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6 K 778/21 We

VG Weimar 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international schutzberechtigte Männer können jedenfalls dann nach Italien rücküberstellt werden, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall zu der vollen Überzeugung i. S. d. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gelangt ist, dass sie dort nicht durch die humanitären Verhältnisse dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ausgesetzt sind. (Rn.30) 2. Maßgeblich für die anzustellende Prognose kann dabei sein, dass der Schutzberechtigte während seines vorherigen Aufenthalts in Italien keine Probleme mit den dortigen Lebensbedingungen hatte, in Beschäftigung stand und lediglich aus privaten Gründen, hier Streit mit dem Ex-Mann der Ehefrau, nach Deutschland weitergereist ist. (Rn.48)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international schutzberechtigte Männer können jedenfalls dann nach Italien rücküberstellt werden, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall zu der vollen Überzeugung i. S. d. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gelangt ist, dass sie dort nicht durch die humanitären Verhältnisse dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ausgesetzt sind. (Rn.30) 2. Maßgeblich für die anzustellende Prognose kann dabei sein, dass der Schutzberechtigte während seines vorherigen Aufenthalts in Italien keine Probleme mit den dortigen Lebensbedingungen hatte, in Beschäftigung stand und lediglich aus privaten Gründen, hier Streit mit dem Ex-Mann der Ehefrau, nach Deutschland weitergereist ist. (Rn.48) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. I. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhand-lung entschieden werden, da sowohl der Kläger als auch die Beklagte ordnungsgemäß sowie unter Hinweis hierauf nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden. II. Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere hat der Kläger seine Klage fristgerecht erhoben. Die Fiktion aus § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG greift vorliegend bereits nicht ein. Einerseits setzt die in § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG geregelte Zustellungsfiktion setzt darauf auf, dass dem Asylantragsteller – hier also dem Kläger – Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden auferlegt werden, sofern diese Verpflichtungen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Vor allem können die Mitgliedsstaaten nach Art. 13 Abs. 2 lit. c S. 1 RL 2013/32/EU festlegen, dass die Antragsteller verpflichtet sind, „so rasch wie möglich“ die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift sowie sämtliche diesbezügliche Änderungen zu unterrichten. Ferner können die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 lit. c S. 2 RL 2013/32/EU weiter bestimmen, dass „der Antragsteller an dem von ihm mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte – bzw. an die mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete – Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss“, auch wenn er sich demgegenüber anders verhält. Gerade letzteres ist bei dem hiesigen Kläger aber nicht der Fall. Er ist der Zuweisung entsprechend der Aufforderung gefolgt und hielt sich – nach unwidersprochenem Vortrag – auch am Zustelltag in der Unterkunft auf. Darüber hinaus hat der Kläger sich, als er von dem Bescheid erfuhr, um dessen Erhalt gekümmert und ab Bekanntgabe auch fristgerecht Klage erhoben. In der Konsequenz kann die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG vorliegend mangels entsprechendem Fehlverhalten des Klägers nicht zur Anwendung gelangen. Anderseits findet § 10 Abs. 4 AsylG keine Anwendung auf Gemeinschaftsunterkünfte (vgl. BeckOK AuslR/Preisner, 34. Ed. 1. April 2022, AsylG § 10 Rn. 33 m. w. N.). Eben eine solche befindet sich in der Löbstedter Straße 41, 07749 Jena. Soweit sich die Beklagte im Übrigen noch auf die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde i. S. v. § 418 ZPO beruft, verfängt dies vorliegend ebenfalls nicht. Denn wie die Beklagte selbst zutreffend vorträgt, kann diesbezüglich ein Gegenbeweis erbracht werden. Hier enthält die Postzustellungsurkunde den Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“. Demgegenüber hat der Kläger sich nicht nur auf ein bloßes Bestreiten jener Tatsache zurückgezogen, sondern – wiederum unwidersprochen – vorgetragen, er sei immer an der Adresse Löbstedter Straße 41, 07749 Jena, unter welcher er auch bei Gericht geführt wird, wohnhaft gewesen. Mitteilungen der für ihn zuständigen Ausländerbehörde, dass er unbekannt verzogen sei o. ä., würden ebenfalls nicht existieren. Damit ist die Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bekundeten Tatsache belegt. III. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2021 (Az.: 8322337 - 438) ist in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 HS. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten hält einer rechtlichen Prüfung vorliegend Stand. Nach der genannten Vorschrift ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier mit Blick auf Italien der Fall, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm zunächst erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt sich die auf jener Basis getroffene Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten im konkreten hiesigen Fall auch als mit dem Unionsrecht vereinbar dar. a) Durch Art. 4 GRCh wird – wie auch durch Art. 3 EMRK – jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausnahmslos verboten. Die Norm hat mit ihrer fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – („Jawo“) C-163/17, Rn. 78 –, zit. nach juris). Zu beachten ist ferner, dass die Gewährleistung von Art. 4 GRCh auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes, gilt. In ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es den Mitgliedstaaten deshalb nach Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU verboten, einen Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als unzulässig abzulehnen, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr droht, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – („Hamed“ und „Omar“) C-540/17 und C-541/17, Rn. 35 –, zit. nach juris). In der Konsequenz müssen Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung daher nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung berücksichtigt werden. Vielmehr führen sie bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung an sich (bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19, Rn. 23 –, zit. nach juris). Das Nichtvorliegen der ernsthaften Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein, bildet insofern eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21, Rn. 16 –, zit. nach juris). Jedoch wird die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit nur dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen sowie eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, welcher mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 M. S. S./Belgien und Griechenland –, ZAR 2011, 395, 397; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, zit. nach juris). Die so beschriebene Schwelle ist selbst in Situationen, welche sich durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person kennzeichnen, nicht erreicht, sofern jene Situationen nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, zit. nach juris), also die elementarsten Bedürfnisse „Bett, Brot, Seife“ nicht befriedigt werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 – A 4 S 721/20, Rn. 5 –, zit. nach juris; OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A, Rn. 28 –, zit. nach juris). Es genügt ferner auch nicht, dass anerkannt Schutzberechtigte – im Gegensatz zu Zielstaatsangehörigen – zur Kompensation der Mängel des Sozialsystems des Mitgliedstaats regelmäßig nicht auf familiäre Unterstützung rekurrieren können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – („Jawo“) C-163/17, Rn. 94 –, zit. nach juris). Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof zuletzt kontinuierlich die „fundamentale Bedeutung“ des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union betont, der die Annahme rechtfertigt, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Stande sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – („Jawo“) C-163/17, Rn. 80-82 –, zit. nach juris). Daher hängt die Beurteilung der Frage, ob die so beschriebene, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, letztlich von sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – („Ibrahim u. a.“) C-297/17 u. a., Rn. 84,– zit. nach juris; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19, Rn. 27 –, zit. nach juris). Unter Berücksichtigung der jüngst ergangen, oben zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, mit denen letzterer eine „harte Linie“ vorgegeben hat (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19, Rn. 4 f. –, zit. nach juris), muss die Wahrung des Existenzminimums i. S. d. Art. 4 GRCh allein ergebnisbezogen betrachtet werden. Insofern gilt folgender Grundsatz: Lassen sich extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh bergen, durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter – wobei es sich sowohl um private Dritte als auch um nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen handeln kann – abwenden, liegt schon keine ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not vor, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen nach sich ziehen kann. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Leistungen vor Ort vermeintlich tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen dabei für international Schutzberechtigte auch tatsächlich bestehen und zugänglich sind. Darüber hinaus müssen sie von den Schutzberechtigten auch hinreichend verlässlich sowie in dem gebotenen Umfang dauerhaft in Anspruch genommen werden können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es auch unerheblich, dass auf die betreffenden Leistungen in der Regel kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21, Rn. 25 –, zit. nach juris). In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten vermag der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in einem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU gerecht werden, per se nicht auszureichen, um die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis einzuschränken, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19, Rn. 24 m. w. N. –, zit. nach juris). Denn insofern darf jeder Mitgliedstaat annehmen, dass sich die anderen Mitgliedstaaten an das geltende Unionsrecht und die dort anerkannten Grundrechte halten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU, was selbst dann gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen bezieht, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Ausnahme hiervon kann nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen das gemeinsame Europäische Asylsystem in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat auf größere praktische Funktionsstörungen trifft und eine Person dadurch wirklich ernsthafte Gefahr läuft, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 25 –, zit. nach juris). Im Rahmen der Gefahrenprognose, ob eine Verletzung des Art. 4 GRCh bei Rücküberstellung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat droht, stellt der Europäische Gerichtshof auf das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) ab, was auch dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in seiner Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 27 –, zit. nach juris). Das Gericht muss sich die volle Überzeugung i. S. d. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO von der Richtigkeit sowohl der Prognosebasis als auch der anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffenden Prognose verschaffen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 28 m. w. N. –, zit. nach juris). Sodann hat es auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob es im Zielland entweder systemische oder allgemeine Schwachstellen gibt, welche gerade die rücküberstellte Person als anerkannten Flüchtling der Gefahr extremer materieller Not i. S. v. der Art. 4 GRCh aussetzen würde (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 29 –, zit. nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, stellt sich die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegend als rechtmäßig dar, weil dem Kläger bei seiner Rücküberstellung nach Italien nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK droht. Das Gericht ist zu der vollen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der derzeitigen Auskunftslage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und es ihm dadurch für einen längeren Zeitraum nicht möglich sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse – „Bett, Brot, Seife“ – zu befriedigen. Vielmehr ist die grundsätzliche Vermutung, dass in Italien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Grundrechtecharta sichergestellt wird, mit Blick auf den konkreten Fall des hiesigen Klägers nicht widerlegt. Dabei geht das Gericht von folgenden tatsächlichen Umständen aus: aa) Zunächst gilt, dass von anerkannt Schutzberechtigten in Italien ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit verlangt wird. Anerkannt Schutzberechtigte sind italienischen Staatsbürgern gleichgestellt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24). Im Rahmen des italienischen Systems wird mit Blick auf anerkannt international Schutzberechtigte daher davon ausgegangen, dass diese ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen können (BFA, a. a. O., S. 22 f.). Eine Aufenthaltsgenehmigung wird Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer von fünf Jahren erteilt (BFA, a. a. O., Rn. 22). Sie können nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen. Allerdings wird für den Fall einer Rückkehr nach Italien von staatlicher Seite keine Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft, bei der Erneuerung verlorengegangener Papiere oder bei der Erneuerung der Registrierung im nationalen Gesundheitssystem bereitgestellt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 49). Prinzipiell ist die Verlängerung abgelaufener oder die Erneuerung verlorengegangener Papiere auf Antrag, welcher in Filialen der italienischen Post eingereicht werden kann, möglich (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24). Die Bearbeitung des Antrags kann jedoch einige Monate dauern. Darüber hinaus muss im Zuge der Antragstellung eine Adresse in Italien angegeben werden (BFA, a. a. O.). Für Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus erhalten haben, besteht nunmehr dem Grunde nach Zugang zu den Zweitaufnahmeeinrichtungen „SAI“ (Sistema di accoglienza e integrazione, vormals SIPROIMI), die von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben werden, und dementsprechend ein Anspruch auf Unterkunft und Versorgung (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 11. November 2020, S. 22 f.; AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, S. 181 f.). Das System der Zweitaufnahmeeinrichtungen in Italien untergliedert sich dabei in 760 kleinere Projekte mit einer Gesamtkapazität von 30.049 Unterbringungsplätzen (Stand: Januar 2021, AIDA, a. a. O., S. 182). Von diesen Aufnahmeprojekten bieten 145 Projekte insgesamt 4.369 Unterbringungsplätze für unbegleitete Minderjährige an. In 42 Aufnahmeeinrichtungen werden insgesamt 623 Plätze für physisch oder psychisch erkrankte Personen vorgesehen (AIDA, a. a. O.). Zum Stichtag des 31. Dezember 2020 waren 25.574 Schutzberechtigte in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht (AIDA, a. a. O., S. 180). Die betreffenden Einrichtungen werden durch den Servizio Centrale (Zentralservice), an welchen auch die Anträge zur Unterbringung in einer solchen Zweitaufnahmeeinrichtung gerichtet werden müssen, überwacht und kontrolliert (vgl. SFH, Aufenthaltsbedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 54 f.). Jedoch sind die Plätze in den Einrichtungen beschränkt. Es gibt keine Wartelisten. Anträge auf die Aufnahme in einem Projekt können nicht durch die betroffenen Personen selbst, sondern nur durch deren anwaltliche Vertretung oder die zuständige Behörde gestellt werden (vgl. SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus vom 29. Oktober 2020, S. 2). Hat die betroffene Person einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Projekt, wird nach Stellung des entsprechenden Antrags bei dem Servizio Centrale durch diesen ein freier Platz in einem der Projekte gesucht und die Person dort einquartiert (SFH, Aufenthaltsbedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 54 f.; ACCORD, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem internationalem Schutzstatus; Auswirkungen der Corona-Pandemie, Stand: 18. September 2020, S. 8). Nach Auskunft der Caritas Bozen-Brixen ist die Stellung dieses Antrags einfach und kann bereits vor einer Rückkehr nach Italien erfolgen (vgl. ACCORD, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem internationalem Schutzstatus; Auswirkungen der Corona-Pandemie, Stand: 18. September 2020, S. 8). Tatsächlich sind die meisten Zweitaufnahmeeinrichtungen verhältnismäßig klein und beherbergen im Durchschnitt weniger als 40 Personen (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 54). In den Einrichtungen sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten angeboten werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11. November 2020, S. 22 f.). Die Aufenthaltsdauer in den Zweitaufnahmeeinrichtungen beträgt sechs Monate. Sie kann nach der Verordnung des italienischen Innenministeriums vom 18. November 2019 nur in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängert werden (ACCORD, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem internationalem Schutzstatus; Auswirkungen der Corona-Pandemie, Stand: 18. September 2020, S. 7). Derartige Ausnahmefälle sind etwa dann gegeben, wenn eine Verlängerung des Aufenthalts für die Integration unerlässlich ist, wenn außerordentliche Umstände wie Gesundheitsprobleme vorliegen oder im Falle von besonderer Vulnerabilität (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 55). Unter jene vulnerablen Gruppen fallen z. B. Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, schwangere Frauen, Opfer von Menschenhandel oder auch Menschen, die unter ernsthaften Krankheiten oder psychischen Störungen leiden (ACCORD, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem internationalem Schutzstatus; Auswirkungen der Corona-Pandemie, Stand: 18. September 2020, S. 7). Auch im Falle einer Weiterreise nach Deutschland besteht für anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr grundsätzlich noch ein Recht auf Unterbringung, wenn sie vor ihrer Ausreise keinen Zugang zu einer Zweitaufnahmeeinrichtung hatten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien, Stand: 11. November 2020, S. 22 ff.). Allerdings kann dieses Recht auf Unterbringung entzogen werden, sofern bereits eine Zuteilung zu einer Unterkunft erfolgt war und die Einrichtung ohne vorherige Ankündigung verlassen wurde (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 55 f.). Nach dem Ablauf des Unterbringungszeitraums steht keine staatliche Anschlusslösung zur Unterbringung mehr zur Verfügung. Begrenzte Unterkunftsmöglichkeiten gibt es in den Gemeinden. Nach Ablauf einer teilweise fünfjährigen Wartezeit kommt theoretisch auch eine Sozialwohnung in Betracht (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29. Oktober 2020, S. 2 f.). Darüber hinaus existieren in den Gemeinden noch Notschlafunterkünfte, welche in der Nacht geöffnet sind und zu denen sowohl italienische Bedürftige als auch anerkannt Schutzberechtigte Zugang haben (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29. Oktober 2020, S. 2). Italien verfügt über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. International Schutzberechtigte sind an dieser Stelle italienischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher in gleichem Maße wie diese Zugang zum Gesundheitssystem (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29. Oktober 2020, S. 3; AIDA, Country Report: Italy, 2019 Update, S. 112; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11. November 2020, S. 25). Gefordert wird allerdings eine vorherige Registrierung unter Vorlage einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Nach der Registrierung besteht eine Berechtigung zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung sowie kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, Stand: 11. November 2020, S. 19 f.). In der Praxis kann es allerdings aus verschieden Gründen zu Verzögerungen kommen: einerseits etwa wegen der in einigen Quästuren erforderlichen Zuteilung eines Steuer-Codes („codice fiscale“), was manchmal erhebliche Zeit in Anspruch nimmt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, Stand: 11. November 2020, S. 19) oder andererseits, weil Voraussetzung für die Registrierung grundsätzlich eine Wohnsitzmeldung ist (domicilio), die anerkannt Schutzberechtigte wegen ihrer Obdachlosigkeit häufig nicht nachweisen können (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, Stand: 11. November 2020, S. 19 f.; SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29. Oktober 2020, S. 4). Im Zeitraum bis zur Registrierung gibt es lediglich Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie bspw. einer Notfallversorgung, die nach Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, Stand: 11. November 2020, S. 19). Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz haben in Italien freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Enorm erschwert wird die Suche nach Beschäftigung jedoch wegen der relativ hohen Arbeitslosigkeit in Italien sowie wegen fehlender entsprechender Sprachkenntnisse oder Qualifikationen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24; AIDA, Country Report Italy, 2019 Update, S. 111). Viele Asylsuchende und Schutzberechtigte versuchen daher, auf dem Schwarzmarkt Arbeit zu finden, insbesondere in der Pflege, der Hausarbeit und der Landwirtschaft (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29. Oktober 2020, S. 5). Dabei laufen sie aber große Gefahr, ausgebeutet zu werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24). Im März 2019 wurde für Personen mit geringem Einkommen das sog. „Bürgergeld“ eingeführt. Zwar können dem Grunde nach auch Personen mit internationalem Schutz dieses beantragen. Doch ist die Gewährung von Bürgergeld daran gebunden, dass die Person die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24). Für das italienische Sozialsystem ist charakteristisch, dass es auf traditionelle Familienstrukturen, innerhalb derer Hilfebedürftige Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk finden können, aufbaut. Im Gegensatz zu italienischen Staatsbürgern können international Schutzberechtigte aber selten auf ein solches Netzwerk zurückgreifen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 109). Was den Zugang zu Bildung anbelangt, so haben Kinder von anerkannt Schutzberechtigten das Recht auf Schulbildung im selben Umfang wie italienische Kinder (vgl. Raphaelswerk, Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: Juni 2020). Dabei gilt die allgemeine Schulpflicht für Kinder im Alter von sechs bis 16 Jahren (vgl. Raphaelswerk, a. a. O.). Neben den staatlichen Einrichtungen gibt es außerdem kommunale Einrichtungen, insbesondere von den Gemeinden unterhaltene Notschlafstellen (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 2), und ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, die von karitativen Organisationen bzw. Kirchen betrieben werden. Die tatsächliche Größe und Anzahl an Unterbringungsmöglichkeiten sind indes schwer festzustellen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 11. November 2020, S. 16). Hilfsorganisationen, Kirchen und private Initiativen versuchen zudem auch andere Defizite des staatlichen Systems auszugleichen, indem sie in begrenztem Umfang Wohnmöglichkeiten bereitstellen, Essen v. a. an Obdachlose verteilen, Italienischkurse anbieten oder ambulante medizinische Versorgung bereitstellen (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29. Oktober 2020, S. 7). bb) Vor diesem Hintergrund nimmt ein Großteil der Obergerichte sowie der Instanzrechtsprechung an, dass die derzeitigen Lebensverhältnisse in Italien mit Blick auf den in diesem Zusammenhang geltenden Mindestmaßstab „Bett, Brot, Seife“ – als die elementarsten Bedürfnisse – alleinstehenden, arbeitsfähigen jungen Männern zugemutet und diese rücküberstellt werden können. Danach steht der italienische Staat anerkannt Schutzberechtigten nicht gleichgültig gegenüber, gewährt ihnen grundsätzlich ebenso Zugang zu den bereitgestellten sozialen Leistungen wie italienischen Staatsbürgern. Wegen der anzusetzenden hohen Schwelle der Erheblichkeit kann daher nicht angenommen werden, dass das italienische Asylsystem mit derartigen systemischen Mängeln behaftet ist, die zu der Annahme führen würden, anerkannt Schutzberechtigten würde bei einer Rücküberstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh bzw. gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen (vgl. hierzu etwa OVG Bautzen, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 154/19.A, Rn. 43 –, zit. nach juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21, Rn. 26 f. –, zit. nach juris; auch OVG Koblenz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 – zit. nach juris; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19, Rn. 119 –, zit. nach juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 10 LB 201/18 – zit. nach juris; VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2022 – AN 14 K 20.50315 –, zit. nach juris; VG München, Urteil vom 3. März 2021 – M 11 K 17.44183, Rn. 22 m. w. N. – zit. nach juris; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – W 9 K 20.30260, Rn. 26 m. w. N. – zit. nach juris; VG Aachen, Urteil vom 10. November 2020 – 9 K 6001/17.A – zit. nach juris; a. A. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A – zit. nach juris). Dem schließt sich, im Hinblick auf den konkreten Fall des hiesigen Klägers, auch das erkennende Gericht an. Soweit die Zustände für Schutzberechtigte in aktuellen Erkenntnisquellen teilweise weiterhin hart kritisiert werden und auch in jenen Fällen eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls gefordert wird, vermag dies dem hiesigen Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe/borderline-europe, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Stand: 10. Juni 2021, S. 11-13, 16; Romer, Asylmagazin 6/2021, 207, 214. Denn feststeht hier, dass der Kläger es bereits einmal geschafft hat, erfolgreich in Italien Fuß zu fassen und er von dort gerade nicht deshalb ausgereist ist, weil etwa die Lebensbedingungen zu schwer gewesen wären. Vielmehr gab es ausschließlich private Gründe – zweimaliger Angriff vom Ex-Mann seiner Ehefrau – für die Ausreise des Klägers. Tatsächlich war der Kläger in Italien in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht. Auch wurde er mit Nahrung und finanziellen Mitteln versorgt. Zudem war er die gesamte Zeit über als Kfz-Mechaniker und in einem Restaurant erwerbstätig, was nicht nur dafür spricht, dass der Kläger entsprechende Fertigkeiten, die ihn für solche nach wie vor gefragten saisonalen sowie praktischen Arbeiten prädestinieren, besitzt, sondern prognostisch auch erwarten lässt, dass es ihm zukünftig im Falle einer Rückkehr nach Italien wiederum gelingen wird, eine vergleichbare Tätigkeit zu ergreifen und sich so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Demgegenüber spricht nichts dafür, dass er bei einer Rücküberstellung nach Italien wieder auf den Ex-Mann seiner Ehefrau treffen wird, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, wo sich dieser gegenwärtig aufhält bzw. wie dieser vom zukünftigen Aufenthaltsort des Klägers erfahren wollte. Im Übrigen gilt es auch darauf hinzuweisen, dass die Polizei nach dem Vorbringen des Klägers ihre Hilfe überhaupt nicht verweigert, sondern sich seinerzeit nach dem betreffenden Mann zunächst – wie dies durchaus üblich und zu erwarten ist – erkundigt hat. In der Gesamtschau der tatsächlichen Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers ist es zur vollen Überzeugung des Gerichts i. S. d. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO im hiesigen Fall beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als alleinstehender, arbeitsfähiger und nicht vulnerabler international Schutzberechtigter nach der Rückführung eine Unterkunft in Italien erhalten wird, die den (europarechtlichen) Mindestanforderungen genügt. cc) Hiergegen spricht auch nicht die vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilte Einschätzung, dass viele Menschen mit internationalem Schutzstatus in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten würden und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet seien, lebten (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 23). Denn in diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass für die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht vulnerablen Personen nur solche Mindestanforderungen gelten, die sich am Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientieren. Dem so statuierten „harten“ Maßstab wird somit bereits genügt, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zeitweise Schutz vor Witterung und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bieten (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21, Rn. 20 –, juris; ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21, Rn. 10 –, juris). Ebenso wenig steht die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bzw. Pro Asyl, dass in Italien viele Personen mit Schutzstatus obdachlos seien und in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen lebten (SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 2), im Widerspruch zu der obigen Beurteilung. Einerseits lässt sich aus jener Einschätzung nicht zugleich zwingend ableiten, dass die Zustände in solchen informellen Siedlungen überwiegend den Anforderungen von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh nicht genügen würden (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 – 2 A 46/21, Rn. 24 –, zit. nach juris). Andererseits stellt selbst eine nicht unerhebliche Zahl von obdachlosen Personen kein zwingendes Indiz für eine unzureichende staatliche Hilfeleistung dar, was sich etwa an der Zahl der obdachlosen Personen in der Bundesrepublik Deutschland zeigt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 154/19.A, Rn. 43 –, zit. nach juris). b) Sofern das Oberverwaltungsgericht Münster eine abweichende Ansicht vertritt, wonach ein in Italien als Schutzberechtigter anerkannter Kläger, der keine besonderen Vulnerabilitätsmerkmale aufweise, dort keine menschenwürdige Unterkunft finden bzw. finanzieren könne und sich aus eigenen, durch Erwerbstätigkeit zu finanzierenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern nicht versorgen könne, vermag das erkennende Gericht dem vorliegend mit Blick auf den hiesigen konkreten Fall des Klägers nicht zu folgen. Unter Berücksichtigung des oben dargelegten verschärften Maßstabs, der vom Europäischen Gerichtshof etwa in den Leiturteilen vom 19. März 2019 in den Rechtssachen J. (C-163/17) und I. (C-297/17) zugrunde gelegt wurde, ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Stopp der Rücküberstellung im sog. „Dublinraum“ nur dann zulässig ist, wenn aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ des Einzelfalles asylverfahrensrechtsrelevante Schwachstellen „eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen. Dies kann hier, wie die obigen Darlegungen gezeigt haben, jedoch nicht angenommen werden. Darüber hinaus stellen sich die Chancen, eine Arbeit zu finden, derzeit als wesentlich besser dar: So hat der Ausbruch der Corona-Pandemie dazu geführt, dass jährlich vor allem zur Arbeit in der Landwirtschaft wiederkehrende Wanderarbeitnehmer ausgeblieben sind. Die Landwirtschaf, die in Italien weit verbreitet ist, leidet daher besonders unter der Pandemie. Es fehlen rund 200.000 Arbeitskräfte, weshalb die italienische Regierung seit Frühjahr 2020 ein Sonderprogramm startete, über das nunmehr sogar illegalen Migranten eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Daneben können Migranten in Italien momentan auch Arbeit in den Bereichen Fischerei und Viehzucht, in der Hausarbeit und Pflege sowie im Tourismus- und Gastronomiesektor finden. Inzwischen gelingt es vielen kleineren und mittleren Unternehmen nämlich nur noch, durch die Beschäftigung von Migranten zu überleben. Unter Beachtung dessen geht das erkennende Gericht jedenfalls bei der Rückkehr von arbeitsfähigen und gesunden anerkannten Schutzberechtigten wie dem Kläger, der selbst bereits als Kfz-Mechaniker sowie im Gastronomiebereich in Italien gearbeitet hat, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer ernsthaften Gefahr der folterähnlichen Verelendung wegen fehlender hinreichender legaler Arbeitsmöglichkeiten aus (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21, Rn. 26 –, zit. nach juris; ausführlich VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21, Rn. 12 f. –, juris). Zuletzt ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision gegen das o. g. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66/21 –, zit. nach juris) zurückgewiesen hat. Eine Prüfung in der Sache war damit nämlich nicht verbunden (vgl. hierzu ausführlich OVG Saarlouis, a. a. O., Rn. 27). 2. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids rechtfertigt sich aus § 34 Abs. 1 AsylG. Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenständen, sind nicht ersichtlich. Weder ist der Kläger als Flüchtling anzuerkennen noch stehen ihm subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG zur Seite. Er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). 3. Zuletzt stellt sich auch das nach § 11 AufenthG verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtmäßig dar. Die gem. § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hält sich die Befristung innerhalb der von § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen. III. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Höhe des Gegenstandswertes folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt), mit welchem ihr Asylbegehren als unzulässig abgelehnt wurde. Der am ... 1985 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seinen eigenen Angaben zufolge reiste er am 10. Januar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 16. Februar 2021 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Zuvor war dem Kläger in Italien im Rahmen des dort durchgeführten Asylverfahrens bereits internationaler Schutz gewährt worden. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 16. Februar 2021 gab der Kläger an, in Italien eingereist zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. An den genauen Zeitraum oder die Länge seines damaligen Aufenthaltes, könne er sich nicht erinnern. Insgesamt habe er sich jedoch für ungefähr ein Jahr in Italien aufgehalten. Im Rahmen des italienischen Asylverfahrens habe er alle seine Ausreisegründe, welche zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, benennen können. Über das Verfahren im Mitgliedsstaat sei positiv entschieden worden und er habe eine Anerkennung für insgesamt fünf Jahre erhalten. Bereits vor seiner Asylantragstellung in Italien habe er sich in verschiedenen anderen Mitgliedsstaaten aufgehalten. Nach der Anerkennung sei er wieder in andere Mitgliedsstaaten gereist. So habe er sich etwa auch für eine längere Zeit in der Türkei aufgehalten. In Italien sei er in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht worden. Des Weiteren habe man ihn mit Nahrung und finanziellen Mitteln versorgt. Er sei die gesamte Zeit über erwerbstätig gewesen. Konkret habe er in Italien als Kfz-Mechaniker und in einem Restaurant gearbeitet. Gegen eine Rückkehr nach Italien spreche, dass er in Italien zweimal vom Ex-Mann seiner Ehefrau angegriffen worden sei. Er habe sich zur italienischen Polizei begeben und diese habe ihn lediglich befragt, wer die betreffende Person sei. Er könne nicht nach Italien zurückkehren, da er dort nicht geschützt werden würde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. April 2021 (Az.: 8322337 - 438) wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1). Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen zu seiner Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. Außerdem wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden darf (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziff. 5). Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde – unter der Adressangabe der Anschrift der Gemeinschaftsunterkunft in welcher der Kläger sich aufhält: L., ... J. – am 27. April 2021 zur Post gegeben. Er ging ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunde vom 30. April 2021 wegen Unzustellbarkeit wieder zurück ans Bundesamt, wo der Eingang am 3. Mai 2021 wieder mit Stempel registriert wurde. Am 31. Mai 2021 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Klagefrist bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufen gewesen sei. § 10 AsylG finde keine Anwendung auf Gemeinschaftsunterkünfte. Seine Klage sei zudem begründet. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh mit sich brächten, so dass eine Überstellung dorthin unmöglich sei. Bei einer Rückkehr nach Italien wäre er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Er könnte sich folglich keine Existenzgrundlage aufbauen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes vom 23. April 2021 (Az.: 8322337 - 438) aufzuheben, hilfsweise, 2. festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG mit Blick auf Italien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakte, der Sitzungsniederschrift und auf die Unterlagen zur Situation in Italien gemäß der in das Verfahren eingeführten Liste Bezug genommen. Alle Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.