Urteil
4 K 677/20 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0614.4K677.20WE.00
11Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der ehemaligen Reitergarnison Bad Langensalza handelt es sich um ein Kulturdenkmal i.S.d. Thüringer Denkmalschutzgesetzes. Die Anlage ist jedenfalls aus geschichtlichen Gründen denkmalfähig.(Rn.42)
2. Eine Wiederaufbauverfügung, wonach ein ohne entsprechende Erlaubnis abgerissenes Denkmal "material- und ansichtsidentisch" wiederherzustellen ist, erweist sich inhaltlich insoweit als hinreichend bestimmt, als dass das Denkmal danach in einem Zustand wiederzuerrichten ist, der bei ordnungsgemäßer Erhaltung und Pflege des Denkmals bestanden hätte. (Rn.39)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der ehemaligen Reitergarnison Bad Langensalza handelt es sich um ein Kulturdenkmal i.S.d. Thüringer Denkmalschutzgesetzes. Die Anlage ist jedenfalls aus geschichtlichen Gründen denkmalfähig.(Rn.42) 2. Eine Wiederaufbauverfügung, wonach ein ohne entsprechende Erlaubnis abgerissenes Denkmal "material- und ansichtsidentisch" wiederherzustellen ist, erweist sich inhaltlich insoweit als hinreichend bestimmt, als dass das Denkmal danach in einem Zustand wiederzuerrichten ist, der bei ordnungsgemäßer Erhaltung und Pflege des Denkmals bestanden hätte. (Rn.39) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als gegen den zum Wiederaufbau verpflichtenden Bescheid des Beklagten vom 26.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2020 gerichtete Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) statthaft. Das gem. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Eine gesetzliche Regelung i.S.v. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO, wonach die Durchführung eines solchen Vorverfahrens entbehrlich ist, existierte seinerzeit nicht. § 8c des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: ThürAGVwGO), der bestimmt, dass ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn eine untere Denkmalschutzbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat, wurde erst durch Art. 126 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 vom 18. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 731, 793), der am 01.01.2019 in Kraft trat, in das Gesetz eingefügt. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Gem. § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der Lauf der Frist beginnt gem. § 57 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung. Bei Zustellungen durch Empfangsbekenntnis ist für den Zustellungszeitpunkt grundsätzlich das auf dem Empfangsbekenntnis eingetragene Datum maßgeblich (s. nur BeckOK VwGO/Kimmel, 65. Ed. 1.7.2022, VwGO § 57 Rn. 11). Für die Fristberechnung gelten gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) die §§ 186 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB). Danach wurde die Monatsfrist vorliegend gewahrt. Zwar ging der Widerspruchsbescheid ausweislich des Posteingangsstempels bereits am Donnerstag, den 16.04.2020 in der Kanzlei der Bevollmächtigten der Klägerin ein, das Empfangsbekenntnis datiert jedoch auf Montag, den 20.04.2020 (Bl. 88 Beiakte I). Dementsprechend lief die Klagefrist gem. § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB am 20.05.2020 ab und somit erst nach dem am 19.05.2020 erfolgten Eingang der Klageschrift beim Verwaltungsgericht Weimar. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die angegriffene Wiederaufbauverfügung ist § 15 S. 1 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (im Folgenden: ThürDSchG). Danach ist derjenige, der eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis oder Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Auflagen durchführt, auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Auflagen der Denkmalschutzbehörde instandzusetzen. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 26.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2020 bestehen nicht. Insbesondere ist der Bescheid gem. § 37 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden: ThürVwVfG) auch hinreichend bestimmt. Dies ist der Fall, wenn der Adressat einerseits erkennen kann, was von ihm gefordert wird und die Regelung andererseits eine taugliche Grundlage bildet, um sie nötigenfalls auch zwangsweise durchzusetzen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41/87 –, BVerwGE 84, 335-353, Rn. 29). Dem genügt der angegriffene Bescheid. Die Mauer ist danach „material- und ansichtsidentisch“ wiederaufzubauen. Dabei liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren, expliziten Konkretisierung, dass mit dem Wiederaufbau ein Zustand herzustellen ist, der bei ordnungsgemäßer Erhaltung und Pflege des Denkmals bestanden hätte (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2021 – 8 A 10328/21 –, Rn. 49, juris). Gem. § 7 Abs. 1 S. 1 ThürDSchG sind Denkmaleigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Aus diesem Grund kann sich ein Denkmaleigentümer gegenüber einer Wiederaufbauverfügung nicht darauf berufen, das Denkmal sei – wie hier die streitgegenständliche Mauer – vor dem Abriss schadhaft gewesen und nur so wiederzuerrichten. Dies wäre auch mit dem Grundanliegen des ThürDSchG, Kulturdenkmale zu schützen und zu erhalten – § 1 Abs. 1 S. 1 ThürDSchG, nicht zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Forderung, ein Denkmal in einem Zustand wiederherzustellen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht genügt, nicht nur als widersinnig, sie begegnete auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Bedenken, verlangte sie doch von einem Denkmaleigentümer eine Maßnahme, die zur Erreichung des vorgenannten, vom ThürDSchG verfolgten Ziels nicht geeignet wäre. Dass in der Folge bei einem Wiederaufbau möglicherweise ein besserer Zustand herzustellen ist, als er vor der die Wiederaufbauverfügung veranlassenden Maßnahme bestand, ist mit Blick auf die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme hinzunehmen. Die Wiederaufbauverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die Klägerin hat mit dem Abriss der Garnisonsmauer auf einer Länge von ca. 100 Metern eine Maßnahme durchgeführt, die einer Erlaubnis nach dem ThürDSchG bedurft hätte. Denn gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ThürDSchG bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen […] will. Bei der ehemaligen Reitergarnison Bad Langensalza handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um ein solches Kulturdenkmal. Kulturdenkmale sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 S. 1 ThürDSchG Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 ThürDSchG sind auch Denkmalensembles i.S.v. § 2 Abs. 2 ThürDSchG Kulturdenkmale. Dabei folgt die Denkmaleigenschaft nicht aus der Eintragung in das Denkmalbuch – diese hat lediglich deklaratorischen Charakter (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 2003 – 1 KO 433/00 –, Rn. 33 ff., juris). Bei dem Begriff des Kulturdenkmals handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff wertenden Inhalts, dessen Anwendung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein solches Denkmal liegt nur dann vor, wenn sowohl die Denkmalfähigkeit als auch die Denkmalwürdigkeit gegeben ist. Die Denkmalfähigkeit liegt vor, wenn einer der in § 2 Abs. 1 S. 1 ThürDSchG genannten Schutzgründe für die Erhaltung des in Rede stehenden Objekts spricht; denkmalwürdig ist es, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt. Aufgrund der Schwierigkeiten, die Auslegung dieses Rechtsbegriffs sachgerecht zu beurteilen, ist es angezeigt, dass sich das Gericht sachverständiger Beratung bedient. Gem. § 24 ThürDSchG ist in Thüringen zuvörderst das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (TLDA) als Denkmalfachbehörde berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Beurteilung eines Kulturdenkmals abzugeben. Die Bewertung der von diesen festgestellten Tatsachen hat sodann durch das Gericht zu erfolgen. Erst wenn danach noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht, ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt – etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – weiter aufzuklären (s. zum Ganzen: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 2003 – 1 KO 433/00 –, Rn. 41 f., juris). Aus geschichtlichen Gründen denkmalfähig ist eine Sache, wenn sie von geschichtlichen Personen, Ereignissen oder Entwicklungen zeugt; sie muss dies im Sinne eines Aussagewertes heute und für zukünftige Generationen anschaulich machen. Die geschichtliche Bedeutung des Schutzobjekts kann sich auch daraus ergeben, dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt und ihm so ein Assoziationswert zukommt. Die geschichtliche Bedeutung eines Objektes oder Ortes kann dabei aus allen Bereichen der Geschichte hergeleitet werden. Sie ist nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt. Vielmehr werden vom Denkmalschutz auch Gegenstände umfasst, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen, wie z.B. die Kirchen-, die Bau- oder die Kunstgeschichte oder für die Heimat-, Regional- oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind. Entscheidend ist damit der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (s. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 2010 – 1 KO 832/06 –, Rn. 44, juris sowie Urteil vom 5. November 2003 – 1 KO 433/00 –, Rn. 50, juris – jeweils m.w.N.). Die Denkmalwürdigkeit setzt schließlich voraus, dass die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sind. Diesem Merkmal des öffentlichen Interesses kommt eine Korrektivfunktion zu, sodass es einer Bewertung der denkmalpflegerischen Bedeutung des konkreten Schutzobjektes bedarf. Dabei ist in erster Linie der Seltenheitswert zu berücksichtigen, der es rechtfertigen kann, aus einer Vielzahl vergleichbarer Objekte bestimmte Schutzobjekte als erhaltungswürdig herauszuheben. Daneben sind vor allem der dokumentarische und exemplarische Wert, das Alter, das Maß an Originalität und Integrität sowie das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe in die Bewertung einzustellen. Für die Denkmalwürdigkeit unbeachtlich ist demgegenüber grds. der Erhaltungszustand eines Objekts. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten, sondern – gewissermaßen als Kopie des Originals – nur noch rekonstruiert werden könnte (s. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 2010 – 1 KO 832/06 –, Rn. 46 m.w.N., juris). Nach diesen Maßstäben ist die ehemalige Reiterkaserne Bad Langensalza jedenfalls aus geschichtlichen Gründen denkmalfähig. So ergibt sich sowohl aus den Ausführungen des TLDA in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2023 als auch dem vorliegenden Beitrag von ... Z... zur R...-K... Bad Langensalza (in: Militärbauten in Thüringen. Studien zu Kasernenanlagen in Mitteldeutschland seit Verabschiedung der Wehrverfassung des deutschen Bundes 1821. Arbeitshefte des Thüringischen Landesamtes für Denkmalpflege, 1/1998, Leipzig 1998, S. 226–230), dass der ehemaligen Reitergarnison um 1900 eine ganz wesentliche Rolle bei der weiteren Entwicklung Bad Langensalzas zukam. Die Stadt bemühte sich zu jener Zeit intensiv um die Errichtung der Kaserne, nachdem das bis 1894 dort stationierte 6. Ulanenregiment nach Hanau verlegt worden war. Die Anwesenheit einer – größtmöglichen – Militärpräsenz stellte jedoch einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar, weshalb der Magistrat der Stadt 1896 beschloss, eine Anleihe zum Bau einer neuen, zeitgemäßen Kaserne aufzunehmen und diese dem Kriegsministerium zur Stationierung von Truppen anzubieten. Nach der Errichtung wurde die Garnison das Quartier für bis zu 800 Pferde und 800 Mannschaften. Anders als viele andere Kasernen in Thüringen wurde die Reitergarnison Bad Langensalza auch nach dem Ende des Ersten Weltkriegs weiter militärisch genutzt und 1935 noch einmal erweitert. Die militärische Nutzung der Anlage dauerte bis 1991 fort. Die vorhandenen Reste der Reitergarnison zeugen von diesem bedeutenden Faktor der Stadtentwicklung Bad Langensalzas, die im 20. Jahrhundert durch eine erhebliche Militärpräsenz am Stadtrand geprägt war. Daneben ist die Reitergarnison auch ein bedeutendes Zeugnis der Militärbaugeschichte Thüringens. Waren vorherige und auch spätere Militärbauten durch lang gestreckte, geschlossene und architektonisch schlichteste Baracken gekennzeichnet, schlug die neu errichtete Reitergarnison v.a. mit den Gebäuden im westlichen Teil der Anlage einen neuen, anderen Weg ein. So wurden die Gebäude aufgelockert um den Exerzierplatz herum platziert und einer einheitlichen Idee folgend geschmackvoll gestaltet. Beispielhaft sei insoweit auf die einheitlich verwendeten roten Verblendsteine, die Auflockerung der Baukörper durch Risalite und die Verzierung der Gebäude durch Gesimse, Gurtbänder, Eckquader und Schlusssteine aus rotem Sandstein verwiesen. Abgerundet wird der architektonisch engagierte Entwurf dieser Anlage durch die den Gebäuden aufsitzenden überkragenden Walmdächer. Die Gestaltung und Platzierung der Gebäude folgte ausweislich dem bei der Akte befindlichen Lageplan der Kaserne und der historischen Zeichnung (Bl. 32 f. Beiakte VI) wahrnehmbaren Symmetrien, ohne jedoch eintönig zu wirken. Die unterschiedliche äußere Gestalt der Gebäude trug den unterschiedlichen funktionalen Anforderungen, den jeweiligen Nutzungen folgend, Rechnung. Soweit die Klägerin vorbringt, eine funktionsgerechte bauliche Gestaltung von Gebäuden sei selbstverständlich, ist dem im Grundsatz nicht zu widersprechen. Sie lässt dabei im vorliegenden Fall jedoch außer Betracht, dass trotz der funktionsbedingten Unterschiede der Gebäude – etwa deren unterschiedliche Geschossigkeit – der Eindruck der Zusammengehörigkeit und die architektonisch anspruchsvolle Gesamtidee infolge der einheitlichen Gestaltung und den sich ähnelnden Kubaturen bestehen und erkennbar bleibt. Danach kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass die Gestaltung der Anlage typisch und eine militärbaugeschichtliche Besonderheit nicht gegeben sei. Die streitgegenständliche Garnisonsmauer stellt dabei einen wichtigen Bestandteil der ehemaligen Reiterkaserne dar. Sie fasste einerseits die Gebäude und Anlagen der Garnison zusammen und grenzte diese andererseits als militärischen Komplex – vor den Toren der Stadt gelegen – von der übrigen Stadt ab. Mit ihren Rundbögen, den verwendeten Ziegelsteinen, der Untergliederung in einzelne Mauersegmente durch Wandpfeiler und nicht zuletzt dem opulenten Haupttor an der T... fügt sie sich zudem gestalterisch in die Gesamtanlage ein und rundet diese auch insoweit ab. Darüber hinaus erweist sich die Reiterkaserne auch als denkmalwürdig. Nach den Ausführungen des TLDA ist davon auszugehen, dass die Garnisonsanlage Bad Langensalza von einem breiten Kreis an Sachverständigen als Kulturdenkmal angesehen und geschätzt wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in dieser Bauart lediglich noch die E... A...-K... und die A... Infanterie-K... errichtet worden sind (s. Zeigert, a.a.O., S. 226). Nach den Ausführungen des TLDA in der mündlichen Verhandlung stellt die ehemalige Reitergarnison Bad Langensalza jedoch die einzige Anlage dieser Art dar, die in nennenswertem Umfang erhalten geblieben ist. Daher ist ihr auch der für die Denkmalwürdigkeit erforderliche Seltenheitswert beizumessen. Vor diesem Hintergrund ist die – überdies bestrittene – Behauptung der Klägerin, „die Bevölkerung“ lehne einen Wiederaufbau ab und könne mit dem Denkmal „nichts anfangen“, nicht von beachtlicher Relevanz. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, in diesem Zusammenhang sei eine bundesweite Betrachtung vorzunehmen, ist dem nicht zu folgen. Die Regelung des Denkmalschutzrechts ist gem. Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz Sache der Länder. Daher ist ohne eine anderweitige Bestimmung davon auszugehen, dass der Bezugsrahmen bei der Auslegung und Anwendung der denkmalschutzrechtlichen Vorschriften durch das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes begrenzt ist. Die Denkmaleigenschaft der ehemaligen Reiterkaserne Bad Langensalza ist auch nicht etwa deswegen entfallen, weil große Teile der ehemaligen Gesamtanlage nicht mehr vorhanden sind. Bereits nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs erfolgte ein Abbruch der Mannschaftsgebäude II und IV sowie des Wirtschaftsgebäudes am Exerzierplatz, der zu Fahrzeughallen umgebauten Stallungen und des Reithauses. Auch die zu Zeiten der Wehrmacht errichteten Bauten sind nicht mehr existent. Bis zu den 1990er Jahren hatte sich der Bestand der ehemaligen Garnison nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin um ca. 70 % reduziert. Dennoch ist das Denkmal für einen fachkundigen Betrachter – auf dessen Sichtweise nach den eingangs dargelegten Maßstäben abzustellen ist (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juli 2014 – 1 LB 133/13 –, Rn. 36, juris) – nach wie vor als solches erkenn- und erlebbar. Das TLDA hatte dazu als Fachbehörde bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass die ehemalige Reiterkaserne ganz wesentlich durch die als zusammengehörig erkennbaren Ziegelbauten mit Vollwalmdächern im Umfeld des ehemaligen Exerzierplatzes und die gegen die Stadt an der K... und der T... abgrenzend gestaltete Garnisonsmauer geprägt sei. Die zentrale Bedeutung der Gebäude am Exerzierplatz für die Gesamtanlage ist für das Gericht ohne Weiteres mit Blick auf deren Funktion sowie unter Berücksichtigung des bei der Akte befindlichen „Lageplans“ der Kaserne (Bl. 32 Beiakte VI) nachzuvollziehen. Die dort befindlichen Mannschaftsgebäude mit Wirtschaftsgebäude und Stabs- und Wachgebäude bildeten gewissermaßen als „Heimstätte“ einen zentralen Teil des in der Kaserne stattfindenden soldatischen Alltags. Dies wurde durch den inmitten dieser Gebäude gelegenen Exerzierplatz, der von nicht geringerer Bedeutung für das soldatische Leben in der Garnison war, noch verstärkt. Ausweislich des Lageplans nahm dieser Teil der Kaserne auch einen nicht unerheblichen Bereich der Gesamtanlage in Anspruch. In diesem Bereich ist die ehemalige Reitergarnison auch mit ihrer ursprünglichen Bausubstanz noch erlebbar. Zwar wird der zuvor geschlossene Eindruck der um den Exerzierplatz aufstehenden Gebäude nicht unerheblich durch das Fehlen des Mannschaftsgebäudes II und des Wirtschaftsgebäudes gestört. Dennoch erscheinen die nach wie vor vorhandenen Gebäude – insbesondere die Mannschaftsgebäude I, III und V, das Stabs- und Wachgebäude und die zwei an der Ecke T.../K... gelegenen Familienhäuser – aufgrund ihrer einheitlichen Gestaltung und insbesondere der Verklammerung durch die dieser Gestaltung folgenden – nunmehr teilweise abgerissenen – Garnisonsmauer nach wie vor als Einheit. Durch die Höhenunterschiede im Gelände und den durch die Mauer vermittelten Sichtschutz gegenüber den tieferliegenden Neubauten im Bereich des ehemaligen Reitplatzes und dem am ehemaligen Exerzierplatz nunmehr befindlichen Parkplatz sowie den darüber hinausragenden, erhalten gebliebenen Gebäuden ist die ehemalige Garnison von der Stadt her kommend im Bereich der T... und in der K... nach wie vor als abgegrenzter Baukomplex erkennbar. Davon konnte sich die Kammer in der als Ortstermin durchgeführten mündlichen Verhandlung überzeugen. Charakter und bauliche Gestaltung der Anlage sind daher auch heute noch nach fachkundiger Erläuterung an den vorhandenen Teilen der Garnison abzulesen und nicht allein gedanklich rekonstruierbar. Des Weiteren ist das Denkmal auch nicht infolge des streitgegenständlichen Mauerabrisses untergegangen. Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen tritt die Kaserne auch danach noch als Gesamtanlage in Erscheinung. Schließlich fehlt es an der Denkmaleigenschaft auch nicht deshalb, weil die Mauer nach dem Vortrag der Klägerin einsturzgefährdet gewesen sei. Das Vorliegen der Denkmaleigenschaft bestimmt sich grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Erhaltungszustand. Dies findet seine Grenze erst dann, wenn das Denkmal akut einsturzgefährdet ist und daher in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2018 – 1 A 187/18 –, Rn. 113 m.w.N., juris). Dies war bei dem abgerissenen Mauerteil nicht der Fall. Die vorliegenden Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf eine entsprechende Einsturzgefahr. Dies gilt sowohl für die Kostenschätzungen vom 30.09.2016 und vom 20.07.2017 des Ingenieurbüros für Steinsanierung und Denkmalpflege der Frau Dr. ... K... (Bl. 11 Beiakte II und Bl. 4 Beiakte V), als auch insbesondere für die zum Nachweis dafür von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder (Bl. 85 d. A.). Dagegen spricht zudem, dass die übrigen Abschnitte der Garnisonsmauer in der T... teils vor und teils nach dem streitgegenständlichen Abriss saniert werden konnten. Der Erlass einer Wiederaufbauverfügung setzt des Weiteren regelmäßig ebenfalls voraus, dass die ohne Erlaubnis und mithin formell illegal durchgeführte Maßnahme auch nachträglich nicht genehmigungsfähig ist und sich somit auch als materiell illegal erweist (s. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2001 – 1 KO 138/99 –, S. 10 f., nicht veröffentlicht). Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 ThürDSchG kann eine solche Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Bei diesen „gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Dabei ist davon auszugehen, dass bei jedem Denkmal ein Erhaltungsinteresse besteht und die gewichtigen Gründe damit indiziert sind (s. VG Weimar, Urteil vom 8. Juni 2005 – 1 K 494/04.We –, Rn. 28, juris; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. August 2015 – 1 B 12.79 –, Rn. 14, juris). So stehen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes einer Maßnahme dann entgegen, wenn sie mit einer mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Objekts und seines Erscheinungsbildes verbunden sind. Derlei Gründe sind hinsichtlich des (bereits erfolgten) Abrisses der Garnisonsmauer gegeben. So vermittelte diese einerseits, wie bereits dargelegt, einen Sichtschutz gegenüber dem heute auf dem ehemaligen Exerzierplatz befindlichen Parkplatz und reduzierte damit die Störung der Wahrnehmung der Gesamtanlage durch die dem ursprünglichen Denkmal fremde Stellfläche. Des Weiteren kommt bzw. kam der Mauer, wie ebenfalls bereits ausgeführt, vor dem Hintergrund der am Exerzierplatz nicht mehr erhaltenen Gebäude der Garnison eine wichtige verklammernde Funktion der noch erhaltenen Teile des Denkmals zu. Dies kann der verbliebene Travertinsockel offenkundig ebenso wenig leisten, wie die an anderer Stelle erhaltenen Mauerteile. Gleiches gilt für die Abgrenzung der Kaserne vom übrigen Gelände der Stadt. Zudem vermittelt die Mauer einen greifbaren Eindruck von den Dimensionen der ehemaligen Kaserne und damit einem beachtlichen Merkmal des Denkmals. Dass die bauliche Erneuerung der T... durch die gepflanzten Bäume die historische Situation wiederherstelle, ist löblich, ein adäquater Ersatz der zuvor dargelegten Funktionen der (abgerissenen) Mauer für das Denkmal ist damit jedoch nicht gegeben. Demnach steht es gem. § 13 Abs. 2 S. 1 ThürDSchG im Ermessen der Behörde, die Erlaubnis zu versagen. Dass der Beklagte den Abriss des streitgegenständlichen Mauerteils unter Verweis auf die dargelegte Bedeutung der Mauer für das Denkmal nicht für (nachträglich) genehmigungsfähig erachtet, erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Insbesondere überwiegen entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht ihre stadtplanerischen Interessen zur Errichtung einer Zu- und Ausfahrt von dem auf dem ehemaligen Exerzierplatz befindlichen Parkplatz. Denn die von der Klägerin behauptete Notwendigkeit, zu diesem Zwecke ein 49 Meter langes Teilstück der Mauer beseitigen zu müssen, um ein entsprechendes Sichtdreieck auf den unmittelbar hinter der Mauer straßenseitig angelegten Geh- und Radweg zu schaffen, ist nicht gegeben. So liegt zunächst auf der Hand, dass sich selbst dann, wenn man dieser Argumentation folgen wollte, damit der tatsächlich vorgenommene Abriss von beinahe 100 Metern nicht rechtfertigen lässt. Aber auch ein Abriss über die mit Bescheid vom 05.10.2017 genehmigten 21,45 Meter hinaus ist zur Realisierung des städtischen Bauvorhabens nicht nötig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der erteilten Genehmigung entsprechende Planunterlagen der Stadt zugrunde lagen. Mit diesen brachte sie ihre gegenüber der ursprünglichen (und nunmehr auch tatsächlich realisierten) Konzeption geänderten stadtplanerischen Absichten zum Ausdruck. In diesen Planunterlagen (s. Bl. 8 Beiakte IV) sah die Klägerin aber selbst einen (sodann auch genehmigten) Abriss von lediglich 21,45 Metern als ausreichend zur Umsetzung ihrer stadtplanerischen Vorstellungen an. Dass entgegen diesen Unterlagen ein Abriss auf 49 Metern Länge zur Herstellung verkehrssicherer Verhältnisse erforderlich sei, ergibt sich auch aus den von der Klägerin herangezogenen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)“ nicht. Diese sehen unter Punkt 6.3.9.3 bei beengten Verhältnissen die Einrichtung eines 20 Meter weiten Sichtdreiecks an einer Fahrradfurt vor. Ungeachtet dessen beanspruchen diese „Richtlinien“ soweit ersichtlich in Thüringen keine rechtsverbindliche Geltung, sodass deren Inhalte allenfalls als Empfehlung anzusehen sind, die im Einzelfall mit anderen – bspw. denkmalschutzrechtlichen Belangen – abgewogen werden müssen. Überdies sehen auch die RASt selbst a.a.O. vor, dass in Fällen, in denen sich die dort genannten Sichtfelder baulich nicht realisieren lassen, flankierende Maßnahmen wie bspw. Lichtzeichenanlagen zu erwägen sind. Daneben stellt sich die Versagung der Erlaubnis auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil die Klägerin seit 2013 einem Haushaltssicherungskonzept nach § 53a der Thüringer Kommunalordnung unterliege und eine Sanierung der Mauer daher nicht finanzierbar gewesen sei. Aus dem Vorliegen eines Haushaltssicherungskonzepts folgt zunächst kein Verbot, Haushaltsmittel (auch) zur Unterhaltung von im Eigentum der Klägerin stehenden Denkmälern zu verwenden. Des Weiteren ist, wie bereits dargelegt, nicht erkennbar, dass eine Sanierung zwingend erforderlich gewesen wäre, um den Erhaltungspflichten des § 7 Abs. 1 S. 1 ThürDSchG zu genügen. Darüber hinaus genügt auch die pauschale Behauptung, eine weitere Erhaltung des Denkmals sei nicht finanzierbar und daher nicht zumutbar gewesen, den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 4 B 12/16 –, Rn. 7, juris). Die Versagung der Erlaubnis erweist sich schließlich auch nicht wegen des Abrisses von anderen Teilen der Garnisonsmauer in der Vergangenheit als ermessensfehlerhaft. Diese sind, anders als die Klägerin meint, von dem Beklagten nicht einfach hingenommen und geduldet oder gar erlaubt worden. Vielmehr führten die Vertreter des Beklagten dazu sowohl im Erörterungstermin als auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und überzeugend aus, dass zu keiner Zeit und insbesondere nicht in den 1990er Jahren Abbrucherlaubnisse für Teile der Mauer erteilt worden sind. Vielmehr sei 1997 der Abbruch eines Gebäudes erlaubt worden, verbunden mit der Auflage, die in diesem Bereich vorhandene Garnisonsmauer zu schützen. Dennoch seien Teile der Mauer infolge der Abbrucharbeiten umgekippt. Der Beklagte habe in der Folge im Juli 1998 eine Wiederaufbauverfügung erlassen, die jedoch im Widerspruchsverfahren 1999 aufgehoben worden sei. Wegen eines im Rahmen des Bauvorhabens „Wüstefeld“ erfolgten Mauerabrisses sei ein Bußgeld verhängt worden. Aus diesem Verhalten der Beklagten kann daher weder geschlossen werden, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes nicht vorliegen können, noch erweist sich deshalb die Versagung der Erlaubnis im vorliegenden Fall unter Gleichheitsgesichtspunkten als ermessensfehlerhaft. Schließlich hat der Beklagte auch sein Ermessen bei dem Erlass der Wiederaufbauverfügung ordnungsgemäß ausgeübt. Zwar lässt sich dem Wortlaut von § 15 ThürDSchG nicht eindeutig entnehmen, ob es sich dabei um eine gebundene oder eine Ermessensvorschrift handelt. Dies ist in der Rechtsprechung jedoch u.a. mit Blick auf die Formulierung „auf Anordnung“ anerkannt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Juni 2001 – 1 KO 138/99 –, S. 12 f. verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht. Die Ermessensausübung im angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dabei zutreffend herausgestellt, dass der abgerissene Mauerteil für das Denkmal von beachtlicher Bedeutung ist. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes verwiesen. Hinzu kommt, dass vorliegend der Abriss von beinahe 100 Metern und damit eines ganz erheblichen Teilstücks der Mauer in Rede steht, sodass nicht lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des Denkmals zu verzeichnen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Denkmal durch den streitgegenständlichen Mauerabriss nicht vollständig untergegangen ist. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Bedeutung des abgerissenen Mauerteils von Relevanz ist, dass in der Vergangenheit bereits andere Teile der Mauer abgerissen worden sind. Gleiches gilt für die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der abgerissene Mauerabschnitt auch den Blick auf die weiter nördlich an der T... gelegenen Kaufmärkte verhinderte. Dass der Wiederaufbau nach dem Vortrag der Klägerin Kosten zwischen 142.000,- Euro und 200.000,- Euro verursachen wird, hat der Beklagte bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er hat dem jedoch vollkommen zutreffend entgegengehalten, dass der Klägerin die Denkmaleigenschaft und damit die Erlaubnispflichtigkeit des gegenständlichen Abrisses wohlbekannt war, sodass diesem Belang bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein maßgebliches Gewicht zukommt. Soweit die Klägerin im Verfahren vortragen ließ, sie habe „nach ernstlicher und eingehender Befassung festgestellt, dass es sich bei der Garnisonsmauer um kein Kulturdenkmal handele“, steht dem nicht nur entgegen, dass die Klägerin selbst in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg die ehemalige Reitergarnison einschließlich ihrer Einfassungsmauer als Denkmal ansah, was sich bereits an den gestellten und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Erlaubnisanträgen zur Sanierung einzelner Mauerabschnitte zeigt. Selbst wenn die Klägerin also tatsächlich nach reiflicher Überlegung vor dem Abriss zu der Ansicht gelangt wäre, dass es der Anlage an der Denkmaleigenschaft fehle, hätte sie diese Frage leicht gegenüber den Denkmalbehörden zur Diskussion stellen können und ggf. eine gerichtliche Klärung herbeiführen müssen. Darüber hinaus sprechen aber auch die Umstände des Abrisses eindeutig gegen den vorzitierten Vortrag der Klägerin. Nicht nur, dass diese Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitswoche, an einem Samstag in aller Frühe, begonnen wurden. Sie wurden ausweislich verschiedener, bei der Akte befindlicher Zeugenaussagen auch in aller Eile ausgeführt und waren daher bereits nach wenigen Stunden abgeschlossen. Anschließende Nachfragen der Beklagten zu den Verantwortlichen blieben von Seiten der Klägerin ebenso unbeantwortet, wie die Frage nach dem Verbleib des abgerissenen Materials der Mauer. Vielmehr behielt es der damalige Bürgermeister der Klägerin den Medien vor, mitzuteilen, dass er den Abriss der Mauer veranlasst habe. Ein in diesem Zusammenhang von der Beklagten ebenfalls um Auskunft ersuchtes Bauunternehmen meldete sich zwar zurück, beschränkte sich jedoch auf die Formulierung von Allgemeinplätzen und nichtssagenden Phrasen, ohne die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. All dies fügt sich ein in die zwischen der Stadt und den Denkmalbehörden zuvor zunehmend intensiver geführte Auseinandersetzung über die Errichtung einer Ausfahrt vom auf dem ehemaligen Exerzierplatz gelegenen Parkplatz im Bereich des abgerissenen Mauerabschnitts sowie Zuschüsse der Denkmalfachbehörde für die Sanierung eines Abschnitts der Garnisonsmauer, die aus den beigezogenen Verwaltungsakten spricht. Aus diesen Gründen erweckt der Mauerabriss den Anschein einer „Wildwest-Aktion“, weshalb die Behauptung der Klägerin, sie habe erkannt, dass die Reiterkaserne nebst Mauer tatsächlich gar kein Denkmal sei, mehr als befremdlich anmutet. Vor diesem Hintergrund vermag daher auch die Behauptung der Klägerin, der erhalten gebliebene Travertinsockel stelle keine taugliche Grundlage für eine Wiedererrichtung der Mauer dar, einen Ermessensfehler bei der Entscheidung zugunsten des Wiederaufbaus nicht zu begründen. Darüber hinaus ist die angegriffene Wiederaufbauverfügung auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf die Wertstufe bis zu 155.000,- Euro festgesetzt. Gem. § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Die Wertfestsetzung ist danach mit Blick auf die zu erwartenden Kosten für den Wiederaufbau der abgerissenen Garnisonsmauer erfolgt, die die Klägerin im Laufe des Verfahrens zunächst mit ca. 200.000,- Euro und später nach aktualisierter Kostenschätzung mit ca. 142.000,- Euro angegeben hat. Die Klägerin wendet sich gegen einen denkmalrechtlichen Bescheid, der sie zum Wiederaufbau eines ca. 100 Meter langen Teilstücks der Garnisonsmauer der ehemaligen Reiterkaserne Bad Langensalza verpflichtet. Unter dem 05.03.1998 erfolgte gegenüber dem damaligen Eigentümer die Benachrichtigung über die Eintragung der ehemaligen R... Bad Langensalza in das Denkmalbuch. Erläuternd wurde dazu ausgeführt, dass es sich um einen im Auftrag der Stadt Bad Langensalza seit 1899 errichteten, stattlichen Gebäudekomplex aus wilhelminischer Zeit handele. Im Westen der Anlage befinde sich zur T... hin ein offener Exerzierplatz, der u-förmig von freistehenden Gebäuden umstanden sei. Die Gebäude seien in Konstruktion, Bauausführung und Stilistik gleichartig. Durch die dezentral aufgelockerte Gruppierung der Gebäude sowie die variable, der jeweiligen Nutzung angepasste Gliederung von Baukörper und Raumstruktur und die homogene stilistische Gestaltung im Ganzen sei die ehemalige Kaserne ein wichtiges, architektonisch qualitätsvolles Zeugnis der Militärbaugeschichte Thüringens. Das Gelände werde an der T... und der K... durch eine auf einem Travertinsockel aufstehende, aus teilweise verputztem Ziegelmauerwerk bestehende Mauer eingefasst. Diese sei in regelmäßigem Abstand durch ziegelsichtige Wandpfeiler gegliedert, am Haupteingang T... befänden sich zudem zwei nach oben verjüngte Torpfeiler über quadratischem Grundriss, die in einer mehrfach abgestuften Pyramide nach oben hin endeten. Von der ehemaligen Gesamtanlage sind nur noch einzelne Teile bzw. Gebäude erhalten, die sich v.a. in der Nähe des alten Exerzierplatzes befinden. Erhalten sind zudem Teile der alten Garnisonsmauer. Einzelne Mauerabschnitte wurden in den vergangenen Jahren nach Einholung entsprechender denkmalrechtlicher Erlaubnisse und unter teilweiser Förderung über das Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (im Folgenden: TLDA) durch die Klägerin saniert. Seit einigen Jahren wird der ehemalige Exerzierplatz als Parkplatz genutzt. In diesem Zusammenhang beabsichtigte die Klägerin, eine weitere Ausfahrt von diesem Parkplatz zu errichten und beantragte zu diesem Zwecke eine denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch der Mauer auf einer Länge von 49 Metern. Diesen Antrag lehnte die Untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten mit Bescheid vom 16.03.2017 ab. Ein weiterer Antrag der Klägerin, der den Abtrag von lediglich 21,45 Metern vorsah, hatte – nach intensiven Auseinandersetzungen mit der Denkmalfachbehörde – schlussendlich Erfolg, die Erlaubnis wurde mit Bescheid vom 05.10.2017 erteilt. Am Samstag, den 20.01.2018 wurden ab dem frühen Morgen auf Veranlassung des damaligen Bürgermeisters der Stadt Bad Langensalza ca. 100 Meter der alten Garnisonsmauer im Bereich der neu zu errichtenden Ausfahrt abgerissen. Auf anschließende Anfragen der Unteren Denkmalschutzbehörde des Beklagten nach dem Verbleib der abgerissenen Mauerteile reagierte die Klägerin nicht. Im Rahmen eines daraufhin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens führte das TLDA ergänzend zur Begründung der Denkmaleigenschaft aus, dass die massive Garnisonsmauer als bauzeitliches Einfriedungswerk wichtiger Bestandteil zum Verständnis des Kulturdenkmals als ehemalige Kaserne sei. Die anspruchsvoll gestaltete Mauer markiere die Grenze zwischen ehemaliger Kaserne und Stadt und besitze daher erheblichen Zeugniswert für die Gesamtanlage. Eine weitergehende Beschreibung und Würdigung der Anlage enthalte zudem der Beitrag von ... Z... in der vom TLDA herausgegebenen Topographie der denkmalwerten Militärbauten in Thüringen. Danach handele es sich bei der ehemaligen Reiterkaserne Bad Langensalza um ein gelungenes Beispiel für die durch Dezentralisierung erfolgte Auflockerung militärischer Unterkunftsanlagen, die sich von der Gleichförmigkeit späterer, auch an dieser Stelle zu Zeiten der Wehrmacht errichteter Bauten deutlich abhebe. Unter dem 26.11.2018 erließ die Untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten nach Anhörung der Klägerin den folgenden Bescheid: “1. Der auf einer Länge von ca. 97 m zerstörte Abschnitt der Garnisonsmauer an der T... in Bad Langensalza (Gemarkung Bad Langensalza, Flur 20, Flurstücke a und b) als Teil der denkmalgeschützten ehemaligen Reiterkaserne ist mit Ausnahme des 21,45 m breiten Teilbereichs entlang der neu geschaffenen Ausfahrt zur T..., dessen Rückbau durch die untere Denkmalschutzbehörde am 05.10.2018 unter dem Az. 00561-17-07 erlaubt wurde, material- und ansichtsidentisch spätestens 12 Monate nach Erteilung der hierfür erforderlichen Baugenehmigung wieder aufzubauen. 2. Der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Unstrut-Hainich-Kreis sind vollständige Bauantragsunterlagen gemäß Thüringer Bauvorlagenverordnung für den Wiederaufbau des unter Ziffer 1 dieses Bescheids bezeichneten Abschnitts der Garnisonsmauer spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheids zu übergeben. 3. Die Stadt Bad Langensalza, vertreten durch den Bürgermeister, trägt als Verursacher dieser Amtshandlung die Kosten des Verfahrens. 4. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.“ Zur Begründung führte die Untere Denkmalschutzbehörde aus, dass der streitgegenständliche Mauerabriss sowohl formell als auch materiell illegal erfolgt sei. Eine Abrisserlaubnis könne auch nachträglich nicht erteilt werden, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine Erhaltung des wiederaufzubauenden Teils der Garnisonsmauer sprächen. Die Mauer sei wichtiger Bestandteil des Kulturdenkmals. Durch den Abriss sei der geschlossene Charakter der Gesamtanlage sowie die für die Zeit der Entstehung der Reiterkaserne typische Trennung zwischen ehemals militärischer Nutzung und dem öffentlichen Raum verloren gegangen. Die massive Garnisonsmauer sei dementsprechend ein wichtiger Bestandteil zum Verständnis des Kulturdenkmals. Durch den Abriss würden das Wesen und das Erscheinungsbild des Denkmals nachhaltig beeinträchtigt. Die Reiterkaserne Bad Langensalza sei das einzige in Thüringen überkommene Beispiel von Garnisonsanlagen dieser Art, daher überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung. Die Verpflichtung zum Wiederaufbau sei auch verhältnismäßig. In der Vergangenheit seien bereits Teile der Mauer zerstört worden, sodass dem Erhalt der verbliebenen Mauerabschnitte größere Bedeutung zukomme. Zudem habe die Stadt als Gebietskörperschaft vorbildhaft zu wirken und erhöhte Aufwendungen für Kulturdenkmale zu tragen. Vorliegend habe sie ihre denkmalrechtliche Erhaltungspflicht durch den Mauerabriss jedoch grob missachtet. Der Stadt sei die Notwendigkeit einer Erlaubnis aufgrund der in der Vergangenheit gestellten Anträge auch bekannt gewesen, sodass ein vorsätzliches Verhalten vorliege und es auf die Zumutbarkeit der Wiederherstellung nicht ankomme. Unter dem 11.12.2018 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid. Mit Schreiben vom 17.05.2019 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die ehemalige Reiterkaserne Bad Langensalza kein Kulturdenkmal i.S.d. Thüringer Denkmalschutzgesetzes sei. Die Eintragung ins Denkmalbuch habe lediglich deklaratorischen Charakter. Eine Denkmaleigenschaft ließe sich weder aus künstlerischen, noch aus historischen oder städtebaulichen Gründen begründen. So fehle es an einer anspruchsvollen Gestaltung der Kaserne. Dies gelte insbesondere auch für die gegenständliche Garnisonsmauer, eine andere Bewertung ergäbe sich insoweit auch unter Berücksichtigung des Tores am Haupteingang T... nicht. Ebenso lägen historische Gründe nicht vor, die Kaserne sei weder Schauplatz historischer Ereignisse noch Wirkungsstätte namhafter Personen gewesen, sodass ihr kein Erinnerungswert zukomme. Auch sei sie kein qualitätsvolles Zeugnis der Militärbaugeschichte Thüringens. Die weiträumige Anordnung der Gebäude sei keine Besonderheit der Militärbaugeschichte sondern funktionsbedingt typisch für Kasernenbauten; zudem habe die Größe des Geländes schlicht zur Verfügung gestanden und sei naturgemäß genutzt worden. Die Dezentralisierung und Auflockerung der Gebäude hätten weder besondere Bedeutung noch Seltenheitswert, denn es seien weitere derartige dezentral gegliederte Anlagen in Thüringen zur Ausführung gekommen. Auch die variable, der jeweiligen Nutzung angepasste Gliederung von Baukörper und Raumstruktur lasse eine besondere baugeschichtliche Bedeutung nicht erkennen. Vielmehr sei eine funktionsgerechte bauliche Gestaltung selbstverständlich. Gleiches gelte für die Anordnung von Freiflächen und Baukörpern. Auch die homogene stilistische Gestaltung der Anlage sei typisch. Es habe kein Anlass bestanden, die maßgeblich dem Zweck und der Funktion dienenden Kasernenbauten anders zu gestalten, sodass sich ganz typisch eine Gleichförmigkeit in der Gestaltung ergebe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die bauliche Struktur des im Westen der Anlage gelegenen Exerzierplatzes durch den Rückbau der Mannschaftsgebäude II und IV und des Wirtschaftsgebäudes nach 1945 nicht mehr feststellbar sei. Seit den 1990er Jahren seien ca. 70 % des ehemaligen Kasernengeländes nicht mehr existent, sodass der Charakter und die ursprüngliche bauliche Gestaltung nicht mehr erkennbar seien. Die Bedeutung eines Denkmals müsse jedoch jedenfalls nach sachkundiger Erläuterung noch an der vorhandenen Substanz ablesbar und nicht lediglich gedanklich rekonstruierbar sein. Gleiches gelte für die „städtebaulichen“ Gründe. Insoweit seien eine stadtbildprägende Außenwirkung sowie eine gewisse optische Dominanz erforderlich. Der Fortfall müsse als Verlust für das Stadtbild wahrgenommen werden – dies sei hinsichtlich der in Rede stehenden Garnisonsmauer nicht der Fall. Auch bestehe an deren Erhaltung kein öffentliches Interesse. Die Anlage und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung seien nicht ins Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen, der Denkmalwert erschließe sich auch dem verständigen Betrachter nicht. Zudem hätte der Beklagte auch die Erlaubnis zum Abriss dieses Mauerabschnitts erteilen müssen, da keine gewichtigen Belange vorlägen, die deren Fortbestand erforderten. So existierten nach wie vor weitere – aufwendiger gestaltete – Teile der Garnisonsmauer insbesondere im Bereich des Haupteingangs. Die Trennung zwischen öffentlichem Straßenraum und ehemaliger Garnison sei nach wie vor erhalten, insbesondere durch die der historischen Situation entsprechende Böschung und den Geländeunterschied sowie den nach wie vor vorhandenen Travertinsockel der abgerissenen Mauer. Darüber hinaus stelle die Anlage an der T... die historische Situation wieder her, die Raumgrenze werde durch die gepflanzten Bäume betont. Schließlich überwögen die schutzwürdigen Interessen der Stadt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit hätte ein Abtrag der Mauer auf ca. 49 Metern Länge zur Schaffung eines Sichtdreiecks bei der Ausfahrt vom tieferliegenden Parkplatz gestattet werden müssen. Die dazu vom TLDA als Alternative vorgeschlagene Verschwenkung des Geh- und Radweges hätte zu einer funktionalen Störung der Verkehrsfläche sowie zur Störung der Allee geführt, daher habe die Stadt an ihrer Planung festhalten dürfen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Entfernung eines 52 Meter langen Mauerteils in den 1990er Jahren im nordwestlichen Abschnitt der T... keine Konsequenzen gehabt habe. Die Notwendigkeit der Wiedererrichtung des hier gegenständlichen Abschnitts könne nicht mit dem damaligen Verlust begründet werden, dies sei unverhältnismäßig. Schließlich sei die Mauer auch einsturzgefährdet gewesen, es habe eine Gefahr für Leib und Leben bestanden. Zudem sei der Mauersockel brüchig und stelle keine ausreichende Gründung für eine neue Mauer dar. Eine Sanierung wäre auch nicht finanzierbar. Die Klägerin unterliege seit 2013 einem Haushaltssicherungskonzept gem. § 53a ThürKO. Eine Wiedererrichtung würde 200.000,- Euro kosten, ein solcher Einsatz öffentlicher Gelder sei nicht zu rechtfertigen, auch nicht wegen eines etwaigen Verschuldens der Stadt. Aus den früheren Anträgen auf Erteilung denkmalbehördlicher Erlaubnisse für die Sanierung anderer Teile der Mauer sei kein Vorsatz ableitbar. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nahm das TLDA mit Schreiben vom 22.07.2019 erneut zur Denkmaleigenschaft Stellung und führte dazu aus, dass die ehemalige Reiterkaserne ganz wesentlich durch die als zusammengehörig erkennbaren Ziegelbauten mit Vollwalmdächern im Umfeld des ehemaligen Exerzierplatzes und die gegen die Stadt an der K... und der T... abgrenzend gestaltete Garnisonsmauer geprägt sei. Die Garnisonsmauer bilde aufgrund der Geländesituation auf der gesamten Länge zur K... eine optische Dominante „ehemalige Reiterkaserne“, hinter der die Neubebauung im Bereich des ehemaligen Reitplatzes kaum wahrnehmbar sei; zur T... bilde die Mauer ebenfalls eine optische Dominante „ehemalige Reiterkaserne“, weil dort der ehemalige Exerzierplatz und die Bebauung auf dem Kasernengelände überwiegend tiefer lägen, als die Straße. Der beseitigte Teil habe eine besonders wichtige Funktion (gehabt), da er von der Stadt kommend einen wesentlichen Sichtschutz gegen die jenseits des Exerzierplatzes in den 1990er Jahren auf dem ehemaligen Kasernengelände errichteten Kaufmärkte gebildet habe. Daher sei eine Wiedererrichtung denkmalfachlich notwendig, die vorgenommene Beseitigung beeinträchtige den Gesamteindruck und den Charakter der historischen Gesamtanlage erheblich. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch die Thüringer Staatskanzlei mit Bescheid vom 14.04.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass der angegriffene Bescheid hinreichend bestimmt sei. Zudem könne eine Wiederherstellung auch bei widerrechtlicher vollständiger Zerstörung eines Kulturdenkmals angeordnet werden, selbst wenn der zu errichtende Nachbau nicht die Denkmaleigenschaft des untergegangenen Denkmals wiederaufleben lasse und die Replik auch selbst nicht Denkmal werden könne. Ein absehbar zum Untergang des abgerissenen Mauerteils führender Zustand sei nicht erkennbar, andere Teile seien zuvor erfolgreich saniert worden. Zudem sei der Klägerin der weitere Erhalt der Mauer auch zumutbar gewesen. Gründe der Verkehrssicherheit erforderten keine weitergehende Erlaubnis zum Abriss der Mauer, vielmehr seien diese Gründe bei Erteilung der Erlaubnis für den Abriss des 21,45 Meter langen Abschnitts bereits hinreichend berücksichtigt worden. Über die Verpflichtung zum Wiederaufbau sei unter pflichtgemäßer Ermessenausübung zu entscheiden. Dabei sei auch die Sichtschutzfunktion der Mauer zu berücksichtigen. Dass der Wiederaufbau mit erheblichen Kosten verbunden sein dürfte, habe sich die Klägerin selbst zuzuschreiben, ihr sei die Erlaubnisbedürftigkeit des Abrisses aus den vorherigen Verfahren bekannt gewesen. Der Widerspruchsbescheid ging am 16.04.2020 ausweislich des Posteingangsstempels bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, das entsprechende Empfangsbekenntnis quittiert den Empfang am 20.04.2020. Am 19.05.2020 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung bezieht sie sich auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente und ergänzt und vertieft diese wie folgt: Die Klägerin habe nach ernstlicher und eingehender Befassung festgestellt, dass es sich bei der Garnisonsmauer um kein Kulturdenkmal handele und deshalb deren Abriss ohne eine entsprechende Erlaubnis ins Werk gesetzt. Entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid verhindere der abgerissene Mauerteil nicht den Blick auf die weiter nördlich, auf dem ehemaligen Garnisonsgelände gelegenen Märkte. Die in diesem Bereich befindliche Mauer sei bereits in den 1990er Jahren durch Dritte beseitigt worden, sodass ein Wiederaufbau einen entsprechenden Sichtschutz nicht mit sich bringen würde. Insoweit sei bei der Ermessensausübung von falschen Tatsachen ausgegangen worden, weshalb sich der Bescheid bereits deshalb als rechtswidrig erweise. Zudem habe der Beklagte den Abriss dieser als besonders wichtig angesehenen Mauerabschnitte im Bereich der Märkte in den 1990er Jahren teils erlaubt, teils geduldet, daher könnten dem Abriss des streitgegenständlichen Abschnitts keine gewichtigen denkmalschutzrechtlichen Belange entgegenstehen. Diese unterschiedliche Behandlung sei zudem gleichheitswidrig und ermessensfehlerhaft. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Reiteranlage erst 1998 in das Denkmalbuch eingetragen worden sei, verfange dies nicht, weil die Eintragung ins Denkmalbuch lediglich deklaratorischen Charakter habe und die Denkmaleigenschaft unabhängig davon gegeben sei. Aufgrund der Lage des Amtsgebäudes unmittelbar gegenüber der betroffenen Mauerteile habe der Beklagte von den seinerzeitigen Abrissen auch gewusst und sei trotzdem nicht eingeschritten. Der Wiederaufbau stelle sich auch nach aktualisierter Kostenschätzung, die sich auf ca. 142.000,- Euro belaufe, als unzumutbar dar. Schließlich sei die Denkmalaussage der Reiteranlage auch nicht vom Fortbestand der Mauer abhängig. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2020 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente und führt ergänzend an, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Mauer einsturzgefährdet gewesen sei. Im Gegenteil, die Sanierung des abgerissenen Teils sei projektiert und erlaubt gewesen und habe kurz vor der Ausführung gestanden. Auch an diesen in der Vergangenheit mehrfach gestellten Erlaubnisanträgen zeige sich im Übrigen die Denkmaleigenschaft der Anlage. Dass eine Erhaltung der Mauer nicht (mehr) zumutbar gewesen sei, habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, der bloße Verweis auf die voraussichtlichen Wiederherstellungskosten reiche dafür nicht aus. Der Bescheid sei auch nicht zu unbestimmt, insbesondere sei der Klägerin aus anderen Sanierungsverfahren bekannt, in welchem Zustand sich die Mauer bei denkmalgerechter Pflege hätte befinden sollen. In diesem Zustand sei die Mauer wiederherzustellen, eine teilweise schadhafte Wiederherstellung – wie vor dem Abriss – wäre widersinnig und widerspräche dem gesunden Menschenverstand. Zudem habe die Wiederherstellungsverpflichtung auch einen gewissen Sanktionscharakter, sodass die Beseitigung der auf die zuvor unzureichende Pflege zurückzuführenden Schadstellen im Zuge des Wiederaufbaus ein positiver Nebeneffekt und vom Denkmaleigentümer hinzunehmen sei. Am 05.05.2023 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt und Möglichkeiten einer gütlichen Einigung ausgelotet. Eine Einigung kam nicht zustande. Daraufhin hat die Kammer am 14.06.2023 im Rahmen eines Ortstermins mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und der beigezogenen Verwaltungsakten (acht Heftungen) sowie die Protokolle des Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.