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Urteil

7 K 595/11 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0522.7K595.11WE.0A
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Leitsätze
1. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand für die Abholung des Abfalls, so kann und darf dies nicht stets allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgebürdet werden; bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann daher auch ein Verbringen des Abfalls noch Teil der Überlassungspflicht des Abfallerzeugers sein.(Rn.47) 2. Einem unmittelbaren Anfahren von Grundstücken können dabei tatsächliche und rechtliche Gründe - etwa straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen - entgegenstehen.(Rn.54) 3. Zur Zumutbarkeit des Verbringens von Abfallbehältnissen an einen Sammelpunkt.(Rn.79)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand für die Abholung des Abfalls, so kann und darf dies nicht stets allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgebürdet werden; bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann daher auch ein Verbringen des Abfalls noch Teil der Überlassungspflicht des Abfallerzeugers sein.(Rn.47) 2. Einem unmittelbaren Anfahren von Grundstücken können dabei tatsächliche und rechtliche Gründe - etwa straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen - entgegenstehen.(Rn.54) 3. Zur Zumutbarkeit des Verbringens von Abfallbehältnissen an einen Sammelpunkt.(Rn.79) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden. I. Die Klage ist zulässig. Ausgehend vom Begehren des Klägers ist sie als Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage auszulegen. Als solche ist sie statthaft: Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, den Hausmüll und die Gelben Säcke am klägerischen Grundstück abzuholen, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Kläger erstrebt mit diesem Begehren die Vornahme schlichten Verwaltungshandelns (vgl. VG Köln, Urteil vom 06.04.2011 - 14 K 693/10 - juris Rdnr. 17). Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 08.12.2010 in der Fassung des Bescheides vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 03.06.2011 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Insoweit enthält der Bescheid vom 08.12.2010 neben der Ablehnung des Antrags des Klägers vom 15.11.2010 auf Abholung der in seinem Haushalt anfallenden Abfälle an seinem Grundstück zudem die Verpflichtung des Klägers, die Abfälle zu der dort bestimmten Sammelstelle zu verbringen (vgl. VG München, Urteil vom 21.01.2010 - M 10 K 09.2244 -). Am Ende des Bescheides vom 08.12.2010 ist hierzu ausdrücklich Folgendes ausgeführt: Da die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 7 Satz 5 Abfallsatzung anzuwenden sei, habe der Kläger seinen Abfallbehälter für Restmüll sowie die Gelben Säcke zur nächsten, vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen; diese Stelle sei die Einmündung der Stichstraße/Sackgasse in die eigentliche R.... Es kann hier offen bleiben, ob die gegen diesen Teil des Bescheides gerichtete Anfechtungsklage schon unzulässig ist, weil dieser verpflichtende Teil des Bescheides etwa bereits bestandskräftig ist, weil der Kläger insoweit nicht bis zum 17.01.2011 - dem Ablauf der Widerspruchsfrist (§§ 70, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung - ZPO -, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) - Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.12.2010 erhoben hatte, oder ob der Änderungsbescheid vom 18.01.2010 (insgesamt) Fristen erneut eröffnete oder ob etwa (insgesamt) Heilung des Mangels einer eventuellen Fristversäumnis durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde zur Sache eingetreten ist (vgl. zur Heilung einer Fristversäumnis durch Sachentscheidung insgesamt Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 70, Rdnr. 9 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). II. Die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Hausmüll und die Gelben Säcke vom Beklagten unmittelbar am Hausgrundstück abgeholt werden. Die vom Beklagten verfügte Ablehnung des Antrags des Klägers ist rechtmäßig; rechtmäßig ist auch die in dem Bescheid zugleich getroffene Bestimmung der Stelle, an der der Kläger die Abfälle bereitzustellen und dem Beklagten zu überlassen hat. Die Verfügung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf den Grundsatz nach § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 7 Satz 1 der Abfallsatzung berufen, wonach beim Hol-System die Abfälle grundsätzlich am oder auf dem anschlusspflichtigen Grundstück abgeholt werden. Der Beklagte hat sich vielmehr zu Recht auf die Ausnahmeregelung nach § 16 Abs. 7 Satz 5 der Abfallsatzung gestützt und hier zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung angenommen. Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug generell oder auf Grund zeitlich bedingter Sonderumstände nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben nach der Regelung des § 16 Abs. 7 Satz 5 der Abfallsatzung die Benutzungspflichtigen die Abfallbehältnisse und Restabfall- und Gelben Säcke selbst zur nächsten, vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen. 1. Diese satzungsrechtlichen Festlegungen sind zunächst grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie finden ihre landesrechtliche Rechtsgrundlage in § 4 des Thüringer Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz - ThAbfG -); danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung, wie ihnen im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG -) - zuvor: § 13 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) - die Abfälle zu überlassen sind. Insbesondere steht die Möglichkeit anzuordnen, den Abfall zu einem Stellplatz zu verbringen, nicht im Widerspruch zu der in §§ 17 und 20 KrWG - zuvor §§ 13 und 15 KrW-/AbfG - geregelten Pflichtenteilung - der Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und der Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite. Nach der Lastenverteilung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG - zuvor: § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG - trifft den Abfallerzeuger zwar grundsätzlich nur eine Überlassungspflicht. Dem Erzeuger dürfen normalerweise keine Tätigkeiten abverlangt werden, die ihrem Wesen nach zu den Entsorgungshandlungen zu rechnen sind. Einsammeln und Befördern sind grundsätzlich Teil der Entsorgungspflicht des Abfallentsorgers. Danach dürfte die Abfallsatzung ein generelles Bring-System nicht vorsehen. Andererseits bestehen unter der Geltung des Verursacherprinzips auch Mitwirkungspflichten des Abfallerzeugers. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand für die Abholung des Abfalls, so kann und darf dies nicht stets allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgebürdet werden. Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann daher auch ein Transport des Abfalls noch Teil der Überlassungspflicht des Abfallerzeugers sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27/98 - juris; BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 - 7 B 4/11 - juris). So hat zu dieser Pflichtenteilung das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem vorstehend zitierten Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27/98 - juris Rdnr. 19 bis 21 grundlegend Folgendes ausgeführt: „Aus dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind. Dies hat der erkennende Senat bezogen auf die Einführung eines Bringsystems für bestimmte nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfG 1986 überlassungspflichtige Abfälle zur Verwertung entschieden (Beschluss vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - a.a.O.). Danach darf sich die den überlassungspflichtigen Abfallbesitzern auferlegte Pflicht zur Verbringung von Abfällen zu einer zentralen Sammelstelle der Sache nach nicht bereits als "Einsammeln" und "Befördern" von Abfällen darstellen. Freilich ist nicht jeder vom Abfallbesitzer verlangte Transport der Abfälle über die Grenzen seines Grundstücks hinaus bereits ein "Befördern". Vielmehr bestanden schon unter der Geltung des Abfallgesetzes 1986 und des in ihm verankerten Verursacherprinzips Mitwirkungspflichten des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers. Die Überlassungspflicht war also nicht auf die herkömmliche Bereitstellung der Abfälle auf oder nahe bei dem jeweiligen Grundstück beschränkt, sondern schloss unter bestimmten Voraussetzungen auch Bringpflichten ein. Von diesen Grundsätzen ist erst recht unter der Geltung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auszugehen, das die Verantwortlichkeit der Erzeuger oder Besitzer für die Abfallentsorgung noch stärker in den Vordergrund rückt als das Abfallgesetz 1986. Von diesem Ausgangspunkt aus ist die in § … AS eingeräumte Befugnis, unter den dort genannten Voraussetzungen von den Überlassungspflichtigen die Verbringung der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellort zu verlangen, rechtlich unbedenklich. Mit dieser Bestimmung wird nicht ein generelles Bringsystem … eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen. Allerdings dürfen auch Satzungsbestimmungen dieser Art den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zu Anordnungen ermächtigen, die den Transport der Abfälle zu dem Aufstellort als eine typischerweise bereits dem Einsammeln und Befördern zugehörige Tätigkeit erscheinen lassen. Dass diese sich aus dem Bundesrecht ergebende Einschränkung in § 13 Abs. 4 AS nicht ausdrücklich formuliert wird, ist unschädlich. Eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung ist ohnehin nicht möglich. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort, noch von einem Überlassen ausgegangen werden kann oder bereits ein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegendes Einsammeln und Befördern anzunehmen ist. Maßgebend ist hierbei, wie ausgeführt, insbesondere die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.“ Auch in seinem Beschluss vom 17.03.2011 - 7 B 4/11 - juris Rdnr. 8f. hat sich das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das vorstehend zitierte Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27/98 - zu den Mitwirkungspflichten des Überlassungspflichtigen wie folgt geäußert: „Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bestimmungen einer Abfallsatzung, die … vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich sind. Dabei ist eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 - Buchholz 451.221 § 13 KrW/AbfG Nr. 4 = juris Rn. 20 f.). Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 9 Abs. 5 StVO und § 16 Nr. 1 der BGV C27 (vgl. VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 - AbfallR 2010, 155 = juris, Rn. 20 ff.).“ Hiernach können sich Mitwirkungspflichten des Abfallerzeugers insbesondere auf Grund der örtlichen Situation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht ergeben (BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27/98 - juris -; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 08.03.2006 - AN 11 K 05.01188 - juris Rdnr. 26). 2. Gemessen an diesen Maßstäben durfte der Beklagte in Anwendung der Satzungsbestimmung des § 16 Abs. 7 Satz 5 der Abfallsatzung es dem Kläger versagen, die Abfallbehältnisse am Hausgrundstück abzuholen und war berechtigt, vom Kläger die Verbringung der Abfallbehältnisse an den grundstücksfernen Aufstellungsort zu verlangen. a. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 Satz 5 Abfallsatzung liegen hier eindeutig vor. Nach § 16 Abs. 7 Satz 5 Abfallsatzung haben die Benutzungspflichtigen die Abfallbehältnisse bzw. Gelben Säcke selbst zur nächsten, vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen, wenn - Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug generell nicht oder - nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden können. Dabei können nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Hindernisse einem unmittelbaren Anfahren von Grundstücken entgegenstehen (BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rdnr. 17). Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 Satz 5 der Abfallsatzung sind hier unzweifelhaft erfüllt. Das Hausgrundstück des Klägers kann von dem in diesem Bereich der Stadt üblicherweise eingesetzten Müllfahrzeug allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden (2. Alt. des Satzes 5); deshalb kann hier offen bleiben, ob das Grundstück teilweise sogar im Sinne der 1. Alt. des Satzes 5 überhaupt nicht, etwa in den Wintermonaten, angefahren werden kann. Vorliegend stehen einem Anfahren des Grundstücks des Klägers sowohl tatsächliche als auch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies steht angesichts der von beiden Beteiligten vorgetragenen örtlichen Verhältnisse sowie der vorliegenden Lichtbilder, Skizzen, Pläne wie auch unter Heranziehung eines Ausdrucks aus google maps zu diesem Bereich der R... zur Überzeugung des Gerichts eindeutig fest. Deshalb bedurfte es im vorliegenden Verfahren auch nicht etwa eines Ortstermins zur Inaugenscheinnahme der Straße, des Einmündungsbereichs der Straße oder des Straßenverlaufs. aa. Bereits die anhand der von beiden Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zu erkennenden tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Bereich dieser Stichstraße der R... zeigen auf, dass dort schon ein Vorwärtsfahren des üblicherweise in diesem Teil von W... eingesetzten Müllfahrzeugs mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere aus dem sehr schmalen Ausbau der Fahrbahn, die nach dem Vortrag beider Beteiligter nach Passieren des höchstens 4 m breiten Einmündungsbereichs in ihrem weiteren Verlauf eine Breite von lediglich etwa 3 m aufweist und sich zudem im oberen Teil des Straßenverlaufs (nach der Kehre) zum Grundstück des Klägers hin weiter auf ca. 2,50 m verengt. Zudem weist der Straßenverlauf - wie den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen ist - eine Steigung auf, die sich offenbar im oberen Bereich der Straße verstärkt. Darüber hinaus ist dieser Teil der R... jedenfalls nicht im gesamten Verlauf mit einer Schwarzdecke versehen, wie von den Beteiligten vorgetragen und wie die vorgelegten Fotos auch belegen; der obere Bereich mündet vielmehr in einen unbefestigten Waldweg, auch die Parkbucht in der Kehre bzw. in der Krümmung der Straße ist auf den vorgelegten Fotos erkennbar unbefestigt. Zudem liegt dieser Teil der R... in ihrem oberen Verlauf in unmittelbarer Nähe zum Wald. Bereits Schreiben der S... GmbH und der A... mbH aus dem Jahr 2006 ist plausibel zu entnehmen, dass der obere Teil der Straße auf der einen Fahrbahnseite von fahrbahnnahem Bewuchs mit Bäumen umsäumt ist, der geeignet ist, die außenliegenden Leitungen eines Mülllastkraftwagens zu beschädigen. Insgesamt belegen gerade auch die vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder, mit denen er das Befahren der Stichstraße mit einem Papiermüllfahrzeug dokumentiert hat (und damit zu seinen Gunsten die Anfahrmöglichkeit nachweisen wollte), wie wenig Rangierraum auf beiden Seiten des Fahrzeugs noch vorhanden ist (der Beklagte hat zu diesen Lichtbildern im Übrigen nachvollziehbar vorgetragen, der S... sei in diesem Fall nur ausnahmsweise befahren worden, laut Vermutung des Beklagten durch einen Vertretungsfahrer). Ein Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeugs erscheint hier noch schwieriger. Nach Anfahren des klägerischen Grundstücks müsste das Müllfahrzeug hier die gesamte Wegstrecke rückwärts zurückfahren, weil keine Wendemöglichkeit vorhanden ist. Nach den vorliegenden Lichtbildern und Plänen besteht hier eine Wendemöglichkeit weder am noch hinter dem klägerischen Hausgrundstück. Der Kläger führt als Wendemöglichkeit die Parkbucht in der Kehre bzw. Krümmung der Stichstraße an. Der Beklagte hat hierzu plausibel und insoweit vom Kläger unwidersprochen vorgebracht, dass die Befestigung in der Kehre nicht für ein Wenden des üblicherweise hier eingesetzten schweren Müllfahrzeugs geeignet sei, da sie dessen Lasten nicht standhalte; zudem werde in diesem Bereich der R... und insbesondere auch in dieser Parkbucht - so der Beklagte ebenfalls unwidersprochen - im Winter nicht geräumt. Der Beklagte ist damit nicht gehalten, die Entsorgungsfirma zu einem Wenden in der Kehre zu veranlassen. Das Müllfahrzeug müsste mithin die Strecke rückwärts zurück fahren, was bereits die vorstehend beschriebenen örtlichen Verhältnisse, insbesondere die beschriebene geringe Fahrbahnbreite und die Steigung nicht erlauben. bb. Darüber hinaus stehen hier einem Anfahren des klägerischen Grundstücks auch rechtliche Hindernisse entgegen. Rechtliche Hindernisse folgen hier insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, darüber hinaus aber auch aus den (diese konkretisierenden) Unfallverhütungsbestimmungen der Berufsgenossenschaften. Hier ist beim Vorwärtsfahren und erst recht beim Rückwärtsfahren nicht auszuschließen, dass andere gefährdet werden. Bereits die Straßenverkehrsordnung - StVO - steht hier einer Einfahrt des üblichen Müllfahrzeuges in die Stichstraße entgegen. § 1 StVO trifft folgende Grundregeln: Laut § 1 Abs. 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht, gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Zudem ist nach dem plausiblen Vortrag des Beklagten, der sich auf die Unfallverhütungsbestimmungen der Berufsgenossenschaft bezieht (sog. berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit: BGR 238-1 DGUV Regel 114-012 - „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft“, Teil 1: „Sammlung und Transport von Abfall“, Ausgabe 08/2007), auf beiden Seiten des Abfallsammelfahrzeuges ein Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückwärtsfahrstrecke einzuhalten. Hiernach wäre bei Einsatz des in diesem Bereich von G... bzw. W... üblichen Sammelfahrzeugs, das nach dem Vorbringen des Beklagten eine Breite von ca. 2,50 m misst, eine Fahrbahnbreite von mehr als 3,50 m erforderlich. Demgegenüber ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten hier von einer Straßenbreite von lediglich etwa 3 m auszugehen, zudem verjüngt sich die Straße nach oben zu dem Grundstück des Klägers hin auf nur noch ca. 2,50 m. Damit wäre beim Anfahren des klägerischen Grundstücks eine Gefährdung anderer nicht auszuschließen. Erst recht beim Rückwärtsfahren wäre eine Gefährdung anderer im Sinne des § 1 und § 9 Abs. 5 StVO nicht ausgeschlossen, auch wenn ein Einweiser eingesetzt würde: Wie vorstehend dargelegt lässt sich mangels Wendeplatz ein Rückwärtsfahren des Abfallentsorgungsfahrzeugs nicht vermeiden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse in der Stichstraße würde ein rückwärtiges Einfahren in die Straße oder ein rückwärtiges Herausfahren aus der Straße mit einem Müllfahrzeug der gegebenen Größe gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme sowie gegen das Verbot der Gefährdung anderer verstoßen. Hinzu kommt, dass die seitliche Begrünung die Sicht beeinträchtigen kann. Insgesamt ist damit die Stichstraße auch mit Hilfe eines Einweisers (§ 9 Abs. 5, letzter Halbsatz StVO) nicht gefahrlos rückwärts befahrbar. Der Fahrer wäre auf die eigene Übersicht angewiesen. Er kann aber immer nur einen Spiegel beziehungsweise Bildschirm im Auge haben. Damit sind angesichts der örtlichen Situation hier bei Anfahren des klägerischen Grundstücks Gefährdungen von Personen nicht auszuschließen. Zudem ist das hier - unwidersprochen - im oberen Teil der Stichstraße in die Fahrbahn hineinragende Straßengrün geeignet - so nachvollziehbar die Beklagtenseite -, das Müllfahrzeug zu beschädigen: So ist bereits im Verwaltungsverfahren von Beklagtenseite darauf hingewiesen worden, dass hierdurch Leitungen am Müllfahrzeug beschädigt werden können. Die Einschätzung, dass die vorliegende Stichstraße rückwärts gerade nicht ohne Gefährdung anderer befahrbar ist, deckt sich im Übrigen auch mit der ständigen Rechtsprechung zur Anfahrbarkeit von Grundstücken mit Müllfahrzeugen: Danach ist anerkannt, dass selbst eine 3,50 m breite Straße grundsätzlich keine Rückwärtsfahrt mit einem Müllfahrzeug erlaubt (vgl. VG München, Urteil vom 21.01.2010 - M 10 K 09.2244 - juris Rdnr. 39; BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rdnr. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 08.03.2006 - AN 11 K 05.01188 -: schon beim Vorwärtsfahren müsse ein ausreichender Sicherheitsabstand von 0,5 m auf jeder Seite gegeben sein; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 Q 55/05 - juris Rdnr. 14: Eine Fahrbahnbreite von 3,50 m stelle für den gefahrlosen Einsatz eines Mülllastwagens einen Grenzfall dar, der jedenfalls keine Rückwärtsfahrt erlaube). cc. Der Kläger kann den Beklagten auch nicht - wie er meint - verpflichten, ein kleineres Müllfahrzeug gerade in seiner Straße einzusetzen. Deshalb ist maßgeblich die örtliche Lage bei Einsatz des vom Beklagten für die Stichstraße als üblich vorgesehenen Müllfahrzeugs. Der Beklagte muss aus Kostengründen nicht speziell für diese Straße oder ähnlich enge Erschließungsanlagen für den Einsatz kleinerer Müllfahrzeuge sorgen (BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - juris Rdnr. 25). Er hat damit nicht etwa zu veranlassen, dass seitens der Entsorgungsfirma kleinere und wendigere Müllfahrzeuge zum Einsatz kommen. Der Beklagte hat hier vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass lediglich in der Innenstadt von W... kleinere Müllfahrzeuge zum Einsatz kommen, nicht aber in den Ortsteilen. Der Kläger kann nicht verlangen, dass in den Ortsteilen oder nur im hier betroffenen Randbereich von W... kleinere Fahrzeuge eingesetzt werden. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). b. Die Verbringung der Abfälle an einen Sammelpunkt ist dem Kläger auch zumutbar. Der Vollzug des § 16 Abs. 7 Satz 5 Abfallsatzung ist - wie jedes behördliche Handeln - durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt, wobei in diesem Rahmen auch die Frage der Zumutbarkeit Beachtung zu finden hat. Dies ist Ausfluss der Verteilung zwischen Überlassungs- und Entsorgungspflichten (BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27/98 - juris). Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Klägers als Grundlage der Verpflichtung zum Transport der Abfälle an einen Sammelpunkt entsteht damit nur, wenn die Verbringung der Abfälle zum Sammelpunkt auch zumutbar ist. Die Verhältnismäßigkeit richtet sich dabei nach der konkreten örtlichen Situation (BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rdnr. 20). Aus der örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks ergibt sich nicht, dass die Verbringung der Abfallbehältnisse zum angeordneten Sammelpunkt unverhältnismäßig wäre. Der Sammelpunkt befindet sich an der Einmündung zur Stichstraße. Zwar kann das Verbringen von Abfällen nicht über beliebig weite Entfernungen angeordnet werden. Hier liegen aber besondere Umstände vor. Das Hausgrundstück des Klägers befindet sich im Übergang vom Innenbereich in den Außenbereich. Hier ist zudem die Steigung der Stichstraße, die Kehre sowie das Auslaufen einer Befestigung der Straße mit Schwarzdecke im hinteren Bereich der Stichstraße etwa in Höhe bzw. nach dem Grundstück des Klägers zu berücksichtigen, weswegen der Kläger selbst kaum annehmen konnte, dass die Abfallfahrzeuge gefahrlos bis zu seinem Hausgrundstück hätten heranfahren können. Ungeachtet dessen ist es dem Kläger aber auch deshalb zuzumuten, die Mülltonnen und Gelben Säcke zu dem Sammelplatz im Einmündungsbereich der Stichstraße zu verbringen, weil die Straßenlänge zwischen Einmündungsbereich und Hausnummer ... der R... laut Ausdruck aus google maps lediglich etwa 130 bis 150 m beträgt. Zudem bedeutet die Steigung der Straße im hinteren Bereich, dass die Abfallbehältnisse in gefülltem Zustand nur bergab transportiert werden müssen; bergauf ist lediglich ein Verbringen geleerter Tonnen erforderlich. Darüber hinaus kann der Kläger teilweise Gelbe Abfallsäcke verwenden, die einen Transport im Pkw erlauben; bereits aus den vorliegenden Schreiben des Abfallbetriebes zur Abfallsituation in der R... aus dem Jahr 2006 geht hervor, dass die Anwohner Gelbe Säcke zu dem Sammelpunkt bringen. Damit können unbillige Härten vermieden werden (BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - juris; BayVGH, Beschluss vom 28.07.2006 - 23 ZB 06.1310 - juris). Eventuelle Vertrauensschutzaspekte, etwa wegen jahrelanger Abfuhr am klägerischen Grundstück, sind hier nicht ersichtlich, so dass auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Unverhältnismäßigkeit folgt. c. Die vom Kläger gegen den Stellplatz als solchen im Einmündungsbereich der Stichstraße vorgebrachten Bedenken, etwa der Sammelpunkt behindere den Verkehrsfluss im Einmündungsbereich oder den Fußgängerverkehr, sind jedenfalls nicht geeignet, eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten darzulegen. Der Kläger könnte nur eine Verletzung ihm selbst zustehender Rechte geltend machen, denn der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Popularklage fremd, das Prozessrecht dient vornehmlich dem Individualrechtsschutz (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.09.2012 - 7 K 143/10 We - S. 7 des amtlichen Umdrucks). Im Übrigen ist die vom Beklagten getroffene Anordnung nicht etwa rechtswidrig, weil die Örtlichkeiten an der Einmündung der Stichstraße etwa das Abstellen von (mehreren) Abfallbehältern oder Gelben Säcken nicht zuließen. Nach der vorliegenden sog. „Skizze S... (R...) 01.03.2010“ (Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs) sowie dem Vortrag der Beteiligten ist der Einmündungsbereich in die Stichstraße ca. 4 m breit. Erst danach verengt sich die Straße zunächst auf eine Breite von ca. 3,50 m bis 3 m bis zur Kehre, und sodann auf eine Breite von ca. 2,50 m. Auch mit seinem Einwand, das Abstellen von Mülltonnen und sonstigen Restwertbehältnissen im öffentlichen Verkehrsraum - auf dem Straßenkörper - sei nicht gestattet, macht der Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten nicht geltend. Im Übrigen macht die Straffierung auf der handschriftlichen Skizze vom 01.03.2010 (Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs) wie auch auf dem ersten der fünf Fotos von der R... vom 01.03.2010 (Bl. 10 des Verwaltungsvorgangs) hinreichend deutlich, dass Abfallbehälter und Gelbe Säcke nicht etwa - wie der Kläger einwendet - auf der Straße selbst abzustellen bzw. abzulegen seien; vielmehr befindet sich die straffierte Fläche deutlich im Randbereich der Stichstraße. Dass diese Stelle offenbar - was der handschriftlichen Skizze und dem ersten der fünf Fotos (Bl. 9 und 10 des Verwaltungsvorgangs) zu entnehmen ist - weder baulich hervorgehoben ist (etwa durch einen Bürgersteig) noch sonst deutlich markiert ist, ist unschädlich (nach den Fotos vom 01.03.2010 könnte der Gehwegbereich allerdings sogar durch Schotter hervorgehoben sein, was aber offen bleiben kann) (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 K 1030 /09 - juris Rdnr. 16). Jedenfalls begründet die Anordnung des vorliegenden Bereitstellungspunktes keine Verletzung gerade des Klägers in subjektiven Rechten (vgl. VG München, Urteil vom 21.01.2010 - M 10 K 09.2244 - juris Rdnr. 48f.). Hiernach bedurfte es auch nicht etwa der Durchführung eines Ortstermins allein zur Inaugenscheinnahme des Sammelplatzes. Angesichts der vorstehenden Aspekte bedurfte es auch im Übrigen keines Ortstermins, so dass entsprechend dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung das Urteil im schriftlichen Verfahren ergehen konnte. Nach alldem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -). Der Kläger begehrt vom Beklagten, dass dieser die Abfallbehälter und Gelben Säcke an seinem Wohngrundstück in der R... in W..., Ortsteil S..., abholt (Gemarkung S..., Flur 2, Flurstück a). Er wendet sich gegen den seinen diesbezüglichen Antrag ablehnenden Bescheid des Beklagten, mit dem ihm zugleich die Verpflichtung auferlegt worden ist, die Abfallbehälter und Gelben Säcke an einem Sammelplatz in der Einmündung zu der zu seinem Wohngrundstück führenden Teils der Straße bereitzuhalten. Nach den vorgelegten Lichtbildern und der im Verwaltungsvorgang befindlichen handschriftlichen Skizze sowie nach einem Ausdruck aus Google Maps zweigt dieser Teil der R... als Stichstraße und Sackgasse von der eigentlichen R... ab, verläuft zunächst ca. 80 m ansteigend parallel zur R... und nach einer Linkskurve rechtwinklig und stark ansteigend noch ca. 60 m bis zum Wohngrundstück des Klägers und endet kurz danach durch Poller. Zur Abfallentsorgung in diesem Teil der R... wies bereits in einem internen Schreiben vom 17.05.2006 das Entsorgungsunternehmen die Abfallwirtschaftsgesellschaft des Landkreises Gotha mbH (Bl. 2 der Verwaltungsakte) auf folgende örtliche Situation hin: „… Die Entsorgungssituation vor Ort wurde … im Beisein von Frau W... vor Ort geprüft. Bei der Zufahrt zu dem Grundstück R... handelt es sich um eine abzweigende Parallelstraße von der R.... Diese ist im unteren Bereich befestigt (Schwarzdecke) endet aber in einem unbefestigten Waldweg mit einer maximalen Durchfahrtbreite von ca. 2,50 m bei einer erheblichen Steigung. Eine Wendemöglichkeit für dreiachsige Entsorgungsfahrzeuge ist nicht vorhanden. Darüber hinaus verhindert der derzeit dichte Baumbewuchs eine Befahrung mit den eingesetzten Entsorgungsfahrzeugen (Fahrzeugaufbau bis 4 m Höhe). Die Befahrung im Winter ist zwar saisonal bedingt nicht aktuell aber auf Grund der vorhandenen Steigung und der Fahrbahnbeschaffenheit kaum vorstellbar. Aus o.g. Gründen erfolgt die Sammlung der gelben Säcke für alle Anwohner im Einmündungsbereich in der „eigentlichen“ R.... …“ Ebenso wies zur Restmüllentsorgung in der R... in einem Schreiben vom 01.06.2006 die S... GmbH die A... mbH darauf hin, dass die R... schon von je her über den Sammelstandplatz am Beginn der R... entsorgt werde. Der Grund hierfür seien die - wörtlich - „sehr schmalen Zufahrten zu den einzelnen Grundstücken in der R..., die von einem Müllfahrzeug nicht befahren“ werden könnten. Die anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer hätten den Behälter an der nächsten für das Müllfahrzeug erreichbaren Stelle bereit zu stellen. Dies sei aus Sicht der S... GmbH der seit vielen Jahren genutzte Sammelstandplatz im Einfahrtsbereich der R.... In einem weiteren Schreiben der S... GmbH vom 31.08.2006 an die A... mbH zur Abfallentsorgung des Grundstücks des Klägers heißt es zur R...: „Die Beschaffenheit der R... lässt im streitbefangenen Abschnitt eine Befahrung durch die durch die S... GmbH eingesetzten Mülllastkraftwagen nicht zu. Die Straße ist insgesamt zu schmal. Durch den fahrbahnnahen Bewuchs mit Bäumen besteht die Gefahr, dass beim Befahren die außenliegenden Leitungen des Mülllastkraftwagens beschädigt werden. Nach der Altbebauung hört die anfängliche Teerdecke der Straße auf und geht in einen unbefestigten Waldweg über. Eine Wendemöglichkeit besteht nicht, so dass der Mülllastkraftwagen die gesamte Strecke rückwärts zurücklegen müsste. Zudem wird der streitbefangene Straßenabschnitt im Winter nicht geräumt.“ Weiter heißt es in dem Schreiben: Es komme nicht darauf an, ob der Entsorger andernorts kleinere Müllfahrzeuge einsetze. Zwar erfolge der Einsatz kleinerer Abfuhrfahrzeuge, jedoch nicht in Außenbereichen der Stadt W... und ihrer Ortsteile, sondern überwiegend im Innenstadtbereich, insbesondere in deren engen Straßen und Gassen. In diesen Bereichen erfolge die Abfuhr insgesamt mit dem kleineren Fahrzeug. Eine Einzelabfahrt von schlecht erreichbaren Grundstücken erfolge weder dort noch im übrigen Entsorgungsgebiet. Die vom Kunden angeregte Einzelabfahrt seines Grundstücks mit einem kleineren Müllfahrzeug sei wirtschaftlich für die Abfallwirtschaftsgesellschaft nicht zu vertreten. Es bestehe daher kein Anspruch des Klägers, dass die Abfallwirtschaftsgesellschaft dessen Abfälle direkt vor seinem Grundstück abfahre. Er sei vielmehr verpflichtet, die Abfälle zum nächsten für den Mülllastkraftwagen erreichbaren Standplatz zu bringen. Mit Schreiben vom 15.11.2010 stellte der Kläger bei der A... mbH formal den Antrag, die auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle, die dem sogenannten Holsystem unterfielen, an dem anschlusspflichtigen Grundstück R..., ... W... abzuholen. Er machte geltend, nach der Abfallsatzung sei das Befahren privater Wege und Grundstücke zum Zweck der Entsorgung zu gestatten, sobald die Entsorgung nicht anderweitig möglich oder zumutbar sei. Zudem existiere ein Müllfahrzeug geringerer Abmaße und Last, mittels dessen auch im Innenstadtbereich Müll abgeholt werde. Gründe, die einem Einsatz dieses Fahrzeuges auch am Grundstück des Klägers entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom 08.12.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus: Nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Abfallsatzung seien die zu leerenden Abfallbehälter bzw. die abzuholenden Gelben Säcke zwar grundsätzlich auf oder vor dem anschlusspflichtigen Grundstück aufzustellen (Grundsatzregelung); dazu sei gemäß § 16 Abs. 7 Satz 7 Abfallsatzung das Befahren privater Wege und Grundstücke zum Zweck der Entsorgung zu gestatten, soweit die Entsorgung nicht anderweitig möglich oder zumutbar sei. Gemäß § 16 Abs. 7 Satz 5 Abfallsatzung hätten die Benutzungspflichtigen jedoch die Abfallbehältnisse bzw. Gelben Säcke selbst zur nächsten, vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen (Ausnahmeregelung zum Grundsatz des § 16 Abs. 7 Satz 1 Abfallsatzung), wenn - Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug generell nicht oder - nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden könnten. Aufgrund des Ausbaugrades als auch einer fehlenden Wendemöglichkeit sei das Befahren des zum Grundstück des Klägers führenden Wirtschaftsweges durch die regulären Abfuhrfahrzeuge der Entsorger nicht möglich. Damit sei die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 7 Satz 5 Abfallsatzung anzuwenden. Somit habe der Kläger seinen Abfallbehälter für Restmüll sowie die Gelben Säcke zur nächsten, vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen. Diese Stelle sei die Einmündung der Stichstraße/Sackgasse in die eigentliche R.... Da das Grundstück des Klägers durch die regulären Entsorgungsfahrzeuge nicht bzw. nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden könne, sei der Sachverhalt der Gestattung des Befahrens privater Wege und Grundstücke zum Zweck der Entsorgung hier nicht relevant, zumal die Entsorgung gerade anderweitig möglich und auch zumutbar sei durch Bereitstellung der Abfallbehältnisse an der nächsten, vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle. Somit sei der Anspruch des Klägers auf eine Ausnahmeregelung bzw. Einzelfallregelung bezüglich des Einsatzes eines speziellen Abfuhrfahrzeuges mit geringeren Abmaßen einzig zur Entsorgung seines Grundstücks unbegründet. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 16.12.2010 zugestellt, so der Eingangsstempel des als Anlage K 2 zur vorliegenden Klageschrift gereichten Exemplars des Bescheides (Bl. 23 der Gerichtsakte); die Rechtsmittelbelehrung wies auf die Möglichkeit der Widerspruchserhebung hin. Der 16.01.2011 war ein Sonntag. Weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge wurde gegen den Bescheid vom 08.12.2010 bis 17.01.2011 Widerspruch erhoben. Der Beklagte korrigierte mit sog. Änderungsbescheid vom 18.01.2011 die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 08.12.2010; die Rechtsbehelfsbelehrung wies nun auf eine Möglichkeit, gegen den Bescheid unmittelbar Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfalle hier. Der Kläger erhob sodann beim Verwaltungsgericht Weimar unter dem Aktenzeichen 7 K 184/11.We Leistungsklage und beantragte dort, die anfallenden Abfälle am Grundstück abzuholen. Nach richterlichem Hinweis nahm der Kläger die Klage zurück und erhob bei der Behörde am 10.03.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.12.2010 in der Fassung vom 18.01.2011. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2011 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Der Widerspruch vom 10.03.2011 gegen den Bescheid vom 08.12.2010 in der Fassung vom 18.01.2011 über die Ablehnung des Antrags auf Abholung der Abfälle am Grundstück sei zulässig, aber unbegründet. Zur Zulässigkeit des Widerspruchs, insbesondere zur Frage der Einhaltung der Widerspruchsfrist enthält der Widerspruchsbescheid keine Ausführungen. In der Sache sei die Pflicht zur Verbringung privater Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellort mit dem Kreislaufwirtschaftsrecht vereinbar, das die Verantwortlichkeit der Erzeuger stärker betone. Verursache die besondere Lage des Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so sei dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Besitzer zuzurechnen. Der Entsorgungsträger dürfe eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich in Form einer Bringpflicht zu einem grundstücksfernen Aufstellort verlangen. Für die Bringpflicht genüge es, dass das Grundstück infolge seiner tatsächlich bestehenden unzulänglichen Erschließungssituation eine Zufahrt mit üblichen Müllwagen nicht erlaube. Zwar liege das Grundstück des Klägers nicht im Außenbereich, wie das Oberverwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 01.12.2005 - 1 KO 282/02 - erkannt habe, jedoch liege es unmittelbar am Rand des Innenbereichs, und der das Grundstück erschließende Zufahrtsweg liege schon im Außenbereich. Bei der Zufahrt zum Grundstück des Klägers handele es sich um eine von der R... abzweigende unselbständige Stichstraße, die im unteren Bereich mit einer Schwarzdecke versehen sei und weiterführend in einen unbefestigten Waldweg münde. Die Durchfahrtsbreite betrage nach übereinstimmender Einschätzung der Entsorgungsunternehmer zwischen 2,50 m und 3 m, wobei teilweise Bewuchs ins Straßenprofil rage und die Straße eine erhebliche Steigung aufweise. Eine Wendemöglichkeit für 3-achsige Entsorgungsfahrzeuge sei nicht vorhanden. Eine Befahrung im Winter sei mangels ausreichenden Winterdienstes nicht möglich. Nach der Entscheidung des BVerwG (Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27.98 - juris) komme es für die Prüfung der Anfahrtsmöglichkeit, unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Lastenverteilung, auf die Befahrbarkeit der Zuwegung mit den üblichen Müllwagen an. Unter einem Müllwagen sei ein speziell zum Transport von Müll eingesetzter, mit einer automatischen Schütteinrichtung versehener Lastkraftwagen zu verstehen. Für die eingesetzten 3-achsigen Entsorgungsfahrzeuge des öffentlichen Entsorgers reiche die Fahrbahnbreite sicherheitstechnisch nicht aus, da die Fahrzeuge im Regelfall eine Breite von 2,5 m aufwiesen. Dazu komme ein Sicherheitsabstand von 0,50 m rechts und links des Fahrzeugs, so dass eine Breite von mindestens 3,50 m notwendig sei. Nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften dürfe Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Vorliegend sei dies nur gewährleistet, wenn die Zufahrt zum Grundstück eine Wendemöglichkeit in Höhe bzw. nach dem Grundstück aufweise. Dies sei nach Aktenlage nicht der Fall. Die vom Kläger dargelegte Wendemöglichkeit sei insbesondere bei Nässe nicht nutzbar und ihre Belastbarkeit für Fahrzeuge bis 26 t nicht nachgewiesen. Die Entsorgung könne nur durch ein, über eine Entfernung von ca. 150 m bis 200 m rückwärts fahrendes Entsorgungsfahrzeug erfolgen. In der Rechtsprechung sei es anerkannt, dass ein auf Grund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften untersagtes Rückwärtsfahren oder zu geringe Durchfahrtsbreiten einen Grund für eine Stellplatzregelung darstellten. Da das Grundstück mit den vom öffentlichen Entsorger genutzten üblichen Entsorgungsfahrzeugen nicht anfahrbar sei, bestehe somit keine Verpflichtung den Abfall am Grundstück zu entsorgen. Dem Verweis auf den Einsatz eines kleineren Entsorgungsfahrzeuges könne nicht gefolgt werden. Der Einsatz kleinerer Entsorgungsfahrzeuge durch den öffentlichen Entsorger erfolge in den engen Straßen und Gassen des Innenstadtbereichs der Stadt W... für die gesamte Abfuhr, jedoch nicht in den Außenbereichen der Stadt und nicht in ihren Ortsteilen. Eine Einzelentsorgung von schlecht erreichbaren Grundstücken erfolge weder dort noch im übrigen Entsorgungsgebiet. Es komme nicht darauf an, ob der Entsorger andernorts kleinere Entsorgungsfahrzeuge einsetze. Das Bundesverwaltungsgericht habe dargelegt, dass aus dem Gesichtspunkt der angemessenen Lastenverteilung und der Verantwortlichkeit des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers für die unzulängliche besondere Lage seines Grundstücks die Verweisung des Entsorgers auf kleinere Fahrzeuge ausgeschlossen sei. Grundsätzlich müsse sich der Beklagte am Einsatz der üblichen Entsorgungsfahrzeuge orientieren. Die Anschaffung bzw. der Einsatz eines kleineren Entsorgungsfahrzeuges könne nicht gefordert werden, da deren Kosten regelmäßig allen Gebührenpflichtigen auferlegt, der Nutzen aber nur Einzelnen zu Gute kommen würde. Damit würde das Äquivalenzprinzip verletzt. Am 21.06.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Zuwegung zum Grundstück des Klägers führe über einen öffentlichen, gut befahrbaren und etwa 3 m breiten Weg, der im Übrigen auch der Erschließung des Grundstücks diene. Das Anfahren des Grundstücks sei mit entsprechendem Fuhrpark möglich. Der Beklagte halte Fahrzeuge vergleichbarer Größe und Ausstattung vor und könne diese somit zweifelsohne vor Ort zum Einsatz bringen. Wenn der Beklagte einwende, die infrastrukturellen Gegebenheiten ließen den Abtransport mit dem üblicherweise vor Ort eingesetzten schweren Fuhrpark nicht realisieren, sei dem zu entgegnen, dass es in der Pflicht des Beklagten stehe, einen den Bedürfnissen der angeschlossenen Grundstücke angepassten Fuhrpark vorzuhalten. Ein solcher sei auch vorhanden. Derlei infrastrukturelle Besonderheiten seien dem Beklagten nicht unbekannt, werde doch insbesondere im Bereich des Stadtzentrums von W... wegen dort vorhandener enger Gassen und hügeligen Geländes der Müll von den Grundstücken mit kleinerem Fuhrpark, Multicar o.ä., abgeholt. Es leuchte nicht ein, mit welcher Rechtfertigung in einigen Ortslagen von dem Einsatz entsprechender Alternativfahrzeuge Gebrauch gemacht werde, beim Kläger jedoch nicht. Dies leuchte umso weniger ein, als der Kläger mit der Zahlung der Abfallgebühren nicht nur die Entsorgung trage, sondern auch die Kosten der Abfuhr selbst, mithin auch die Vorhaltung entsprechender Fuhrparke. Auch existiere die Ausweisung eines Sammelplatzes bis heute nicht. Eine Stellplatzregelung sei dem Kläger zumindest nicht bekannt gegeben worden. Der vom Beklagten angesprochene Standplatz befinde sich darüber hinaus unmittelbar im Einmündungsbereich zur Landstraße LC ... (R...). Der Einmündungsbereich beider Straßen sei dabei in einer Art Spitzkehre ausgebildet, wobei die Fahrbahn derart schmal sei, dass nur ein einziges Fahrzeug in diese Spitzkehre einfahren könne. In diesem ohnehin bereits sehr eng bemessenen Raum fordere der Beklagte das Abstellen der Restwertbehälter. Ein Abstellen an dieser Stelle behindere den fließenden Verkehr. Im Übrigen sei das Abstellen von Mülltonnen und sonstigen Restwertbehältnissen im öffentlichen Verkehrsraum, sprich auf dem Straßenkörper, nicht gestattet. Würde der Kläger seine Restmüllbehälter an die vom Beklagten vorgegebene Stelle verbringen, so stünden diese im öffentlichen Verkehrsraum. Es sei ausdrücklich in Abrede zu stellen, dass ein Stellplatz tatsächlich vorhanden sei. Das Gericht möge sich durch einen Ortstermin selbst ein Bild verschaffen. Tatsache sei, dass die Einfahrt im Bereich der Spitzkehre gerade einmal 4 m breit sei und sich im weiteren Verlauf noch verjünge. Platz für einen Stellplatz sei jedenfalls nicht. Sei es in vergleichbar gelagerten Fällen durchaus übliche Handhabung der Beklagten, unter Androhung umweltrechtlicher Sanktionen und unter Hinweis auf illegale Abfalllagerung das Abstellen von Abfallbehältnissen an nicht ausgewiesenen Sammelstellen abzumahnen, so könne es nicht angehen, den Kläger ohne Existenz eines öffentlich ausgewiesenen Sammelplatzes auf eine hier vermeintlich bestehende Bringpflicht zu verweisen. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 08.12.2010 und 18.01.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 03.06.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück des Klägers, R..., ... W..., anfallenden Abfälle, die dem sogenannten Holsystem unterfallen, am Grundstück abzuholen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus trägt er vor: Bei der Zuwegung zum Grundstück handele es sich um eine nichtöffentliche Verkehrsfläche, deren Gebrauch sich auf einen Wirtschaftsweg zur Erreichung der hinterliegenden Grundstücke beschränke. Weiterhin fehle es in diesem Bereich an einer Wendemöglichkeit. Eine Wendemöglichkeit für 3-achsige Entsorgungsfahrzeuge sei nicht vorhanden. Außerdem sei eine Befahrung im Winter, mangels ausreichenden Winterdienstes, nicht möglich. Es komme für die Prüfung der Anfahrtsmöglichkeiten, unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Lastenverteilung, auf die Befahrbarkeit der Zuwegung mit den üblichen Müllwagen an. Unter einem Müllwagen sei ein zum Transport von Müll eingesetzter mit einer automatischen Schütteinrichtung versehener Lastkraftwagen zu verstehen. Für die eingesetzten 3-achsigen Entsorgungsfahrzeuge des öffentlichen Entsorgers reiche die Fahrbahnbreite sicherheitstechnisch nicht aus, da die Fahrzeuge im Regelfall eine Breite von 2,5 m aufwiesen. Dazu komme ein Sicherheitsabstand von 0,5 m rechts- und linksseitig des Fahrzeugs, so dass eine Breite von mindestens 3,5 m notwendig sei, so der Beklagte unter Bezugnahme auf die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Die vom Kläger dargelegte Wendemöglichkeit sei insbesondere bei Nässe (auch bei winterlichen Verhältnissen) nicht nutzbar und ihre Belastbarkeit für Fahrzeuge bis 26 t nicht nachgewiesen. Die Entsorgung könne nur durch ein über eine Entfernung von ca. 150 m - 200 m rückwärtsfahrendes Entsorgungsfahrzeug erfolgen. Dem stünden die genannten Bestimmungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen entgegen. In der Rechtsprechung sei es anerkannt, dass auf Grund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften untersagtes Rückwärtsfahren oder zu geringe Durchfahrtsbreiten einen Grund für eine Stellplatzregelung darstellten. Da das Grundstück mit den vom öffentlichen Entsorger genutzten üblichen Entsorgungsfahrzeugen nicht anfahrbar sei, bestehe somit keine Verpflichtung, den Abfall am Grundstück des Klägers zu entsorgen. Dem Verweis auf den Einsatz eines kleineren Entsorgungsfahrzeuges könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Es komme hier auch nicht darauf an, ob der Entsorger andernorts kleinere Entsorgungsfahrzeuge einsetze. Der Beklagte wiederholt insoweit die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid. Zum Wendeplatz äußert sich der Kläger in seiner Replik nicht weiter (Bl. 54f. Gerichtsakte). Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit Schriftsatz des Klägers vom 28.06.2011 und mit Schriftsatz des Beklagten vom 15.08.2011 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (ein Band) sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen, ferner auf die zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Gerichtsakten aus den abgeschlossenen Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen 7 K 857/08 We (ein Band) sowie 7 K 184/11 We (ein Band), die allesamt Gegenstand der Beratung waren.