Urteil
7 K 1230/15 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2017:0116.7K1230.15WE.0A
6Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Beitragsrecht kommt es ebenso wie im Gebührenrecht für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes nur darauf an, ob dieser im Ergebnis nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt.(Rn.36)
2. Auch ein nach Erlass des Verwaltungsakts, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergangener Änderungsbescheid wirkt gestaltbildend auf den ursprünglichen Bescheid ein und bestimmt den Gegenstand der Anfechtungsklage.(Rn.54)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beitragsrecht kommt es ebenso wie im Gebührenrecht für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes nur darauf an, ob dieser im Ergebnis nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt.(Rn.36) 2. Auch ein nach Erlass des Verwaltungsakts, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergangener Änderungsbescheid wirkt gestaltbildend auf den ursprünglichen Bescheid ein und bestimmt den Gegenstand der Anfechtungsklage.(Rn.54) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berichterstatterin konnte vorliegend als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu angehört worden waren und ihr Einverständnis zu der Verfahrensweise gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt hatten. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung Teilmaßnahme „Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)“ vom 14.08.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.11.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist als Zweckverband wirksam entstanden (vgl. VG Weimar, Urteil vom 21.04.2010 - 7 K 5578/04 sowie ThürOVG, Urteil vom 15.05.2014 - 4 KO 459/11 -) und war daher zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides und der diesem zugrundeliegenden Beitrags- und Gebührensatzung ermächtigt. Formelle Mängel hinsichtlich der BGS-EWS wurden seitens der Kläger nicht geltend gemacht. Dahingehende Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch nicht davon auszugehen, dass der in der BGS-EWS festgesetzte Beitragssatz wegen fehlerhafter Globalkalkulation nichtig ist. Insoweit ist der Vortrag völlig unsubstantiiert und bietet keinen Anlass, an der Höhe des Beitragssatzes von 0,40 € / m² für die Teilmaßnahme „Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)“ zu zweifeln. Das Thüringer KAG bestimmt weder, wie der Beitragssatz zu ermitteln ist, noch enthält es ausdrückliche Regelungen darüber, ob der Beitragssatz nur im Ergebnis der gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder ob sich die gerichtliche Kontrolle auch darauf erstreckt, wie der Satzungsgeber zu diesem Ergebnis gelangt ist. Aus dem Fehlen entsprechender landesrechtlicher Vorgaben folgt nach Auffassung des ThürOVG, dass es im Beitragsrecht ebenso wie im Gebührenrecht für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes nur darauf ankommt, ob dieser im Ergebnis nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt (vgl. eingehend zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht das Urteil des ThürOVG vom 12.12.2001 - 4 N 595/94). Denn die Erhebung von Beiträgen dient nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG der Deckung des Investitionsaufwandes für eine beitragsfähige Maßnahme. Mit dem daraus resultierenden Kostendeckungsgebot korrespondiert das sogenannte "Aufwandsüberschreitungsverbot", wenn es im Ergebnis zu Lasten der Beitragspflichtigen um mehr als 10 % überhöht ist, nicht aber bereits dann, wenn in der nur zu seiner Ermittlung dienenden Kalkulation Fehler aufgetreten sind, die sich auf die Höhe des Beitragssatzes im Ergebnis nicht oder nur geringfügig ausgewirkt haben (vgl. Dietzel in Driehaus, KAG, Rn. 608 zu § 8). Die Kläger äußern zwar Zweifel an der Höhe des Beitragssatzes. Sie setzen sich aber nicht ansatzweise konkret mit der Globalkalkulation auseinander. Dafür, dass der Beitragssatz für die vorgenannte Teilmaßnahme nicht zutreffend ermittelt wurde, liegen dem Gericht mithin keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 119 Abs. 1 AO, der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG entsprechend anzuwenden ist, muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) ThürKAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Darüber hinaus muss der Bescheid auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Thür OVG, Beschluss vom 13.03.2000 - 4 ZEO 470/99). All diese Voraussetzungen erfüllt der Bescheid. Weitergehende Angaben sind nicht erforderlich, so dass der Bescheid hinreichend bestimmt und damit formell rechtmäßig ist. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der BGS-EWS sind erfüllt. Die sachliche Beitragspflicht ist entstanden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung nach Abs. 1 Satz 8 angeschlossen werden kann, frühestens mit Inkrafttreten der Satzung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG können die Gemeinden bzw. Zweckverbände zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, etc. erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Im Hinblick auf das Anschlussbeitragsrecht bedeutet dies nach ThürKAG, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung soweit hergestellt ist, dass dem einzelnen Grundstück die Inanspruchnahme dieser Einrichtung bzw. Teileinrichtung möglich ist. Im Gegensatz zum Straßenbaubeitragsrecht verlangt das Entstehen sachlicher Beitragspflichten im Anschlussbeitragsrecht nicht, dass die beitragsfähige Maßnahme in Bezug auf die gesamte Abwasserbeseitigungseinrichtung vollständig abgeschlossen ist, alle Grundstücke im Gemeinde- oder Verbandsgebiet über einen Anschluss verfügen oder das betreffende Grundstück tatsächlich einen Grundstücksanschluss erhalten hat. Vielmehr entsteht die sachliche Beitragspflicht im Anschlussbeitragsrecht regelmäßig mit der individuell und grundstücksbezogenen Verwirklichung des Beitragstatbestandes - also in dem Zeitpunkt, in dem die öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung vor diesem Grundstück betriebsfertig hergestellt ist und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht. In diesem Moment realisieren sich die besonderen Vorteile, an die das ThürKAG a. F. an das Recht zur Beitragserhebung knüpft (vgl. Blomenkamp in Driehaus, KAG, § 8, Rdnr. 1471). Dann ist das Grundstück bevorteilt und es ist gerechtfertigt, den Eigentümer als Beitragsschuldner heranzuziehen. Dass der Haupt- und Verbindungssammler in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück betriebsfertig hergestellt ist, ist hier nach unbestrittenen Angaben des Beklagten seit dem 23.10.2013 der Fall. Ab diesem Zeitpunkt konnte, entsprechend des Planungskonzeptes des Beklagten, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser ohne Vorklärung auf dem Grundstück der Kläranlage Bad Langensalza zugeführt werden. Die sachliche Beitragspflicht ist mithin am 23.10.2013 entstanden. Die sachliche Beitragspflicht ist auch nicht aufgrund Verjährung erloschen. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 b.) bb.) ThürKAG vier Jahre und beginnt nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 b.) cc.) ThürKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld - also die sachliche Beitragspflicht - entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht am 23.10.2013 entstanden ist, kann eine Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf des 31.12.2017 eintreten. Der Beitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Grundstück ist hinsichtlich seiner gesamten Fläche beitragspflichtig, da sich das Grundstück im Innenbereich befindet, was mit dem Änderungsbescheid vom 10.11.2015 Berücksichtigung fand. Eine Privilegierung des Grundstücks nach § 7 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 3 Satz 4 BGS-EWS liegt nicht vor. Es handelt sich um ein Gewerbegrundstück. Für Gewerbegrundstücke sieht § 3 Satz 4 BGS-EWS einen Grenzwert von 6.400 m² vor, welchen das 2.494 m² große Grundstück der Kläger nicht erreicht. Der Beklagte war entgegen der Auffassung der Kläger auch zur Nacherhebung mittels Änderungsbescheid befugt. Gelangt die Ausgangsbehörde während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu der Auffassung, dass der Ausgangsbescheid teilweise rechtswidrig ist und erlässt sie einen Änderungsbescheid, ist dieser grundsätzlich als Teilhilfebescheid anzusehen, der den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides im Übrigen unberührt lässt und in die Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde - wie hier ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 ausdrücklich geschehen und sogar des Gerichts mit einzubeziehen ist (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1510, VG Meiningen, Urteil vom 08.12.2011 - 8 K 580/08 - zitiert nach juris). Denn § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bestimmt, dass Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Das bedeutet, dass die bis dahin eingetretene Gestaltbildung unmittelbar dem ursprünglichen Verwaltungsakt zuzurechnen ist und er in dieser Gestalt den Gegenstand der Anfechtungsklage bildet. Zu diesem einheitlichen Verwaltungsverfahren gehört jedoch nicht nur der Widerspruchsbescheid. Zunächst obliegt der Ausgangsbehörde die Entscheidung, ob sie dem Widerspruch abhilft oder nicht (§§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch ein nach dem Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts, aber vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids ergangener Änderungsbescheid wirkt gestaltbildend auf den ursprünglichen Bescheid ein und bestimmt den Gegenstand der Anfechtungsklage (vgl. zum Änderungsbescheid im Abgabenrecht ThürOVG, Beschluss vom 18.03.2002 - 4 EO 669/01). Auch der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 4 BGS-EWS des Beklagten liegt nicht vor. Bei dem Grundstück der Kläger handelt es sich unstreitig um ein Gewerbegrundstück. Hierfür sieht die BGS-EWS in § 3 Satz 4 einen Grenzwert von 6.400 m² vor. Das Grundstück der Kläger hat eine Größe von 2.494 m² und ist damit nicht übergroß und somit nicht privilegiert. Der Bescheid des Beklagten für die Teilmaßnahme "Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)" erweist sich mithin als rechtmäßig und die Klage war mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.496,40 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Kläger sind Eigentümer des verfahrensgegenständlichen unstreitig gewerblich genutzten Grundstücks. Dieses Grundstück ist nach den ebenfalls unbestrittenen Angaben des Beklagten seit dem 23.10.2013 entsprechend des Planungskonzeptes des Beklagten voll an die Teileinrichtung „Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)“ anschließbar bzw. angeschlossen. Mit Bescheid des Beklagten vom 14.08.2014 wurde gegenüber den Klägern als Grundstückseigentümer ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung Teilmaßnahme "Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)" für das Grundstück Gemarkung …, Flur 3, Flurstück a festgesetzt und fällig gestellt. Dabei wurde eine beitragsfähige Grundstücksfläche von 1.900,00 m² und ein Nutzungsfaktor von 1,5 für 2 Vollgeschosse zugrunde gelegt. Auf der Grundlage der so ermittelten gewichteten Grundstücksfläche von 2.850,00 m² und eines Beitragssatzes in Höhe von 0,40 € für die Teilmaßnahme errechnete sich ein Beitrag in Höhe von 1.140,00 €. Dieser Beitrag wurde festgesetzt und zum 18.11.2014 fällig gestellt. Gegen diesen Festsetzungs- und Leistungsbescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2014 Widerspruch ein. Nachdem im Rahmen der Widerspruchsprüfung festgestellt worden war, dass die der Beitragserhebung zu Grunde zu legende beitragspflichtige Grundstücksfläche zu niedrig in Ansatz gebracht wurde und damit nicht der gesamte auf dem Grundstück ruhende Beitrag erhoben wurde, erließ der Beklagte unter dem 10.11.2015 einen entsprechenden Änderungsbescheid. Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 10.11.2015 mit Bescheid vom 11.11.2015 zurück. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht in Weimar am 14.12.2015, beim Beklagten am 21.12.2015, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, der Beklagte habe die im Beitragsgebiet vorhandene und der Verteilung zugrundeliegende Fläche schon vor 2002 zur Berechnung des Beitragssatzes ermittelt. Nunmehr sei der Beklagte aber dazu übergegangen, die Grundstücke im Beitragsgebiet, darunter eines der Klägerin aufgrund „angeblicher Irrtümer“ mit einer größeren Grundstücksfläche und dem gleichen Beitragssatz zu berücksichtigen. Damit verschiebe der Beklagte aber in unzulässiger Weise den Beitragsanteil zu seinen Gunsten, da der vom Beklagten kommunalrechtlich zu tragende Eigenanteil rechnerisch kleiner werde und er folglich den auf ihn entfallenden Anteil nicht selbst trage, sondern nachträglich auf die Grundstückseigentümer als Beitragsschuldner verlagere. Dem Bescheid sei auch die ermittelte durchschnittliche Grundstücksgröße nicht zu entnehmen. Daneben seien „Änderungsbescheide“ dem System des VwVfG fremd. Der Beklagte sei sogar der Meinung, dass über den Änderungsbescheid vom 10.11.2015, mit dem eine Nachforderung verbunden sei, durch Widerspruchsbescheid vom 11.11.2015 entschieden worden sei. Auch die abgerechnete Grundstücksfläche sei nicht nachvollziehbar ebensowenig, ob § 7 Abs. 7 ThürKAG hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die sachliche Beitragspflicht entstehe für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 von Hundert übersteige. Die Grundstücke der Klägerin seien relativ groß. Sofern eine Überschreitung nach vorstehender Vorschrift stattfinde, entstehe die sachliche Beitragspflicht nicht. Weiterhin sei die vom Beklagten ermittelte durchschnittliche Grundstücksgröße den Bescheiden selbst nicht zu entnehmen, so dass schon hieran keine Prüfung stattfinden könne. Die Kläger beantragen, den Bescheid zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Abwasserentsorgung Teilbetrag „Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)“ - Registrier-Nr. 4102917 Bescheid Nr. 154319 - in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Höhe des Beitrags sei nicht zu beanstanden. Der Vortrag der Kläger, dass Grundstück sei „relativ groß“, sei unsubstantiiert und lasse nicht erkennen, inwiefern die beitragspflichtige Grundstücksfläche fehlerhaft sein solle. Das verfahrensgegenständliche Grundstück werde gewerblich genutzt und habe eine Größe von 2.494 m². Der sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 der BGS-EWS des Beklagten ergebende Grenzwert für solche Grundstücke betrage 6.400 m². Das Grundstück sei mithin nicht übergroß. Die von dem Beklagten ermittelten Durchschnittsgrößen seien in § 3 Abs. 2 Nr. 3 der BGS-EWS geregelt und nicht notwendiger Inhalt des Bescheides. Auch der Vortrag der Kläger, der Beklagte habe zu seinen Gunsten eine größere Grundstücksfläche in Ansatz gebracht, sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lediglich festgestellt, dass die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit dem Bescheid vom 14.08.2014 zu niedrig in Ansatz gebracht wurde und der auf dem Grundstück lastende Beitrag nicht in vollem Umfang erhoben worden sei. Einer Nacherhebung innerhalb der Festsetzungsfrist und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie der Abänderung des Bescheides stünden keine rechtlichen Bedenken entgegen. Die Zulässigkeit des Änderungsbescheides ergäbe sich aus §§ 48 und 49 VwVfG als a maiore ad minus oder § 47 VwVfG. Der Änderungsbescheid wirke auf den Ausgangsbescheid gestaltbildend und sei in das Widerspruchsverfahren einzubeziehen. Der Änderungsbescheid sei der Widerspruchsbehörde unter dem 10.11.2015 zur Kenntnis gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (1 Bd.) und die hierzu vorgelegte Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.