Beschluss
4 E 1428/23 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:1207.4E1428.23WE.00
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Leitsätze
Die Feststellung, dass ein Asylantragsteller untergetaucht ist, muss auf hinreichender Tatsachengrundlage erfolgen. Legt die Mitteilung einer anderen Behörde ein Untertauchen nahe, ohne aber hinreichende Informationen über den tatsächlichen Sachverhalt, der Grundlage der Mitteilung ist, zu enthalten, ist das Bundesamt verpflichtet, sich diese zu beschaffen, wenn es nach § 33 Abs. 1 S. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorgehen will.(Rn.20)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am Verwaltungsgericht Weimar zum Az. 4 K 1427/23 We geführten Klage vom 12.09.2023 gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.08.2023 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung, dass ein Asylantragsteller untergetaucht ist, muss auf hinreichender Tatsachengrundlage erfolgen. Legt die Mitteilung einer anderen Behörde ein Untertauchen nahe, ohne aber hinreichende Informationen über den tatsächlichen Sachverhalt, der Grundlage der Mitteilung ist, zu enthalten, ist das Bundesamt verpflichtet, sich diese zu beschaffen, wenn es nach § 33 Abs. 1 S. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorgehen will.(Rn.20) 1. Die aufschiebende Wirkung der am Verwaltungsgericht Weimar zum Az. 4 K 1427/23 We geführten Klage vom 12.09.2023 gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.08.2023 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Abschiebungsandrohung. Der am ... 1990 geborene Antragsteller ist türkischer Staats- und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 31.07.2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.08.2021 einen Asylantrag. Mit Nachricht vom 26.07.2023 informierte das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass der Antragsteller am 10.05.2023 unbekannt verzogen sei. Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 28.08.2023 das Asylverfahren ein (Ziffer 1). Darüber hinaus stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 2) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller seit dem 10.05.2023 als untergetaucht gelte. Weder dem Bundesamt noch der Ausländerbehörde sei sein derzeitiger Aufenthaltsort bekannt, obwohl er gem. § 10 AsylG verpflichtet sei, während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen; darüber sei er auch entsprechend belehrt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 12.09.2023 vor dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben und den hiesigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass unklar sei, auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin von einem Untertauchen ausgehe. Bereits am 15.09.2021 habe der Antragsteller die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zu seiner Vertretung im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angezeigt. Anfragen oder Stellungnahmen zu einem Untertauchen des Antragstellers hätten seinen Bevollmächtigten jedoch zu keinem Zeitpunkt erreicht. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3. angedrohte Abschiebung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogene Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie die Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei gemäß der auf der Webseite des Verwaltungsgerichts Weimar veröffentlichten Liste mit Stand August 2023 verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) statthaft, da es sich bei der angegriffenen Abschiebungsandrohung um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den ein Rechtsmittel gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestehen – auch in Ansehung von § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG, wonach ein Ausländer, dessen Asylverfahren gem. Abs. 1 eingestellt worden ist, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann – nicht. Das Gericht folgt insoweit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, wonach eine solche Wiederaufnahme keine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzziels darstellt, weil diese Möglichkeit nach § 33 Abs. 5 S. 5 Nr. 2 AsylG nur einmalig besteht (s. zum Ganzen BeckOK AuslR/Heusch, 38. Ed. 1.7.2023, AsylG § 33 Rn. 40 m.w.N.). Der Antrag ist auch begründet. Gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dabei hat sich die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Danach ist dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers regelmäßig Vorrang einzuräumen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen – denn an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kann ein öffentliches Interesse grundsätzlich nicht bestehen. So liegt der Fall hier. Nach der im Eilverfahren allein zu leistenden summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids enthaltenen Abschiebungsandrohung. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist […] für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Diese beträgt gem. § 38 Abs. 2 AsylG im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens eine Woche. Eine rechtmäßige Androhung der Abschiebung setzt demzufolge voraus, dass das Verfahren in rechtmäßiger Weise vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) eingestellt worden ist. Insoweit bestimmt § 33 Abs. 1 S. 1 AsylG, dass das Bundesamt das Verfahren einstellt oder den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ablehnt, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er untergetaucht ist. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass der Antragsteller untergetaucht sei. Untergetaucht ist der Ausländer nach dem Willen des Gesetzgebers, wenn er für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 17). Dabei gebietet nicht zuletzt der in § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG enthaltene Untersuchungsgrundsatz, dass das Bundesamt auf hinreichender Tatsachengrundlage von einer Unauffindbarkeit des Ausländers ausgeht (vgl. nur VG München, Urteil vom 26. März 2018 – M 9 K 17.39625 –, Rn. 18, juris; VG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 9 L 4613/17.A –, Rn. 16, juris; des Weiteren: BeckOK AuslR/Heusch, 38. Ed. 1.7.2023, AsylG § 33 Rn. 21 m.w.N.; Brauer, ZAR 2019, 256, 258 und Fn. 29). Dies gilt mit Blick auf die weitreichenden Folgen einer an das Nichtbetreiben anknüpfenden Entscheidung des Bundesamts für den Schutzsuchenden auch dann, wenn das Bundesamt dazu keine eigenen Feststellungen getroffen hat und sich auf die Mitteilungen anderer Behörden stützt. Von einem Untertauchen i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG kann das Bundesamt nur dann ausgehen, wenn es über hinreichende Kenntnisse des Sachverhalts verfügt; nur dann lässt sich beurteilen, ob der Ausländer tatsächlich für die Behörden nicht erreichbar ist. Legt die Mitteilung einer anderen Behörde ein Untertauchen nahe, ohne aber hinreichende Informationen über den tatsächlichen Sachverhalt, der Grundlage der Mitteilung ist, zu enthalten, ist das Bundesamt verpflichtet, sich diese zu beschaffen, wenn es nach § 33 Abs. 1 S. 1 AsylG vorgehen will. Diesen Anforderungen hat das Bundesamt vorliegend nicht genügt. Die Feststellung, der Antragsteller gelte als untergetaucht, weil weder dem Bundesamt noch der Ausländerbehörde sein derzeitiger Aufenthaltsort bekannt sei, beruht ausweislich der beigezogenen Akte des BAMF allein auf der Mitteilung des Landratsamts Saalfeld-Rudolstadt vom 26.07.2023. Diese weist als Nachrichteninhalt lediglich „Fortzug nach Unbekannt am: 10.05.2023“ aus. Auf welcher Tatsachengrundlage diese Mitteilung beruht, ist nicht erkennbar. So bleibt offen, ob der Antragsteller an seiner bis dato bekannten Wohnanschrift tatsächlich nicht mehr erreichbar ist, etwa weil Postsendungen nicht zugestellt werden konnten – oder aber es bspw. lediglich versäumt hat, seine Aufenthaltsgestattung rechtzeitig verlängern zu lassen. In letztgenanntem Fall kann von einer Unerreichbarkeit für die staatlichen Behörden nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.