bescheid der Beklagten auf und wies diese an, die beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen, da den Eigentümerinteressen angesichts einer allenfalls geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmalensembles und wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs der Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes gebühre. Der Widerspruchsbescheid wurde der Beklagten am 02.11.2020 zugestellt. Mit Bescheid vom 17.12.2020 erteilte die Beklagte die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Errichtung des gegenständlichen Solarthermiekollektors, ordnete jedoch an, die Anlage aus dem direkten Sichtfeld vom öffentlichen Raum aus so zu verschieben, dass sie nicht mehr wahrnehmbar ist. Der Kollektor dürfe vorzugsweise an der Südfassade des Gebäudes platziert werden (Variante A) oder aber leicht gedreht und hofseitig direkt an das Nachbardach der Nr. ... angeschlossen und in dessen Neigung gebracht werden (Variante B). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Anlage der Energieeinsparung diene und daher weiter genutzt werden könne. Die Anschaffung einer Wärmepumpe im Wert von 8.000,- – 10.000,- Euro sei so nicht erforderlich, eine minimale Standortabweichung werde die Energiebilanz kaum verändern. Die für die Umverlegung entstehenden Kosten dürften minimal und daher hinnehmbar sein. Beide aufgezeigten Standortalternativen seien denkmalschutzrechtlich tragbar, da die Anlage dann nicht mehr in solch hohem Maße aus dem öffentlich zugänglichen Straßenraum der A... und der W... einsehbar sei. Unter der Überschrift „Ermessen“ führte die Beklagte aus: „Nach § 12 ThürDSchG haben die Unteren Denkmalschutzbehörde bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmalen Rechnung zu tragen. Eine Ermessenserwägung wurde durchgeführt. Die berechtigten Eigentümerinteressen in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Denkmalschutz und der sich daraus ergebende denkmalschutzrechtliche Bescheid werden als zumutbar bewertet.“ Am 15.01.2021 haben die Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2020 erhoben. Sie sind der Ansicht, die Anordnungen zur Standortverschiebung des streitgegenständlichen Kollektors seien rechtswidrig, da sie dem bestandskräftigen Bescheid der Thüringer Staatskanzlei vom 28.10.2020 widersprächen. Zudem verursache eine Umsetzung des Solarthermiekollektors Kosten in Höhe von mindestens 4.000,- Euro; auch schmälere sich dadurch der Solarertrag. Der Widerspruchsbescheid der Thüringer Staatskanzlei verpflichte die Beklagte, eine auflagenfreie Erlaubnis zu erteilen. Selbst wenn aber die Beklagte trotz des Widerspruchsbescheids der Thüringer Staatskanzlei berechtigt gewesen sein sollte, die Erlaubniserteilung mit Nebenbestimmungen zu verbinden, sei der Bescheid rechtswidrig, weil die Beklagte auch insoweit ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Die dazu im Bescheid enthaltenen Floskeln genügten nicht. Die Kläger beantragen, 1. die Auflage in dem Bescheid der Beklagten vom 17.12.2020, Az. DE 0102/2018, betreffend die Verschiebung und Platzierung des streitgegenständlichen Solarthermiekollektors, aufzuheben, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis frei von Auflagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Widerspruchsbescheid der Thüringer Staatskanzlei komme zwar Bindungswirkung zu, er enthalte jedoch keinen materiell-rechtlichen Regelungsgehalt. Insbesondere vermittle er den Klägern nicht die begehrte Genehmigung, sondern stelle allenfalls in Aussicht, dass die Genehmigung in Zukunft erteilt werden solle. Eine Erteilung der Genehmigung ohne die streitgegenständlichen Anordnungen zum Standort des Solarthermiekollektors wäre aufgrund der berührten denkmalschutzrechtlichen Belange rechtswidrig gewesen. Der Widerspruchsbescheid der Thüringer Staatskanzlei binde die Beklagte daher lediglich hinsichtlich des Erlasses der begehrten Genehmigung, tangiere jedoch nicht das ihr gesetzlich zustehende Ermessen zum Erlass von Nebenbestimmungen. Das Gericht hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28.01.2022 auf den Einzelrichter übertragen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 25.11.2022 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.11.2022 das Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs (eine Heftung) verwiesen.