Urteil
7 K 1248/15 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0824.7K1248.15WE.0A
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Leitsätze
1. Allein die spätere Aufhebung eines Beitragsbescheides lässt einmal entstandene Säumniszuschläge nicht entfallen; § 240 AO (juris: AO 1977) stellt nicht auf die inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf die Fälligkeit ab.(Rn.29)
2. Nur für die Dauer der aufschiebenden Wirkung können Säumniszuschläge nicht entstehen.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die spätere Aufhebung eines Beitragsbescheides lässt einmal entstandene Säumniszuschläge nicht entfallen; § 240 AO (juris: AO 1977) stellt nicht auf die inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf die Fälligkeit ab.(Rn.29) 2. Nur für die Dauer der aufschiebenden Wirkung können Säumniszuschläge nicht entstehen.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berichterstatterin konnte als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten angehört worden waren und ihr Einverständnis zu der Verfahrensweise nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt hatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) ThürKAG i. V. m. § 218 Abs. 2 AO i. V. m. § 240 AO. Voraussetzung für die Entstehung von Säumniszuschlägen ist, dass eine Abgabe bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichtet wird. Dabei brauchen Säumniszuschläge nicht festgesetzt werden, da sie kraft Gesetzes entstehen. Die Klägerin hat vorliegend keine Zahlung auf die mit Bescheiden vom 13.09.2013 festgesetzten Beiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung geleistet. Die unterbliebene Zahlung der Beiträge bis zu deren Aufhebung mit Bescheiden vom 12.03.2014 ist unstreitig. Damit sind die Säumniszuschläge verwirkt, und zwar hinsichtlich der Abwasserbeitragsbescheide bis zu deren Aufhebung. Allein die spätere Aufhebung der Beitragsbescheide lässt die einmal entstandenen Säumniszuschläge gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) dd) ThürKAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO nicht entfallen (vgl. auch ThürOVG, Urteil vom 08.12.2014 - 4 KO 100/12). Dies gilt nicht nur für rechtmäßig verwirkte Säumniszuschläge, sondern auch dann, wenn sich die Festsetzung der Hauptsacheforderung später als rechtswidrig herausstellt. § 240 AO stellt nicht auf die inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf die Fälligkeit ab; diese wird durch die Einlegung von Rechtsbehelfen nicht beseitigt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen ein Druckmittel zur Beitreibung der öffentlichen Abgaben darstellt und diese Beitreibung trotz dagegen erhobener Rechtsmittel stattfinden kann (vgl. Sauthoff in Driehaus, KAG, § 12, Rdnr. 91, 105a). Hätten Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO, käme die Verwirkung von Säumniszuschlägen vor Eintritt seiner Bestandskraft nicht in Betracht. Die Säumniszuschläge sind auch nicht infolge des bei der Beklagten gestellten Antrages der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO rückwirkend entfallen oder aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Ob eine stattgebende Entscheidung des Abgabengläubigers nach § 80 Abs. 4 VwGO eine solche rückwirkende Wirkung zu entfalten vermag, wie es das ThürOVG für einen entsprechenden gerichtlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden hat (vgl. ThürOVG, Urteil vom 08.12.2014 - 4 KO 100/12), oder die Aussetzung der Vollziehung nur für die Zukunft wirkt (vgl. Sauthoff in Driehaus, KAG, § 12, Rdnr. 81), kann dahingestellt bleiben, da über den Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO eine behördliche Entscheidung bis zur Aufhebung der Beitragsbescheide nicht getroffen wurde. Allein einer solchen Antragstellung kann eine derartige Rechtswirkung jedenfalls nicht beigemessen werden. So hindert etwa selbst die auf gerichtliches Ersuchen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Abgabenbescheid stillschweigend oder auch ausdrückliche Erklärung, bis zum Abschluss des Eilverfahrens von Vollstreckungs- oder Beitreibungsmaßnahmen abzusehen, nicht die Entstehung von Säumniszuschlägen (vgl. Sauthoff in Driehaus, KAG, § 12, Rdnr. 79). Es bedarf vielmehr einer positiven Entscheidung der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO oder des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nur für die Dauer der aufschiebenden Wirkung können keine Säumniszuschläge entstehen (vgl. Sauthoff in Driehaus, KAG, § 12, Rdnr. 94). Eine solche wurde hier jedoch behördlicherseits nicht angeordnet und die Klägerin hat es verabsäumt bzw. offensichtlich keine Veranlassung gesehen, um entsprechenden gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Bei einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts wären sodann dem o. g. Urteil des ThürOVG zufolge die bereits verwirkten Säumniszuschläge wegen der Aufhebung der Abgabenbescheide rückwirkend in vollem Umfang wieder entfallen. Da die Klägerin einen entsprechenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gestellt hat, hat sie auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht alles getan, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen; so dass auch ein Erlass der verwirkten Säumniszuschläge nicht in Betracht käme. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach der Rechtsprechung des ThürOVG (a. a. O.) das gesonderte Erlassverfahren angesichts der Möglichkeit über den einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 1 und 5 VwGO den Wegfall der Säumniszuschläge zu erreichen, vorliegend wohl ohnehin nicht zur Anwendung käme und die Voraussetzungen, wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, auch im Übrigen nicht gegeben wären. Gegen die Höhe der geforderten Säumniszuschläge hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708, § 711 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 492,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Säumniszuschlägen. Mit Schreiben vom 13.09.2013 übersandte der Beklagte an die Klägerin Bescheide zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Abwasserentsorgung - Teilbeitrag „Kläranlage“, „Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)“ und „Kanalnetz (innerörtlich)“. Mit den Bescheiden wurden Teilbeiträge i. H. v. 1.690,08 EUR, 2.414,40 EUR bzw. 12.373,80 EUR festgesetzt und zum 17.12.2013 fällig gestellt. Gegen die Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2013 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 11.02.2014 trug die Widerspruchsführerin erstmals in dem Widerspruchsverfahren vor, dass sich das Grundstück im Außenbereich befände und nicht angeschlossen sei. Daraufhin wurden die vorbezeichneten Bescheide unter dem 12.03.2014 aufgehoben. Über die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurde nicht entschieden. Zahlungseingänge konnten bis zur Aufhebung der Bescheide, trotz Zahlungsaufforderung vom 03.02.2014, nicht verbucht werden. Mit Bescheid vom 26.03.2014 wurden Säumniszuschläge i. H. v. insgesamt 492,00 EUR geltend gemacht. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2014, eingegangen beim Beklagten am 03.04.2014, Widerspruch ein. Begründet wurde der Widerspruch u. a. damit, dass hinsichtlich der fälligen Beitragsforderungen die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden sei und während des Zeitraumes der Aussetzung Säumniszuschläge nicht entstünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2015, bei dem seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin am 16.11.2015 eingegangen, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 16.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die zugrundeliegenden Bescheide seien aufgehoben worden und von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die sachliche Beitragspflicht wegen der Außenbereichslage nie entstanden sei. Es sei auch ansonsten ein Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen geboten. Die Klägerin habe mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.09.2013 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, der jedoch nicht beschieden worden sei. Mit diesem Antrag habe sie alles ihr Mögliche getan, um ihre Zahlungspflicht zu verhindern. Die Beklagte hätte dem Aussetzungsantrag auch stattgeben müssen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung bestanden haben. Die Klägerin hat beantragt, der Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 26.03.2014 - Az.: … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 - Az.: …-…/14 wird aufgehoben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid sei nicht zu beanstanden. Die Säumniszuschläge seien, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Es lägen weder sachliche noch persönliche Gründe vor, die einen Erlass rechtfertigten. Unstreitig sei, dass ein Erlass von Säumniszuschlägen möglich und geboten sei, wenn der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfülle, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel verlieren, so etwa bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Diese oder ähnliche Umstände seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten bei Fälligkeit auch nicht die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptforderung vorgelegen. Allein die Rechtswidrigkeit eines Bescheides rechtfertige nicht den Erlass der Forderung. Der Erlass einer Forderung setze gemäß § 227 AO vielmehr Unbilligkeit voraus. Die Härte der sofortigen Vollziehung eines Abgabenbescheides habe der Gesetzgeber indes bewusst in Kauf genommen, auch wenn der Bescheid sich im Nachhinein als rechtswidrig erweise. Der Erlass der Säumniszuschläge komme daher nicht allein deshalb in Betracht, weil der Bescheid aufgehoben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die hierzu vorgelegte Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.