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Urteil

7 K 849/11 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2014:1105.7K849.11WE.0A
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Leitsätze
1. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der Freistellung von der Altlastenverantwortlichkeit nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz, insbesondere zur Antragsfrist und zum Schaden, hier bei bergrechtlichen Verpflichtungen (Verwahrung von Altkavernen).(Rn.67) (Rn.71) (Rn.73) 2. Zu den Anforderungen an die Zusicherung nach § 38 Abs. 1 ThürVwVfG, insbesondere zur Zuständigkeit und zum Schriftformerfordernis entsprechend § 37 Abs. 3 ThürVwVfG:(Rn.80) Auch bei der Zusicherung hat die Schriftform die Bedeutung, Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt einer möglichen Zusage zu vermeiden.(Rn.81)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der Freistellung von der Altlastenverantwortlichkeit nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz, insbesondere zur Antragsfrist und zum Schaden, hier bei bergrechtlichen Verpflichtungen (Verwahrung von Altkavernen).(Rn.67) (Rn.71) (Rn.73) 2. Zu den Anforderungen an die Zusicherung nach § 38 Abs. 1 ThürVwVfG, insbesondere zur Zuständigkeit und zum Schriftformerfordernis entsprechend § 37 Abs. 3 ThürVwVfG:(Rn.80) Auch bei der Zusicherung hat die Schriftform die Bedeutung, Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt einer möglichen Zusage zu vermeiden.(Rn.81) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klage ist der Erfolg versagt. Das Gericht kann offen lassen, ob bezüglich der ursprünglichen Antragstellerin, der K... GmbH, überhaupt von einer Vorvorgängerin der Klägerin gesprochen werden kann, ob also insbesondere die Vorgängerin, die D... GmbH, wirksam in das von der K... GmbH in Gang gesetzte Antragsverfahren auf Freistellung eingetreten ist (vgl. Hinweis des OVG Weimar, Beschluss vom 18.10.2007 - 2 ZKO 817/06 - S. 8 des amtlichen Umdrucks). Die Klage ist jedenfalls unbegründet. 1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Freistellung von der Altlastenverantwortlichkeit oder auf Kostenübernahme aus einer Zusicherung des Beklagten. Es liegt bereits keine dahingehende Zusicherung des Beklagten vor. Insoweit ist weder - wie die Klägerin meint - hinsichtlich des geltend gemachten Freistellungsanspruchs nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649) in der Fassung durch das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen - Hemmnisbeseitigungsgesetz - vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788) eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten (s. dazu unter 2.), noch besteht hier aufgrund einer Zusicherung etwa ein selbstständiger Anspruch auf Freistellung. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Es ist mithin bereits Voraussetzung der Wirksamkeit einer Zusicherung, dass die zuständige Behörde gehandelt oder sich geäußert hat und dass dies in schriftlicher Form geschehen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 1, 17 ff.). Inhaltlich setzt die Zusicherung einen hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangenden Rechtsbindungswillen voraus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 9; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.11.2008 - 6 E 1292/08 - juris). Hier fehlt es bereits an den formalen Voraussetzungen einer Zusicherung. An dem von Klägerseite angeführten Gespräch vom 26.06.2001 hat die für die Entscheidung über die beantragte Altlastenfreistellung im Widerspruchsverfahren zuständige Behörde nicht einmal teilgenommen (a). Darüber hinaus fehlt es hier an der für eine Zusicherung erforderlichen Schriftform (b). Im Übrigen ist hier - worauf es aber angesichts der bereits fehlenden formalen Voraussetzungen einer Zusicherung nicht mehr ankommt - der für eine Zusicherung auch inhaltlich erforderliche Rechtsbindungswillen, hier hinsichtlich der beantragten Freistellung von Altlasten betreffend das Solfeld K... und die Fernrohrtrasse, nicht hinreichend deutlich geworden. Ein solcher Rechtsbindungswillen ergibt sich weder hinreichend deutlich aus der Gesprächszusammenfassung des Herrn Rechtsanwalt Dr. S... noch aus den Gesamtumständen, was hier aber im Ergebnis offen bleiben kann. Da es auf die inhaltlichen Fragen nicht mehr ankommt, musste den Beweisanregungen der Klägerseite nicht nachgegangen werden (c). (a) Die für die Entscheidung über das Altlastenfreistellungsbegehren zuständige Behörde, das Thüringer Landesverwaltungsamt (als Widerspruchsbehörde) im Einvernehmen mit dem Thüringer Umweltministerium, hat eine Zusicherung nicht erteilt; Behördenvertreter des Landesverwaltungsamtes haben an dem Gespräch vom 26.06.2001 nicht einmal teilgenommen. Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz sind Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit sie „die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde“ von der Verantwortung freistellt. Zuständige Behörde zur Entscheidung über Freistellungsanträge nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz waren gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 22 Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. S. 392, 393) die Staatlichen Umweltämter als untere Abfall- und Bodenschutzbehörden; zuständige Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch war das Thüringer Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Eine Zuständigkeit des im Jahr 2001 mit der „Sache D...“ befassten Thüringer Wirtschaftsministeriums für Freistellungsanträge nach dem Umweltrahmengesetz folgt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht aus dem von ihr zitierten Beschluss der Thüringer Landesregierung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 610). Das Gegenteil ist der Fall. Der Beschluss der Landesregierung vom 07.11.1999 bestimmte für jene Legislaturperiode die Geschäftsbereiche der einzelnen Ministerien und teilte ihnen bestimmte Sachgebiete zu. Danach unterfielen - wörtlich - „Freistellungsverfahren nach dem Hemmnisbeseitigungsgesetz“ allein dem „Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt“ (GVBl. 1999, S. 620, 622), nicht aber dem Geschäftsbereich des Thüringer Wirtschaftsministerium; der Beschluss der Landesregierung sah nicht einmal etwa die „Beteiligung oder Mitwirkung“ des Wirtschaftsministeriums bei der Behandlung von Freistellungsverfahren nach dem Hemmnisbeseitigungsgesetz vor (GVBl. S. 618). Zwar entscheidet nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Umweltrahmengesetz die „zuständige Behörde“ nicht allein, sondern „im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde“. Dies entbindet indes die zuständige Behörde nicht von ihrer Verantwortung zur Entscheidung über den Freistellungsantrag. Vielmehr hat die zuständige Behörde (lediglich) zusätzlich das Einvernehmen der obersten Landesbehörde einzuholen. Darüber hinaus war hier selbst das „Einvernehmen“ nicht etwa mit dem Thüringer Wirtschaftsministerium herzustellen. Vielmehr war die insoweit zur Einvernehmenserteilung berufene „oberste Landesbehörde“ nach dem zitierten Beschluss der Landesregierung vom 07.11.1999 das vom Sachgebiet betroffene Fachministerium, mithin das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (GVBl. 1999, S. 610). Der Vertreter der Klägerin konnte seinerzeit auch nicht etwa - wie die Klägerin schriftsätzlich (auf Seite 20 ihrer Klageschrift) geltend macht - darauf vertrauen, dass Wirtschaftsministerium und Umweltministerium „entsprechend befugt“ gewesen seien. Die Klägerin geht fehl, wenn sie insoweit meint, der Vertreter der Auffanggesellschaft habe sich um einzelne Abgrenzungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Ministerien angesichts der jeweiligen Vertretung seitens der beiden Ministerien nicht zu kümmern brauchen, zumal - so die Klägerin - das Wirtschaftsministerium selbst mit Schreiben vom 16.05.2001 mitgeteilt habe, dass es in dieser Angelegenheit zuständig sei. Es geht vielmehr aus dem Verwaltungsvorgang hervor, dass die S... zunächst das Thüringer Wirtschaftsministerium angeschrieben hatte und zwar - so ist es dem Antwortschreiben zu entnehmen - den Wirtschaftsminister persönlich. Deshalb handelt es sich bei dem von Klägerseite angeführten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 16.05.2001 lediglich um einen (höflichen) Antwortbrief eines Mitarbeiters des Ministeriums. Damit werden schon im Ansatz nicht etwa Zuständigkeitsbestimmungen geändert, die Landtag oder Landesregierung getroffen haben. Der Einleitungssatz in dem Schreiben bezieht sich lediglich darauf, dass „die Abteilung Wirtschaftsförderung und EU-Angelegenheiten“ hausintern innerhalb des Wirtschaftsministeriums mit der „Beantwortung“ des Schreibens der D... AG vom 11.05.2001 beauftragt worden sei (und nicht etwa das Ministerbüro). Zudem nimmt das angeführte Schreiben des Thüringer Wirtschaftsministeriums vom 16.05.2001 (Bl. 164 Ordner Nr. 1) sogleich Bezug auf ein Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27.04.2001 (der zuständigen Widerspruchsbehörde) (Bl. 126 Ordner Nr. 1), das - so das Schreiben des Wirtschaftsministeriums - umfassend den Sachstand beschreibe; das Landesverwaltungsamt wies in seinem Schreiben vom 27.04.2001 (am Ende) unter anderem gerade auch darauf hin, dass es - das Landesverwaltungsamt -, da es sich um Widerspruchsverfahren handele, zuständig sei. All dies zeigt, dass der Vertreter der Klägerin keineswegs annehmen konnte, dass (nunmehr) das Wirtschaftsministerium für das Freistellungsbegehren zuständig sei. Jenes an die D... AG gerichtete Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27.04.2001 enthält im Übrigen lediglich Informationen zum Sachstand der Freistellungsanträge und ist im Übrigen auch nur ein Antwortschreiben auf eine Anfrage der D... AG vom 24.04.2001 (Bl. 128 Ordner Nr. 1). Aus alldem folgt, dass sich in dem Gespräch vom 26.06.2001 ein Vertreter einer etwa zur Entscheidung berufenen oder für eine Freistellungsentscheidung verantwortlichen - also sachlich zuständigen - Behörde nicht im Ansatz geäußert hat. Deshalb belegt auch der Einwand der Klägerin, ein Vertreter des Umweltministeriums, Herr Dr. B..., habe an dem Gespräch teilgenommen und - so die Klägerin wörtlich auf Seite 20 der Klageschrift - „keinerlei Einwände erhoben, als Minister S... die Zusicherung hinsichtlich der Befreiung und damit Enthaftung der Klägerin für die Vergangenheit zugesagt“ habe, nicht im Ansatz ein Handeln der zuständigen Behörde. (b) Darüber hinaus fehlt es vorliegend an der nach § 38 ThürVwVfG erforderlichen Schriftform einer Zusicherung. Nach der einschlägigen Rechtsprechung zu den an die Schriftlichkeit einer Zusicherung zu stellenden Anforderungen richten sich die Anforderungen mangels einer in § 38 ThürVwVfG bzw. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - selbst enthaltenen Regelung nach dem entsprechend anzuwendenden § 37 Abs. 3 ThürVwVfG bzw. § 37 Abs. 3 VwVfG: § 38 ThürVwVfG enthält selbst keine ausdrückliche Regelung, welche förmlichen Anforderungen an die Schriftform der Zusicherung zu stellen sind. Da die Zusicherung aber die Selbstverpflichtung der Behörde zum späteren Erlass eines Verwaltungsakts enthält, ist § 37 Abs. 3 ThürVwVfG auf § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2003 - 8 B 73/03 - juris). Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Gerade bei der Zusicherung hat die Schriftform die Bedeutung, Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt einer Zusage zu vermeiden und dient der Rechtssicherheit (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.07.2006 - 14 ZB 03.710 - juris Rdnr. 22). So erfüllt etwa ein gerichtliches Protokoll die sich aus der Schriftform ergebenden Anforderungen: Aus ihm wird deutlich, welche Behörde die Zusicherung gegeben und wer für die Behörde gehandelt hat. Auch den mit der Schriftform verbundenen Zwecken der Beweis- und Warnfunktion trägt die gerichtliche Niederschrift mit einer Erklärung, die vorgelesen und genehmigt worden ist, hinreichend Rechnung. Dass jedenfalls das gerichtliche Protokoll von dem zusichernden Behördenvertreter nicht unterschrieben wird, steht der Schriftform im Sinne des § 37 Abs. 3 VwVfG nicht entgegen, da insoweit die Namenswiedergabe genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 - juris Rdnr. 21; BVerwG, Beschluss vom 26.05.2003 - 8 B 73/03 - juris; BVerwG zugrunde lag: VG Weimar, Urteil vom 17.01.2003 - 8 K 2189/99.We - juris Rdnr. 27 ff.). Solche Umstände, die den dargelegten hohen Schriftformanforderungen nach § 37 Abs. 3 ThürVwVfG gerecht werden, liegen mit der Ergebniszusammenfassung des Herrn Dr. S... und seinem Schriftwechsel mit Herrn Ministerialrat L... vom Thüringer Wirtschaftsministerium gerade nicht vor. Es handelt sich nicht ansatzweise um mit der Niederschrift eines Gerichts vergleichbare Vorgänge. Die Ergebniszusammenfassung rührt nicht einmal von einem der teilnehmenden Behördenvertreter; vielmehr hat ein Parteienvertreter den Vermerk gefertigt. Außerdem ergibt sich selbst aus der Ergebniszusammenfassung nicht etwa, dass in dem Gespräch beispielsweise einzelne Aussagen schriftlich festgehalten, gar erneut vorgelesen oder gar genehmigt worden wären. Insbesondere sind selbst nach der Ergebniszusammenfassung des Herrn Dr. S... auch nicht etwa einzelne Aussagen durch den bei dem Gespräch anwesenden Vertreter des Umweltministeriums, Herrn Dr. B..., genehmigt worden. Schon vom Ansatz her fehl geht deshalb der Vorhalt der Klägerseite, der Vertreter des Umweltministeriums, Herr Dr. B…, habe in dem Gespräch - so die Klägerin wörtlich auf S. 20 der Klageschrift - „keinerlei Einwände erhoben, als Minister S... die Zusicherung hinsichtlich der Befreiung und damit Enthaftung der Klägerin für die Vergangenheit zugesagt“ habe. Die Annahme einer stillschweigenden Zusage aufgrund von Gesamtumständen eines Falles widerspräche dem Schriftformerfordernis der Zusage gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 ThürVwVfG (vgl. BayVGH, .Beschluss vom 18.07.2006 - 14 ZB 03.710 - juris Rdnr. 22). Dasselbe gilt für den im Zusammenhang mit der Ergebniszusammenfassung erfolgten Schriftwechsel zwischen Herrn Rechtsanwalt Dr. S... und Herrn Ministerialrat L... vom Thüringer Wirtschaftsministerium. Auch der Schriftwechsel lässt nicht im Ansatz eine Zusicherung erkennen. Die Klägerin hält dem Beklagten insoweit vor, er habe eine Präzisierung des Protokolls (nur) an einer Stelle gewünscht. Sofern die Klägerin mit diesem Vorhalt darauf zielt, der Beklagte habe hierdurch die in der Ergebniszusammenfassung des Herrn Dr. S... festgehaltenen (anderen) Aussagen etwa zugesichert, so steht einer solchen Schlussfolgerung ebenfalls das Schriftformerfordernis der Zusage gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 ThürVwVfG entgegen; eine solche Folgerung liefe dessen - vorstehend dargelegtem - Zweck entgegen, nämlich gerade Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt der Zusage zu vermeiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.07.2006 - 14 ZB 03.710 - juris Rdnr. 22). (c) Angesichts des Fehlens bereits der formalen Voraussetzungen einer Zusicherung konnte hier offen bleiben, ob in dem Gespräch vom 26.06.2001 überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit ein Rechtsbindungswillen von Behördenvertretern, die beantragte Freistellung später zu gewähren, zum Ausdruck kam. Deshalb kam es auch nicht mehr auf mögliche Aussagen von Teilnehmern an dem Gespräch vom 26.06.2001 oder sonstigen Vertretern von Behörden oder von Vertretern der Klägerseite an, weshalb den Beweisanregungen der Klägerseite nicht mehr nachzugehen war. Deshalb weist das Gericht lediglich ergänzend, ohne dass es vorliegend noch darauf ankommt, auf Folgendes hin: Inhaltlich setzt eine Zusicherung den hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangenden Rechtsbindungswillen voraus, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (OVG Münster, Beschluss vom 13.11.2008 - 6 E 1292/08 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 9). Ob eine behördliche Erklärung mit dem für die Zusicherung oder die Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen musste (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2006 - 9 B 17/06 - Rdnr. 4; BayVGH, Beschluss vom 18.07.2006 - 14 ZB 03.710 - juris Rdnr. 23; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 9); Erklärungen der Regierung oder der Verwaltung ohne einen entsprechenden Rechtsbindungswillen reichen für die Annahme einer Zusicherung nicht aus, auch wenn mit ihnen Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten geweckt werden und unter Umständen berechtigtes Vertrauen geschaffen wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 10; vgl. Möllers, Vertrauensschutz in Bezug auf informelle politische Äußerungen und daraus resultierende Verpflichtungen zur Anschlussförderung für Sozialwohnungen, JZ 2005, 677 unter Hinweis auf OVG Berlin, Beschluss vom 16.12.2004 - 5 B 4.04 - juris). Ebenso nicht als Zusicherung anzusehen sind Erklärungen oder Ankündigungen, die im Rahmen informeller Verhandlungen oder Absprachen innerhalb oder außerhalb von Verwaltungsverfahren von Mitarbeitern einer Behörde abgegeben werden. Hier fehlt die rechtliche Verbindlichkeit, weil in informellen Verhandlungen beide Seiten davon ausgehen, dass die in einem solchen informellen Rahmen abgegebenen Willensbekundungen zwar ernst gemeint sind und durchaus ein gewisses Vertrauen rechtfertigen, aber nicht von einem Rechtsbindungswillen getragen werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Aufl. 2012 § 38 Rdnr. 11). Vorliegend können sich bereits laut der Gesprächszusammenfassung vom 26.06.2001 die Äußerungen zu möglichen Freistellungen ohnehin allenfalls auf eine mögliche Freistellung hinsichtlich des Betriebsgeländes/der Verarbeitungsanlagen bezogen haben, hinsichtlich dessen/derer aber ohnehin zwischenzeitlich rechtskräftige (antragsabweisende) behördliche und gerichtliche Entscheidungen vorliegen. Im Übrigen bezog sich gerade die Klägerin selbst unmittelbar nach dem Gespräch vom 26.06.2001, etwa in der Antragsergänzung vom 18.07.2002 (Bl. 182 ff. Ordner Nr. 1) nicht ansatzweise auf eine angebliche Zusage einer Altlastenfreistellung. Vielmehr heißt es in der Antragsergänzung vom 18.07.2002 (auf Seite 3), dass es „zum Freistellungsantrag Solfeld“ gegenwärtig keine Freistellungsanforderungen gebe und damit die Freistellungsforderungen des Antrags „auf die Grundstücke des Altwerkes beschränkt“ seien (Bl. 184 Ordner Nr. 1). Das den Antrag weiter ergänzende Schreiben vom 02.09.2002 (Bl. 317 ff. Ordner Nr. 1) äußert sich zwar zu einer angeblichen „Zusage“ in der Beratung vom 26.06.2001, allerdings ist dort ausdrücklich nur von „Fördermitteln“ die Rede und gerade nicht von der hier in Rede stehenden Altlastenfreistellung (Bl. 319 Ordner Nr. 1). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von der Altlastenverantwortlichkeit oder auf Kostenübernahme nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz. Die Ablehnung des Freistellungsantrags der Klägerin mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 01.06.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 22.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über ein Freistellungsbegehren ist Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (GBl. S. 649), der gemäß Anlage II, Kapitel XII, Abschnitt III, Nr. 1, Buchstabe b) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788 - Hemmnisbeseitigungsgesetz -) fortgilt. Nach dieser sog. "Freistellungsklausel für Altlasten" sind Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers und des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden. Der Antrag auf Freistellung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen gestellt sein. Bei der Freistellungsvorschrift handelt es sich nicht um eine in erster Linie vor dem Hintergrund des Umweltschutzgedankens entstandene Vorschrift. Es geht vielmehr um die Förderung der Wirtschaft, wie sich aus dem Titel "Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen" (Hemmnisbeseitigungsgesetz) ergibt. Das OVG Bautzen (Beschluss vom 05.01.1999, Sächsische Verwaltungsblätter 1999, 168) spricht von einer Verschonungssubvention. Mit der Möglichkeit der Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz sollen Investitionen in den neuen Bundesländern gefördert werden. Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist die Eröffnung der Möglichkeiten zum wirtschaftlichen Wiederanfang in den neuen Bundesländern. Die Freistellung soll gewährleisten, dass die betroffenen Unternehmen die Chance zur Teilnahme am Wettbewerb erhalten (vgl. OVG Bautzen a.a.O.). Es sollen mögliche Investitionshindernisse beseitigt werden, die darin bestehen, dass ein möglicher Investor mit vom Umfang her nicht absehbaren, irgendwann in Zukunft zu realisierenden Sanierungsforderungen rechnen muss und deshalb eine Investitionsentscheidung für ihn mit nicht kalkulierbaren Risiken behaftet ist. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat in den Hinweisen zur Auslegung der sog. Freistellungsklausel für Altlasten im Einigungsvertrag am 02.08.1991 (abgedruckt bei: Eisenbarth, Altlastensanierung und Altlastenfinanzierung, 195, Anh. 1.) ausgeführt, bei der Auslegung sei vom Sinn und Zweck der Vorschrift auszugehen. Die Verantwortlichkeit für Schäden, die von Altlasten ausgingen, beinhalteten in der Regel ein schwerwiegendes Investitionshemmnis. Mit der Freistellungsregelung sollte den neuen Ländern eine rechtliche Möglichkeit bereitgestellt werden, die Übernahme oder Fortführung der bisher staatlichen Anlagen und Grundstücke dort zu erleichtern, wo dem nicht Interessen der Allgemeinheit oder des Umweltschutzes entgegenstehen. Selbstverständlich gibt es an dieser Art der Wirtschaftsförderung auch ein ganz erhebliches öffentliches Interesse, denn unmittelbar nach der "Wende" war festzustellen, dass investierende Unternehmen vor den Altlasten zurückschreckten und die Gefahr nicht auszuschließen war, dass im großen Umfange wirtschaftliche Betätigung auf der "grünen Wiese" in neuen Gewerbe- und Industriegebieten stattfinden würde, während die alten gewerblichen und industriellen Standorte, teilweise mitten in den Orten, als Industriebrache erhalten bleiben würden. Hier sollte das Gesetz eingreifen und es ermöglichen, dem investierenden Unternehmen eine vernünftige Kalkulationsgrundlage zu liefern. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes "kann" die Regelung als eine Vorschrift konzipiert, die der Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Ermessensspielraum einräumt (vgl. zum Ganzen VG Weimar, Urteil vom 27.05.2002 - 7 K 2708/99 -; VG Weimar, Urteil vom 02.08.2006 - 7 K 360/03.We -; VG Weimar, Urteil vom 05.02.2007 - 7 K 915/03 -; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 14.02.2000 - 2 N 20.99 -). Vorliegend hat die Widerspruchsbehörde zunächst zutreffend das Vorliegen eines Schadens verneint. Sie hat ausgeführt, dass ein konkreter Verdacht, dass ein Grundstück mit Altlasten behaftet sei (vgl. VG Weimar, Urteil vom 05.02.2007 - 7 K 915/03.We - S. 9 des amtlichen Umdrucks), bezüglich der Flurstücke des Solfeldes und der Fernrohrtrasse nicht vorliege; allein eine Befürchtung, dass es zur Migration mineralisierter Lösungen in grundwasserführende Schichten kommen könne, reiche auch dann nicht aus, wenn der Verdacht nicht dergestalt zweifelsfrei feststehen müsse, wie dies als Voraussetzung der abfall- bzw. bodenschutzrechtlichen Eingriffsregelungen erforderlich sei. Zutreffend führt die Widerspruchsbehörde weiter aus, dass die bergbauliche Tätigkeit allein - als solche - den Schadensbegriff nicht erfüllen könne, da sonst jede bergbauliche Tätigkeit einen Schaden im Sinne der Freistellungsklausel darstelle. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätten die entsprechenden Hinweise zur Anwendung der Freistellungsregelung auf den Bergbau nach dem Positionspapier des Bundes von 1995 auf einen Satz beschränkt werden können, so die Widerspruchsbehörde zutreffend. Das Gericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Widerspruchsbescheides gemäß § 117 Abs. 5 VwGO an. Soweit die Widerspruchsbehörde das sog. „Positionspapier zur Anwendung der Freistellungsregelung nach dem UwRG auf den Bergbau“ des Bundes vom 18.01.1995 herangezogen hat, wird lediglich ergänzend, ohne dass es hier noch darauf ankommt, auf Zweifel daran hingewiesen, ob dem sog. Positionspapier des Bundes aus dem Jahr 1995 überhaupt eine über die Freistellungsklausel nach dem Umweltrahmengesetz hinausgehende Bedeutung zukommen kann. Lediglich ergänzend verweist das Gericht insoweit auf einen Beschluss des OVG Bautzen vom 09.02.2011 - 4 A 577/08 - (juris) zur Auslegung der Freistellungsklausel und einem sog. Positionspapier (jene Entscheidung erging hinsichtlich „radioaktiv verseuchter Altlasten“, nicht hinsichtlich „Altlasten aus Bergbau“); in jenem Beschluss hat das OVG Bautzen ausgeführt (vgl. juris Rdnr. 5 bis 7): „Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung des Art. 1 § 4 Abs. 3 UmwRG lässt sich entnehmen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift extensiv auf radioaktiv verseuchte Altlasten ausgedehnt werden sollte. Näher liegt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift auf den Bereich des Immissionsschutzes im Sinne des § 2 BimSchG, an dessen § 1 der Wortlaut des Art. 1 § 1 UmwRG angelehnt ist (für eine einschränkende Auslegung schon: Dombert/Reichert, NVwZ 1991, 744, 746). Dass Art. 2 UmwRG anders als Art. 4 UmwRG keinen Verweis auf Art. 1 § 4 UmwRG enthält, spricht ebenfalls dafür, dass diese Vorschrift auf radioaktiv verseuchte Altlasten nicht anzuwenden ist. Auch der Zweck der Vorschrift gebietet keine Ausdehnung ihres Anwendungsbereiches. … Folglich ist es auch unerheblich, ob ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz von 1993 und ein Positionspapier von 1995 - wie von ihr behauptet - die Rechtsauffassung der Klägerin stützt, weil bereits Wortlaut, Zweck und Systematik der Vorschrift eine extensive Auslegung des Art. 1 § 4 Abs. 3 UmwRG nicht zulassen und die behauptete Rechtsauffassung der Bundesregierung jedenfalls nicht in eine Gesetzesänderung eingemündet ist.“ Vorliegend hat zudem die Vorvorgängerin der Klägerin in dem mit ihrem Schreiben vom 18.03.1993 übermittelten Befragungsbogen zu dem Freistellungsantrag betreffend das Solfeld selbst ausgeführt, derzeit sei keine Schädigung bekannt (Bl. 63 Ordner Nr. 1, Bl. 63 Ordner Nr. 3). Darüber hinaus hat die Klägerin selbst noch in ihren ergänzenden Antragsunterlagen vom 18.07.2002 - wörtlich - angegeben: „Zum Freistellungsantrag Solfeld gibt es gegenwärtig keine Freistellunganforderungen“ (Bl. 182 ff. Ordner Nr. 1). Eine spätere Freistellung kommt auch wegen Versäumens der Antragsfrist des Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 UmRG nicht (mehr) in Betracht. Würde hier nicht auf die Antragstellung abgestellt, würde die Antragsfrist des Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 Umweltrahmengesetz umgangen, was Sinn und Zweck der Freistellungsregel zuwiderliefe: Die erst etwa ab dem Jahr 2009 erhobene Behauptung eines Schadens hinsichtlich des Solfeldes ist außerhalb der Antragsfrist erfolgt. Der Antrag auf Freistellung musste spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen - Hemmnisbeseitigungsgesetz - gestellt sein, mithin bis 31.03.1992. Die durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz nur im Hinblick auf die Erweiterung der Freistellungsmöglichkeit von privatrechtlichen Ansprüchen einmalig verlängerte Antragsfrist zwang potenzielle Investoren zu einer zeitnahen Entscheidung und muss damit als Instrumentarium für einen raschen wirtschaftlichen Anschub in den neuen Bundesländern verstanden werden. Gleichzeitig sollte durch die Befristung sichergestellt werden, dass es durch die Freistellungsregelung nicht längerfristig zu einer Rechtsdisharmonie hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die in der Vergangenheit durch den Betrieb von Anlagen verursachten Schäden kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2006 - OVG 11 B 3.05 - juris Rdnr. 21). Darüber hinaus ist die Investitionsentscheidung für den Standort B... hier ohnehin längst getroffen. Die Entscheidung über das „Ob“ von Investitionen ist bereits vor ca. 20 Jahren gefallen. Dies ergibt sich bereits aus den Antragsunterlagen der Vorvorgängerin aus dem Jahr 1992. Darüber hinaus beabsichtigte die Klägerin im Jahr 2002 - wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt - auf einem Areal von 30.000 qm einen Chemiepark nach neuesten betriebstechnischen und -wirtschaftlichen Erkenntnissen zu errichten; mittlerweile ist das Konzept bereits in Teilen umgesetzt, wie internet-Recherchen etwa über die „Grundsteinlegung im B... Chemiepark“ belegen (vgl. etwa TA Nordhausen vom 09.12.2011). Die Frage der Freistellung von einer Altlastenverantwortlichkeit für die Verdachtsflächen spielte damit offensichtlich keine Rolle bei der Frage, ob der Chemiepark errichtet werden soll, oder nicht. Die von der Klägerin noch zu treffenden Investitionsentscheidungen betreffen mithin nicht mehr das „Ob“ der Nutzung des alten Industriestandortes, sondern sind im Bereich des „Wie“ angesiedelt. Damit kann aber das Ziel der hier streitentscheidenden Freistellungsregel, unter den geforderten Voraussetzungen ein Investitionshemmnis in Gestalt einer unkalkulierbaren Sanierungsbelastung zu beseitigen, nicht mehr erfüllt werden (vgl. VG Weimar, Urteil vom 02.08.2006 - 7 K 360/03.We - S. 8 des amtlichen Umdrucks). Darüber hinaus begegnet aber auch die Ermessensentscheidung in der Form, wie sie im Widerspruchsbescheid begründet ist, keinen Bedenken. Der Beklagte hat die Freistellungsregel im vorliegenden Fall sachgerecht angewendet. Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung vor, kann eine solche erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit oder des Umweltschutzes geboten ist. Der Behörde ist ein Ermessen eingeräumt (vgl. Kobes, Rechtsnachfolge in Freistellungen nach dem Umweltrahmengesetz, VIZ 1998, 482 mit weiteren Nachweisen). Nach § 114 VwGO prüft in einem solchen Fall das Gericht, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei Anwendung der vorstehend angeführten Maßstäbe ist festzustellen, dass ein Investitionshemmnis im Sinne des Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 18.10.2007 - 2 ZKO 817/06 - S. 6 des amtlichen Umdrucks; OVG Weimar, Beschluss vom 27.07.2009 - 1 ZKO 214/07 - S. 6 des amtlichen Umdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2006 - OVG 11 B 3.05 - juris Rdnr. 25) nicht vorliegt. Die Erwägungen des Beklagten, dass die hier zu besorgende Altlastenverantwortlichkeit vor dem Hintergrund es geplanten Vorhabens bereits kein Investitionshemmnis darstellt, treffen zu. Selbst unter der Voraussetzung, dass der von der Klägerin vorgetragene Sanierungsaufwand 1,4 Mio. € betragen sollte, macht dieser Betrag nur einen Bruchteil an der Gesamtinvestitionssumme aus. Die Investitionen waren zunächst bei Übernahme der D... GmbH mit ca. 23 Mio. € bzw. - angesichts des Stammkapitals von 3 Mio. € - mit 26 Mio. € zu veranschlagen. In den Folgejahren waren die Gesellschafter der Klägerin nach ihrem Vorbringen bereit, Investitionen in einem Umfang von 28 Mio. € zu tätigen. Im vorliegenden Gerichtsverfahrens hat die Klägerin angeführt, sie habe im Zeitraum von 2001 bis 2008 einen Betrag von über 50 Mio. € in das Unternehmen investiert. Die Überzeugung des Gerichts - das sich der diesbezüglichen Einschätzung der Widerspruchsbehörde anschließt -, dass ein solch geringer Risikoanteil hier kein beachtliches Investitionshemmnis darstellt, wird auch dadurch gestützt, dass die von der Klägerin selbst als „Investor“ bezeichnete Muttergesellschaft „S... Inc.“ bereits vor ca. zehn Jahren über eine jährliche Bilanzsumme von mehr als 330.000.000,00 € und damit über eine im großen Maßstab belastbare finanzielle Ausstattung verfügte (vgl. im Parallelverfahren bereits VG Weimar, Urteil vom 02.08.2006 - 7 K 360/03.We - S. 8 des amtlichen Umdrucks). Eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend auch nicht etwa eingetreten, weil - wie die Klägerin meint - der Beklagte der Klägerin eine Freistellung oder Kostenübernahme zugesichert hätte. Vielmehr liegt eine Zusicherung nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Prüfung einer Zusicherung (unter 2.) Bezug genommen. Darüber hinaus kann hier angesichts der Antragsergänzung im Jahr 2002 auch nicht mehr von demselben Antrag und demselben Projekt ausgegangen werden, wie ihn seinerzeit kurz vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist die Vorvorgängerin der Klägerin, die K... GmbH, gestellt hat. Vielmehr handelt es sich angesichts der im Jahr 2002 vorgesehenen Planungen und zwischenzeitlichen Umsetzung eines Chemieparks unter Zurverfügungstellen von Flächen auch an dritte Unternehmen um ein anderes Projekt (vgl. den Hinweis bereits des OVG Weimar, Beschluss vom 18.10.2007 - 2 ZKO 817/06 - S. 8 des amtlichen Umdrucks). Auch in einem solchen Fall kommt eine Freistellung allein wegen Versäumung der Antragsfrist des Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 Umweltrahmengesetz nicht (mehr) in Betracht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2006 - 11 B 3.05 - juris Rdnr. 21; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 - 7 B 42/06 - juris Rdnr. 8). Ansonsten könnten durch den Antragsteller und erst recht durch einen späteren Investor Sinn und Zweck der Antragsfrist des Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 Umweltrahmengesetz umgangen werden, nämlich gerade nach der Wende die früheren Industriestandorte erhalten zu wollen; hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht wörtlich ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006, a.a.O., juris Rdnr. 8): „Der Zweck dieser Vorschrift liegt - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - darin, Investitionshemmnisse zu beseitigen. Wie die Befristung der Vorschrift zeigt - Anträge auf Freistellung konnten nur bis zum 29. März 1992 gestellt werden (Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 UmwRG) - sollte ein Anreiz für Investoren geschaffen werden, gerade im Anlaufzeitraum nach der Wende Kapital in die neuen Bundesländer einzubringen und damit dort Arbeitsplätze zu schaffen. Die Freistellung war ein Instrument für einen raschen wirtschaftlichen Anschub in den neuen Bundesländern. Von daher liegt auf der Hand, dass nur auf der Grundlage des innerhalb der Frist bezeichneten Investitionsvorhabens entschieden werden kann, ob es mit Blick auf die anderen berührten Interessen eine Freistellung von der Sanierungsverantwortlichkeit rechtfertigt. Ist dieses Vorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits aufgegeben … ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Freistellungsantrag abzulehnen.“ Nach alldem ist die Freistellung der Klägerin zurecht abgelehnt worden, und die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrte Freistellung noch auf erneute Bescheidung ihres Antrags. 3. Mangels Freistellungsanspruchs kann sich auch nicht ein eventueller Freistellungsanspruch wegen bereits durchgeführter Verwahrungsarbeiten und angefallener Kosten in einen Kostenübernahmeanspruch gewandelt haben; insoweit ist auch der Leistungsantrag zu 2. nicht begründet. Soweit insoweit der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, ist lediglich zu ergänzen, dass die Klägerin im Laufe des vorliegenden Gerichtsverfahrens schriftsätzlich weitere geplante Investitionen in Höhe von 28 Mio. € angeführt hat. Im Übrigen kommt der geltend gemachte Leistungsanspruch hier auch deshalb nicht in Betracht, weil ansonsten auch hierdurch die Antragsfrist des Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 UmRG umgangen würde. Auch in dem Fall würden Sinn und Zweck der Frist ignoriert; auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen unter 2. wird Bezug genommen. 4. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Freistellung oder auf Übernahme der Sanierungskosten aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung durch eine - wie die Klägerseite geltend macht - ständige Verwaltungspraxis gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eine Selbstbindung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen aus einer einheitlichen, in einer Mehrzahl gleichgelagerter Fälle zur Anwendung kommenden Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe des tatsächlichen Verwaltungshandelns im Sinne der einheitlichen Ausübung eines der Verwaltung eingeräumten Ermessens erwächst (vgl. VG München, Urteil vom 15.11.2013 - M 21 K 12.1372 - juris Rdnr. 21 m.w.N.; z.B. BVerwG, Entscheidung vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384). Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen die von ihr geltend gemachte Verwaltungspraxis des Beklagten nicht ansatzweise belegt noch ist diese ersichtlich; die Klägerin hat auch nicht dargetan, inwieweit eine Verwaltungspraxis in dem vorliegenden, individuell zu beurteilenden Fall zu berücksichtigen wäre. Deshalb war das Gericht auch nicht etwa gehalten, andere Personen betreffende eventuelle Verträge beizuziehen. Die von Klägerseite angeführten Regelwerke, wie das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern vom 01.12.1992 „über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten“ oder der sog. „Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der Sanierung von Ökologischen Altlasten in Thüringen“ vom 24.02.1999 zwischen der BvS und dem Freistaat Thüringen oder der „Sonderfonds Ökologische Altlasten“ sowie das Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „ökologische Altlasten in Thüringen“ enthalten keine Rechtsgrundlagen für etwaige Ansprüche, sondern setzen anderweitige Rechtsgrundlagen voraus. Die von der Klägerin angeführten Regelwerke regeln vielmehr maßgeblich Finanzierungsfragen (vgl. etwa zum Verwaltungsabkommen-Altlastenfinanzierung - Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten vom 01.12.1992 zwischen Treuhandanstalt und Ländern: VG Berlin, Urteil vom 11.03.1999 - VG 13 A 77.95 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks). Allein schon aus der Bezeichnung der Regelwerke wird dies deutlich, etwa bei dem „Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten“ oder dem „Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der Sanierung von Ökologischen Altlasten in Thüringen“. Der Sonderfonds etwa wurde eingerichtet zur Entbürokratisierung des Sanierungsverfahrens. Die angeführten Regelwerke entbinden die zuständigen Thüringer Umweltbehörden jedenfalls nicht davon, zuvor zu entscheiden, ob Antragstellern Ansprüche, etwa nach dem Umweltrahmengesetz, zustehen. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Generalvertrag privatisierungsrechtliche Ansprüche gegen den Bund regelt. Um solche geht es hier nicht. Die Klägerseite selbst hat in der Klagebegründung (Seite 27) auf das Sächsische Regelwerk Bezug genommen und dessen Eckpunkte wie folgt zitiert: „… Übernahme aller „vertraglichen Verpflichtungen der BvS gegenüber privatisierten Unternehmen zur Altlastensanierung …“ Darüber hinaus ignoriert die Klägerin - wie der Beklagte zutreffend geltend macht - mit ihrem Vorbringen den Charakter der vorliegenden Einzelfallentscheidung. Wie vorstehend ausgeführt, liegen im Fall der Klägerin weder die freistellungsrechtlichen Voraussetzungen noch etwa die Voraussetzungen einer Zusicherung vor. Nach alldem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zulasten der Klägerin; hiernach kommt eine Erstattung der Kosten des Vorverfahrens und damit die beantragte „Notwendig-Erklärung“ der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - im Hinblick auf die von ihr behauptete Zusicherung - geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit nur dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16.Aufl. 2009, § 124 Rdnr. 10). Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zu der von ihr behaupteten Zusicherung können nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. Inwieweit die Anforderungen, die an eine Zusicherung nach § 38 VwVfG bzw. hier § 38 ThürVwVfG zu stellen sind, erfüllt sind, ist vielmehr im Einzelfall anhand der jeweiligen konkreten Umstände zu prüfen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 13.11.2008 - 6 E 1292/08 - juris). Auch im Übrigen sind Gründe für eine Zulassung der Berufung nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.400.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz - GKG -). Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung einer Freistellung von der Verantwortlichkeit für Altlasten nach dem Umweltrahmengesetz durch den Beklagten; sie begehrt die beantragte Freistellung sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kosten für die Verwahrung von Kavernen. Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der in Norwegen ansässigen, international operierenden Firma S... Inc. Auf den Grundstücken, hinsichtlich derer die Klägerin Freistellungs- und Kostenübernahmeansprüche geltend macht, befanden sich vor 1990 Betriebsteile einer zum ehemaligen Kaliwerk B... gehörenden Soleverarbeitungsanlage. Die Grundstücke betreffend die vor 1990 dort befindlichen Betriebsteile der Soleverarbeitungsanlagen, wie die Anlage zur Verflüssigung von Konditionierungsmittel (Montanwachs), ein Lokschuppen sowie ein Öllager, waren Gegenstand eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens (Az. R31A/1200 betreffend das sog. „Betriebsgelände“ bzw. die sog. „Verarbeitung“ bzw. das sog. „Altwerk“: Grundstücke Gemarkung B... Flur 6, Flurstück a, Flur 7, Flurstücke b, c, d sowie Flur 8, Flurstücke e, f und g) und anschließenden Gerichtsverfahrens (Az. beim Verwaltungsgericht Weimar 7 K 360/03.We; Az. beim Thüringer Oberverwaltungsgericht 2 ZKO 817/06). In jenem Verfahren im Jahr 1992 durch die vormalige Eigentümerin, die Firma K... GmbH T..., geltend gemachte Freistellungsansprüche sind rechtskräftig abgewiesen; auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 02.08.2006 und den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18.10.2007 wird Bezug genommen. Vorliegend streitgegenständlich ist der Freistellungsantrag der vormaligen Eigentümerin, der Firma K... GmbH T..., vom 20.03.1992, eingegangen am 26.03.1992, soweit dieser sich auf die Grundstücke betreffend „Solfeld“ und „Fernrohrtrasse“ bezieht (im Verwaltungsverfahren unter dem Az. R31A/1199 geführt und teilweise auch als Antrag zu den Grundstücken betreffend „Kavernen und Anlagen“ bezeichnet). Das „Solfeld“ bezieht sich auf Grundstücke in der Gemarkung K..., Flur 3 mit verschiedenen Flurstücken sowie in der Gemarkung O..., Flur 1 mit verschiedenen Flurstücken. Die „Fernrohrtrasse“ bezieht sich auf Grundstücke in der Gemarkung K..., Flur 3 und Flur 4 mit jeweils verschiedenen Flurstücken sowie auf Grundstücke in der Gemarkung B..., Flur 8 mit verschiedenen Flurstücken, unter anderem das Flurstück e, das bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens R31A/1200 war (zwischenzeitlich haben sich Flurstücksbezeichnungen geändert). Laut der Antragstellung aus dem Jahr 1992 sei der Solbetrieb B... eine Anlage zur soltechnischen Gewinnung der in der vorhandenen Carnallititlagerstätte enthaltenen Komponenten und deren Weiterverarbeitung zu marktfähigen Produkten, derzeit KC1 als Düngemittel und MgCl2-Lösung. Im Solbetrieb B... waren 85 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Solbetrieb bestand aus zwei räumlich getrennten Anlagenteilen, dem Solfeld K... und der Verarbeitungsanlage in B... Ost, die über eine ca. 4 km lange Rohrtrasse miteinander verbunden waren. Der Betrieb der Anlagen erfolgte mit Genehmigung des Bergamtes Erfurt auf der Grundlage eines Hauptbetriebsplanes und einer Reihe von Sonderbetriebsplänen. Mit notariellem Vertrag vom 23.02.1993, beglaubigt am 02.03.1993 (Bl. 72 ff., Bl. 95 Ordner Nr. 1), verkaufte der Liquidator der K... GmbH das gesamte Betriebsvermögen einschließlich des Grundvermögens an die D...-GmbH. Eine Regelung über den Eintritt der Käuferin in das Verfahren über die Freistellung von der Altlastenverantwortlichkeit enthielt der Vertrag nicht. Mit Schreiben vom 18.03.1993, eingegangen am 22.03.1993 (Bl. 59 ff. Ordner Nr. 1, Bl. 67 Ordner Nr. 3), übermittelte die K... GmbH zum Freistellungsantrag betreffend die Aktenzeichen R31A/1200 („Verarbeitungsanlage B... Ost“) und R31A/1199 („Solfeld K...“) jeweils einen Befragungsbogen. Während die Unterlagen zum Az. R31A/1200, der „Verarbeitungsanlage“, hinsichtlich der Beschreibung der Altlastenverdachtsflächen in einer Anlage die betroffenen Grundstücke aufführen und als betroffene Umweltmedien „Boden, Grundwasser“ bezeichnen, ist in den Unterlagen zum Az. R31A/1199, dem Solfeld K...“, hinsichtlich der Beschreibung der Altlastenverdachtsflächen ausgeführt, derzeit sei keine Schädigung bekannt (Bl. 63 Ordner Nr. 1, Bl. 63 Ordner Nr. 3). Mit Bescheid vom 01.06.1993, zugestellt am 09.07.1993 (Bl. 99 Ordner Nr. 1), lehnte das Thüringer Landesverwaltungsamt - Außenstelle Nord, Sondershausen - den Freistellungsantrag ab. Die antragstellende K... GmbH habe die betroffenen Grundstücke verkauft und sei daher nicht mehr antragsberechtigt. Die D...- GmbH legte gegen den ablehnenden Bescheid mit Schreiben vom 23.07.1993, eingegangen am 29.07.1993, Widerspruch ein (Bl. 75 Ordner Nr. 3). Die Veräußerung eines antragsbefangenen Objekts sei kein Ablehnungsgrund. Um bergbauliche Tätigkeiten durchführen zu können, wurden der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der D... GmbH, das Bergwerkseigentum an dem Feld K... und K... NW bezogen auf den Bodenschatz „Kalisalze“ im Sommer 1993 bzw. 1995 durch Erteilung der Berechtsamturkunden (Nr. 1011/93-611 und Nr. 1084/95-611) übertragen. 1996 nahm die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter anderem eine Anlage zur Produktion von Bischofit in Betrieb und weitete die Kalisalzproduktion aus. Im Jahr 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D... GmbH eröffnet. In einer fachtechnischen Stellungnahme vom 13.03.2001 stellte das Staatliche Umweltamt Sondershausen nach Ortsbesichtigung und Auswertung bereits existierender Gutachten fest, dass auf den vom Freistellungsantrag R31A/1199 - Solfeld K... umfassten Flurstücken keine Schäden vorhanden seien, die eine Allgemeinwohlbeeinträchtigung darstellten; auf den dem Freistellungsantrag R31A/1200 zugehörigen Flurstücken seien dagegen sanierungsbedürftige Schäden nachgewiesen, die eine Allgemeinwohlbeeinträchtigung darstellten, der Sanierungsaufwand für die Altlastenverdachtsflächen werde auf 307.000,00 DM (156.967,00 €) geschätzt. (Bl. 100, 102 Ordner Nr. 3) In einem Schreiben an die eingeschaltete Investitionsbank teilte das Landesverwaltungsamt mit, dass bereits die insolvente D...- GmbH wirksam in das ursprünglich von der K... GmbH beantragte Freistellungsverfahren eingetreten sei. Mit notariellem Vertrag vom 27.04.2001 (UR-Nr. 378/2001) erwarb die Klägerin den gesamten Geschäftsbetrieb und die Grundstücke der D... GmbH von deren Insolvenzverwalter für 16.100.000,00 DM bzw. 8.231.800,00 €. Die Vertragsparteien vereinbarten die Übernahme der Rechte aus dem Freistellungsverfahren durch die Klägerin. Unter Hinweis auf diese Regelung erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 11.05.2001 gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt, in das Verwaltungsverfahren eintreten zu wollen. Auf eine Anfrage der D... AG an den Thüringer Wirtschaftsminister erging ein Antwortschreiben der Abteilung Wirtschaftsförderung im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur (im Folgenden: Thüringer Wirtschaftsministerium) vom 16.05.2001 an die D... AG. Anlässlich des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurden verschiedene Gespräche zwischen dem Insolvenzverwalter der Rechtsvorgängerin der Klägerin, Vertretern der Klägerin, Bankenvertretern und Behördenvertretern geführt. Am 26.06.2001 fand im Thüringer Wirtschaftsministerium ein Gespräch in Sachen „D...“ statt, an dem Vertreter der D... AG, der S... und des Freistaats Thüringen sowie der Insolvenzverwalter teilnahmen. Auf die Ergebniszusammenfassung eines der Teilnehmer, des Herrn Rechtsanwalt Dr. S..., in dem Anschreiben vom 03.07.2001 wird hingewiesen. Das Thüringer Wirtschaftsministerium bat mit Faxschreiben vom 04.07.2001 um die Korrektur eines Halbsatzes des Protokolls bzw. der Ergebniszusammenfassung. Auf Hinweis des Thüringer Wirtschaftsministeriums legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2002 zur weiteren Begründung des Antrages Unterlagen über Art und Umfang der beabsichtigten Investitionen vor. Daraus ging hervor, dass die Klägerin beabsichtigt, 15.000.000 € zu investieren und 90 Arbeitsplätze zu schaffen. Langfristig werde die Klägerin einen Chemiepark errichten und die Ansiedlung weiterer chemienaher Unternehmen auf einer Fläche von insgesamt ca. 30.000 qm anstreben. Die Klägerin führte in ihren Unterlagen aus, dass der Rückbau und die Entflechtung der Altanlagen mit personeller Unterstützung durch eine öffentlich geförderte Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) bereits begonnen hätten Auf den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Betriebsgenehmigung vom 25.06.2001 erteilte das Thüringer Oberbergamt der Klägerin am 05.07.2001 die Genehmigung für die Übertragung des Bergwerkseigentums K... (Genehmigung Nr. 2/2001) und des Bergwerkseigentums K... (Genehmigung Nr. 3/2001). Im Nachgang dazu wurde von der Klägerin hinsichtlich der Verwahrung der Bohrungen die Zulassung des Sonderbetriebsplans „Verwahrung von Sonden“ mit Schreiben vom 22.02.2002 beantragt. Dieser Sonderbetriebsplan wurde mit Bescheid des Bergamtes Bad Salzungen vom 24.05.2002 zugelassen. Im Parallelverfahren mit dem Az. R31A/1200 betreffend die „Verarbeitungsanlagen“ wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid aus dem Jahr 2003 den Widerspruch gegen die Ablehnung des Freistellungsantrags zurück. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Weimar durch Urteil im Jahr 2006 ab, weil die Sanierungskosten angesichts des Investitionsvorhabens kein Investitionshemmnis darstellten; das Thüringer Oberverwaltungsgericht lehnte den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung durch - das Urteil bestätigenden - Beschluss im Jahr 2007 ab. Auf weiteren Schriftwechsel zwischen der Klägerin und Behördenvertretern hin teilte das Thüringer Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 05.11.2009 (Bl. 278 Ordner Nr. 2) der S... mit, dass eine Zusage zur Altlastenfreistellung nicht bekannt sei. Hinsichtlich der Freistellungsproblematik wurde auf die Zuständigkeit des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt verwiesen. Die Klägerin machte geltend, die Freistellungsvoraussetzungen seien erfüllt. Des Weiteren seien mit der schriftlichen Protokollbestätigung vom 04.07.2001 die Voraussetzungen für eine verwaltungsmäßige Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt. Die vor dem 01.07.1990 niedergebrachten Bohrungen (Problem der Ölfüllung und der Migration mineralisierter Lösungen) und untertägigen Anlagen würden Schäden im Sinne der Freistellungsklausel darstellen. Schadensbeseitigungskosten würden einen Umfang von 1,4 Mio. € haben. Der Gesellschafter der Klägerin sei bereit, in den nächsten Jahren Investitionen in einem Umfang von 28 Mio. € zu tätigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2011, zugestellt am 26.07.2011, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei zulässig. Er sei jedoch unbegründet. Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 01.6.1993 sei weder rechtswidrig noch unzweckmäßig und verletze die Klägerin auch nicht in ihren Rechten. Die Klägerin sei zwar wirksam in das ursprüngliche Verfahren der K... GmbH eingetreten. Sie habe aber keinen Freistellungsanspruch. Die Zusicherung einer Freistellung liege nicht vor. Selbst wenn man für das vorliegende Verfahren eine Zusicherung annehmen würde, mangele es am Schriftformerfordernis. Eine nicht verabredete Ergebniszusammenfassung könne das Schriftformerfordernis des § 38 Absatz 1 Satz 1 ThürVwVfG nicht erfüllen. Auch ein Schaden im Sinne der Freistellungsklausel liege hier nicht vor. Ein konkreter Verdacht, dass ein Grundstück mit Altlasten behaftet sei, liege bezüglich der Flurstücke des Solfeldes und der Fernrohrtrasse nicht vor. Allein eine Befürchtung, dass es zur Migration mineralisierter Lösungen in grundwasserführende Schichten kommen könne, reiche auch dann nicht aus, wenn der Verdacht nicht dergestalt zweifelsfrei feststehen müsse, wie dies als Voraussetzung der abfall- bzw. bodenschutzrechtlichen Eingriffsregelungen erforderlich sei. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine - in welchem Grad auch immer - Betroffenheit der Schutzgüter seien weder vorgetragen worden, noch lägen sie vor. Trotz einer weiten Auslegung des Schadensbegriffs beim Bergbau - so die Widerspruchsbehörde (S. 7 des Widerspruchsbescheides) - werde durch die vom Bund - in einem „Positionspapier zur Anwendung der Freistellungsregelung nach dem UwRG auf den Bergbau“ vom 18.01.1995 - aufgeführten Beispiele erkennbar, dass Hinweise auf eine tatsächliche Schädigung vorliegen müssten. Allein die bergbauliche Tätigkeit als solche könne auch den weiten Schadensbegriff nicht erfüllen, da sonst jede bergbauliche Tätigkeit einen Schaden im Sinne der Freistellungsklausel darstelle. Wäre dies jedoch beabsichtigt gewesen, hätten die entsprechenden Hinweise zur Anwendung der Freistellungsregelung auf den Bergbau auf einen Satz beschränkt werden können. Wenn man dennoch den Schadensbegriff hier bejahen würde - so der Widerspruchsbescheid weiter -, käme man zur Ermessensentscheidung. Bei der Freistellungsklausel handele es sich in erster Linie um eine Regelung zur Förderung der Wirtschaft. Die Freistellung solle gewährleisten, dass die betroffenen Unternehmen die Chance zur Teilnahme am Wettbewerb erhielten. Es sollten mögliche Investitionshemmnisse beseitigt werden. Vorliegend bestehe für die Klägerin kein Investitionshemmnis. Die voraussichtlichen Kosten für die Erfüllung berg- und/oder altlastenrechtlicher Pflichten seien gegenüber den geplanten Investitionen so gering, dass sie kein Investitionshemmnis bildeten und von der Klägerin im Rahmen ihrer Vorgehensweise ohne Beeinträchtigung ihrer Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit getragen werden könnten; eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu Lasten der Allgemeinheit sei vorliegend nicht vertretbar. Den geplanten Investitionen in Höhe von 28 Mio. € stünden voraussichtliche Kosten zur Erfüllung berg- und/oder altlastenrechtlicher Pflichten in Höhe von 1,4 Mio € gegenüber. Setze man diese Beträge in ein Verhältnis, so ergebe sich ein Anteil der Kosten zur Erfüllung berg- und/oder altlastenrechtlicher Pflichten an den Investitionen von 5%. In Ansehung des Gesamtengagements der Klägerin seien die genannten Kosten noch nicht als nicht zu verkraftendes Investitionshemmnis zu werten. Hiergegen hat die Klägerin am 24.08.2011 beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Mit Schreiben vom 16.05.2001 habe das Thüringer Wirtschaftsministerium gegenüber der Deutschen V... AG mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit dem Thema Freistellung für K.../D... zuständigkeitshalber die Abteilung Wirtschaftsförderung beauftragt worden sei. Infolge der zwischen den Ministerien und dem Thüringer Landesverwaltungsamt geführten Abstimmungen sei es am 26.06.2001 zu einer Besprechung im Thüringer Wirtschaftsministerium gekommen, in der es einerseits um die Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin gegangen sei sowie darum, dass über den gestellten Altlastenfreistellungsantrag alsbald positiv entschieden werde. Außerdem sei als Grundaussage und auf Vorschlag von Herrn Minister S... festgehalten worden, dass die Auffanggesellschaft, also die Klägerin, nicht mit den Lasten der Vergangenheit beschwert sein solle. Das Ergebnis der Besprechung sei im Rahmen eines Protokolls von dem damaligen Protokollführer, Rechtsanwalt Dr. ... S... , erstellt und am 03.07.2001 an das Wirtschaftsministerium übersandt worden. Mit Schreiben vom 04.07.2001 habe der Beklagte, vertreten durch das Wirtschaftsministerium, mitgeteilt, dass das Protokoll auf Seite 4 zu präzisieren sei. Einwände gegen die sonstigen protokollierten Zusagen im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung und des Vorgehens bezüglich der Altlasten seien seitens des Wirtschaftsministeriums nicht vorgetragen worden. Allein im Zeitraum 2001 bis 2008 habe die Klägerin 51,3 Mio. € in ihr Unternehmen investiert. Sie plane auch zukünftig weitere Investitionen vorzunehmen, wobei die Höhe der zukünftigen Investitionen auch davon abhängig sei, ob die im Jahr 1992 von der K... GmbH beantragte Freistellung von den „Altlasten“ erfolge. Das im Jahr 1992 von der K... GmbH beschriebene Investitionshemmnis existiere nach wie vor, da die Klägerin auch in Zukunft die Investition von weiteren geplanten 28 Mio. € davon abhängig machen werde, welches Risiko aufgrund der vor dem Jahr 1990 bereits niedergebrachten Bohrungen und entsprechenden Folgeverpflichtungen bestehe. Außerdem hätten aufgrund des langen Sich-Hinziehens des Freistellungsverfahrens bestimmte Verwahrungsarbeiten schon durchgeführt werden müssen, die ansonsten im Falle einer positiven Freistellungsentscheidung von dem Beklagten übernommen worden seien. Insoweit werde eine eigentliche Freistellung nicht mehr begehrt, sondern in modifizierter Form eine Kostenübernahme geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Antragstellung im März 1992 habe bereits festgestanden, dass die angelegten Bohrungen und errichteten untertägigen sowie obertägigen Anlagen des Betriebes der Rückbauverpflichtung des Bundesberggesetzes sowie der Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche unterlägen. Mit der Tätigkeit als Bergbauunternehmer und aufgrund der Inhaberschaft des Bergwerkseigentums sei eine entsprechende Sanierungspflicht verbunden. Die nicht zurückgebauten und verwahrten Bohrungen (Altkavernen) stellten auch heute noch einen Schaden im Sinne des Umweltrahmengesetzes dar. Anders als der Wortlaut vermuten lasse, sei es nicht notwendig, dass tatsächlich bereits eine konkrete Feststellung von Schäden gegeben sein müsse. Es genüge die Gefahr einer möglichen Gefährdung, die dann vorliege, wenn nachteilige Auswirkungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Nach wie vor gegeben sei auch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, dass eine Freistellung von den bergbaulichen Verantwortlichkeiten für die vor dem 01.07.1990 angelegten Altkavernen erfolge. Die Klägerin stelle zunehmend fest, dass die ursprünglich geschätzten Rückbaukosten im Fall der tatsächlichen Durchführung der Verwahrung bei Weitem nicht ausreichten. Aus diesem Grund könne zurzeit überhaupt nicht abgeschätzt werden, welche Beträge für die Rückbauangelegenheiten in Zukunft noch tatsächlich zu erbringen seien. Diese Ungewissheit belaste die weiteren Planungen des Bergbauunternehmens enorm. Zwar hätten die Gesellschafter der Klägerin signalisiert, dass durchaus weitere Beträge in den Bergbaubetrieb investiert würden. Das sei jedoch von den zukünftigen Gewinnaussichten abhängig und mache deutlich, dass angesichts der unbekannten tatsächlichen Höhe der endgültigen Verwahrungskosten ein Investitionshemmnis nach wie vor bestehe. Darüber hinaus habe die ministerielle Zusicherung in der Besprechung im Thüringer Wirtschaftsministerium am 26.06.2001 bezogen auf den geltend gemachten Freistellungsanspruch eine doppelte Wirkung. Sie bewirke einerseits eine Ermessensreduzierung auf Null und gewähre zudem einen selbständigen Anspruch auf Freistellung. In dem am 26.06.2001 geführten Gespräch sei als Grundaussage ausdrücklich zugesichert worden, dass die Klägerin nicht mit den Lasten der Vergangenheit beschwert sein solle. Zum Beweis werde die Ladung und Vernehmung des Zeugen und Ministers a.D. F... S... sowie weiterer - namentlich benannter - Teilnehmer an dem Gespräch angeregt. Die Zusicherung sei von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, dass die Klägerin bezogen auf die bereits bestehenden Anlagen und Altkavernen zukünftig als neue Bergwerkseigentümerin nicht mehr der Haftung für vorausgegangene Maßnahmen (Bohrungen/Altkavernen) der Rechtsvorgänger unterliege. Dadurch sei im Hinblick auf die noch vorzunehmende Freistellungserklärung zugleich das Ermessen des Thüringer Landesverwaltungsamtes, also der nachgeordneten Fachbehörde, auf Null reduziert worden. Die am 26.06.2001 erfolgten Zusicherungen hätten zugleich die Bedeutung einer Zusicherung im Sinne des § 38 ThürVwVfG. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine solche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG seien erfüllt. Laut Schreiben des Rechtsanwalts Dr. ... S... vom 03.07.2001 sei aufgrund des Gesprächs im Wirtschaftsministerium vom 26.06.2001 als Ergebnis festgehalten worden, dass nicht nur über die Altlastenproblematik auf dem Betriebsgelände gesprochen worden sei, sondern es sei auch ausdrücklich die weitere Frage erörtert worden, wie bezüglich der derzeit bestehenden Kavernen und Anlagen zu verfahren sei, insbesondere was die Sicherheitsleistungen und Verwahrungskosten anbelange. Die Klägerin habe damals deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sei, Lasten der Vergangenheit zu tragen, da diese Belastung das Land ohnehin treffe, wenn der Betrieb der insolventen Gesellschaft D... einzustellen wäre. Der Vertreter der Auffanggesellschaft habe diese Zusicherung nur so verstehen können, dass eine positive Freistellungsentscheidung gegenüber der Auffanggesellschaft, also der Klägerin, ergehen werde, sofern die Gesellschafter bereit seien, im Gegenzug das Stammkapital der Klägerin zu erhöhen. Die an der Besprechung vom 26.06.2001 teilnehmenden Behördenvertreter aus den Ministerien seien auch befugt gewesen, eine entsprechende positive Freistellung zuzusichern. Mit Beschluss der Thüringer Landesregierung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 610) seien die Zuständigkeiten der einzelnen Ministerien festgelegt worden. So sei einerseits für Freistellungsverfahren nach dem Hemmnisbeseitigungsgesetz das Thüringer Umweltministerium zuständig gewesen. Zugleich sei festgelegt, dass das Wirtschaftsministerium für staatliche Finanzierungsbeihilfen und für Angelegenheiten des wirtschaftlichen Mittelstandes zuständig sei. Aufgrund der Besetzung der Besprechung ergebe sich, dass die Ministerien mit Personen besetzt gewesen seien, die über die entsprechenden Befugnisse verfügt hätten. Der Vertreter der Klägerin habe damals voll darauf vertrauen können, dass der Bindungswille bestanden habe und die Vertreter entsprechend befugt gewesen seien. Um einzelne Abgrenzungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Ministerien habe sich der Vertreter der Auffanggesellschaft angesichts dieser jeweiligen Vertretung seitens der beiden Ministerien nicht zu kümmern brauchen, zumal das Wirtschaftsministerium selbst mit Schreiben vom 16.05.2001 mitgeteilt habe, dass es in dieser Angelegenheit zuständig sei. Auch seien seitens des Vertreters des Umweltministeriums keinerlei Einwände erhoben worden als Minister S... die Zusicherung hinsichtlich der Befreiung und damit Enthaftung der Klägerin für die Vergangenheit zugesagt habe. Das Protokoll des Herrn Dr. S... sei zwar nicht von den Vertretern der beiden Ministerien unterschrieben worden. Das sei aber zur Entfaltung der Wirksamkeit einer Zusicherung auch nicht notwendig. Es genüge für das Schriftformerfordernis, wenn gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft der Wille der Behörde zum Ausdruck komme, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Eine Unterschrift sei entbehrlich und es reiche aus, dass anhand eines Protokolls erkennbar sei, dass der Inhalt dem Willen der Behörde entspreche. In Rechtsprechung und Schrifttum sei es heute anerkannt, dass bei Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nicht nur allgemein die Freistellung festgestellt werde, sondern auch eine abgestufte Form der Freistellung erfolgen könne, nämlich die Freistellung von den Kosten. An einer solchen Kostenübernahme ändere sich auch nichts, wenn die erforderliche Sanierung bereits vorgenommen worden sei, so dass die ursprüngliche Gefahrensituation inzwischen ganz oder teilweise beseitigt worden sei. In diesem Fall wandele sich der Freistellungsanspruch dem Grunde nach in einen Kostenübernahmeanspruch um, der ebenfalls seine Grundlage in Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz habe. Aus diesem Grund werde mit dem weitergehenden Klageantrag zu 2. bezogen auf einen bestimmten Betrag eine Kostenübernahme beantragt, die im Wege einer Zahlungs- und damit Leistungsklage geltend gemacht werde. Die Übernahme dieser Kosten und damit einer teilweisen direkten Freistellung auf bereits erbrachte Sanierungsleistungen stelle sich insoweit als ein „Minus“ dar. Auch eine solche teilweise Regelung könne dabei im Wege eines Urteils erfolgen. Im Hinblick auf die bereits erfolgten Verwahrungsarbeiten würden die bereits entstandenen Kosten bezogen auf die fünf Altkavernen in Form der Kostenerstattung geltend gemacht, während hinsichtlich der weiteren Bohrungen, die ebenfalls zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin für ihre betrieblichen Zwecke genutzt worden seien, weiterhin mit dem Klageantrag das Freistellungsbegehren verfolgt werde. Darüber hinaus ergebe sich der Freistellungsanspruch auch aus der Selbstbindung der Verwaltung, da die Behörden des Beklagten nach Art. 3 Abs. 1 GG zur gleichmäßigen Behandlung aller Fälle verpflichtet seien. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich auch aus der Praxis der zuständigen Behörde eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben könne, die zu einer Ermessensreduzierung führe bzw. zu einem bestimmten Behördenverhalten verpflichte. Sowohl die Verwaltungspraxis der jeweiligen Behörden des Beklagten als auch die durch Richtlinien geleitete Verwaltungspraxis in Thüringen zeigten, dass in einer Vielzahl von Fällen von dem Beklagten Sanierungsfinanzierungen für verschiedene Industriebereiche im Zusammenhang mit den von der damaligen Treuhandanstalt durchgeführten Unternehmensprivatisierungen erfolgt seien. Grundlage für diese Verwaltungspraxis sei bis heute das Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung) vom 01.12.1992, geändert durch das Erste Verwaltungsabkommen zur Änderung des Verwaltungsabkommens vom 10.01.1995. Im Rahmen dieser Regelung habe der Beklagte sich gemeinsam mit anderen Bundesländern dazu verpflichtet, die Kosten bei einer Freistellung gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG von Unternehmen im Bereich der Treuhandanstalt im Verhältnis von 60 (THA) : 40 (Länder, u.a. Thüringen) zu teilen. Nach der Vereinbarung VA-Altlastenfinanzierung vom 01.12.1992 gelten die Regelungen entsprechend auch für die Zeit nach der Auflösung der Treuhandanstalt. Diesbezüglich sei zunächst Rechtsnachfolgerin die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) geworden. Mit dem Ersten Verwaltungsabkommen vom 10.01.1995 hätten anschließend die neuen Bundesländer und damit auch der Beklagte mit dem Bund vereinbart, dass das VA-Altlastensanierung für alle Verträge über bereits privatisierte Treuhand-Unternehmen gelte. Es sei allgemein bekannt, dass im Jahr 1999 der Freistaat Thüringen mit der BvS einen Generalvertrag abgeschlossen habe, mit dem die gesamten Altlastenfragen im Freistaat in dessen alleinige Verantwortung übergegangen seien und die hierfür erforderlichen Mittel dem Schlüssel des Verwaltungsabkommens entsprechend von der BvS auf den Freistaat übertragen worden seien. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Beklagten sei nach dem Generalvertrag, dass aufgrund der vor dem 01.07.1990 verursachten Schäden eine Gefahrenabwehr notwendig sei, die sich aus den abfallrechtlichen Regelungen des Landes, dem Bundesbodenschutzgesetz oder aus wasserrechtlichen Gründen ergebe. Die streitgegenständlichen Altkavernen seien bereits vor dem 01.07.1990 abgeteuft und angelegt worden. Insoweit sei die Gefährdungslage bereits vor dem 01.07.1990 vorhanden gewesen. Dies sei der Treuhandanstalt auch bekannt gewesen. Eine Gefährdungssituation sei diesbezüglich nach wie vor gegeben. Ausweislich des Gutachtens des Ingenieurbüros E... vom 04.12.2009 ergebe sich, dass eine Migration mineralisierter Lösungen in die grundwasserführenden Schichten eintreten könne und daher eine Gefahr der Beeinträchtigung des Grundwassers bzw. des Bodens erfolgen würde, sofern nicht eine ordnungsgemäße Verwahrung der Bohrungen vorgenommen werde. Diese wasserrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Gefahren bestünden auch nach dem Bescheid des Beklagten vom 04.01.2011, wonach eine langzeitsichere Verwahrung der Sonden zum Schutz des Untergrundes und des Grundwassers erforderlich sei. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach dem Generalvertrag in Verbindung mit dem Verwaltungsabkommen-Altlastenfinanzierung erfüllt. Inzwischen sei auch das Gesetz über das im Zusammenhang mit dem Generalvertrag von 1999 errichtete Sondervermögen erneut geändert worden (Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „ökologischer Altlasten in Thüringen“ vom 09.06.1999, GVBl. S. 329). Nach § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 510) diene das Sondervermögen auch der Erfüllung der Finanzierungsverpflichtungen des Landes für ökologische Altlasten, die sich nicht aus dem Generalvertrag und dessen Umsetzung ergäben. Dazu gehörten insbesondere auch sonstige Finanzierungen ökologischer Altlasten, soweit sie nicht den Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des § 3 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens unterfielen. Diese gesetzliche Regelung gelte seit Dezember 2010 und sie belege, dass bei der Prüfung der Übernahme von Sanierungskosten keineswegs nur die Regelung des Umweltrahmengesetzes einschlägig sei, sondern im Rahmen der Verwaltungspraxis des Beklagen eine Reihe von verwaltungsmäßigen Vorgaben und Richtlinien existierten, die beim Vorliegen ökologischer Altlasten und Bestehen erheblicher Sanierungskosten keine Kostenpflicht zum Nachteil der privatisierten ehemaligen Unternehmen der Treuhandanstalt begründeten. Die Feststellung des Beklagten, dass der Generalvertrag ausschließlich Ansprüche gegen den Bund regele, verkenne die Folgewirkungen der mit dem Generalvertrag vom 24.02.1999 begründeten Verpflichtungen und der anschließenden von dem Beklagten weiterentwickelten behördlichen Praxis. Der Generalvertrag habe für die Klägerin Bedeutung, da hiermit aufgezeigt werden könne, dass der Beklagte sich verpflichtet habe, im Rahmen seiner Behördenpraxis solche vor dem 01.07.1990 verursachte Gefahren abzuwehren und dafür entsprechende Maßnahmen Dritter finanziere. Für diese Aufgabe habe der Beklagte erhebliche Zuwendungen vom Bund (467,7 Mio. EUR) erhalten. Darüber hinaus habe der Beklagte jährlich 13,3 Mio. EUR, mindestens bis zum Jahr 2016, für die Altlastensanierung in Thüringen zur Verfügung zu stellen. Damit sei der Generalvertrag ein Beleg dafür, dass die dargestellte behördliche Praxis über das Jahr 1999 hinaus fortgesetzt werde und Betroffene entsprechende Finanzmittel zugeteilt bekommen sollten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, sei das bezogen auf die Sicherungsmaßnahmen der Klägerin der Fall. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 01.06.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 22.07.2011 (Az.: 400.3/8759/R31A/1199/11/8495) zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Freistellung zu erteilen, hilfsweise wird beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 01.06.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 22.07.2011 (Az.: 400.3/8759/R31A/1199/11/8495) zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Freistellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.167.435,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 586.492,02 Euro, auf 48.523,04 Euro, auf 153.524,29 Euro sowie auf 378.896,57 Euro jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.07.2011 Bezug und trägt ergänzend vor: Durch das Vorgehen der Klägerin entstehe bezüglich der Besprechung vom 26.06.2001 ein falscher Eindruck. Die Klägerin versuche darzustellen, dass bestimmte Angaben sich gerade auch auf das hier gegenständliche Verfahren bezögen, während dies erkennbar nicht der Fall sei. Die eigene Ergebniszusammenfassung der Klägerin aus 2001 zum Termin vom 26.06.2001 unterscheide ausdrücklich zwischen den beiden Sachverhalten. Es bleibe völlig unklar, welche Bedeutung vorliegend der sogenannte Generalvertrag haben solle. Durch den Verweis der Klägerin darauf, dass der Vertrag generelle Regelungen getroffen haben solle, werde der Charakter der vorliegenden Einzelfallentscheidung ignoriert. Der sogenannte Generalvertrag regele privatisierungsrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die hier nicht vorlägen. Aus der Regelung privatisierungsrechtlicher Ansprüche gegen den Bund die Entwicklung einer bestimmten behördlichen Praxis bei der Behandlung der Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz in der Fassung des Hemmnisbeseitigungsgesetzes herzuleiten, entbehre jeglicher Grundlage. Zu den im Schriftsatz der Klägerin vom 05.05.2014 angegebenen weiteren Verwahrungskosten bleibe festzustellen, dass aufgrund des Verhältnisses zwischen den Investitionen und den möglichen Kosten zur Erfüllung berg- und/oder altlastenrechtlicher Pflichten kein nicht zu verkraftendes Investitionshemmnis vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände), den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen 7 K 360/03.We (zwei Bände) sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Ordner) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.