Urteil
7 K 1916/18 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2022:0812.7K1916.18WE.00
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Leitsätze
1. Erlässt die Behörde bei einem Abhilfebescheid keine Kostengrundentscheidung, kann der Abhilfeempfänger die Ergänzung des Abhilfebescheides verlangen.(Rn.35)
2. Ein solches Ergänzungsverlangen ist regelmäßig in der Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages bei der Behörde zu sehen.(Rn.29)
3. In der Ablehnung der Behörde, die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, liegt keine konkludente negative Kostengrundentscheidung.(Rn.32)
4. Voraussetzung für die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist grundsätzlich ein Ausspruch über die Kostenerstattung.(Rn.38)
5. Ein Kläger kann nicht im Wege der Leistungsklage die Kosten des Vorverfahrens verlangen, wenn eine Kostengrundentscheidung durch die Behörde noch nicht ergangen ist. Insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage.(Rn.43)
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Bescheid vom 15. November 2017 eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerin zu erlassen und die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin ½ und der Beklagte ½ zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erlässt die Behörde bei einem Abhilfebescheid keine Kostengrundentscheidung, kann der Abhilfeempfänger die Ergänzung des Abhilfebescheides verlangen.(Rn.35) 2. Ein solches Ergänzungsverlangen ist regelmäßig in der Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages bei der Behörde zu sehen.(Rn.29) 3. In der Ablehnung der Behörde, die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, liegt keine konkludente negative Kostengrundentscheidung.(Rn.32) 4. Voraussetzung für die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist grundsätzlich ein Ausspruch über die Kostenerstattung.(Rn.38) 5. Ein Kläger kann nicht im Wege der Leistungsklage die Kosten des Vorverfahrens verlangen, wenn eine Kostengrundentscheidung durch die Behörde noch nicht ergangen ist. Insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage.(Rn.43) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Bescheid vom 15. November 2017 eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerin zu erlassen und die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin ½ und der Beklagte ½ zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zu Entscheidung ist die Einzelrichterin berufen, da ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. August 2019 übertragen wurde (vgl. § 6 VwGO). Die Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten im Erörterungstermin am 4. April 2022 ihr Einverständnis erteilt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klageerweiterung durch den nunmehr gestellten zusätzlichen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten auf Erlass einer Kostengrundentscheidung ist nach § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Unabhängig davon wäre die Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO wohl zulässig, da sie sachdienlich ist. Vorliegend war der Entscheidung der vom Bevollmächtigen der Klägerin im Erörterungstermin gestellte Antrag zugrunde zu legen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte der Erweiterung der Klage auf den Erlass einer Kostengrundentscheidung widersprochen hat. Die in der Umstellung liegende Klageerweiterung ist gemäß § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO als sachdienlich zuzulassen. Der im wesentlich identische Streitstoff bleibt eine verwertbare Entscheidungsgrundlage, sodass die Zulassung zur endgültigen Beilegung des streitigen Rechtsverhältnisses führt. Die erweiterte Klage, auf Verpflichtung des Beklagten auf Erlass einer Kostengrundentscheidung zu dem Bescheid vom 15. November 2017 und die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ist zulässig und begründet (unter 1. und 2). Der Antrag der Klägerin den Beklagte zur Erstattung und Zahlung von 83,54 € zu verurteilen hat hingegen keinen Erfolg (siehe 3.). 1. a) Die geänderte Klage ist insbesondere als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Ein Vorverfahren war hiernach nicht durchzuführen. Nach § 75 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Zwar hat die Klägerin bei dem Beklagten einen ausdrücklichen Antrag auf Erlass einer Kostengrundentscheidung nicht gestellt. Die Kostengrundentscheidung hat (von Amtswegen) mit dem Abhilfe- oder dem Widerspruchsbescheid zu ergehen (vgl. §§ 72, 73 Abs. 3 VwGO). Sie ist ein Verwaltungsakt, der den Kostengläubiger, den Kostenschuldner, die Kostentragungspflicht dem Grunde nach und gegebenenfalls die Kostenquote bestimmt (vgl. Baer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 2. April 2022, zitiert nach beck-online, Rn. 9, 26). Ergeht – wie im vorliegenden Fall – mit einem Abhilfebescheid eine solche Kostengrundentscheidung nicht, so kann der Abhilfeempfänger (bzw. Widerspruchsempfänger) die Ergänzung des Abhilfebescheides verlangen (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 72, Rn. 24; Rennert in Eyermann VwGO Kommentar, 14. Auflage § 74, Rn. 30). Ein solcher Ergänzungsantrag ist regelmäßig in der Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages bei der Behörde zu sehen (vgl. VGH BaWü Urteil vom 25.08.1981 – 2 S 1747/80; VG Gießen, Urteil vom 16. Juni 2000 – 10 E 374/98 –, juris, Rn. 49, Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 73 VwGO, Rn. 41). Einen solchen hat die Klägerin am 22. November 2017 (vgl. Bl. 65-67 der Verwaltungsakte) gegenüber dem Beklagten gestellt. Der so ausgelegte Ergänzungsantrag war auch nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen. Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO gilt nicht, da eine versehentlich unterlassene Anordnung nicht in Bestandskraft erwachsen kann, sodass in der Folge der Antrag auf Ergänzung des Abhilfebescheides unbefristet bei der Behörde gestellt werden kann (Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 73 VwGO, Rn. 41; Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO Stand, Febr. 2022, § 73, Rn. 64). Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Beklagte hat eine Kostengrundentscheidung aufgrund des hier ausgelegten Ergänzungsantrages nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, sodass nach § 75 VwGO Klage erhoben werden konnte. In der Ablehnung der Behörde im Schreiben vom 27. November 2017, die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären (vgl. Bl. 68 der Verwaltungsakte) ist auch keine negative Kostengrundentscheidung zu erkennen. Dem Schreiben ist lediglich zu entnehmen, dass der Beklagte davon ausgehe, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei. Eine allgemeine Aussage zu den (auch anderen angefallenen) Kosten des Vorverfahrens enthält dieses Schreiben nicht. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses kann bei einer versehentlich unterlassenen Kostenlastentscheidung fehlen, wenn ein Antrag auf Ergänzung nicht gestellt wird (Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 73 VwGO, Rn. 41). Da ein solcher in der Stellung des Kostenfestsetzungsantrages gesehen wird, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall nicht. b) Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Entscheidung durch den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtgrundlage für diesen Anspruch ist § 72 VwGO. Danach hilft die Behörde dem Widerspruch ab und entscheidet über die Kosten, wenn sie den Widerspruch für begründet hält. Die Aufhebung des Haftungsbescheides vom 17. August 2017 durch Schreiben des Beklagten vom 15. November 2017 stellt formal gesehen einen Abhilfebescheid im Sinne des § 72 VwGO und keine Rücknahmeentscheidung im Sinne der § 48 ff. VwVfG dar. Eine Abhilfe liegt nämlich dann vor, wenn dem Widerspruch aus widerspruchsbezogenen Gründen aufgehoben wird und dadurch das Widerspruchsverfahren auch formal abgeschlossen wird (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 72, Rn. 11; Dolde/Posch in Schoch/Schneider Verwaltungsrecht, VwGO, § 72 Rn. 16). Der Beklagte hob mit Schreiben vom 15. November 2017 den ursprünglichen Haftungsbescheid auf, weil die Klägerin – wie sie im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes 7 E 1039/17 We vortrug – nicht alleinige Erbin des Grundstücks gewesen ist und erließ mit gleichen Datum einen neuen Haftungsbescheid, welchen die Klägerin nunmehr zu ½ berücksichtigte. Der Erlass eines neuen Bescheides spricht ebenfalls für eine Aufhebung und nicht für eine Rücknahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Febr. 1991 - 8 C 83/88). Der Beklagte war für den Erlass des Abhilfebescheides auch noch zuständig, da das Verfahren noch nicht der Widerspruchsbehörde vorgelegt worden war (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage, § 72, Rn. 6). Dem folgend ist die vom Beklagten vorgelegte Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1981 – 6 C 121/80 –,) im bestehenden Fall nicht anwendbar, weil eine Erledigung des Widerspruchsverfahrens gerade nicht vorliegt, sondern wie festgestellt eine Abhilfe erfolgte. Die Aufhebung erfolgte mithin widerspruchsbezogen, sodass der Beklagte nach § 72 VwGO verpflichtet war, über die Kosten zu entscheiden. 2. Die Klage, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklären zu lassen, ist zulässig und begründet. Sie ist ebenfalls als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Voraussetzung für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten ist stets der Ausspruch der Kostenerstattung gemäß §§ 72, 73 VwGO. Ohne eine solche würde sie in der „Luft hängen“ und bliebe für den Beteiligten ohne Bedeutung (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage, § 80, Rn. 37). Wie bereits oben festgestellt, hat die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Kostengrundentscheidung. Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Nach diesen Vorschriften hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Entscheidung. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, denn der Widerspruch der Klägerin gegen den Haftungsbescheid des Beklagten war erfolgreich. Dabei ist für die Kostengrundentscheidung nicht – wie der Beklagte meint – zu beachten, ob das Widerspruchsverfahren hätte vermieden werden können, wenn bestimmte Angaben bereits im Ausgangverfahren gemacht worden wären (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage, § 80, Rn. 33). Unerheblich für die Kostenentscheidung ist auch, ob über den „klärungsbedürftigen Punkt“ entschieden worden ist oder nicht. Allein maßgeblich ist, die durch den Abhilfebescheid getroffene Entscheidung (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage, § 80, Rn. 25). Die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren war auch im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG notwendig. Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßstab ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren der Fall, sondern entspricht eher der Regel (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage, § 80, Rn. 39). Unter zur Grundlegung dieser Maßstäbe war die Zuziehung des Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig. Die Klägerin erhielt von dem Beklagten einen Haftungsbescheid in Abgabensachen. Von ihr konnte nicht erwartet werden, dass Verfahren selbstständig zu führen. Aus ihrer Sicht war es auch nicht zwingend offensichtlich, dass der Haftungsbescheid aufgrund der Erbenverteilung rechtswidrig sein könnte. Die Zuziehung war daher notwendig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist im Vorverfahren auch hinreichend tätig geworden. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß ein für den Bürger eingelegter Widerspruch begründet wird. 3. Das mit dem Klageantrag zu 3 verfolgte Begehren, den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 83,54 € zu zahlen ist als Leistungsklage statthaft, aber unbegründet. Einen direkten Anspruch auf Zahlung von Gebühren aus dem Vorverfahren ergibt sich nicht – wie die Klägerin meint – aus § 80 Abs. 1 VwVfG. Um die Kosten aus einem Verwaltungsverfahren zu erlangen, muss zunächst eine Kostengrundentscheidung (Kostenlastentscheidung) getroffen werden. Diese hat – wie bereits ausgeführt – mit dem Abhilfe- oder dem Widerspruchsbescheid zu ergehen (vgl. §§ 72, 73 Abs. 3 VwGO). Bis sie vorliegt, besteht nur ein Anspruch des materiell Erstattungsberechtigten gegen die zuständige Behörde auf Erlass der Kostengrundentscheidung (Baer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, § 80,Werkstand 2. April 2022, zitiert nach beck-online, Rn. 9). Nur die Kostengrundentscheidung ist bindende Grundlage für die Kostenfestsetzung, durch die über die Höhe der zu tragenden Kosten entschieden wird (Porsch in Schoch/Schneider VwGO Stand, Febr. 2022, § 72, Rn. 55). Dies liegt in der Mehrstufigkeit des Erstattungsverfahrens begründet. Allein die Kostengrundentscheidung bestimmt, das Ob der Kosten. In einem zweiten Schritt wird über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten entschieden, welches allerdings auch nur die Notwendigkeit dem Grunde nach bestimmt. Der Dritte Schritt, der Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides, regelt erst die Höhe des zu zahlenden Betrages und bedarf zwingend der Existenz einer Kostengrundentscheidung (vgl. Baer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, § 80,Werkstand 2. April 2022, zitiert nach beck-online, Rn. 10f.). Ein Anspruch auf Zahlung der Gebühren des Bevollmächtigten aus dem Vorverfahren ergibt sich auch nicht, aus dem im Erörterungstermin erneut vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 25. April 2018. Dies stellt kein „Anerkenntnis“ von Kosten dar, wie der Bevollmächtigte meint. Der Satz: „Selbstverständlich sind wir bereit, Ihnen die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten, soweit das Gericht diese festgesetzt hat“ lässt auf den ersten Blick sicherlich eine Bereitschaft zur Kostenübernahme des Beklagten erkennen. Im Zusammenhang mit der Verwaltungsakte ist jedoch für das Gericht erkennbar, dass der Beklagte eine Art Anerkenntnis nicht erteilen wollte. Der Beklagte ging bis zur Durchführung des Erörterungstermins (irrtümlich) davon aus, dass die Kosten des Vorverfahrens gegen den Haftungsbescheid vom 17. August 2017 durch das Gericht im Eilverfahren 7 E 1036/17 We festgesetzt wurden. Ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO reichte hingegen für die Festsetzung der Kosten nach § 162 VwGO, welche die Kosten des Vorverfahrens einschließt, gerade nicht aus (vgl. Hug in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. § 162, Rn. 16). Dies hatte der Beklagte jedoch bis zum Erörterungstermin – wie sich aus dem gewechselten Schriftverkehr ergibt – nicht erkannt. Das Schreiben vom 25. April 2018 kann unter diesen Gesichtspunkten nicht als generelles Anerkenntnis gesehen werden, da der Beklagte lediglich die Kosten des Vorverfahrens erstatten wollte, die „das Gericht festsetzt“. Insoweit kommt dem Halbsatz erhöhte Bedeutung zu. Da eine Festsetzung durch das Gericht aus dem oben genannten Grund zu recht nicht erfolgte und auch nicht erfolgen kann, kann dem Schreiben aber auch kein darüber hinaus geltender Wille zur Zahlung von etwaigen Kosten entnommen werden, welches einen Anspruch auf direkte Zahlung begründen könnte. Einen Anspruch auf Zahlung von 83,54 € hat die Klägerin mangels Rechtsgrundlage daher nicht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Pflicht zur Kostenentscheidung kraft Sachzusammenhangs die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren einschließt (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider VwGO Stand, Febr. 2022, § 72, Rn. 17), gelten die beiden mit den Klageanträgen zu 1 und 2 verfolgten Begehren als eines und waren in der Kostenentscheidung des Gerichtes daher nicht aufzuteilen. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 167,08 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Klägerin begehrt vorwiegend die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten und die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Vorverfahren. Der Beklagte erließ gegen die Klägerin am 17. August 2017 einen Haftungsbescheid im Rahmen von Abwasserbeiträgen. Am 11. September 2017 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Vollstreckung in den Betrag an, wenn diese die Zahlung nicht vornehme. Mit Schreiben vom 15. September 2017 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen den Haftungsbescheid und stellte zeitgleich einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte aus, dass eine Festsetzungsverjährung gegenüber dem ursprünglichen Schuldner ... L ... eingetreten sei, da der Ursprungsbescheid vom 1. Dezember 2000 diesem nicht bekannt gegeben worden sei. Mit Schreiben vom 22. September 2017 erklärte der Beklagte, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe. Daraufhin ersuchte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Verfahren zu Az. 7 E 1036/17 We). Im Rahmen der Antragsbegründung legte der Bevollmächtigte einen Erbschein vom 30. August 2017 vor, aus welchen sich ergibt, dass die Klägerin als auch ihre Kinder Erben des Herrn L ... sind. Daraufhin hob der Beklagte, der das Verfahren ausweislich der vorliegenden Verfahrensakte noch nicht an die Widerspruchsbehörde abgegeben hat, am 15. November 2017 den Bescheid vom 17. August 2017 auf. Das Verwaltungsgericht Weimar stellte nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 das Verfahren (Az. 7 E 1036/17 We) ein und legte dem Beklagten die Kosten auf. Bereits am 22. November 2017 beantragte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten bei dem Beklagten, die Zuziehung des Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären und stellte eine Gebührenrechnung von insgesamt 83,54 €. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 27. November 2017 mit, dass er diesen Antrag nicht statt gebe, weil die Klägerin wissentlich dem Beklagten die Information zu der Erbengemeinschaft vorenthalten habe. Mit Erhalt dieser Information hätte ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt werden müssen. Zudem sei aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Weimars bereits der dort festgesetzte Betrag an den Bevollmächtigten der Klägerin gezahlt worden. Gegen diese Ablehnung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 2018 erneut Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Weimar lediglich die gerichtlichen Auslagen umfasse, er zusätzlich die außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens gegenüber dem Beklagten geltend mache. Nachdem die Beteiligten keine Einigung erzielten, hat die Klägerin am 24. Oktober 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Das Widerspruchsverfahren wäre bei Fortbestand des Verfahrens bei Abschluss erfolgreich gewesen, sodass die Kosten hierfür von dem Beklagten zu tragen seien. Die Zuziehung des Bevollmächtigten sei notwendig, da die Rechtslage durch die Erbenhaftung zusätzlich zu den Abgabenproblemen hinzutrete und erschwere. Nachdem die Klägerin ursprünglich nur die Zuziehung des Bevollmächtigten für das durchgeführte Vorverfahren und die Zahlung der angefallenen Kosten begehrt hat, beantragt sie nunmehr ferner: 1. den Beklagten zu verpflichten, eine Kostengrundentscheidung zu dem Bescheid vom 15. November 2017 zu erlassen, 2. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren gegen den Haftungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2017 für notwendig zu erklären, 3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die außergerichtlichen Aufwendungen in Gestalt der Rechtsanwaltsgebühren im Vorverfahren gegen den Haftungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2018 zu erstatten und an die Klägerin 83,54 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht bedurft hätte, wenn die Klägerin die erforderlichen Informationen zur Erbengemeinschaft dem Beklagten rechtzeitig mitgeteilt hätte. Es gäbe zudem keine Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch. Über den „klärungsbedürftigen Punkt“ sei schließlich nicht entschieden worden. Der Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. August 2019 den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Am 4. April 2022 hat das Verwaltungsgericht Weimar einen Erörterungstermin durchgeführt. Dabei haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beiliegende Verwaltungsakte (1 Heftung) Bezug genommen.